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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.183
URTEIL
vom 25. Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
B____ Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 11. August 2022
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
B____ (geboren am [...] 1975), von der Türkei, reiste am 5. April 2004 mit ihrem Sohn C____ (geboren am [...] 1997) in die Schweiz ein, wo ihr am 1. März 2005 Asyl gewährt wurde und sie als anerkannter Flüchtling die Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 27. Juni 2008 reiste C____s’ Vater A____ (geboren am [...] 1972), von der Türkei, zur Ehevorbereitung in die Schweiz ein. Aufgrund der Heirat am 1. September 2008 erhielt A____ gleichentags eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Am [...] 2009 kam die gemeinsame Tochter D____ zur Welt. B____ erhielt im Jahr 2009 die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2012 verzichteten B____ und ihre Tochter auf ihre Flüchtlingseigenschaft, woraufhin das gewährte Asyl mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 2. April 2012 erloschen ist.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 informierte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Migrationsamt) die Ehegatten darüber, dass sie aufgrund ihres Sozialhilfebezugs seit dem 1. November 2008 (Saldo über CHF 300’000.–) ungenügend integriert seien und damit einen Widerrufsgrund erfüllen würden und forderte sie auf, sich umgehend eine Vollzeitarbeitsstelle zu suchen, damit sie von der Sozialhilfe abgelöst werden könnten. Mit Schreiben vom 2. November 2016 verwarnte das Migrationsamt die Ehegatten wegen des noch immer andauernden Sozialhilfebezugs in der Höhe von insgesamt CHF 372’165.65.
Aufgrund des nach wie vor andauernden Sozialhilfebezugs gewährte das Migrationsamt den Ehegatten am 19. Oktober 2017 das rechtliche Gehör und stellte ihnen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht. Nachdem B____ mitgeteilt hatte, dass sie eine feste Anstellung in Aussicht habe und A____ aufgrund diverser Krankheiten und eines Unfalls ab dem 6. August 2018 arbeitsunfähig war, sistierte das Migrationsamt das laufende Verfahren mit Verfügung vom 16. November 2018 bis zum 17. Februar 2019. Nachdem das Migrationsamt den Ehegatten am 3. August 2021 das ergänzende rechtliche Gehör gewährt hatte, verfügte es am 16. November 2021 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von B____ sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A____ und wies die Ehegatten per 22. Februar 2022 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.
Gegen diese Verfügungen rekurrierten B____ und A____ mit Rekursanmeldung vom 17. November 2021 und separaten Rekursbegründungen vom 3. Dezember 2021 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement. Dieses vereinigte die beiden Rekursverfahren und wies die Rekurse mit Entscheid vom 11. August 2022 ab.
Dagegen meldeten B____ und A____ (im Folgenden: Rekurrierende) am 12. August 2022 Rekurs beim Regierungsrat an, der diesen mit Schreiben vom 19. August 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit Rekursbegründung vom 7. September 2022 beantragen die Rekurrierenden die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung der Niederlassungs- bzw. der Aufenthaltsbewilligung. Von einer Wegweisung sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem seien der Tochter D____ eigene Verfahrensrechte zu geben. So sei sie vom Appellationsgericht anzuhören und es sei ihr ein eigener Anwalt beizugeben. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2022 wurde den Rekurrierenden die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragte mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrierenden reichten am 11. November 2022 eine Replik ein, worin sie an ihren Rechtsbegehren festhielten.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 19. August 2022 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
1.2 Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.3
1.3.1 Die Rekurrierenden beantragen, ihrer Tochter seien eigene Verfahrensrechte zu gewähren. Soweit sie damit beantragen sollten, die Tochter sei als Partei am verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zu beteiligen, ist festzuhalten, dass die Rekursbefugnis neben der materiellen Beschwer (vgl. § 13 Abs. 1 VRPG) auch formelle Beschwer erfordert (VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 1.1 mit Nachweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 290 und 293). Eine Person ist formell beschwert, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (vgl. § 48 Abs. 1 lit. a VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 48 N 8). Dass eine Partei keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, ist anzunehmen, wenn sie ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen ist, am Verfahren teilzunehmen (vgl. Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 48 N 23).
1.3.2 Es ist davon auszugehen, dass die Tochter bereits von den erstinstanzlichen Verfahren Kenntnis gehabt hat. Von den erstinstanzlichen Verfügungen erhielt die Tochter über die Rekurrierenden als ihre Eltern und gesetzlichen Vertreter zweifellos Kenntnis. Wenn sie der Ansicht ist, dass sie materiell beschwert sei, und eine Beteiligung am Verfahren als Partei wünscht, hätten sie oder die bereits in den erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Rekurrierenden als ihre gesetzlichen Vertreter daher bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits in den erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Beteiligung der Tochter als Partei stellen oder jedenfalls bereits gegen die erstinstanzlichen Verfügungen auch im Namen der Tochter Rekurs erheben können und müssen. Die Rekursanmeldungen vom 17. November 2021 (act. 5/1 S. 5 f. und act. 5/3 S. 2 f.) und die Rekursbegründungen vom 3. Dezember 2021 (act. 5/1 S. 110 ff. und act. 5/3 S. 138 ff.) betreffend die Verfügungen vom 16. November 2021 (act. 5/1 S. 7 ff. und act. 5/3 S. 4 ff.) erfolgten nur im Namen der Rekurrentin bzw. des Rekurrenten. Darin wurde auch keine Beteiligung der Tochter beantragt. Selbst die Rekursanmeldung vom 12. August 2022 betreffend den Entscheid des JSD vom 11. August 2022 erfolgte nur im Namen der Rekurrentin und des Rekurrenten und auch darin wurde keine Beteiligung der Tochter beantragt. Damit fehlt der Tochter der Rekurrierenden die formelle Beschwer. Folglich ist der Antrag, die Tochter als Partei am verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zu beteiligen, abzuweisen. Ob die Tochter materiell beschwert ist (vgl. dazu BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 1.3), kann daher im vorliegenden Fall offenbleiben. Parteistellung kann der Tochter auch nicht mittels Beiladung eingeräumt werden. Abgesehen davon, dass nach bisheriger Rechtsprechung und Lehre Personen mit gleichlaufenden Interessen wie die Rekurrierenden nicht Beigeladene im Sinn von § 14 VRPG sein können (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 501; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 296), darf auch eine Beiladung nicht zum nachträglichen Verfahrenseinbezug von Personen dienen, die eine eigenständige fristgerechte Anfechtung der Verfügung aus eigenem Verschulden unterlassen haben (vgl. Moser, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 57 N 14; Seethaler/Plüss, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 57 N 18; Stamm, a.a.O., S. 500 f.; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 296).
1.3.3 Da die Tochter nicht Partei des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens ist, hat sie keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR. 101; vgl. zur Voraussetzung der Parteistellung statt vieler Biaggini, BV Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2017, Art. 29 N 3a). Die Tochter hat auch keinen Anspruch auf Bestellung einer Kindesvertretung gemäss Art. 299 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Diese Bestimmung gilt nur für Zivilprozesse betreffend Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten. Eine analoge Anwendung auf das vorliegende verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist nicht gerechtfertigt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten haben zwar faktisch schwerwiegende Auswirkungen auf die Interessen der Tochter. Dies ändert aber nichts daran, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens insoweit wesentlich von typischen Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten unterscheidet, als die Rechtsverhältnisse zwischen den Eltern und dem Kind nicht Streitgegenstand sind.
