|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.1
URTEIL
vom 2. Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 22. Dezember 2021
betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
Sachverhalt
Mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Januar 2021 (VT.[...]), 28. Juli 2021 (VT.[...]) und 13. September 2021 (VT.[...]) wurde A____ wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und geringfügiger Vermögensdelikte (Diebstähle) zu insgesamt 135 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seiner Verhaftung am 22. Oktober 2021 wurde er am 4. November 2021 in das Gefängnis Bässlergut versetzt. Mit Schreiben vom 23. November 2021 beantragte A____ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB. Mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs (nachfolgend: SMV) vom 22. Dezember 2021 wurde die bedingte Entlassung verweigert.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 (Postaufgabe: 3. Januar 2022) Rekurs erhoben und diesen zugleich begründet. Er beantragt darin sinngemäss, es sei ihm die bedingte Entlassung zu gewähren. In seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2021 beantragt der SMV, der Rekurs sei vollumfänglich und unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten abzuweisen. Hierzu hat der Rekurrent am 20. Januar 2022 replicando Stellung bezogen.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den im Übrigen frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es aber auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1 Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 S. 203; statt vieler BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Im Sinne einer Differenzialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb S. 202; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4 mit Hinweisen; VGE VD.2017.283 vom 31. Mai 2018 E. 2.1; VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 5; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage 2016, § 8, S. 266 ff.; Koller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 86 N 7 ff.).
2.2 In der angefochtenen Verfügung erwog der SMV, der Rekurrent sei mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft. Seit dem Jahr 2012 sei er 26 Mal verurteilt und die bedingte Entlassung sei ihm bereits vier Mal gewährt worden, letztmals per 12. Oktober 2020 mit dem Hinweis, dass ihm diese im Sinne einer wohl letzten Chance gewährt werde. Seine Kriminalität manifestiere sich als eingeschliffenes Verhaltensmuster in seiner Biographie und er habe aus zahlreichen Verurteilungen nicht die nötigen Lehren gezogen. Zu den entsprechenden Vorbringen im Rekurs erwog der SMV weiter, es möge zwar zutreffen, dass der Rekurrent zeitnah eine AHV-Rente erhalten werde und allenfalls eine Wohnung für ihn organisiert werden könne, was sich hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse grundsätzlich positiv auf die zukünftige Straffreiheit auswirke, indes habe ihn auch seine bisherige IV-Rente bislang nicht daran gehindert, unzählige Male wegen Vermögensdelikten strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Dessen strafrechtliche Vorleben sei äusserst negativ zu bewerten und falle in der Gesamtwürdigung stark ins Gewicht. Der Rekurrent habe bereits unzählige unbedingte Freiheitsstrafen verbüsst, sei jedes Mal bedingt entlassen worden und habe nur neun Tage nach seiner letztmaligen bedingten Entlassung erneut delinquiert.
2.3 Unbestritten ist, dass das Vorleben des Rekurrenten – angesichts der wiederholten Delinquenz und der bereits mehrmalig gewährten bedingten Entlassungen – einen relevanten Faktor darstellt, der sich in Bezug auf die Legalprognose ungünstig auswirkt. Ob die mit einer bedingten Entlassung verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt jedoch nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes (BGE 124 IV 193 E. 3). Dabei ist vorliegend begünstigend zu berücksichtigen, dass die einschlägige Delinquenz eindeutig im Bagatellbereich liegt. Die aktuell vollzogenen Verurteilungen sind auf Diebstähle von Lebensmitteln im Wert von CHF 13.75 bzw. CHF 14.45 und auf Hausfriedensbrüche zufolge zuvor ausgesprochener Hausverbote in den jeweiligen Einkaufsläden zurückzuführen (vgl. Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Januar 2021 [VT.[...]], 28. Juli 2021 [VT.[...]] und 13. September 2021 [VT.[...]], act. 3, Teil 1). Angesichts dessen sind keine hochwertigen Rechtsgüter durch mögliche Rückfalltaten gefährdet und folglich auch kein ernsthaftes Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zu berücksichtigen, weshalb letztlich ein höheres Risiko übernommen werden darf.
Zudem kann im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht nur auf die Vorstrafen und die Rückfälligkeit abgestellt werden (vgl. BGE 104 IV 281 E. 4). Dem Rekurrenten wird unbestrittenermassen ein positiver Vollzugsverlauf attestiert. Basierend auf das in der Institution gezeigte Verhalten könne eine bedingte Entlassung gemäss Führungsbericht des Gefängnisses Bässlergut vom 23. November 2021 (act. 3, Teil 2, S. 16 f.) empfohlen werden (vgl. auch Stellungnahme des SMV vom 17. Januar 2022, S. 2). Auch in Bezug auf die mutmasslichen Lebensverhältnisse nach einer Entlassung – und unabhängig davon, ob der Rekurrent bislang über eine IV-Rente verfügte oder nicht, was dieser replicando bestreitet – anerkennt der SMV, dass aufgrund des erreichten AHV-Rentenalters und der angebotenen Unterstützung bei der Wohnungsvermittlung von einer positiven Entwicklung auszugehen ist.
Letztlich ist die Gesamtwürdigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Differenzialprognose zu erstellen (siehe oben E. 2.1). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern das Absitzen des Strafrests die Legalprognose des Rekurrenten positiv beeinflussen könnte. Dagegen könnten bei einer bedingten Entlassung für die Dauer der – wenngleich kurzen – Probezeit zielführende Weisungen erteilt und Bewährungshilfe angeordnet werden, womit dem Rekurrenten zumindest für eine kurze Übergangszeit die Unterstützung gewährt werden könnte, auf die er für ein straffreies Leben in sozialer Verantwortung offensichtlich angewiesen ist.
2.4 Nach Berücksichtigung der Gesamtheit der massgebenden Umstände ist dem Rekurrenten – trotz seines belasteten Vorlebens – die bedingte Entlassung zu gewähren. Dem bedingt Entlassenen wird nach Art. 86 Abs. 1 StGB eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Die genaue Regelung der entsprechenden Modalitäten samt Prüfung allfälliger flankierender Massnahmen ist Sache des SMV.
3.
Dementsprechend ist der Rekurs gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten keine Kosten aufzuerlegen. Er war im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten, womit ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des Straf- und Mass-nahmenvollzugs vom 22. Dezember 2021 wird aufgehoben. Der Rekurrent ist aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen. Die Dauer der Probezeit entspricht dem Strafrest.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.