Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.184

 

URTEIL

 

vom 3. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Opferhilfe-Kommission beider Basel

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider Basel

vom 8. August 2022

 

betreffend Erweiterung der Kostengutsprache

 


Sachverhalt

 

Zwischen dem Ehemann von A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B____ (nachfolgend Beschuldigter) kam es am 8. Juni 2019 zu einer anfänglich verbalen und danach tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher sich die Beschwerdeführerin Verletzungen zugezogen hat. In der Folge zeigte sie den Beschuldigten an und stellte Strafantrag gegen ihn. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 bewilligte die Beratungsstelle der Opferhilfe beider Basel (nachfolgend Beratungsstelle) vier Stunden Soforthilfe für die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 23. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Opferhilfe beider Basel längerfristige Hilfe und eine Erhöhung des Kostendachs auf mindestens 25 Stunden. Mit Verfügung vom 8. August 2022 lehnte die Opferhilfe-Kommission beider Basel (nachfolgend Opferhilfe-Kommission) den Antrag auf Erweiterung der Kostengutsprache um 11 Stunden längerfristige juristische Hilfe ab.

 

Gegen die Verfügung der Opferhilfe-Kommission vom 8. August 2022 meldete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. August 2022 beim Appellationsgericht Beschwerde an. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 begründete sie diese. Sie beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der beantragten Kostengutsprache im Umfang von gesamthaft 25 Stunden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren.

 

Mit Schreiben vom 9. November 2022 gewährte die Beratungsstelle der Beschwerdeführerin längerfristige Hilfe im Umfang von zehn Stunden. Diese Kostengutsprache sei bereits im Frühjahr 2022 beschlossen, jedoch versehentlich noch nicht formell eröffnet worden.

 

Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 nahm die Opferhilfe-Kommission zur Beschwerde vom 8. August 2022 Stellung, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Januar 2023 replizierte.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1

1.1.1   Gegen Entscheide der Opferhilfe-Kommission beider Basel betreffend längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5) in Verbindung mit Art. 14 OHG kann das Opfer innert zehn Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel [SG 257.920]). Die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden (§ 6 Abs. 2 des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Zuständige Beschwerdeinstanz ist bei Wohnsitz des Opfers im Kanton Basel-Stadt das Verwaltungsgericht dieses Kantons (§ 6 Abs. 1 lit. a des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Zum Entscheid ist in Anwendung von § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts berufen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; vgl. § 6 Abs. 3 des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Gemäss Art. 29 Abs. 3 OHG hat das Verwaltungsgericht freie Überprüfungsbefugnis. Deshalb überprüft es Sachverhalts- und Rechtsfragen mit freier Kognition und kann es in Ermessensfragen sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen. Die freie Überprüfungsbefugnis hindert das Verwaltungsgericht jedoch nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren und sich damit zu begnügen, die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu kontrollieren und, soweit dieser der Billigkeit entspricht, von einer Änderung abzusehen, auch wenn es selbst als erste Instanz möglicherweise anders entschieden hätte (vgl. Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar OHG, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 29 N 21).

 

1.1.2   Die Beschwerdeführerin ist Opfer im Sinn des OHG. Ihr Wohnsitz befindet sich im Kanton Basel-Stadt. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider Basel vom 8. August 2022 betreffend längerfristige Hilfe berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerde wurde innert zehn Tagen angemeldet und innert erstreckter Frist begründet. Darauf ist unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkung einzutreten.

 

1.2

1.2.1   Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (vgl. VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, S. 505). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vor­instanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (vgl. VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1). Soweit ein Sachantrag über die vor der Vorinstanz gestellten Anträge hinausgeht, bleibt er in sinngemässer Anwendung von § 19 Abs. 1 VRPG unberücksichtigt. Dementsprechend tritt das Verwaltungsgericht auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (vgl. VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 505).

