|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht
|
VD.2022.244
URTEIL
vom 11. September 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 27. September 2022
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
Die am 15. Oktober 1985 geborene türkische Staatsangehörige A____ reiste am 28. November 2008 im Rahmen eines Asylverfahrens in die Schweiz ein und heiratete am 8. September 2009 den Schweizer Bürger [...], weshalb ihr am 26. November 2009 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im August 2014 trennte sich das Ehepaar und liess sich am 20. April 2015 scheiden. Mit Verfügung vom 8. August 2016 verlängerte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration die Aufenthaltsbewilligung nicht und wies die Rekurrentin aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
Dagegen erhob die Rekurrentin am 22. August 2016 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement. Sodann machte sie mit Schreiben vom 3. April 2017 geltend, dass sie seit Jahren ihre regierungskritische oppositionelle Grundhaltung im Internet äussere und deshalb in der Türkei sofort verhaftet würde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) empfahl deshalb mit Schreiben vom 21. September 2017, dass die Rekurrentin ein Asylgesuch stelle und das Justiz- und Sicherheitsdepartement das Verfahren sistiere. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement sistierte mit Verfügung vom 27. September 2017 das Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens. Das gestellte Asylgesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 11. April 2018 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. November 2021 ab. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 hob das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Sistierung des Verfahrens schliesslich auf. Mit Entscheid vom 27. September 2022 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den gegen die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration erhobenen Rekurs wie auch das gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 Rekurs beim Regierungsrat an, den dieser mit Schreiben vom 2. November 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies, worauf ihm vom Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 3. November 2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. Mit ihrem am 28. November 2022 begründeten Rekurs beantragt die Rekurrentin, es sei der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 27. September 2022 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter beantragt sie «in jedem Fall» die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids, mit welchen ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und ihr eine Spruchgebühr von CHF 400.– auferlegt worden ist. Demgemäss sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das gesamte vorinstanzliche Verfahren, eventualiter für die bis zum 30. Oktober 2018 angefallenen anwaltlichen Bemühungen zu gewähren. Schliesslich beantragt sie eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 bewilligte der Instruktionsrichter «unter Vorbehalt des behaupteten Belegs von Mietkosten von CHF 1’291 + CHF 231 in den Akten der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung». Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 liess die Rekurrentin dazu Stellung nehmen und die Verfügung als «sonderbar» bezeichnen, worauf der Instruktionsrichter sie dem Vertreter mit Verfügung vom 23. Dezember 2023 nochmals zu erläutern suchte.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu nahm die Rekurrentin mit Replik vom 31. März 2023 Stellung und liess dem Gericht mit einer auf das gleiche Datum datierten Eingabe die Honorarnote ihres Vertreters vom 11. April 2023 zukommen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 2. November 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs ist insgesamt einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (statt vieler VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3 und VD.2010.160 vom 11. Oktober 2010 E. 1.1).
Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2022.135 vom 27. September 2022 E. 1.2.2, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4 Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können. Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2022.2 vom 10. September 2022 E. 1.3, VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.5.1 mit Nachweisen). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
1.5 Das vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bleibt nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1) auf Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Das vorliegende Verfahren ist mit Verfallsanzeige und dem Gesuch der Rekurrentin um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im August 2014 eingeleitet worden. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall nach den materiellen Bestimmungen des alten Rechts. Es wird deshalb im Folgenden weiterhin die Bezeichnung AuG verwendet. Entsprechend kommt auch die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerb (VZAE, SR. 142.201) in der unter der Geltung des AuG geltenden Fassung zur Anwendung. Das anwendbare Verfahrensrecht richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG bzw. AIG).
2.
Nicht mehr bestritten ist, dass sich die Rekurrentin nach der Scheidung ihrer Ehe mit einem schweizerischen Staatsangehörigen nicht mehr auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 42 AuG berufen kann und ihr aufgrund der unter dreijährigen Dauer ihrer damaligen Familiengemeinschaft vom Eheschluss am 8. September 2009 bis zum Auszug des Ehemannes Ende Mai 2012 auch kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zukommt.
3.
Die Rekurrentin stützt ihr Begehren um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vielmehr auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach der Aufgabe der Ehegemeinschaft ein Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AuG sind geeignet, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet erscheinen zu lassen und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1, VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 351 f.; VGE VD.2017.100 vom 17. September 2017 E. 2.2). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich dabei insbesondere um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1 m.H. auf BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f., 137 II 1 E. 4.1 und VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1 und 137 II 345 E. 3.2.1; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Entscheidend ist die persönliche Situation des Betroffenen (BGE 137 II 1 E. 4.1). Ein persönlicher nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1 m.H. auf BGE 138 II 229 E. 3.1 und 137 II 345 E. 3.2.3; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1).
