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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.226
URTEIL
vom 16. Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph Spenlé
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____ Rekurrentin
gegen
Industrielle Werke Basel
Margarethenstrasse 40, 4053 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen drei Verfügungen der Industriellen Werke Basel vom
12. September 2022
betreffend Unterbrechung der Energielieferung
Mit Rechnungen vom 13. Oktober 2021, 26. Januar 2022 und 18. Mai 2022 stellten die Industriellen Werke Basel (IWB) A____ (Rekurrentin) für den Bezug von Energie und Wasser die Beträge von CHF 2'143.75 sowie von je CHF 1'207.– in Rechnung. Gegen diese Rechnungen erhob die Rekurrentin keine Einsprache. Diese in Rechnung gestellten Beträge haben die IWB mit Schreiben vom 27. Juli 2022 und vom 10. August 2022 zweimal gemahnt und ihr mit der zweiten Mahnung das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Energiesperre gewährt. In der Folge ordneten die IWB mit drei, auf die drei ausstehenden Rechnungsbeträge bezogenen Verfügungen vom 12. September 2022 die Unterbrechung der Energielieferung an und verpflichteten die Rekurrentin, den Mitarbeitenden der IWB den Zutritt zu den entsprechenden Hausinstallationen und Messeinrichtungen in der Liegenschaft [...] in Basel ab 2. Oktober 2022 zu gewähren.
Gegen diese Verfügungen erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 15. September 2022 Rekurs an den Regierungsrat. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Auf ein mit Eingabe vom 2. November 2022 gestelltes Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hin, verzichtete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. November 2022 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gewährte er dem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Mit Eingaben vom 15., 18. und 31. Dezember 2022 äusserte sich die Rekurrentin weiter in der Sache. Die IWB beantragten mit Eingabe vom 23. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses unter Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung zu Lasten der Rekurrentin. Hierzu replizierte die Rekurrentin mit Eingabe vom 26. Januar 2023. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 reichte sie einen Nachtrag zur Replik ein.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
1.
1.1 Gegen Verfügungen der IWB kann gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden (§ 37 Abs. 1 und 3 IWB-Gesetz [SG 772.300]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 42 OG i.V.m. § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 12. Oktober 2022. Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
1.2 Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügungen von diesen unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Abänderung; sie ist deshalb zum Rekurs legitimiert (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.3
1.3.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3.2 Dabei gilt im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es der rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 des OG; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 3.4).
2.
Streitgegenstand ist die Anordnung der Unterbrechung der Energielieferung aufgrund der auch nach zweiter Mahnung und erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs unterbliebenen Bezahlung von drei Rechnungen für Energie- und Wasserbezug.
2.1 Bei der Würdigung dieses Lieferverhältnisses ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den IWB gemäss § 2 Abs. 1 IWB-Gesetz um ein Unternehmen des Kantons in der Form einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener juristischer Persönlichkeit handelt. Dessen Zweck besteht in der Sicherstellung der Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit leitungsgebundener Energie und mit leitungsgebundenem Trinkwasser. Sie erfüllen öffentliche Aufgaben u.a. in den Bereichen der Versorgung mit Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser (§ 3 IWB-Gesetz). Dazu verfügen die IWB zumindest vorderhand über ein entsprechendes Monopol. Im Bereich der Stromlieferung ergeben sich aus Art. 6 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (SR 734.7) eine Lieferpflicht und ein daraus resultierender Kontrahierungszwang. Die IWB sind daher vollumfänglich an die Grundrechte gebunden. Zum gleichen Schluss gelangt man, wenn man deren Grundrechtsbindung daraus ableitet, dass sie im Rahmen der Energie- und Wasserversorgung einen staatlichen Leistungsauftrag übernommen haben und als Leistungserbringer öffentlicher Aufgaben auftreten (VGE VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 2.1.1, VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.2 [= BJM 2017 220 ff.], mit Hinweisen namentlich auf BGE 137 I 120 E. 5.3 S. 125; Rütsche, Staatliche Leistungsaufträge und Rechtsschutz, in: ZBJV 2016, S. 71, 84 f. und Schefer, Grundrechtliche Schutzpflichten und die Auslagerung staatlicher Aufgaben, in: AJP 2002, S. 1131, 1141). In Bezug auf den Unterbruch von Versorgungsleistungen ergibt sich daraus, dass diese mittels Verfügung anzuordnen sind und den Betroffenen vor deren Einstellung insbesondere das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) zu gewähren ist (vgl. VGE VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 2.1.1, VD.2014.238 vom 27. August 2015 E. 2.2).
