Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.194

 

URTEIL

 

vom 18. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis  

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen,

Clarastrasse 38, 4058 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 15. Juli 2022

 

betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises

 


Sachverhalt

 

A____, geboren am [...] (Rekurrent), ist seit dem Jahr 1957 im Besitze eines Führerausweises für diverse Kategorien von Motorfahrzeugen. Am 27. Mai 2021 ging beim Ressort Administrativmassnahmen der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei Basel-Stadt (AMA) ein negativer ärztlicher Bericht über die Fahreignung des Rekurrenten ein. Der untersuchende Arzt stellte in diesem Bericht u.a. fest, dass er an einer verkehrsmedizinisch relevanten schwersten chronischen obstruktiven Lungenerkrankung («Chronic Obstructive Pulmonary Disease», COPD) leide. Die medizinischen Mindestanforderungen seien nicht erfüllt. Eine definitive Beurteilung solle von einem anerkannten Arzt der Stufe 3 oder 4 vorgenommen werden. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 11. Juni 2021 sprach das AMA gegenüber dem Rekurrenten einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises aus und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 an.

 

Am 23. August 2021 reichte der Rekurrent dem AMA ein ärztliches Zeugnis vom 16. August 2021 von Dr. med. B____, FMH Innere Medizin und Pneumologie, praktizierend in Basel, ein. Anschliessend stellte er sich am 3. November 2021 der verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau, welches mit Datum vom 5. November 2021 sein Gutachten erstattete (Gutachten IRM KSA). Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem Gutachten ordnete das AMA mit Verfügung vom 11. April 2022 gegenüber dem Rekurrenten den Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit an und machte eine allfällige Aufhebung vom Vorliegen einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 sowie einer verkehrspsychologischen Untersuchung, die dem Rekurrenten beide Fahreignung attestieren müssten, abhängig. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 15. Juli 2022 kostenfällig ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 26. Juli und 15. August 2022 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 15. Juli 2022 sowie der Verfügung des AMA vom 11. April 2022 und die Anweisung des AMA, eine ergänzende Untersuchung betreffend seiner Fahrfähigkeit unter Berücksichtigung seiner Beweisanträge durchzuführen, sowie die Feststellung, dass er weiterhin fahrfähig ist. Weiter beantragt er die Einholung einer ergänzenden Expertise bezüglich seiner Fahrtauglichkeit, wobei C____ (Verkehrspsychologe) sowie Dr. med. B____ als Experten zu ernennen und zu mandatieren seien. Zudem verlangt er die Durchführung einer Fahrprüfung (unter ärztlicher Begleitung). In seinem Eventualstandpunkt beantragt der Rekurrent weiter, es sei das AMA «zu verurteilen und anzuweisen», eine neue vollständige Untersuchung betreffend die Fahrfähigkeit des Rekurrenten durchzuführen, dies unter zusätzlicher Berücksichtigung der erwähnten Beweisanträge zur ergänzenden Expertise. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 9. September 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 2. November 2022 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement unter Verzicht auf eine eingehende Stellungnahme die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

 

Der Rekurrent hat darauf verzichtet, sich innert der ihm gesetzten Frist zu dieser Eingabe zu äussern. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 9. September 2022 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführerinnen und -führer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung setzt unter anderem voraus, dass sie über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügen (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Dies setzt die stabil vorliegende Fähigkeit voraus, sich auch in schwierigen Situationen regelkonform verhalten zu können (Bickel, in: Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 14 N 13 f.; BGer 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2). Die medizinischen Mindestanforderungen betreffen dabei auch körperliche Merkmale, wie zum Beispiel die Sehschärfe, das Gehör, die Atmungsorgane und die Gliedmassen (Bickel, a.a.O., Art. 14 N 26). Erfüllt eine Person diese gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Führerausweises nicht mehr, so ist dieser ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wird er einer Person gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen. Als schwerer Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person hat der Entzug auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so ist gemäss Art. 15d SVG eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen (Rütsche/D’Amico, in: Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 16d N 17).

