Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.51

VD.2022.201

 

URTEIL

 

vom 9. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Heidrun Gutmannsbauer     

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                          Tochter 1

[...]

 

C____                                                                                          Tochter 2

[...]

 

beide vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

D____                                                                                 Beigeladener 1

[...]

 

E____                                                                                 Beigeladener 2

[...]  

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. Januar 2022 und 21. Juli 2022

 

betreffend Errichtung von zwei Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (VD.2022.51)

 

betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Erweiterung des Auftrages an den Beistand gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB (VD.2022.201)

 


Sachverhalt

 

B____, geboren am [...] 2008, und C____, geboren am [...] 2011, sind die Töchter von F____ und A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Die Eltern waren von 2007 bis 2018 verheiratet. Mit Eheschutzurteil und Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Oktober 2014 war den Eltern das Getrenntleben bewilligt und die Mutter ermächtigt worden, den Aufenthaltsort der Töchter zunächst bis zum 31. Juli 2015 nach Spanien zu verlegen. In Abänderung dieses Entscheids bewilligte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich am 18. Juni 2015 die Verlegung des Wohnsitzes von B____ und C____ auf unbestimmte Zeit zur Mutter nach Spanien und regelte den persönlichen Verkehr mit dem Vater. Die gemeinsame elterliche Sorge über die beiden Kinder blieb dabei bestehen. Am 30. November 2021 verstarb die Mutter in Spanien.

 

Am 16. Dezember 2021 wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Kindeschutzbehörde) über die bevorstehende Rückkehr der über einen Schweizer Pass verfügenden Geschwister B____ und C____ in die Schweiz informiert. Ab dem 20. Dezember 2021 wohnten B____ und C____ zunächst in Basel bei ihrem Onkel mütterlicherseits, D____ (nachfolgend: Beigeladener 1), bevor sie am 3. Januar 2022 ins Kinderheim [...] eintraten. Nach erfolgten Abklärungen erstattete der zuständige Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (nachfolgend: KJD) am 30. Dezember 2021 Bericht an die Kindesschutzbehörde. Gestützt darauf und nach Anhörung von B____ und C____, des Beschwerdeführers, des Beigeladenen 1 und E____, des zweiten Onkels mütterlicherseits (nachfolgend: Beigeladener 2), errichtete die Kindesschutzbehörde mit Entscheiden je vom 25. Januar 2022 für B____ und C____ eine Beistandschaft (Dispositivziffer 1) mit G____ als ihren Beistand (Dispositivziffer 2). Im Einzelnen wurde dabei folgendes entschieden:

«3.       Der Beistand G____, erhält gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB folgende Aufgaben und Befugnisse:

Den Inhaber der elterlichen Sorge in der Sorge um [die] Kind[er] mit Rat und Tat zu unterstützen, insbesondere aber:

a.      dem Vater in Fragen des persönlichen Verkehrs als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen sowie

b.      den Vater über wichtige Angelegenheiten, welche B____ [und C____] betreffen, zu informieren.

4.         Der Beistand, G____, erhält gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit entsprechenden Vertretungskompetenzen folgende Aufgaben und Befugnisse:

a.      allgemein die persönlichen und finanziellen Interessen von B____ [und C____] zu wahren,

b.      die Modalitäten des persönlichen Verkehrs zu regeln sowie einen Kontaktaufbau aufzugleisen, falls dies im Interesse von B____ [und C____] ist,

c.      Leistungen weiterer mit B____ [und C____] befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren sowie insbesondere eine therapeutische Hilfe zu prüfen bzw. zu installieren,

d.      die Möglichkeiten der weiteren Unterbringung von B____ [und C____] zu prüfen und sie dabei zu begleiten sowie allenfalls E____ bei der Einholung einer Pflegeplatzbewilligung des Kantons [...] zu unterstützen,

e.      anstelle des Inhabers der elterlichen Sorge bei den entsprechenden Stellen die direkte Auszahlung von bereits gesprochenen Sozialversicherungsleistungen (AHV-, IV und Pensionskassen-Kinderrenten, AHV- und IV-Ergänzungsleistungen, Kinder- und Ausbildungszulagen sowie Stipendien) für B____ [und C____] an den Kinder- und Jugenddienst veranlassen zu können,

f.       anstelle des Inhabers der elterlichen Sorge bisher noch nicht geltend gemachte Ansprüche auf Kinderunterhalt sowie deren Bevorschussung, Sozialversicherungsleistungen (und Stipendien) für B____ [und C____] zu veranlassen,

g.      die Gesundheitskosten, inkl. Krankenkassenbewirtschaftung zu verwalten,

h.      anstelle des Inhabers der elterlichen Sorge die zur Geltendmachung der Ansprüche nötigen Unterlagen und Urkunden zu beschaffen sowie

i.        den Vater in der Ausübung der elterlichen Sorge zu vertreten, sollte er Entscheidungen für B____ [und C____] innert nützlicher Frist nicht selber treffen können.»

 

Ferner wurde für die Nachlassregelung im Interesse von B____ und C____ sowie die Führung allfällig erforderlicher Prozesse eine weitere Beistandschaft errichtet und H____ zur Beiständin ernannt (Dispositivziffer 6 und 7). Die Beistandspersonen wurden beauftragt, die Kindeschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Schliesslich wurden die Beistandspersonen verpflichtet, der Kindeschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen (Dispositivziffer 8). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet und einer allfälligen Beschwerde gegen die beiden Entscheide vom 25. Januar 2022 die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 9 und 10).

 

Gegen diese Entscheide richten sich die zwei vom Beschwerdeführer je am 25. Februar 2022 erhobenen Beschwerden (Verfahren VD.2022.51). Neben der Vereinigung der Verfahren der beiden Kinder (Rechtsbegehren 1) beantragt er die umgehende Bekanntgabe des Aufenthaltsortes von B____ und C____ (Rechtsbegehren 2) sowie die Aufhebung der Ziff. 4 lit. a des angefochtenen Entscheids. Ferner werden folgende Änderungen beantragt:

«4.       Ziff. 4 lit. b sei wie folgt abzuändern: ‘die Modalitäten des persönlichen Verkehrs mit dem Kindsvater zu regeln sowie einen Kontaktaufbau aufzugleisen,’

5.         Ziff. 4 lit. d. sei wie folgt abzuändern: ‘die Unterbringung von B____ [und C____] bei ihrem Vater zu prüfen und die entsprechenden Vorkehrungen für eine Inobhutnahme des Kindes durch den Vater zu treffen bzw. den Kindsvater dabei zu begleiten und zu unterstützen,’

6.         Ziff. 4 lit. f sei wie folgt abzuändern: die Geltendmachung von Kinderunterhaltsansprüchen sei aus dem Aufgabenkatalog zu entfernen.»

 

Schliesslich wird die unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsbegehren 7) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse beantragt.

