Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

 

VD.2022.230

 

URTEIL

 

vom 25. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

 

B____                                                                                       Rekurrentin

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 22. August 2022

 

betreffend Nichteintreten

 


Sachverhalt

 

Die Ehegatten A____ und B____ (Rekurrent und Rekurrentin; nachfolgend: Rekurrierende) wurden vom 1. Juni 2008 bis 20. November 2013 von der Sozialhilfe Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt. Mit zwei Verfügungen vom 22. Juli 2014 verpflichtet die Sozialhilfe die Rekurrierenden wegen zu Unrecht bezogener Leistungen zu einer Rückerstattung in Höhe von CHF 6'400.– zuzüglich Zinsen sowie CHF 3'285.20 zuzüglich Zinsen. Diese beiden Rückerstattungsverfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Auf das gegen die beiden Verfügungen gestellte Revisionsgesuch der Rekurrierenden vom 29. September 2021 trat die Sozialhilfe mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 nicht ein. Den gegen diese Nichteintretensverfügung eingelegten Rekurs vom 22. Dezember 2021 wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: WSU) mit Entscheid vom 22. August 2022 kostenfällig ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 5. September 2022 angemeldete und am 22. September 2022 begründete Rekurs der Rekurrierenden an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, den der Regierungspräsident mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit ihrem Rekurs beantragen die Rekurrierenden, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und «auf die Revision einzutreten». Die Verfügung vom 22. Juli 2014 betreffend die Rückzahlung von CHF 6'400.– zuzüglich Zinsen sei revisionsweise aufzuheben und die Verfügung vom 22. Juli 2014 «in Höhe über Fr. 3'285.20 plus Zins revisionsweise zu erlassen». Eventualiter seien die Rückforderungen als verwirkt zu betrachten. Sodann beantragen die Rekurrierenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. November 2022 wies der Verfahrensleiter den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Dazu nahmen die Rekurrierenden mit unaufgeforderter Eingabe vom 13. Dezember 2022 Stellung.

 

Auf die Einholung einer Vernehmlassung ist verzichtet worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.        

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 13. Oktober 2022 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheides unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG resp. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

2.

Mit dem Dispositiv der Verfügung vom 21. Dezember 2021 trat die Sozialhilfe auf das Revisionsgesuch der Rekurrierenden vom 29. September 2021 nicht ein. Auch der Betreff der Verfügung lautet «Nichteintreten auf das Revisionsgesuch vom 29. September 2021». In der Begründung der Verfügung erwog die Sozialhilfe hingegen, das Revisionsgesuch werde abgewiesen. Dies begründete sie sinngemäss damit, dass das im Gesuch vom 29. September 2021 als einziger Revisionsgrund genannte Urteil des Appellationsgerichts vom 2. Juni 2021 keinen anerkannten Revisionsgrund darstelle. Wenn die gesuchstellende Person keinen zulässigen Revisionsgrund geltend macht, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 2007; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1346). Folglich hat die Sozialhilfe aus ihrer Feststellung, der geltend gemachte Revisionsgrund sei unzulässig, in der Begründung einen unrichtigen und im Dispositiv und im Betreff den richtigen rechtlichen Schluss gezogen. Unter diesen Umständen ist für die Beurteilung der Frage, ob die Sozialhilfe auf das Revisionsgesuch eingetreten ist oder nicht, auf das Dispositiv abzustellen. Damit sind die Erwägungen der Sozialhilfe, weshalb die angefochtenen Verfügungen inhaltlich richtig seien, als blosse Eventualbegründung zu qualifizieren. Gemäss der Begründung des angefochtenen Entscheids ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Unter diesen Umständen hat das WSU mit der Abweisung des Rekurses das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch bestätigt und die Begründung der Verfügung vom 21. Dezember 2021 im Sinn einer zulässigen Motivsubstitution durch eine auf Nichteintreten lautende Begründung ersetzt, soweit die Begründung der Verfügung vom 21. Dezember 2021 auf Abweisung lautet. Im Übrigen hätte der Umstand, dass die Sozialhilfe das Revisionsgesuch materiell geprüft und abgewiesen hätte, entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Rekursbegründung Ziff. 19; Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 zu Ziff. 2.1) nicht zur Folge, dass sich auch das WSU materiell mit der Sache hätte befassen müssen. Das WSU hätte vielmehr auch in diesem Fall feststellen können, dass die von Amtes wegen zu prüfenden Sachentscheidvoraussetzungen nicht erfüllt sind und daher auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten ist.