 

2.2      Nach einer Mitteilung durch Dr. med. D____ vom 25. Mai 2021, wonach der Rekurrent an einer schwersten COPD mit Ruhedyspnoe (Atemnot) und Sauerstoffbedürftigkeit leidet und seine kognitiven Fähigkeiten aufgrund eines nicht bestandenen Trail Making Tests unklar seien (act. 7/2 S. 2 f.), hat das AMA mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Juni 2021 ihm gegenüber einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises ausgesprochen. Als Voraussetzung für die Aufhebung dieses Sicherungsentzugs wurde eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 angeordnet (act. 7/2 S. 3 ff.). Das AMA erteilte daher dem Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau mit Schreiben vom 21. September 2021 den Auftrag zur Durchführung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 (act. 7/2 S. 102), welches mit Datum vom 5. November 2021 sein Gutachten vorlegte (E____, Dr. med. F____ und Dr. med. G____, act. 7/2 S. 103 ff.). Darin verneinen die Gutachter die Fahreignung des Rekurrenten aus verkehrsmedizinischer Sicht.

 

Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete darauf das AMA gegenüber dem Rekurrenten den Sicherungsentzug seines Führerausweises auf unbestimmte Zeit an und machte eine allfällige Aufhebung des Entzugs vom Vorliegen einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 sowie einer verkehrspsychologischen Untersuchung, welche dem Rekurrenten beide Fahreignung attestieren müssten, abhängig.

 

Auf seinen Rekurs gegen diese Massnahme hin erwog das Justiz- und Sicherheitsdepartement, dass der Rekurrent aus der Bestätigung von Dr. med. B____ als Facharzt Pneumologie vom 16. August 2022 nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Soweit ihm dieser aus rein pneumologischer Hinsicht Fahreignung bescheinigt und bestätigt habe, dass seine Erkrankung nicht als derart schwerwiegend betrachtet wird und ausserdem auch derart medizinisch behandelt wird, dass eine Fahreignung schon allein deshalb für den Facharzt ausscheide, sei dies überhaupt erst die Voraussetzung für weitergehende Abklärungen seiner Fahreignung unter Berücksichtigung weiterer Faktoren gewesen. Mit dem Facharztbericht vom 16. August 2021 könne aber das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau nicht umgestossen werden. Das Gutachten erfülle die Anforderungen an ein verkehrsmedizinisches Gutachten, wonach dieses aus den Teilen Grunddaten, Aktenlage/Untersuchungsanlass, Angaben des Untersuchten, dem körperlichen Untersuchungsbefund, Laborbefunden, Berichten von Drittpersonen, eventuell weiteren Untersuchungsergebnissen sowie einer Diskussion und Beurteilung zu bestehen habe (Thiele, in: Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [Hrsg.], Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 101 f.). Auf Laborbefunde habe vorliegend verzichtet werden können, da keine Hinweise auf eine Substanzproblematik vorlägen. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten habe auch auf eine verkehrspsychologische Abklärung verzichtet werden können. Das Gutachten und die damit verbundenen Abklärungen seien daher vollständig wie auch nachvollziehbar und schlüssig. Die gutachterliche Stellungnahme sei unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, die Fahreignung des Rekurrenten zu verneinen und der unbefristete Sicherungsentzug nicht zu bemängeln. Schliesslich erscheine der angeordnete Sicherungsentzug angesichts des auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interesses der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer auch geboten und angemessen.