2.2
2.2.1 Vor diesem Hintergrund steht die gesetzliche Regelung. Die Einstellung einer Leistung bei unterbliebener Gegenleistung entspricht einem Fundamentalprinzip des Privatrechts wie auch der gesamten Rechtsordnung. Gemäss Art. 82 OR kann jede Partei eines zweiseitigen Vertrages beim Verzug der Gegenpartei ihre eigene Leistung zurückhalten. Dies gilt über Art. 82 OR hinaus auch dann, wenn die Leistungen nicht in einem synallagmatischen Austauschverhältnis stehen (VGE VD.2009.214 vom 22. Januar 2010 E. 4.4). Auch ein Monopolbetrieb ist grundsätzlich weder verpflichtet noch gehalten, seine Leistungen ohne Gegenleistung zu erbringen. Es besteht daher kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf umfassende Versorgung mit Strom und Gas durch den Staat ohne Erbringung einer Gegenleistung durch Bezahlung der entsprechenden Gebühren und Preise (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.3). Die Regeln des Obligationenrechts können bei Vertragsverletzungen auch im öffentlichen Recht als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze herangezogen werden (VGE VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.4.1 m.H. auf Müller/Tschumi, Leistungsstörungen bei verwaltungsrechtlichen Verträgen, in: Häner/Waldmann, Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, S. 57 ff., 59 und 82 mit Verweis auf die Lehre sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 122 I 328 E. 7b S. 340 f., welche die analoge Anwendung zumindest dann bejaht, wenn eine entsprechende Regelung im kantonalen Recht fehlt). Bei Dauerschuldverhältnissen mit Vorleistungspflichten können somit auch bei ausbleibenden Gegenleistungen für früher erbrachte Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis in analoger Anwendung von Art. 82 OR «periodenverschoben» spätere Leistungen zurückbehalten werden (Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen HG.2009.261 vom 15. Juni 2010 E. 5; BGE 120 II 209 E. 6a S. 212 mit weiteren Hinweisen).
2.2.2 Gemäss § 26 Abs. 1 lit. e und 52 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Elektrizität (AB IWB Elektrizität, SG 772.400) können die IWB die Lieferung von Elektrizität verweigern, wenn eine Kundin oder ein Kunde nach der zweiten Mahnung ihren Zahlungspflichten gegenüber den IWB nicht nachkommt. Eine Liefersperre ist dabei in der Form einer Verfügung anzuordnen (§ 26 Abs. 2 AB IWB Elektrizität) und kann nach weiterer Nichtzahlung vollzogen werden (§ 52 Abs. 4 AB IWB Elektrizität). Soweit in den zweiten Mahnungen diesbezüglich noch auf § 53 Abs. 1 AB IWB Elektrizität verwiesen worden ist, handelt es sich um die alte, bis zum 30. Juni 2020 in Kraft stehende Fassung dieser Verordnung. Gleichzeitig sind die IWB gemäss § 53 Abs. 1 lit. c AB IWB Elektrizität berechtigt, Vorauszahlungen im Betrag des erwarteten Verbrauchs von bis zu drei Monaten für den Energiebezug über dauerhafte Netzanschlüsse zu verlangen, wenn eine Kundin oder ein Kunde mit den Zahlungspflichten wiederholt und mindestens zweimalig in Verzug geraten ist oder sonstige berechtigten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen. Entsprechend sieht § 61 Abs. 1 lit. d der Ausführungsbestimmungen der IWB Industriellen Werke Basel betreffend Abgabe von Gas (AB IWB Gas; SG 772.500) vor, dass die IWB die Lieferung von Gas verweigern können, wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zur IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.
2.2.3 Damit besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die streitgegenständliche Liefersperre (VGE VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.4.3).
