Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.150

 

URTEIL

 

vom 29. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt Bostadel,

Bostadel 1, 6313 Menzingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 8. Juli 2022

 

betreffend Einweisung in die Sicherheitsabteilung A der Justizvollzugsanstalt Bostadel

 


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2021 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren verurteilt. Zudem ordnete das Gericht eine Landesverweisung für 10 Jahre an. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 bewilligte das Strafgericht Basel-Stadt A____ den vorzeitigen Strafvollzug. Am 24. Juni 2022 teilte die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel der Vollzugsbehörde mit, dass gestützt auf das Schreiben des Anstaltspsychiaters vom 21. Juni 2022 eine psychiatrische Indikation für eine Einweisung von A____ in eine Sicherheitsabteilung bestehe. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Versetzung in die Sicherheitsabteilung A verfügte der Straf- und Massnahmenvollzug am 8. Juli 2022 die Einweisung A____s in erwähnte Sicherheitsabteilung rückwirkend per 7. Juli 2022 für längstens sechs Monate bis am 6. Januar 2023.

 

Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Eingabe vom 8. Juli 2022 Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei wieder in den Normalvollzug – vorzugsweise in eine andere Strafvollzugsanstalt – zu versetzen. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 hat er seine Rekursanmeldung durch seinen Rechtsvertreter wiederholen und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen lassen. Mit eigenhändiger Eingabe vom 20. Juli 2022 begründete der Rekurrent seinen Rekurs. Am 10. August 2022 folgte die Rekursbegründung seines Rechtsvertreters; in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Rekurrent für die Dauer des Rekurses im Normalvollzug zu belassen. Hierzu nahm die Strafvollzugsbehörde am 30. August 2022 Stellung und beantragte die Abweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung des Rekurses. Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 beantragte die Strafvollzugsbehörde, der Rekurs sei vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen. Der Rekurrent replizierte am 17. November 2022.

 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg und unter Beizug der Akten in digitaler Form ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

1.3      Eine mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden, da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2; AGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der Rekurrent hat denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.

 

2.

2.1      Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf ein Schreiben des Anstaltspsychiaters, Dr. med. [...], vom 21. Juni 2022 erwogen, der Rekurrent zeige in der JVA Bostadel sowohl im Vollzugsalltag als auch in der psychiatrischen Visite ein forderndes, uneinsichtiges, unkooperatives und insgesamt auffälliges Verhalten. Insbesondere sein drohendes und aggressives Auftreten führe zu einer Gefährdung der Anstaltssicherheit. Zudem zeige er sich auch auf der Beziehungsebene und für verbale Interventionen nicht zugänglich. Bereits im Gefängnis Bässlergut sei er durch sein forderndes Verhalten, seine Konflikte mit Mitgefangenen, wiederholte Arbeitsverweigerung sowie eine Drohung aufgefallen. Vom Rekurrenten, der offensichtlich die Konflikte teilweise aktiv herbeiführe, gehe ein hohes Eskalationspotential bis hin zu Delikten gegen Leib und Leben aus. Eine Selbst- und Fremdgefährdung habe bei seiner Versetzung in die JVA Bostadel überdies nicht ausgeschlossen werden können. Da es dem Rekurrenten bislang nicht gelungen sei, sich im Normalvollzug einzugliedern, würde sein Verbleib ein untragbares Risiko für die Mitgefangenen und das Personal darstellen. Zur Sicherstellung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit innerhalb der Vollzugseinrichtung und zur Verhinderung einer Fremdgefährdung durch eine Gewalteskalation sei eine enge Überwachung und Betreuung des Rekurrenten dringlich angezeigt. Diese könne im Sicherheitsvollzug A der JVA Bostadel gewährleistet werden. Mildere Massnahmen – etwa eine Verlegung in eine andere Anstalt – seien nicht geeignet, die vom Rekurrenten ausgehende Gefahr für Dritte wirksam zu verhindern (Verfügung p. 3).