3.1.2 Trotz der nach dem Gesagten notwendigen gesamtheitlichen Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG rechtfertigt es sich vorerst, die von der Rekurrentin vorgebrachten Gründe einzeln mit Blick auf die Erfüllung des Tatbestandes hin zu prüfen und erst in einem allfälligen zweiten Schritt zu prüfen, ob sie in ihrer Gesamtheit genügendes Gewicht als wichtiger Grund aufweisen, soweit ihnen dieses nicht schon im Einzelnen zukommt.
3.2 Zur Begründung wichtiger Gründe für einen Verbleib in der Schweiz bezieht sich die Rekurrentin zunächst auf ihre gesundheitliche Situation.
3.2.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können gesundheitliche Probleme einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, darstellen, wenn die ausländische Person an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die eine in ihrem Heimatland nicht verfügbare Behandlung erfordert, sodass die Rückkehr in ihre Heimat geeignet wäre, schwerwiegende Folgen für ihre Gesundheit nach sich zu ziehen. Der Umstand allein, dass sie in der Schweiz bessere medizinische Leistungen erhält als in ihrem Heimatland, genügt dabei nicht (BGer 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2; vgl. Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 90). Nicht erforderlich ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland Lebensgefahr besteht (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.1).
3.2.2 Wie die Vorinstanz festgestellt hat, leidet die Rekurrentin gemäss Auskunft ihres Hausarztes [...] vom 22. Dezember 2021 (act. 8/2 S. 234 f.) unter den Nachwirkungen der im Jahr 2012 operierten Arnold-Chiari-Malformation I (1.), an Rückenschmerzen (2.), an Krampfadern (3.), an einem PCO-Syndrom, das zu unregelmässigen Menstruationszyklen, einer zunehmend männlichen Körperbehaarung und Veränderung der Körperstatur führt (4.), und an einer depressiven Entwicklung bei chronischen Schmerzen und psychosozialer Belastungssituation (5.). Die Arnold-Chiari-Malformation I sei 2006 diagnostiziert und im Jahr 2012 in Istanbul erfolgreich operiert worden, wobei die Progression des Leidens gemäss Hausarzt habe verhindert werden können. Geblieben seien Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörung, Ataxie (Gangunsicherheit), Hemisymptomatik mit Nackenschmerzen, die sich bis in den Arm ausbreiteten, öfter mit einem unangenehmen Einschlafgefühl im Arm. Hierbei sei nicht mit einer Verbesserung zu rechnen, regelmässige neurologische Kontrollen und MRT-Untersuchungen seien notwendig. Wegen der depressiven Entwicklung habe die Rekurrentin eine psychologische/psychiatrische Behandlung aufgenommen, eine stationäre somatisch/psychiatrische Rehabilitation werde empfohlen. Darauf bezieht sich die Rekurrentin auch mit ihrem Rekurs, wobei sie ergänzend auf den Bericht vom 24. August 2022 (act. 8/2 S. 382) verweist. Danach habe sich nach der notfallmässig in Istanbul erfolgten symptomatischen Arnold-Chiari l Malformations-Operation ein leider nicht ganz nach den Erwartungen der Patientin erfolgter Verlauf ergeben. Trotz eingetretener Verbesserung seien Nackenschmerzen, Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule auch nachts sowie multifokal an verschiedenen Körperstellen weiterhin sehr belastend für die Rekurrentin. Darüber hinaus klage sie über brennende Schmerzen der Beine in der Nacht. Aus psychiatrischer Sicht wurde ihr eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom und chronischem Verlauf (ICD-10, F33.11) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10, F45.41) diagnostiziert (Bericht Dr. med. [...] und [...] vom 7. Januar 2022, act. 8/2 S. 272 f.).
3.2.3
3.2.3.1 Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei hat die Vorinstanz erwogen, die neurochirurgische Operation sei 2012 in der Türkei erfolgreich durchgeführt worden, worauf die Rekurrentin damals ohne weitere Komplikationen entlassen worden sei und die Progression des Leidens gemäss den Angaben des Hausarztes habe verhindert werden können. Die Krampfadererkrankung sei operativ entfernt worden und auch die Rückenschmerzen und das PCO-Syndrom stellten keine so spezifischen Erkrankungen dar, als dass sie nicht in den staatlichen Einrichtungen in der Türkei behandelt werden könnten. Auch die psychiatrischen und psychischen Erkrankungen könnten in der Türkei behandelt werden. Da alle diese Erkrankungen in staatlichen Einrichtungen behandelt werden könnten, würden die Behandlungskosten durch die «Grüne Karte» («Yesil Kart») gedeckt. Soweit die schweizerische Botschaft mit Schreiben vom 1. Juli 2015 auf unzureichend zugängliche Rehamassnahmen hingewiesen habe, beziehe sie sich auf neurochirurgische Eingriffe, welche nicht geplant seien. Auch die Medikamente der Rekurrentin (Schmerzmittel, Antidepressiva und Kontrazeptiva) seien nicht spezifisch und nicht teuer und würden darüber hinaus durch die «Grüne Karte» abgedeckt. Damit sei davon auszugehen, dass die Erkrankungen der Rekurrentin entgegen ihrer Behauptung in der Türkei in den staatlichen Einrichtungen und nicht nur in privaten Spitälern behandelt werden könnten, weshalb deren gesundheitliche Probleme keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellten.