1.3.4 Schliesslich verlangen die Rekurrierenden, die Tochter sei vom Verwaltungsgericht persönlich anzuhören. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen sie die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zweck wird dem Kind gemäss Art. 12 Abs. 2 KRK insbesondere die Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK ist unmittelbar anwendbar (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368, BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 7.1) und gilt auch in ausländerrechtlichen Verfahren, wenn diese das Kind berühren (VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 7.1, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.1; vgl. BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1). Im Ausländerrecht kann der konventionsrechtliche Gehörsanspruch namentlich in Verfahren zum Zuge kommen, in denen das Aufenthaltsrecht des Kindes oder einer für das Kind sorgenden Betreuungsperson in Frage steht (BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.4; VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 7.1, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.1). Träger der Konventionsgarantie von Art. 12 KRK ist das Kind. Es kann den Anspruch selber oder durch seine gesetzlichen Vertreter geltend machen (BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.3; VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 7.1, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.1). Nach der KRK ist das Kind nicht zwingend mündlich und persönlich, sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören. Die Anhörung kann je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden (BGE 136 II 78 E. 4.8 S. 87, 124 II 361 E. 3c S. 368; VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 7.1, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.1). Unter Umständen ist es auch möglich, davon auszugehen, dass der Standpunkt des Kindes im ausländerrechtlichen Verfahren von einem Elternteil oder den Eltern vertreten wird (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; BGer 2C_192/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3.2; VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 7.1). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Interessenlagen der Eltern und des Kindes gleichgerichtet sind (VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 7.1, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.1; vgl. BGer 2C_192/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3.2). Massgebend ist, dass der Standpunkt des Kindes in tauglicher Weise Eingang ins Verfahren gefunden hat (VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 7.1, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 4.2.1, VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3; vgl. BGer 2C_192/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3.2, 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1). Die Rekurrierenden sind Inhaber der elterlichen Sorge über ihre Tochter. Die Interessenlage der Rekurrierenden und ihrer Tochter ist gleichgerichtet. Folglich hat der Standpunkt der Tochter in der Form der schriftlichen Eingaben der anwaltlich vertretenen Rekurrierenden in tauglicher Weise Eingang ins vorliegenden Verfahren gefunden. Damit ergibt sich aus der KRK kein Anspruch auf persönliche Anhörung der Tochter.
Entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Rekursbegründung Rz. 32) ergibt sich auch aus Art. 298 Abs. 1 ZPO keine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur persönlichen Anhörung der Tochter. Auch diese Bestimmung gilt nur für Zivilprozesses betreffend Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (vgl. soeben E. 1.3.3).
1.4
1.4.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).
1.4.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305; Stamm, a.a.O., S. 504; VGE VD.2021.262 vom 14. Mai 2022 E. 1.2.2).
2.
2.1 Gegenstand des Verfahrens sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum.
2.2 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Das intertemporal anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AIG. Danach bleibt das bisherige materielle Recht auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. statt vieler VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4 und VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.4.1, mit Nachweisen). Die Rekurrierenden sind mit Schreiben vom 19. Oktober 2017, mit dem ihnen das rechtliche Gehör zu dem in Aussicht genommenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten erteilt worden ist, erstmals vom Migrationsamt über die Eröffnung eines gegen sie geführten migrationsrechtlichen Verfahrens unterrichtet worden (act. 5/3 S. 451 ff.; vgl. etwa VD.2022.149 vom 29. Dezember 2022 E. 1.4). Das Verfahren wurde damit vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet. Daraus folgt die Anwendung des materiellen Rechts, welches im damaligen Zeitpunkt Geltung hatte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kommen folglich bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Falles die Bestimmungen des AuG sowie der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerb vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201), in der bis dahin geltenden Fassung zur Anwendung. Es wird deshalb im Folgenden weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet.
3. Zu überprüfen ist zunächst der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin.
3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht (angefochtener Entscheid E. 24). Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2). Ebenso wenig genügen Hypothesen und pauschalierte Gründe (BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2). Der Widerrufsgrund setzt grundsätzlich voraus, dass die ausländische Person hohe finanzielle Leistungen der Sozialhilfe erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (vgl. BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2, 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2). Die Erheblichkeit wird jedenfalls dann bejaht, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, Sozialhilfeleistungen von CHF 80’000.– bezogen hat (vgl. BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 2). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auszugehen. Die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht prospektiv abzuschätzen (vgl. BGer 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2, 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1).
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz hielt bezüglich der finanziellen Situation fest, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann seit dem 1. November 2008 Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen würden und sich die ausbezahlten Beträge zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf insgesamt CHF 518’890.40 bzw. zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids auf insgesamt CHF 523’895.– beliefen. Dies entspreche zweifellos den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Erheblichkeit des Bezugs. Darin kann der Vorinstanz gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass ein Teil der Sozialhilfeleistungen für die Zeit ausgerichtet wurde, als der Rekurrentin noch Flüchtlingsstatus zukam. Der nach dieser Zeit ausgerichtete Betrag hat aber gemäss der soeben zitierten Rechtsprechung auf jeden Fall noch als erheblich zu gelten.
Dass die Rekurrentin die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft weiterhin erfülle, wie sie in ihrer Rekursbegründung geltend macht, trifft nicht zu. Gemäss Schreiben des Bundesamts für Migration (BFM) vom 2. April 2012 (act. 5/2 S. 104 f.) teilte die Rekurrentin dem BFM mit Schreiben vom 19. März 2012 mit, dass sie und die Tochter auf ihre «Flüchtlingseigenschaft» und das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl verzichten. Das BFM nahm von der freiwilligen Verzichtserklärung Kenntnis und stellte fest, dass das der Rekurrentin und ihrer Tochter in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei sowie die Rekurrentin und ihre Tochter nicht mehr als Flüchtlinge im Sinn des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) gelten. Auf die Frage des Migrationsamts, was gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würde, zumal die Rekurrentin auch auf ihre Flüchtlingseigenschaft verzichtet habe, erklärten die Rekurrierenden mit Schreiben vom 11. Juni 2016 (act. 5/4 S. 98), dass sich die Rekurrentin seit über 14 Jahren in der Schweiz aufhalte, dass sie mit ihren Kindern zusammenlebten, dass ihr Sohn inzwischen Schweizer sei und dass sowohl sie als auch ihre Kinder versuchten, sich völlig in der Schweiz einzuleben. Dass die Rekurrentin in der Türkei irgendeinem ernsthaften Nachteil ausgesetzt wäre, behaupteten sie nicht. Auf die Frage, weshalb ihr Flüchtlingsstatus im Jahr 2012 aberkannt worden sei (act. 5/4 S. 115), antwortete die Rekurrentin mit Schreiben vom 23. September 2016, sie habe ihren Flüchtlingsstatus selber zurückgezogen, weil der Fall in der Türkei gemäss Informationen ihres Rechtsanwalts eingestellt gewesen sei und keine Gefahr mehr vorhanden gewesen sei (act. 5/4 S. 124). Gemäss Schreiben vom 23. September 2016 reiste die Rekurrentin erstmals im Jahr 2012 in die Türkei. Vorher sei es nicht möglich gewesen, weil sie anerkannter Flüchtling gewesen sei (act. 5/4 S. 124). Insgesamt ist damit nicht ersichtlich, dass der Rekurrentin in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile drohen. Die Behauptung in Rz. 4 der Replik, die Rekurrentin sei von den Behörden eingeladen worden, auf die Flüchtlingseigenschaft zu verzichten, um eine ordentliche Bewilligung zu erhalten, ist sodann nicht nachvollziehbar, weil die Rekurrentin gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1) bereits im Jahr 2009 und damit vor dem Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat.