 

Mit Verfügung vom 2. März 2022 setzte die Verfahrensleiterin Advokatin [...] als Kindesvertreterin ein. Die Kindeschutzbehörde liess sich am 7. April 2022 vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Kindesvertreterin nahm am 6. Mai 2022 Stellung. Darin beantragt sie die Abweisung der Rechtsbegehren 2-5, die Gutheissung des Rechtsbegehrens 7 sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Den Verfahrensantrag, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers superprovisorisch zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer den Aufenthaltsort der Kinder nicht bekannt zu geben und entsprechende Aktenstücke der KESB nicht auszuhändigen, zog sie mit Telefonat vom 12. Mai 2022 zurück.

 

Mit E-Mail vom 10. August 2022 reichte die Kindesschutzbehörde den am 21. Juli 2022 ergangenen, jedoch noch unbegründeten neuen Entscheid ein. Darin wurde folgendes entschieden:

 

«1.       Die örtliche Zuständigkeit verbleibt vorderhand, mindestens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens betr. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25.01.2022 sowie eines allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen vorliegenden Entscheid, bei der Kindesschutzbehörde Basel-Stadt.

2.         Gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ für B____ und C____ aufgehoben und die Kinder werden bei E____ und I____ untergebracht.

3.         Die Besuchskontakte zwischen den Kindern und dem Vater haben schrittweise (zunächst telefonisch, jeweils begleitet durch geeignete Fachpersonen) stattzufinden. Der Aufbau der Kontakte sowie die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes der Kinder soll unter fortwährender Evaluierung erfolgen.

4.         Der Beistand wird gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB zusätzlich beauftragt,

-    im Sinne einer Besuchsrechtsbeistandschaft die Modalitäten der Besuchskontakte gemäss Ziff. 3 hiervor zu regeln und zu evaluieren sowie die nötigen Vorkehrungen für eine Begleitung der Besuchskontakte zu treffen

-     bei Bedarf eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren.

5.         Zudem wird der Beistand gestützt auf Art. 325 ZGB beauftragt, das Kindsvermögen von B____ und C____ zu verwalten.

6.         Der Beistand wird gebeten, der Kindesschutzbehörde spätestens bis 30.12.2022 einen Zwischenbericht über den Verlauf der Besuchskontakte und ggf. Anträge einzureichen.»

 

Im Übrigen wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 7), dem Beschwerdeführer ein Entscheid über seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege separat in Aussicht gestellt (Dispositivziffer 8) und auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet (Dispositivziffer 9).

 

Auf die gegen diesen noch unbegründeten Entscheid der Kindeschutzbehörde erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers (Verfahren VD.2022.185) wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. August 2022 nicht eingetreten und das Verfahren kostenlos abgeschrieben. Mit einer weiteren Verfügung der Verfahrensleiterin vom 25. August 2022 wurde sodann das Beschwerdeverfahren VD.2022.51 sistiert und die am 2. September 2022 angesetzte Verhandlung abgeboten.

 

Der begründete Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Juli 2022 ging am 29. August 2022 beim Verwaltungsgericht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2022 Beschwerde (Verfahren VD.2022.201). Er beantragt, es sei die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und die Dispositivziffer 3 dahingehend abzuändern, dass ihm der Aufenthaltsort der Kinder sofort mitzuteilen sei (Rechtsbegehren 2). Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Rechtsbegehren 3); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kindeschutzbehörde.

 

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. September 2022 wurden die Verfahren VD.2022.51 (Errichtung von zwei Beistandschaften) und VD.2022.201 (Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Erweiterung des Auftrages an den Beistand) zusammengelegt.

 

Die Kindesschutzbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde gegen ihre Entscheide vom 25. Januar 2022 sowie 21. Juli 2022. Die Kindesvertreterin nahm mit Eingabe vom 31. Oktober Stellung und beantragt die Abweisung der «Beschwerde im Hauptpunkt (Rechtsbegehren Nr. 1)». Mit verfahrensleitender Verfügung wurde die vom Beschwerdeführer selbst am 22. November 2022 direkt und unaufgefordert mittels E-Mail eingereichte Stellungnahme zu den Akten genommen und der Beschwerdeführer auf das Erfordernis der schriftlichen Kommunikation hingewiesen. Die Beigeladenen reichten innert Frist keine fakultative Stellungnahme ein.

 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. Februar 2023 wurden der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin, der eingesetzte Beistand, die Kindesvertreterin sowie eine Vertreterin der Kindesschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend gelangten die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die Kindesvertreterin und die Vertreterin der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Dabei hielten sie nicht mehr an allen Anträgen fest. Die Beschwerde betreffend die Unterbringung der Kinder beim Beigeladenen 2 und dessen Ehefrau wurde zurückgezogen. Ferner stellte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weitere Anträge. Es sei umgehend ein persönliches Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und den Töchtern zu organisieren. Sodann sei der Beschwerdeführer für berechtigt zu erklären, seine beiden Töchter während den nächsten drei Monaten alle zwei Wochen in Begleitung für einen halben Tag zu besuchen beziehungsweise zu sich auf Besuch zu nehmen. Ferner sei in einer zweiten Phase der Beschwerdeführer für berechtigt zu erklären, seine beiden Töchter bis auf weiteres jedes zweite Wochenende von Samstag auf Sonntag zu sich auf Besuch zu nehmen. Schliesslich sei ein psychiatrisch-psychologisches Gutachten zum Zustand von B____ und C____ in Auftrag zu geben. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Über die Höhe des Honorars der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde, entsprechend der Ankündigung in der Gerichtsverhandlung, nach Eingang der Honorarnote auf dem Zirkulationsweg entschieden.

 

 

Erwägungen

 

1.        

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichts-organisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2     

1.2.1   Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer war am Verfahren direkt beteiligt und ist somit gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.

 

1.2.2   Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Droese/Steck, in: Geiser/Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1925, 1931). Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. dazu Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 1677; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447, 467; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 292; VD.2014.134 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2; vgl. für das Bundesrecht BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24).

 

Gegenstand des Entscheids der Kindeschutzbehörde vom 21. Juli 2022 war unter anderem die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes der Kinder gegenüber dem Beschwerdeführer. Diese sollte «unter fortwährender Evaluierung erfolgen» (Dispositiv-Ziff. 3 in fine). Wie anlässlich der Gerichtsverhandlung ausgeführt wurde, ist dem Beschwerdeführer die Adresse seiner Töchter mittlerweile bekannt (Verhandlungsprotokoll S. 7 f.). Dies wissen auch B____ und C____ (Verhandlungsprotokoll S. 8). Es besteht daher kein Rechtsschutzinteresse mehr an der vom Beschwerdeführer beantragten sofortigen Bekanntgabe (Rechtsbegehren 2 der Beschwerde vom 26. September 2022) und der entsprechende Antrag ist damit gegenstandslos geworden.