 

2.2      Der Rekurrent macht geltend, die vom Gefängnispsychiater genannten Drohungen seien nicht konkretisiert und im Übrigen bestritten. In seinem Schreiben vom 21. Juni 2022 führe der Gefängnispsychiater ganz allgemein aus, der Rekurrent würde Drohungen aussprechen, welche eine Eskalation oder eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt befürchten liessen. Es werde jedoch – auch auf Nachfrage der Vollzugsbehörde vom 24. Juni 2022 – nicht ausgeführt, wann und gegenüber wem sowie womit der Rekurrent konkret gedroht haben solle. In den Vollzugsakten befänden sich keine Rapporte betreffend Drohungen. Die einzige aktenkundige Drohung vom 2. Februar 2022 habe noch im Gefängnis Bässlergut stattgefunden und sei mit einer Verwarnung geahndet worden. Da somit völlig unklar sei, ob er tatsächlich gedroht habe und gegenüber wem, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass vom Rekurrenten eine Gefahr für irgendeine Person ausgehe. Die Einweisung in die Sicherheitsabteilung, die einen massiven Eingriff in die Freiheit des Betroffenen darstelle, sei allein gestützt auf das kurze, wenig schlüssige und nachvollziehbare Schreiben des Psychiaters vom 21. Juni 2022 jedenfalls nicht gerechtfertigt und erscheine willkürlich (Rekursbegründung Ziff. 7 ff., Akten 9).

 

3.

3.1.1   Dem Schreiben des Gefängnispsychiaters vom 21. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass der Rekurrent im Alltag und in der psychiatrischen Visite durch das Stellen von Forderungen, mangelhafte Kooperation und Drohungen auffalle. Er sei argumentativ nicht zugänglich und nicht in der Lage, in einen konstruktiven, lösungsorientierten Dialog zu treten. Die Visite habe wegen zunehmender Spannung mit Unwohlsein des Psychiaters abgebrochen werden müssen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine fehlende Bereitschaft, ev. Fähigkeit zur Kooperation und ein erhebliches Aggressionspotential mit hoher Eskalationsgefahr festzustellen, weshalb zur Sicherheit des Rekurrenten und auch des Umfeldes eine Verlegung in eine andere Anstalt oder eine Versetzung auf die Sicherheitsabteilung indiziert sei (Akten 8 S. 19).

 

3.1.2   Mit E-Mail vom 24. Juni 2022 wurde die JVA Bostadel von der Strafvollzugsbehörde im Zusammenhang mit der Prüfung einer Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A um konkrete Informationen, insbesondere auch zu den erwähnten Drohungen und der Art und Schwere der zu befürchtenden Eskalation gebeten (Akten SVM Teil II p. 16). Diese Anfrage blieb unbeantwortet. 

 

3.1.3   Aus dem Antrag der JVA Bostadel vom 7. Juli 2022 geht hervor, dass der Rekurrent am 14. April 2022 im Normalvollzug eingetreten sei, wobei er von Beginn an Mühe gehabt habe, sich im Grosskollektiv einzufügen. Beim Eintritt sei in seinen Effekten ein weisses Pulver eingezogen worden, welches jedoch nicht eindeutig habe zugeordnet werden können, weshalb auf disziplinarische Massnahmen verzichtet worden sei. Am 16. Mai 2022 sei ein Verstoss gegen die Tagesordnung (Nichteinhaltung des Aufenthaltsorts) rapportiert worden, welcher mit einem dreitägigen Zelleneinschluss sanktioniert worden sei. Eine weitere Sanktionierung wegen eines gleichartigen Verstosses habe vom 3. bis 6. Juni 2022 stattgefunden. Am 28. Mai 2022 sei der Rekurrent vorsorglich in seiner Zelle eingeschlossen worden, weil er in einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen involviert gewesen sei. Am 10. Juni 2022 habe er gegen das Rauchverbot verstossen, was mit einer Busse sanktioniert worden sei (vgl. dazu Akten SMV Teil II, S. 20, 23, 29). Der Rekurrent sei überdurchschnittlich oft beim Gesundheitsdienst vorstellig geworden, wobei er wiederholt zu spät gekommen sei und darauf angesprochen jeweils wütend reagiert habe. Schliesslich habe der Rekurrent am Arbeitsplatz wegen zu langer Pausen ermahnt werden müssen, wobei er sich nicht einsichtig gezeigt habe. Er habe aufgrund seiner Probleme im Normalvollzug selbst einen Antrag auf eine stützende Therapie eingereicht, welche bewilligt worden sei. In einem Schreiben vom 1. Juli 2022 schliesslich habe sich der Rekurrent auf ungebührliche Weise über die Mitarbeitenden des Gesundheitsdienstes beschwert und behauptet, diese würden lügen und seien fachlich nicht kompetent. Es werde aufgrund dieser Ausgangslage eine Versetzung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A für sechs Monate beantragt, wobei ein Wechsel in die Kleingruppe B frühestens nach Ablauf von drei Monaten in der Sicherheitsabteilung A zu prüfen sei (Akten SMV Teil II S. 9 f.).

