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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.157
URTEIL
vom 9. August 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrent
Wohnort unbekannt
B____ Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 7. Juli 2022
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Sachverhalt
B____ (nachfolgend Rekurrentin) reichte am 18. Oktober 2021 ein Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann A____ (nachfolgend Rekurrent) ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 sistierte das Migrationsamt Basel-Stadt das Verfahren betreffend Familiennachzug (Ziff. 1) und wies den Rekurrenten unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 10. Juli 2022 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (Ziff. 2). Am 29. Juni 2022 meldeten die Rekurrierenden gegen diese Verfügung Rekurs an und beantragten, die Wegweisungsverfügung sei für den Verlauf des Rekursverfahrens zu sistieren bzw. aufzuschieben. Mit Zwischenentscheid vom 7. Juli 2022 erkannte das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend JSD), dass die Wegweisung für die Dauer des Rekursverfahrens nicht sistiert bzw. aufgeschoben werde, sondern weiterhin direkt vollstreckbar bleibe.
Gegen diesen Zwischenentscheid erhoben die Rekurrierenden am 13. Juli 2022 Beschwerde (nachfolgend Rekurs) beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragen sie, der angefochtene Zwischenentscheid sei aufzuheben und dem Rekurrenten sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 14. Juli 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2022 beantragt das JSD die Abschreibung des Rekurses. Mit Replik vom 3. August 2022 hielten die Rekurrierenden an ihren Rechtsbegehren gemäss Rekurs vom 13. Juli 2022 fest. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Zwischenentscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 14. Juli 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Mit Ziff. 2 der Verfügung vom 20. Juni 2022 wies das Migrationsamt den Rekurrenten gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Gemäss Art. 64 Abs. 3 AIG hat eine Beschwerde gegen eine in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG ergangene Wegweisungsverfügung keine aufschiebende Wirkung und entscheidet die Beschwerdeinstanz innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung. Die Rekurrierenden beantragten mit ihrer Rekursanmeldung vom 29. Juni 2022, die Wegweisungsverfügung sei für den Verlauf des Rekursverfahrens zu sistieren bzw. aufzuschieben. Damit ersuchten sie sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung vom 20. Juni 2022. Indem das JSD mit dem angefochtenen Zwischenentscheid vom 7. Juli 2022 erkannte, dass die Wegweisung für die Dauer des Rekursverfahrens nicht sistiert bzw. aufgeschoben werde, sondern weiterhin direkt vollstreckbar bleibe, wies es sinngemäss den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung vom 20. Juni 2022 ab. Darin erschöpft sich der Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Insbesondere beurteilte das JSD darin noch nicht den verwaltungsinternen Rekurs gegen die Wegweisungsverfügung als solche. Dies wird durch die Bezeichnung seines Entscheids als Zwischenentscheid bestätigt. Dass das JSD den Gegenstand des Zwischenentscheids auf die Frage der aufschiebenden Wirkung beschränkt hat, ist nicht zu beanstanden, zumal es darüber innert zehn Tagen zu entscheiden hatte (vgl. Art. 64 Abs. 3 AIG).
1.2.2 Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (statt vieler VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.3, mit Nachweisen). Die Rekurrierenden beantragen mit ihrem Rekurs vom 13. Juli 2022, der angefochtene Zwischenentscheid sei aufzuheben und dem Rekurrenten sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Aufgrund der Begründung erscheint es möglich, dass sie damit bloss die Gestattung des prozeduralen Aufenthalts meinen (vgl. Rekurs, Rz. 32 und 40). Dies ändert aber nichts daran, dass ihr Rechtsbegehren über den sinngemässen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung vom 20. Juni 2022 hinausgeht. Im über diesen Antrag hinausgehenden Umfang ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
1.3
1.3.1
1.3.1.1 Zum Rekurs an das Verwaltungsgericht ist vorbehältlich besonderer Rekursrechte berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Die rekurrierende Person muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Ihr Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse zudem aktuell sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für die rekurrierende Person sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird. Wenn der Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte, fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse. Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können. Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2020.245 vom 18. Februar 2021 E. 1.2.1.1, mit Hinweisen). Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bei der Einreichung des Rekurses, so ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, so wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2020.245 vom 18. Februar 2021 E. 1.2.1.3, mit Hinweisen).