3.2.2 Die Vorinstanz rechnete angesichts der zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses seit 13 Jahren bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit sowie der Erkenntnisse aus vergangenen Arbeitseinsätzen nicht damit, dass die Rekurrentin in Zukunft für ihren Lebensunterhalt aufkommen können werde; vielmehr erscheine die konkrete Gefahr der fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit als die wahrscheinlichste finanzielle Entwicklung. Insgesamt verdiene sie mit zwei Teilzeitstellen monatlich CHF 1’962.20, womit sie sich und ihre Familie auch künftig nicht von der Sozialhilfe abzulösen vermöge. Auch die im April 2022 neu angetretene Arbeitsstelle bei der E____ GmbH vermöge noch keine dauerhafte erfolgreiche Integration auf dem Arbeitsmarkt zu belegen und sei somit nicht geeignet, die vorinstanzlich festgestellte fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit infrage zu stellen. Dies zeige sich insbesondere auch daran, dass die Rekurrentin ihre Arbeitsstelle bei der F____ GmbH bereits nach einer Arbeitszeit von zwei Wochen wieder verloren habe.
3.2.3 Soweit die Rekurrentin dagegen geltend macht, sie arbeite zu 50 % bei der E____ GmbH und zu 10 % in der Kinderarztpraxis G____ und sei daran, im Erwerbsleben Fuss zu fassen, muss mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass ein monatliches Einkommen von unter CHF 2’000.– nicht ausreicht, damit die Rekurrentin sich und ihre Familie von der Sozialhilfe ablösen kann. Wie die Rekurrentin zutreffend ausführt, ist ihr die Beendigung der Anstellung bei der F____ GmbH jedoch nicht vorzuwerfen. Die F____ GmbH stellte der Rekurrentin am 10. März 2022 ein gutes Arbeitszeugnis aus und erklärte, dass sie sich aus wirtschaftlichen Gründen leider gezwungen gesehen habe, das Anstellungsverhältnis mit der Rekurrentin per 12. März 2022 aufzulösen (act. 5/1 S. 28). Dennoch konnte die Rekurrentin auch im Lauf des Verfahrens entgegen ihren Ausführungen in der Rekursbegründung (Ziff. 17) keine weiteren Arbeitsverträge oder Arbeitsbemühungen nachreichen. Auch die Bewerbungen bei verschiedenen Stellenvermittlungsbüros (act. 4/11 f.) blieben bislang erfolglos. Dass sich die Familie in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe ablösen kann, ist daher nicht ersichtlich. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Rekurrentin erfülle den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit.
3.3 Für das vorliegende Verfahren gelangt allerdings Art. 63 Abs. 2 AuG (in der bis Ende 2018 gültigen Fassung) zur Anwendung (s. oben E. 2.2). Art. 63 Abs. 2 AuG zufolge kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG widerrufen werden. Demnach ist nach Ablauf dieser Zeit ein Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c wegen Sozialhilfebezug nicht mehr möglich. Massgebend für die Berechnung der 15-Jahres-Frist ist der Zeitpunkt der erstinstanzlichen Widerrufsverfügung (BGE 137 II 10 E. 4.2). Als ordnungsgemässer Aufenthalt gilt in der Regel nur der ausdrücklich bewilligte Aufenthalt, nicht aber die vorläufige Aufnahme oder der prekäre Aufenthalt während der Beurteilung eines Asylgesuchs oder einer noch nicht vollzogenen Wegweisung (vgl. VGR Zürich VB.2017.00279 vom 19. Juli 2017 E. 3.1.2; vgl. auch Spescha in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 63 AuG N 13, welcher jedoch hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme eine Anrechnung erwägt).
Die Rekurrentin erhielt am 1. März 2005 als anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung und hielt sich ab diesem Zeitpunkt in der Schweiz auf. Der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung erfolgte erstinstanzlich am 16. November 2021. Folglich kann sich die Rekurrentin auf einen ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz von mehr als 15 Jahren berufen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erweist sich damit bereits aus diesem Grund als unzulässig.
3.4
3.4.1 Auch wenn der Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG vorliegend zur Anwendung gelangen könnte, so müsste sich die Beendigung des Aufenthalts als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 96 AuG; Zünd/Brunner, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.32 und 10.56; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f., 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 f., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Wenn die Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin widerrufen wird, ist grundsätzlich auch die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht zu verlängern, da der Aufenthaltszweck des nachgezogenen Ehemannes und damit der Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung dahinfiele (vgl. Art. 33 Abs. 2 AuG). Falls die Rekurrierenden die Schweiz verlassen müssen, muss auch ihre Tochter die Schweiz verlassen. Daher sind auch ihre Interessen und das Kindeswohl bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
3.4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser Ermessensprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. Zünd/Brunner, a.a.O., N 10.56; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung sind namentlich die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu prüfen. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, je mit Hinweisen). In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97 und 133 II 97 E. 2.2).
3.4.3 Das JSD erwog, dass die Rekurrentin im Alter von 28 Jahren in die Schweiz eingereist sei und sich seit unterdessen 18 Jahren hier aufhalte. Allerdings verfüge sie in der Schweiz ausser zu ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern über keine familiären Bindungen. Aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen, fehlender Arbeitsmotivation sowie Kündigungen sei es ihr nie gelungen sich beruflich zu integrieren, weshalb ihre Sozialhilfeabhängigkeit durch sie selbst verschuldet sei. Gesundheitliche Schwierigkeiten seien nicht mit Arztberichten zu ihrer Arbeitsfähigkeit belegt. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Rekurrentin nur in kleinen Pensen gearbeitet habe und auch jetzt lediglich insgesamt zu 60 % angestellt sei, obschon es ihr möglich sei, 100 % zu arbeiten. Zudem sei auch bei den aktuellen Stellen nicht klar, ob die Rekurrentin diese längerfristig behalten könne. Hinsichtlich der sprachlichen Integration habe die Rekurrentin zwar immer wieder Anstrengungen unternommen, jedoch könne nach einer solch langen Anwesenheit in der Schweiz auch ein höheres Sprachniveau erreicht werden. Insgesamt erachtete die Vorinstanz die angefochtene Verfügung angesichts der fehlenden beruflichen Integration der Rekurrentin in der Schweiz, der selbst verschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit und der konkreten Gefahr einer fortlaufenden Belastung des öffentlichen Finanzhaushaltes als verhältnismässig.