3.2.3.2 Demgegenüber macht die Rekurrentin geltend, sie benötige regelmässige neurologische Kontrollen und MRT-Untersuchungen des Neurokraniums. [...] empfehle eine stationäre Rehabilitation und die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung.
3.2.3.3 Gemäss dem Bericht von [...] vom 22. Dezember 2021 sind «regelmässige neurologische Kontrollen und MRT-Untersuchung des Neurokraniums und der Wirbelsäule» indiziert. Die Rekurrentin benötige regelmässige Physiotherapien und fachärztliche Behandlung durch den Neurologen und die Psychologin (act. 8/2 S. 234 f.). Wie dem Bericht von neuroliestal vom 22. Oktober 2021 (act. 8/2 S. 236 f.) entnommen werden kann, erfolgten MRT- resp. MRI-Untersuchungen bisher in einem vierjährigen Abstand, letztmals im Jahr 2021. Gemäss dem Bericht der [...] vom 24. August 2022 (act. 8/2 S. 383) wird als «notwendige und angemessene Behandlung» auf «regelmässige Physiotherapien, Psychotherapie» verwiesen und festgestellt, dass die Prognose mit dieser Behandlung als «allenfalls stabil anzusehen» sei, ohne regelmässige Behandlung aber eine Verschlechterung zu befürchten sei. Sie befindet sich in «intensiver ambulanter Behandlung» bei Dr. med. [...] und [...] (Bericht vom 7. Januar 2022, act. 8/2 S. 272 f.), die sie seit dem 28. Oktober 2021 mit mindestens drei Sitzungen pro Monat betreuen, wobei es vor allem um eine Stärkung der langfristigen Stabilisierung und das Erlernen von Strategien bei Überforderungserleben, den Umgang mit aktuellen Herausforderungen des Alltags, Schwierigkeiten der Selbstregulation, Bewältigung von Konflikten, etc. geht, was zur Symptomreduktion bei vorhandenem Willen und Therapiemotivation der Patientin und zur psychischen Sicherheit und Stabilität im Alltag führe (Bericht vom 16. September 2022, act. 8/2 S. 379). Eine spezifische medikamentöse Therapie konnte im Bericht der [...] vom 22. Oktober 2021 (act. 8/2 S. 237) bei fehlenden Zeichen einer zervikalen oder lumbalen Radikulopathie nicht empfohlen werden. Aktuell erfolgte eine Medikation mit Dafalgan und Aspirin bei Bedarf. Hinzu kommt die Begleitung der Psychotherapie mit nicht näher bezeichneten Psychopharmaka (Bericht vom 16. September 2022, act. 8/2 S. 379).
Selber beschreibt die Rekurrentin Physiotherapien als grossen Aufwand mit nur kurz anhaltendem Effekt, dennoch wird eine Physiotherapie mit eventuell längerer Sitzungsfrequenz aus ärztlicher Sicht als hilfreich eingestuft (Bericht [...] vom 22. Oktober 2021, act. 8/2 S. 237). Weiter führt sie ihre Beschwerden stark auf ihre «Probleme mit dem Migrationsamt» resp. «mit ihrem Aufenthaltsstatus und der Interaktion mit dem Migrationsamt» zurück. Nach ärztlicher Einschätzung wirkten sich diese grossen Probleme in Bezug auf ihren Aufenthaltsstatus und dem Kampf mit den Behörden nachteilig für ihre psychische und körperliche Gesundheit aus (Bericht [...] vom 22. Oktober 2021, act. 8/2 S. 237). Auch ihr Hausarzt schreibt von einer extremen psychischen Belastung durch den unklaren Aufenthaltsstatus, aufgrund dessen sie in Kombination mit den langjährigen Schmerzsyndromen eine depressive, mindestens mittelschwere Symptomatik entwickelt habe (Bericht vom 22. Dezember 2021, act. 8/2 S. 242 f.).