1.3.1.2 Wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist, verzichtet das Verwaltungsgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses (VGE VD.2020.245 vom 18. Februar 2021 E. 1.2.1.4, mit Hinweisen). Das Bundesgericht verzichtet zumindest dann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143, 139 I 206 E. 1.1 S. 208; BGer 2C_329/2021 vom 21. September 2021 E. 4.5.1, 2C_1052/2016 und 2C_1053/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3).
In VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.4 sowie VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.2 erwog das Verwaltungsgericht unter Verweis auf BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143 und E. 1.3.2 S. 144, 139 I 206 E. 1.2.1 S. 209, 137 I 296 E. 4.3.2 S. 301 und 136 I 274 E. 1.3 S. 277, BGer 2C_548/2011 vom 26. Juli 2011 E. 1.3 sowie Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 48 N 15 und Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1932, die Aktualität des Rechtsschutzinteresses sei für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kein relevantes Kriterium. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens sei deshalb trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses auf den Rekurs auch dann einzutreten, wenn der Rekurrent hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rüge. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass beide Urteile des Verwaltungsgerichts die Frage des Eintretens auf Feststellungsbegehren betreffen. Auch alle erwähnten Urteile des Bundesgerichts, die in der amtlichen Sammlung publiziert worden sind (BGE 142 I 135, 139 I 206, 137 I 296 und 136 I 274), betreffen Fälle, in denen der Beschwerdeführer ausdrücklich einen Antrag auf Feststellung einer Verletzung der EMRK gestellt hat. Im mit BGer 2C_548/2011 vom 26. Juli 2011 beurteilten Fall fehlte es zwar soweit ersichtlich an einem entsprechenden ausdrücklichen Antrag, hielt das Bundesgericht aber immerhin fest, die Rüge der Verletzung der EMRK führe gegebenenfalls zu einem gerichtlichen Feststellungsentscheid (BGer 2C_548/2011 vom 26. Juli 2011 E. 1.3). Im Übrigen betreffen alle erwähnten Bundesgerichtsurteile die Überprüfung von Haftentscheiden nach der Haftentlassung und damit eine besondere Konstellation. Aus den vorstehenden Gründen kann die Erwägung, wenn der Rekurrent hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rüge, sei trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses auf den Rekurs einzutreten, keine allgemeine Geltung beanspruchen. Sie gilt grundsätzlich nur dann, wenn der Rekurrent ein entsprechendes Feststellungsbegehren gestellt hat. Dementsprechend wird auch in der Lehre die Ansicht vertreten, auf das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse sei nur bei Feststellungsbegehren zu verzichten, während bei Aufhebungs- und Änderungsbegehren daran festzuhalten sei (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 1451).
1.3.2
1.3.2.1 Die Rekurrierenden behaupten in ihrem Rekurs vom 13. Juli 2022, der Rekurrent sei der Aufforderung, den Schengen-Raum per 10. Juli 2022 zu verlassen, nachgekommen (Rekurs, Rz. 41; vgl. auch Rekursbegründung ans JSD vom 18. Juli 2022, Rz. 23). Die Rekurrierenden haben für diese Behauptung zwar kein Beweismittel genannt. Das JSD gesteht die Richtigkeit der Behauptung jedoch implizit zu, indem es seinen Antrag auf Abschreibung des Verfahrens damit begründet (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 4). Nachdem der Rekurrent der Verpflichtung, den Schengen-Raum zu verlassen, die ihm das Migrationsamt mit der Wegweisungsverfügung vom 20. Juni 2022 auferlegt hat, bereits Folge geleistet hat, haben die Rekurrierenden entgegen ihrer Ansicht (vgl. Replik, Rz. 4 und 8 ff.) kein aktuelles praktisches Interesse mehr am Aufschub der Wirksamkeit und der Vollstreckbarkeit der Wegweisungsverfügung und damit an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Wegweisung nur eine Entfernungs- und keine Fernhaltemassnahme ist (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Vorbemerkungen zu Art. 64–68 AIG N 1 f.) und die Wegweisungsverfügung als solche daher einer Wiedereinreise nicht entgegensteht. Die Ansicht der Rekurrierenden, aufgrund der Wegweisungsverfügung dürfe der Rekurrent bis zum Abschluss des hängigen Familiennachzugsverfahrens weder den Schengen-Raum noch die Schweiz betreten (Replik, Rz. 10), ist unbegründet. Die mit der Wegweisung verbundenen Nachteile sind mit der Ausreise des Rekurrenten aus dem Schengen-Raum bereits eingetreten und könnten auch mit der Gutheissung des Rekurses gegen die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr behoben werden.
