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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.213
URTEIL
vom 8. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...]
[...]
gegen
Bürgerrat der Stadt Basel
Stadthausgasse 13, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Bürgerrats der Stadt Basel
vom 28. Juni 2022
betreffend Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin) reichte mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 beim kantonalen Migrationsamt ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein, welches am 12. November 2020 der Bürgergemeinde der Stadt Basel zur Prüfung überwiesen wurde. Nach erfolgter Abklärung der Verhältnisse entschied die Einbürgerungskommission am 17. September 2021, das Gesuch (Nr. [...]) wegen mangelnder wirtschaftlicher Integration um zwei Jahre zurückzustellen. Mit Telefonat vom 18. Oktober 2021 machte die Rechtsbeiständin der Rekurrentin gegenüber der Bürgergemeinde geltend, bei der Beurteilung der Integration sei zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin gegenwärtig eine Ausbildung absolviere. Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 teilte die Gesamteinbürgerungskommission mit, das Gesuch werde für die Maximalfrist von drei Jahren zurückgestellt. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 verlangte die Rekurrentin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 28. Juni 2022 beschloss und verfügte der Bürgerrat der Bürgergemeinde der Stadt Basel, dass das Einbürgerungsgesuch der Rekurrentin wegen ungenügender wirtschaftlicher Integration für drei Jahre zurückgestellt werde.
Gegen diesen Entscheid meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 7. Juli 2022 Rekurs an den Regierungsrat an und begründete diesen am 13. September 2022. Die Rekurrentin verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juni 2022 und die Bewilligung des Gesuchs um ordentliche Einbürgerung, eventualiter die Zurückstellung des Gesuchs um zwei Jahre, wie von der Einbürgerungskommission ursprünglich vorgesehen.
Mit Schreiben vom 30. September 2022 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Bürgerrat beantragt mit Vernehmlassung vom 15. November 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hält mit Replik vom 16. Januar 2023 an ihren Anträgen fest.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Bürgerrats der Bürgergemeinde der Stadt Basel über das Einbürgerungsgesuch der Rekurrentin. Gemäss § 25 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes (BüRG, SG 121.100) unterstehen letztinstanzliche Einbürgerungsentscheide der Bürgergemeinden dem Rekurs an den Regierungsrat. Rekurse an den Regierungsrat können von diesem oder dem instruierenden Departement gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen werden. Daraus leitet sich vorliegend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ab (§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Mit dem angefochtenen Entscheid wird das Einbürgerungsverfahren der Rekurrentin formell nicht abgeschlossen. Vielmehr wird das Gesuch für drei Jahre zurückgestellt und in diesem Sinne das Verfahren sistiert. Es handelt sich daher formell um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann der selbständigen Anfechtung, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies trifft auf die Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens zu. Dieser Entscheid und generell die Praxis der Sistierung von Verfahren durch den Bürgerrat bedeutet im Ergebnis nichts anderes als die Verweigerung der Einbürgerung aufgrund der aktuellen Verhältnisse. Er kommt im Ergebnis einem Endentscheid gleich und bewirkt damit in gleicher Weise einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (VGE VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 1.2, VD.2017.82 vom 15. Dezember 2017 E. 1.2, mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.3.2 Mit ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Vertreterin der Rekurrentin in keinem Anwaltsregister eingetragen sei, und macht einen Verstoss gegen die §§ 4 und 20 des Advokaturgesetzes (SG.291.100) sowie gegen Art. 12 lit. e des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) geltend. Sie lässt offen, was sie daraus ableiten möchte. Soweit sie der Vertreterin aber ihre Postulationsfähigkeit absprechen und damit die Gültigkeit der Rekurserhebung in Frage stellen möchte, kann ihr nicht gefolgt werden.