 

1.2.2   Mit Gesuch vom 23. März 2022 (Beschwerdebeilage 5) ersuchte die Beschwerdeführerin die Opferhilfe um Erhöhung des Kostendachs auf mindestens 25 Stunden. Abzüglich der vier Stunden Soforthilfe (vgl. dazu Verfügung der Beratungsstelle Opferhilfe beider Basel vom 10. Oktober 2019 [Beschwerdebeilage 4]) ergibt dies 21 Stunden längerfristige Hilfe. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel ist für die Erteilung von Kostengutsprachen für längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG in Verbindung mit Art. 14 OHG im Auftrag der Kantone die Opferhilfe-Kommission zuständig. Gemäss der Opferhilfe-Kommission entscheidet über Kostengutsprachen für längerfristige juristische Hilfe bis und mit zehn Stunden jedoch die Beratungsstelle (Vernehmlassung Rz. 3). Auf dieser Kompetenzverteilung basieren auch die E-Mail der Beratungsstelle vom 27. April 2022 (Beschwerdebeilage 13) und die angefochtene Verfügung. Gemäss der E-Mail vom 27. April 2022 sind 28 Stunden durch Kostengutsprachen der Opferhilfe gedeckt und beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag an die Kommission 22 Stunden. Diese Stundenzahlen lassen sich gemäss der Darstellung der Opferhilfe-Kommission (Vernehmlassung Rz. 4) und der Beratungsstelle (Schreiben und Kostengutsprache der Beratungsstelle vom 9. November 2022 [Beilagen zur Vernehmlassung]) folgendermassen erklären: Von den 28 und 22 Stunden betreffen je die Hälfte und damit 14 und elf Stunden die Beschwerdeführerin. Von den insgesamt 25 beantragten Stunden sind vier Stunden durch die Kostengutsprache der Beratungsstelle vom 10. Oktober 2019 für juristische Soforthilfe (Beschwerdebeilage 4) gedeckt. Der Mitarbeiter der Beratungsstelle ging davon aus, dass zehn weitere Stunden durch eine Kostengutsprache der Beratungsstelle für längerfristige juristische Hilfe gedeckt seien. Versehentlich wurde diese Kostengutsprache jedoch formell noch nicht ausgestellt. Am 9. November 2022 erteilte die Beratungsstelle der Beschwerdeführerin förmlich die Kostengutsprache für zehn Stunden längerfristige juristische Hilfe. Aufgrund der Zuständigkeit der Beratungsstelle für insgesamt 14 Stunden hatte die Opferhilfe-Kommission nur noch über elf Stunden zu entscheiden. Dementsprechend stellte die Opferhilfe-Kommission in der angefochtenen Verfügung fest, sie habe den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. März 2022 um elf Stunden längerfristige juristische Hilfe erhalten und beraten. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um 21 Stunden längerfristige juristische Hilfe nur im Umfang von elf Stunden von der Opferhilfe-Kommission beurteilt worden ist. Dass das Gesuch auch im Umfang der restlichen zehn Stunden von der Opferhilfe-Kommission hätte beurteilt werden müssen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Damit bildet das Gesuch um längerfristige juristische Hilfe nur im Umfang vom elf Stunden Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin damit mehr als elf Stunden längerfristige juristische Hilfe beantragt. Dass die Kompetenzverteilung zwischen der Beratungsstelle und der Opferhilfe-Kommission für die Beschwerdeführerin vor der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2022 nicht erkennbar gewesen sein mag (vgl. dazu Replik Rz. 6 ff.), ändert daran nichts.

 

2.

2.1      Eine auf Art. 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 OHG gestützte Kostengutsprache für Kosten der anwaltlichen Vertretung des Opfers im Strafverfahren gegen den Beschuldigten setzt in der Regel voraus, dass die anwaltliche Vertretung zur Durchsetzung der sich aus der Straftat ergebenden Zivilansprüche des Opfers notwendig ist (vgl. Zehntner, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar OHG, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 14 N 5 und 30; Weishaupt, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz [Fortsetzung], in: SJZ 2002 S. 349, 351 f.). Ausnahmsweise kommt eine Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfe aber auch dann in Betracht, wenn das Opfer im Strafverfahren keine Zivilansprüche geltend macht (vgl. Fachtechnische Empfehlung der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] zur Vereinheitlichung und Konkretisierung der Praxis bezüglich Übernahme von Kosten für juristische Hilfe Dritter vom 22. Oktober 2019 [nachfolgend Empfehlung SVK-OHG] Ziff. 5.1; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 136 StPO N 19). In jedem Fall muss die anwaltliche Vertretung aber zur Wahrung der Interessen des Opfers notwendig sein.