 

1.2.3   Soweit sich die Beschwerden des Beschwerdeführers zunächst gegen die Prüfung der Unterbringung von B____ und C____ (angefochtener Entscheid vom 25. Januar 2022 Dispositiv-Ziff. 4 lit. d) und später gegen die erfolgte Unterbringung beim Beigeladenen 2 und dessen Ehefrau (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 2 in fine) richteten, hat der Beschwerdeführer anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung seine Beschwerden in diesem Punkt zurückgezogen. Dies ist daher ebenfalls nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

 

1.2.4   Streitgegenstand bilden somit die übrigen rechtzeitig erhobenen und begründeten Rügen des Beschwerdeführers in den Beschwerden vom 25. Februar 2022 und 26. September 2022. Diese richten sich nicht gegen die mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 25. Januar 2022 errichteten Beistandschaften mit G____ und H____ als Beistandspersonen an sich (Dispositivziffer 1 und 2), sondern gegen die konkrete Ausgestaltung der Beistandschaft beziehungsweise gegen einzelne mit den Entscheiden der Kindeschutzbehörde vom 25. Januar 2022 und 21. Juli 2022 dem eingesetzten Beistand übertragene Aufgaben und Befugnisse – namentlich die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über B____ und C____, die Regelung des persönlichen Verkehrs sowie die Modalitäten des Kontaktaufbaus (Entscheid vom 25. Januar 2022 Dispositivziffern 4 lit. a, lit. b, lit. f; Entscheid vom 21. Juli 2022 Dispositivziffer 2). Darauf ist einzutreten.

 

1.3      Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen. Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 133 ZGB N 16, vgl. VD.2021.74 vom 12. November 2021 E. 1.2; VD.2019.229 vom 12. Juni 2020 E. 1.2). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Prozessthemas – hier namentlich die Errichtung einer Beistandschaft, die dem Beistand übertragenen Aufgaben, der persönliche Verkehr des Beschwerdeführers mit seinen Kindern und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts – möglich. Zudem entscheidet das Gericht im Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gilt nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden (vgl. VGE VD.2021.281 vom 24. Mai 2022 E. 1.2).

 

2.        

Zunächst ist die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers über B____ und C____ zu überprüfen.

 

2.1      Nach Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde den Eltern ihr Kind, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall, wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB; Urteile BGer 5A_582/2019 vom 29. November 2019 E. 4.1; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013). Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern kommt daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage 2016, Rz. 4035; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage 1999, Rz. 27.08, 27.36; statt vieler: BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; VGE VD.2019.23 vom 21. Mai 2019 E. 2.4.1). Unerheblich ist dabei, auf welche Ursache die Gefährdung zurückzuführen ist. Namentlich spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2, mit Hinweis auf BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_582/2019 vom 29. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188). Der Obhutsentzug setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (vgl. Breitschmid, in: Geiser/Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, a.a.O., Art. 310 N 4). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3, VD.2013.13 vom 17. Juni 2013). 

 

2.2      Die Kindesschutzbehörde erachtete die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers als erfüllt und brachte B____ und C____ beim Beigeladenen 2 und dessen Ehefrau unter, die mittlerweile über eine Pflegefamilienbewilligung verfügen. Begründet wurde die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit einer Gefährdung des Kindeswohls. Die Kindeschutzbehörde erwog unter Hinweis auf die bereits im früheren Entscheid vom 25. Januar 2022 erläuterte Vorgeschichte zusammenfassend, die Kinder hätten seit dem Tod der Mutter im November 2021 den Umzug in die Schweiz, einen Heimaufenthalt und Schulwechsel mit den einhergehenden personellen Beziehungsabbrüchen und -unterbrüchen sowie Umgebungsänderungen bewältigen müssen. B____ und C____ befänden sich in einem vulnerablen Alter, in dem sie empfindlich auf äussere Einflüsse reagierten. Dies werde durch die Akten, insbesondere die Heimberichte, und den weiteren Verlauf sowie die Anhörung der Kinder verdeutlicht. Es gelte nun, B____ und C____ eine konstante Umgebung zu schaffen, sodass sie in reizarmer Umgebung den Tod der Mutter verarbeiten sowie Vertrauen fassen und Zukunftsperspektiven entwickeln könnten (angefochtener Entscheid Ziff. 12).

 

Vor dem Hintergrund der sich für die Kinder aktuell zeigenden Lebenssituation sei das Vorgehen, das der Vater durch seine Rechtsvertreterin ausführen lasse, nicht zielführend. Es könne nicht im Interesse der Kinder sein, sämtliche im Raum stehenden Vorwürfe, welche sich rückblickend auf die Beziehung zwischen der verstorbenen Mutter und dem Vater konzentrieren, näher zu untersuchen. Gestützt auf die Akten, die Anhörung der Kinder sowie die Ausführungen in der Verhandlung ergebe sich aufgrund der Vorgeschichte und der engen Beziehung zur verstorbenen Mutter eine enge emotionale Bindung der Kinder zu diesem Teil der Familie. Dem Vater gelinge es gesamthaft nicht, das nach dem Tod der Mutter für die Kinder bestehende Ausmass an Belastung einzuordnen und seine eigenen Interessen – namentlich in Bezug auf das Besuchsrecht – in angemessener Weise zurückzustellen. Wenn der Beschwerdeführer ausführen lasse, die engste Bindungsperson der Kinder zu sein, zeige dies, dass er den Wunsch der Kinder ausser Acht lasse und den erkennbar objektiven Umständen diametral widersprechende Motive hege. Aus diesen Defiziten des Vaters ergebe sich eine Kindeswohlgefährdung (angefochtener Entscheid Ziff. 12).

 

Die Vorinstanz kam zum Schluss, eine Aufhebung des väterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts sei geeignet, der Kindeswohlgefährdung von B____ und C____ zu begegnen. Sie sei auch erforderlich, da sich der Vater bezüglich Aufenthalt, Betreuung der Kinder und Fragen der Verarbeitung sowie Aufarbeitung der Vergangenheit mehrheitlich an eigenen Interessen orientiere. Freiwillige Unterstützungsmassnahmen seien derzeit wenig erfolgsversprechend, weshalb sich eine behördliche Anordnung aufdränge. Die Massnahme sei zumutbar, da seitens der Kinder eine schwerwiegende Entwicklungsstörung drohe, wenn sie nicht in reizarmer und ihnen vertrauter Umgebung die Gelegenheit erhielten, Vergangenes zu verarbeiten und eigene Wünsche zu verwirklichen. Da dem Vater baldmöglichst telefonische Kontakte mit den Kindern ermöglicht würden, sei der mit der Massnahme verbundene Eingriff in seine elterliche Sorge insgesamt verhältnismässig (angefochtener Entscheid Ziff. 13).

 

2.3      Während sich der Beschwerdeführer in der Gerichtsverhandlung neu mit der Platzierung der Kinder beim Beigeladenen 2 und dessen Ehefrau einverstanden erklärte und seine Beschwerde in diesem Punkt zurückzog, hielt er an seiner Beschwerde gegen die Aufhebung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts über seine Töchter fest (vgl. oben E. 1.2.3; Verhandlungsprotokoll S. 9 f.). Es sei weiterhin sein Wunsch, dass B____ und C____ einmal bei ihm sein können und man dieses Ziel im Auge behalte (Verhandlungsprotokoll, Plädoyer S. 11).

