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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2022.18
URTEIL
vom 27. April 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o [...]
Zustelladresse: c/o Strafanstalt Bostadel, 6313 Menzingen
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 24. Dezember 2021
betreffend Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrent) befindet sich seit dem 20. August 2015 in der Justizvollzugsanstalt Bostadel. Mit Schreiben vom 15. August 2021 hat A____ die Versetzung in eine offene Strafanstalt beantragt. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 hat die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug den Antrag auf Versetzung in eine offene Strafanstalt abgewiesen. Dieser Entscheid wurde der damaligen Vertreterin des Rekurrenten, [...], Advokatin, am 27. Dezember 2021 zugestellt (Akten-Nr. 2, Sendungsnachverfolgung). [...], Advokatin, hat den Entscheid mit Schreiben vom 19. Januar 2022 an den Rekurrenten weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 hat der Rekurrent Rekurs angemeldet und mit Schreiben vom 28. Januar 2022 die Rekursbegründung eingereicht. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug vom 24. Dezember 2021 und die Gutheissung des Antrags auf Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt. Die Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt habe unter gewissen Bedingungen und Auflagen zu geschehen. Eine Vernehmlassung ist nicht eingeholt worden.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (SMV.2009.18).
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Hat allerdings wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist nach § 44 Abs. 1 GOG die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig. Diese Konstellation liegt im hier zu beurteilenden Fall vor. Da der Rekurrent vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung hätte, ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der Behörde spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 910).
Die angefochtene Verfügung vom 24. Dezember 2021 wurde der damaligen Rechtsvertreterin des Rekurrenten am 27. Dezember 2021 zugestellt (Akten-Nr. 2, Sendungsnachverfolgung). Die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung endete daher – unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 VRPG – am 6. Januar 2022. Der Rekurrent wandte sich erst mit Eingabe datiert vom 24. Januar 2022, welche gleichentags der Post übergeben worden ist, an das Verwaltungsgericht. Der Rekurs ist somit nicht innert Frist erfolgt.
1.3 Der Rekurrent macht allerdings geltend, seine damalige Rechtsvertreterin habe ihm die Verfügung vom 24. Dezember 2021 erst am 20. Januar 2022 zugestellt. Er gehe daher davon aus, dass für ihn die Rekursfrist erst dann, nach seinem Erhalt der Verfügung von seiner Rechtsvertreterin, zu laufen begonnen habe (act. 2, Rekursanmeldung; vgl. act. 3, Schreiben Rechtsvertreterin vom 19. Januar 2022, S. 1).
1.3.1 Der Rekurrent geht von einer Erstreckung der Rekursfrist aus. Gesetzliche Fristen können jedoch nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Die Ausführungen des Rekurrenten können allerdings sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der Frist entgegengenommen werden. Die Wiederherstellung der Fristen für die Anmeldung und die Begründung eines Rekurses an das Verwaltungsgericht setzt voraus, dass die Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Art. 24 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 E. 1.3.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3). Das Verschulden von Vertretern und Hilfspersonen ist der Partei wie eigenes Verschulden zuzurechnen (VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 E. 1.3.1, VD.2015.251/VD.2016.56 vom 26. Mai 2016 E. 3.3 mit weiteren Nachweisen; Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 16 f.; Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 17; zur Ausnahme vgl. E. 1.3.2).
Im vorliegenden Fall ist die Verfügung vom 24. Dezember 2021 der damaligen Rechtsvertreterin des Rekurrenten am 27. Dezember 2021 zugestellt worden. Die Rechtsvertreterin hat die Verfügung allerdings erst mit Schreiben vom 19. Januar 2022 dem Rekurrenten weitergeleitet (vgl. E. 1.2). Grund dafür sei eine Verwechslung gewesen. Die Rechtsvertreterin sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich bei der Verfügung um das Doppel eines anderen Entscheids handle, der gleichentags eingegangen sei und den sie dem Beschwerdeführer schon weitergeleitet habe (act. 3, Schreiben Rechtsvertreterin vom 19. Januar 2022, S. 1; vgl. act. 2, Rekursanmeldung). Das Verstreichen der Frist ist demnach durch die Rechtsvertreterin verschuldet. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rekursfrist wären folglich nicht erfüllt, es sei denn, das Verschulden der Rechtsvertreterin ist dem Rekurrenten ausnahmsweise nicht wie eigenes Verschulden zuzurechnen (vgl. E. 1.3.2).
1.3.2 Es ist zu prüfen, ob die vorliegende Rechtsvertretung des verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens wie ein Fall der notwendigen Verteidigung im Strafprozess zu behandeln ist. Aus dem Gebot der notwendigen und wirksamen Verteidigung im Strafprozess kann den Betroffenen selber keinerlei Verschulden an der Versäumnis seiner Rechtsvertretung treffen. Demnach könnte dem Rekurrenten das Verschulden der Rechtsvertretung nicht angerechnet werden, da so eine hinreichende beziehungsweise eben notwendige Verteidigung wieder zunichtegemacht würde (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 f.). Im verwaltungsrechtlichen Verfahren wird die Notwendigkeit der Rechtsvertretung im Rahmen des Anspruchs auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung abgehandelt: Ob eine rechtliche Verbeiständung im verwaltungsrechtlichen Verfahren notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und den Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften (VGE VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010 E. 3.2). Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen, so ist der Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in grundsätzlicher Weise zu bejahen, ohne dass die speziellen Verhältnisse geprüft werden müssen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit weiteren Nachweisen; VGE VD.2010.250 vom 28. Oktober 2010 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall sind die Interessen des Rekurrenten weder in schwerwiegender Weise betroffen noch liegt ein besonders schwerer Eingriff in dessen Rechtsposition vor. Dem Rekurrent steht es frei, jederzeit wieder einen Antrag auf Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt zu stellen. Es gehen ihm diesbezüglich durch das Nichteintreten infolge Fristversäumnis keine Rechte verloren. Die Voraussetzungen für eine notwendige Rechtsvertretung im verwaltungsrechtlichen Verfahren liegen demnach nicht vor. Die (damalige) Rechtsvertretung im Rekursverfahren ist also nicht wie ein Fall der notwendigen und wirksamen Verteidigung im Strafprozess zu behandeln. Daraus folgt, dass das verschuldete Versäumnis der damaligen Rechtsvertretung des Rekurrenten ihm wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist. Die Rekursfrist ist demnach nicht wiederherzustellen.
2. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs aufgrund verspäteter Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann. Somit dringt der Rekurrent mit seinen Anträgen nicht durch und unterliegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 und § 34 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Im Übrigen ist das sinngemässe Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 GGR).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
- [...], Advokatin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.