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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.161
URTEIL
vom 6. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement Rekursgegner
Spiegelgasse 1, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 8. Juli 2022
betreffend Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Sachverhalt
Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (Bereich BdM) verfügte am 8. April 2022 gegenüber A____ (Rekurrent) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Am 11. April 2022 meldete der Rekurrent hiergegen Rekurs an. Mit Entscheid vom 19. Mai 2022 trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) auf den Rekurs mangels Rekursbegründung bzw. mangels rechtzeitigen Fristerstreckungsgesuchs für eine solche nicht ein. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 stellte der Rekurrent beim JSD sinngemäss ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierauf trat das JSD mit Entscheid vom 8. Juli 2022 aufgrund der verspäteten Gesuchseinreichung nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent am 16. Juli 2022 beim Regierungsrat Rekurs mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid vom 8. Juli 2022 und die Verfügung vom 8. April 2022 seien aufzuheben und es sei die Aufenthaltbewilligung zu verlängern und auf die Wegweisung sei zu verzichten (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei eine Verwarnung mit Auflagen auszusprechen (Rechtsbegehren 2). Ausserdem sei ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Rechtsbegehren 3) und es sei ihm (richtig wohl: dem Rekurs) die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Rechtsbegehren 4). Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 überwies der Regierungsrat den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 wies der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Dem Rekurrenten wurde ausserdem Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt. Am 8. August 2023 reichte der Rekurrent die Rekursbegründung ein, womit er in Ergänzung der bisherigen Rechtsbegehren beantragte, die angefochtene Verfügung vom 8. April 2022 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. die Verfügung «abzuändern oder aufzuheben unter Erlass einer neuen Verfügung gem. Art. 58 VwVG» (Rechtsbegehren 5). Mit Verfügung vom 15. August 2022 wies der Verfahrensleiter für den Fall, dass der Rekurrent mit den erneuten Anträgen in der Rekursbegründung auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Juli 2022 stellen sollte, diesen Antrag ab, soweit darauf einzutreten sei. In der Folge erhob der Rekurrent sowohl gegen die instruktionsrichterliche Verfügung vom 25. Juli 2022 wie auch gegen diejenige vom 15. August 2022 beim Bundesgericht Beschwerde. Das Bundesgericht trat auf die beiden Beschwerden mit Urteil vom 26. September 2022 nicht ein. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des JSD wurde verzichtet. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 20. Juli 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (statt vieler VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3 und VD.2010.160 vom 11. Oktober 2010 E. 1.1). Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Strittig ist vorliegend, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gebildet hat bzw. hätte bilden sollen. Der Rekurrent stellte am 21. Juni 2022 beim JSD ein Gesuch, das die Vorinstanz «sinngemäss» als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand einstufte, nachdem das JSD mit Entscheid vom 19. Mai 2022 mangels rechtzeitiger Einreichung einer Rekursbegründung nicht auf den gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und dessen Wegweisung gerichteten Rekurs eingetreten war (angefochtener Entscheid, Tatsachen Rz 3 f.). Das JSD prüfte in der Folge, ob der Rekurrent sein Wiedereinsetzungsgesuch innert der massgeblichen Frist von 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses eingereicht hatte. Das JSD verneinte diese Frage, weshalb es auf das Gesuch nicht eintrat (angefochtener Entscheid, E. 3 ff.).
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Rekurrent in der Rekursbegründung in keiner Weise auseinander. Er bestreitet allerdings, am 21. Juni 2022 ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt zu haben. Er habe vielmehr um Erlass einer neuen Verfügung ersucht, da die Verfügung vom 8. April 2022 fehlerhaft sei. Gegen die Verfügung vom 8. April 2022 sei kein Rechtsmittel mehr möglich gewesen sei. Er habe gewusst, dass bei ihm kein unverschuldetes Hindernis vorgelegen habe, da er sich das fehlerhafte Verhalten seines früheren Rechtsvertreters (gemeint ist wohl dessen Fristversäumnis) anrechnen lassen müsse (Rekursbegründung, S. 3 oben und S. 4 unten).
2.2 Der Rekurrent scheint das Verfahren um die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz (Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022) wieder aufrollen zu wollen, obschon dieses Verfahren mit dem Nichteintretensentscheid des JSD vom 19. Mai 2022 rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Jedenfalls verlangt er mit Rechtsbegehren 1, dass der angefochtene Entscheid vom 8. Juli 2022 und die Verfügung vom 8. April 2022 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern seien und auf die Wegweisung zu verzichten sei. Hierzu verweist er in seiner Rekursbegründung (S. 2) zunächst auf ein Literaturzitat:
«Ebenso dürfte die behördliche Stellungnahme, mit der ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Akten gutgeheissen wird, eine Verfügung darstellen, auch wenn sie aufgrund der gesetzlichen Ordnung keine besondere Form zu beachten hat (vgl. Art. 12 Abs. 4 BGÖ)» (Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG. Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 5 N 20).
Darauf gestützt bringt der Rekurrent vor, dass ihm im Rahmen des Wiedereinsetzungsgesuchsverfahrens auf seinen Antrag hin mit Schreiben des JSD vom 27. Juni 2022 die Verfahrensakten auf einem USB-Stick zugestellt worden seien. Diesem Schreiben komme Verfügungscharakter zu (Rekursbegründung, S. 2). Worauf er mit diesem Vorbringen abzielt, ist unklar. Soweit er damit geltend machen sollte, dass mit diesem Schreiben nunmehr wieder eine Verfügung vorliegt, die ihm erlaubt, auf dem Rechtsmittelweg wie mit Rechtsbegehren 1 beantragt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz verpasster Frist zur Einreichung der Rekursbegründung im departementalen Rekursverfahren zu erlangen, geht er fehl.