 

2.4      Aus der im angefochtenen Entscheid vom 21. Juli 2022 dokumentierten Situation ergibt sich offensichtlich eine Kindeswohlgefährdung, welcher nicht anders als mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts begegnet werden konnte. Aus den vorinstanzlichen Akten ist deutlich ersichtlich, dass B____ und C____ nach dem Tod der Mutter, dem Umzug in die Schweiz sowie dem zwischenzeitlichen Aufenthalt im Durchgangsheim [...] Ruhe und Zeit sowie ein Gefühl der Sicherheit benötigen. Die Kindeschutzbehörde führte mit überzeugender Begründung aus, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Vorgehen zur Erreichung eines Beziehungsaufbaus nicht im Interesse der Kinder ist und eine Aufarbeitung der Vergangenheit, welche sich auf die Beziehung des Beschwerdeführers mit der verstorbenen Mutter konzentriert, eine unverhältnismässig hohe Belastung für die Kinder ohne korrelierenden Nutzen zur Folge hätte (angefochtener Entscheid Ziff. 12). Angesichts dieser Umstände hat die Kindeschutzbehörde zu Recht auf eine Gefährdung des Kindeswohls geschlossen. Den diesbezüglich überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist in allen Teilen zu folgen, weshalb darauf verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid Ziff. 10-14).

 

Wie der Beistand in der Gerichtsverhandlung ausführte, fühlen sich B____ und C____ beim Beigeladenen 2 und dessen Ehefrau wohl und «daheim». Während des Aufenthaltes im Heim seien unbeschwerte Themen nicht angesprochen worden und es sei dort «ums Überleben» gegangen. Dies habe man den Mädchen auch stark angesehen. Heute seien B____ und C____ viel fröhlicher und wirkten entspannter. In [...] seien sie inzwischen schulisch und sozial integriert, hätten sich einen Freundeskreis aufgebaut und übten Hobbies aus (Verhandlungsprotokoll S. 5).

 

Die vom Beistand beschriebene Situation präsentiert sich jedoch nach wie vor fragil und für nächste Schritte braucht es Stabilität und Sicherheit. Insbesondere eine psychologische Anknüpfung hat noch nicht stattgefunden (Verhandlungsprotokoll S. 5). Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung zeigte sich der Beschwerdeführer mit der Platzierung seiner Töchter beim Beigeladenen 2 und dessen Ehefrau einverstanden, da er ihnen keinen erneuten Umzug zumuten wolle. Er «mache das für die Kinder». Er wolle ihnen «diese Angst nehmen» (Verhandlungsprotokoll S. 3, 10). Dies habe er am Tag vor der Verhandlung telefonisch auch B____ und C____ gesagt (Verhandlungsprotokoll S. 3). Diese Äusserungen sind neu und deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer beginnt, seine eigenen Interessen zum Wohl seiner Kinder in angemessener Weise zurückzustellen. Dass der Beschwerdeführer an der Gerichtsverhandlung seine bisherige klare Haltung relativierte und sich nicht mehr gegen die Unterbringung von B____ und C____ stellte, kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht dazu führen, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Töchter wieder zugeteilt und die Platzierung beim Beigeladenen 2 und dessen Ehefrau alleine von seinem Einverständnis – welches er auch jederzeit zurückziehen könnte – abhängig gemacht wird. Es gilt, die durch die Unterbringung in einer konstanten und reizarmen Umgebung erreichte Entspannung der Lebenssituation von B____ und C____ zu erhalten. Aus dem Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) ergibt sich erneut deutlich, dass die beiden Mädchen sehr um ihre verstorbene Mutter trauern und sie vermissen (Bericht Beratung 3plus vom 31. Januar 2023 S. 4). Die an Lungenkrebs erkrankte Mutter wurde offenbar auch von B____ und C____ gepflegt, bevor sie am 30. November 2021 in Spanien verstarb (angefochtener Entscheid vom 25. Januar 2022 Ziff. 8). Angesichts der Umgebungsänderungen mit den einhergehenden Beziehungsabbrüchen und -unterbrüchen, welche B____ und C____ seit dem Tod der Mutter bewältigen mussten, sowie der erst noch anstehenden psychologischen Verarbeitung ihres Verlusts, ist es für das Wohl von B____ und C____ weiterhin erforderlich, dass sie die Gewissheit und das Vertrauen haben, dass sie beim Beigeladenen 2 und dessen Ehefrau bleiben können. So bezeichnet J____, der die beiden Kinder im Rahmen der sozialpädagogischen Familienbegleitung betreut, den gegenwärtigen Lebenskontext beim Beigeladenen 2 und seiner Ehefrau als «sehr protektives Fundament zur weiteren, gesunden Entwicklung» (Bericht Beratung 3plus vom 31. Januar 2023 S. 8). Diese Betreuungssituation ist zu schützen. Mit der behördlichen Regelung der Unterbringung von B____ und C____ wird dabei sichergestellt, dass die Kinder nicht fürchten müssen, vom Vater plötzlich wieder aus der ihnen mittlerweile vertrauten Umgebung herausgerissen zu werden. Es erweist sich daher weiterhin als erforderlich, die Platzierung beim Beigeladenen 2 und dessen Ehefrau rechtlich abzustützen und dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ und C____ zu entziehen.

 

3.

Weiter richtet sich die Beschwerde gegen die mit den Entscheiden vom 25. Januar 2022 und 21. Juli 2022 vorgenommene Regelung des persönlichen Verkehrs und des Kontaktaufbaus zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Töchtern.

 

3.1      Mit den beiden Entscheiden der Kindeschutzbehörde vom 25. Januar 2022 war der eingesetzte Beistand unter anderem beauftragt worden, die Modalitäten des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern zu regeln sowie einen Kontaktaufbau aufzugleisen, falls dies im Interesse von B____ und C____ sei (Dispositiv-Ziff. 4 lit. b). Die Kindesschutzbehörde erwog, B____ und C____ befänden sich seit ihrer Rückkehr in die Schweiz mittlerweile in einem Kinderheim in Basel-Stadt und besuchten wieder die Schule. Ihre beiden Onkel mütterlicherseits seien im Kanton Basel-Stadt beziehungsweise im Kanton [...] wohnhaft. Ihr Vater wohne im Kanton [...]. Zwischen dem Vater und seinen Töchtern bestehe seit mehreren Jahren kein Kontakt. Aufgrund der aktuellen Situation sei die Errichtung einer Beistandschaft für B____ und C____ angezeigt. In Bezug auf die erfolgte Rückkehr in die Schweiz seien viele Angelegenheiten zu klären und aufzugleisen. So sei die weitere Unterbringung von B____ und C____ abzuklären, insbesondere die Möglichkeit, künftig – wie von den Kindern gewünscht – beim Beigeladenen 2 im Kanton [...] wohnen zu können. Des Weiteren sei eine mögliche Aufgleisung und langsame Umsetzung von Besuchskontakten zwischen den beiden Kindern und ihrem Vater zu prüfen beziehungsweise umzusetzen, sollten B____ und C____ damit einverstanden sein und dies wünschen (angefochtener Entscheid vom 25. Januar 2022 Ziff. 11).

