Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.172

 

URTEIL

 

vom 18. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

 

B____                                                                                       Rekurrentin

[...]

 

gegen

 

Wirtschaftsgymnasium

Andreas Heusler-Strasse 41, 4052 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Erziehungsdepartements

vom 2. August 2022

 

betreffend ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres bzw. ausserordentliche Beförderung in das nächste Unterrichtsjahr

 


Sachverhalt

 

C____, geboren am [...], ist die Tochter von A____ (Rekurrent) und B____ (Rekurrentin; zusammen die Rekurrierenden). Sie besuchte im Schuljahr 2021/2022 die Klasse [...] des Wirtschaftsgymnasiums, nachdem sie provisorisch ins Gymnasium aufgenommen worden war. Gemäss dem Zeugnis des Wirtschaftsgymnasiums vom 22. Juni 2022 wurde C____ nicht in eine zweite Klasse befördert. Der Antrag der Rekurrierenden auf eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung in das nächste Unterrichtsjahr gemäss § 52 der Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen (Schullaufbahnverordnung [SLV, SG 410.700]) wies die Schulleitung mit Entscheid vom 23. Juni 2022 ab und verfügte den Austritt von C____ aus dem Gymnasium gemäss § 44 SLV.

 

Den hiergegen von den Rekurrierenden erhobene Rekurs wies das Erziehungs-departement mit Entscheid vom 2. August 2022 kostenfällig ab. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. In der Folge gelangten die Rekurrierenden am 4. August 2022 mit einem Antrag auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an das Verwaltungsgericht. Dessen Instruktionsrichter stellte den Rekurrierenden mit vom 5. August 2022 datierender Verfügung die Überweisung der Eingabe an den zuständigen Regierungsrat in Aussicht. In der Folge überwies der Regierungsrat die gleichlautende, bei ihm eingegangene Eingabe mit Schreiben vom 5. August 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 9. August 2022 trat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts auf das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses nicht ein und wies den Antrag auf vorläufige Bewilligung einer ausserordentlichen Beförderung in die zweite Klasse des Wirtschaftsgymnasiums ab. Mit Rekursbegründung vom 10. August 2022 beantragten die Rekurrierenden, es seien der Entscheid des Wirtschaftsgymnasiums Basel vom 22. Juni 2022 und jener des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 2. August 2022 in kostenfälliger Gutheissung ihres Rekurses aufzuheben und der Antrag gemäss § 52 SLV gutzuheissen. Weiter fordern sie «ein offizielles Entschuldigungsschreiben […] des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt für die beleidigende und verächtliche Art und Weise von dem Konrektor des Wirtschaftsgymnasiums an unsere Tochter C____ und Ihre Mutter Frau B____». Mit Eingabe 30. August 2022 verzichtete das Erziehungsdepartement auf eine inhaltliche Vernehmlassung zum Rekurs und beantragte die vollumfängliche, kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrierenden verzichteten darauf, sich innert der ihnen bis zum 23. September 2022 gesetzten Frist zu äussern.

 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 5. August 2022 sowie aus den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).

 

1.2      Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids und als erziehungsberechtigte Eltern ihrer entscheidbetroffenen Tochter von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.

 

1.3      Gemäss § 8 VRPG prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzte, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2016.8 vom 16. August 2016 E. 1.4).

 

2.