3.2.3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, umfasst das türkische Gesundheitssystem gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den grossen Städten der Türkei zu finden seien, verfügten über eine vollständige Ausstattung (BVGer D-1601/2013 vom 4. August 2014 E. 7.3.2.2). Die Behandlung in staatlichen Krankenhäusern sei für bei der staatlichen Krankenversicherung versicherte Personen unentgeltlich. Von den Versicherten müssten die vergleichsweise niedrigen Kosten mancher Medikamente getragen werden (BVGer E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Die Versorgung mit Medikamenten sei garantiert, solange die Patienten versichert seien oder selber für die Kosten aufkommen könnten (BVGer D-1601/2013 vom 4. August 2014 E. 7.3.2.2). Mittellose Personen könnten eine „Grüne Karte“ („Yesil Kart“) erwerben, die zur kostenlosen Gesundheitsbehandlung berechtige und mit der die Medikamente finanziert würden (BVGer D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.3.2.1 und E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Das türkische Gesundheitssystem garantiere auch psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu medizinischen Einrichtungen (BVGer E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Die medizinische Versorgung basiere gerade im psychiatrischen Bereich in ausgeprägter Weise auf staatlichen Spitälern und medizinischen Einrichtungen unterschiedlicher Grösse (BVGer D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.3.2.1). Die staatlichen Institutionen seien allerdings vorwiegend auf stationäre Behandlungen ausgelegt und chronisch mit Psychiatern unterbesetzt (BVGer E-s8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Daraus leitet auch das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung ab, dass die medizinische Grundversorgung in der Türkei damit grundsätzlich gewährleistet ist (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2.3.2).
3.2.3.5 Daraus hat die Vorinstanz auch mit Bezug auf die konkret erforderliche gesundheitliche Betreuung der Rekurrentin geschlossen, dass diese in der Türkei verfügbar ist. Wie schon der Bereich BdM mit der ursprünglich angefochtenen Wegweisungsverfügung festgestellt hat, zeigt der Umstand, dass die Operation ihrer Arnold-Chiari-Malformation I im Jahr 2012 in Istanbul erfolgt ist, dass sie dort in neurologischer Hinsicht behandelt werden kann. Zudem ist festzustellen, dass sie noch mit ihrer Rekursbegründung vom 28. Oktober 2016 im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, weitere Operationen seien gar nicht vorgesehen. Entscheidend für den weiteren gesundheitlichen Verlauf seien nicht weitere chirurgische Eingriff, sondern eine Stabilisierung ihres persönlichen, sozialen und finanziellen Umfelds (Ziff. B 10, act. 8/2 S. 19 ff., 26). Auch Dr. med. [...] weist in ihrem Bericht vom 16. September 2022 (act. 8/2 S. 380) mit Blick auf die Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland allein auf eine Gefährdung für den Gesundheitszustand der Rekurrentin hin, wenn sie inhaftiert würde. Es kann daher unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 9) festgestellt werden, dass die Erkrankung der Rekurrentin in der Türkei behandelt werden kann, soweit sie nicht sowieso mit ihrer beschriebenen belastenden Situation in der Schweiz zusammenhängt. Die Rekurrentin vermag daher nicht glaubhaft zu machen, dass die erforderliche Behandlung in der Türkei nicht sichergestellt wäre. Soweit sie geltend macht, nur in einer Privatklinik behandelt werden zu können, welche sie nicht finanzieren könnte, ist sie darauf hinzuweisen, dass auch nach ihren eigenen Angaben aktuell keine Hinweise bestehen, dass sie einer erneuten neurologischen Operation bedürfte. Im Übrigen können nach Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 1. Juli 2015 solche neurologischen Eingriffe auch in mehreren Unikliniken und akademischen Lehrkrankenhäusern durchgeführt werden (act. 8/1 S. 67). Daraus muss geschlossen werden, dass dort auch die entsprechenden MRT-Kontrollen durchgeführt werden können. Soweit sie auf ihre Bedürftigkeit verweist, welche ihr den Zugang zum Gesundheitssystem verwehrt, macht sie nicht geltend, dass sie keinen Zugang zur «Yesil Kart» und damit zur Gesundheitsversorgung hat. Ebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist deshalb auch, warum sie keinen Zugang zu einer stützenden psychotherapeutischen Behandlung haben sollte (vgl. auch BVerwG D-5841/2018 vom 19. Juli 2021 E. 6.1, 6.3).
3.2.4 Daraus folgt zusammenfassend, dass die notwendige Gesundheitsvorsorge, derer die Rekurrentin bedarf, keinen wichtigen persönlichen Grund, welcher im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde, begründen kann.
3.3 Im Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen Situation macht die Rekurrentin auch geltend, bei einer Rückkehr in ihre Heimat mittellos dazustehen.
3.3.1 Sie macht geltend, bei ihrer Rückkehr würden die jetzigen rentenlosen Ergänzungsleistungen eingestellt und sie würde aus der Schweiz keinerlei Unterstützung mehr erhalten. Auch einen Anspruch auf eine türkische Invalidenrente habe sie nicht.