 

3.        

3.1      Gemäss dem angefochtenen Entscheid gelten für die Revision der Verfügungen der Sozialhilfe vom 22. Juli 2014 §§ 173 ff. des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) analog (angefochtener Entscheid E. 7). Die anwaltlich vertretenen Rekurrierenden rügen erstmals mit ihrer unaufgeforderten Stellungnahme vom 13. Dezember 2022, dass das WSU ihr Revisionsgesuch zu Unrecht in analoger Anwendung von §§ 173 ff. des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) statt in analoger Anwendung von Art. 66 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) beurteilt habe.

 

3.2     

3.2.1   Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sei und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2020.265 vom 26. November 2021 E. 4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ändert daran entgegen der Ansicht der Rekurrierenden nichts, weil er im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren durch die Begründungspflicht begrenzt wird.

 

3.2.2   Die Rügen sind innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1). Dies ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. Wenn sie geltend machen wollen, sie hätten in analoger Anwendung von Art. 52 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 VwVG Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist, hätten die Rekurrierenden im Übrigen bei Anwendung minimaler Sorgfalt ohnehin Anlass gehabt, bereits mit ihrer Rekursbegründung zu Rügen, die analoge Anwendung von §§ 173 ff. StG sei unrichtig.

 

3.2.3   Aus den vorstehenden Gründen ist auf die erstmals mit der unaufgeforderten Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 erhobene Rüge, das WSU habe ihr Revisionsgesuch zu Unrecht in analoger Anwendung von §§ 173 ff. StG statt in analoger Anwendung von Art. 66 ff. VwVG beurteilt, wegen Verspätung nicht einzutreten und das Revisionsgesuch entsprechend den Erwägungen des WSU in analoger Anwendung von §§ 173 ff. StG zu prüfen. Im Übrigen änderte im vorliegenden Fall auch die analoge Anwendung von Art. 66 ff. VwVG nichts daran, dass der Rekurs abzuweisen ist.

 

3.3      In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass Revisionsgesuche im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im verwaltungsinternen Rekursverfahrens des Kantons Basel-Stadt in analoger Anwendung von § 173 ff. StG zu beurteilen sind (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 37). Das Verwaltungsgericht hat im Urteil VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 entgegen der Darstellung der Rekurrierenden (Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 zu Ziff. 2.2) nicht entschieden, dass Art. 66 ff. VwVG auch auf das Revisionsverfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons Basel-Stadt analog anwendbar sind. Das Verwaltungsgericht hat bloss erwogen, Art. 66 Abs. 2 VwVG gelte gemäss § 21 Abs. 1 VRPG auch für seine Rekursentscheide. Folglich habe das Verwaltungsgericht seine formell rechtskräftigen Entscheide bei Vorliegen eines Revisionsgrunds im Sinn von Art. 66 Abs. 2 VwVG in Revision zu ziehen. Aus dem Grundsatz in maiore minus folge, dass eine erstinstanzlich verfügende Behörde in einem solchen Fall erst recht verpflichtet sei, ihre formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.2). Damit kann aus dem erwähnten Urteil höchstens abgeleitet werden, dass die Revisionsgründe gemäss Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG auch im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und im verwaltungsinternen Rekursverfahren als Revisionsgründe anzuerkennen sind. Betreffend die Fristen für Revisionsgesuche hat das Verwaltungsgericht in VGE VD.2021.99 vom 21. Februar 2022 E. 2.2.3 offengelassen, ob sich diese im Verwaltungsverfahren und verwaltungsinternen Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt aus der analogen Anwendung von Art. 67 Abs. 1 und 2 VwVG, der analogen Anwendung von § 174 Abs. 2 StG oder der Anwendung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ergeben. Mangels Entscheidwesentlichkeit kann die Frage des anwendbaren Rechts auch im vorliegenden Fall offenbleiben.

 

4.