Gemäss § 4 Abs. 1 Advokaturgesetz ist zur berufsmässigen Parteivertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt nur befugt, wer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Demgegenüber bedarf es für eine nicht berufsmässige Vertretung gemäss § 3 Abs. 1 Advokaturgesetz bloss der Handlungsfähigkeit im Sinne von Art. 12 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). Als berufsmässig gilt dabei eine Parteivertretung gegen Entgelt. Zur Konkretisierung dieses Begriffs der Entgeltlichkeit kann auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 68 Abs. 2 lit. a der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) verwiesen werden. Danach handelt eine Vertretung berufsmässig, wenn sie bereit ist, in einer unbestimmten Zahl von Fällen tätig zu werden (BGE 140 III 555 E. 2.3; VGE VD.2019.67 vom 14. August 2019 E. 1.3). Die Vorinstanz liefert indes weder Hinweise auf die Entgegennahme einer finanziellen Entschädigung im vorliegenden Einzelfall noch auf die Bereitschaft der Vertreterin, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen Vertretungen zu übernehmen. Replicando macht die Vertreterin vielmehr geltend, die vorliegende Vertretung «aus Freundschaft» übernommen zu haben. Sie ist daher zur Vertretung der Rekurrentin berechtigt.
1.3.3 Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist mithin einzutreten.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 1.4). Dazu ist das Verwaltungsgericht auch aufgrund von Art. 29a Satz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verpflichtet. In Bezug auf die Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt dem Verwaltungsgericht eine freie Überprüfung. Es berücksichtigt bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbständig anwenden. Das kantonale Gericht muss die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde aber dennoch auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Es darf dabei nicht – auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie – eine bloss willkürfreie Anwendung der bürgerrechtlichen Bestimmungen akzeptieren, wenn sich aus dem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (BGE 137 I 235 E. 2.5 S. 239 f.; VGE VD.2021.223 vom 22. März 2022 E. 1.3 m.w.H.). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.223 vom 22. März 2022 E. 2.3.2, VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 3.2).
2.
2.1 Gemäss Art. 11 des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes (BüG, SR 141.0) wie auch § 4 Abs. 1 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (BüRG) erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung unter anderem, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (lit. a). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich dabei unter anderem in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG; § 5 Abs. 1 lit. d BüRG). Eine Teilnahme am Wirtschaftsleben erfolgt dann, wenn die bewerbende Person die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu decken vermag (Art. 7 Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung [BüV; SR 141.01]; § 9 Abs. 1 BüRG). Am Erwerb von Bildung nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist (Art. 7 Abs. 2 BüV; § 9 Abs. 2 BüRG). Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet (Art. 7 Abs. 3 BüV; § 9 Abs. 3 BüRG).
Bei der Beurteilung dieser materiellen Kriterien kommt den zuständigen Behörden ein Ermessen zu, welches sie unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips pflichtgemäss auszuüben haben (Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 1594). So ist der Situation von Personen, welche das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder aufgrund anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen, indem die Kriterien entsprechend gesenkt werden (Art. 12 Abs. 2 BüG; § 12 Abs. 1 BüRG). Auch beim Bezug von Sozialhilfe muss daher geprüft werden, inwieweit die bewerbende Person etwa aufgrund Krankheit, Behinderung, Erwerbsarmut, der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben oder einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz sozialhilfeabhängig ist (Art. 9 BüV; § 12 Abs. 2 BüRG; Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl., 2020, S. 465 f.). Dieser Grundsatz galt schon vor dessen expliziter Festschreibung in Art. 12 Abs. 2 BüG bzw. in § 12 Abs. 1 BüRG, wie etwa BGE 135 I 49 aus dem Jahr 2008 belegt: In diesem Entscheid erblickte das Bundesgericht eine indirekte Diskriminierung darin, dass eine Gemeinde einer geistig behinderten Frau mit dem Argument des Bezugs von Fürsorgeleistungen die Einbürgerung verweigert hatte. Das Gericht stellte fest, die Frau sei wegen ihrer Behinderung vermindert selbsterhaltungsfähig und werde darum gegenüber «gesunden» Bewerbern im Einbürgerungsverfahren benachteiligt (E. 6.1 und 6.3). Ebenfalls Rechnung zu tragen ist der speziellen Situation von Flüchtlingen, denen die Einbürgerung im Sinne von Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) soweit als möglich zu erleichtern ist, indem die Einbürgerungsvoraussetzungen tendenziell weniger streng zu handhaben sind als sonst (BGer, 1D_7/2017 vom 13. Juli 2018 E. 4 und 6.7; Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, a.a.O., Rz. 1594).