 

2.2

2.2.1   Gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer «soweit nötig» (Hervorhebung hinzugefügt) längerfristige Hilfe, bis sich sein gesundheitlicher Zustand stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind. Die Beratungsstellen können die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Art. 13 Abs. 3 OHG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen unter anderem die «angemessene» juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat «notwendig» (Hervorhebung hinzugefügt) geworden ist. Gemäss Art. 3 Abs. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG, SR 312.5) übernahmen die Beratungsstellen Anwaltskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers «angezeigt» (Hervorhebung hinzugefügt) war. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte «notwendig» (Hervorhebung hinzugefügt) ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss Art. 136 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft «notwendig» (Hervorhebung hinzugefügt) ist (lit. c).

 

2.2.2   Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 3 Abs. 4 aOHG galten für die Übernahme von Anwaltskosten gestützt auf diese Bestimmung nicht notwendigerweise gleich restriktive Voraussetzungen wie für die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (vgl. BGE 131 II 121 E. 2.3 S. 127, 122 II 315 E. 4c S. 323 f.). Aus dem Begriff «angezeigt» folge eine über die reine Notwendigkeit hinausgehende, grosszügigere Betrachtungsweise als bei der Prüfung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sowohl in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen als auch bezüglich des Umfangs (vgl. BGE 122 II 315 E. 4c.bb S. 324). Seit der Revision des OHG besteht der erwähnte begriffliche Unterschied nicht mehr und setzt die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Vertretung sowohl nach Art. 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 OHG als auch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 136 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO voraus, dass die anwaltliche Vertretung «notwendig» ist. Da jedoch kein Hinweis darauf ersichtlich ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen mit der Revision des OHG verschärft werden sollten, ist davon auszugehen, dass der Begriff der Notwendigkeit bei der Prüfung des Anspruchs auf längerfristige Hilfe trotzdem weiterhin weniger restriktiv auszulegen ist als bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Dementsprechend sind die Schweizerische Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) und ein Kommentator der Ansicht, dass die Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfe auch gemäss dem geltenden OHG nicht zwingend an die gleich strengen Anspruchsvoraussetzungen geknüpft ist wie die unentgeltliche Rechtspflege und deshalb nach wie vor trotz Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf das OHG ein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten bestehen kann (vgl. Empfehlungen SVK-OHG Ziff. 4; Zehntner, a.a.O., Art. 14 N 32). 

 

2.2.3   Für die Beantwortung der Frage der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung sind im Rahmen der Opferhilfe die gesamte Situation des Opfers ausschlaggebend und nicht ausschliesslich die sich stellenden Rechtsfragen (Empfehlungen SVK-OHG Ziff. 4; vgl. auch BGE 131 II 121 E. 2.3 S. 127, 122 II 315 E. 4c S. 323 f.). Massgebende Kriterien zur Beurteilung der Notwendigkeit sind insbesondere der Grad der Beeinträchtigung des Opfers, die Möglichkeit und Fähigkeit des Opfers, seine Rechte selbständig wahrzunehmen, namentlich mit Blick auf Alter, soziale Lage, Sprach- und Rechtskenntnisse sowie gesundheitliche und psychische Verfassung, sowie die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Falls (Empfehlungen SVK-OHG Ziff. 4). Die Frage, ob unentgeltliche Verbeiständung erforderlich ist, ist aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände zu entscheiden. Dazu zählen namentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls sowie die Fähigkeiten, sich im Verfahren zurechtzufinden, dies namentlich mit Blick auf Alter, soziale Lage, Sprachkenntnisse sowie gesundheitliche und psychische Verfassung (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 136 N 11). Damit ist hinsichtlich der Kriterien zur Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung kein wesentlicher Unterschied zwischen der Opferhilfe und der unentgeltlichen Rechtspflege erkennbar.

 

3.

3.1      Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ist zu schliessen, dass die Opferhilfe-Kommission die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin verneint hat. Die Kostengutsprache der Beratungsstelle für zehn Stunden längerfristige juristische Hilfe mag zwar den Schluss zulassen, dass die Beratungsstelle die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung in gewissem Umfang bejaht hat (vgl. Replik Rz. 11). Diese Einschätzung ist für die Opferhilfe-Kommission bei ihrem Entscheid über weitergehende längerfristige juristische Hilfe jedoch nicht verbindlich, weil die Beratungsstelle dafür nicht zuständig ist. Aus der Feststellung in der Begründung der angefochtenen Verfügung, mit der Gewährung von 14 Stunden juristischer Hilfe sei der gesetzliche Rahmen bereits grosszügig ausgeschöpft worden, kann auch nicht geschlossen werden, die Opferhilfe-Kommission habe sich die Einschätzung, die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin sei notwendig, zu eigen gemacht.

