Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.247

 

URTEIL

 

vom 1. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Strafgericht Basel-Stadt

Schützenmattstrasse 20, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 24. Oktober 2022

 

betreffend Lohneinstufung

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Rekurrent) absolvierte vom 1. August bis 30. November 2022 ein juristisches Volontariat am Strafgericht Basel-Stadt. Ihm wurde ein Monatslohn von CHF 3'000.– brutto ausgerichtet. Der Rekurrent machte gegenüber dem Strafgericht jedoch einen Anspruch auf einen Monatslohn von CHF 3'600.– brutto geltend. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 stellte das Strafgericht fest, dass kein Anspruch auf den höheren Lohntarif gemäss Lohntabelle für Ausbildungsverhältnisse bestehe und die Lohneinstufung rechtskonform erfolgt sei.

 

Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent am 3. November 2022 Rekurs ans Verwaltungsgericht. Darin beantragt er, die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und ihm rückwirkend den monatlichen Lohnansatz von CHF 3'600.– (brutto) zu gewähren. Das Strafgericht sei demzufolge zur Ausrichtung folgender Lohnnachzahlungen zu verpflichten:

-       für August 2022: CHF 600.– brutto, zuzüglich 5 % Zins seit 25. August 2022;

-       für September 2022 CHF 600.– brutto, zuzüglich 5 % Zins seit 25. September 2022 und

-       für Oktober 2022: CHF 600.– brutto, zuzüglich 5 % Zins seit 25. Oktober 2022.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2022 ergänzte der Rekurrent seine Forderungen um die Lohnnachzahlung

-       für November 2022: CHF 600.– brutto, zuzüglich 5 % Zins seit 25. November 2022.

Das Strafgericht beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2022, den Rekurs unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Mit Replik vom 12. Januar 2023 hielt der Rekurrent an seinem Standpunkt fest und bezifferte die geltend gemachte Parteientschädigung auf CHF 1'739.10. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 10 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

 

2.

2.1      Mit Arbeitsvertrag vom 6. Mai 2022 (Rekursbeilage 1a) wurde der Rekurrent für die Zeit vom 1. August bis 30. November 2022 als juristischer Volontär am Strafgericht des Kantons Basel-Stadt eingestellt. Als Lohn wurde ein Monatsgehalt gemäss Regierungsratsbeschluss vom 10. Januar 2012 vereinbart. Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012 (Rekursbeilage 1b) lautet folgendermassen:

 

«1.         Die Ansätze für die Entschädigung von Studienabgängerinnen und Studienabgängern während eines Praktikums oder Volontariats nach einem Abschluss an einer Fachhochschule, Universität sowie der ETH werden wie folgt angepasst:

              Bachelor         1. – 6. Monat:      CHF 2'400 pro Monat (inkl. 13. ML)

                                      ab 7. Monat:        CHF 3'000 pro Monat (inkl. 13. ML)

              Master            1. – 6. Monat:      CHF 3'000 pro Monat (inkl. 13. ML)

                                      ab 7. Monat:        CHF 3'600 pro Monat (inkl. 13. ML)»

 

2.2      Das Strafgericht (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2) und die Personalabteilung des Präsidialdepartements (vgl. E-Mail der stellvertretenden Leiterin Human Resources vom 13. September 2022 [Rekursbeilage 9b]) sind der Ansicht, dass der Ansatz von CHF 3'600.– gemäss Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012 nur auf Studienabgänger mit Masterabschluss Anwendung finde, die nach dem Erwerb des Masterabschlusses Praktika oder Volontariate von mindesten sechs Monaten absolviert haben. Der Rekurrent hingegen macht geltend, bei der Bestimmung des anwendbaren Ansatzes sei auch Berufserfahrung zu berücksichtigen, die im Rahmen von Praktika oder Volontariaten vor dem Erwerb des Masterabschlusses erworben worden ist (vgl. Rekurs, S. 5 f.).

