|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.168
URTEIL
vom 24. November 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Amt für Mobilität
Dufourstrasse 40, 4052 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 27. Juni 2022
Erlassgesuch
Sachverhalt
Das Amt für Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements Basel-Stadt (nachfolgend: BVD) publizierte im Kantonsblatt vom 21. November 2020 die Verkehrsanordnung St. Johanns-Vorstadt als permanente Massnahme vor der Liegenschaft […]. Auf einer Länge von 25,5 Metern wurde die Signalisation eines Halteverbots mit gestattetem Güterumschlag auf dem Trottoir installiert. Die Signalisation ersetzte das bisherige Parkfeld «Velo» und ein zeitweiliges Parkverbot, sowie die Anordnung eines Parkfelds «Velo» vor der Liegenschaft […].
Gegen diese Massnahmen erhob A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Eingabe vom 30. November 2020 Rekurs beim BVD, den er mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 begründete. Auf diesen Rekurs trat das BVD mit Entscheid [...] vom 14. Juni 2021 unter Auferlegung einer Gebühr von CHF 600.– an den Rekurrenten nicht ein.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 erhob der Rekurrent gegen die Auferlegung einer Spruchgebühr von CHF 600.– Rekurs an den Regierungsrat Basel-Stadt. Nach gewährter Gelegenheit zur entsprechenden Stellungnahme trat der Regierungsrat auf diesen Rekurs mit Entscheid vom 26. August 2021 infolge verspäteter Rekurserhebung nicht ein, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
Mit Schreiben vom 25. April 2022 wandte sich der Rekurrent unter Bezugnahme auf den Rekursentscheid des BVD und die ihm in Rechnung gestellte Spruchgebühr erneut an das Departement. Er hielt damit an seinem Standpunkt, wonach die von ihm angefochtenen Verkehrsanordnungen gesetzeswidrig seien, fest und beantragte die Annullierung der gestellten Rechnung und die Aufhebung der Spruchgebühr wie auch der strittigen Verkehrsordnungen. Mit Schreiben vom 26. April 2022 wies ihn das Departement darauf hin, dass der Entscheid [...] vom 14. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen und die Spruchgebühr somit geschuldet sei. In der Folge teilte der Rekurrent dem Departement mit, dass er weiterhin am Erlassgesuch der Spruchgebühr von CHF 600.– festhalte. Dieses Erlassgesuch wies das BVD mit Entscheid vom 27. Juni 2022 ohne Kosten zu erheben ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 30. Juni und 26. Juli 2022 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen der Regierungspräsident mit Schreiben vom 3. August 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Nachdem der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts dem Rekurrenten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.– gesetzt hatte, stellte der Rekurrent mit Eingabe vom 28. August 2022 ein Gesuch um «Kostenerlass», worauf ihm die Frist zur Leistung des verfügten Kostenvorschusses mit Verfügung vom 31. August 2022 abgenommen worden ist. Gleichzeitig sind die Akten der Vorinstanz beigezogen und ist auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet worden.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Rekurse ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 3. August 2022 sowie den §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100).
1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die mit Entscheid des BVD vom 27. Juni 2022 erfolgte Abweisung des Gesuchs um Erlass der dem Rekurrenten vom BVD mit dem rechtskräftig gewordenen Entscheid [...] vom 14. Juni 2021 auferlegten Spruchgebühr von CHF 600.–. Diesbezüglich ist der Rekurrent zum Rekurs an das Verwaltungsgericht legitimiert, ist er durch den angefochtenen Entscheid doch berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 13 Abs. 1 VRPG).
1.3
1.3.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3).
1.3.2 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 1.3.2).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid [...] des BVD vom 14. Juni 2021 auf den Rekurs gegen die angefochtenen Verkehrsanordnungen nicht eingetreten worden und dem Rekurrenten eine Spruchgebühr von CHF 600.– auferlegt worden sei. Diese Gebühr könne gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezug eine besondere Härte bedeute.
2.2 Auf diese Begründung geht der Rekurrent mit seinem Rekurs nicht ein. Stattdessen nimmt er seine Argumentation aus seinem Rekurs gegen die Verkehrsanordnungen vom 21. November 2020 wieder auf und macht geltend, dass diese gesetzeswidrig seien und sein damaliger Rekurs deshalb gerechtfertigt gewesen sei. Damit zielt der Rekurrent an der Sache vorbei. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist auf den Rekurs des Rekurrenten gegen die Verkehrsanordnungen vom 21. November 2020 mit Entscheid vom 14. Juni 2021 nicht eingetreten worden und dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Unter Vorbehalt des Vorliegens von Revisionsgründen, die vom Rekurrenten nicht vorgetragen werden und auch nicht ersichtlich sind, können die von ihm beanstandeten Verkehrsanordnungen daher in diesem Verfahren nicht mehr überprüft werden. Auf diese materiellen Vorbringen des Rekurrenten ist daher nicht einzutreten.
2.3 Tritt eine Behörde auf einen Rekurs nicht ein, so unterliegt die rekurrierende Partei. Entsprechend dem sogenannten Unterliegerprinzip hat sie daher die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 6 Abs. 1 VGG; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, 210 f.). Dieser Grundsatz wird vom Rekurrenten mit seiner Rekursbegründung denn auch zu Recht nicht bestritten und könnte nach der rechtskräftigen Verteilung der Kosten mit dem Entscheid vom 14. Juni 2021 auch gar nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Gleiche gilt auch für die Höhe der rechtskräftig festgesetzten Gebühr von CHF 600.–, welche innerhalb des Rahmens gemäss § 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) von CHF 20.– bis CHF 850.– bleibt.
2.4 Überprüft werden könnte einzig, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen wichtiger Gründe und einer besonderen Härte des Bezugs der Gebühr, welche gemäss § 10 Abs. 1 VGG für den Erlass der rechtskräftig angeordneten Spruchgebühr verlangt werden, nicht erfüllt sind. Hierzu äussert sich der Rekurrent in seiner Rekursbegründung nicht. Er genügt daher seinen obgenannten Rügeobliegenheiten in diesem für die Beurteilung seines Rekurses allein massgebenden Punkt nicht. Erst mit seinem Kostenerlassgesuch im vorliegenden Verfahren hat der Rekurrent nachgewiesen, dass er von der Sozialhilfe unterstützt wird. Den Vorakten kann mit den entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz nicht entnommen werden, dass der Rekurrent seine Bedürftigkeit im vorinstanzlichen Verfahren jemals geltend gemacht oder belegt hätte. Damit hat er seine prozessuale Sorgfaltspflicht grob verletzt. Die erstmals nach Ablauf der Rekursbegründungsfrist geltend gemachte Sozialhilfeunterstützung kann deshalb mangels rechtzeitiger Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in Bezug auf die massgebende Frage des Erlasses der strittigen Gebühr im verwaltungsinternen Rekursverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
3.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten. Aufgrund der prozessualen Versäumnisse des Rekurrenten erscheint der Rekurs eigentlich aussichtslos, weshalb ihm auch unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse die unentgeltliche Prozessführung verweigert werden müsste. Darauf soll vorliegend unter Berücksichtigung der gesamten Umstände verzichtet und von der Erhebung einer Gebühr für das vorliegende Verfahren Abstand genommen werden. Dem Rekurrenten wird aber in Aussicht gestellt, dass er in Zukunft mit einem entsprechenden Entgegenkommen nicht wird rechnen können, wenn er Rechtsmittel erhebt, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid und den massgebenden Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.