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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2022.20
URTEIL
vom 25. April 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 24. Dezember 2021
betreffend Gesuche um begleiteten Ausgang
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 5. Februar 2021 wurde A____ wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit), mehrfacher Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) sowie mehrfacher rechtswidriger Einreise zu sieben Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 877 Tage) und 10 Jahren Landesverweisung verurteilt. Seit dem 1. Oktober 2019 befindet er sich im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs und seit dem 5. Februar 2021 im regulären Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Bostadel. Ein am 10. August 2021 gestelltes Gesuch von A____ um Gewährung eines begleiteten Ausgangs wurde mit Schreiben des Straf- und Massnahmenvollzugs (nachfolgend: Vollzugsbehörde) vom 20. September 2021 abgewiesen. Am 2. November 2021 (mit Ergänzung vom 26. November 2021) ersuchte A____ um eine beschwerdefähige Verfügung. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 wies die Vollzugsbehörde die Gesuche um begleiteten Ausgang ab.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2022 beantragte A____ (nachfolgend: Rekurrent), die Verfügung vom 25. August 2020 (recte: 24. Dezember 2021) sei aufzuheben, es seien ihm begleitete Urlaube oder Ausgänge aus dem Strafvollzug sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wurde dem Rekurrenten antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Mit Eingabe vom 7. März 2022 verzichtete die Vollzugsbehörde unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme.
Die Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs wurden beigezogen. Der Standpunkt des Rekurrenten sowie die weiteren entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus den folgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig wäre grundsätzlich das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat allerdings wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist nach § 44 Abs. 1 GOG das Einzelgericht bzw. die Verfahrensleitung für die Behandlung sowie den Kostenentscheid zuständig. Diese Konstellation liegt im hier zu beurteilenden Fall vor. Da der Rekurrent als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hätte, ist er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert.
1.2
1.2.1 Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Für die Berechnung der Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist auf der Behörde spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 910; Stamm, Die Verwaltungsgerichtbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 502).
1.2.2 Der angefochtene Entscheid, welcher auf Seite 4 mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen ist, datiert vom 24. Dezember 2021 und ist dem Rekurrenten am 27. Dezember 2021 zugestellt worden (Empfangsbestätigung, Vorakten Teil 2). Entgegen der Annahme des Rekurrenten beträgt die Frist zur Rekursanmeldung nicht 30, sondern lediglich zehn Tage. Ein Rekurs gegen die angefochtene Verfügung hätte somit spätestens am 6. Januar 2022 angemeldet werden müssen. Mit seiner Eingabe («Beschwerde») vom 23. Januar 2022, Postaufgabe 24. Januar 2022, hat der Rekurrent die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung deutlich, d.h. um 18 Tage verpasst.
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs aufgrund verspäteter Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann, weshalb der Rekurrent mit seinen Anträgen nicht durchdringt und somit unterliegt. Vor diesem Hintergrund erscheint das Rechtsbegehren des Rekurrenten als aussichtslos, weshalb das mit Verfügung vom 23. Februar 2022 bereits bewilligte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu widerrufen ist. Bei diesem Verfahrensausgang wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Das mit Verfügung vom 23. Februar 2022 bewilligte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Aussichtslosigkeit widerrufen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.