Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.242

VD.2022.243

 

URTEIL

 

vom 6. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Meret Cajacob

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]                                                                                Beschwerdeführerin

 

gegen

 

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs und Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 23. September 2022

 

betreffend unentgeltliche Prozessführung

 


Sachverhalt

 

Am 9. Juni 2022 teilte A____ (Rekurrentin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Rekurrentin) dem zuständigen Sachbearbeiter der Steuerverwaltung Basel-Stadt per E-Mail mit, sie warte immer noch auf die Steuerveranlagung der Steuern 2020. Sie hätte die Steuererklärung am 31. Dezember 2020 (richtig: 2021) eingereicht und wollte sicherstellen, dass sie nichts übersehen hätte. Die Steuerverwaltung verwies daraufhin per E-Mail vom 9. Juni 2022 auf die bereits am 24. Februar 2022 per A-Post Plus verschickte Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2020. Mit E-Mail vom 9. Juni 2022 teilte die Rekurrentin der Steuerverwaltung mit, dass sie die Steuerveranlagung 2020 «nie gesehen/empfangen» habe und bat darum, ihr diese per Einschreiben zuzustellen. Daraufhin liess die Steuerverwaltung der Rekurrentin mit Schreiben vom 9. Juni 2022 eine Kopie der Steuerveranlagung 2020 zur Kenntnis zukommen. Mit Eingabe vom 26. Juni 2022 (Datum der Postaufgabe: 29. Juni 2022) erhob die Rekurrentin Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung pro 2020. Mit Entscheid vom 11. Juli 2022 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache aufgrund Ablaufs der 30-tägigen Rechtsmittelfrist nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin am 13. Juli 2022 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission Basel-Stadt. Mit Schreiben vom 10. August 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin diese ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege im Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Diese Gesuche wies die Steuerrekurskommission mit Verfügungen vom 23. September 2022 ab.

 

Gegen diese Verfügungen erhob die Rekurrentin mit Eingaben vom 24. Oktober 2022 Rekurs und Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt sie die Aufhebung der Entscheide vom 23. September 2022 über die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolge bzw. unentgeltlich für die Rekurrentin. Mit Eingaben vom 18. Januar 2023 (Datum Postaufgabe: 19. Januar 2023) bzw. 23. Januar 2023 (Datum Postaufgabe: 25. Januar 2023) ergänzte die Rekurrentin ihre Rekurs- und Beschwerdebegründung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf das Verfahren betreffend kantonale Steuern pro 2020 (Verfahren VD.2022.242) und andererseits auf jenes betreffend die direkte Bundessteuer pro 2020 (Verfahren VD.2022.243). Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, die aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249/250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und BGer 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).

 

1.2      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Be-stimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

 

Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75–80). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.

 

1.3      Bei den vorliegend angefochtenen Verfügungen des Präsidiums der Steuerrekurskommission handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist die selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen als Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn sie für die betroffene Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger Praxis ohne Weiteres zu bejahen (VGE VD.2020.107 und 108 vom 23. November 202 E. 1.3, VD.2016.204 vom 6. Februar 2017 E. 1.2, VD.2015.205 und 206 vom 15. Dezember 2015 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 281 f.).

 

1.4      Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Verfügungen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel einzutreten.

 

1.5      In Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

 

1.6      Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).

 

2.

2.1      Zunächst rügt die Rekurrentin, dass die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids unvollständig sei. Die Adresse des Verwaltungsgerichts sei nicht aufgeführt, was einer verfassungswidrigen «Rechtswegerschwerung (Art. 29a BV)» entspreche. Da die Rekurrentin den vorliegenden Rekurs rechtzeitig an die richtige Adresse gerichtet hat, läuft diese Rüge ins Leere.