3.4.4 In Bezug auf die berufliche Integration der Rekurrentin ist festzuhalten, dass die Rekurrentin gemäss E-Mail der Sozialhilfe vom 25. August 2016 (act. 5/4 S. 119) gesundheitliche Probleme, insbesondere Allergien, habe, die ihre Vermittelbarkeit einschränkten. Allerdings wurde die Rekurrentin nie vom Arzt arbeitsunfähig geschrieben, obwohl sie wegen der Allergien immer wieder in Behandlung gewesen sei (vgl. E-Mail der Sozialhilfe vom 30. September 2016 [act. 5/4 S. 122]). Gemäss Schreiben der Rekurrierenden vom 9. Juni 2017 befindet sich die Rekurrentin in ärztlicher Behandlung und nimmt regemässig Medikamente. Dieses Problem sei aber kein Hindernis zum Arbeiten (act. 5/4 S. 156). Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. [...], Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. Mai 2022 (Rekursbeilage 19 = act. 5/1 S. 29) «fühlt sich [die Rekurrentin] wegen familiäre Probleme und pendenter Aufenthaltsbewilligung sehr schlecht und depressiv. Sie arbeitet 60 % in zwei Stellen und sucht dauernd weitere Arbeitsstellen. Insbesondere Druck von Bevölkerungsdienst lässt sie verzweifeln und kränken». Dieses Zeugnis, das weitgehend bloss die subjektive Wahrnehmung der Rekurrentin wiedergibt, beweist nicht, dass deren Gesundheit tatsächlich beeinträchtigt ist. Erst recht kann dem Zeugnis nicht entnommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung eingeschränkt wäre. Demnach scheint die Rekurrentin nicht an Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit zu leiden, die ihr die Stellensuche und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit relevant erschwert haben.
Die Chancen der Rekurrentin auf dem Arbeitsmarkt waren indes aufgrund ihres Alters, ihrer fehlenden beruflichen Erfahrung und Ausbildung sowie mangelhaften Sprachkenntnissen gering (vgl. auch E-Mail der Sozialhilfe vom 30. September 2016 [act. 5/4 S. 127]). Gemäss ihrem Lebenslauf absolvierte die Rekurrentin von 1990 bis 1992 eine Ausbildung zur Näherin in [...] in der Türkei (act. 5/4 S. 127). Sprachlich ist sie auf Stufe A1 mit Teilkompetenz A2 (act. 5/4 S. 117). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hätte nach der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ein höheres Sprachniveau erreicht werden können. Die Vorinstanz wirft ihr zudem vor, ihre beruflichen Qualifikationen nicht mit Weiterbildungen verbessert zu haben. Die Rekurrentin absolvierte zumindest vom 26. Oktober bis 28. November 2020 am [...] erfolgreich den Kurs «Neubeginn im Verkauf». Der Theorieteil bestand aus 60 Unterrichtsstunden. Die praxisorientierte Einführung in den Verkaufsberuf vermittelte grundlegendes Wissen und bereitete auf die praktische Arbeit im Verkauf und an der Kasse vor. Gemäss dem Abschlussbericht zum Verkaufspraktikum zeigte sich die Rekurrentin als offene Person und integrierte sie sich gut ins Team. Ihr Verhalten und ihre Leistungen wurden ausnahmslos mit der bestmöglichen Bewertung gut beurteilt (Rekursbeilagen 17 und 18 = act. 5/1 S. 21 f.). Fehlende Motivation kann ihr somit diesbezüglich nicht vorgehalten werden.
Die Rekurrentin reichte sodann Kopien der beim RAV einzureichenden Formulare «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für die Monate April, Mai, Juni, August, September und November 2021 (act. 5/1 S. 133 ff.) ein. Auf diesen Formularen gab sie pro Monat acht bis zehn Bewerbungen an. Zudem reichte sie eine Abrechnung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 4. November 2021 für Oktober 2021 (act. 5/1 S. 145) ein. Gemäss dieser bezog sie für Oktober 2021 21 Taggelder, lief die Rahmenfrist vom 3. Februar 2020 bis am 2. November 2022 und bezog die Rekurrentin per 4. November 2021 401 Taggelder. Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, sind gemäss Art. 17 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG, SR 837.0) verpflichtet, Arbeit zu suchen, und Versicherte, die sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen, werden gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG je nach dem Verschulden bis zu einer Dauer von höchstens 60 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher entgegen der Ansicht des Bereichs BdM (vgl. Stellungnahme vom 5. Januar 2022 [act. 5/1 S. 154 ff.] Ziff. 2.1) davon auszugehen, dass sich die Rekurrentin während des Bezugs der Taggelder der Arbeitslosenversicherung hinreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat, wie sie in ihrer Rekursbegründung vom 3. Dezember 2021 im vorinstanzlichen Verfahren (Rz. 9 f.) zu Recht geltend gemacht hat.
Seit April 2021 arbeitet die Rekurrentin wie dargelegt zu 50 % bei der E____ GmbH und zu 10 % in der Kinderarztpraxis G____. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 bestätigte die E____ GmbH, dass die Rekurrentin sich seit dem 1. April 2022 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft befinde, dass die Gesellschaft mit ihr sehr zufrieden sei, dass sie pünktlich und zuverlässig sei und dass die Gesellschaft hoffe, sie noch lange beschäftigen zu können (Rekursbeilage 10; act. 5/1 S. 24). Die Annahme des JSD, es sei nicht klar, ob die Rekurrentin die aktuellen Stellen behalten könne (angefochtener Entscheid E. 17), ist daher zumindest betreffend diejenige bei der E____ GmbH unbegründet. Soweit die Vorinstanz ihr vorwirft, sich nicht auf Stellen beworben zu haben, welche von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht so stark betroffen waren, ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin immer wieder in der Reinigungsbranche gearbeitet hat, die unter der Covid-19-Pandemie weniger gelitten hat als das Gastgewerbe (Stellungnahme vom 5. Januar 2022 [act. 5/1 S. 154 ff.] Ziff. 2.1). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann insgesamt nicht darauf geschlossen werden, dass die Rekurrentin sich gar nicht beruflich integriert hat. Mit ihrer Arbeitstätigkeit von 60 % liegt ihr Wille zur beruflichen Integration vor, auch wenn die Rekurrentin sich bisher erst in ungenügendem Umfang beruflich integrieren konnte.