2.2 Wie dem Erhebungsbericht des Migrationsamts vom 25. Februar 2021 entnommen werden kann, ist die am [...] 1983 in Syrien geborene Rekurrentin am 19. Mai 2004 im Familiennachzug in die Schweiz eingereist, wo sie am [...] 2004 B____, einen anerkannten Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung, in Biel geheiratet hat. Sie ist Mutter der vier ehelichen Kinder C____, geboren am [...] 2005, D____, geboren am [...] 2007, E____, geboren am [...] 2009 und F____, geboren am [...] 2014. Die Familie lebt seit dem 15. August 2016 in Basel und wird seit Oktober 2016 von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Der Unterstützungssaldo der Familie betrug per 7. Januar 2021 CHF 299'613.60.
Seit März 2017 ist die Rekurrentin beim Arbeitsintegrationszentrum der Sozialhilfe angemeldet. Im September 2019 nahm sie die modulare Ausbildung zur Kinderbetreuerin / Spielgruppenleiterin in deutscher Sprache für Frauen mit Migrationshintergrund der Organisation eltern schule anders Bern (elsa) auf. Vom 14. September 2019 bis zum 26. November 2020 absolvierte sie dabei das Modul 1 mit 10 Kurstagen à 6 Stunden und 3 Praxisbesuchen (act. 5/21). In der Folge war sie vom 23. März bis zum 3. Juli 2021 als freiwillige Praktikantin in der Spielgruppe […] an 3 Halbtagen respektive 6 Stunden pro Woche tätig (act. 5/23). Darauf übte sie vom 21. August 2021 eine weitere Tätigkeit als Freiwillige im Rahmen des Unterrichts in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK Arabisch) am […]zentrum aus, wo sie während den Schulwochen jeweils am Samstag von 8.30 bis 12 Uhr tätig war (act. 5/24). Von September 2021 bis Februar 2022 absolvierte sie das Modul 2 der erwähnten Ausbildung (act. 5/22). Schliesslich absolvierte sie im Jahr 2022 auch das Modul 3 und schloss mit Zertifikat vom 27. November 2022 die Ausbildung zur Spielgruppenleiterin elsa ab (act. 5/8 und act. 11). Die Kosten dieser Ausbildung trug gemäss Angaben der Rekurrentin die Sozialhilfe.
Vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 übte die Rekurrentin ein Vorpraktikum an den Basler Volksschulen im Kindergarten [...] mit einem Beschäftigungsgrad von 71.4 % und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 33.6 Stunden aus (act. 5/19 f.). Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 nahm die Rekurrentin bei der Firma [...] AG die Tätigkeit einer Mitarbeiterin Betreuung mit einem Pensum von 100 % und einem monatlichen Bruttoeinkommen von CHF 5'416.65 auf.
2.3 Die von der Rekurrentin absolvierte Ausbildung bei der Organisation elsa wurde zunächst mit Entscheid der Präsidialkammer vom 1. Dezember 2020 als formale Ausbildung qualifiziert. Die von der Rekurrentin geltend gemachten Gründe für den Sozialhilfebezug wurden mithin als persönliche Verhältnisse im Sinne von § 12 BüRG anerkannt (act. 5/9), so dass ihr ein Finanzierungsbeitrag von 100 % für die Kosten des kommunalen Einbürgerungsverfahrens zugesprochen wurde (act. 5/10). Die Vorinstanz stellte sich demgegenüber mit dem angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, eine erstmalige formale Bildung im Sinne von Art. 9 lit. c Ziff. 4 BüV setze die Absolvierung eines Ausbildungsganges mit einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss voraus. Lernaktivitäten ausserhalb des formalen Bildungssystems wie Kurse, Konferenzen, Seminare oder Privatunterricht fielen nicht unter den Begriff der formalen Bildung im Sinne dieser Bestimmung. Die Vorinstanz bezog sich dabei auf den Erläuternden Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom April 2016 zum Entwurf der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz. In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt erwog sie, dass die von 2020 bis 2022 mit total 102 Ausbildungsstunden absolvierte Ausbildung zur Kinderbetreuerin FBBE/Spielgruppenleiterin und zur Kinderbetreuerin/Spielgruppenleiterin in deutscher Sprache für Frauen mit Migrationshintergrund elsa zwar vom Schweizerischen Verband für Spielgruppenleiter*innen anerkannt werde, aber keine staatlich anerkannte berufliche Grundbildung darstelle. Sie eröffne als Arbeitsmöglichkeiten fast ausschliesslich eine Teilzeitstelle, auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Stelle als Aushilfe oder Springerin in einer KITA gefunden werden könne. Dabei sei aber darauf hinzuweisen, dass die Ausbildung zur FaBe-K (KITA Personal) eine 3-jährige Lehre beinhalte und das Sprachniveau C1 erfordere. Weil keine persönlichen Umstände im Sinne von § 12 Abs. 2 BüRG vorlägen, erfülle die Rekurrentin das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung gemäss § 9 Abs. 3 BüRG nicht.