 

2.3

2.3.1   Das Strafgericht macht geltend, aus der Tabelle in Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses ergebe sich ohne weiteres, dass bei der Bestimmung des Lohnansatzes für ein Volontariat nach dem Erwerb des Masterabschlusses nur die im Rahmen von ebenfalls nach dem Erwerb des Masterabschlusses absolvierten Praktika oder Volontariaten erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen sei (angefochtene Verfügung, S. 2). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Tabelle kann vielmehr auch so verstanden werden, dass mit den Monatsangaben in der zweiten vertikalen Zeile die Dauer der bisher vor oder nach dem Erwerb des Masterabschlusses im Rahmen von Praktika oder Volontariaten erworbenen Berufserfahrung gemeint ist.

 

2.3.2   Weiter führt das Strafgericht aus, aus den Materialien ergebe sich, dass für ein Volontariat nach dem Erwerb des Masterabschlusses nur dann eine niveaugerechte Berufserfahrung vorliege, wenn die bisherigen Praktika oder Volontariate ebenfalls nach dem Erwerb des Masterabschlusses erworben worden seien (angefochtene Verfügung, S. 2). Diese Behauptung entbehrt der Grundlage, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht und nachfolgend aufgezeigt wird.

 

2.3.3   Die Anpassung der Ansätze wird im Regierungsratsbeschluss vom 10. Januar 2012 insbesondere damit begründet, dass andere Kantone bei der Entschädigung mehrheitlich zwischen einem Master- und einem Bachelorabschluss sowie der Dauer der bisher absolvierten Praktika und Volontariate unterschieden. Aus dieser Begründung ergibt sich zweifelsfrei, dass sich sowohl der Masterabschluss als auch bisher absolvierte Praktika und Volontariate von gewisser Dauer lohnerhöhend auswirken sollen. Ein entsprechender Wille des Regierungsrats kommt auch im Bericht des Regierungsrats vom 11. Januar 2012 (Rekursbeilage 10, S. 4) und in der Antwort des Regierungsrats vom 13. November 2009 (S. 4 f. und 7, abrufbar unter https://grosserrat.bs.ch/dokumente/100334/000000334490.pdf) zum Ausdruck. Der Masterabschluss wie auch absolvierte Praktika oder Volontariate würden sich in gewissen Konstellationen jedoch nicht auf die Lohnhöhe auswirken, wenn bei Studienabgängern mit Masterabschluss nur die nach dem Erwerb dieses Abschlusses absolvierten Praktika und Volontariate berücksichtigt würden. So erhielte zum einen ein Studienabgänger, der vor dem Erwerb des Masterabschlusses Praktika oder Volontariate von mindestens sechs Monaten absolviert hat, für ein Praktikum oder Volontariat vor und nach dem Erhalt des Masterabschlusses den genau gleichen Lohn von CHF 3'000.–. Damit wäre der Erwerb des Masterabschlusses entgegen dem erkennbaren Willen des Regierungsrats nicht lohnwirksam. Zum andern erhielte ein Studienabgänger, der vor dem Erwerb des Masterabschlusses Praktika oder Volontariate von mehr als sechs Monaten absolviert hat, für ein Volontariat nach dem Erwerb des Masterabschlusses den genau gleichen Lohn von CHF 3'000.– wie ein Studienabgänger, der bisher kein Praktikum oder Volontariat absolviert hat. Damit wäre auch das Absolvieren von Praktika oder Volontariaten von erheblicher Dauer entgegen dem erkennbaren Willen des Regierungsrats nicht lohnwirksam.