3.4.5 Weiter ist zu beachten, dass die Rekurrentin im Jahr 2004 als anerkannter Flüchtling zusammen mit ihrem siebenjährigen Sohn in die Schweiz kam, wo im Jahr 2009 ihre Tochter geboren wurde. Auf die Frage des Migrationsamts, weshalb die Rekurrentin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe (act. 5/4 S. 92), antworteten die Rekurrierenden mit Schreiben vom 11. Juni 2016 (act. 5/4 S. 97), dass die Rekurrentin sich um ihre kleine Tochter kümmere. Gemäss E-Mail der Sozialhilfe vom 30. September 2016 (act. 5/4 S. 127) musste die Rekurrentin aufgrund der Geburt der Tochter und der fehlenden Kinderbetreuung bis zum Kindergarteneintritt der Tochter keine Arbeitsbemühungen vorlegen. Dennoch habe die Rekurrentin immer wieder erfolglos versucht, eine Stelle zu finden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es selbst einer alleinerziehenden Mutter ausländerrechtlich zumutbar, sich nach dem dritten Altersjahr der Kinder um Arbeit zu bemühen (BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 5.2.1). Grundsätzlich hätte daher von der Rekurrentin seit dem Zeitpunkt, in dem ihre Tochter das dritte Altersjahr vollendet hat, eine Teilzeiterwerbstätigkeit erwartet werden können. Da bis zum Kindergarteneintritt der Tochter die Sozialhilfe keine Arbeitsbemühungen verlangt hat und soweit ersichtlich auch das Migrationsamt die Rekurrentin nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgefordert hat, gereicht es der Rekurrentin bis zum Kindergarteneintritt der Tochter im Sommer 2014 nicht zum Vorwurf, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 forderte das Migrationsamt die Rekurrierenden sodann auf, sich umgehend eine Vollzeitarbeitsstelle zu suchen (act. 5/2 S. 89). Allerdings ist davon auszugehen, dass es der Rekurrentin aufgrund ihrer bescheidenen Ausbildung auch mit einem Pensum von 100 % nicht möglich wäre, ein Einkommen zu erzielen, mit dem sie den Bedarf der ganzen Familie decken kann. Schliesslich wäre es ihr neben der Kindererziehung und der Erwerbstätigkeit auch nicht möglich gewesen, in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren, die ihr ein solches Einkommen ermöglichen würde. Aus diesen Gründen ist die Sozialhilfeabhängigkeit ihrer Familie der Rekurrentin teilweise nicht vorwerfbar.
3.4.6 Für die Rekurrentin spricht die lange Anwesenheit in der Schweiz von inzwischen über 19 Jahren. Hier lebt auch ihr erwachsener Sohn, der mittlerweile Schweizer Bürger ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist der Schutzbereich des Familienlebens von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und von Art. 13 BV in Bezug auf den volljährigen Sohn zwar nicht tangiert, da kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. BGer 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E.5.3). Dennoch ist es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten, dass die Rekurrierenden mit ihrem erwachsenen Sohn über persönliche Beziehungen in der Schweiz verfügen. Soweit die Rekurrierenden die Befragung des Sohnes C____ als Auskunftsperson beantragen, ist dieser Antrag mangels Entscheidwesentlichkeit abzuweisen.
3.4.7 Die Tochter D____ ist hingegen noch nicht volljährig, sodass sie die Schweiz gemeinsam mit ihren Eltern zu verlassen hätte. Das ausländische unmündige Kind teilt aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils. Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden eindringlich zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK) und in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4). Bei der Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGer 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4, 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2, 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen) müssen die Gerichte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützt auf die UNO-Kinderrechtskonvention das Kindeswohl in den Mittelpunkt ihrer Erwägungen stellen und ihm entscheidendes Gewicht beimessen (Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, [Nr. 56971/10], §§ 27 f. und 46).
Der Vorinstanz kann zwar insofern gefolgt werden, als die Tochter sich grundsätzlich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass sie nicht nur hier geboren, sondern auch hier eingeschult worden ist. Sie lebt seit 14 Jahren in der Schweiz und ist hier im Kindergarten und in der Schule sozialisiert worden. Ein ausländischer Elternteil ist durch die hiesige Einschulung seiner Kinder zusätzlich an die Schweiz gebunden (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 50 AIG N 30). Gemäss Kurzbericht der Schulleiterin der Primarstufe [...] vom 30. November 2021 (Rekursbeilage 21 = act. 5/1 S. 130) arbeitet die Tochter im Unterricht engagiert mit, ist sie in der Klasse gut integriert und sind die Freundschaften, die sie während der Schulzeit aufgebaut hat, auch ausserhalb der Schule wichtige Kontakte für sie. Die Zusammenarbeit mit den Eltern sei gut. Vor allem mit dem Rekurrenten gebe es einen offenen Austausch zu allen schulischen Themen im Zusammenhang mit der Tochter. Soweit die Rekurrierenden ausführen, D____ sei Mitglied des [...] und beteilige sich regelmässig an Trainings und Spielen, ist dies nicht bestritten und erübrigt sich eine entsprechende amtliche Erkundigung mangels Entscheidwesentlichkeit. D____ scheint demnach in der Schweiz sehr gut integriert zu sein. Das JSD hat keine Umstände genannt, welche dieser Vermutung entgegenstehen könnten. Demgegenüber kennt D____ ihre Heimat nur von Ferienaufenthalten.
Wie auch das Migrationsamt in E. 2.4 der Verfügung vom 16. November 2021 feststellte, würde der Tochter eine Übersiedlung in die Türkei mit Sicherheit nicht leichtfallen. Die Feststellung des JSD, sie werde sich ohne grössere Probleme in der Türkei und in das türkische Schulsystem integrieren können (angefochtener Entscheid E. 26), ist damit nicht nachvollziehbar und lässt sich auch nicht aus BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 ableiten. Dort erachtete das Bundesgericht die Integration von 12 und 15 Jahre alten Kindern, die in der Schweiz geboren worden sind und hier gewohnt haben, in ihrem Heimatland für möglich und ihre Rückkehr für zumutbar (vgl. insb. E. 6.2.1 f.). Dass die Integration ohne grössere Probleme möglich sei, stellte es aber nicht fest. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Kinder im vom Bundesgericht beurteilten Fall gesundheitliche Probleme gehabt haben, während die Tochter im vorliegenden Fall gewisse gesundheitliche Probleme hat. Dr. med. H____ diagnostizierte der Tochter mit Bericht vom 21. April 2020 (act. 5/1 S. 117 f.) Knickfüsse beidseits ohne relevante Planus-Komponente mit Tibialis posterior Dysfunktion Grad 1 und Verdacht auf Apophysitis Metatarsale V-Basis beidseits und verordnete die Neuanpassung von Masseinlagen. Gemäss Bericht von Dr. med. H____ vom 29. Juni 2020 (act. 5/1 S. 115 f.) waren die Beschwerden nach Anpassung der Einlagen vollständig verschwunden und hatte die Tochter weder im Alltag noch bei längerer Belastung Symptome. Die aktuellen Einlagen könnten getragen werden, bis sie verschlissen sind, aber maximal ein Jahr. Dann empfehle er einen Auslassversuch für zwei bis drei Monate mit dem normalen Fussbett des Konfektionsschuhwerks. Sobald die Tochter zwei bis drei Monate ohne Einlagen gelaufen sei, werde entschieden, ob es eine erneute Einlagenversorgung brauche oder ob gar andere Optionen in Frage kämen. Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. G____, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde FMH, vom 24. November 2021 (Rekursbeilage 22 = act. 5/1 S. 114) ist die Tochter aufgrund der kongenitalen Knickfüsse bds. mit Tibialis posterior Dysfunktion Grad 1, V. a. Apophysitis Metatarsale V-Basis bds., Physiotherapie und Einlagenversorgung sensomotorisch-stützend ab 10/19 bis dato bei G____ und in der orthopädischen Sprechstunde im UKBB in Behandlung. Im Rahmen dieser Erkrankung seien regelmässige Kontrollen und Therapien notwendig. Ob die Behandlung der Tochter in der Türkei fortgesetzt werden kann, erscheint fraglich. Jedenfalls lässt sich die Möglichkeit der Fortsetzung der Behandlung entgegen der Ansicht des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 26) nicht damit begründen, dass es in der Türkei EU-Standards entsprechende private Gesundheitseinrichtungen gebe, weil nicht ersichtlich ist und vom JSD nicht ansatzweise dargelegt wird, wie die Rekurrierenden bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine Behandlung ihrer Tochter in einer vollständig kostenpflichtigen (vgl. dazu VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2.3.3) privaten Gesundheitseinrichtung finanzieren sollten. Ob die Tochter eine Operation benötigt oder nicht, kann daher offenbleiben.