 

2.3      Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent die Feststellung, wonach er sich «im Endstadium seiner Krankheit befinde». Diese Feststellung sei unzutreffend, da ein Patient im Endstadium von COPD durchgehend während 24 Stunden Sauerstoff benötige. Der Treppentest habe nur deshalb unterbrochen werden müssen, weil er die Toilette habe aufsuchen müssen. Er rauche nicht, entgegen ärztlichem Rat, unverändert weiter. Der Rekurrent bezieht sich zudem weiter auf das ärztliche Attest von Dr. med. B____ vom 21. August 2021, wonach dieser unter der Inhalationstherapie mit Dospir, Foradil und Spiriva keine Indikation mehr für Heimsauerstofftherapie sehe und beim Rekurrenten «aus pneumologischer Sicht die Fahreignung gegeben» sei und «aus pneumologischer Sicht keine verkehrsmedizinisch relevante Erkrankung» vorliege. Zu diesem Ergebnis komme auch bei einem Beizug der früheren Krankheitsakten des Rekurrenten Dr. med. B____. Dieser sei auch bereit, das dem Entscheid zu Grunde liegende Gutachten bei einem entsprechenden behördlichen Aufgebot zu überprüfen. Mit Bezug auf die Prüfung seiner kognitiven Fahrfähigkeiten bestreitet der Rekurrent, dass er bei den Trail Making Tests laufend auf Fehler habe hingewiesen werden müssen. Er habe vielmehr Fehler «sogleich bemerkt und korrigiert», währen der «Experte (…) schweigend dabei gesessen» sei. Seine tatsächliche Fahrfähigkeit würde erst durch den entsprechenden Beizug eines Verkehrspsychologen, der die entsprechenden Tests und die vorliegende Expertise im Zusammenhang mit der Fahrfähigkeit überprüfen könnte, vollständig geprüft werden. Hierzu sei der bekannte Verkehrspsychologe C____ auf ein behördliches Aufgebot hin bereit. Schliesslich bedürfe es für ein vollständiges Bild einer praktischen Fahrprüfung, welche bisher nicht durchgeführt worden sei. Nur so könne seine effektive Fahrtauglichkeit im Strassenverkehr vollumfänglich überprüft werden. Insoweit rügt er in rechtlicher Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

 

Weiter macht der Rekurrent seine sehtechnische Fahrfähigkeit geltend und rügt die Unverhältnismässigkeit der Massnahme.

 

3.

3.1      Mit dem für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 5. November 2021 (E____, Dr. med. F____ und Dr. med. G____, act. 7/2 S. 103 ff.) wurde beim Rekurrenten eine schwerwiegend eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit festgestellt, welche in erster Linie durch die bekannte COPD und in zweiter Linie durch die bekannte Herzerkrankung bedingt sein dürfte, wodurch er bereits bei alltäglichen Belastungen seine absolute körperliche Leistungsgrenze erreiche. Weiter wurden unter Hinweis auf den im Resultat insgesamt unauffälligen Mini-Mental-Test, den im Ergebnis auffälligen Uhrentest und die nur mit Mühe bestandenen respektive abgebrochenen Trail Making Test A und B verkehrsrelevante kognitive Beeinträchtigungen in den Bereichen der Wahrnehmungskapazität, des Wahrnehmungstempos, der Verständnisfähigkeit und der Konzentrationsfähigkeit festgestellt. Die gezeigten Auffälligkeiten belegten, dass nicht nur das Wahrnehmungstempo, die selektive Aufmerksamkeit und die Aufmerksamkeitsteilung deutlich reduziert seien, sondern dass insbesondere die Verhaltenshemmung und die Fehlerkorrektur des Rekurrenten in schwerwiegender Weise beeinträchtigt seien. Die beim Rekurrenten festgestellten Einschränkungen beträfen aus verkehrsmedizinischer Sicht mehrere verkehrsspezifische Leistungen. Wie schon bei der Stufe-1-Untersuchung durch Dr. med. D____ hätten sich kognitive Beeinträchtigungen insbesondere in den Exekutivfunktionen wie auch deutliche Reduktionen des Wahrnehmungstempos, der selektiven Aufmerksamkeit und der Aufmerksamkeitsteilung gezeigt, welche eine verkehrsrelevante Erkrankung des Gehirns widerspiegelten. Bei gesamthafter Betrachtung sei davon auszugehen, dass der Rekurrent infolge der kognitiven Einschränkungen bei plötzlich auftretenden, neuen und unerwarteten Verkehrssituationen nicht mehr hinreichend schnell und sicher reagieren könne. Hinzu komme die schwere Erkrankung der Bronchien und der Lunge mit einer COPD im Endstadium (GOLD 4 Grad D), aufgrund der er trotz zahlreich verordneten Medikamenten körperlich so stark eingeschränkt sei, dass bereits kurze Alltagsbelastungen einen Erschöpfungszustand hervorriefen. Deshalb liege zweifelsfrei eine verkehrsrelevante Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Hinzu komme, dass auch die in grosser Zahl eingenommenen Medikamente aus sich selbst heraus geeignet sein könnten, seine Fahrfähigkeit in einem verkehrsrelevanten Ausmass zu beeinträchtigen. Da er weiterhin rauche, werde der Schweregrad der COPD weiter erhöht. Erschwerend komme hinzu, dass der Rekurrent seine erheblich eingeschränkte kognitive und körperliche Leistungsfähigkeit nicht wahrhaben wolle und im Alltag nicht realistisch wahrnehme. Die verschiedenen Beeinträchtigungen dürften nicht isoliert betrachtet werden, sie hätten kumuliert umso grössere negative Auswirkungen auf die Fahreignung. Schliesslich müsse aufgrund der Art und Ausprägung der Defizite von einem weiteren Nachlassen der kognitiven und körperlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Es sei nicht zu erwarten, dass es jemals wieder zu einer für eine Wiedererteilung des Führerausweises hinreichende Verbesserung dieser Leistungsfähigkeiten kommen könnte. Vor diesem Hintergrund haben die Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau die Fahreignung des Rekurrenten aus verkehrsmedizinischer Sicht verneint.