 

2.2      Weiter bringt die Rekurrentin nicht weiter substantiierte Zweifel an der «Neutralität» der Steuerrekurskommission vor. Sie führt aus, dass «Entscheide der Steuerrekurskommission von einem neutralen Gremium von 5 Richtern beurteilt werden» sollten. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ist jedoch nicht die Steuer-rekurskommission als Gremium, sondern der Präsident der Steuerrekurskommission für die Instruktion zuständig, wobei er diese Aufgabe an den Kommissionssekretär delegieren kann (§ 165a Abs. 1 und 2 StG). Da es sich bei der Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung um einen Instruktionsentscheid handelt, erweist sich diese Rüge als unbegründet.

 

2.3      Die Rekurrentin rügt ausserdem, dass ihre «materiellen Rügen an die Erstinstanz […] völlig ignoriert und mit keinem Wort im Entscheid thematisiert» worden seien. Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war jedoch einzig der verfahrensrechtliche Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung. Die Steuerrekurskommission prüfte die Steuersache daher zu Recht nicht materiell. Dies gilt auch für die Befangenheitsrügen gegen Mitarbeitende der Steuerverwaltung, soweit sie sich auf die Veranlagungsverfügung beziehen.

 

3.

3.1

3.1.1   Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit der betroffenen Person und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1, VD.2017.184 vom 6. November 2017 E. 5.1). Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission finden sich in § 136 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (StV, SG 640.110) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Regelung geht indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, so dass ohne Weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden kann (VGE VD.2015.53 vom 26. Mai 2015 E. 2.1). Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und gegebenenfalls die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 119 ZPO N 38 ff.; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 119 ZPO N 20 f.).

 

3.1.2   Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616). Die Frage lautet daher, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGE 60 I 179 E. 1 S. 182, 78 I 193 E. 2 S. 195).

 

3.1.3   Die Rekurrentin rügt zunächst, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids auf der Aussichtslosigkeit des Verfahrens über die Steuerveranlagung beruhe und somit das Verfahren «vorurteile», worüber jedoch noch kein Entscheid gefällt worden sei. Dies trifft zu, ist jedoch nicht zu beanstanden. Aus den Ausführungen in E. 3.1.2 folgt, dass bei der Beurteilung eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zwingend, wenn auch bloss in summarischer Weise, der Gegenstand des Verfahrens zu beurteilen ist (vgl. VGE VD.2020.107 und 108 vom 23. November 2020 E. 2.1.3).

 

3.2

3.2.1   Mit ihren Rechtsmitteln bestreitet die Rekurrentin die zur Begründung der Abweisung der Gesuche um unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aussichtslosigkeit der Rechtsmittel infolge ihrer nicht rechtzeitigen Erhebung. Sie macht in der Sache geltend, dass die Zustellung der Veranlagungsverfügung nur mit Empfangsbestätigung zulässig sei und sie die Veranlagungsverfügung für die Steuern 2020 erst am 14. Juni 2022 erhalten habe. Aus dem Zustellungsnachweis lasse sich weder entnehmen, wer Absender und Empfänger sei, noch was gesendet worden sei. Ausserdem habe sie keine Mahnung für die nicht bezahlte Steuerforderung für 2020 erhalten.

 