Ein Umzug der Tochter mit den Rekurrierenden in die Türkei würde für sie insgesamt eine grosse Härte bedeuten. Dies begründet auch für die Rekurrentin ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz.
3.4.8 Insgesamt fällt das Kindesinteresse erheblich zu Gunsten eines Verbleibs der Rekurrentin mit ihrer Tochter in der Schweiz ins Gewicht. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin und ihre Wegweisung hätten zur Folge, dass ihre in der Schweiz geborene, eingeschulte und integrierte Tochter aus ihrem bisherigen Lebensumfeld herausgerissen würde. Diesem gewichtigen und nach Art. 3 Abs. 1 KRK besonders schützenswerten Interesse stehen die noch ungenügende Integration der Rekurrentin und das öffentliche Interesse an einer regulierten Zuwanderung und am Schutz des Sozialhilfesystems entgegen (vgl. dazu auch VGE VD.2021.276 vom 8. März 2023 E. 6.2). Das Interesse an der Entlastung des Gemeinwesens von der Ausrichtung von Leistungen der Sozialhilfe wird indes dadurch relativiert, dass die Rekurrentin sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten immerhin bemüht, den Unterhalt ihrer Familie teilweise zu bestreiten. Der volljährige Sohn ist zudem beruflich bestens integriert, was auch für die Tochter vorhersehbar ist. Des Weiteren bestehen weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen die Rekurrentin, die ein zusätzliches öffentliches Interesse am Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und ihrer Wegweisung begründen könnten. Damit überwiegen die privaten Interessen der Rekurrentin am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen am Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und ihrer Wegweisung. Insgesamt erwiesen sich folglich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin und ihre Wegweisung als nicht verhältnismässig. Daher wären sie auch dann unzulässig, wenn der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG im vorliegenden Fall anwendbar wäre (vgl. dazu oben E. 3.3). Da vorliegend der erst am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Art. 63 Abs. 2 AIG nicht anwendbar ist, kommt auch eine Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung als milderes Mittel nicht in Betracht (vgl. auch BGer 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1 ff.).
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, was dies für die Aufenthaltssituation des Rekurrenten bedeutet. Der Rekurrent hat am 1. September 2008 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Damit hat er grundsätzlich einen weniger starken Aufenthaltstitel als seine Ehefrau. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist eine Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ist unter anderem erfüllt, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit «dauerhaft und in erheblichem Masse» besteht. Mit dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit soll in erster Linie eine künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt vermieden werden. Zu dessen Annahme bedarf es daher auf der Basis der aktuellen Verhältnisse einer konkreten Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.2, 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1). Zur Abschätzung dieser Gefahr ist dabei auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abzustellen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.2, mit Hinweisen auf BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 und BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1; VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 2.4.1).
4.2 Der Rekurrent macht geltend, nach seinem Unfall vom 5. August 2018, als er auf einem Fussgängerstreifen rechtswidrig angefahren worden sei, zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein. Zeitweilig sei eine 50% IV-Rente gesprochen worden, die dann ab Dezember 2020 auf 30% reduziert worden sei. Der Rekurrent sei offensichtlich krank. Ein Verschulden an seiner Situation liege deswegen nicht vor. Der Widerruf sei damit unverhältnismässig. Der Rekurrent habe mit der schweren Erkrankung bzw. dem unverschuldeten Unfall im Strassenverkehr offensichtlich Gründe für die Sozialhilfeabhängigkeit.
Damit ist grundsätzlich nicht bestritten, dass beim Rekurrenten der Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs vorliegt. Streitig ist vielmehr, ob der Rekurrent ein Verschulden an seiner Situation trifft. Ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist oder nicht, ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (s. oben E. 3.4.2; vgl. etwa BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.2).
4.3 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Rekurrent habe nicht darlegen können, weshalb ihn kein Verschulden an seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit vor seinem Unfall am 5. August 2018 treffen sollte, da er über zehn Jahre hinweg mindestens bis zu seinem Unfall ohne Weiteres hätte arbeiten können. Der Rekurrent habe keine Nachweise eingereicht, welche ihm für die Zeit vor seinem Unfall eine längere Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten. Hingegen hielt die Vorinstanz fest, dass zumindest seit seinem Unfall beim Rekurrenten die Verhinderung an einer Arbeitstätigkeit nicht gänzlich selbstverschuldet gewesen sei. Jedoch ergebe sich aus der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 14. September 2021, dass nach spezialärztlicher Untersuchung dem Rekurrenten ab Mai 2021 körperlich leichte, rückenschonende Tätigkeiten ohne regelmässigen Kontakt mit Menschen möglich gewesen seien und zwar zu einem vollen Pensum mit einer Leistungsminderung von 30 %. Dabei habe sich der Gesundheitszustand des Rekurrenten seit dem Vorbescheid der IV-Stelle nicht wesentlich verschlechtert. Wie sich aus dem IV-Gesuch vom 20. November 2018 ergebe, seien sämtliche Beschwerden des Rekurrenten, wie chronische Rückenbeschwerden, Migräne, Depression sowie Sensibilitätsstörungen bereits in der dem IV-Vorbescheid zugrundeliegenden spezialärztlichen Untersuchung berücksichtigt worden. Auch das vom Rekurrenten eingereichte ärztliche Attest von Dr. med. I____ vom 10. Mai 2022 diagnostiziere eine 100 % Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2017 lediglich für mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten. Demnach sei es dem Rekurrenten möglich gewesen, körperlich leichte Tätigkeiten auszuüben. Eine weitere Verschuldenskomponente zeitige sich in der mangelhaften sprachlichen Integration des Rekurrenten.
Zusammenfassend qualifizierte die Vorinstanz die ungenügende Teilnahme am Wirtschaftsleben durch den Rekurrenten aufgrund der aktuellen Erkrankungen zwar nicht als vollständig selbstverschuldet. Dennoch gewichtete sie das Verschulden des Rekurrenten schwer. Eine Reintegration in der Türkei sei für den Rekurrenten möglich und auch die aktuelle psychologische Behandlung des Rekurrenten stehe einer Reintegration im Heimatland nicht im Weg, weil in der Türkei neben einem staatlichen Gesundheitssystem, welches eine medizinische Grundversorgung garantiere, auch leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen, bestünden. Aufgrund der nicht genügenden beruflichen, wirtschaftlichen und sprachlichen Integration sowie der Möglichkeit, sich im Heimatland erneut integrieren zu können würden die privaten Interessen das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht überwiegen.