 

3.2     

3.2.1   Diese gutachterlichen Feststellungen erfolgen aufgrund der beigezogenen Akten, einer ausführlich beschriebenen verkehrsmedizinischen Untersuchung des Rekurrenten vom 3. November 2021 sowie der Rezeption der durchgeführten kognitiven Testuntersuchungen.

 

3.2.2   Von den fachlichen Feststellungen der Gutachter hat das Gericht nicht ohne triftige Gründe abzuweichen und muss Abweichungen begründen. Nur wenn ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, hat ein Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dabei beurteilt das Gericht gerade nicht, ob die Schlussfolgerungen des Gutachtens richtig sind, sondern prüft – wie schon vorinstanzlich festgestellt – bloss die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit und mithin die Schlüssigkeit eines Gutachtens (BGer 6B_328/2016 vom 6. Februar 2019 E. 6.4.2; VGE VD.2019.144 vom 10. Februar 2021 E. 2.6.2).

 

3.2.3   Solche triftigen Gründe für ein Abweichen vom Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 5. November 2021 sind vorliegend nicht ersichtlich. Die an diesem Gutachten punktuell geübte Kritik vermag die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen.

 

3.2.3.1 Offen bleiben kann, ob beim Rekurrenten mit der gutachterlichen Feststellung das «Endstadium» einer COPD vorliegt. Die Gutachter legen ihrer Beurteilung jedenfalls nicht zu Grunde, dass der Rekurrent während 24 Stunden auf die Einnahme von Sauerstoff angewiesen wäre, was er als Folge einer COPD im Endstadium bezeichnet. Die gutachterliche Feststellung über den Schweregrad der COPD entsprechen aber der Qualifikation in weiteren ärztlichen Berichten. So wird im Bericht über die Fahreignung von Dr. med. D____ vom 26. Mai 2021 von einer «schwersten COPD» gesprochen und im Bericht von Dr. med. H____ und I____ vom 23. Dezember 2020 wird eine erneute Exazerbation einer COPD GOLD 4 Gruppe D diagnostiziert (act. 7/2 S. 75), was auch von Dr. med. B____ mit seinem Bericht vom 16. August 2021 mit angehängter Diagnoseliste vom 17. August 2021 (act. 7/2 S. 72 ff.) bestätigt worden ist. GOLD 4 entspricht dabei dem schwersten Schweregrad der Erkrankung und der Gruppe D gehören Patienten mit einer hohen Exazerbationshäufigkeit und vermehrter Symptomatik an (vgl. Lungenliga, COPD: Empfehlungen für Hausärztinnen und Hausärzte, https://www.lungenliga.ch/file­admin/user_upload/LLS/01_Meta­Navigation/04_Fach­perso­nen/Fach­publikationen/COPD/COPD_Guide­lines_fuer_Grund­versorger_2014.pdf). Schliesslich berichten Dr. med. H____ und I____ (act. 7/2 S. 75 ff.), dass sie eine kontinuierliche nächtliche Sauerstoffgabe mit 2 L und bei Anstrengung mit 2 - 4 L begonnen und bei der Lungenliga ein Sauerstoffgerät organisiert hätten, welches vom Rekurrenten aber abgelehnt worden sei. Die Kritik des Rekurrenten zielt daher ins Leere.  