2.1      Unbestritten ist, dass die Tochter der Rekurrierenden im Schuljahr 2021/2022 die für eine ordentliche Beförderung gemäss § 43 Abs. 1 SLV vorausgesetzten Zeugnisnoten nicht erreicht hat. Nach der genannten Bestimmung werden Schülerinnen und Schüler im Gymnasium in das nächste Schuljahr befördert, wenn im Zeugnis die doppelte Summe der Notenabweichungen aller Beförderungsfächer von 4.0 nach unten die Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach oben nicht übersteigt (lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4.0 (lit. b) liegen. Das Zeugnis der ersten Klasse von C____ weist in acht Promotionsfächern ungenügende Noten auf. In den Fächern Englisch, Mathematik, Chemie und Geschichte erreichte sie je die Note 3.5 und in den Fächern Informatik, Biologie, Einführung in Wirtschaft und Recht sowie im Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht je die Note 3.0. Diesen acht ungenügenden Noten stehen vier genügende Noten in den Fächern Deutsch, Französisch, Geografie und Bildnerisches Gestalten, in denen die Tochter der Rekurrierenden je die Note 4.0 erreicht hat, gegenüber. Daraus folgt, dass die Schülerin ihre ungenügenden Noten nicht kompensieren kann und deren Zahl auch das mögliche Maximum deutlich übersteigt. Da C____ provisorisch in das Gymnasium übergetreten ist und die Voraussetzungen von § 43 SLV nicht erfüllt, kann sie gemäss § 44 SLV nicht befördert werden und muss daher grundsätzlich aus dem Gymnasium austreten.

 

2.2      Vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer ausserordentlichen Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung nach § 52 Abs. 1 SLV. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, können Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzungen gemäss § 43 SLV nicht erfüllen, nach dieser Bestimmung ausnahmsweise das vorausgehende Unterrichtsjahr wiederholen oder in das nächste Unterrichtsjahr befördert werden, wenn sie mit der Wiederholung oder der Beförderung im Hinblick auf ihre weitere Schullaufbahn eine bessere Entwicklungsperspektive haben und die ungenügenden Leistungen auf einen unregelmässigen Bildungsgang, insbesondere aufgrund einer längeren Krankheit oder eines häufigen Wechsels des Schulsystems (§ 52 Abs. 1 lit. a SLV), oder auf einschneidende persönliche Umstände, die zu einem Leistungsabfall geführt haben (§ 52 Abs. 1 lit. b SLV), zurückgeführt werden können. Eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung kann auf Wunsch des Lehrpersonenteams oder auf Wunsch der betroffenen Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten geprüft werden. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten haben die zuständige Lehrperson spätestens 14 Kalendertage vor dem Entscheid über die Beförderung oder Nichtbeförderung über ihren Wunsch zu informieren und sie über einen der in Abs. 1 genannten Gründe in Kenntnis zu setzen (§ 52 Abs. 2 SLV). Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer Empfehlung des Lehrpersonenteams und nach Anhörung der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung kann die ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder die ausserordentliche Beförderung mit einer Probezeit verbinden. Eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung kann in der gleichen weiterführenden Schulart in der Regel nur ein Mal stattfinden (§ 52 Abs. 6 SLV).

 

