Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.239

 

URTEIL

 

vom 26. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]

 

gegen

 

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4058 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 1. September 2022

 

betreffend Sicherungsaberkennung und Einzug des ausländischen Führerausweises

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 teilte die Motorfahrzeugkontrolle der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend: MFK BS) dem Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend: AMA) mit, dass eine ärztliche Kontrolluntersuchung vom 27. Januar 2020 ergeben habe, dass die deutsche Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1941 (Rekurrentin), die Mindestanforderungen der medizinischen Gruppe 1 und 2 nicht mehr erfülle, da sie gemäss ärztlichem Bericht an massiver Hypertonie leide und jegliche schulmedizinische Behandlung ablehne.

 

Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 entzog ihr das AMA darauf den schweizerischen Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Sicherungsentzuges wurde die Absolvierung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4, welche ihr Fahreignung attestiert, bzw. gegebenenfalls die Durchführung einer verkehrsmedizinischen Zeugnisbeurteilung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM BS), ausformuliert. Nach erfolgten Bemühungen zum direkten Einzug des Führerausweises bei der Rekurrentin übersandte schliesslich das Kraftfahrt-Bundesamt von Deutschland dem AMA deren schweizerischen Führerausweis.

 

Am 15. Dezember 2020 meldete sich die Rekurrentin beim IRM BS für eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 an. Mit verkehrsmedizinischem Gutachten vom 11. Februar 2021 stellte das IRM BS fest, dass der im Rahmen der Stufe-1-Untersuchung festgestellte hohe Blutdruck sich auch in der verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 habe nachweisen lassen. Die Fahreignung der Rekurrentin könne aus verkehrsmedizinischer Sicht aktuell aber nicht schlüssig beurteilt werden, bedürfe es hierfür doch einer kardiologischen Standortbestimmung einschliesslich Echokardiographie und einer mindestens 24-stündigen Blutdruckmessung, deren Befunde dem IRM BS zur Zeugnisbeurteilung vorzulegen seien.

 

Mit Bericht vom 22. März 2021 teilte der Kardiologe Dr. med. B____ aus [...] (Deutschland) dem AMA mit, dass bei der Rekurrentin eine schwere arterielle Hypertonie bestehe. Eine medikamentöse Therapie sei nicht etabliert, die Rekurrentin gebe aber an, keinerlei Beschwerden zu haben. Über eine mittelgradige linksventrikuläre Hypertrophie hätten sich bisher keine Komplikationen im Zusammenhang mit der arteriellen Hypertonie ergeben. Entsprechend der Richtlinie zur Fahreignung bei kardiovaskulären Erkrankungen sei die Rekurrentin daher in Deutschland zum Führen eines privaten Personenkraftwagens geeignet. Mit Zeugnisbeurteilung vom 30. März 2021 stellte auch das IRM BS fest, dass gemäss der aktuell geltenden Richtlinie beim Vorliegen einer arteriellen Hypertonie die Fahreignung für die 1. medizinische Gruppe gegeben sei, solange keine zerebralen Symptome (z.B. Synkopen) und keine Sehstörungen vorlägen. Aus verkehrsmedizinischer Sicht könne deshalb aktuell die Fahreignung der Rekurrentin auch bei nicht medikamentös behandeltem Bluthochdruck unter Auflagen befürwortet werden. Als Auflage werde eine regelmässige ärztliche Kontrolle und eine allfällige Behandlung des Herz-Kreislaufs/Blutdruckes sowie die Übermittlung eines kardiologischen Verlaufsberichts in einem Jahr zur erneuten Zeugnisbeurteilung empfohlen. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das AMA mit Verfügung vom 23. April 2021 die Wiedererteilung des Führeraufweises an die Rekurrentin mit Auflagen an. Als Auflage wurde die Rekurrentin verpflichtet, regelmässige ärztliche Kontrollen und eine allfällige Behandlung des Herz-Kreislaufs/Blutdruckes durchzuführen und in einem Jahr im April 2022 einen kardiologischen Verlaufsbericht dem AMA vorzulegen, auf dessen Grundlage eine Beurteilung im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Zeugnisbeurteilung der Stufe 4 erfolge. In der Folge tauschte die Rekurrentin den schweizerischen Führerausweis in Deutschland gegen einen deutschen Führerausweis ein, worauf das Kraftfahramt-Bundesamt von Deutschland der MFK BS deren schweizerischen Führerausweis am 23. Dezember 2021 zurücksandte, welche ihn vernichtete.