 

2.3.4   Die Regelung der Ansätze in Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012 lehnt sich an diejenige des Kantons Basel-Landschaft an. Diese lautet gemäss der Darstellung im Bericht des Regierungsrats vom 11. Januar 2012 (S. 4) folgendermassen:

 

«Niveau-Abschluss    Institution                    Dauer                Ansatz pro Monat

                                                                                                 (inkl. Anteil 13ter)

Bachelor                     Fachhochschule,        1. – 6. Monat    CHF 2'383.00

                                    Hochschule, Univer-

                                    sität, ETH

Bachelor                     Fachhochschule,        Ab 7. Monat      CHF 3'033.00

                                    Hochschule, Univer-

                                    sität, ETH

Master                        Fachhochschule,        1. – 6. Monat    CHF 2'925.00

                                    Hochschule, Univer-

                                    sität, ETH

Master                        Fachhochschule,        Ab 7. Monat      CHF 3'575.00

                                    Hochschule, Univer-

                                    sität, ETH»

 

In dieser Tabelle muss mit den Monatsangaben in der dritten vertikalen Spalte in den horizontalen Zeilen betreffend Studienabgänger mit Masterabschluss offensichtlich auch die vor dem Masterabschluss erworbene Berufserfahrung erfasst werden. Andernfalls würde ein Studienabgänger, der vor dem Erwerb des Masterabschlusses Berufserfahrung gesammelt hat, während eines Volontariats vor dem Erwerb des Masterabschlusses mehr (CHF 3'033.–) verdienen als während eines Volontariats nach dem Erwerb des Masterabschlusses (CHF 2'925.–). Dies stellte einen eklatanten Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot dar (vgl. dazu unten E. 2.3.5) und kann offensichtlich nicht gewollt sein. Da sich die Regelung des Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012 an diejenige des Kantons Basel-Landschaft anlehnt, spricht der Umstand, dass mit den Monatsangaben in dieser auch vor dem Masterabschluss erworbene Berufserfahrung erfasst wird, dafür, dass das Gleiche für die Monatsangaben in Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012 gilt.

 

2.3.5      Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ist verletzt, wenn Personen, die sich hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts in einer vergleichbaren Situation befinden, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden oder wenn Personen, die sich hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts nicht in einer vergleichbaren Situation befinden, ohne sachlichen Grund gleich behandelt werden (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 35 N 14 f.).

 

Gemäss Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012 erhält ein Studienabgänger, der vor dem Erwerb des Masterabschlusses Praktika oder Volontariate von mindestens sechs Monaten absolviert hat, für ein Praktikum oder Volontariat vor dem Erwerb des Masterabschlusses eine um CHF 600.– höhere Entschädigung als ein Studienabgänger, der noch kein Praktikum oder Volontariat absolviert hat. Für ein Praktikum oder Volontariat nach dem Erwerb des Masterabschlusses erhält ein Studienabgänger, der vor dem Erwerb des Masterabschlusses Praktika oder Volontariate von mindestens sechs Monaten absolviert hat, nach der vom Strafgericht und der Personalabteilung des Präsidialdepartements vertretenen Auslegung des Regierungsratsbeschlusses hingegen die genau gleich hohe Entschädigung wie ein Studienabgänger, der noch überhaupt kein Praktikum oder Volontariat absolviert hat. Es wäre allenfalls denkbar, einem nach dem Erwerb des Masterabschlusses absolvierten Praktikum oder Volontariat einen etwas höheren Nutzen beizumessen als einem vor dem Erwerb des Masterabschlusses absolvierten. Aus dem Umstand, dass gemäss Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012 vor dem Erwerb des Masterabschlusses absolvierte Praktika und Volontariate für ein solches vor dem Erwerb des Masterabschlusses genau die gleiche Erhöhung der Entschädigung um CHF 600.– zur Folge haben wie nach dem Erwerb des Masterabschlusses absolvierte Praktika und Volontariate für ein solches nach dem Erwerb des Masterabschlusses, ist jedoch zu schliessen, dass der Regierungsrat vor und nach dem Erwerb des Masterabschlusses absolvierten Praktika und Volontariaten den gleichen Wert beigemessen hat.