 

3.1.4   Aus dem Vollzugsverlaufsjournal des Gefängnis Bässlergut geht hervor, der Rekurrent sei am 2. Februar 2022 wegen einer Drohung verwarnt worden (Akten S. 12). Zudem habe er am 28. März 2022 einen leichten Disput mit seinem Zellengenossen ausgetragen und sich zwischen dem 3. Januar 2022 und dem 11. März 2022 wiederholt geweigert, an der obligatorischen Arbeit teilzunehmen. Weiter wurde am 22. Februar 2022 vermerkt, das Verhalten des Rekurrenten sei sehr anstrengend und fordernd (Akten SMV 8 S. 11-14).

 

3.1.5   Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab der Rekurrent am 7. Juli 2022 zu Protokoll, er sehe den Sinn (der Verlegung) nicht (Akten SMV 8 S. 15).

 

3.2

3.2.1   Die Versetzung einer gefangenen Person stellt weder eine Strafe noch eine Disziplinarmassnahme dar, dennoch bedeutet sie zweifellos einen zusätzlichen massiven Eingriff in die persönliche Freiheit einer gefangenen Person. Die Unterbringung des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung A der Justizvollzugsanstalt Bostadel stellt gegenüber dem Normalvollzug eine weitergehende Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) dar. Dies ist zulässig, sofern die Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im Übrigen verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGer 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3, vgl. AGE VD.2021.176 vom 20. Januar 2022 E. 3.1).

 

3.2.2      Eine beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug angetreten hat, untersteht dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO, SR. 312.0]). Entsprechend sind die Bestimmungen von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar. Der Vollzug ist dabei an verschiedenen, teilweise auch gegenläufigen Prinzipien zur Konkretisierung des Grundsatzes der Spezialprävention bzw. der Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person auszurichten. Nach dem Normalisierungsgrundsatz sowie dem Betreuungsprinzip soll der gefangenen Person, angepasst an das jeweilige Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel Selbstverantwortung und Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden. Auf eine über die erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit hinausgehende überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil nocere). Es ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die Sicherung des Täters oder der Täterin einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der inhaftierten Person und andererseits der Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt zu dienen. Dieser Zweck geht in Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster Sicherheit den anderen Zwecken vor (vgl. dazu Brägger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die Grundsätze des Vollzugs werden im Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300) durch Reglemente, Richtlinien, konkordatliche Standards sowie Merkblätter der Fachkonferenzen weiter konkretisiert. Diese finden sich in der systematischen Sammlung der Erlasse und Dokumente (SSED; abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed [zuletzt besucht am 15. Dezember 2022]). Dazu gehört auch das Merkblatt 30.3 «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung» des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 28. Oktober 2022 (SSED 30.3). Danach erfordert die Einweisung in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung, wobei dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderes Augenmerk zu schenken ist (Art. 3 Abs. 2 SSED 30.3). Eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung A (Abteilung für höchste Sicherheit mit Einzelhaft) ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SSED 30.3 für gewalttätige Gefangene mit hohem Fremdgefährdungspotential, welche die Öffentlichkeit oder die Anstaltssicherheit gefährden, vorgesehen. Dagegen dient eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung B (Kleingruppenvollzug) der Unterbringung und Betreuung von Gefangenen, die im Normalvollzug wegen ihres aggressiven Verhaltens und/oder hohen Betreuungsbedarfs nicht (mehr) tragbar sind (Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 SSED 30.3).