2.2.4 Mit dieser Regelung wird den IWB für den Fall der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Liefersperre diesbezüglich ein Entschliessungsermessen eingeräumt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 398 und 408; VGE VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 2.4). Folglich haben die IWB nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Grundrechtsbindung in einem solchen Fall zu prüfen, ob eine Liefersperre unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls nicht nur verhältnismässig, sondern auch angemessen ist (zum Begriff der Unangemessenheit und der Ermessensunterschreitung Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 431 f. und 440). Dies gilt insbesondere, soweit mit den eingestellten Leistungen grundlegende Bedürfnisse und ein grundrechtlicher Anspruch etwa aufgrund des Rechts auf Existenzsicherung gemäss Art. 12 BV und § 11 Abs. 1 lit. t der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) besteht. Dieses Recht auf Hilfe in Notlagen verleiht einen Anspruch auf ein Minimum, das heisst einzig die in einer Notlage im Sinne einer «Überlebenshilfe» unerlässlichen Mittel in der Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung, soweit eine Person nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.6 f. m.H. auf BGE 131 V 256 E. 6.1 S. 261 m.H. auf Amtl. Bull. 1998 S 39 f.; N 688 f.; BGE 130 I 74 E. 4). Dazu zählt auch der Zugang zu warmem Wasser und der Beheizbarkeit eines Wohnraums (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.6 m.H. auf Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 775; Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Diss. Bern 2001, S. 217, 224; BGE 131 V 256 E. 6.2 S. 262; BGer 2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2; VGE VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.3). Weiter steht im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Sperre der Energielieferung auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 10 BV und § 11 Abs. 1 lit. b KV zur Diskussion. Zu berücksichtigen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auch, dass sich aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit gewisse Schutzpflichten mit Leistungscharakter ableiten lassen. Gemäss neuer Lehre und Rechtsprechung haben Grundrechte nicht nur eine abwehrende Funktion gegen Beeinträchtigungen durch den Staat, sondern begründen auch eine staatliche Schutzpflicht gegenüber Gefährdungen, die von Dritten verursacht werden (VGE VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.2 m.H. auf BGer 2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2 und BGE 126 II 300 E. 5 S. 314 f.).
2.3 Die angeordnete Liefersperre erfolgte aufgrund des Verzugs der Rekurrentin in drei Fällen. Mit Rechnung Nr. [...] vom 13. Oktober 2021 (act. 16/1) wurde der Rekurrentin für den Bezug von Strom, Gas und Wasser sowie die Ableitung von Abwasser während des Zeitraums vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 nach Abzug der Akontozahlungen der Betrag von CHF 2'143.75 in Rechnung gestellt. Mit Akontorechnungen Nr. [...] vom 26. Januar 2022 (act. 16/3) und Nr.[...] vom 18. Mai 2022 (act. 16/4) wurden ihr für den Bezug von Strom, Gas und Wasser sowie die Ableitung von Abwasser während des Zeitraums vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Januar 2022 respektive 1. Februar bis zum 31. Mai 2022 die Beträge von je CHF 1'207.– in Rechnung gestellt. Diese drei Rechnungsbeträge haben die IWB mit Schreiben vom 27. Juli 2022 ein erstes Mal (act. 16/12–14) und mit Schreiben vom 10. August 2022 ein zweites Mal gemahnt (act. 16/17–19). Mit den zweiten Mahnungen wurde der Rekurrentin die Möglichkeit einer Liefersperre angedroht und im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit eingeräumt, zu der beabsichtigten Massnahme bis zum 20. August 2022 schriftlich Stellung zu nehmen. Mit den drei angefochtenen Verfügungen vom 12. September 2022 ordneten die IWB aufgrund der weiteren Säumnis der Rekurrentin bei der Bezahlung der ausstehenden Rechnungsbeträge in diesen drei Fällen die Unterbrechung der Energielieferung an. Die angeordnete Liefersperre bezieht sich damit auf den Bezug von Strom und Gas. Soweit in den angefochtenen Verfügungen textbausteinartig auch auf die §§ 8 und 47 Abs. 1 lit. d der Ausführungsbestimmungen der IWB betreffend die Abgabe von Fernwärme (SG 772.600) Bezug genommen wird, bleibt dies in Ermangelung eines entsprechenden Lieferungsverhältnisses ohne Relevanz (vgl. auch schon VGE VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.3).