In ihrem Rekurs vom 13. Juli 2022 gegen die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung erklärten die Rekurrierenden sinngemäss, der Rekurrent sei der Aufforderung, den Schengen-Raum zu verlassen, vorläufig für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nachgekommen (Rekurs, Rz. 41). Unklar ist, ob die Rekurrierenden mit «Beschwerdeverfahren» das Rekursverfahren betreffend die Wegweisungsverfügung oder bloss das Rekursverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung meinen. In der Begründung ihres Rekurses gegen die Sistierung des Verfahrens betreffend Familiennachzug vom 18. Juli 2022 erklärten die Rekurrierenden, der Rekurrent warte den Ausgang der Verfahren im Ausland ab (Rekursbegründung ans JSD, Rz. 23, Hervorhebung durch das Gericht). Aufgrund der Verwendung des Plurals kann damit nicht bloss das Rekursverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung gemeint sein, sondern muss vom Begriff der Verfahren auch das Rekursverfahren betreffend die Wegweisungsverfügung erfasst sein. Entgegen der Ansicht des JSD (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 4) kann aus der Angabe der Rekurrierenden trotzdem nicht geschlossen werden, dass sie für den Fall, dass ihr Rekurs gegen die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung vor der Beurteilung dieses Rekurses gutgeheissen würde, kein schutzwürdiges Interesse an der Rückkehr des Rekurrenten in die Schweiz hätten. Dies ändert aber nichts daran, dass ihnen aufgrund der Ausreise des Rekurrenten aus dem Schengen-Raum ein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung des vorliegenden Rekurses fehlt.
Da die Wegweisungsverfügung als solche und die Gestattung des prozeduralen Aufenthalts nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens sind (vgl. oben E. 1.2), lässt sich das aktuelle Rechtsschutzinteresse auch nicht damit begründen.
1.3.2.2 Aufgrund des Fehlens des aktuellen praktischen Interesses ist zu prüfen, ob auf dieses Erfordernis ausnahmsweise verzichtet werden kann (vgl. oben E. 1.3.1.2).
Die anwaltlich vertretenen Rekurrierenden haben in ihrem Rekurs vom 13. Juli 2022 kein Feststellungsbegehren gestellt, obwohl ihnen ein aktuelles praktisches Interesse bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Rekurses gefehlt hat. Daher lässt sich der Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses nicht damit begründen, dass sie eine Verletzung der EMRK gerügt haben (vgl. oben E. 1.3.1.2).
Der von den Rekurrierenden gerügte Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens (Rekurs, Rz. 27–32) kann sich jederzeit wiederholen, wenn das Migrationsamt eine ausländische Person mit einem Familienmitglied mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG aus der Schweiz und dem Schengen-Raum wegweist und das JSD ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung abweist.
Die Voraussetzung, dass eine rechtzeitige Überprüfung dieses Eingriffs auf dem Rekursweg kaum je möglich wäre, ist jedoch aus den nachstehenden Gründen nicht erfüllt. Da ein Rekurs gegen eine in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG erlassene Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64 Abs. 3 AIG keine aufschiebende Wirkung hat, ist eine solche Wegweisungsverfügung auch im Fall eines Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zur allfälligen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wirksam und vollstreckbar (vgl. Seiler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 159). Dass die Behörden grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorerst auf den sofortigen Vollzug der Wegweisung verzichten sollten, wenn ein Rekurs erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt worden ist (VGE VD.2016.162 vom 12. August 2016 E. 1.4.2, mit Nachweisen), ändert daran nichts. Ob eine allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Wegweisungsverfügung (so Rechtsprechung und Lehre zum Aufschub der Vollstreckbarkeit in Anwendung von Art. 325 Abs. 2 ZPO [Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 325 N 14, mit Nachweisen]) oder erst ab dem Entscheid, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (so die Lehre zur Wiederherstellung der von der Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 VwVG [Seiler, a.a.O., Art. 55 N 149]), wirkt, kann offenbleiben. Jedenfalls wenn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung endgültig verweigert wird, bleibt es in jedem Fall dabei, dass die Wegweisungsverfügung ab ihrer Eröffnung wirksam und vollstreckbar gewesen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine pflichtbewusste ausländische Person zur Vermeidung eines möglicherweise pflichtwidrigen Verhaltens nach der Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die verwaltungsinterne