 

3.2.3      Die Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt begründet einen Sonderstatus, respektive ein besonderes Rechtsverhältnis (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind die Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer, soweit sich diese in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte (BGE 139 I 280 E. 5.3.1 S. 286 f.). Wie bereits mit der angefochtenen Verfügung betreffend die Einweisung in die Sicherheitsabteilung A dargelegt wurde, ist eine Einweisung gemäss Ziffer 1 SSED 30.3 zum eigenen Schutz der eingewiesenen Person oder zum Schutze Dritter (beinhaltet Fremd- und/oder Selbstgefährdung), bei erhöhter Fluchtgefahr oder bei schwerer Störung von Ruhe und Ordnung innerhalb der Vollzugseinrichtung vorzunehmen.

 

3.3

3.3.1   Drohendes Verhalten geht mit einer Gefährdung der Mitinhaftierten und des Personals einher und stellt zweifellos ein über die blosse Störung der Ruhe und Ordnung hinausgehendes Sicherheitsrisiko dar. Vor diesem Hintergrund wäre die Anordnung von sichernden Massnahmen ohne weiteres gerechtfertigt. Der Rekurrent bestreitet die Drohungen. Zwar gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Mit Blick auf den Umstand, dass die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes im Vordergrund steht, muss aber für die Anordnung von sichernden Massnahmen das fragliche Verhalten des Gefangenen nicht nachgewiesen sein, vielmehr genügt es, dass dafür erhebliche Indizien vorliegen und die Massnahme geeignet erscheint, das bestehende Sicherheitsrisiko zu bekämpfen (vgl. VGE VD.2021.176 vom 20. Januar 2022 E. 3.3 mit Hinweis auf VD.2019.133 vom 23. Oktober 2019 E. 3.5).

 

3.3.2   Vorliegend ist mit Blick auf die Akten erhärtet, dass sich der Rekurrent im Normalvollzug immer wieder ungebührlich, renitent, uneinsichtig und unangepasst verhalten hat. So geht aus dem Vollzugsprotokoll hervor, dass er wiederholt die obligatorische Arbeit verweigerte. Hinzu kommen zwei Disziplinarverfügungen wegen Nichteinhaltung des Aufenthaltsorts und eine weitere wegen unerlaubten Rauchens. Auch im Schreiben des Gefängnispsychiaters vom 21. Juni 2022 wird das Verhalten des Rekurrenten als auffällig, fordernd und unkooperativ geschildert. Zudem stosse er Drohungen aus, «welche eine Eskalation oder eine Gefährdung der Sicherheit in der Anstalt befürchten lassen» würden und «ein erhebliches Aggressionspotential mit hoher Eskalationsgefahr» feststellen lasse, weshalb die Visite aufgrund zunehmender Spannungen und Unwohlsein seitens des Psychiaters abgebrochen worden sei (Akten SMV Teil II S. 19). Es wurde jedoch weder ausgeführt, womit der Rekurrent gedroht habe, noch gegen wen sich seine Drohungen gerichtet haben sollen. Unklar bleibt auch, auf welche Weise sich das Aggressionspotential des Rekurenten gezeigt habe und aufgrund welcher konkreter Umstände der Psychiater zur Einschätzung gelangte, es bestehe eine hohe Eskalationsgefahr. Zudem fehlen in den Akten – namentlich im Vollzugsprotokoll – Einträge bzw. Disziplinarverfügungen betreffend Drohungen oder drohendes Verhalten des Rekurrenten. Die einzige aktenkundige Drohung datiert von Anfang Februar 2022 aus dem Gefängnis Bässlergut, wo sie geahndet wurde. Insgesamt sind den Akten der JVA Bostadel keinerlei Indizien bezüglich Drohungen seitens des Rekurrenten zu entnehmen. Der einzige Hinweis besteht im Schreiben des Gefängnispsychiaters, der seine pauschale Aussage, der Rekurrent stosse Drohungen auf, nicht konkretisiert.