2.4 Mit ihren zahlreichen, über weite Strecken nur mit Mühe verständlichen Eingaben bestreitet die Rekurrentin nicht, dass die drei den angefochtenen Verfügungen zu Grunde liegenden Rechnungen von ihr nicht angefochten worden und damit rechtskräftig geworden sind (§ 37 Abs. 2 Satz 3 IWB-Gesetz; VGE VD.2019.59 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.2.2). Unverständlich ist ihre Behauptung in ihrer Eingabe vom 15. September 2022, es handle sich um eine «Dreifachforderung IWB auf die gleichen Beträge» (act. 4). Zutreffend ist zwar, dass sich zwei der angefochtenen Verfügungen auf die gleichen Akontobeträge, aber auf unterschiedliche Leistungsperioden beziehen. Sie kann daher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nicht bestritten wird, dass sie für alle drei Forderungen zweimal gemahnt worden ist und ihr das rechtliche Gehör zu der in Aussicht genommenen Energiesperre gewährt worden ist.
2.5 Mit ihren Eingaben bezieht sich die Rekurrentin zunächst auf einen vereinbarten Ratenplan. Sinngemäss macht sie damit geltend, dass ihr die den angefochtenen Verfügungen zu Grunde liegenden Rechnungsbeträge gestundet worden sind, weshalb gestützt darauf keine Unterbrechung der Energielieferung erfolgen dürfe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Rekurrentin neben den drei streitgegenständlichen Energielieferungen noch mit weiteren Rechnungen in Verzug geraten ist. Ausstehend ist auch die Akontorechnung Nr. [...] vom 12. Mai 2021 (act. 16/2) für den Bezug von Strom, Gas und Wasser sowie die Ableitung von Abwasser während des Zeitraums vom 1. Februar bis zum 31. Mai 2021 im Betrag von CHF 1'724.–, welche mit Schreiben vom 19. und 27. Juli 2021 (act. 16/11 und 16) gemahnt worden ist und schliesslich zu der mit Verfügung vom 12. August 2022 angeordneten Liefersperre geführt hat. Diesen Entscheid haben die IWB mit Verfügung vom 7. September 2022 in Wiedererwägung gezogen (vgl. das Verfahren VD.2022.195). Dieser ist nicht Teil des vorliegenden Streitgegenstandes. Wie den Vorakten der IWB entnommen werden kann, ist die Rekurrentin seit Jahren bei der Bezahlung der Forderungen der IWB aufgrund ihres Leistungsbezugs in Verzug. So wandte sie sich bereits auf eine Mahnung vom 15. März 2021 hin mit der Bitte um Zahlungsaufschub an die IWB (vgl. act. 16/20), worauf ihr die Zahlungsfrist bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden ist (act. 16/21). Auf eine weitere Mahnung mit Zahlungsaufforderung bis zum 27. Juli 2021 hin beantragte sie einen weiteren Zahlungsaufschub bis Ende August 2021 (act. 16/22), worauf ihr die beiden Forderungen im Betrag von 1'724.– zunächst bis Ende August 2021 (act. 16/23) und in der Folge «ausnahmsweise nochmals» bis Ende September 2021 gestundet worden sind (act. 16/24 f.). Auf entsprechendes Begehren erfolgte sowohl bezüglich dieser Forderung wie auch einer weiteren Rechnung im Betrag von CHF 2'053.20 eine weitere Stundung bis Ende Oktober 2021 (act. 16/26 f.). Mit E-Mail vom 4. Juli 2022 (act. 16/28) stellte das Forderungsmanagement der IWB fest, dass die offenen Forderungen der Rekurrentin bis Ende Juni 2022 gestundet worden seien. Eine Zahlung sei aber seit 2019 keine mehr erfolgt. Eine weitere Stundung werde daher abgelehnt. Für die Forderungen gemäss dem aktuellen Kontoauszug im Betrag von CHF 6'281.75 wurde ihr ein Ratenplan über drei Raten angelegt. Gemäss dieser «Zahlungsvereinbarung» vom 4. Juli 2022 (act. 16/29) wurden zwei Raten à je CHF 2'093, zahlbar per 11. Juli 2022 und 11. August 2022, sowie eine dritte Rate à CHF 2'095.75 vorgesehen. Dabei wurde vermerkt, dass dieser Zahlungsmodus zwingend einzuhalten sei und die Zahlungsvereinbarung bei nicht termingerechter Zahlung einer Rate als dahingefallen gelte, worauf der gesamte noch ausstehende Betrag ohne weiteres fällig und das ordentliche Mahnverfahren ohne weitere Rechtshandlung eingeleitet oder weitergeführt werde. Wie den Auszügen aus dem Vertragskonto vom 16. August 2022 und 19. Januar 2023 (act. 16/30 und 34) entnommen werden kann, erfolgte aber bloss eine Zahlung per 11. Juli 2022 im Betrag von CHF 500.– durch die Rekurrentin. Daraus folgt, dass die den angefochtenen Verfügungen vom 12. September 2022 zu Grunde liegenden Rechnungsbeträge nicht gestundet sind und das Ratenzahlungsangebot der IWB von der Rekurrentin nicht angenommen und erfüllt worden ist, sodass es dahingefallen ist.