4.1     

4.1.1   § 173 Abs. 1 lit. a StG nennt als Revisionsgrund neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel und Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel. Gemäss beiden Bestimmungen kommen als neue Tatsachen, die eine Revision auslösen können, grundsätzlich nur Tatsachen in Betracht, die im Zeitpunkt der Verfügung bzw. des Entscheids bereits vorhanden gewesen und erst nachträglich entdeckt worden sind (vgl. VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.2, DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.2, DG.2017.18 vom 18. Mai 2017 E. 1.1 [alle zu Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG]; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 1991–1993; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1332; Looser, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 147 DBG N 10; Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 66 N 18; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 147 N 18). Ein späteres Gerichtsurteil als solches ist daher keine neue Tatsache im Sinn von § 173 Abs. 1 lit. a StG oder Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG (vgl. BGer 2F_2/2009 vom 23. September 2009 E. 3.2 [zu Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG]; Looser, a.a.O., Art. 147 DBG N 9; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 147 N 17). Ein späteres Gerichtsurteil als solches ist auch kein Beweismittel für eine Tatsache, die im Zeitpunkt der Verfügung bereits vorhanden gewesen ist. Daher kann ein späteres Gerichtsurteil als solches keinen Revisionsgrund im Sinn von § 173 Abs. 1 lit. a StG oder Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG bilden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 147 N 17). Gemäss der Rechtsprechung darf eine Verwaltungsbehörde zwar nur dann von den tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt gewesen sind oder die es nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (VGE VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 3.1.1 mit Nachweisen). Entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Rekursbegründung Rz. 27) kann daraus aber nicht abgeleitet werden, eine Verwaltungsbehörde müsse ihre Verfügung revidieren, wenn wie im vorliegenden Fall erst nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung ein Strafurteil ergeht und in Rechtskraft erwächst. Das Bundesgericht hat vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass die vorstehend erwähnten Grundsätze nur für den Fall gelten, dass die Verwaltungsbehörde nach der Fällung des Strafurteils entscheidet (vgl. BGE 105 Ib 18 E. 1b S. 20).

 

4.1.2   Aus den vorstehenden Gründen hat das WSU im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass das im Revisionsgesuch der Rekurrierenden vom 29. September 2021 als Revisionsgrund genannte Urteil des Appellationsgerichts vom 2. Juni 2021 als solches keinen zulässigen Revisionsgrund darstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 9 f.).

 

4.2

4.2.1   In analoger Anwendung von § 174 Abs. 1 StG ist das Revisionsgesuch schriftlich und begründet unter Nennung des Revisionsgrunds einzureichen. Die gleichen Anforderungen ergeben sich aus der analogen Anwendung von Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 VwVG (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 67 N 9 f.; Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 67 N 8 f.). Dies gilt insbesondere wenn die Gesuchsteller wie im vorliegenden Fall anwaltlich vertreten gewesen sind. Aus der Begründung des Revisionsgesuchs hat sich namentlich zu ergeben, worin genau die neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel bestehen sollen (vgl. BVGer E-5940/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 8.1; vgl. ferner Looser, a.a.O., Art. 149 DBG N 1c; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 149 N 1 und 4 f.).

 

4.2.2   Aussagen, die im Strafverfahren erhoben worden sind, könnten zwar grundsätzlich neue Beweismittel im Sinn von § 173 Abs. 1 lit. a StG oder Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG darstellen. Die Rekurrierenden legen in ihrem Revisionsgesuch vom 29. September 2021 aber nicht dar, welches die neuen Beweismittel sein sollten. In der Rekursbegründung machen sie geltend, aus dem mit dem Revisionsgesuch eingereichten Urteil des Appellationsgerichts vom 2. Juni 2021 gehe klar hervor, aufgrund welcher Aussagen der Beteiligten das Gericht zum Schluss gelangt sei, dass der Rekurrent nicht Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei, und die Lektüre des Urteils offenbare klar, dass das Gericht nicht nur auf die Aussagen der Rekurrierenden, sondern auch auf die ihres Sohns anlässlich der Hauptverhandlung des Strafgerichts abgestellt habe (Rekursbegründung Ziff. 21 f.). Dass sie die betreffenden Aussagen im Revisonsgesuch als Revisionsgründe genannt hätten, behaupten die Rekurrierenden jedoch zu Recht nicht. Damit können im Strafverfahren erhobene Aussagen mangels hinreichender Substanziierung im Revisionsgesuch nicht berücksichtigt werden, wie das WSU sinngemäss richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 10 f.). Im Übrigen bleiben die Rekurrierenden selbst in ihrer Rekursbegründung nähere Angaben dazu schuldig, welche konkreten Aussagen abgesehen von denjenigen ihres Sohns anlässlich der Hauptverhandlung des Strafgerichts Revisionsgründe in der Form neuer Beweismittel darstellen sollten.