3.2.2   Dazu erwog die Steuerrekurskommission zutreffend, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung uneingeschriebene Sendungen, worunter auch die Zustellform von A-Post Plus zu zählen sei, mit der Einlegung in den Briefkasten oder das Postfach als zugestellt gälten. A-Post Plus Sendungen würden, im Unterschied zu herkömmlichen Sendungen, mit einer Nummer versehen, welche eine elektronische Sendungsverfolgung ermöglicht. Daraus sei u.a. das genaue Zustelldatum ersichtlich (BGer 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Massgebend für eine gültige Zustellung sei, dass die Sendung in den Macht- bzw. Verfügungsbereich der Adressatin gelange. Hingegen sei es nicht erforderlich, dass die Empfängerin tatsächlich Kenntnis davon nehme (BGE 142 III 599 E. 2.4.1, 122 I 139 E. 1, beide mit weiteren Hinweisen). Bei A-Post Plus Sendungen werde hierfür auf den elektronisch erfassten Zeitpunkt der Ablage in das Postfach oder den Briefkasten abgestellt (BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2011 E. 4.2). Mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine fehlerhafte Postzustellung, obschon Fehler niemals gänzlich ausgeschlossen werden können, auch bei A-Post Plus Sendungen nicht zu vermuten. Von einer solchen wäre allenfalls auszugehen, wenn diese aufgrund der Umstände als plausibel erscheine (BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2011 E. 4.3). Die Rekurrentin mache vorliegend keine solche Gründe geltend und aufgrund der gesamten Umstände seien solche auch nicht anzunehmen. Auch aus den von der Rekurrentin genannten Bundesgerichtsentscheiden (BGE 142 III 599; BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010) könne nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Die besagten Entscheide stellten vielmehr die ständige Praxis des Bundesgerichts zu dieser Frage dar und würden im konkreten Falle auch zu einer rechtsgültigen Zustellung der A-Post Plus Sendungen führen. Damit sei aufgrund der derzeit vorliegenden Akten bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Veranlagungsverfügung am 24. Februar 2022 (richtig: 25. Februar 2022) in den Machtbereich der Rekurrentin gelangt sei und ab diesem Datum als zugestellt gelte. Die Rechtsmittelfrist habe demnach an dem auf die Zustellung folgenden Tag zu laufen begonnen und am 26. März 2022 geendet. Da dieser Tag auf ein Wochenende gefallen sei, sei der letzte Tag der Frist auf den 28. März 2022 praxisgemäss verlängert worden. Die Einsprache vom 26. Juni 2022 (Datum der Postaufgabe: 29. Juni 2022) sei daher zu spät erfolgt und die Steuerverwaltung sei zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Bei dieser Sachlage sei das vorliegende Verfahren infolge der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als aussichtlos einzustufen. Eine Prüfung der Bedürftigkeit erübrige sich damit.

 

3.2.3   Diesen Erwägungen der Steuerrekurskommission ist in allen Teilen zu folgen. Die Zustellung per A-Post Plus ist im Steuerverfahren zulässig (vgl. VGE VD.2017.69 und 70 vom 23. September 2017 E. 3). Vorliegend ist die Veranlagungsverfügung der Rekurrentin gemäss der Sendungsinformation der Post am 25. Februar 2022 zugestellt worden (Vorakten, S. 110). Wie die Steuerrekurskommission richtigerweise erwog, ist gemäss jüngerer Rechtsprechung des Bundesgerichts eine fehlerhafte Postzustellung nur anzunehmen, «wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint; auf die Darstellung des Steuerpflichtigen, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist dann abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist; rein hypothetische Überlegungen des Steuerpflichtigen, wonach die Sendung einem Nachbarn (oder sonst einer Drittperson) zugestellt worden sein könnte, sind unbehelflich» (BGer 2C_165/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3, mit Hinweis auf 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen; 2C_1058/2018 vom 18. Januar 2019 E. 2.2.3). Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGer 1C_31/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3). Von einer Zustellung «von einem unbekannten Absender aus 4001 an unbekannten Empfänger am 40[...], unbekannten Inhalts» kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Empfängeradresse lautet gemäss Sendungsinformation auf die Adresse «A____, [...]». Diese Adresse verwendet die Rekurrentin auch im vorliegenden Verfahren. Die Rekurrentin zeigt nicht auf, welche andere Sendung von der Steuerverwaltung sie mit jener Zustellung erhalten haben könnte. Die Sendungsnummer gemäss der Sendungsinformation entspricht im Übrigen auch jener auf dem Frankaturnachweis auf der Veranlagungsverfügung vom 24. Februar 2022 (Vorakten, S. 40). Die Rekurrentin macht ausserdem zwei weitere Fälle von «belegt-misslungenen Postzustellungen» im Jahr 2022 geltend. Diese würden die «Häufigkeit/hohe Wahrscheinlichkeit des Postverlusts» aufzeigen. In einem Fall ist eine an sie adressierte eingeschriebene Sendung nach Zustellung der Abholungseinladung am 23. November 2022 nicht bei der betreffenden Lagerstelle der Post eingetroffen. In einem anderen Fall wurde ein von ihr am 14. September 2022 gesendeter eingeschriebener Brief an eine Adresse in «4009 Basel» im Rahmen eines Nachsendeauftrags an eine in den eingereichten Beilagen geschwärzte Adresse in «4132 Muttenz» umgeleitet. Beide geschilderten Fälle weisen keinen direkten Zusammenhang zur vorliegend relevanten Sendung auf. Auch wenn der Post bei anderen Sendungen möglicherweise Fehler unterlaufen sind, stellt dies kein konkretes Anzeichen für einen Fehler im vorliegenden Fall dar. Es fehlt daher eine plausible Darstellung der Rekurrentin, weshalb ihr die Veranlagungsverfügung nicht am 25. Februar 2022 zugegangen sein soll, auf welche im Zweifel abgestellt werden könnte (vgl. BGer 2C_420/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4).