 

Dafür sprechen auch die folgenden Regelungen: Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) dürfen die Kantone das Anwaltspatent nur Personen erteilen, die ein juristisches Studium mit einem Lizenziat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staats, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, und ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen haben. Gemäss Art. 7 Abs. 3 BGFA genügt für die Zulassung zu diesem Praktikum der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor. Damit werden im Hinblick auf die Erteilung des Anwaltspatents vor und nach dem Erwerb des Masterabschlusses absolvierte Praktika einander gleichgestellt. Dementsprechend ist Bewerbern, die zu Ausbildungszwecken in einem Anwaltsbüro des Kantons Basel-Stadt oder Basel-Landschaft tätig sind und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, das Auftreten als berufsmässige Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt (Substitution) bereits dann gestattet, wenn sie ein juristisches Studium mit dem Bachelor einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staats, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, abgeschlossen haben (§ 6 Abs. 1 des Advokaturgesetzes [SG 291.100]). Schliesslich genügt als Ausbildungsvoraussetzung für Volontariate beim Strafgericht Basel-Stadt und an den übrigen Gerichten des Kantons Basel-Stadt ein Bachelorabschluss (vgl. https://www.strafgericht.bs.ch/ueber-das-gericht/volontariate.html; https://www.appellationsgericht.bs.ch/ueber-das-gericht/volontariate.html; https://www.zivilgericht.bs.ch/ueber-das-gericht/volontariate.html; https://www.sozialversicherungsgericht.bs.ch/ueber-das-gericht/volontariate.html). Diesen Regelungen liegt offensichtlich die Annahme zu Grunde, dass bereits Inhaber eines Bachelorabschlusses in der Lage sind, die im Rahmen eines Volontariats anfallenden Arbeiten zu verrichten.

 

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es der sachlichen Begründung entbehrt, vor dem Erwerb des Masterabschlusses absolvierte Praktika und Volontariate für solche vor dem Erwerb des Masterabschlusses voll und für solche nach dem Erwerb des Masterabschlusses überhaupt nicht lohnwirksam zu berücksichtigen. Damit verstösst Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012 in der Auslegung des Strafgerichts und der Personalabteilung gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht.

 

2.3.6   Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012 dahingehend auszulegen ist, dass mit den Monatsangaben in der zweiten vertikalen Spalte die Dauer der bisher vor oder nach dem Erwerb des Masterabschlusses im Rahmen von Praktika oder Volontariaten erworbenen Berufserfahrung gemeint ist.

 

3.

3.1      Der Rekurrent absolvierte vom 3. Februar bis 27. März 2020 im Anwaltsbüro [...] ein Kurzpraktikum. Anschliessend unterstützte er das Anwaltsbüro bis zum 26. Juni 2020 im Rahmen eines Enforcement-Verfahrens der FINMA (Rekursbeilage 5). Vom 1. Juli bis 30. September 2020 war der Rekurrent als Praktikant in der Abteilung [...] im Bereich [...] der [...] AG tätig (Rekursbeilage 6). Vom 1. Februar bis 31. März 2021 absolvierte der Rekurrent in der Anwaltskanzlei [...] ein Kurzpraktikum (Rekursbeilage 7). Schliesslich war er vom 17. Januar bis 18. Februar 2022 im Anwaltsbüro [...] im Rahmen eines Kurzpraktikums als juristischer Praktikant tätig (Rekursbeilage 8). Am 21. Mai 2022 verlieh die Universität Basel dem Rekurrenten den Master of Law. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent vor dem Volontariat beim Strafgericht Praktika in Anwaltskanzleien von insgesamt mindestens sechs Monaten absolviert hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2 am Ende). Das Strafgericht begründet die Nichtberücksichtigung dieser Berufserfahrung ausschliesslich damit, dass der Rekurrent sie vor dem Erwerb des Masterabschlusses erworben habe (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2 f.). Da dieser Umstand der Berücksichtigung entgegen der Ansicht des Strafgerichts nicht entgegensteht, ist davon auszugehen, dass der Rekurrent zu Beginn des Volontariats beim Strafgericht mindestens über sechs Monate Berufserfahrung im Sinn von Ziff. 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 10. Januar 2012 verfügt hat. Folglich beträgt der anwendbare Ansatz nicht CHF 3'000.–, sondern CHF 3'600.– pro Monat und hat das Strafgericht dem Rekurrenten antragsgemäss Lohnnachzahlungen von vier Mal CHF 600.– zu leisten. Die Frage, ob die gesamte vorstehend erwähnte Berufserfahrung des Rekurrenten zu berücksichtigen ist, kann damit mangels Entscheiderheblichkeit offenbleiben.

