|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.193
URTEIL
vom 30. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Regierungsrats
vom 9. November 2021
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 10. September 2021 hat die Sozialhilfe Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Rekurrent) verpflichtet, ihr zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 3'292.60 mit dem für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 9. September 2021 aufgelaufenen Zins von total CHF 187.95 zurückzuerstatten. Zudem wurde er verpflichtet, den gesamten Rückerstattungsbetrag ab Verfügungsdatum zu verzinsen, wenn nicht mindestens CHF 50.– pro Monat zurückbezahlt oder keine Stundung durch die Sozialhilfe gewährt wird. Weiter wurde ihm die Verrechnung eines «angemessenen Betrages» der Unterstützungsleistung mit der Rückforderung in Aussicht gestellt. Schliesslich wurde er über die Möglichkeit einer ratenweisen Rückerstattung oder den Erlass im Falle eines gutgläubigen Bezugs und einer grossen Härte unterrichtet.
Auf den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 9. November 2021 nicht ein. In der Folge trat auch der Regierungsrat mit Entscheid vom 20. Januar 2022 auf den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs infolge versäumter Frist zur Rekursbegründung nicht ein. In Gutheissung des dagegen erhobenen Rekurses hob das Verwaltungsgericht den Entscheid des Regierungsrats vom 20. Januar 2022 mit Urteil VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 auf und wies die Sache zur Ansetzung einer neuen Frist zur Rekursbegründung an die Vorinstanz zurück. Es erwog dabei, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt sind.
In der Folge setzte der Regierungsrat sein Rekursverfahren fort. Mit Rekursbegründung vom 11. August 2022 beantragte der Rekurrent dem Regierungsrat, dass er die Sozialhilfe nicht zurückzahlen müsse. Mit Schreiben vom 7. September 2022 überwies der Regierungsrat den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit Noveneingabe vom 29. September 2022 reichte der Rekurrent daraufhin dem Gericht eine «Fokussierte Ergänzungsabklärung der Psychiatrie Baselland» ein. Das WSU stellte sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 9. November 2022 auf den Standpunkt, dass der eigene Nichteintretensentscheid nach wie vor richtig gewesen sei, verzichtete aber auf einen konkreten Antrag. Dazu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 1. Dezember 2022. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist er zum Rekurs berechtigt (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig eingereichten und begründeten Rekurs ist demzufolge einzutreten.
1.3
1.3.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3.2 Dabei gilt im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1).
Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es der rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 des Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 3.4).
2.
2.1 Zur Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids erwog das WSU, dass die per A-Post Plus versendete Verfügung der Sozialhilfe dem Rekurrenten gemäss der Zustellinformation der Post am 11. September 2021 zugestellt worden sei. Die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung habe demnach tags darauf begonnen und am 21. September 2021 geendet. Der gemäss Poststempel am 22. September 2021 der Post übergebene Rekurs erweise sich daher klar als verspätet. Eine Wiederherstellung der Frist sei ausnahmsweise möglich, wenn die säumige Person die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht habe einhalten können. Das Hindernis müsse höherer Gewalt gleichkommen, wie dies etwa bei einem Unfall oder einer Erkrankung der Fall sein könne. Dabei müssen die Betroffenen nicht nur daran gehindert werden, selbst zu handeln, sondern auch daran, eine Vertretung zu veranlassen. Vorliegend scheide eine Wiederherstellung der Frist aus, da der Rekurrent eine solche weder geltend mache noch ersichtlich sei, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der Frist gehindert worden wäre. Auf den Rekurs könne daher mangels fristgerecht eingereichter Rekursanmeldung nicht eingetreten werden.
2.2 Mit seiner Rekursbegründung geht der Rekurrent auf diese Erwägungen im angefochtenen Nichteintretensentscheid nicht ein. Vielmehr nimmt er Stellung in der Sache und wendet sich gegen die von der Sozialhilfe mit Verfügung vom 10. September 2021 angeordnete Rückzahlung von erhaltenen Sozialhilfeleistungen. Erst mit seiner Replik geht der Rekurrent auf den Nichteintretensentscheid des WSU ein und behauptet, unter Bezugnahme auf eine ärztliche Stellungnahme von med. pract. B____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom C____ vom 29. November 2022 (act. 10), den mit ihr geschriebenen Rekurs rechtzeitig beim Sozialamt Basel-Stadt in den Briefkasten eingeworfen zu haben. Es sei ihm unerklärlich, wieso die Sozialhilfe den Brief vom 18. September 2021 erst am 22. September 2021 erhalten haben will und abgestempelt haben soll. Weil er aufgrund seiner Lese-Rechtsschreibeschwäche administrative Unterstützung benötige, schicke er wichtige Briefe sofort los. Schliesslich verweist er auf die Beschreibung seiner damaligen gesundheitlichen Situation in der genannten ärztlichen Stellungnahme von med. pract. B____.
3.