 

Nach einem mit Schreiben vom 4. März 2022 erfolgten Hinweis auf den fälligen Nachweis und der Gewährung des rechtlichen Gehörs, nach dessen Ausbleiben sowie weiterer Korrespondenz mit der Rekurrentin ordnete das AMA mit Verfügung vom 20. Juni 2022 gegenüber der Rekurrentin die Sicherungsaberkennung ihres ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit und dessen Einzug an. Einem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt mit Entscheid vom 1. September 2022 kostenfällig ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6. und 21. September 2022 erhobene und begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Die Rekurrentin beantragt implizit die Aufhebung des Entscheides des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 1. September 2022 sowie der Verfügung des AMA vom 20. Juni 2022. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 28. November 2022 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement unter Verzicht auf eine inhaltliche Vernehmlassung zum Rekurs der Rekurrentin dessen kostenfällige Abweisung. Hierzu replizierte die Rekurrentin mit Eingabe vom 17. Dezember 2022. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 12. März 2020 sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Für das vorliegende Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

2.

In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden und von der Rekurrentin nicht bestrittenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

 

2.1      Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführerinnen und -führer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung setzt unter anderem voraus, dass sie über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügen (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Dies setzt die stabil vorliegende Fähigkeit voraus, sich auch in schwierigen Situationen regelkonform verhalten zu können (Bickel, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 14 SVG N 13 f.; BGer 1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2). Die medizinischen Mindestanforderungen betreffen dabei auch körperliche Merkmale, wie zum Beispiel die Sehschärfe, das Gehör, die Atmungsorgane und die Gliedmassen (Bickel, a.a.O., Art. 14 SVG N 26). Erfüllt eine Person diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Führerausweises nicht mehr, so ist ihr dieser gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. In Konkretisierung dieser Bestimmung wird der Führerausweis einer Person gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann ein Ausweisentzug dabei auch ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln erfolgen (vgl. BGE 133 I 331 E. 9.1 und BGer 1C_491/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.5.). Als schwerer Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person hat der Entzug auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so ist gemäss Art. 15d SVG eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen (Rütsche/D’Amico, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 16d SVG N 17).

 

2.2      Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Missachtet aber die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis nach Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist der Führerausweis daher nach Art. 17 Abs. 5 SVG zu entziehen, wenn die betroffene Person nach einer Wiedererteilung des Führerausweises die Auflagen missachtet. Ein konkreter Vorfall im Strassenverkehr muss dabei nicht vorliegen. Auch eine erneute verkehrsmedizinische oder -psychologische Abklärung hinsichtlich der Fahreignung ist dazu nicht notwendig (Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 17 SVG N 36; BGer 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011 E.4.1).

 

2.3      Ausländische Führerausweise können in der Schweiz gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV, SR 741.51) nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Dabei erfolgt zwar kein Entzug des ausländischen Führerausweises (vgl. BGE 129 II 175 E. 2.3 und 121 II 447 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist ein aberkannter ausländischer Führerausweis gemäss Art. 45 Abs. 4 VZV bei der Behörde zu hinterlegen. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, entgegen dem Wortlaut von Art. 45 Abs. 4 lit. b VZV, auch dann, wenn der Aufenthalt in der Schweiz auf Wohnsitznahme beruht (vgl. BGE 129 II 175 E. 4.1 und 121 II 447 E. 3c mit weiteren Hinweisen). Als mildere Massnahme gegenüber der Einziehung zwecks Hinterlegung des ausländischen Führerausweises kann die Aberkennung des ausländischen Führerausweises für das Gebiet der Schweiz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im betreffenden Ausweis eingetragen werden, sofern sich der Ausweisinhaber ausdrücklich mit einem derartigen Eintrag einverstanden erklärt (vgl. BGE 129 II 175 E. 4.2, 121 II 447 E. 4, 108 Ib 57 E. 3c).

 

3.