Die Ausführungen des Rekurrenten zur Qualifikation einer behördlichen Stellungnahme, mit der ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Akten gutgeheissen wird, als Verfügung gehen bereits deshalb an der Sache vorbei, weil er nicht einmal behauptet, dass im vorliegenden Fall eine Stellungnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3) vorliegt. Zudem kommt dieses Gesetz auf die kantonale Verwaltung gar nicht zur Anwendung (Stamm-Pfister, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Kommentar zum Datenschutzgesetz und Öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 2 BGÖ N 14). Im Übrigen könnte die Gutheissung eines Gesuchs des Rekurrenten um Zugang zu amtlichen Akten von ihm mangels Beschwer gar nicht angefochten werden. Schliesslich änderte auch die Qualifikation einer Stellungnahme, mit der ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Akten gutgeheissen wird, als Verfügung nichts daran, dass damit keine neue Frist zur Anfechtung anderer Verfügungen, vorliegend der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz, ausgelöst würde. Das Rechtsbegehren 1 sowie das damit verbundene Eventualbegehren 2 (Verwarnung des Rekurrenten mit Auflagen) sind daher abzuweisen.
2.3
2.3.1 Mit Rechtsbegehren 5 verlangt der Rekurrent, dass die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen sei bzw. die Verfügung abzuändern oder aufzuheben sei «unter Erlass einer neuen Verfügung gem. Art. 58 VwVG». Hierzu führt er aus, dass er mit seinem Gesuch vom 21. Juni 2022 nicht um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sondern um Erlass einer neuen Verfügung ersucht habe. Die Verfügung vom 8. April 2022 sei fehlerhaft (Rekursbegründung, S. 4). Damit macht der Rekurrent geltend, ein Wiedererwägungsgesuch gestellt zu haben, das fälschlicherweise als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand behandelt worden sei.
2.3.2 Das Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, mit dem der Betroffene die verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1220 und 1272; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 43 f.). Der Rekurrent hat sein angebliches Wiedererwägungsgesuch vom 21. Juni 2022 an das JSD gerichtet. Nach dem Gesagten hätte er sich indessen an den Bereich BdM und damit an die ursprünglich verfügende Behörde wenden müssen, um eine neue Verfügung mit Verlängerung seiner früheren Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das JSD sein Gesuch vom 21. Juni 2022 als Wiedereinsetzungsgesuch entgegengenommen hat, zumal der Rekurrent mit besagtem Schreiben in erster Linie seinem früheren Rechtsvertreter vorgeworfen hat, ihn mit seinem Fristversäumnis um seine Rechte gebracht zu haben. Aber selbst wenn man von einer irrtümlichen Adressierung des Gesuchs ausginge, wäre die Verfügung des Bereichs BdM vom 8. April 2022 nicht in Wiedererwägung zu ziehen gewesen.
2.3.3 Das Wiedererwägungsgesuch vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf materielle Behandlung und liegt der Entscheid über das Eintreten im pflichtgemässen Ermessen der ersuchten Behörde (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1; vgl. VGE VD.2017.60 und VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1; Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 1220; Schwank, a.a.O., S. 44). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ergibt sich hingegen ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung, wenn sich die Umstände seit der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung bestanden hat (VGE VD.2021.99 vom 21. Februar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 138 I 61 E. 4.3 und 136 II 177 E. 2.1; BGer 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1 und VD.2017.60/VD.2017.71 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1273; Schwank, a.a.O., S. 44). Im ersten Fall geht es um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung, im zweiten um die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Beim zweiten Fall handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision (VGE VD.2021.99 vom 21. Februar 2022 E. 2.2.1; Häfelin/Müller/Uhl-mann, a.a.O., N 1274).
Aus der materiellen Auseinandersetzung des Rekurrenten mit den Erwägungen des Bereichs BdM in dessen Verfügung vom 8. April 2022 (Rekursbegründung, S. 5 ff.) ist zu schliessen, dass er implizit einen Fall ursprünglicher Fehlerhaftigkeit geltend macht. Auf jene Verfügung im Sinne einer Wiedererwägung zurückzukommen, wäre nur möglich, wenn der Rekurrent nach dem Gesagten erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung dazu bestand. Der Rekurrent trägt im vorliegenden Verfahren nichts vor, was ihm erst jetzt bekannt geworden wäre oder was ihm im ursprünglichen Verfahren vorzutragen unmöglich gewesen wäre. Es mangelt infolgedessen auch unter dem Aspekt der Gewährleistungen nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV an einem Anspruch auf Erlass einer neuen Verfügung betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Auch das Rechtsbegehren 5 auf Wiedererwägung der Verfügung vom 8. April 2022 ist damit abzuweisen.
3.
Nach dem Gesagten ist der vorliegende Rekurs abzuweisen, und hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Der mit der Rekursanmeldung gestellte Antrag des Rekurrenten auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 25. Juli 2022 wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses abgewiesen. In seiner Rekursbegründung wiederholte der Rekurrent seinen Antrag. Für den Fall, dass er damit sinngemäss beantragte, die Verfügung vom 25. Juli 2022 sei in Wiedererwägung zu ziehen, wies der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 15. August 2022 auch diesen Antrag ab, soweit darauf einzutreten war. Ein Anlass, auf die erwähnten verfahrensleitenden Verfügungen zurückzukommen, besteht nicht.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.