2.3      Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass die als Kann-Vorschrift formulierte Bestimmung der Schulleitung ein weites Ermessen belasse, in welches der Departementsvorsteher als departementsinterne Rekursinstanz nur mit Zurückhaltung eingreife. Die Ermöglichung einer ausserordentlichen Fortsetzung der Schulung an einem Gymnasium gemäss § 52 SLV stellt in der Sache eine Ausnahmebewilligung dar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Anwendung sind dabei weder extensiv noch restriktiv, sondern vielmehr ihrem Sinn und Zweck entsprechend in Bezug zu dem im Gesetz festgelegten Grundsatz auszulegen (BGE 136 I 297 E. 4.1; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014, Rz. 382). Eine gewisse Zurückhaltung ist aus Gründen der Gleichbehandlung nur dann geboten, wenn sie allgemein angewandt wird. Soweit diese Ausnahmebewilligung gemäss § 52 Abs. 1 LSV davon abhängig gemacht wird, dass einerseits ein unregelmässiger Bildungsgang etwa aufgrund einer längeren Krankheit oder einschneidende, persönliche Umstände vorliegen und andererseits der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler im Fall der Wiederholung des Schuljahres oder der Beförderung in die nächste Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann, verwendet das Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Auslegung der Bewilligungsbehörde ein gewisses Ermessen zukommt. Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe der Gerichte, unbestimmte Gesetzesbegriffe im Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren sowie eine Interessenabwägung vorzunehmen. Wo aber der Gesetzgeber mit der offenen Normierung der Verwaltung eine erhebliche Entscheidungsbefugnis einräumen wollte und dies mit der Verfassung vereinbar ist, darf und muss das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken (BGE 127 II 184 E. 5a aa). Das Verwaltungsgericht auferlegt sich bei der Anwendung und Auslegung von solchermassen offenen Gesetzesnormen denn auch praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und trägt so dem Beurteilungsspielraum und der besonderen Sachkenntnis der Verwaltungsbehörden Rechnung, ohne freilich auf eine blosse Willkürprüfung beschränkt zu sein (statt vieler: VGE VD.2010.227 vom 6. Januar 2012 E. 1.3). Dabei ist allerdings der Zweck der Einräumung von Ermessen an die Verwaltung zu berücksichtigen. Soweit diese der Einzelfallgerechtigkeit dienen soll, besteht kein Grund einer beschränkten richterlichen Überprüfung. Zurückhaltung ist aber dann zu üben, wenn der Gesetzgeber mit unbestimmten Rechtsbegriffen Sachverständigenermessen oder politisches Ermessen einräumen will (Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 444 ff.). Gerade die Beurteilung der schulischen Prognose für den Fall der Bewilligung der Wiederholung des Schuljahres oder der Beförderung in die nächste Klasse hängt in weitem Masse von pädagogischen Erwägungen ab, welche das entsprechende Fachwissen der Schulleitung sowie der mit der jeweiligen Schülerin oder dem jeweiligen Schüler befassten Lehrpersonen voraussetzen. Diesbezüglich hat sich daher das Gericht bei seiner Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Das Gleiche gilt auch bezüglich der Frage, inwieweit ungenügende Leistungen auf einen durch längere Krankheit bewirkten unregelmässigen Bildungsgang zurückzuführen sind.

 

3.

Mit ihrem Rekurs halten die Rekurrierenden an ihrer Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs fest.

 

3.1

3.1.1   Sie beanstanden, dass sie vor dem Entscheid nicht angehört worden seien. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gehört das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 134 I 140 E. 5.3; VGE VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2). Entsprechend ist in § 52 Abs. 3 SLV explizit vorgesehen, dass die Schulleitung «nach Anhörung der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten» entscheidet.

 

3.1.2   Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Konrektor des Gymnasiums den Rekurrenten im Anschluss an die Zeugnisklassenkonferenz vom 22. Juni 2022 über die Einschätzungen und Rückmeldungen der Lehrpersonen informiert und mit ihm telefonisch eine Besprechung vor Ort hat vereinbaren wollen. Demgegenüber habe der Rekurrent darauf bestanden, vom Konrektor schriftlich zu einer Anhörung eingeladen zu werden. Es sei – so die Vorinstanz – nicht zu beanstanden, dass die Schulleitung aufgrund der offensichtlichen Dringlichkeit der Angelegenheit nach der Verweigerung einer telefonischen Terminabsprache auf eine schriftliche Einladung zu einer Anhörung vor Ort verzichtet habe. Die ausgebliebene vorgängige Anhörung der Rekurrierenden durch die Schulleitung sei der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Rekurrenten zuzuschreiben. Mit seinem renitenten Verhalten habe er implizit auf eine Anhörung verzichtet, sodass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Schulleitung keine Rede sein könne. Im Übrigen habe sich bereits aus dem Antragsschreiben vom 12. Juni 2022 ergeben, dass nach Auffassung der Rekurrierenden die gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter ursächlich für ihre ungenügenden Leistungen gewesen sein sollen. Damit sei der Schulleitung der von den Rekurrierenden eingenommene Standpunkt im Wesentlichen bereits im Zeitpunkt der Antragseinreichung bekannt gewesen und sie habe somit aufgrund der Empfehlung des Lehrpersonenteams ohne (weitere) Anhörung über den Antrag gemäss § 52 SLV entscheiden dürfen.