 

3.2.3.2 Weiter rügt der Rekurrent, der Treppentest habe nur deshalb unterbrochen werden müssen, weil er die Toilette habe aufsuchen müssen. Aus dem Gutachten geht demgegenüber hervor, dass der Rekurrent beim Treppensteigen in gemächlichem Tempo ohne Pause anderthalb Stockwerke habe erklimmen können. Dann sei es zu einem Leistungsknick gekommen. Er habe den Test nicht abbrechen wollen, sondern habe sich «mit zwei Pausen mit letzter Kraft in den zweiten Stock» geschleppt. Danach sei er «sichtlich erschöpft» gewesen und habe über 10 Minuten benötigt, um sich von der Anstrengung zu erholen. Vor dem Hintergrund dieser gutachterlichen Feststellungen erscheint es völlig unbedeutend, ob der Test für eine Toilettenpause hat unterbrochen werden müssen.

 

3.2.3.3 Soweit er geltend macht, nicht entgegen ärztlichem Rat unverändert weiter zu rauchen, ist auf die Feststellung in der gutachterlichen Anamnese hinzuweisen, wonach der Rekurrent erklärt habe, dass er trotz des ärztlichen Rates, aufgrund seiner Lungenerkrankung und seines Herzinfarktes den Konsum von Tabak zu stoppen, diesen nur reduziert, aber nicht gestoppt habe. Er rauche «nur noch wenige Male pro Woche», wobei eine gestopfte Pfeife immer bereitliege, was «man den behandelnden Ärzten nicht sagen» dürfe. Vor diesem Hintergrund ist die gutachterliche Feststellung, wonach aufgrund des entgegen den ärztlichen Ratschlägen weiter erfolgenden Tabakkonsums in Bezug auf die COPD nicht von einem stabilen Zustand ausgegangen werden könne und das Rauchen den Schweregrad der COPD weiter erhöhen werde, nicht zu beanstanden.

 

3.2.3.4 Appellatorisch erscheint die Kritik, bei der Prüfung seiner kognitiven Fahrfähigkeiten habe er bei den Trail Making Tests nicht laufend auf Fehler hingewiesen werden müssen, sondern diese vielmehr selber bemerkt und korrigiert. Im Gutachten wird ausgeführt, der Rekurrent sei beim Trail Making Test A durch eine langsame und unsichere Arbeitsweise aufgefallen. Er habe seine Handlung nur mit Mühe und nach mehrmaligem Erklären korrigieren können, nachdem er auf seinen Fehler aufmerksam gemacht worden sei. Mit Bezug auf den Trail Making Test B wird wiederum von einer langsamen und unsicheren Arbeitsweise berichtet. Nach Hinweisen auf Fehler sei der Rekurrent nicht in der Lage gewesen, seine Handlung zu korrigieren. Trotz mehrfacher Hilfestellung sei er nach der Ziffer 11 nicht mehr in der Lage gewesen, den Test korrekt fortzusetzen, und habe immer wieder denselben Fehler machen wollen. Es gibt keinen Grund, an dieser differenzierten Beschreibung der Beobachtungen der Gutachter während der Testung des Rekurrenten zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund kann das vom Rekurrenten behauptete «schweigende Beisitzen» des Experten und seine eigene Fehlerkorrektur ausgeschlossen werden. Im Übrigen könnte der Rekurrent auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, musste der Test doch abgebrochen werden, was der Rekurrent gar nicht bestreitet.