2.4 Dieser Beurteilung kann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht gefolgt werden.
2.4.1 Im genannten Erläuternden Bericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom April 2016 führte dieses aus, bei der Einbürgerung solle der Situation von Personen, die sich in einer erstmaligen formalen Bildung befänden und daher auf Sozialhilfe angewiesen seien, angemessen Rechnung getragen werden. Der Bezug von Sozialhilfe solle in Fällen, in denen die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten wie etwa die Verweigerung der Stellensuche oder des Stellenantritts herbeigeführt worden sei, kein Einbürgerungshindernis darstellen. Dabei könne das mögliche Arbeitspensum je nach Studienfach und -stufe stark variieren, weshalb dieser Umstand im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung miteinbezogen werden müsse. Die formale Bildung umfasse alle eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschlüsse. Als erstmalig gelte eine Bildung, wenn ein Abschluss vorliege, mit dem üblicherweise in die Arbeitswelt eingestiegen werden könne. Dies sei somit in der Regel ein Abschluss einer beruflichen Grundbildung bzw. ein Abschluss an einer Hochschule. Lernaktivitäten ausserhalb des formalen Bildungssystems – beispielsweise Kurse, Konferenzen, Seminare oder Privatunterricht – fielen nicht unter die formale Bildung.
Dem ist im Grundsatz zu folgen. Wie dem Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab 1.1.2018 (Kapitel 3, ordentliche Einbürgerung S. 55; www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/buergerrecht.html) entnommen werden kann, erwirbt eine Person im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG Bildung, wenn die aufgenommene Ausbildung geeignet ist, die einbürgerungswillige Person in die Lage zu versetzen, auf absehbare Zeit für sich und ihre Familie selber aufzukommen und in diesem Sinne auf die Erlangung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zielt. Dies trifft in der Regel für anerkannte Berufsabschlüsse zu, während sonstige Kurse für sich allein im Allgemeinen zur entsprechenden Zielerreichung nicht ausreichend erscheinen. Im Einzelfall können aber unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage auch vom Kanton Basel-Stadt nicht förmlich anerkannte Ausbildungsgänge diese Eignung aufweisen. Vorliegend darf berücksichtigt werden, dass die Rekurrentin auf der Grundlage der von ihr absolvierten Ausbildung im Rahmen eines Vorpraktikums an den Basler Volksschulen im Kindergarten [...] mit einem Beschäftigungsgrad von 71.4 % und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 33.6 Stunden gearbeitet hat. Aufgrund ihrer Ausbildung und dieser praktischen Arbeitstätigkeit im erlernten Berufsbereichs der Kinderbetreuung hat sie mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 eine Berufstätigkeit bei der Firma [...] AG aufnehmen können, welche die Voraussetzungen der Teilnahme am Wirtschaftsleben erfüllt. Dieser Eintritt in das Erwerbsleben scheint nachhaltig zu sein, wird doch von keiner Seite geltend gemacht, dass die Rekurrentin während der Dauer des vorliegenden Verfahrens aus dem Arbeitserwerb in die Arbeitslosigkeit ausgeschieden wäre. Daraus folgt, dass die Ausbildung der Rekurrentin in Übereinstimmung mit der ursprünglichen, von der Präsidialkammer der Einbürgerungskommission am 1. Dezember 2020 vorgenommenen Qualifikation, als Erwerb von Bildung zu werten ist.
