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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.208
URTEIL
vom 14. Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
c/o [...]
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. August 2022
betreffend Zustimmung zu einem Liegenschaftsverkauf gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB
Sachverhalt
Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB bzw. Erwachsenenschutzbehörde) vom 3. Oktober 2019 wurde für A____ (Beschwerdeführerin) eine Vertretungsbeistandschaft errichtet. Die Beschwerdeführerin ist zusammen mit ihrer Schwester, C____, Mitglied der Erbengemeinschaft bezüglich des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter, D____, zu dem auch das Einfamilienhaus an der [...] in [...] (Grünbuch [...]) gehört. Dabei erhielt Rechtsanwalt B____ (Vertretungsbeistand) den Auftrag, die Beschwerdeführerin im Erbteilungsverfahren bezüglich dieses Nachlasses zu vertreten. Nachdem die Schwester der Beschwerdeführerin beim Zivilgericht auf Teilung dieses Nachlasses geklagt hatte und das Gesamthandverhältnis bezüglich der Liegenschaft aufgelöst werden musste, legte B____ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Schreiben vom 23. August 2022 einen von E____, Notar, beurkundeten Kaufvertrag vom 3. August 2022 zur Zustimmung vor, mit welchem die Liegenschaft unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zum Preis von CHF 1'600'000.– an Frau F____ verkauft werden sollte. Mit Entscheid vom 30. August 2022 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für die Beschwerdeführerin den Kaufvertrag vom 3. August 2022 und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. Gegen diesen am 30. August 2022 versandten Entscheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22. September 2022 an das Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 verzichtete der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts auf die Einholung einer Vernehmlassung der KESB sowie die Erhebung eines Kostenvorschusses und zog die Akten der Vorinstanz bei.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) sowie nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Um rechtsgültig Beschwerde zu erheben, bedarf es der Prozessfähigkeit der beschwerdeführenden Person, wofür grundsätzlich bezogen auf den Streitgegenstand Urteilsfähigkeit erforderlich ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 67 ZPO; BGer 5A_884/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2.1; Droese in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB N 27; vgl. auch Art. 67 Abs. 3 ZPO). Daraus folgt, dass an die Urteilsfähigkeit der vom Verkauf der früher von ihr selber bewohnten, zum Nachlass ihrer verstorbenen Mutter gehörenden Liegenschaft direkt betroffenen Person nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden können, wenn die Beschwerdebefugnis in Frage steht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (VGE VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 E. 1.3, VD.2018.102 vom 31. Mai 2016 E. 1.3, VD.2016.212 vom 28. Juni 2017 E. 1.2.1, VD.2013.161 vom 5. Februar 2014 E. 3.1).
1.4 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin volle Kognition zu (Droese a.a.O. Art. 450a ZGB N 4 und N 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht auch unter dem neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der KESB als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2018.102 vom 31. Mai 2016 E. 1.4 m.H. auf VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008). Zudem überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – auch im Bereich des Erwachsenenschutzes das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – aber keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen). Die Beschwerde ist gemäss Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB rechtzeitig erhoben und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB bedarf die Veräusserung von Grundstücken durch den Beistand in Vertretung der verbeiständeten Person der Zustimmung der KESB. Diese Bestimmung kommt auch beim Verkauf einer Liegenschaft, an welcher eine verbeiständete Person als Mitglied einer Erbengemeinschaft berechtigt ist, zur Anwendung. Die Genehmigungspflicht beinhaltet eine Beurteilungs- und Prüfungspflicht. Folglich hat die KESB bei ihrer Entscheidung insbesondere die grösstmögliche Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB) sowie die Wünsche und Vorstellungen der verbeiständeten Person zu berücksichtigen. Die KESB hat das Geschäft ferner unter dem Aspekt der Interessen der verbeiständeten Person zu prüfen, wobei es um eine Gesamtschau der Einzelumstände geht. Das Zivilgesetzbuch enthält hierzu keinerlei Direktiven. Zu den Interessen der verbeiständeten Person gehören etwa deren wirtschaftliche Interessen, die sich insbesondere am Preis bzw. am Verhältnis von Leistung und Gegenleistung messen lassen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Prognosen über künftige Entwicklungen. In die Abwägung ist aber auch die Persönlichkeit der betroffenen Person in ihrer Gesamtheit miteinzubeziehen und in einem konkreten Einzelfall sind gegebenenfalls auch persönliche, emotionale oder affektive Momente mit zu berücksichtigen (VGE VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 E. 2.1, VD.2018.102 vom 2. November 2018 E. 2.1; VGer BL 810 16 310 vom 17. August 2016 E. 3.2; Biderbost, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 416 ZGB N 44).
2.2 Mit ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin zunächst, dass der Kaufvertrag über die streitgegenständliche Liegenschaft für sie von ihrer Beiständin, G____, unterzeichnet worden sei. Sie macht geltend, dass deren Unterschrift nicht rechtsgültig sei, da sie nicht ihr Vormund sei, der eine Verkaufsurkunde unterschreiben dürfe. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kaufvertrag der Unterzeichnung durch die beiden Erbinnen bedürfe.
Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 27. August 2020 wurde für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft errichtet. Die Beiständin erhielt im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft unter anderem die Aufgabe, ihr Vermögen sorgfältig zu verwalten. Als Beiständin wurde G____, Berufsbeiständin beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenschutz (ABES), ernannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf die streitgegenständliche Liegenschaft entzogen (Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. August 2020 / 6. Mai 2021, act. 3 S. 568 f.). Die gegen die Errichtung dieser Beistandschaft erhobene Beschwerde ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden (vgl. VGE VD.2020.205 vom 18. November 2020). Im Ergebnis wurden damit aufgrund der errichteten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung alle Vermögenswerte der Beschwerdeführerin unter die Verwaltung der eingesetzten Beiständin übertragen. Sie war daher unter Vorbehalt der hier strittigen Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Vertretung der Beschwerdeführerin auch zur Verfügung über die streitgegenständliche Liegenschaft berechtigt. Eine Vormundschaft kennt das neue Erwachsenenschutzrecht nicht mehr.
2.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr die Verkaufsurkunde vom 3. August 2022 erst zusammen mit dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zugestellt worden sei. Auch der Prozessbeistand habe sie nie respektive viel zu spät informiert. Sie werde in ihren finanziellen Angelegenheiten nicht informiert und beigezogen.
Wie es sich damit verhält, kann hier offenbleiben. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die Frage nach der mit dem angefochtenen Entscheid vom 30. August 2022 erteilten Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zum Verkauf der streitgegenständlichen Liegenschaft. Der Prozessbeistand und die Beiständin waren zur Vertretung der Beschwerdeführerin in diesem Geschäft befugt. Inwieweit sie die Beschwerdeführerin bei diesem Geschäft bei der Führung ihrer Mandate informieren müssen, braucht in diesem Verfahren nicht geprüft zu werden. Aufgrund ihrer Mandate waren sie jedenfalls berechtigt, in ihrer Vertretung zu handeln.
2.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Hälfte der Liegenschaft ihr gehöre, weshalb sie ein Recht darauf habe zu entscheiden, was damit geschehe. Sie rügt, vom Erbe ausgeschlossen zu werden. Ihre Schwester verweigere ihr den Kontakt und damit eine Einigung mit ihr, was allen Entscheiden des Zivilgerichts widerspreche. Sie und das Testament ihrer Mutter würden nicht respektiert.
Auch darin kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zum Kaufvertrag vom 3. August 2022. Wie vom Verwaltungsgericht bereits mit Urteil VD.2020.59 vom 7. Juni 2020 (E. 2.3.2) festgestellt, hat sich die Beschwerdeführerin in dem vor Zivilgericht von ihrer Schwester gegen sie angehobenen Schlichtungsverfahren SB 2017.1033 betreffend Stufenklage in Sachen Erbteilung des Nachlasses ihrer Mutter mit Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018 (vgl. act. 3 S. 605 f.) zunächst darauf verständigt, dass sie – als Gesuchsbeklagte – einen Finanzierungsnachweis für eine käufliche Übernahme der Liegenschaft [...] zum Verkehrswert einhole und darüber bis anfangs Juni 2018 Mitteilung mache (Ziff. 2 der Teilvereinbarung). Für den Fall, dass die Banken keine Finanzierungszusage abgeben würden und sie ihre Schwester nicht zum Verkehrswert ausbezahlen könne, vereinbarten die Parteien den Verkauf der Liegenschaft zum besten Preis, wozu gemeinsam oder im Falle fehlender Einigung durch die Schlichtungsbehörde ein Makler beauftragt werden sollte (Ziff. 3 der Teilvereinbarung). Der wesentliche Entscheid, die streitgegenständliche Nachlassliegenschaft zu verkaufen, ist damit bereits im genannten Schlichtungsverfahren ohne Mitwirkung eines Vertretungsbeistandes von der Beschwerdeführerin selber rechtskräftig getroffen worden. Wie bereits im genannten Urteil festgestellt, ist die Beschwerdeführerin daran gebunden, nachdem es ihr offenbar nicht gelungen ist, die Liegenschaft gemäss dieser Vereinbarung selber zu übernehmen. Auf die gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 5A_676/2020 vom 27. August 2020 nicht eingetreten. Die entsprechende Feststellung dieser rechtlichen Ausgangslage ist vom Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2020.205 vom 18. November 2020 bestätigt worden. Mit dem Verkauf der Liegenschaft ist aber entgegen ihrer Befürchtung kein Ausschluss vom Nachlass respektive von ihrem Erbe verbunden. Vielmehr wird der Verkaufserlös an Stelle der verkauften Liegenschaft in den Nachlass fallen und verteilt werden müssen.
2.5 Nicht bestritten wird schliesslich von der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, dass mit dem Verkauf der Liegenschaft zu einem Verkaufspreis von CHF 1'600'000.–, welche um CHF 306'000.– über deren statistischem Marktpreis liegt, die Interessen der Beschwerdeführerin gewahrt werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass davon nicht ausgegangen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrswert der Liegenschaft mit der Schatzung des HEV vom 11. Januar 2019 noch auf CHF 850'000.– bis 900'000.– festgelegt worden ist (vgl. Verkehrswertschatzung HEV, act. 3 S. 830 ff.).
3.
Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
- Beiständin der Beschwerdeführerin, G____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.