4.4. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden.
4.4.1 Nicht selbst verschuldete gesundheitliche Gründe haben dem Rekurrenten eine Erwerbstätigkeit phasenweise verunmöglicht oder zumindest erheblich erschwert. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 18) war der Rekurrent auch bereits vor seinem Unfall vom 5. August 2018 zeitweise wegen Krankheit ganz arbeitsunfähig (vgl. ärztliche Zeugnisse von Dr. med. J____, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Onkologie – Hämatologie, für die Zeit vom 22. Januar bis 30. Juni 2016 sowie vom 25. Dezember 2017 bis 30. Juni 2018 [act. 5/4 S. 102 und act. 5/2 S. 101]; ärztlicher Bericht vom 12. September 2018 für die Zeit vom 25. Dezember 2017 bis [mangels konkreter Angaben] zum 12. September 2018 [act. 5/4 S. 215]). Gemäss dem ärztlichen Attest von Dr. med. I____ vom 15. März 2021 (act. 5/2 S. 24) erlitt der Rekurrent am 5. August 2018 ein Kontusionstrauma des linken Beckens. Er leide an einem posttraumatisch persistierenden lumbalspondylogenen Schmerzsyndrom links, das weiterhin eine regelmässige physiotherapeutische Behandlung erfordere. Aufgrund der persistierenden posttraumatischen Beschwerdesymptomatik sei er in der früher ausgeübten körperlich belastenden Tätigkeit weiterhin 100 % arbeitsunfähig.
Laut der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 14. September 2021 (act. 5/3 S. 100 ff.) kann der Rekurrent seit dem für den Anspruch auf Rentenleistungen massgebenden Zeitpunkt Mai 2019 seine bisherige Tätigkeit als Service-/Reinigungsmitarbeiter im Gastronomiebereich unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr ausüben. Von Mai 2019 bis März 2020 wären ihm aus spezialärztlicher Sicht jedoch andere, körperlich leichte, rückenschonende Tätigkeiten ohne regelmässigen Kontakt mit Menschen zu einem vollen Pensum mit einer Leistungsminderung von 30 % zumutbar gewesen. Dabei hätte es sich um Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager- oder Montagearbeiten usw. handeln können. Damit hätte er ein Einkommen von CHF 45’471.– pro Jahr erzielen können. Von April 2020 bis November 2020 sei der Rekurrent wegen einer vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands in einer angepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig gewesen. Damit hätte er ein Einkommen von 31’046.– pro Jahr erzielen können. Seit Dezember 2020 bestehe in einer angepassten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit in einem vollen Pensum mit einer Leistungsminderung von 30 %. Damit könne er ein Einkommen von CHF 45’879.– erzielen. Die IV-Stelle Basel-Stadt berücksichtigte dabei sowohl das Schreiben von Dr. J____ vom 15. Juni 2021(act. 5/2 S. 26) als auch das ärztliche Attest von Dr. I____ vom 22. Juni 2021 (act. 5/2 S. 30). Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Februar 2022 (act. 5/3 S. 80 ff.) wurde die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. September 2021 abgewiesen. Einem polydisziplinären Gutachten vom 18. Januar 2021 komme volle Beweiskraft zu (E. 4.3). Die Einwände des Rekurrenten vermöchten keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken (E. 4.4–4.9). In medizinischer Hinsicht sei vom 19. Januar 2019 bis 14. Dezember 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 15. Dezember 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (E. 4.9).
Für die von der IV-Stelle und vom Sozialversicherungsgericht noch nicht beurteilte Zeit kann vorliegend auf die ärztlichen Berichte und Zeugnisse abgestellt werden. Für den späteren Zeitraum ist jedoch zumindest bis zum Zeitpunkt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts auf die Feststellungen im IV-Verfahren abzustellen, weil die ärztlichen Berichte und Zeugnisse, die dem Rekurrenten eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit attestieren (act. 5/2 S. 26, 30), nicht geeignet sind, die Richtigkeit der insbesondere auf ein polydisziplinäres Gutachten gestützten Feststellungen im IV-Verfahren in Frage zu stellen.
Gemäss Bericht von Dr. J____ vom 5. Mai 2022 (Rekursbeilage 6) ist der Rekurrent weiterhin sowohl psychisch als auch somatisch 100 % arbeitsunfähig. Mit ärztlichem Zeugnis vom 8. August 2022 (Rekursbeilage 7) attestierte Dr. J____ dem Rekurrenten für die Zeit seit dem 25. Dezember 2017 bis auf weiteres wegen Krankheit eine ganze Arbeitsunfähigkeit. Damit ist Dr. J____ weiterhin der Ansicht, dass der Rekurrent auch in der Zeit von Mai 2019 bis Februar 2022 in jeder Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig gewesen ist. Für diese Zeit hat das Sozialversicherungsgericht jedoch gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten überzeugend festgestellt, dass der Rekurrent entgegen der Einschätzung von Dr. J____ in einer angepassten Tätigkeit zuerst 50 % und später 70 % arbeitsfähig gewesen ist. Zudem ist der Beweiswert der Feststellungen von Dr. J____ reduziert, weil sie den Rekurrenten behandelt hat. Aus diesen Gründen genügen ihr Bericht vom 5. Mai 2022 und ihr Zeugnis vom 8. August 2022 nicht zum Beweis, dass der Rekurrent seit dem 16. Februar 2022 auch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig ist. Gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Februar 2022 (act. 5/3 S. 80 ff.) war dem Gutachter die von den Behandlern gestellte Diagnose einer Angststörung mit einem Paniksyndrom bekannt und erscheint es nachvollziehbar, dass er für die Angst- und Paniksymptome keine eigene Diagnose stellen wollte, weil er diese als Reaktionen auf schwere psychosoziale Belastungen im Rahmen der Anpassungsstörung mit einer vorwiegenden Beeinträchtigung von anderen Gefühlen beurteile (E. 4.6.2). Für die Feststellung, dass die psychiatrische Beurteilung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % ab dem 15. Dezember 2020 schlüssig erscheine, hat es das Sozialversicherungsgericht als bedeutsam erachtet, dass sich der Rekurrent noch nie in stationärer Behandlung befunden hatte und im Zeitpunkt der Begutachtung keine Medikamente eingenommen hat (E. 4.6.3). Diesbezüglich haben sich die Verhältnisse seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Februar 2022 verändert. Vom 25. Februar bis 10. März 2022 wurde der Rekurrent in den UPK stationär behandelt und die Austrittsmedikation umfasst mit PREGABALIN zumindest ein Medikament, dessen Anwendungsmöglichkeiten (vgl. compendium.ch) nicht nur neuropathische Schmerzen und Epilepsie, sondern auch generalisierte Angststörungen und damit psychische Störungen umfasst. Daher erscheint es möglich, dass der Rekurrent seit dem 25. Februar 2022 aus psychischen Gründen auch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig ist, und genügen die Erkenntnisse aus dem IV-Verfahren für die Zeit ab dem 25. Februar 2022 nicht mehr zum Beweis, dass er in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Zudem war der Rekurrent zumindest während seiner Hospitalisierung in den UPK vom 25. Februar bis 10. März 2022 (vgl. dazu act. 5/1 S. 44 ff.) offensichtlich vollständig arbeitsunfähig. Gemäss Schreiben des Psychologen [...] vom 4. Mai 2022 (Rekursbeilage 4; act. 5/1 S. 49) wird der Rekurrent von ihm seit April 2022 zwei Mal pro Woche behandelt.