3.1      Vorliegend ist erstellt, dass der Rekurrentin ihr schweizerischer Führerausweis, nach dem mit Verfügung vom 6. Februar 2020 erfolgten Entzug des AMA, mit Verfügung vom 23. April 2021 mit Auflagen wiedererteilt worden ist. Als Auflage wurde sie verpflichtet, regelmässige ärztliche Kontrollen und eine allfällige Behandlung des Herz-Kreislaufs/Blutdruckes durchzuführen und im April 2022 einen kardiologischen Verlaufsbericht dem AMA vorzulegen, auf dessen Grundlage eine Beurteilung im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Zeugnisbeurteilung der Stufe 4 erfolgen werde. Diese Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, dass die Rekurrentin diese Auflagen unbestrittenermassen nicht erfüllt habe. Vielmehr wolle die Rekurrentin diese nicht mehr akzeptieren. Der vom AMA mit Verfügung vom 20. Juni 2022 angeordnete Einzug des deutschen Führerausweises der Rekurrentin zwecks Hinterlegung sei daher nicht zu beanstanden. Die Eintragung der Aberkennung des deutschen Führerausweises für das Gebiet der Schweiz im betreffenden Ausweisdokument als mildere Massnahme zur Einziehung habe im Verfügungszeitpunkt nicht geeignet erschienen, da sich die Rekurrentin im Rahmen der Ausübung ihres rechtlichen Gehörs nachdrücklich auf den Standpunkt gestellt habe, dass sie nur noch im Besitz des deutschen Führerausweises sei und das pendente Verfahren beim AMA deshalb obsolet geworden sei. Sie habe damit keinerlei Bereitschaft erkennen lassen, die beabsichtigte Aberkennung ihres deutschen Führerausweises zu akzeptieren und ihren deutschen Führerausweis in der Schweiz nicht nutzen zu wollen. Es erscheine daher verhältnismässig, dass das AMA die Einziehung des deutschen Führerausweises verfügt habe, zumal der Rekurrentin damit die Nutzung des deutschen Führerausweises im Ausland nicht untersagt worden sei, sie vielmehr beim Verlassen der Schweiz die Vorinstanz um Aushändigung ihres Führerausweises hätte ersuchen können. Nachdem sie nunmehr im vorinstanzlichen Rekursverfahren erklärt habe, den ausländischen Führerausweis in der Schweiz nicht zu nutzen, könne sie bei der Vorinstanz auch um die Wiederaushändigung ihres deutschen Führerausweises mit der Kennzeichnung «in der Schweiz ungültig» ersuchen.

 

3.2      In ihrer Rekursbegründung rügt die Rekurrentin, dass die Vorinstanz keinen Bezug auf ihre «verursachte Krankmachung» nehme, «die durch die Behandlung (Verabreichung von Pharmaprodukten) der fahrtauglichkeitsuntersuchenden Ärzte mit ihrer etablierten schulmedizinischen Ausbildung ihren Lauf» genommen habe. Dank «Therapieren auf der Basis naturheilkundlicher Methoden» habe sie ihren Gesundheitszustand in ihre eigenen Hände genommen und in Eigenverantwortung wiederhergestellt. Unter Bezug auf das «Geschehen in der Coronazeit» mit der Fokussierung auf Impfempfehlungen macht sie geltend, dass kritische Stimmen für alternative Behandlungsmethoden nicht gehört würden. Ihr Beitrag an die Gesellschaft zur Anwendung komplementärmedizinischer Therapien sei dabei die Kältetherapie. In der Prävention eines Hautkrebses könne die Kryochirurgie alle anderen Behandlungsmethoden schlagen. Diese Rügen der Rekurrentin gehen an der Sache vorbei.

 

Mit rechtskräftiger Verfügung des AMA vom 23. April 2021 wurde der Rekurrentin der Führerausweis unter den Auflagen einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle und einer allfälligen Behandlung des Herz-Kreislaufs/Blutdruckes sowie der Einreichung eines kardiologischen Verlaufsberichts im April 2022 wieder erteilt. Einen solchen Bericht hat die Rekurrentin nicht eingereicht. Es ist nicht ersichtlich, wieso sie bei einer erfolgreichen alternativmedizinischen Behandlung ihres Leidens nicht einen solchen Bericht hätte einholen können, mit welchem ihr die weitere Fahreignung hätte bestätigt werden können. Dies hat sie vorliegend unterlassen. Damit steht fest, dass sie die Auflagen der Verfügung vom 23. April 2021 missachtet hat, weshalb ihr ein schweizerischer Führerausweis hätte entzogen werden müssen und daher der deutsche Führerausweis in der Schweiz nicht genutzt werden darf, weswegen dieser in der Folge zu hinterlegen ist. Die Rekurrentin bestreitet die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme nicht mehr, weshalb mildere Massnahmen im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind und diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.

 

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'200.– festgesetzt.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Bundesamt für Strassen (ASTRA)

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Kim Suter

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.