 

3.2      Im Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 21. Juli 2022 wurde die Regelung des persönlichen Verkehrs konkretisiert. Es wurde festgelegt, dass die Besuchskontakte zwischen den Kindern und dem Vater schrittweise – zunächst telefonisch, jeweils begleitet durch geeignete Fachpersonen – stattzufinden hätten. Der Aufbau der Kontakte sowie die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes der Kinder sollte dabei unter fortwährender Evaluierung erfolgen (Dispositiv-Ziff. 3). Konkret erwog die Kindesschutzbehörde, dass dem Wunsch der Kinder entsprechend, zunächst telefonische Kontakte zu installieren seien. Daraufhin sollten diese evaluiert und das weitere Vorgehen zusammen mit den Kindern besprochen werden. Der Wille der Kinder solle bei der Ausgestaltung der Kontakte stets angemessen berücksichtigt werden. Als begleitende Unterstützung werde es als zielführend erachtet, bei Bedarf für die Familie eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren (angefochtener Entscheid Ziff. 15).

 

3.3      In seiner Beschwerde vom 25. Februar 2022 beantragt der Beschwerdeführer die Streichung des letzten Teilsatzes am Ende der Dispositivziffer 4 litera b, wonach die Modalitäten des persönlichen Verkehrs nur zu regeln sowie ein Kontaktaufbau nur aufzugleisen sei, falls im Interesse der Kinder (Beschwerde vom 25. Februar 2022, Rechtsbegehren 4). Ergänzend lässt er anlässlich der Gerichtsverhandlung durch seine Rechtsvertreterin beantragen, dass umgehend ein persönliches Treffen mit seinen Töchtern organisiert werde (schriftliches Plädoyer Anträge S. 1; Verhandlungsprotokoll S. 10). Zudem sei er für berechtigt zu erklären, B____ und C____ während der nächsten drei Monate alle zwei Wochen in Begleitung für einen halben Tag zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen (schriftliches Plädoyer S. 1 f.; Verhandlungsprotokoll S. 10).

 

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Beistand die Kontaktaufnahme mit seinen Töchtern aufzugleisen habe. Dabei verstehe es sich von selbst, dass niemand Handlungen treffen solle, die dem Kindeswohl widersprechen. Vorliegend vereitle der Beistand jedoch die Kontaktaufnahme mit seinen Kindern unter Hinweis auf nicht näher bezeichnete Albträume der Mädchen und verweigere einen Besuch. Auf diese Weise würde den Mädchen die Möglichkeit, ihren Vater kennen zu lernen, genommen und würden ihre Ängste vor dem Vater noch geschürt, indem ihnen suggeriert werde, dass diese Ängste durchaus berechtigt seien. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig und schade den Kindern massiv (Beschwerde vom 25. Februar 2022 Ziff. 16d). Weiter machte er an der Gerichtsverhandlung geltend, dass es zu ihm und seiner Situation keinen einzigen Bericht gebe (schriftliches Plädoyer Ziff. 8). Dass die angeblichen Gewaltvorfälle gegenüber der Mutter so stattgefunden hätten wie im Entscheid geschildert, werde bestritten (schriftliches Plädoyer Ziff. 9). Die Kindesschutzbehörde schüre und unterstütze die bereits fortbestehende Entfremdung und seine «Verteufelung». Es sei nicht ersichtlich, warum diese Entfremdungstaktik im Kindeswohl sein sollte. Der Kontakt zu beiden Elternteilen sei wichtig für die Identitätsfindung der Kinder. Es bestünden offenkundig viele Unklarheiten über die Vergangenheit. Die Kindesschutzbehörde verhindere, dass die Mädchen erfahren würden, dass es vielleicht auch eine andere Sichtweise auf die Ereignisse gebe als diejenige der Mutter (schriftliches Plädoyer Ziff. 12). Der geäusserte Wille der Kinder beruhe nicht auf eigenen Erfahrungen und sei damit nicht autonom gebildet worden. Nachdem seit vielen Jahren kein Kontakt zum Vater bestanden habe, sei es höchst unwahrscheinlich, dass die Abneigung ihm gegenüber viel mit ihm zu tun habe (schriftliches Plädoyer Ziff. 23). Wie die Mädchen die bestehende starke Emotionalität gegenüber dem Vater ohne seine Anwesenheit lösen sollten, sei nicht ersichtlich (schriftliches Plädoyer Ziff. 24). Er stelle für die beiden Mädchen keinerlei Bedrohung dar. Es fehle ein nachvollziehbarer Grund, warum man ihm den Kontakt zu seinen Töchtern verweigern beziehungsweise nicht einfach einmal organisieren sollte (schriftliches Plädoyer Ziff. 13).

 

3.4      Aus den Akten – insbesondere dem Bericht von J____ vom 31. Januar 2023 – geht hervor, dass seit Beginn der sozialpädagogischen Familienbegleitung am 24. Oktober 2022 bis zum 30. Januar 2023 vier Telefongespräche (am 7. Dezember 2022, 20. Dezember 2022, 10. Januar 2023 und 24. Januar 2023) zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern stattgefunden haben. Die Gespräche fanden jeweils in Anwesenheit von J____ statt und er führte mit B____ und C____ sowie dem Beschwerdeführer jeweils Vorbereitungs- und Nachbereitungsgespräche durch. Das erste Gespräch dauerte 5 Minuten, danach wurde die Zeitdauer etwas länger und B____ und C____ telefonierten am 24. Januar 2023 etwa 15 Minuten mit dem Beschwerdeführer (Bericht Beratung 3plus S. 7; Verhandlungsprotokoll S. 4). Die atmosphärische, kommunikative und thematische Qualität der Gespräche blieb dabei im Berichtszeitraum gleich. Die Kommunikation des Beschwerdeführers war dem Alter der Kinder nicht angemessen, da er mit ihnen wie mit Kleinkindern sprach. Dies wirkte auf B____ und C____ befremdlich und sie antworteten jeweils nur einsilbig mit «ja» und «nein» (Bericht Beratung 3Plus vom 31. Januar 2023 S. 6 f.). Ebenfalls unverändert blieb auch die im Anschluss an die Gespräche klar deklarierte Ablehnung des Kontaktes zum Vater durch B____ und C____ (Bericht Beratung 3Plus vom 31. Januar 2023 S. 7). Aufgrund des andauernden Trauerprozesses nach dem Tod der Mutter sowie der deutlichen Anzeichen dafür, dass B____ und C____ den Vater in ihrem (subjektiv internalisierten) Erleben als gewalttätig und subversiv wahrgenommen haben, erachtete J____ zusammenfassend eine zusätzliche Belastung durch einen behördlich deklarierten Zwang zur Kontaktaufnahme zum Vater gegen den Willen von B____ und C____ als nicht vertretbar. Prioritär empfohlen wurde eine psychiatrische gutachterliche Beurteilung des Erlebens von B____ und C____ in Bezug auf den Vater betreffend einen behördlich vorgegebenen Kontakt zum Vater (Bericht Beratung 3plus vom 31. Januar 2023 S. 9). In der Verhandlung wurde ferner bekannt, dass der Beschwerdeführer am Tag zuvor nochmal während etwa 10 Minuten mit seinen Töchtern in Anwesenheit von J____ telefoniert hatte, um ihnen mitzuteilen, dass er mit ihrem Aufenthalt beim Beigeladenen 2 einverstanden sei (Verhandlungsprotokoll S. 3 f.).