3.3.2 Demgegenüber hat die Vorinstanz erwogen, dass ihr Antrag auf eine IV-Rente deshalb abgelehnt worden sei, weil ihre Invalidität schon vor ihrer Einreise in die Schweiz in ihrem Herkunftsland Türkei aufgetreten sei. Die Ergänzungsleistungen erhalte sie auf Grund des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1). Diese Leistungen würden zwar nicht in die Türkei ausbezahlt. Die Rekurrentin habe aber schon jetzt die Möglichkeit, im Rahmen des Sozialversicherungsabkommens mit der Türkei eine Invalidenrente in der Türkei zu beantragen. Sie verwies dabei auf einen Link im Internet, unter dem ein entsprechender Antrag erfolgen könne. Mit ihrer Vernehmlassung bekräftigt die Vorinstanz diesen Standpunkt und macht unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, auf den sich auch die Rekurrentin in anderem Zusammenhang beruft (SFH 2013), geltend, dass die Rekurrentin aufgrund ihrer Invalidität von 40% in der Türkei Anspruch auf Sozialhilfe für bedürftige behinderte Personen und ihre unterstützenden Angehörigen Anspruch auf staatliche finanzielle Unterstützung hätten. Die Rekurrentin wiederholt replicando zwar ihren Standpunkt, in der Türkei völlig mittellos zu sein, geht auf die substantiierten Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung aber nicht ein.
3.3.3 Es ist daher davon auszugehen, dass die Rekurrentin zwar ihren Bedarf in der Türkei nicht mit Erwerbsarbeit wird bestreiten können, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit aber wie andere Behinderte in gleicher Situation Anspruch auf staatliche Leistungen zur Existenzsicherung hat. Sie kann daher daraus keine starke Gefährdung ihrer sozialen Wiedereingliederung in der Türkei als wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG ableiten.
3.4 Weiter macht die Rekurrentin unter Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in der Türkei geltend.
3.4.1 Zur Begründung macht sie geltend, dass ihre Erkrankung ihre soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung massiv erschwere. Sie sei nicht in der Lage, durch Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu generieren. Weiter verweist sie auf eine Gefährdung in der Türkei aufgrund ihrer politischen Haltung. Dabei präjudiziere der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts den vorliegenden Härtefallentscheid nicht. Sie habe nachweislich völlig unbeeinflusst vom jetzigen ausländerrechtlichen Verfahren seit Jahren ihre regierungskritische oppositionelle Grundhaltung im Internet geäussert. Sie beruft sich dabei auf Posts und Bilder, welche sie mit ihrer Eingabe vom 2. Februar 2022 im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte hat (Beilagen 6, act. 8/2 S. 291 ff.) und macht unter Berufung auf die Publikation «Türkei: Teilen und «Liken» von «kritischen» Inhalten auf Facebook» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 29. Oktober 2020 geltend, dass sie deshalb von willkürlicher Strafverfolgung in ihrer Heimat bedroht sei, zumal etwa mit ihrer Abbildung unter einem Bild der verbotenen Partei MKLP, mit dem geteilten Vergleich von Präsident Erdogan mit Hitler oder mit ihren Sympathiebekundungen mit der oppositionellen Partei HDP verschiedene Straftatbestände des türkischen Strafgesetzbuches erfüllt würden. Aus diesen Belegen und dem Asylverfahren folge, dass sie aus einer sozialistisch geprägten Familie stamme, mehrere engste Familienmitglieder in Haft oder unter strenger polizeilicher Beobachtung stünden, sie sich im Zusammenhang mit der Ermordung ihres Neffen exponiert und wiederholt im Internet oppositionell verhalten habe. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise zum Schluss gekommen sei, dass daraus keine objektiven Anhaltspunkte für eine Gefährdung folgten, habe es anerkannt, dass ihre subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung nachvollziehbar erscheine.
3.4.2 Mit seinem ablehnenden Asylentscheid vom 11. April 2018 (act. 8/2 S. 151 ff.) hat das SEM erwogen, dass die Rekurrentin bei den Ereignissen auf dem Gezi-Platz im Jahr 2015 nicht erwischt worden sei, weshalb die reine Teilnahme keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermöge, zumal sie danach die Passkontrolle im Flughafen problemlos habe passieren können. Soweit sich die Rekurrentin auf ihr Nachfluchtverhalten bezogen hat, erwog das SEM, es sei zwar bekannt, dass sich die türkischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Sie konzentrierten sich dabei auf regimekritische türkische Staatsangehörige, die infolge ihrer öffentlichen Exponiertheit aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen eine Gefahr für das politische System der Türkei darstellten. Hierfür reichten die belegten Posts im eigenen, nicht mit dem tatsächlichen Namen bezeichneten Facebook-Account nicht. Sie gehöre keiner Partei an und der Kulturverein BEKSAM stehe der legalen HDP nahe. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte, weshalb sie keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu begründen vermöchte. Tatsächlich hätten die türkischen Behörden bisher kein Interesse an ihrer Person gezeigt. Soweit geltend gemacht werde, dass die Brüder der Rekurrentin unter Beobachtung der Behörden stünden, lägen hierfür keine politischen Gründe vor. Auch die Ereignisse in [...], bei denen ein Neffe getötet worden sei, rücke ihre Person nicht automatisch in den Fokus der Behörden. Daraus schloss das SEM, dass die Rekurrentin somit über kein politisches Profil verfüge, das sie bei der Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. Dabei war in rechtlicher Hinsicht massgebend, dass die Gewährung von Asyl eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) voraussetze. Die betroffene Person müsse ernsthaften Nachteilen in Form einer Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit respektive von Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, ausgesetzt sein oder begründete Furcht haben, solchen ausgesetzt zu werden. Hierbei sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Es genügt aber nicht, diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen.