 

3.2

3.2.1   Gemäss der Begründung der angefochtenen Verfügung ist die Möglichkeit und Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre Rechte selbständig wahrzunehmen, einzig durch die Sprachbarriere erschwert und ist die restriktive Praxis des Bundesgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss StPO und BV zu berücksichtigen.

 

3.2.2   Bei der Prüfung, ob eine anwaltliche Vertretung notwendig ist, sind zwar unter anderem die Sprachkenntnisse des Opfers zu berücksichtigen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Notwendigkeit bei ungenügenden Kenntnissen der Verfahrenssprache stets zu bejahen wäre. Insbesondere in erstinstanzlichen Verfahren ist es unter Umständen möglich, Sprachschwierigkeiten mit dem Beizug einer Übersetzerin oder eines Übersetzers zu beheben (vgl. Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 118 ZPO N 40). Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung gemäss Art. 68 Abs. 1 StPO eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Weshalb im vorliegenden Fall der Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers nicht genügt hätte, um der Beschwerdeführerin trotz der Sprachbarriere zu ermöglichen, ihre Interessen im Strafverfahren ohne anwaltliche Vertretung selbst zu wahren, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar dargelegt.

 

3.2.3   Im Zusammenhang mit der Sprachbarriere behauptet die Beschwerdeführerin, ihre Anwältin habe ihr immer wieder auf Neue erklären müssen, in welchem Verfahrensstadium sie sich befinde, wie das Strafverfahren ablaufe und welche Rechte sie habe (Beschwerdebegründung Rz. 18). Auf diese nicht einmal ansatzweise substanziierte oder belegte Behauptung kann nicht abgestellt werden. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, die E-Mail der Beratungsstelle vom 18. Februar 2022 zeige deutlich auf, dass die sprachliche Barriere immer wieder zu Missverständnissen der Beschwerdeführerin geführt habe. Selbst nach einer persönlichen Beratung in der Kanzlei habe sie nicht verstanden, wie das Verfahren funktioniere und wie sie ihre Rechte darin geltend machen könne. Sie sei stattdessen anschliessend zur Opferhilfe gegangen, die ihr einen ebenfalls spanisch sprechenden Betreuer zur Seite gestellt habe, «damit die Rekurrentin alles verstehen und nachvollziehen konnte» (Beschwerdebegründung Rz. 18). Mit der E-Mail vom 18. Februar 2022 (Beschwerdebeilage 11) teilte ein Mitarbeiter der Beratungsstelle der Anwältin der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin am Vortag bei ihm in der Beratung gewesen sei und einige Anliegen gehabt habe, die sie mit ihm habe besprechen wollen. Zudem fragte er die Anwältin, wann er sie telefonisch erreichen könne. Dass die Sprachbarriere zu Missverständnissen geführt habe, kann aus der E-Mail nicht geschlossen werden. Allerdings zeigt die eigene Darstellung der Beschwerdeführerin, dass die anwaltliche Vertretung zur Überwindung der Sprachbarriere weder geeignet noch erforderlich gewesen ist. Nachdem es der Anwältin der Beschwerdeführerin gemäss deren eigenen Angaben nicht gelungen war, der Beschwerdeführerin zu erklären, wie das Verfahren funktioniert und wie sie ihre Rechte darin geltend machen kann, konnte sie aufgrund der Besprechung mit dem spanisch sprechenden Mitarbeiter der Beratungsstelle gemäss ihren eigenen Angaben in der Beschwerdebegründung alles verstehen und nachvollziehen. In der Replik (Rz. 11) behauptet die Beschwerdeführerin erstmals, mehrere Besuche bei einem anderen Mitarbeiter der Beratungsstelle hätten meist zu Rückfragen dieses Mitarbeiters bei der Anwältin der Beschwerdeführerin zum Fall geführt, weil die Beschwerdeführerin nicht habe erklären können, was die besprochenen nächsten Schritte seien. Auf diese unsubstanziierten und unbelegten Behauptungen kann nicht abgestellt werden. Im Übrigen sind sie ohnehin nicht geeignet, die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu begründen. Die Beschwerdeführerin will offenbar behaupten, sie sei nicht in der Lage gewesen, dem Mitarbeiter der Beratungsstelle zu erklären, was sie mit ihrer Anwältin besprochen hatte. Ohne anwaltliche Vertretung hätte sie eine solche Kommunikationsleistung jedoch gar nicht erbringen müssen.

