Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2022.158

 

URTEIL

 

vom 16. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                              Rekurrentin

[...]

 

B____                                                                                                                 Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Kantonale Denkmalpflege

Unterer Rheinweg 26, 4058 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Baurekurskommission

vom 25. Mai 2022

 

betreffend Ersatz von Fenstern

 


Sachverhalt

 

Die Kantonale Denkmalpflege Basel-Stadt stellte mit Verfügung vom 9. Februar 2022 fest, dass die von A____ und B____ (Rekurrierende) in ihrer Liegenschaft [...] eingebauten Kunststofffenster in der Schutzzone nicht bewilligungsfähig seien. Sie verpflichtete die Rekurrierenden, die Kunststofffenster innert Frist bis Ende Februar 2023 durch Holzfenster nach historischem Erscheinungsbild zu ersetzen. Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission Basel-Stadt mit Entscheid vom 25. Mai 2022 ab.

 

Gegen diesen, am 28. Juni 2022 versandten und am 6. Juli 2022 zugestellten, Entscheid liessen die Rekurrierenden, vertreten durch C____, mit Eingabe vom 15. Juli 2022 Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Juli 2022 wurde den Rekurrierenden eine Kopie der Eingabe der vom C____ als Vertreter eingereichten Eingabe vom 15. Juli 2022 zugestellt. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, innert einer einmal erstreckbaren Nachfrist bis zum 2. August 2022 dem Gericht eine von beiden Rekurrierenden persönlich unterzeichnete Kopie der Eingabe vom 15. Juli 2022 wieder einzureichen, ansonsten die Eingabe vom 15. Juli 2022 als nicht erfolgt gelte. Diese Verfügung wurde den Rekurrierenden am 20. Juli 2022 zugestellt. Innert der gesetzten Frist kamen die Rekurrierenden der Aufforderung nicht nach.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Baurekurskommission ist eine vom Regierungsrat gewählte Kommission (§ 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission [BRKG, SG 790.100]), deren Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch § 6 BRKG). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses sachlich und funktionell zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Nach § 44 Abs. 1 GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, weshalb das Verwaltungsgericht als Einzelgericht zuständig ist (vgl. VGE VD.2020.53 vom 3. März 2020 E. 1.1, VD.2018.252 vom 3. Juli 2019 E. 1.1., VD.2018.184 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1, VD.2018.186 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1, VD.2018.37 vom 27. April 2018 E. 1).

 

1.2      Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen des VRPG. Gemäss § 16 Abs. 1 VRPG ist der Rekurs innert zehn Tagen nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids schriftlich anzumelden. Die Rekursanmeldung ist von den Rekurrierenden persönlich oder von einer zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht befugten Person in deren Namen und mit ihrer Vollmacht vorzunehmen. Vorliegend meldete C____ den Rekurs im Namen der Rekurrierenden gestützt auf eine ihm am 15. Juli 2022 erteilte Vollmacht an (Eingabe vom 15. Juli 2022). Diese Anmeldung erfolgte grundsätzlich rechtzeitig. Wie den Rekurrierenden aber bereits mit der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 18. Juli 2022 mitgeteilt wurde, ist zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt gemäss § 4 Abs. 1 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) nur befugt, wer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Als berufsmässig gilt die Parteivertretung gegen Entgelt (§ 4 Abs. 2 des Advokaturgesetzes). Wie der Instruktionsrichter weiter erwog, kann C____ gemäss der eingereichten Vollmacht der Rekurrierenden vom 15. Juli 2022 für seine Bemühungen und Auslagen Rechnung stellen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vertretung der Rekurrierenden durch C____ gegen Entgelt und damit berufsmässig erfolgt. Weder C____ noch die Personen, welche die Eingabe vom 15. Juli 2022 für diesen unterzeichneten, sind in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Es fehlt ihnen somit die Postulationsfähigkeit, um die Rekurrierenden im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zu vertreten. Der Instruktionsrichter setzte den Rekurrierenden daher eine Nachfrist, um die eingereichte Rekursanmeldung nachträglich noch selber persönlich zu unterzeichnen. Dies haben sie innert der gesetzten Frist unterlassen. Es liegt daher keine rechtzeitige und gültige Rekursanmeldung vor, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten ist (VGE VD.2022.20 vom 25. April 2022 E. 2, VD.2010.8 vom 16. März 2010 E. 1.2).

 

2.

Da der Kostenvorschuss bis anhin noch nicht geleistet worden ist, wird für diesen Entscheid praxisgemäss keine Gebühr erhoben.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:      Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrierende

-       C____

-       Kantonale Denkmalpflege

-       Baurekurskommission Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.