Rekursinstanz regelmässig spätestens am letzten Tag der Ausreisefrist die Schweiz verlassen müsste. Sie könnte vielmehr mit dem innert fünf Arbeitstagen einzureichenden Rekurs gegen die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder allenfalls sogar mit einer separaten Eingabe bereits vor Ablauf der Rekursfrist beim Verwaltungsgericht den superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit der Wegweisungsverfügung beantragen. Zumindest in Fällen, in denen das Migrationsamt eine Ausreisefrist von etwa 30 Tagen ansetzt, ist es unter Umständen durchaus möglich, dass die Verfahrensleitung des Verwaltungsgerichts vor dem Ablauf der Ausreisefrist über den Erlass einer entsprechenden superprovisorischen Massnahme entscheidet. Falls die Verfahrensleitung die Vollstreckbarkeit superprovisorisch aufschiebt, ändern eine allfällige spätere Verweigerung des provisorischen Aufschubs der Vollstreckbarkeit und eine allfällige spätere Abweisung des Rekurses gegen die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nichts daran, dass das Verbleiben der ausländischen Person in der Schweiz während der Geltungsdauer des superprovisorischen Aufschubs der Vollstreckbarkeit der Wegweisungsverfügung nicht als rechtswidrig betrachtet werden kann (vgl. Seiler, a.a.O., Art. 55 N 75 f. und Art. 56 N 59).
Zudem sind die mit dem vorliegenden Rekurs aufgeworfenen Fragen entgegen der nicht weiter begründeten Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Replik, Rz. 11) nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb auch bei materieller Behandlung des Rekurses kein Entscheid in einer Grundsatzfrage gefällt werden könnte. Die Auslegung der einschlägigen Rechtssätze ist im vorliegenden Fall weitgehend unbestritten. Das Gleiche gilt für die bei deren Anwendung zu berücksichtigenden Grundsätze. Zu den einschlägigen Rechtssätzen und den bei ihrer Anwendung zu berücksichtigenden Grundsätzen haben sich das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht zudem in anderen Fällen bereits eingehend geäussert (vgl. insbesondere BGE 146 I 185 E. 5.2 S. 188 f. und E. 6 S. 190 f., 144 I 266 E. 3.3 f. S. 272 f. und E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.1; VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 6.1.1, mit Nachweisen, VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 2.1, 2.2.1–2.2.3 und 3.1, mit Nachweisen, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 4.2.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 3.1, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.1 f., mit Nachweisen, VD.2016.162 vom 12. August 2016 E. 2.1, mit Nachweisen). Mit dem vorliegenden Rekurs beschränken sich die Rekurrierenden im Wesentlichen darauf, zu rügen, das JSD habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt sowie angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls das Recht unrichtig angewendet. Damit werfen sie keine Grundsatzfragen auf, an deren Beantwortung ein öffentliches Interesse bestehen könnte.
Aus den vorstehenden Gründen kann im vorliegenden Fall auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses nicht verzichtet werden. Da das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung des Rekurses gefehlt hat, ist das Verfahren entgegen dem Antrag des JSD (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 4) nicht als gegenstandslos abzuschreiben, sondern ist auf den Rekurs betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses gegen die Wegweisungsverfügung nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.3.1.1).
1.4 Gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Zwischenentscheids des JSD vom 7. Juli 2022 folgen die Kosten der Hauptsache. Das ohne weitere Differenzierung auf die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 7. Juli 2022 gerichtete Rechtsbegehren der Rekurrierenden erweckt den Eindruck, dass sie auch die Aufhebung dieses Kostenentscheids beantragen. Da sie sich in der Begründung ihres Rekurses mit keinem Wort dazu äussern, erscheint es allerdings fraglich, ob sich ihr Rekurs tatsächlich auch gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid richtet. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil auf einen allfälligen Rekurs gegen den Kostenentscheid mangels jeglicher Begründung ohnehin nicht einzutreten wäre.
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den vorliegenden Rekurs nicht einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens haben die Rekurrierenden dessen Kosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) mit CHF 800.– bemessen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in solidarischer Verbindung mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrierende
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.