 

4.3      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das von den Rekurrierenden als Revisionsgrund genannte Urteil des Appellationsgerichts vom 2. Juni 2021 als solches keinen zulässigen Revisionsgrund darstellt und dass ihr Revisionsgesuch vom 29. September 2021 keine den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügende Nennung anderer Revisionsgründe enthält. Damit fehlt es an der Geltendmachung eines zulässigen Revisionsgrunds. Daher hat das WSU zu Recht festgestellt, dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 10 f. sowie Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 2007 und Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1346).

 

4.4      Die mit der unaufgeforderten Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 geforderte Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung des Revisionsgesuchs kommt aufgrund des Rügeprinzips unabhängig von der Frage des anwendbaren Rechts nicht in Betracht, weil die anwaltlich vertretenen Rekurrierenden in ihrer Rekursbegründung in keiner Art und Weise geltend gemacht haben, die Vorinstanzen hätten ihnen eine solche Frist ansetzen müssen (vgl. oben E. 2.2). Selbst im Fall einer rechtzeitigen Rüge und der Bejahung der analogen Anwendung von Art. 52 Abs. 2 VwVG wäre den Rekurrierenden aus den nachstehenden Gründen aber keine Nachfrist zur Verbesserung ihres Revisionsgesuchs anzusetzen. In ihrem Revisionsgesuch vom 29. September 2021 nennen sie mit dem Urteil des Appellationsgerichts vom 2. Juni 2021 einen angeblichen Revisionsgrund. Zudem beweisen sie diesen mit der Einreichung des Urteils. Damit genügte das Revisionsgesuch den Anforderungen an die Begründung und die Angabe der Beweismittel gemäss Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 VwVG. Die Begründung ist bloss untauglich, weil das Urteil des Appellationsgerichts als solches keinen zulässigen Revisionsgrund darstellt. Zudem ist sie unvollständig, weil allfällige zulässige Revisionsgründe in der Begründung nicht genannt werden. Die Nachfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG dient aber nicht der Ergänzung einer unvollständigen Begründung. Eine solche käme höchstens in analoger Anwendung von Art. 53 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 VwVG in Betracht. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind im vorliegenden Fall jedoch offensichtlich nicht erfüllt.

 

5.

In analoger Anwendung von § 174 Abs. 1 StG oder Art. 67 Abs. 1 VwVG muss das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds eingereicht werden. Die Einhaltung dieser Frist ist in der Begründung des Revisionsgesuchs darzutun (vgl. Looser, a.a.O., Art. 148 DBG N 3 und Art. 149 DBG N 1c; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 149 N 3, Scherrer Reber, a.a.O., Art. 67 N 9). Die Rekurrierenden behaupten zu Recht nicht, sie hätten in ihrem Revisionsgesuch dargelegt, dass sie von den im Strafverfahren erhobenen Aussagen höchstens 90 Tage vor ihrem Revisionsgesuch vom 29. September 2021 Kenntnis erhalten hätten. Jedenfalls für die Aussagen des Sohns anlässlich der Hauptverhandlung des Strafgerichts ist dies ausgeschlossen, weil die Verhandlung mit Sicherheit mehr als 90 Tage vor dem Urteil des Appellationsgerichts vom 2. Juni 2021 stattgefunden hat. Selbst wenn die im Strafverfahren erhobenen Aussagen als neue Beweismittel im Sinn von § 173 Abs. 1 lit. a StG oder Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG qualifiziert würden, wäre auf das Revisionsgesuch folglich auch deshalb nicht einzutreten, weil die Rekurrierenden die Frist von § 174 Abs. 1 StG oder Art. 67 Abs. 1 VwVG nicht eingehalten bzw. deren Einhaltung im Revisionsgesuch nicht dargelegt haben. Da das Urteil des Appellationsgerichts vom 2. Juni 2021 als solches keinen Revisionsgrund darstellt, hat die Frist für das Revisionsgesuch entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 zu Ziff. 2.5) nicht erst mit der Zustellung dieses Urteils begonnen.

 

6.

Auf die Ausführungen der Rekurrierenden betreffend die materielle Beurteilung des Revisionsgesuchs (vgl. insb. Rekursbegründung Ziff. 23 ff.) ist nicht einzugehen, weil das WSU auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Aus dem gleichen Grund ist auch die Frage der Verwirkung der Rückforderung im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.

 

7.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Daher haben die Rekurrierenden gestützt auf Art. 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festgesetzt.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrierende

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Anna Gombert

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.