 

3.5      Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; BGE 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302).

 

Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; vgl. auch Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, nicht publiziert in: BGE 144 III 442). Dabei steht es zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Zu berücksichtigen ist das Alter des Kindes beziehungsweise dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3, in: FamPra.ch 2015 S. 970; 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302; 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.2). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts und dem Persönlichkeitsschutz des Kindes in der Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden soll (BGer 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5; 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 126 III 219 E. 2b; Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr. 19 S. 186; 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2006 S. 751).

 

3.6     

3.6.1   Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 18. Juni 2015 wurde der Mutter der Umzug nach Spanien mit B____ und C____ gerichtlich bewilligt. Zudem wurde das Kontaktrecht des Beschwerdeführers bestätigt und dieser berechtigt, einmal wöchentlich mit den Kindern per Skype zu telefonieren (VD.2022.201 Vorakten act. 4 S. 1067 ff.). Gemäss unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers fand der letzte Skype-Kontakt im Jahr 2017 statt (Beschwerde vom 25. Februar 2022 Ziff. 13). B____ und C____ hatten somit zu ihrem Vater sechs Jahre lang keinen Kontakt und es liegt keine vertraute und tragfähige Beziehung zu ihm vor. Ihre Erinnerungen an ihn stützen sich auf Fotos, Videos sowie Erzählungen der Mutter und der Familie (Stellungnahme Kindesvertreterin vom 6. Mai 2022 S. 3, 5).

 

3.6.2   In den Akten sind verschiedentlich Aussagen von B____ und C____ sowie den Beigeladenen 1 und 2 über Gewaltvorfälle mit Todesdrohungen in der Ehe des Beschwerdeführers mit der Mutter der beiden Mädchen dokumentiert. Diese werden vom Beschwerdeführer bestritten, wobei er auf das Urteil der Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 23. Februar 2016 verweist, mit welchem er zweitinstanzlich dem Grundsatz «in dubio pro reo» folgend vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freigesprochen worden war (VD.2022.201 Vorakten, act. 4 S. 1684 ff., 1702). Dem Urteil kann entnommen werden, dass die Aussagen des damaligen Beschuldigten und heutigen Beschwerdeführers zur Auseinandersetzung zwischen den Eltern zwar als nicht glaubhaft beurteilt wurden, die Belastungen der heute verstorbenen Mutter von B____ und C____ aber auch nicht in einem Mass überzeugten, welches eine Verurteilung des damaligen Beschuldigten und heutigen Beschwerdeführers zweifelsfrei zugelassen hätten (Urteil des Obergerichts Zürich vom 23. Februar 2016 E. 6-9, VD.2022.201 act. 4 S. 1690-1702). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht abgeklärt zu werden, geht es hier doch um das heutige Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern und nicht um Schuld oder Nichtschuld im Strafverfahren vor sieben Jahren.

 

3.7     

3.7.1   Die heute vierzehneinhalbjährige B____ und die [...] Tage vor der Gerichtsverhandlung zwölf Jahre alt gewordene C____ haben seit ihrer Rückkehr in die Schweiz wiederholt konstant und klar zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Vater wünschen. Auch die Vertreterin der Kindeschutzbehörde bestätigte an der Gerichtsverhandlung diese seit über einem Jahr stabil gebliebene Meinung der Kinder. Es gebe «keine Schwankung» und «kein Vielleicht» (Verhandlungsprotokoll Plädoyer KESB S. 12). Der beständig und klar ausgedrückte Wille der Kinder hat sich mittlerweile durch die konkrete Lebens- und Alltagserfahrung beim Beigeladenen 2 und dessen Ehefrau weiter gefestigt (Stellungnahme Kindesvertreterin vom 31. Oktober 2022 S. 2). «Keine Rolle» spielt nach Einschätzung des Beistandes, dass der Vater von seiner Beschwerde gegen die Platzierung beim Beigeladenen 2 Abstand genommen hat (Verhandlungsprotokoll S. 6). Gemäss der Aussage der Kindesvertreterin handelt es sich um ein «bedingungsloses Nein» (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.). Aufgrund des Alters von B____ und C____ ist davon auszugehen, dass die beiden Kinder zur Bildung eines autonomen Willens über die Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses fähig sind. Diesem Willen ist mit zunehmendem Alter grösseres – und mit 14 Jahren relativ grosses – Gewicht einzuräumen (Urteil BGer 5A_558/2021 vom 29.Juli 2021 E. 3, mit Hinweis auf Urteil 5A_665/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1, 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.1). Die Wünsche von B____ und C____ sind altersentsprechend daher grundsätzlich stark zu gewichten.

 

Nicht ausgeschlossen werden kann, dass – wie dies auch der Beschwerdeführer ausführen lässt – die Kinder von ihrer verstorbenen Mutter beeinflusst worden sind. Konkrete Hinweise auf eine solche Einflussnahme gibt es jedoch keine. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich hat im Juni 2016 ausdrücklich festgehalten, dass die Mutter mit dem geplanten dauerhaften Verbleib mit den Kindern in Spanien nicht die Besuchs- und Kontaktrechte des Vaters zu vereiteln bezwecke (Urteil Bezirksgericht Zürich vom 16. Juni 2015, VD.2022.201 act. 4 S. 1075). Die Kinder haben aber mehrere Jahre ohne den Vater bei der Mutter in Spanien gelebt und es ist deshalb anzunehmen, dass sie durch die Äusserungen ihrer engsten Bezugsperson geprägt wurden. Dies steht einer autonomen Willensbildung jedoch nicht per se entgegen, sofern diese Willensäusserung erlebnisgestützt und nicht aufgrund von kindeswohl-fremder Beeinflussung zustande gekommen ist (Staub, Bedeutung des Kindeswillens und des Persönlichkeitsrechts bei Umgangswiderständen, in: Rumo-Jungo/Fountoulakis/Pichonaz [Hrsg.], Der neue Familienprozess, Zürich 2012, S. 141, 145). Autonome Willensbildung schliesst nicht aus, dass Fremdeinflüsse wie hier Handlungen und Äusserungen der Mutter oder auch anderer Bezugspersonen, aber auch eigene Illusionen, an der Willensbildung beteiligt waren (Stellungnahme Kindesvertreterin vom 6. Mai 2022 S. 4, mit Hinweis auf Staub, Ethik im Spannungsfeld zwischen Kindeswohl und Kindeswillen, Referat vom 23. Januar 2015, S. 2).

