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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2022.147
URTEIL
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 27. Juni 2022
betreffend unterbliebene Rekursbegründung
Sachverhalt
Mit Vollzugsbefehl vom 27. Dezember 2021 lud die Vollzugsbehörde A____ (nachfolgend: Rekurrent) auf den 28. März 2022 zum Strafantritt vor (angefochtene Verfügung, act. 3). Mit Gesuch vom 27. Januar 2022 beantragte der Rekurrent die Strafverbüssung in Form der elektronischen Überwachung (act. 3). Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug verfügte daraufhin am 27. Juni 2022 die Abweisung des Gesuchs (act. 3).
Gegen die ihm am 28. Juni 2022 zugestellte Verfügung (vgl. Zustellungsnachweis) hat der Rekurrent mit Eingabe vom 6. Juli 2022 (Eingang am 7. Juli 2022) Rekurs bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug angemeldet (Rekurs, act. 4), welcher zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet worden ist (Übermittlungsschreiben, act. 1). Eine Rekursbegründung ist nicht eingereicht worden.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
1.2.1 Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
1.2.2 Die angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten am 28. Juni 2022 zugestellt beziehungsweise eröffnet. Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 28. Juli 2022 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs gemäss § 16 Abs. 3 VRPG als dahingefallen zu erklären und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund der Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung, des dadurch verursachten Aufwands und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 100.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs gegen die Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 27. Juni 2022 wird als dahingefallen erklärt.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 100.– einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Laura Wigger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.