3.1 Vorliegend ist belegt, dass die mit A-Post plus versandte Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2021 dem Rekurrenten am 11. September 2021 zugestellt wurde. Die Frist zur Rekursanmeldung dauerte daher, entsprechend der Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 9. November 2021, bis zum 21. September 2021. Der Rekurrent trägt daher die Beweislast dafür, entweder den Rekurs innert dieser Frist angemeldet zu haben oder aber an der rechtzeitigen Rekursanmeldung durch ein unverschuldetes Hindernis gehindert worden zu sein.
3.2
3.2.1 Im vorliegenden Verfahren hat der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung weder die Rechtzeitigkeit seiner Rekursanmeldung noch eine unverschuldete Verhinderung an einer rechtzeitigen Rekursanmeldung im departementalen Rekursverfahren behauptet oder belegt. Seine rechtzeitig vorgetragenen Rügen zielen an der Sache vorbei. Daraus folgt, dass der Rekurs mangels genügender Substantiierung abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
3.2.2 Daran ändert auch die dem Verwaltungsgericht aufgrund des Verfahrens VD.2022.34 bekannte Vorgeschichte nichts. Im damaligen Verfahren betreffend den Nichteintretenssentscheid des Regierungsrats vom 20. Januar 2022 hat die den Rekurrenten behandelnde Ärztin B____ bestätigt, dass sich der Rekurrent seit Juli 2020 in ihrer ärztlichen Behandlung befinde und im Dezember 2021 aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, sich adäquat um seine rechtlichen Belange zu kümmern. Im Einzelnen führt sie aus, dass der Rekurrent seit mehreren Monaten an einer depressiven Störung leide, die sich aufgrund schwerer körperlicher Erkrankungen sowie massiver sozialer Probleme in den letzten Monaten deutlich verschlechtert habe. Durch die Erkrankung bestünden erhebliche Einschränkungen im Bereich von Antrieb, Konzentration und Aufmerksamkeit sowie in der Selbstfürsorge. Es laufe auch eine Abklärung hinsichtlich einer Lese-Rechtschreibeschwäche. Es falle ihm sehr schwer, administrative Briefe richtig zu verstehen sowie die Inhalte zu erfassen und umzusetzen. Im letzten Jahr habe er gelernt, sich hierfür Hilfe bei Sozialarbeitenden zu suchen, sei aber an deren zeitliche Kapazitäten gebunden.
Der Rekurrent reichte mit seinen Eingaben vom 8. und 24. Februar 2022 im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren auch Arztzeugnisse von med. pract. B____ vom C____ vom 2. Februar 2022 ein, mit welchen ihm wegen Krankheit eine 100% Arbeitsunfähigkeit für die Zeiträume vom 1. bis zum 31. Dezember 2021, vom 1. bis zum 31. Januar 2022 und vom 1. bis zum 28. Februar 2022 attestiert wurde. Mit der Rekursbegründung vom 24. Februar 2022 im Verfahren VD.2022.34 machte der Rekurrent, unterstützt durch D____, Sozialberatung des C____, mit Verweis auf die ärztliche Stellungnahme der behandelnden Ärztin med. pract. B____ vom 21. Februar 2022 eine Lese-Rechtschreibeschwäche mit den damit verbundenen Verständnisschwierigkeiten bei amtlichen Schreiben geltend, aufgrund derer er bei der Erledigung seiner Administration und im Verkehr mit Behörden auf erhebliche Unterstützung angewiesen sei. Deshalb habe er seinen Rekurs gegen die Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2021 aus Unwissen über die korrekte Rekursinstanz versehentlich bei der Sozialhilfe anstatt beim Departement eingereicht, zumal sein Helfernetz nicht innerhalb nützlicher Frist verfügbar gewesen sei. Dies sei beispielhaft für den Verlauf durch mehrere Instanzen gewesen. Es zeige sich ein deutliches Muster verpasster Fristen und Missverständnissen betreffend Verfahrensfragen, welches sich durch sein Krankheitsbild erkläre. Im Bereich der Sozialen Arbeit sei er in erster Linie durch den Verein E____ unterstützt worden, wobei aufgrund von Krankheitsausfällen der zuständigen Person mehrere Termine nicht hätten stattfinden können, was massgeblich dazu beigetragen habe, dass er die aktuell fragliche Frist nicht habe einhalten können.
3.2.3 Daraus folgt zweierlei: Einerseits wird damit eine Schwäche des Rekurrenten belegt, die ihn daran hindern kann, selber adäquat auf amtliche Schreiben zu regieren. Dies kann auch die ungenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid in der Rekursbegründung erklären. Andererseits zeigt das prozessuale Geschehen im Verfahren VD.2022.34 aber auch, dass der Rekurrent grundsätzlich in der Lage ist, rechtzeitig Hilfe von Dritten anzunehmen, welche ihn in verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren adäquat und zielführend unterstützen können. Ein Krankheitszustand bildet nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1 und VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1833) und ihn daran hindert, sowohl selber fristgerecht zu handeln als auch einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2 und VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1; Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 20). Das Verfahren VD.2022.34 zeigt, dass es dem Rekurrenten nunmehr möglich ist, Dritte mit seiner Unterstützung in Rekursverfahren beizuziehen. Dies hat er selber auch mit seiner Replik im vorliegenden Verfahren unter Beweis gestellt. Im Unterschied zum damaligen Verfahren macht er auch nicht geltend, dass das ihn damals im Rekursverfahren tragende Helfernetz in diesem Verfahren nicht verfügbar gewesen sei. Daraus folgt, dass der Rekurrent im vorliegenden Verfahren in der Lage gewesen wäre, sein Helfernetz zur Unterstützung beizuziehen. Er kann die ungenügende Begründung seines Rekurses mit seiner Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren daher nicht mit den im Verfahren VD.2022.34 berücksichtigten Schwächen entschuldigen.