 

3.2.4   Die Beschwerdeführerin behauptet, ihre Rechtsvertreterin habe mit ihr anlässlich der Einvernahmen der beiden Beschuldigten, der Beschwerdeführerin als Geschädigter sowie diverser Auskunftspersonen und Zeugen wichtige Ergänzungsfragen besprochen. Trotz persönlicher Teilnahme an sämtlichen Einvernahmen sei es ihr nicht möglich gewesen, die Aussagen zu verstehen und selbständig Ergänzungsfragen zu formulieren (Beschwerdebegründung Rz. 19). Diese unsubstanziierten Behauptungen sind nicht geeignet, die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu begründen. Insbesondere bleibt die Beschwerdeführerin jegliche Angaben dazu schuldig, welche Ergänzungsfragen sie gestellt haben will und weshalb diese zur Wahrung ihrer Interessen notwendig gewesen sein sollen. Im Übrigen wendet die Opferhilfe-Kommission zu Recht ein, dass sich die Beschwerdeführerin zur eigenen Einvernahme von einer Beraterin oder einem Berater der Beratungsstelle hätte begleiten lassen können. Diese oder dieser kennt sich im Bereich des OHG aus und hätte ihr psychische Unterstützung leisten können.

 

3.3      Gemäss der Begründung der Verfügung vom 11. November 2019, mit der die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen hat, stellen sich im vorliegenden Fall keine komplexen Rechtsfragen, birgt die Bezifferung der Zivilforderung keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten und kann der Beschwerdeführerin als Privatklägerin zugemutet werden, ihre Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung im Strafverfahren ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Gemäss der Begründung der angefochtenen Verfügung birgt der vorliegende Fall keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. In der Beschwerdebegründung wird nicht ansatzweise dargelegt, weshalb diese Feststellungen unrichtig sein könnten. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz zu zweifeln. 

 

3.4

3.4.1   Am 8. Juni 2019 kam es auf dem Parkplatz des [...] in [...] zu einer anfänglich verbalen und danach tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten. Gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin ging der Beschuldigte aggressiv auf ihren Ehemann los. Sie habe die beiden trennen und ihrem Ehemann Beistand leisten wollen. Dabei sei sie vom Beschuldigten zu Boden gestossen worden. Infolgedessen habe sie sich den Ellbogen gebrochen und sich Schürfwunden im Gesicht sowie an den Armen und Beinen zugezogen. Folge davon seien zwei Operationen und viele Physiotherapiestunden gewesen. Bis heute habe sie bei gewissen Bewegungen Schmerzen im Arm. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei vom Beschuldigten ebenfalls zu Boden gestossen und anschliessend gegen den Kopf getreten worden. Er habe eine blutende Wunde im vorderen Bereich des Kopfs gehabt, die ärztlich habe versorgt werden müssen, und befinde sich bis heute in psychologischer Therapie (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 4 und 19). Der Schock der Beschwerdeführerin über den Sturz und die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten sitze tief. Als ihr Ehemann zu Boden gefallen und reglos liegen geblieben sei, habe sie gedacht, er sei tot. Sie habe das traumatische Erlebnis vom 8. Juni 2019 bis heute psychisch nicht verarbeiten können (Beschwerdebegründung Rz. 19). Als Beweis beantragt die Beschwerdeführerin den Beizug der Strafakten (Beschwerdebegründung Rz. 19). Selbst bei Wahrunterstellung der Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die Tat und deren Folgen ist es nicht glaubhaft, dass sie aufgrund ihrer Beeinträchtigungen durch die behauptete Tat nicht in der Lage gewesen ist, ihre Interessen im Strafverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu wahren. Die behaupteten physischen Beeinträchtigungen hinderten sie daran offensichtlich nicht. Die ersten im Leistungsjournal erwähnten Bemühungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Strafverfahren erfolgten am 20. April 2020 und damit knapp ein Jahr nach der behaupteten Tat. Die ersten Einvernahmen erfolgten gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin erst mehr als zwei Jahre nach der behaupteten Tat (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 19). Die einzige in der Beschwerdebegründung erwähnte Massnahme, die gemäss der Beschwerdeführerin vor den Einvernahmen zur Wahrung ihrer Interessen im Strafverfahren erforderlich gewesen sein soll, hat darin bestanden, dass ihre Anwältin die Staatsanwaltschaft mehrmals abgemahnt und an das Beschleunigungsgebot erinnert habe (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 19). Weshalb die psychische Belastung durch die behauptete Tat die Beschwerdeführerin daran gehindert haben sollte, einige Zeit nach der behaupteten Tat die Staatsanwaltschaft persönlich um beförderliche Behandlung des Falls zu ersuchen, ist nicht nachvollziehbar. Dafür, dass die Beschwerdeführerin durch die behauptete Tat derart traumatisiert worden sein könnte, dass sie im Zeitpunkt der Einvernahmen mehr als zwei Jahre nach der behaupteten Tat aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sein könnte, ihre Interessen im Strafverfahren ohne anwaltliche Unterstützung zu wahren, besteht kein Hinweis. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin trotz anwaltlicher Vertretung persönlich an allen Einvernahmen einschliesslich derjenigen der Beschuldigten teilgenommen hat (Beschwerdebegründung Rz. 19), und der Umstand, dass sie nicht einmal behauptet, psychologische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen zu haben, sprechen dagegen.