 

Die Rekurrentin weist ausserdem darauf hin, dass sie im Zusammenhang mit der Steuerveranlagung 2020 keine Mahnung erhalten habe. Sie führt aus, dass sie mehrere Monate nach angeblicher Zustellung zwingendermassen eine Mahnung hätte erhalten müssen, wenn die Steuerveranlagung tatsächlich im Februar zugestellt worden wäre. Aus der unterbliebenen Mahnung kann die Rekurrentin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die für das Jahr 2020 veranlagten Steuern wurden bereits in die Zahlungsfristgewährung vom 7. Juni 2022 einbezogen (Vorakten, S. 28). Diese stammt von der Abteilung Steuerbezug und kantonales Inkasso, mithin von einer anderen Abteilung als jener, an welche sich die Rekurrentin mit E-Mail vom gleichen Tag gewendet hat (Vorakten, S. 21).

 

3.3      Weiter behauptet die Rekurrentin, die Mitarbeitenden der Steuerverwaltung hätten die «mangelhafte Zustellung mit aufeinander abgestimmten Aktivitäten, die einen falschen Eindruck des früheren Steuerveranlagungsempfangs erwecken sollten», zu vertuschen versucht. Für das Vorliegen derartiger Handlungen fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte.

 

3.4      Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Rekurrentin aus der Tatsache, dass die bisher involvierten Fachverantwortlichenden der Steuerverwaltung den Einspracheentscheid unterschrieben haben. Es liegt in der Natur der Einsprache, dass dieselbe Behörde entscheidet, die bereits die angefochtene Veranlagungsverfügung erlassen hat (vgl. Art. 132 Abs. 1 und Art. 135 DBG). Die Einsprache kann dabei von denselben oder von anderen Personen als die Veranlagung beurteilt werden (vgl. Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 132 N 4 f.).

 

3.5      Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin ist auch die Weiterleitung ihres Schreibens an die Steuerverwaltung vom 13. Juli 2022 an die Steuerrekurskommission (vgl. Vorakten, S. 1 ff.) korrekt. Erachtet sich eine Verwaltungsbehörde bei einer Eingabe als nicht zuständig, so besteht nach dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens gebracht werden sollten, eine Überweisungspflicht (BGer 1P.143/2004 und 1P.561/2003 vom 17. August 2004 E. 3.3.3, mit weiteren Hinweisen; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Basel 2013, N 398).

 

3.6      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Steuerrekurskommission bei der summarischen Prüfung der Prozessaussichten von einer Aussichtslosigkeit des Rekurses und der Beschwerde ausgehen durfte. Die Steuerrekurskommission wies die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung somit zu Recht ab.

 

4.

Der Rekurs und die Beschwerde sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt die Rekurrentin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für die verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Meret Cajacob

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.