 

3.1.3   Mit ihrem Rekurs bestätigen die Rekurrierenden, dass sie vom Konrektor telefonisch eingeladen worden sind, für ihre Anhörung vorbei zu kommen, der Rekurrent aber darauf bestanden hat, «schriftlich eine Vorladung per E-Mail oder per Post» zu erhalten, was vom Konrektor abgelehnt worden sei. Dieses Verhalten ist unverständlich. Die Rekurrierenden führen nicht ansatzweise aus, wieso ihnen eine telefonische Terminabsprache nicht möglich gewesen sein soll. Sie machen auch nicht geltend, selber schriftlich innert der Frist von § 52 Abs. 2 SLV ein Gesuch um ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung gestellt zu haben. Das am 13. Juni 2022 eingereichte Gesuch vom 12. Juni 2022 ist erst nach Ablauf der Frist von 14 Tagen vor dem Entscheid über die Beförderung oder Nichtbeförderung und damit verspätet bei der Schule eingegangen. Von einem termingerechten Antrag konnten die Vorinstanzen bloss deshalb ausgehen, weil sie das informelle Gespräch der Tochter der Rekurrierenden mit dem Rektor vom 8. Juni 2022 als Antrag gewertet haben. Indem sie nun einen schriftlichen Verkehr für sich in Anspruch nehmen, nachdem sie innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht einmal einen schriftlichen Antrag gestellt haben, verhalten sich die Rekurrierenden widersprüchlich. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine telefonische Terminabsprache für die Anhörung der Rekurrierenden auch aufgrund der Dringlichkeit der Sache geboten war. Mit der Verweigerung ihrer Mitwirkung bei der terminlichen Absprache dieser Anhörung haben sie einen allfälligen Anspruch auf mündliche Anhörung verwirkt. Im Übrigen ist auch festzustellen, dass die Rekurrierenden mit ihrem Rekurs nicht bestreiten, dass sie sich mit ihrem verspäteten Antrag vom 12. Juni 2022 bereits schriftlich zur Sache haben äussern können. Eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ist daher mit den Erwägungen der Vorinstanz zu verneinen.

 

3.2.

3.2.1   Weiter rügen die Rekurrierenden als Verletzung ihres rechtlichen Gehörs eine fehlende Begründung des Beförderungsentscheids des Wirtschaftsgymnasiums vom 23. Juni 2022. Wie die Rekurrierenden dabei zutreffend ausführen, fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV auch der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise, aus der die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1; VGE VD.2021.30 vom 17. Februar 2022 E. 4.3, VD.2019.184 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 343 ff.).

 

3.2.2   Die Rekurrierenden erheben diese Rüge aber erstmals mit dem vorliegenden Rekurs. Im vorinstanzlichen Verfahren haben sie eine solche mit ihrem Rekurs gegen den Entscheid des Wirtschaftsgymnasiums vom 23. Juni 2022 nicht vorgetragen. Offensichtlich war es ihnen denn auch möglich, diesen Entscheid sachgerecht anzufechten. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 2. August 2022 hat das Erziehungsdepartement sodann die Gründe für die Ablehnung einer ausserordentlichen Wiederholung eines Unterrichtsjahres bzw. einer ausserordentlichen Beförderung ausführlich begründet. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre daher im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden. Aus beiden Gründen liegt daher auch diesbezüglich keine Gehörsverletzung vor.

 

4.