 

3.4.2   Die Beschwerdeführerin beantragt, die Akten des Strafverfahrens seien beizuziehen. Abgesehen davon, dass sie zwei Beweisanträge auf Beizug der Strafakten stellt, begründet sie diesen Verfahrensantrag nicht. Grundsätzlich erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht weder auf Akten eines anderen (nicht die jeweilige Partei betreffenden) Verfahrens noch auf Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht beizieht oder beizuziehen gedenkt (VGE VD.2022.19 vom 14. August 2022 E. 3.2.2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 26 VwVG N 59). Vorbehalten bleibt die Möglichkeit, die Edition von Akten aus einem anderen Verfahren zu verlangen (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26 VwVG N 59; vgl. VGE VD.2022.19 vom 14. August 2022 E. 3.2.3). Ein Anspruch auf Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren besteht unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und Beweisabnahmerechts (VGE VD.2022.19 vom 14. August 2022 E. 3.2.3, VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 2.1.1, VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 2.1.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 VwVG N 1 und 12). Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es setzt voraus, dass die Betroffene frist- und formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 2.1.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 VwVG N 3, 7 und 12–14). Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 2.1.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 VwVG N 10). Die Beschwerdeführerin beantragt den Beizug der Strafakten zunächst als Beweismittel für ihre Behauptungen betreffend die Straftat und deren Auswirkungen. Wie vorstehend dargelegt worden ist, ist die Beschwerde auch bei Wahrunterstellung dieser Behauptungen abzuweisen (vgl. oben E. 3.4.1). Der diesbezügliche Beweisantrag auf Beizug der Strafakten ist daher mangels Rechtserheblichkeit der behaupteten Tatsachen abzuweisen. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin den Beizug der Strafakten als Beweismittel für die Behauptungen, ihr Ehemann und der Beschuldigte hätten sich gegenseitig bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und Strafantrag gestellt, sie habe den Beschuldigten angezeigt und Strafantrag gestellt und im Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei sie Opfer (Beschwerdebegründung Rz. 5). Diese Behauptungen sind soweit ersichtlich unbestritten. Auch der diesbezügliche Beweisantrag auf Beizug der Strafakten ist daher abzuweisen. Für welche anderen rechtserheblichen Tatsachen mit den Strafakten der Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden sollte, geht aus der Beschwerdebegründung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht hervor. Aus den vorstehenden Gründen ist ihr Antrag auf Beizug der Strafakten abzuweisen.

 

3.5      Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verzögerung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 19) begründet selbst bei Wahrunterstellung keine Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Wenn sich die Beschwerdeführerin an der Dauer des Strafverfahrens gestört hätte, hätte sie die Staatsanwaltschaft persönlich um eine raschere Behandlung des Falls ersuchen können. Dass sie sich dabei ausdrücklich auf das Beschleunigungsgebot berufen hätte, wäre nicht erforderlich gewesen.