Diesen Erwägungen schloss sich das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschwerdeentscheid vom 15. November 2021 an (act. 8/2 S. 205 ff.). Es erwog dabei, dass auch die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund des politischen Engagements ihrer Familienangehörigen in der Türkei wenig wahrscheinlich scheine. Deren geltend gemachte politische Aktivität und Unterdrucksetzung durch die Polizei werde nicht genügend substantiiert. Es lasse sich zwar nicht gänzlich ausschliessen, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin in der Türkei politisch betätigt, womit für die Beschwerdeführerin eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung nachvollziehbar erscheine. Aus objektiver Sicht seien aufgrund der lediglich behaupteten Schikanen und Massnahmen der türkischen Behörden jedoch keine tatsächlichen Hinweise auf eine Reflexverfolgung der Rekurrentin zu erkennen.
3.4.3 Diesen Einschätzungen der zuständigen Fachbehörden kann grundsätzlich gefolgt werden. Ihnen steht auch die Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (act. 8/2 S. 280 ff.) nicht entscheidend entgegen. Darin wird zwar auf ein Risiko einer Festnahme und Strafverfolgung aufgrund des Teilens und «likens» von «kritischen» Inhalten auf Facebook hingewiesen. Dem Bericht kann aber nicht entnommen werden, dass ein solches Risiko aufgrund länger zurückliegender Posts flächendeckend auch dann besteht, wenn eine Person ansonsten nicht exponiert erscheint und nicht im Fokus der Behörden steht. Auch die replicando eingereichten privaten Bestätigungen der von der Rekurrentin befürchteten Gefährdung bei einer Rückkehr in die Türkei vermögen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter in Frage zu stellen, untermauern aber die unbestrittene und nachvollziehbare subjektive Furcht der Rekurrentin vor künftiger Verfolgung in der Türkei.
3.4.4 Daraus folgt, dass auch die politische Betätigung der Rekurrentin für sich allein keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG zu begründen vermag.
3.5 Schliesslich bezieht sich die Rekurrentin zur Begründung eines wichtigen persönlichen Grunds für den Verbleib in der Schweiz gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG auf ihre Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Sie leitete daraus im vorinstanzlichen Verfahren einen Aufenthaltsanspruch aufgrund ihres Anspruchs auf Schutz ihres Privatlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ab.
3.5.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2). Erfüllt die ausländische Person einen Widerrufsgrund bzw. einen Nichtverlängerungsgrund, so liegt hierin ein besonderer Umstand, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (vgl. BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2).
3.5.2 Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung erwog die Vorinstanz, dass die Rekurrentin es zunächst unterlassen habe, die Behörde über den auf den 31. Mai 2012 erfolgten Auszug ihres Ehemanns aus der ehelichen Wohnung zu informieren, weshalb sie davon erst mit der Verfallsanzeige Kenntnis erhalten habe. Darauf sei ihre Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 8. August 2016 nicht verlängert worden. Allein auf Grund des über die Gebühr dauernden Asylverfahrens, auf dessen Dauer die Vorinstanz keinen Einfluss habe nehmen können, habe sich auch das vorliegende Verfahren verzögert. Eine Person, die sich seit sechs Jahren in einem hängigen migrationsrechtlichen Verfahren befinde, werde sich kaum so stark mit dem Aufenthaltsort identifizieren wie bei einem Verbleib mit einer Bewilligung (BGer 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.4 m.H. sowie 2C_356/2022 vom 23. August 2022 E. 1.2.3). Daher sei die Aufenthaltsdauer im Rahmen von Art. 8 EMRK zu relativieren. Zudem spiele das Interesse der Gesamtwirtschaft (Art. 3 Abs. 1 AuG) in der Abwägung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Rolle, weshalb ihrem Bezug von Ergänzungsleistungen und Krankenkassenprämienverbilligungen aufgrund einer schon vor ihrer Einreise im Herkunftsland aufgetretenen Invalidität Rechnung zu tragen sei.