4.1      In der Sache weisen die Rekurrierenden auf die gesundheitlichen Beschwerden ihrer Tochter im Schuljahr 2021/2022 hin und konkretisieren diese weiter. Diesbezüglich hat die Vorinstanz anerkannt, dass insgesamt von einer längeren Krankheit und somit von einem Ausnahmegrund im Sinne von § 52 Abs. 1 lit. a SLV ausgegangen werden könne. Darauf braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

 

4.2      Demgegenüber hat die Vorinstanz einen Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Problemen der Schülerin und ihren ungenügenden Leistungen verneint. Sie hat erwogen, es sei nicht ersichtlich, dass die gesundheitlichen Probleme von C____ derart beeinträchtigt hätten, dass sie in acht Promotionsfächern keine genügenden Leistungen habe erbringen können. Der Rektor habe plausibel aufgezeigt, dass sie von Schuljahresbeginn an ungenügende Leistungen gezeigt habe und ihre Leistungen im Vergleich mit ihren Mitschülerinnen und -Schüler über das Schuljahr hinweg unterdurchschnittlich gewesen seien. Von einigen Lehrpersonen sei bei der Tochter der Rekurrierenden eine Unkonzentriertheit während des Unterrichts festgestellt worden, bei der es sich nach Auffassung der Rekurrierenden um eine Auswirkung der Schmerzen gehandelt haben soll. Vom Lehrpersonenteam sei aber auch festgestellt worden, dass C____ während des Unterrichts zu viele Nebengespräche geführt und immer wieder unmotiviert gewirkt habe. Die Schulleitung und das Lehrpersonenteam hätten ihre gesundheitlichen Umstände bei ihrem Entscheid sehr wohl berücksichtigt, indes in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass ihre ungenügenden Leistungen nicht mit den gesundheitlichen Problemen erklärt werden könnten. Auch die Arztberichte enthielten keine entsprechenden Anhaltspunkte.

 

4.3

4.3.1   Die Rekurrierenden machen hiergegen sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz die eingereichten Arztberichte nicht angemessen gewürdigt hätte. Den Arztberichten des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB) vom 1. November 2021, 4. Februar, 14. März, 8. und 29. April sowie vom 8. Juni 2022 (vgl. act 7/3a) kann die Diagnose einer Schmerzexazerbation nach einem am 21. September 2021 erlittenen Distorsionstrauma an der rechten Schulter entnommen werden. Im Bericht vom 1. November 2021 wird ausgeführt, dass C____ aktuell eher über muskuläre Schmerzen klage. Im Bericht vom 4. Februar 2022 wird erläutert, dass sich die Beschwerden in den letzten Wochen eher verschlechtert hätten. Nach am 14. März 2022 durchgeführter Schulterarthroskopie wird am 8. April 20022 davon berichtet, dass sich die Tochter der Rekurrierenden aufgrund von starken Schulterschmerzen gemeldet und erklärt habe, wegen den vielen Prüfungen in der Schule sehr gestresst zu sein. Demgegenüber wird im Bericht vom 29. April 2022 «bloss» davon gesprochen, dass C____ «im Alltag teilweise noch leichte Schmerzen» habe, wobei im Bericht vom 8. Juni 2022 bereits wieder von stärkeren Schmerzen, die auch unter Schmerzmitteleinnahme schlimmer geworden und gestern exazerbiert seien, die Rede ist.

 

4.3.2   Daraus folgt, dass die Tochter der Rekurrierenden über eine längere Dauer immer wieder unter auch stärkeren Schmerzen gelitten hat. Die Arztberichte vermögen aber nicht zu belegen, dass die fortdauernd schwachen Prüfungsergebnisse allein auf die Schmerzen zurückgeführt werden könnten. Insbesondere folgt daraus auch kein Beleg für die von den Rekurrierenden geltend gemachten Leistungseinbussen aufgrund von Nebenwirkungen der Schmerzmedikation, für die sich in den eingereichten Arztzeugnissen keinerlei Hinweise finden. Kein entsprechender Zusammenhang kann sich darüber hinaus auch aus der von den Rekurrierenden angeführten Volldispensation vom Sportunterricht bis zum 30. Juni 2022 ergeben.