 

3.6      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller geltend gemachten Umstände auch bei einer grosszügigeren Auslegung des Begriffs der Notwendigkeit als im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege zur Wahrung ihrer Interessen im Strafverfahren nicht notwendig ist.

 

4.

4.1      Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Anwältin habe aufgrund der regelmässigen Zusammenarbeit und insbesondere aufgrund der E-Mail der Beratungsstelle vom 9. März 2022 davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Kostentragung durch die Opferhilfe gewährleistet sei (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 20). Dies ist unrichtig. Mit E-Mail vom 9. März 2022 (Beschwerdebeilage 12) teilte ein Mitarbeiter der Beratungsstelle der Anwältin der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse Anspruch auf längerfristige Hilfe hätten. Sobald er von der Anwältin per E-Mail eine kurze Begründung erhalte, wofür die längerfristige Hilfe benötigt werde und wie das weitere Vorgehen aussehe, könne er ihr eine erweiterte Kostengutsprache zukommen lassen. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel ist für die Erteilung von Kostengutsprachen für längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 OHG die Opferhilfe-Kommission zuständig. Diese Bestimmung musste der Anwältin der Beschwerdeführerin bekannt sein. Die Replik (vgl. Rz. 7 f.) erweckt den Eindruck, dass die Anwältin der Beschwerdeführerin nicht gewusst hat, dass die Zuständigkeit für die Erteilung von Kostengutsprachen für längerfristige juristische Hilfe bis und mit zehn Stunden bei der Beratungsstelle liegt (vgl. dazu oben E. 1.2.2). In diesem Fall musste sie davon ausgehen, dass der Mitarbeiter der Beratungsstelle für eine Kostengutsprache für längerfristige juristische Hilfe überhaupt nicht zuständig ist. Falls ihr die beschränkte diesbezügliche Kompetenz der Beratungsstelle bekannt gewesen sein sollte, ist für sie jedenfalls ohne weiteres erkennbar gewesen, dass dem Mitarbeiter der Beratungsstelle die Kompetenz für eine verbindliche Auskunft betreffend längerfristige juristische Hilfe im Umfang von mehr als zehn Stunden fehlt. In diesem Umfang durfte sie daher auf seine Angaben nicht vertrauen. Am 13. Mai 2022 erhielt die Anwältin der Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache der Beratungsstelle vom 11. Mai 2022 für elf Stunden (vgl. Beschwerdebeilage 16). Bereits mit E-Mail vom 12. Mai 2022 (Beschwerdebeilage 15) hatte ihr die Beratungsstelle jedoch mitgeteilt, dass der Versand der Kostengutsprache aufgrund einer Fehlinformation erfolgt sei, dass die Opferhilfe-Kommission an ihrer letzten Sitzung noch nicht über das Gesuch entschieden habe und dass die Opferhilfe-Kommission das Gesuch an ihrer Sitzung vom 12. Mai 2022 abgewiesen habe. Welche anderen Handlungen der Beratungsstelle oder der Opferhilfe-Kommission ein schutzwürdiges Vertrauen der Anwältin der Beschwerdeführerin geschaffen haben könnten, wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.

 

4.2      Die Beschwerdeführerin macht geltend, es wäre stossend, wenn die Opferhilfe den Aufwand ihrer Anwältin, den die Beratungsstelle und die Opferhilfe-Kommission durch Fragen verursacht hätten, nicht zu bezahlen hätte (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 20). Dieser Einwand ist unbegründet. Wenn sich ein Opfer bei einem Gesuch um längerfristige Hilfe anwaltlich vertreten lässt, ist es selbstverständlich, dass es im Fall der Abweisung seines Gesuchs die Kosten, die durch die Beantwortung von Fragen durch seine Anwältin im Rahmen des Gesuchsverfahrens entstanden sind, grundsätzlich selbst zu tragen hat. Wenn sie eine anwaltliche Vertretung beim Gesuch um längerfristige Hilfe für notwendig gehalten hat, hätte die Beschwerdeführerin für das Gesuchsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen können (vgl. Weishaupt, a.a.O., S. 352). Ein solches Gesuch behauptet sie jedoch nicht. Unter welchen Voraussetzungen eine unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Opferhilfeverfahren in Betracht kommt (vgl. dazu Weishaupt, a.a.O., S. 352), kann daher offenbleiben.