2.6 Im Wesentlichen scheint sich die Rekurrentin aber auf den Standpunkt zu stellen, die ausstehenden Rechnungen für die Energie- und Wasserlieferungen mangels Leistungsfähigkeit nicht zahlen zu können. Sie bezieht sich in ihren Eingaben vom 2. November 2022 (act. 6) wie auch vom 15. Dezember 2022 (act. 8) auf verschiedene rechtliche Auseinandersetzungen infolge der von ihr geltend gemachten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit. Sie macht geltend, dass ihr die [...] Taggeldleistungen verweigert habe. Unter Bezugnahme auf Akten aus den Jahren 2015 bis 2020 macht sie einen Rechtsstreit geltend, bei welchem es zu Rechtsverzögerungen gekommen sei. Soweit ihre Ausführungen verständlich erscheinen, macht sie aufgrund eines Sturzereignisses vom 29. April 2015 eine seither bestehende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit geltend, nachdem aufgrund eines Ereignisses vom 17. Juli 2014 schon eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben solle. Sie beklagt sich darüber, dass weder die IV-Stelle, noch die [...] und die [...] wie auch die [...] als Arbeitgeberin ihr Leistungen erbringen würden, weshalb sie seit Juli 2015 «null Einkommen» habe. Sie macht in diesem Zusammenhang Anträge auf «Rentenberichtigung» und eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung geltend (act. 10). Letztere ist von der IV-Stelle am 22. Dezember 2022 offenbar an das Sozialversicherungsgericht weitergeleitet worden (Verfahren IV.2022.122; act. 14), wo es nach Auffassung der Rekurrentin zur Rechtsverzögerung komme (Eingabe vom 26. Januar 2023, act. 17). Belegt hat die Rekurrentin Ansprüche auf eine Viertels-Invalidenrente im Betrag von CHF 431.– bis Ende 2022 und im Betrag von CHF 442.– ab dem 1. Januar 2023 sowie auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im monatlichen Betrag von bisher CHF 255.30 und nunmehr CHF 260.15 (act. 9). Wie sie ihren Unterhalt und ihren Existenzbedarf bestreitet, hat die Rekurrentin trotz entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter (vgl. Verfügung vom 28. November 2022) weder begründet noch belegt. Schliesslich verweist sie darauf, dass ihr Ehemann mit seinen Kindern im Libanon «festsitze» (act. 8). Weiter bezieht sie sich in weitschweifigen Ausführungen auf die Erbteilungen in ihrer Familie, welche durch Fehler des Zivilstandsamts tangiert worden sein sollen. Diese Ausführungen der Rekurrentin im Zusammenhang mit den familiären Eigentumsverhältnissen an den Liegenschaften [...] und [...] in Basel wie auch zu der in diesem Zusammenhang angesprochenen Rechtsstreitigkeit der Rekurrentin mit dem Zivilstandsamt sind weitgehend unverständlich und ein Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren ist nicht erkennbar.
3.
Vor diesem Hintergrund ist die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der Massnahme zu prüfen. Dies gilt auch dann, soweit die säumige Vertragspartei selber von der Liefersperre betroffen ist (VGE VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.4.2).