Selbst für die Zeit, in der die Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten in einer angepassten Tätigkeit erstellt ist, ist zu berücksichtigen, dass die diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Einschränkung der möglichen Tätigkeiten dem Rekurrenten die Stellensuche erheblich erschwert haben. Auch gemäss dem Bereich BdM ist es nachvollziehbar, dass die von der IV bescheinigte Leistungsverminderung dem Rekurrenten die Stellensuche erschwert (Stellungnahme vom 5. Januar 2022 [act. 5/1 S. 154 ff.] Ziff. 2.3). Daher ist sein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit erheblich zu relativieren.
4.4.2 Angesichts der gesundheitlichen Situation des Rekurrenten ist zu beachten, dass eine Rückkehr in die Türkei Auswirkungen auf seine Behandlungsmöglichkeiten hätte. Mit E-Mail vom 19. April 2021 (act. 5/4 S. 283) teilte das SEM dem Migrationsamt zwar mit, dass das Krankheitsbild des Rekurrenten mit Schmerzsyndromen auf den entsprechenden Abteilungen jedes grösseren Spitals in der Türkei kontrolliert und behandelt werden könne, dass physiotherapeutische Behandlungen in diesen Spitälern ebenfalls möglich seien und dass Aspirin in staatlichen und privaten Apotheken in der Türkei vorhanden sei. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich das SEM zur Frage, ob eine Depression oder eine andere psychische Störung des Rekurrenten in der Türkei behandelt werden könnte, überhaupt nicht geäussert hat, da in der Anfrage des Migrationsamts vom 5. März 2020 (act. 5/4 S. 287) und im medizinischen Consulting des SEM vom 19. April 2021 (act. 5/4 S. 283) eine Depression oder eine andere psychische Störung und die Behandlung einer solchen nicht erwähnt werden.
Auch wenn grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Grundversorgung in der Türkei gewährleistet ist (vgl. zum Ganzen VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2.3.2 f. mit Hinweis auf BVGer D-1601/2013 vom 4. August 2014 E. 7.3.2.2), erscheint offen, ob in der Türkei eine Behandlung aller Beeinträchtigungen der Gesundheit des Rekurrenten gewährleistet wäre. Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, weil die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zurzeit auch bei Bejahung der Behandlungsmöglichkeit unverhältnismässig wäre. Jedenfalls würde die Rückkehr des Rekurrenten in die Türkei durch die belegten diversen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und psychischen Gesundheit erheblich erschwert.
4.4.3 Neben seiner gesundheitlichen Situation spricht auch die lange Aufenthaltsdauer des Rekurrenten von bald 15 Jahren für einen Verbleib in der Schweiz. Wie dargelegt (oben E. 3.4.7) würde zudem der Umzug der hier integrierten Tochter in die Türkei eine grosse Härte für sie darstellen, was auch für den Rekurrenten zu einem gewichtigen Interesse am Verbleib in der Schweiz führt.
4.4.4 Nachdem der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Ehefrau des Rekurrenten aufgehoben und festgestellt worden ist, dass der Rekurrentin eine Rückkehr in ihre Heimat auch aufgrund der Situation der gemeinsamen Tochter nicht zugemutet werden kann, kann sich der Rekurrenten zur Begründung seines Verbleibs in der Schweiz bei seiner Ehefrau und seiner Tochter auch auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen. Auch wenn für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung ebenfalls einerseits seine mangelhafte sprachliche Integration und andererseits das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik und an der Entlastung der öffentlichen Hand sprechen, vermögen diese Interessen die erheblichen Interessen des Rekurrenten, mit seiner Familie in der Schweiz zu bleiben, nicht zu überwiegen. Zwischen dem vorliegenden Fall und demjenigen, den das Bundesgericht mit seinem von der Vorinstanz zitierten Urteil BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 beurteilt hat, bestehen mehrere relevante Unterschiede. Neben den bereits erwähnten gesundheitlichen Beschwerden der Tochter D____ (vgl. oben E. 3.4.7) bestehen hier auch beim Vater gesundheitliche Einschränkungen, während im vom Bundesgericht beurteilten Fall nicht ersichtlich ist, dass die Erwerbstätigkeit dem Vater oder der Mutter durch gesundheitliche Beeinträchtigungen erschwert gewesen ist. Zudem ist hier nicht die Wegweisung eines getrenntlebenden Elternteils, sondern diejenige eines in ungetrennter Ehe mit einer niedergelassenen Ausländerin und der gemeinsamen Tochter lebenden Ehegatten zu beurteilen. Schliesslich bestanden im vom Bundesgericht beurteilten Fall anders als im vorliegenden gegen die Eltern offene Verlustscheine in erheblichem Umfang (vgl. BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 5.5). Vor diesem Hintergrund kann schliesslich offenbleiben, auf welchen familiären Empfangsraum der Rekurrent in seiner Heimat zurückgreifen könnte.
4.5 Unter diesen Umständen erweisen sich auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung als unzulässig.
5.
5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrierenden zwar den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllen. Da sich die Rekurrentin seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, ist dieser Widerrufsgrund indes gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG nicht anwendbar. Selbst wenn ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin nicht bereits aus intertemporalrechtlichen Gründen ausgeschlossen wäre, sind der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und die Wegweisung der Rekurrierenden unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der Interessen ihrer Tochter, unverhältnismässig.
5.2 Daraus folgt, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids des JSD vom 11. August 2022 und die beiden Verfügungen des Migrationsamts des Bereichs BdM vom 16. November 2021 sind aufzuheben und das Migrationsamt ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist das JSD zu verpflichten, den Rekurrierenden eine Parteientschädigung zu zahlen. Da ihr Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids, das Verfassen der Rekursanmeldung und der Rekursbegründung, das Studium der Vernehmlassung des JSD, das Verfassen der Replik sowie die Instruktion erscheint ein Zeitaufwand von rund 8 Stunden angemessen. Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz für die Parteientschädigung von CHF 250.– ergibt dies ein Honorar von CHF 2’000.–. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine Auslagenpauschale von CHF 60.– berücksichtigt. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (MWST). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung steht die Parteientschädigung dem Vertreter selbst zu. Sie ist demzufolge an diesen auszurichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden Ziff. 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 11. August 2022 und die Verfügungen des Migrationsamts vom 16. November 2021 aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrierenden, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’060.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 158.60, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Rekurrierende
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.