 

3.7.2   Nach der Praxis des Bundesgerichts stellt der Kindeswille nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung dar. Mit zu berücksichtigen sind auch die Gründe für die Kontaktverweigerung (vgl. oben E. 3.5). B____ und C____ befinden sich nach dem Verlust der Mutter offensichtlich in einer Krisensituation (vgl. dazu Bericht Beratung 3Plus S. 8 f.). Aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Trauerprozesses sowie der engen Beziehung zur verstorbenen Mutter ist zunächst nachvollziehbar, dass B____ und C____ eine enge emotionale Bindung zu diesem Teil der Familie haben. Dies hat auch die Kindeschutzbehörde berücksichtigt (angefochtener Entscheid vom 21. Juli 2022 Ziff. 12). Weiteren Einfluss dürfte in diesem Zusammenhang die Sprachnachricht der Mutter haben, die sie kurz vor ihrem Tod aufgenommen hat und in der sie ihren Wunsch äusserte, dass die Kinder beim Beigeladenen 2 leben (VD.2022.201 Vorakten, act. 4 S. 88). Zumindest die Ablehnung der älteren Tochter B____ gegenüber dem Vater beruht zudem auch auf eigener Erfahrung: Der Beschwerdeführer selbst schilderte die elterliche Auseinandersetzung vom 3. Juli 2014, die dem Urteil des Obergerichts zugrunde lag, dramatisch und bestätigte, dass seine Tochter diese direkt miterlebt habe (Urteil des Obergerichts Zürich vom 23. Februar 2016 E. 7.3, VD.2021.201 act. 4 S. 1695). Dem entspricht, dass B____ auch während der sozialpädagogischen Familienbegleitung unter Tränen berichtete, dass der Vater die Mutter mit einem Messer bedroht habe, als diese schwanger mit C____ gewesen sei (Bericht Beratung 3Plus vom 31. Januar 2023 S. 7). Den Ausführungen der Kindesvertreterin folgend greift es daher zu kurz, wenn der Beschwerdeführer meint, dass dieser Vorfall keinen Einfluss auf die Willensbildung der Mädchen habe (Stellungnahme Kindesvertreterin vom 6. Mai 2022 S. 4). Die kinderpsychologischen Ausführungen seiner Rechtsvertreterin mögen zusätzlich eine Rolle spielen bei der Willensbildung von B____ und C____. Dieser Aspekt wird denn auch bei der vorgesehenen psychologischen Aufarbeitung zu berücksichtigen sein (Verhandlungsprotokoll S. 5, 12). Neben negativen Erlebnissen, beruht die derzeitige Ablehnung von Kontakten zum Vater schliesslich auch auf der eingetretenen Entfremdung. Die Kinder hatten während ihres Aufenthalts in Spanien mehrere Jahre keinen Kontakt zum Beschwerdeführer.

 

3.7.3   Der konstante, über einen längeren Zeitraum vorgetragene Wille von B____ und C____ ist nach dem Gesagten objektiv nachvollziehbar und zu respektieren.

 

3.8     

3.8.1   Es gilt die psychologische Erkenntnis als anerkannt, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. oben E. 3.5). Die Kindeschutzbehörde hat dem Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Kindern auch nicht verboten (Verhandlungsprotokoll Plädoyer KESB S. 12). Ein künftiges Aufgleisen persönlicher Kontakte fand bereits im Aufgabenbereich des Beistandes gemäss angefochtenem Entscheiden vom 25. Januar 2022 explizit Berücksichtigung. Im angefochtenen Entscheid vom 21. Juli 2022 wurden die Modalitäten des persönlichen Verkehrs weiter konkretisiert und es wurde ausdrücklich festgehalten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern ein Anspruch auf Besuchskontakte besteht und diese baldmöglichst eingeleitet werden sollten. Vorgesehen war ein schrittweiser, zunächst telefonischer und durch eine Fachperson begleiteter Kontaktaufbau. Im Oktober 2022 wurde als begleitende Unterstützung eine sozialpädagogische Familienbegleitung mit J____ installiert (vgl. oben E. 3.4), Seither haben vom 7. Dezember 2022 bis 8. Februar 2023 insgesamt fünf begleitete Telefongespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern stattgefunden. Dass entgegen der wiederholt deklarierten Erwartung des Beschwerdeführers noch keine Besuchskontakte stattfinden konnten, liegt daran, dass B____ und C____ diesen persönlichen Kontakt auch nach den erfolgten Telefonaten weiterhin ablehnen (vgl. unten E. 3.8.2; Verhandlungsprotokoll Plädoyer KESB S. 12). Ihre Meinung haben die Kinder seit über einem Jahr nicht geändert. Ein gegen diesen starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt widerspricht dem Interesse der in dieser Frage urteilsfähigen Kinder. Danach richtet sich die Geschwindigkeit einer Kontaktaufnahme (Verhandlungsprotokoll Plädoyer KESB S. 12).

 

3.8.2   Um vorliegend überhaupt telefonischen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern herzustellen, wurde alles Zumutbare unternommen: So machte die Kindeschutzbehörde die Unterbringung beim Beigeladenen 2 davon abhängig, dass ein Kontakt mit dem Beschwerdeführer hergestellt wird (Verhandlungsprotokoll S. 6). B____ hatte während der Anhörung durch die Kindeschutzbehörde angegeben, dass sie «es machen würde», wenn sie es «müssten», damit sie zum Onkel und der Tante gehen könnten (Anhörung B____ und C____ bei der KESB vom 21. Juli 2022, VD.2022.201 act. 4 S. 87). Im Gespräch mit der Kindesvertreterin zwei Tage vor der Gerichtsverhandlung bezeichneten B____ und C____ die Telefonate mit dem Vater als «reine Zeitverschwendung». Soweit sie zu telefonischen Kontakten verpflichtet würden, würden sie sich im Moment aber daranhalten. Persönliche Treffen mit dem Vater lehnten sie hingegen weiterhin «ganz klar und deutlich» ab. Sie hätten «genug andere Themen», die wichtiger seien als der Vater. Sie möchten, dass er das respektiere (Verhandlungsprotokoll Plädoyer Kindesvertreterin S. 13).

 

Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (vgl. oben E. 3.5). Eine umgehende Ausweitung der Kontakte entspricht nicht dem Wohl von B____ und C____. Es gilt, zuerst das Vertrauen und dann den Kontakt aufzubauen, nicht umgekehrt. Dieser Vertrauensaufbau braucht Zeit. Das Tempo geben B____ und C____ vor. Sie sind in den Prozess miteinzubeziehen (Verhandlungsprotokoll Plädoyer KESB S. 12). Wie im angefochtenen Entscheid in Aussicht gestellt, ist dem Beschwerdeführer – aufgrund fortwährender Evaluierung (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 in fine) – mittlerweile der Aufenthaltsort von B____ und C____ bekanntgegeben worden. Der Beschwerdeführer hat dabei einen wertvollen Schritt zur Vertrauensbildung gemacht, indem er seine Beschwerde betreffend die Unterbringung der Kinder beim Beigeladenen 2 zurückgezogen und sein Wissen über den Aufenthaltsort nie missbraucht hat, um selbst Kontakt zu seinen Töchtern herzustellen.