3.1 Aufgrund der jahrelangen Säumnis der Rekurrentin bei der Bezahlung der von den IWB erbrachten Leistungen erscheint die Massnahme zur Wahrung der eigenen Rechte der IWB aus dem Versorgungsverhältnis mit ihr geeignet und notwendig (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4). Dabei bildet eine vorgängige Betreibung und Zwangsvollstreckung gegen die säumige energiebeziehende Partei keine gesetzliche Voraussetzung der Liefersperre und ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zwingend erforderlich (BGer 2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.3).
3.2 Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der Massnahme ist zunächst in allgemeiner Weise zu berücksichtigen, dass eine Liefersperre erst nach zweimaliger erfolgloser Mahnung erfolgen darf und zudem die Wasserversorgung nicht betreffen kann (VGE VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.5.1). Weiter ist im vorliegenden Fall in diesem Rahmen zu berücksichtigen, dass die IWB der Rekurrentin ihre Schulden aufgrund der von ihr geltend gemachten Probleme über längere Zeit gestundet und ihr in der Folge eine Ratenzahlungen angeboten haben. Schliesslich ist zu beachten, dass vorliegend allein die Rekurrentin als Eigentümerin der selbstbewohnten Liegenschaft von der Massnahme betroffen ist. Die Betroffenheit Dritter wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, sodass die Massnahme keine Härte für Dritte bewirken kann. Auch der Ehemann der Rekurrentin weilt gemäss ihren Angaben im Ausland, wo er «festsitzen» soll.
Die Rekurrentin hat zwar belegt, derzeit eine Viertels-Invalidenrente im Betrag von CHF 442.– und eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im monatlichen Betrag von CHF 260.15 zu beziehen. Es ist notorisch, dass sie damit ihren Existenzbedarf und damit auch den Bezug der Leistungen der IWB nicht zu decken vermag. Wie sie ihren Unterhalt und ihren Existenzbedarf bestreitet, hat die Rekurrentin trotz entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter (vgl. Verfügung vom 28. November 2022) aber nicht belegt. Weiter ist notorisch, dass die von ihr bewohnte Liegenschaft [...] in ihrem Eigentum steht. Daraus muss geschlossen werden, dass sie zumindest insoweit auf Vermögen zugreifen kann. Die Rekurrentin macht denn auch weder geltend, um Leistungen der Sozialhilfe ersucht oder solche bezogen zu haben. Nachdem die IWB der Rekurrentin mit den förmlichen Stundungen wie auch dem Aufschub aufgrund der Mahnungen und des vorliegenden Verfahrens die Überbrückung eines allenfalls zeitweiligen finanziellen Engpasses ermöglicht haben, gebietet die Verhältnismässigkeit nicht, dass sie weiterhin Energielieferungen zu erbringen haben, welche von der Rekurrentin nicht vergütet werden.
3.3 Daraus folgt, dass die IWB mit den angefochtenen Verfügungen ihr Entschliessungsermessen pflichtgemäss und verfassungskonform ausgeübt haben, die angeordnete Unterbrechung der Energielieferung nicht zu beanstanden und der Rekurs gegen die drei Verfügungen daher abzuweisen ist. Nicht konkret gerügt wird die mit den angefochtenen Verfügungen angeordnete Verpflichtung der Rekurrentin, den Mitarbeitern der IWB den Zugriff zu den entsprechenden Hausinstallationen und Messeinrichtungen in der Liegenschaft [...] in Basel zu gewähren, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist. Nicht zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren auch, unter welchen Bedingungen die Energielieferungen durch die IWB wiederaufzunehmen sind, da sich die Rekurrentin dazu nicht äussert und ihre Leistungsfähigkeit nach dem Gesagten nicht beurteilt werden kann.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen. Umständehalber kann die Gebühr aber im unteren Bereich des Kostenrahmens gemäss § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 400.– festgesetzt werden.
Soweit die IWB auch in diesem Verfahren beantragen, die Rekurrentin sei zur Zahlung einer angemessenen Umtriebsentschädigung zu verpflichten, sind sie erneut darauf hinzuweisen, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung oder Umtriebsentschädigung an sie gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. VGE VD.2020.25 vom 3. August 2020 E. 4.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 8.2, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 3).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Industrielle Werke Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.