2.4.2 Weiter bezeichnete die Vorinstanz die Anstrengungen der Rekurrentin zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung auch in quantitativer Hinsicht als ungenügend. Sie verwies darauf, dass gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum nachehelichen Unterhalt für den betreuenden Elternteil eine Erwerbsarbeit im Umfang von 50 % ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes und von 80 % ab dessen Übertritt in die Sekundarstufe I zumutbar sei. Die Rekurrentin müsse somit unter dem Aspekt der Betreuungsaufgaben zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen, da ihr jüngstes Kind seit Sommer 2021 die Primarschule besuche.
Nach dem von der Vorinstanz angesprochenen, vom Bundesgericht im Rahmen seiner familienunterhaltsrechtlichen Rechtsprechung entwickelten sogenannten Schulstufenmodell ist einem hauptbetreuenden Elternteil «für den Normalfall […] ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten» (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Dabei handelt es sich um einen «Ausgangspunkt der Regelbildung», bei der im Einzelfall auch andere Entlastungen von den Betreuungspflichten einerseits und die konkrete Verfügbarkeit von Angeboten der familienexternen Betreuung zu berücksichtigen sind (BGE 144 III 481 E. 4.7.7). Immer sind auch die spezifischen Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Als Beispiel nennt das Bundesgericht explizit, «dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist». Weiter nennt es als Beispiel für eine erhöhte Betreuungslast etwa eine Behinderung eines Kindes (BGE 144 III 481 E. 4.7.9).
Der Vorinstanz kann insoweit gefolgt werden, als diese familienunterhaltsrechtliche Rechtsprechung im Grundsatz auch zur bürgerrechtlichen Beurteilung der Zumutbarkeit einer aktiven Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung vor dem Hintergrund von Betreuungsaufgaben gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BüG i.V.m. Art. 9 lit. c Ziff. 3 BüV und § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. 12 Abs. 2 lit. c BüRG herangezogen werden kann. Daraus folgt, dass der Rekurrentin mit dem Eintritt ihres jüngsten Kinds, F____, in den im Kanton Basel-Stadt obligatorischen Kindergarten (vgl. § 56 Abs. 1 Schulgesetz [SG 410.100]) die Aufnahme einer Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung zugemutet werden konnte. Aufgrund ihres Geburtstages am [...] 2014 trat F____ Mitte August 2019 in den Kindergarten ein. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich im September 2019, begann die Rekurrentin ihre modulare Ausbildung zur Kinderbetreuerin / Spielgruppenleiterin in deutscher Sprache für Frauen mit Migrationshintergrund der Organisation eltern schule anders Bern. Diese Ausbildung entsprach zwar zunächst noch keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mit einem Umfang von 50 %. Es darf aber berücksichtigt werden, dass die Rekurrentin insgesamt vier Kinder zu betreuen hat, weshalb sie nach dem Gesagten in stärkerem Masse von ihren Betreuungsaufgaben in Anspruch genommen wurde. Ab dem Eintritt von F____ in die Primarschule nahm die Rekurrentin aber im Rahmen ihres Vorpraktikums an der Volksschule mit einem den Richtwert von 50 % deutlich übersteigenden Umfang am Wirtschaftsleben teil. Insgesamt kann ihr daher in quantitativer Hinsicht nicht vorgehalten werden, entsprechend dem Alter der von ihr betreuten Kinder nicht genügend in den Erwerb von Bildung und die Teilnahme am Wirtschaftsleben investiert zu haben.
2.4.3 Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Rekurrentin entsprechend Art. 12 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BüG i.V.m. Art. 9 lit. c Ziff. 3 BüV und § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. 12 Abs. 2 lit. c BüRG in Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und ihrer Betreuungspflichten ausreichend am Erwerb von Bildung und am Wirtschaftsleben teilgenommen hat. Der Bezug von Sozialhilfe war daher durch ihre privaten Verhältnisse begründet und kann nicht zur Verweigerung der Einbürgerung führen.
2.5 Daraus folgt, dass der Rekurs gutzuheissen und die Sache zur erneuten Prüfung der übrigen Voraussetzungen der Einbürgerung zurückzuweisen ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Der Rekurrentin ist mangels anwaltschaftlicher Vertretung für den Aufwand ihrer unentgeltlich handelnden Vertreterin auch keine Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Bürgerrats vom 28. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Bürgerrat zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.– wird der Rekurrentin zurückerstattet.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Einbürgerungskommission
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.