 

4.3.3   Die Rekurrierenden unterlassen es auch, zu den von den Vorinstanzen ausgeführten sonstigen Erklärungen der ungenügenden Leistungen (vgl. dazu eingehend E. 4.2, 4.4.1) Stellung zu nehmen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich gehäufte Abwesenheiten vom Schulunterricht (geltend gemacht werden eine schmerzbedingte Abwesenheit vom Schulunterricht während «ca. 25 Tagen», Abwesenheiten wegen Arztbesuchen sowie während zehn Tagen aufgrund einer Covid-19-Erkrankung) auf die Leistung einer Schülerin auswirken können. Sie vermögen aber die auf das ganze Jahr verteilten ungenügenden Prüfungsergebnisse entsprechend der fachlichen Beurteilung durch die C____ betreuenden Lehrpersonen nicht gänzlich zu begründen. Insbesondere vermögen sie auch die dokumentierten, in der Breite der Fächer vorhandenen Defizite der Schülerin gemäss der Beurteilung ihres Lern- und Arbeitsverhaltens im ersten Semester (von August 2021 bis Januar 2022) des vergangenen Schuljahres (vgl. act. 7 /4 und 5a) nicht zu erklären.

 

4.3.4   Soweit die Rekurrierenden schliesslich darauf hinweisen, dass ihre Tochter im Juni 2022 eine Vielzahl von Prüfungen habe nachholen müssen, so kann ihnen zwar zugestanden werden, dass es bei gleichzeitiger Ablegung einer Vielzahl von Prüfungen aufgrund der begrenzteren Vorbereitungszeit schwerer ist, gute Resultate zu erzielen, als wenn diese nachgeholten Prüfungen im ganzen Schuljahr verteilt hätten abgelegt werden können. Auch dies vermag aber das Ausmass des Ungenügens nicht hinreichend zu erklären.

 

4.3.5   Im Ergebnis kann daher der fachlichen Einschätzung der Vorinstanz, wonach kein ausreichend erstellter Kausalzusammenhang zwischen der anerkannten gesundheitlichen Belastung von C____ und ihren ungenügenden Leistungen erstellt ist, gefolgt werden.

 

4.4

4.4.1   Darüber hinaus unterlassen es die Rekurrierenden, sich mit den Ausführungen zur schulischen Prognose für den Fall einer ausserordentlichen Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder einer ausserordentlichen Beförderung auseinander zu setzen. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, hat das Lehrpersonenteam der Klasse der Tochter der Rekurrierenden anlässlich der Zeugnisklassenkonferenz vom 22. Juni 2022 den Antrag gemäss § 52 SLV ausführlich diskutiert und beurteilt. Dabei sei der Antrag auf ausserordentliche Beförderung ins nächste Schuljahr vom Lehrpersonenteam bei bloss einer Enthaltung abgelehnt worden. Auch dem Antrag auf ausserordentliche Wiederholung des Schuljahres habe bloss eine Lehrperson zugestimmt, während er von sechs Lehrpersonen abgelehnt worden sei und sich drei Lehrpersonen der Stimme enthalten hätten. Es sei dabei darauf hingewiesen worden, dass C____ von Schuljahresbeginn an ungenügende Leistungen gezeigt habe, ihre Leistungen im Vergleich zur Klasse über das Schuljahr hinweg unterdurchschnittlich gewesen seien und sie die Leistungsanforderungen in vielen Fächern nicht erfüllt habe. Ihr Verhalten habe oft nicht den gestellten Vorgaben entsprochen. Sie habe während des Unterrichts zu viele Nebengespräche geführt und immer wieder einen unkonzentrierten und unmotivierten Eindruck gemacht. In den Fremdsprachen habe sie grosse Mühe gehabt, die Vokabeln zu lernen. Schliesslich habe sie im Zeugnis vom 22. Juni 2022 in keinem Fach eine Note über 4.0 erzielt.

