Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2022.175

 

URTEIL

 

vom 29. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 2. August 2022

 

betreffend Vollzugsbefehl

 


Sachverhalt

 

Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. November 2018 ([...]) war A____ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Einfluss von Drogen), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des Fahrens ohne Berechtigung schuldig erklärt und zu 180 Tagen Freiheitsstrafe (abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft) verurteilt worden (vgl. act. 4).

 

Mit Vollzugsbefehl SMV.2018. [...] vom 2. August 2022 hat der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt (SMV) verfügt, dass A____ diese Freiheitsstrafe ab 2. August 2022 zu verbüssen habe. Der Vollzugsbefehl wurde A____ am 4. August 2022 ausgehändigt. Mit undatierter Eingabe, Postaufgabe 8. August 2022 (act. 2), hat A____ sinngemäss Rekurs gegen den Vollzugsbefehl erhoben und insbesondere kritisiert, dass er nie die Möglichkeit gehabt habe, den Strafbefehl anzufechten. In einer weiteren undatierten Eingabe an den SMV, Postaufgabe 12. August 2022 (act. 3), hat A____ sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl vom 1. November 2018 erhoben und ausgeführt, er habe keine Kenntnis von seiner Verurteilung und nie eine entsprechende Zustellung erhalten.

 

Am 26. August 2022 hat der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts verfügt, dass Kopien der Eingaben des Rekurrenten an die Staatsanwaltschaft gehen zur Einreichung eines Zustellnachweises für den Strafbefehl vom 1. November 2018 respektive gegebenenfalls zuständigkeitshalber zur Entgegennahme als Einsprache gegen den Strafbefehl und zur umgehenden Prüfung der Entlassung des Rekurrenten aus dem Strafvollzug. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. August 2022 die Haftentlassung des Rekurrenten verfügt (act. 5). Gemäss Entlassungsschein des SMV vom 31. August 2022 (act. 6) und der Entlassungsverfügung des SMV ist der Rekurrent am 31. August 2022 aus der Haft entlassen worden. Mit Eingabe vom 31. August 2022 teilt die Staatsanwaltschaft dem Verwaltungsgericht mit, dass bezüglich des Strafbefehls kein Zustellnachweis habe erbracht werden können, dass die Eingabe des Rekurrenten als Einsprache gewertet werde und die Akten dem Strafgericht überwiesen würden; der Rekurrent sei aus dem Vollzug entlassen worden (act. 7) .

 

Die Akten des SMV sind beigezogen worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre an sich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des Kostenentscheids, fällt indes in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters oder der Verfahrensleiterin (§ 45 Abs. 1 GOG).

 

1.2

1.2.1   Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob, vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an dessen Aufhebung.

 

1.2.2   Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1931 f.). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).

 

Der Rekurrent ist am 31. August 2022 aus dem Vollzug entlassen worden. Der angefochtene Vollzugsbefehl ist damit gegenstandslos geworden und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren als erledigt abzuschreiben.

 

2.

2.1      Es bleibt über die Kostenfolgen zu befinden. Bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. dazu statt vieler VGE VD.2022.110 vom 10. September 2022 E. 2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 310; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514). Vorliegend ergibt eine solche summarische Prüfung, dass dem Begehren des Rekurrenten mutmasslich Erfolg beschieden gewesen wäre, fehlt es doch laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft an einem Zustellnachweis betreffend den dem Vollzugsbefehl zugrunde liegenden Strafbefehl. Somit und auch angesichts der prozessualen Bedürftigkeit des Rekurrenten werden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Gerichtskosten erhoben. Vertretungskosten sind dem Rekurrenten nicht entstanden und somit nicht zu entschädigen.

 

2.2      Der Rekurrent ist mehrere Wochen in Haft respektive im Vollzug gewesen. Über eine allfällige Entschädigung dafür – sollte sich dieser Freiheitsentzug als ungerechtfertigt erweisen – ist gegebenen im Verlaufe der weiteren Verfahren zu entscheiden.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.