 

3.3.3   Aus den Akten geht somit zusammenfassend hervor, dass der Rekurrent seit seinem Eintritt in die JVA Bostadel keineswegs ein problemloses Vollzugsverhalten gezeigt hat. So habe er im Mai und Juni 2022 insgesamt dreimal diszipliniert werden müssen (vgl. Disziplinarverfügungen der JVA Bostadel vom 18. Mai, 25. Mai und 13. Juni 2022). Allerdings sei es um vergleichsweise leichte Missachtungen der Hausordnung gegangen (Aufenthalt auf falscher Etage und Rauchen an unerlaubtem Ort). Zudem wird im Schreiben der JVA Bostadel vom 7. Juli 2022 ein vorsorglich erfolgter Zelleneinschluss aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen erwähnt. Eine entsprechende Disziplinarverfügung ist den Akten allerdings nicht zu entnehmen. Schliesslich habe sich der Rekurrent schriftlich und in unzulässiger Weise über die Mitarbeitenden des Gesundheitsdienstes beschwert. Dieses aktenkundige Vollzugsverhalten des Rekurrenten stört klar die Ruhe und Ordnung der Vollzugsanstalt, weshalb die betreffenden Verhaltensweisen auch jeweils sanktioniert wurden. Erhebliche Indizien zu einem sicherheitsgefährdenden Verhalten des Rekurrenten jedoch fehlen.

 

3.4      Der Einwand des Rekurrenten, das kurze und pauschal abgefasste Schreiben des Gefängnispsychiaters vom 21. Juni 2022 reiche nicht aus, um von einer Fremdgefährdung auszugehen, ist vor dem Hintergrund der aktenkundigen Vorfälle berechtigt. Zwar besteht grundsätzlich kein Grund, der Einschätzung des ohne Zweifel sehr erfahrenen Gefängnispsychiaters bezüglich des Gefährdungspotentials des Rekurrenten nicht zu folgen. Der Umstand, dass der Gefängnispsychiater das Gespräch mit dem Rekurrenten nach wenigen Minuten aus Sicherheitsgründen abbrechen musste, ist zweifelsohne erwähnenswert und nicht unbedenklich. Jedoch bleiben die Art und der Umfang der vom Rekurrenten geäusserten Drohung(en) bzw. seines bedrohlichen Auftretens sowie die Art der sich daraus ergebenden befürchteten Eskalation oder Gefährdung der Anstaltssicherheit pauschal und unsubstantiiert. Trotz der Aufforderung der Strafvollzugsbehörde an die JVA Bostadel, diese Punkte noch zu konkretisieren und nähere Informationen dazu zu erteilen, beinhalten die Akten hierzu keinerlei konkreteren Hinweise. Vor diesem Hintergrund ist nicht überprüfbar, ob und auf welche Weise allfällige Drohungen tatsächlich zu einem Sicherheitsrisiko in der JVA Bostadel geführt haben. Zwar stellt die unbestrittenermassen erfolgte Drohung im Gefängnis Bässlergut diesbezüglich einen Anhaltspunkt dar. Jedoch datiert diese von Anfang Februar 2022 und damit mehrere Monate vor der geltend gemachten Sicherheitsgefährdung. Eine derart unmittelbare Gefahr der gewalttätigen Eskalation, welche eine Verlegung in die Sicherheitsabteilung A zu rechtfertigen vermöchte, kann auch mit Blick auf die weiteren, im Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 7. Juli 2022 dokumentierten Vorfälle nicht bejaht werden, handelt es sich doch bei den beanstandeten Verhaltensweisen zwar durchaus um störendes, nicht aber um sicherheitsrelevantes Verhalten des Rekurrenten. Auch aus dem Umstand, dass der Rekurrent übermässig oft beim Gesundheitsdienst vorstellig geworden sei, auf Hinweise zu seinen Verspätungen wütend reagiert und sich bei Ermahnungen am Arbeitsplatz uneinsichtig gezeigt habe, geht nicht ohne weiteres eine Bedrohungssituation hervor. Dasselbe muss für seine offenbar unangemessene schriftliche Beschwerde vom 1. Juli 2022 betreffend die Mitarbeitenden des Gesundheitsdienstes gelten, kann doch auch daraus nicht ohne weiteres auf eine sicherheitsrelevante Eskalationsgefahr geschlossen werden.