3.5.3 Demgegenüber macht die Rekurrentin geltend, dass ihre gesamte Aufenthaltsdauer seit ihrer Einreise im November 2008 massgebend sei. Sie habe ihre Ehe nach dem Auszug ihres Ehemannes noch nicht als gescheitert angesehen, zumal ihr Ehemann sie auch noch regelmässig besucht habe. Zudem habe die Vorinstanz sie angewiesen, ein Asylverfahren zu durchlaufen. Sie verletze Treu und Glauben, wenn sie dessen Dauer nun auf ihren massgebenden Aufenthalt nicht anrechnen wolle. Schliesslich könne ein ausserordentlich langer Aufenthalt nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausser Betracht bleiben (VGE VD.2021.203 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.2).
3.5.4 Bis zur angefochtenen Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 8. August 2016 hat sich die Rekurrentin knapp acht Jahre in der Schweiz aufgehalten. Zu beachten ist aber, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Aufenthalt während eines Asylverfahrens nicht zu dem im Rahmen der Anspruchsprüfung nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV relevanten rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz zählt (vgl. BGer 2C_467/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1.2.1, 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.4). Daraus folgt, dass ihr rechtmässiger Aufenthalt mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann am 26. November 2009 begonnen hat und bis zur Nichtverlängerung knapp sieben Jahre gedauert hat. Dem folgenden prozeduralen Aufenthalt während des verwaltungsinternen Rekursverfahrens kommt im Rahmen der Beurteilung eines Anspruchs auf Schutz des Privatlebens nicht derselbe Stellenwert zu wie einem bewilligten Aufenthalt, auch wenn er nicht gänzlich bedeutungslos ist (BGer 2C_356/2022 vom 23. August 2022 E. 1.2.3, 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 4.4). Entsprechend kann ein langer prozeduraler Aufenthalt von etwa sechs Jahren bis zum departementalen Rekursentscheid auch hier nicht ausser Acht bleiben, auch wenn er im genannten Präjudizentscheidsverfahren zu einer gut neunjährigen Aufenthaltsdauer hinzukam (vgl. VGE VD.2021.203 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.2).
3.6 Da die Frage, ob eine Wegweisungsmassnahme in den Schutzbereich des Privatlebens fällt, mit der konkreten Interessenabwägung derart verwoben ist, ist gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen, ob Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV im Ergebnis verletzt sind (BGE 144 I 266 E. 3.8). In der Gesamtschau ist zu beachten, dass die Rekurrentin sowohl in physischer wie auch psychischer Hinsicht gesundheitlich erheblich beeinträchtigt ist und unter Schmerzen leidet (vgl. oben E. 3.2.2). Vor diesem Hintergrund einer starken psychischen Belastung ist auch die subjektive Beurteilung ihrer Gefährdungssituation in der Türkei zu betrachten und die verbleibende Ungewissheit ihrer Existenzsicherung nach einer Rückkehr in ihre Heimat zu beurteilen. Die in der Türkei lebenden Geschwister der Rekurrentin teilen mit Schreiben vom 4. Februar 2023 und 15. März 2023 mit, dass sie aufgrund eigener finanziell angespannter Situation nicht in der Lage wären, ihre Schwester im Falle einer Rückkehr zu unterstützen. In welchem Umfang die Rekurrentin einen gesicherten Anspruch auf Sozialhilfe in der Türkei hätte, erscheint offen. Aus diversen Schreiben von Bekannten und Freunden geht sodann hervor, dass die Rekurrentin jahrelange Beziehungen und enge Freundschaften in der Schweiz pflegt und hier verwurzelt ist. In der Schweiz leben ein Bruder, eine Schwester, eine Cousine und ein Onkel. Weiter ist die Rekurrentin Mitglied in verschiedensten Vereinigungen. Mittlerweile hat sie auch das Niveau B2.1 in Deutsch erreicht. Damit spricht die Rekurrentin ausreichend Deutsch. Zudem hat sie keine Schulden und wurde in der Schweiz nicht straffällig. Folglich ist von einer guten Integration der Rekurrentin auszugehen. Vor diesem Hintergrund erscheint insgesamt eine Wegweisung der Rekurrentin ihr nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschütztes Privatleben zu tangieren. Bei der Gesamtbetrachtung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist daher ein Härtefall zu bejahen.
Den privaten Interessen der Rekurrentin am Verbleib in der Schweiz steht grundsätzlich ein finanzpolitisches Interesse entgegen, auch wenn der Bezug von Ergänzungsleistungen nach AuG keinen Widerrufsgrund darstellt (BGer 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 4.5). Aber weder das fiskalische Interesse noch das von der Vorinstanz genannte öffentliche Interesse, dass Ausländer und Ausländerinnen, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfallen, die Schweiz wieder verlassen, wiegen vorliegend genügend schwer, um das private Interesse der Rekurrentin am Verbleib in der Schweiz zu überwiegen. Das Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen, ist nach mindestens fünf Aufenthaltsjahren und einer guten Integration stark zu relativieren (vgl. BGE 144 I 266 E. 4.3). Insgesamt fehlt es an einem triftigen Grund, der Rekurrentin das Aufenthaltsrecht zu entziehen und erweist sich die Wegweisung im vorliegenden Fall als unverhältnismässig.