 

5.

5.1      Selbst wenn die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren entgegen den vorstehenden Erwägungen grundsätzlich bejaht würde, hätte die Opferhilfe-Kommission den Antrag auf Erweiterung der Kostengutsprache um elf Stunden längerfristige juristische Hilfe zu Recht abgewiesen. Mit Leistungsjournal vom 17. Januar 2023 (Beschwerdebeilage 21) macht die Anwältin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 26.5 Stunden geltend.

 

5.2      Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war jedenfalls die Teilnahme der Anwältin der Beschwerdeführerin an den Einvernahmen zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin nicht erforderlich (vgl. oben E. 3.2.4). Der Aufwand der Anwältin der Beschwerdeführerin für die Teilnahme an Einvernahmen einschliesslich Weg beträgt 11.5 Stunden. Dieser Aufwand ist von der Opferhilfe mangels Notwendigkeit in keinem Fall zu entschädigen. Im Übrigen ist ein Aufwand von 11.5 Stunden für die Teilnahme an Einvernahmen in einem Fall wie dem vorliegenden (vgl. dazu oben E. 3.4.1) auch unverhältnismässig, wie die Opferhilfe-Kommission sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Vernehmlassung Rz. 9). Nach Abzug des Aufwands von 11.5 Stunden für die Teilnahme an Einvernahmen verbleiben von den geltend gemachten 26.5 Stunden noch 15 Stunden. Davon sind 14 Stunden durch die Kostengutsprachen der Beratungsstelle vom 10. Oktober 2019 (Beschwerdebeilage 4) für juristische Soforthilfe von vier Stunden und vom 9. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage) für längerfristige juristische Hilfe von zehn Stunden gedeckt. Damit verbleibt noch ein Aufwand von einer Stunde. Die Anwältin der Beschwerdeführerin macht für rechtliche Abklärungen Opferhilfe einen Aufwand von 1 Stunde geltend. Von einer Anwältin, die im Bereich der Opferhilfe tätig ist, kann erwartet werden, dass ihr die einschlägigen rechtlichen Grundlagen bekannt sind. Auch dieser Aufwand ist daher von der Opferhilfe mangels Notwendigkeit in keinem Fall zu entschädigen.

 

6.

6.1      Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. Art. 30 Abs. 1 OHG).

 

6.2      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Replik Rz. 9) ist auch im Umfang der Kostengutsprache der Beratungsstelle für zehn Stunden längerfristige juristische Hilfe von einem Unterliegen der Beschwerdeführerin auszugehen, weil auf ihre Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 1.2). Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

6.3      Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 gewährte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrer Anwältin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Daher ist der Rechtbeiständin der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom 10. Februar 2023 macht die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 17 Stunden und 20 Minuten geltend. Darin enthalten sind 15 Minuten für die Eingabe an das Gericht mit der Honorarnote. Da für die Rechnungsstellung kein Honorar beansprucht werden kann (§ 25 Abs. 3 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]), ist dieser Aufwand nicht zu entschädigen. Der übrige geltend gemachte Aufwand ist angemessen und zu entschädigen. Multipliziert mit dem für die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) ergibt dies ein Honorar von CHF 3‘417.–. Weiter werden mit der Honorarnote Auslagen von CHF 171.20 geltend gemacht. Gemäss § 23 Abs. 1 HoR kann für Telefonate, Porti, Kopien usw. eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, in Rechnung gestellt werden. Ausserordentliche Auslagen können separat in Rechnung gestellt werden (§ 23 Abs. 2 HoR). Die Rechtsbeiständin behauptet keine ausserordentlichen Auslagen. Der geltend gemachte Betrag der Auslagen ist nur deshalb so hoch, weil sie für 137 Kopien Kosten von je CHF 1.– geltend macht. Damit besteht kein Anlass, ihr mehr als die maximale Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR zu entschädigen. Diese beträgt CHF 103.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Advokatin [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3‘417.–, zuzüglich Auslagen von CHF 103.– und 7,7 % MWST von CHF 271.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Opferhilfe-Kommission beider Basel

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

BLaw Patrick Schmid

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.