 

3.3      Der gutachterlichen Beurteilung liegt auch das Attest von Dr. med. B____ bei, wonach er unter der Inhalationstherapie mit Dospir, Foradil und Spiriva keine Indikation mehr für eine Heimsauerstofftherapie sehe und beim Rekurrenten «aus pneumologischer Sicht die Fahreignung gegeben» sei und «aus pneumologischer Sicht keine verkehrsmedizinisch relevante Erkrankung» vorliege. Die gutachterlichen Schlüsse erfolgen auf einer gesamtheitlichen Beurteilung der Auswirkungen des Lungenleidens des Rekurrenten und seiner kognitiven Einschränkungen. Mit den entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz kann der Rekurrent daher aus der rein pneumologischen Beurteilung von Dr. med. B____ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. B____ bei seiner Stellungnahme eine weitere Fahreignungsuntersuchung bei einem Arzt der Stufe 3 oder 4 für notwendig hielt und seine Beurteilung somit unter diesem Vorbehalt erfolgte (act. 7/2 S. 72).

 

Dieser Beurteilung schlossen sich Dr. med. J____ und Dr. med. K____ mit Zeugnisbeurteilung vom 26. August 2021 an. Unter Hinweis auf die Nebenwirkungen der genannten Medikamente, die weiteren Diagnosen und die auch von Dr. med. B____ als notwendig erachtete weiterführende Untersuchung durch einen Arzt der Stufe 3 oder 4 stellten sie fest, dass die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht im Rahmen einer Zeugnisbeurteilung schlüssig beurteilt werden könne. In der Gesamtschau bestünden aufgrund der Polymorbidität, der beschriebenen kognitiven Defizite und der potentiell zu verkehrsrelevanten Nebenwirkungen führenden Medikation trotz aktuell bestätigter pneumologischer Stabilisierung weiter ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten, weshalb zur Abklärung der Fahreignung eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 zu erfolgen habe (act. 7/2 S. 84 f.).

 

Diese wurde vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau mit dem Gutachten vom 5. November 2021 vorgenommen. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit ein Beizug früherer Krankheitsakten des Rekurrenten zum gleichen Ergebnis wie die Beurteilung durch Dr. med. B____ führen würde, sodass diesem Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung keine weitere Folge gegeben werden braucht.

 

3.4      Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb aufgrund des Ergebnisses der verkehrsmedizinischen Begutachtung zur Beurteilung der Fahrfähigkeit des Rekurrenten noch eine verkehrspsychologische Begutachtung oder der Beizug eines Verkehrspsychologen zur Überprüfung der vorgenommenen Tests und der vorliegenden Expertise erfolgen sollte. Vorliegend muss die Fahreignung aufgrund der Kombination der pneumonalen und kognitiven Einschränkungen in verkehrsmedizinischer Hinsicht ausgeschlossen werden. Einer verkehrspsychologischen Überprüfung bedürfen diese Ergebnisse nicht. Einer verkehrspsychologischen Begutachtung zugänglich ist eine fehlende Fahreignung aufgrund von Einschränkungen der psychischen Leistungsfähigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG oder aufgrund von charakterlichen Defiziten im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG (dazu: Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 14 Rz. 23). Charakterliche Defizite stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Soweit die kognitiven Einschränkungen des Rekurrenten als Einschränkung seiner psychischen Leistungsfähigkeit zu beurteilen sind, sind diese fachärztlich abgeklärt worden, sodass es auch insoweit keiner verkehrspsychologischen Abklärung mehr bedarf. Das Gleiche gilt auch für die beantragte Durchführung einer praktischen Fahrprüfung oder möglicherweise einer vom Rekurrenten damit intendierten Kontrollfahrt, wäre diese Momentaufnahme doch nicht geeignet, die verkehrsmedizinische Beurteilung in Frage zu stellen.