 

3.5      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass aus den gesamten Akten keine Schilderungen konkreter Drohungen oder Situationen, in denen der Rekurrent sich konkret bedrohlich verhalten hätte, hervorgehen. Es ist somit festzustellen, dass durch das Schreiben des Gefängnispsychiaters vom 21. Juni 2022 nicht ausreichend substantiiert dargelegt wurde, inwiefern die Versetzung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A erforderlich war. Die Feststellung der Vorinstanz, dem Rekurrenten sei es bisher nicht gelungen, sich in das Grosskollektiv des Normalvollzuges einzufügen, ist zwar mit Blick auf die Akten durchaus schlüssig. Nicht nachvollziehbar ist jedoch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach deshalb der weitere Verbleib des Rekurrenten im Normalvollzug ein untragbares Risiko für Mitgefangene und das Personal bedeute. Insbesondere wird nicht dargelegt, welche konkreten Verhaltensweisen des Rekurrenten zu einem untragbaren Risiko für Dritte geführt haben sollen.

 

3.6      Den jüngsten Berichten der JVA Bostadel vom 2. September 2022 und des Gefängnispsychiaters vom 29. August 2022 sind zwar Hinweise auf ein weiterhin unkooperatives Verhalten des Rekurrenten, nicht jedoch auf ein sicherheitsgefährdendes Gebahren zu entnehmen. Zwar ist etwa der Umstand, dass der Rekurrent anlässlich einer kürzlich erfolgten Konsultation seine sofortige Rückversetzung in den Normalvollzug verlangt habe, nicht als besonders unkooperatives und uneinsichtiges Verhalten und schon gar nicht als sicherheitsrelevante Bedrohung zu werten, sondern erscheint aus Sicht des sich seit mehreren Monaten in Einzelhaft befindenden Rekurrenten durchaus nachvollziehbar. Erwähnenswert ist jedoch der Umstand, dass die Therapie abgebrochen wurde, weil der Rekurrent nicht gewillt war, die Schweigepflichtsentbindung zu unterschreiben. Dies ist zwar auf den ersten Blick nachvollziehbar, erscheint aber vor dem aktenkundigen Hintergrund insgesamt persönlichkeitsadäquat und ist nicht zu verharmlosen. So stellt die Entbindungserklärung von der Schweigepflicht im forensischen Kontext eine unverzichtbare Voraussetzung für die Fortführung der Therapie dar, da ansonsten die Entstehung ernsthafter und – namentlich auch für die Therapeutin – bedrohlicher Situationen zu befürchten steht. Insgesamt kann gestützt auf die Akten festgestellt werden, dass der Rekurrent im Vollzugsalltag in der JVA Bostadel über längere Zeit aufgrund seines bemerkenswert renitenten, unangepassten, fordernden und teilweise aggressiven Verhaltens im Normalvollzug nicht mehr tragbar war. Daraus folgt, dass eine Verlegung in eine Kleingruppe mit erhöhtem Betreuungsschlüssel geeignet wäre, die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes zu gewährleisten und das Verhalten des Rekurrenten, namentlich durch seine Abschirmung vor übermässigen Reizen durch Mitgefangene, positiv zu beeinflussen. Eine Verlegung in die Sicherheitsabteilung B wäre zudem verhältnismässig, stellt sie doch gegenüber der Einweisung in die Sicherheitsabteilung A einen milderen Eingriff dar.

 

4.

4.1      Der Rekurs erweist sich folglich als begründet und ist teilweise gutzuheissen. Entsprechend ist die Strafvollzugsbehörde anzuweisen, den Rekurrenten sobald als möglich von der Sicherheitsabteilung A zu verlegen.

 

4.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem zum grössten Teil obsiegenden Rekurrenten keine Kosten aufzuerlegen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren steht ihm gemäss Art. 30 Abs. 1 VRPG eine Parteientschädigung zu. Da sein Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand für den doppelten Schriftenwechsel auf acht Stunden zu schätzen. Daraus errechnet sich ein Honorar von CHF 1’600.– (inklusive Auslagenentschädigung), zuzüglich 7,7% MWST von CHF 123.20, welcher durch den Straf- und Massnahmenvollzug zu entrichten ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Strafvollzugsbehörde vom 8. Juli 2022 wird aufgehoben und die Strafvollzugsbehörde wird angewiesen, den Rekurrenten von der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel zu verlegen.

 

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der Straf- und Massnahmenvollzug wird verpflichtet, dem Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 1’600.–, zuzüglich 7,7% MWST von insgesamt CHF 1'723.20 auszurichten.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Straf- und Massnahmenvollzug

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.