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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.235
URTEIL
vom 16. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 7. Oktober 2022
betreffend Entzug der Bewilligung für die Strafverbüssung in Form der gemeinnützigen Arbeit
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) wurde mit Strafbefehl VT.[...] der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol oder Blutalkoholkonzentration), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzug, andere Gründe), Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und Verletzung der Verkehrsregeln zu 180 Tagesätzen Geldstrafe à CHF 70.– verurteilt. Auf sein Gesuch vom 20. April 2022, diese Strafe in der Form der gemeinnützigen Arbeit verbüssen zu dürfen, und nach erfolgter Eignungsabklärung durch das Vollzugszentrum Klosterfiechten schloss der Rekurrent am 23. Juni 2022 eine Vollzugsvereinbarung gemeinnützige Arbeit ab. Gestützt darauf wurde er mit Schreiben vom gleichen Tag vom Vollzugszentrum zur Aufnahme der gemeinnützigen Arbeit aufgeboten. Nach erfolgter Verwarnung vom 8. Juli 2022 aufgrund der unterbliebenen Meldung zum Arbeitseinsatz erfolgte mit Schreiben vom 23. August 2022 eine letzte Mahnung mit Gewährung des rechtlichen Gehörs vor einer Retournierung des Falldossiers wegen Undurchführbarkeit. In der Folge reichte der Rekurrent Arztzeugnisse ein, die ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 11. September 2022 attestierten. Mit Vollzugsmeldung vom 4. Oktober 2022 teilte die Fachstelle für besondere Vollzugsformen der Vollzugsbehörde mit, dass der Rekurrent keine gemeinnützige Arbeit abgeleistet habe. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 entzog die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten darauf die Bewilligung für die Strafverbüssung in Form der gemeinnützigen Arbeit.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Eingabe des Rekurrenten vom 14. Oktober 2022 an das Appellationsgericht, mit welcher er sich für die unterbliebene Einreichung von Arztzeugnissen entschuldigt und um erneute Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit und deren weiteren Aufschub bis zur Genesung seines Daumens bis circa Mitte Dezember 2022 ersucht. Ein gleichlautendes Schreiben richtete er auch an die Vollzugsbehörde, welche dieses mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht edierte. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2022 beantragt die Vollzugsbehörde die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hat darauf verzichtet, innert der ihm hierfür gesetzten Frist darauf zu replizieren.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Mit seiner Eingabe vom 14. Oktober 2022 wendet sich der Rekurrent gegen die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 7. Oktober 2022. Im Ergebnis handelt es sich daher um einen Rekurs, mit welchem der Rekurrent diese Verfügung anficht. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1 Ist nicht zu erwarten, dass eine verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht, so kann auf ihr Gesuch hin eine Geldstrafe in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden (Art. 79a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0). Soweit die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist leistet, wird die Geldstrafe vollstreckt (Art. 79a Abs. 6 StGB).
2.2 Unter Bezugnahme auf diese Regelung sowie Art. 1.3 A der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung, Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017 (SSED 12.0), wonach die gemeinnützige Arbeit die Gewähr voraussetzt, dass die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebes eingehalten werden, stellte die Vorinstanz mit ihrer angefochtenen Verfügung fest, dass der Rekurrent trotz Mahnungen nicht zur Arbeit erschienen sei. Erst nach der letzten Mahnung vom 23. August 2022 habe er ein Arztzeugnis eingereicht, wonach er bis am 11. September 2022 zu hundert Prozent krankgeschrieben sei. In der Folge habe er sich nicht mehr gemeldet. Vor diesem Hintergrund sei ihm die Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit per Entscheiddatum zu entziehen.
2.3 Mit seinem Rekurs bezieht sich der Rekurrent auf einen «Unfall von Daumen und Schulter», auf psychische Probleme sowie auf seinen Umzug vom 15. August 2022 von [...] nach [...]. Er stellt eine Genesung seines Daumens bis Mitte Dezember 2022 in Aussicht, bittet aber um Nachsicht, wenn seine Arbeitsleistung weiter beeinträchtigt sein werde, da er auch Schulterprobleme habe.