 

3.5      Vor diesem Hintergrund ist die vom Rekurrenten thematisierte sehtechnische Fahrfähigkeit irrelevant, sodass darauf nicht weiter einzutreten ist.

 

3.6      Daraus folgt, dass entgegen der entsprechenden Rüge des Rekurrenten in rechtlicher Hinsicht auch keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vorliegt. Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 232). Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/‌Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage 2016, Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22). Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537). Vorliegend waren die Vor­instanzen aufgrund des eingeholten Gutachtens und der übrigen medizinischen Abklärungen nicht gehalten, den weiteren vom Rekurrenten genannten Beweisanträgen Folge zu leisten. 

 

4.

4.1      Schliesslich rügt der Rekurrent eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Er weist darauf hin, dass einerseits die Folgen für ihn gravierend seien, wenn er nicht mehr Autofahren könne, er ein bisher absolut unfallfreies Vorleben aufweise und sehr erfahren beim Führen eines Fahrzeuges sei. Er benötige sein Fahrzeug für Einkäufe, private Kontakte und seine Nebentätigkeit im Antiquitätenhandel.

 

4.2      Der Rekurrent unterlässt es, sich diesbezüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der angeordnete Sicherungsentzug angesichts des auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interesses der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmenden geboten und angemessen erscheine (BGer 6A.15/2000 vom 28. Juni 2000 E. 4). Soweit sich der Rekurrent auf seinen bisherigen fahrerischen Leumund berufe, sei dieser für die vorliegenden Fragen unerheblich, da auch ein einwandfreier Leumund nicht automatisch auf Fahreignung schliessen lasse. Auch das Vorbringen des Rekurrenten, wonach er für Einkäufe und Besuche bei anderen Personen auf das Fahrzeug angewiesen sei, könne keine Unverhältnismässigkeit und ein Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen begründen. Die Einkäufe könnten auch zu Fuss bewältigt werden, befänden sich die nächsten Lebensmittelläden gemäss «Google Maps» doch in rund 250 resp. 450 Meter Distanz zu seinem Wohnort. Soweit er diese kurzen und weitgehend ebenen Strecken wegen seiner Krankheit nicht mehr zu Fuss bewältigen könnte, müsste er sich erst recht die Frage gefallen lassen, wie er dann bei einer derart geringen Leistungsfähigkeit seine Fahreignung noch ernsthaft behaupten möchte. Alternativ verweist die Vorinstanz auf die Möglichkeit von Hauslieferdiensten oder den öffentlichen Verkehr mit einer Bushaltestelle [...] in gut 100 Meter Entfernung zu seiner Wohnadresse, von wo aus er mit der Linie 38 eine direkte Verbindung ohne Umsteigen in die Innenstadt zur Schifflände und nach Kleinbasel zum Claraplatz mit zahlreichen Einkaufsmöglichkeiten im unmittelbaren Umkreis der dortigen Haltestellen vorfinde. So könne er auch Besuche bei anderen Personen bewältigen. Auf diese nicht konkret bestrittenen Feststellungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. auch § 18 VRPG). Soweit er sich nun auf einen Handel mit Antiquitäten beruft, so substantiiert er nicht, inwieweit er dafür auf das Führen eines eigenen Automobils angewiesen ist. Gemäss seinen Angaben im Gutachten vom 5. November 2021 handelt der 84-jährige Rekurrent in seiner Freizeit mit Briefmarken, Modelleisenbahnen und nicht näher konkretisierten Antiquitäten. Es ist nicht ersichtlich, wie diese Freizeitbeschäftigung zur Aufbesserung seiner Rente gerade mit Blick auf seine Anbindung an den öffentlichen Verkehr nicht auch ohne Auto bewerkstelligt werden kann. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit dieses private Interesse das öffentliche Interesse an der Wahrung der Verkehrssicherheit überwiegen könnte.

 

5.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'200.– festgesetzt.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Bundesamt für Strassen (ASTRA)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Kim Suter

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.