3.2.4 Daraus folgt, dass sein prozessuales Ungenügen nicht mit einem wiedereinsetzungswürdigen Schwächezustand des Rekurrenten gerechtfertigt und entschuldigt werden kann. Es muss deshalb dabei bleiben, dass der Rekurs des Rekurrenten mangels einer rechtzeitigen, sachbezogenen Begründung abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
4.
Diese prozessual strenge Beurteilung rechtfertigt sich vorliegend auch vor dem Hintergrund der materiellen Beurteilung der Streitsache, welche eigentlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Ohne die materielle Frage vertieft zu beurteilen, erscheint die Rückforderung der Sozialhilfe als nicht zu beanstanden.
Im Sozialhilferecht gilt das Subsidiaritätsprinzip gemäss § 5 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100). Demnach gehen Einkommen und Vermögen der bedürftigen Personen und vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten der öffentlichen Fürsorge vor. Nach § 8 SHG sind bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe unter anderem Einkünfte des Hilfebedürftigen einzubeziehen. Als Einkommen der bedürftigen Person gelten praxisgemäss auch Darlehen. Nimmt eine bedürftige Person ein Darlehen oder weitere Mittel und Hilfen an, sind diese der Sozialhilfe zu melden, an die Sozialhilfebeiträge anzurechnen und somit für die Bestreitung des Lebensbedarfs zu verwenden (vgl. VGE 2008/671 vom 24. Februar 2009 mit Verweis auf BGer 2P.127/2000 vom 13. Oktober 2000; VGE VD.2009.720 vom 20. Mai 2010 E. 2.3). Darlehen werden deshalb von der Sozialhilfe als Einkommen bei der Berechnung des Unterstützungsanspruchs angerechnet und die auszurichtende Hilfe dementsprechend reduziert. Bei nicht gemeldeten und nicht berücksichtigten Aufnahmen von Darlehen ist daher der Sozialhilfebezug in deren Umfang als unrechtmässig zu qualifizieren und gemäss § 19 SHG zurückzuerstatten (BGer 8C_140/2013 vom 17. August 2012 E. 7.2.1 und 2P.127/2000 vom 13. Oktober 2000 E. 2a, 2b; VGE VD.2012.96 vom 25. November 2013 E. 4, VD.2013.51 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1, VGE 2008/671 vom 24. Februar 2009 E. 2.2 und VD.2009.720 vom 20. Mai 2010 E. 2.3). Dies gilt insbesondere dann, wenn mit den geliehenen Leistungen ein Lebensstandard ermöglicht wird, der klarerweise denjenigen von Bezügerinnen und Bezügern von Sozialhilfeleistungen übersteigt (Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, S. 438; BGer 8C_21/2022 vom 14. November 2022 E. 6.2.2).
Gemäss den vom Rekurrenten eingereichten Bankbelegen seines Bruders hat ihm dieser im Zeitraum vom 8. Juli bis zum 13. August 2020 mehrere Gutschriften im Gesamtbetrag von CHF 3'973.– gemacht. Im September und November 2020 folgten zwei weitere Zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 70.–. Mit Quittungen hat der Rekurrent belegt, dass er hiervon mit zehn Rückzahlungen à je CHF 100.– im Zeitraum vom 6. Oktober 2020 bis zum 13. Juli 2021 CHF 1'000.– zurückbezahlt hat. Die Rückzahlungen erfolgten somit mit jeweils deutlicher Verzögerung und umfassen offensichtlich nicht den gesamten, von der Sozialhilfe zurückgeforderten Betrag von CHF 3'692.60. Zudem ist nicht erstellt, dass die Brüder von Anfang an eine Rückzahlung vereinbart haben. Die in einem kurzen Zeitraum erbrachten Leistungen haben dem Rekurrenten Auslagen ermöglicht, welche einen deutlich über dem Lebensstandard von Bezügerinnen und Bezügern von Sozialhilfeleistungen liegenden Konsum ermöglichten. Schliesslich wurden die Darlehen vom Rekurrenten nicht sofort, sondern erst verspätet im November resp. Dezember 2020 offengelegt.
Daher steht nicht die Frage der Rückforderung, sondern allein die in der Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2021 erst vorbehaltene, noch nicht entschiedene Frage eines allfälligen Erlasses im Vordergrund, welche wiederum vor dem Hintergrund seiner nunmehr belegten kognitiven Defizite zu beurteilen sein wird.
5.
Aus dem Gesagten folgt die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten zu übertragen. Darauf soll aber umständehalber verzichtet werden (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Sozialhilfe Basel-Stadt
- Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Kim Suter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.