 

3.8.3   Auch nach den bisher durchgeführten telefonischen Kontakten präsentiert sich der Wille von B____ und C____ unverändert. Zwei Tage vor der Gerichtsverhandlung sagten sie erneut deutlich, dass sie persönliche Kontakte zum Vater ablehnen (Verhandlungsprotokoll Plädoyer Kindesvertreterin S. 13). Dies ist ernst zu nehmen. Alle Massnahmen im Kindesschutz haben dort ihre Grenzen, wo sie nicht mehr im Kindeswohl sind. Die Interessen des Beschwerdeführers haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen, selbst wenn dies für den Beschwerdeführer schwer sein mag (vgl. oben E. 3.5). Das gegenwärtige Bedürfnis des Beschwerdeführers nach einer Ausweitung des persönlichen Verkehrs und einer umgehenden Umsetzung von Besuchs- oder gar Übernachtungskontakten kontrastiert stark mit den Bedürfnissen seiner Töchter und ist deshalb – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – nicht angezeigt (vgl. dazu auch Bericht Beratung 3Plus S. 9). Die schrittweise Herstellung eines Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern ist indes im angefochtenen Entscheid vorgesehen und auch weiterhin anzustreben.

 

3.8.4   Wenn der Beschwerdeführer an der Gerichtsverhandlung geltend machen lässt, die Kindesschutzbehörde unterstütze seine Entfremdung zu B____ und C____ (schriftliches Plädoyer, VD.2022.51 act. 19 Ziff. 12), scheint er auszublenden, dass aufgrund des seit 2017 fehlenden Kontakts keine gewachsene Bindung zu seinen Töchtern besteht und die gegenseitige Entfremdung nicht durch ein Nichtstun der Behörden eingetreten ist. Stehen wie vorliegend Gewaltvorwürfe oder eine Entführungsgefahr im Raum, ist es selbstverständlich bedeutsam, diese so rasch wie möglich zu klären (Annäherungsverbot, VD.2022.51 act. 7 S. 34; Urteil der Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 23. Februar 2016, VD.2022.201 act. 4 S. 1684 ff.). In der Anfangssituation ging es zunächst jedoch darum, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Rückkehr der beiden Mädchen stehenden Vorkehrungen wie ihre Unterkunft oder den Schulbesuch anzugehen. Wie der Beistand in der Verhandlung ausführte, ging es in dieser Zeit ums «Überleben» (Verhandlungsprotokoll S. 5). Dass nach jahrelangem Unterbruch die Wiederaufnahme des Kontakts zum Vater in den Hintergrund treten musste und mit entsprechenden Massnahmen zum Kontaktaufbau erst in einem zweiten Schritt begonnen werden konnte, ist daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

 

3.9      Der Beschwerdeführer vertritt weiterhin die Auffassung, dass durch eine Aufarbeitung der Vergangenheit seine Qualitäten als Vater in den Augen der Kinder rehabilitiert würden. Dies werde von der Kindeschutzbehörde verhindert. An der Gerichtsverhandlung beantragt er, dass ein Abklärungsbericht über ihn in Auftrag gegeben und über den Zustand von B____ und C____ ein psychiatrisch-psychologisches Gutachten erstellt werde (VD.2022.51 act. 19, schriftliches Plädoyer Rechtsbegehren 5; Verhandlungsprotokoll Plädoyer S. 11).

 

Beide Anträge sind mit Blick auf die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zu beurteilende Regelung des persönlichen Verkehrs nicht zielführend. Was die Kindesschutzbehörde zum «Blick in die Vergangenheit» erwogen hat, überzeugt und gilt weiterhin (angefochtener Entscheid vom 21. Juli 2022 Ziff. 12 und 13). Die vom Beschwerdeführer beantragte psychiatrische Begutachtung der Kinder würde eine unverhältnismässig hohe Belastung für diese ohne entsprechenden Nutzen darstellen. Eine solche Aufarbeitung von Vergangenem zur Ermittlung einer «andere[n] Sichtweise auf die Ereignisse» (schriftliches Plädoyer, VD.2022.51 act. 19 Ziff. 12) sowie das Vorliegen eines (positiven) Berichts über den Beschwerdeführer würde seitens der Kinder wohl kaum mehr Vertrauen schaffen und das Bedürfnis erwecken, näheren Kontakt zu ihrem Vater zu wollen (vgl. angefochtener Entscheid vom 21. Juli 2022 Ziff. 12). Durch den im angefochtenen Entscheid vorgesehenen schrittweisen Kontaktaufbau wird B____ und C____ ermöglicht, ihr Bild des Vaters einer Realitätsprüfung zu unterziehen. Weiter kann auch die für die Kinder angestrebte psychotherapeutische Behandlung dabei helfen, dass gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eine freiwilligere oder sogar explizit gewollte ausgedehntere Kontaktaufnahme zum Vater möglich sein wird (Verhandlungsprotokoll S. 5; Bericht Beratung 3Plus S. 9). Eine vorliegend anzuordnende gutachterliche Beurteilung von B____ und C____ sowie die Erstellung eines Berichts über den Beschwerdeführer erweisen sich damit nicht als erforderlich, weshalb die Anträge abzuweisen sind.

 

4.

Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit seinen übrigen Begehren nicht durch (Beschwerde vom 25. Februar 2022, Rechtsbegehren 3 und 6, Ziff. 15). Nachdem der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht vorliegend zu bestätigen ist und sich der Beschwerdeführer mit der Unterbringung von B____ und C____ einverstanden erklärt hat, sind die Wahrung der persönlichen und finanziellen Interessen der Kinder sowie die Geltendmachung von allfälligen Kinderunterhaltsansprüchen im «Aufgabenkatalog» des eingesetzten Beistandes zu belassen (angefochtener Entscheid vom 25. Januar 2022, Dispositiv-Ziff. 4 lit. a und f).

 

5.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'500.–. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Über die von der Rechtsvertreterin nach der Gerichtsverhandlung eingereichte Honorarnote (VD.2022.51 act. 24) wurde auf dem Zirkulationsweg entschieden. Diese wird, obgleich der für die Vor- und Nachbereitung der Verhandlung sowie für den Reiseweg verrechnete Zeitaufwand hoch ausgefallen ist, genehmigt. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote vom 10. Februar 2023 (VD.2022.51 act. 22) von CHF 4'816.55 sowie Auslagen von CHF 64.– und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 375.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Kindesvertreterin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote vom 9. Februar 2023 von CHF 4'466.67, zuzüglich vier Stunden à CHF 200.– für die Gerichtsverhandlung und Nachbereitung von CHF 800.– sowie Auslagen von CHF 193.40 und 7,7 % MWST von CHF 420.45 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. Januar 2022 und 21. Juli 2022 werden bestätigt, soweit die Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden sind.

 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’500.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

           

Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote von CHF 4'816.55 sowie Auslagen von CHF 64.– und 7,7 % MWST von CHF 375.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Der Kindesvertreterin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote von CHF 4'466.67, zuzüglich vier Stunden à CHF 200.– für die Gerichtsverhandlung und Nachbereitung von CHF 800.– sowie Auslagen von CHF 193.40 und 7,7 % MWST von CHF 420.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-   Beschwerdeführer

-   Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-   Tochter 1 (über Kindesvertreterin)

-   Tochter 2 (über Kindesvertreterin)

-   Beigeladener 1

-   Beigeladener 2

-   Beistand (G____, KJD)

-   Beiständin (H____, KJD)       

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.