2.4 Vorliegend ist unstrittig, dass der Rekurrent die ihm bewilligte gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der zuständigen Vollstreckungsbehörde festgelegten Bedingungen angetreten hat. So verpflichtete er sich mit der Vereinbarung gemeinnützige Arbeit vom 23. Juni 2022, sich bis zum 30. Juni 2022 beim Vollzugszentrum Klosterfiechten als Einsatzbetrieb zu melden und pro Woche mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Bei Krankheit oder Unfall verpflichtete er sich, ab dem ersten Arbeitstag ein gültiges Arztzeugnis vorzulegen. Diesen Pflichten ist der Rekurrent in der Folge nicht nachgekommen. Bereits mit Schreiben vom 8. Juli 2022 musste er vom Einsatzbetrieb verwarnt werden, weil er sich nicht zum Arbeitseinsatz gemeldet hat. Gleichzeitig wurde ihm für Widerhandlungen gegen die Vollzugsvereinbarung der Abbruch des Vollzugs in der Form der gemeinnützigen Arbeit gemäss Art. 79a Abs. 6 StGB in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 23. August 2022 hat der Einsatzbetrieb als «letzte Mahnung» und «letzte Chance vor Abbruch und Rückgabe des Dossiers» festgestellt, dass er weiterhin seinen Verpflichtungen bezüglich der gemeinnützigen Arbeit nicht nachgekommen sei und weder auf die schriftlichen Mahnungen reagiert noch die getroffenen Vereinbarungen eingehalten habe. Es wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt und er wurde ein letztes Mal aufgefordert, seinen Pflichten bis zum 31. August 2022 nachzukommen und es wurde ihm erneut die Einstellung der Vollzugsbemühungen hinsichtlich der gemeinnützigen Arbeit in Aussicht gestellt. In der Folge hat sich der Rekurrent gemäss der Vollzugsmeldung vom 4. Oktober 2022 einmal telefonisch beim Leiter des Einsatzbetriebes gemeldet und mit E-Mail vom 7. September 2022 zwei Arztzeugnisse von Dr. med. [...], Handchirurgie, eingereicht, mit welchen ihm für den Zeitraum vom 19. Juli bis zum 11. September 2022 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden ist. In der Folge hat er sich wiederum nicht mehr beim Einsatzbetrieb gemeldet, worauf dieser seine Vollzugsbemühungen eingestellt hat. Daraus folgt, dass der Rekurrent auch nach erfolgten Mahnungen seinen Verpflichtungen gemäss der Vereinbarung gemeinnützige Arbeit vom 23. Juni 2022 keine Folge geleistet hat. Insbesondere hat er es unterlassen, den Einsatzbetrieb über seine Arbeitsunfähigkeit umgehend und fortlaufend zu informieren. Erst mit seinem vorliegenden Rekurs hat er Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den Zeitraum vom 12. September bis zum 28. Oktober 2022 eingereicht (vgl. act. 3 und 5). Dafür kann er sich offensichtlich auch nicht auf seinen per 15. August 2022 erfolgten Umzug von [...] nach [...] berufen. Einerseits erfolgte die erste Verwarnung noch während seines Aufenthalts an der bisherigen Adresse. Andererseits hat er offensichtlich auch nach seinem Umzug Kenntnis von den Schreiben des Einsatzbetriebes erhalten, wie seine telefonische Kontaktnahme und Nachreichung zweier Arztzeugnisse im September 2022 belegen. Daraus folgt mit der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz, dass der Rekurrent keine Gewähr geboten hat, dass die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebs eingehalten werden, und damit die entsprechende Voraussetzung gemäss Art. 1.3 A der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung, Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017 nicht erfüllt (Brägger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 79a StGB N 18).
Hinzu kommt, dass sich der Rekurrent nicht nur auf eine angeblich bis Mitte Dezember 2022 dauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Verletzung seines Daumens beruft, sondern darüber hinaus auch geltend macht, weiterhin auch aufgrund eines Schulterleidens in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Zudem behauptet er, an psychischen Problemen zu leiden. Auch wenn diese Einschränkungen durch nichts belegt werden, so macht der Rekurrent damit im Ergebnis selber eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit geltend, welche ebenfalls zum Abbruch der gemeinnützigen Arbeit führt (Brägger, a.a.O., Art. 79a StGB N 55).
2.5 Soweit der Rekurrent schliesslich geltend macht, die Verweigerung einer neuen Chance, die Strafe durch gemeinnützige Arbeit verbüssen zu können, bedeute, dass er ins Gefängnis gehen müsse, was für ihn schlimm sei, da er zwei Kinder habe und in einer Abklärungsphase mit der SUVA und einem Arzt sei, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit der angefochtenen Verfügung ist nicht der Vollzug einer Freiheitsstrafe angeordnet worden. Die Beendigung der gemeinnützigen Arbeit hat daher allein zur Folge, dass die dem Rekurrenten mit Strafbefehl vom 16. November 2021 auferlegte Geldstrafe zu vollziehen sein wird (Art. 79a Abs. 6 StGB). Nur wenn diese uneinbringlich wäre, stünde allenfalls der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe infrage (Art. 36 und 106 StGB). Erst im Rahmen dieser Anordnung könnte die geltend gemachte Unverhältnismässigkeit des Vollzugs einer allfälligen Freiheitsstrafe geprüft werden, wobei wohl allein eine Hafterstehungsunfähigkeit in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen könnte (vgl. VGE ZH VB.2021.00550 vom 30. November 2021 E. 4.3).
3.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.