4.
4.1 Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid in Gutheissung des Rekurses aufzuheben und die Sache an das Migrationsamt des Bereichs BdM, zurückzuweisen ist zur Einholung eines Entscheids des SEM über die Zustimmung zur Verlängerung des Aufenthalts gestützt auf Art. 50 AuG (Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren [ZV-EJPD, SR 142.201.1]).
4.2 Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ist der Rekurrentin auch für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Mit Honorarnote vom 20. Juli 2022 (act. 8/2 S. 347 ff.) macht ihr Vertreter für das vorinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 11.75 Stunden à CHF 220.– geltend. Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) beträgt die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren CHF 20.– bis CHF 850.– und in besonderen Fällen bis CHF 1’750.–. Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, kann eine Parteientschädigung von bis CHF 3’500.– festgesetzt werden (§ 13 Abs. 2 VGV). Wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen, können einer ganz obsiegenden Rekurrentin die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden (§ 13 Abs. 3 VGV).
In seiner Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht bei migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahren einen besonderen Fall anerkannt, die Voraussetzungen für eine höhere Parteientschädigung aber verneint (vgl. VGE VD.2022.121 vom 24. März 2023 E. 7.3; VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 5.1). In Einzelfällen hat das Verwaltungsgericht bei Wegweisungen aufgrund der Bedeutung der Sache für die Partei und ihrer Komplexität aber auch die Voraussetzung von § 13 Abs. 2 VGV als erfüllt beurteilt (vgl. dazu VGE VD.2021.206 vom 2. April 2022 E. 3.4). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Die Vorinstanz hat daher dem Vertreter der bereits vorinstanzlich die unentgeltliche Prozessführung beantragenden Rekurrentin (s. dazu sogleich unten) für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 2’585.– zuzüglich die geltend gemachten Auslagen von CHF 60.10 und somit eine Parteientschädigung von CHF 2’645.10 zuzüglich 7,7% MWST auszurichten.
4.3 Bei einer Gutheissung des verwaltungsgerichtlichen Rekurses sind keine Gerichtskosten zu erheben und hat die Vorinstanz die Rekurrentin für ihre Vertretungskosten vor Verwaltungsgericht zu entschädigen. Mit Eingabe vom 31. März 2023 hat sie die Honorarnote ihres Vertreters eingereicht. Darin macht dieser einen Aufwand von insgesamt 24.08 Stunden geltend. Bis und mit Rekursbegründung wird ein Aufwand von insgesamt 14 Stunden in Rechnung gestellt. Die Rekursbegründung umfasst zwar 22 Seiten. Es fällt aber auf, dass diese zu einem erheblichen Teil aus der unveränderten Übernahme der Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren vom 28. Oktober 2016 besteht (vgl. Ziff. 3, 5–7, 9–11, 14–17, 32-33, 40, act. 8/2, S. 19 ff.). Es rechtfertigt sich daher, den angemessenen Aufwand leicht auf 12 Stunden zu kürzen. Gänzlich unnötig erscheint die Eingabe vom 20. Dezember 2022 (vgl. dazu schon die Verfügung vom 23. Dezember 2022), weshalb der dafür wie auch für die Kenntnisnahme der instruktionsrichterlichen Entgegnung in Rechnung gestellte Aufwand von einer Stunde und 10 Minuten nicht entschädigt werden kann. Schliesslich wird in der Folge noch ein Aufwand von 8 Stunden und 55 Minuten geltend gemacht. Dabei fällt auf, dass für ein Fristerstreckungsgesuch ein Aufwand von 20 Minuten und für die Honorarstellung ein solcher von 10 Minuten fakturiert wird. Beides kann nicht entschädigt werden. Im Übrigen erscheint dieser Aufwand hoch, aufgrund der eingebrachten Noven aber vertretbar. Daraus folgt ein angemessener Aufwand von 20 Stunden und 25 Minuten, welcher zum beantragten Stundenansatz von CHF 220.– zu entschädigen ist. Es resultiert ein Honorar von CHF 4’491.65. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von CHF 75.60 und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Forderung auf die Parteientschädigung wiederum dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht der unentgeltlich vertretenen Rekurrentin zu (VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 5.1). Die Vorinstanz hat dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin folglich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4’567.25 inkl. Auslagen zuzüglich 7,7% MWST auszurichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt vom 27. September 2022 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines Entscheids des SEM über die Zustimmung zur Verlängerung des Aufenthalts gestützt auf Art. 50 AuG an das Migrationsamt zurückgewiesen.
Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt hat dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, [...],
für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 2’645.10, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 203.70, zu bezahlen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt hat dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4’567.25, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 351.70, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suvada Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.