 

4.4.2   Daraus durfte die Schulleitung in Ausübung ihres fachlichen (insbesondere bildungsfachlichen) Beurteilungsermessen und in Berücksichtigung des Umstands, dass C____ bereits aufgrund ihrer Leistungen in der Sekundarschule nur probeweise hat ins Gymnasium aufgenommen werden können, ohne Rechtsverletzung ableiten, dass die Voraussetzung des Vorliegens einer besseren Entwicklungsperspektive im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn der Schülerin bei einer ausserordentlichen Beförderung bzw. Wiederholung aufgrund der gezeigten Leistungen und des Lernverhaltens der Schülerin nicht erfüllt ist. Die Rekurrierenden machen keine Umstände geltend, welche diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen müssten.

 

4.5      Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid auch in der Sache nicht zu beanstanden ist.

 

5.

5.1      Soweit die Rekurrierenden schliesslich «ein offizielles Entschuldigungsschreiben […] für die beleidigende und verächtliche Art und Weise von dem Konrektor» beantragen, kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der entsprechenden Erwägungen zu der in diesem Zusammenhang erhobenen Aufsichtsbeschwerde der Rekurrierenden überhaupt zuständig ist.

 

5.2      Die Rekurrierenden wiederholen diesbezüglich allein ihre Darstellung des Standortgesprächs des Konrektors mit ihrer Tochter und der Rekurrentin vom 22. Januar 2022. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass anlässlich dieses Standortgesprächs der Notenstand sowie der Lernbericht besprochen worden seien, nachdem C____ aufgrund ihrer Leistungen in der Sekundarschule nur probeweise am Wirtschaftsgymnasium aufgenommen worden sei. Sie seien dazu gesondert eingeladen worden, um zusammen mit dem Klassen- und Betreuungslehrer, einem Berater der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie dem Konrektor ihre Lern- und Leistungssituation zu besprechen und ihr eine optimale Beratung bezüglich des weiteren Bildungsweges anzubieten. Die Notensituation im Januar 2022 sowie die Rückmeldungen der Lehrpersonen hätten deutlich gemacht, dass C____ leistungsmässig unter Druck gestanden habe. Ihr Notenstand habe damals in sieben Fächern einen Notendurchschnitt unter 4.0 aufgewiesen. Den besten Notendurchschnitt habe sie im Fach Bildnerisches Gestalten mit der Note 4.5 erreicht. Von drei Lehrpersonen sei im Lernbericht darauf hingewiesen worden, dass die Tochter der Rekurrierenden immer wieder unkonzentriert sei. Vom Rektor werde weiter ausgeführt, dass es zur Verantwortung der Schule gehöre, in solchen Situationen über alternative Bildungswege zu informieren und die Betroffenen aufzufordern, diese ernsthaft zu prüfen. Aus diesem Grund sei es richtig gewesen, C____ und ihre Mutter auf die Möglichkeit einer Weiterbeschulung an der Fachmaturitätsschule sowie den nahenden Anmeldeschluss vom 8. Februar 2022 für die weiterführenden Schulen hinzuweisen. Mit Schikane und Unterdrucksetzen habe ein solches Vorgehen nichts zu tun, sondern sei Ausdruck ihrer Verantwortung den jungen Menschen gegenüber. Dass die Rekurrierenden daraus eine abweisende Haltung der Schule gegenüber ihrer Tochter abzuleiten versuchten, sei nicht gerechtfertigt.

 

5.3      Wie die Rekurrierenden ausführen, mag diese Situation die Rekurrierenden zwar ebenfalls unter einen «enormen Handlungsdruck wegen der Gesundheit und der Schulkarriere» ihrer Tochter gestellt haben. Das Vorgehen der Schule und die Hinweise auf alternative Schulungsmöglichkeiten stellen aber mit den Erwägungen der Vorinstanz offensichtlich kein vorwerfbares Verhalten dar.

 

6.

Aus dem Dargelegten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1’200.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrierende

-       Erziehungsdepartment Basel-Stadt

-       Regierungsrat Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.