 

3.2      Der Rekurrent beantragt die Zusprechung von 5 % Zins auf den Lohnnachzahlungen jeweils seit dem 25. des entsprechenden Monats. Mangels abweichender Regelung ist der Lohn dem Arbeitnehmer gemäss Art. 323 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) Ende jedes Monats auszurichten. Diese Bestimmung gilt gemäss § 4 des Personalgesetzes (SG 162.100) für das vorliegend zu beurteilende Arbeitsverhältnis als kantonales öffentliches Recht. Damit tritt die Zahlungspflicht von Gesetzes wegen jeweils am letzten Tag des Monats ein. Die Nichteinhaltung dieses gesetzlichen Zahlungstermins führt in analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 2 OR zum Verzug. Folglich befindet sich das Strafgericht jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats mit der geschuldeten Lohndifferenz von CHF 600.– in Verzug (vgl. VGE VD.2019.226 vom 15. September 2020 E. 5.1.2). Es schuldet dem Rekurrenten deshalb in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 OR jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats Verzugszins von 5 % (vgl. BGE 145 V 18 E. 4.1 S. 20; VGE VD.2019.226 vom 15. September 2020 E. 5.1.2). Weshalb der Verzugszins jeweils bereits ab dem 25. des Monats geschuldet sein sollte, begründet der Rekurrent nicht. Aus dem Umstand, dass die Lohnüberweisungen an die Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt so erfolgen, dass die Gutschrift in der Regel am 25. eines Monats auf ihrem Konto eingeht, kann eine entsprechende Pflicht jedenfalls nicht abgeleitet werden.

 

4.

4.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent mit dem vorliegenden Rekurs insoweit unterliegt, als ihm Verzugszins jeweils ab dem 1. des Folgemonats statt ab dem 25. des laufenden Monats zugesprochen wird, und im Übrigen obsiegt. Damit ist sein Unterliegen im Vergleich zu seinem Obsiegen von völlig untergeordneter Bedeutung. Die Verfahrenskosten sind daher wie im Fall des vollständigen Obsiegens des Rekurrenten zu verteilen.

 

4.2      Für das vorliegende Rekursverfahren ist gemäss § 23 Abs. 4 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) keine Entscheidgebühr zu erheben.

 

4.3      Der Rekurrent beantragt für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 1'739.10 für eigenen Zeitaufwand und eigene Spesen. Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG kann die unterliegende Partei, Vorinstanz oder ursprünglich verfügende Behörde, sofern sie sich am Verfahren beteiligt hat, zu einer Parteientschädigung verurteilt werden. Die Parteientschädigung bezweckt den Ersatz der Kosten, die einer Partei durch die Verfolgung ihrer geltend gemachten Rechte entstanden sind (vgl. Beusch, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 64 N 1). Der eigene Zeitaufwand einer Partei, die wie der Rekurrent im vorliegenden Fall in eigener Sache selbst handelt, stellt in der Regel keine solchen Kosten dar und ist daher grundsätzlich nicht zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Beusch, a.a.O., Art. 64 N 14 und 16; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 64 N 36). Die Zusprechung einer Entschädigung für diesen Aufwand kommt höchstens in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b S. 519 f.; Beusch, a.a.O., Art. 64 N 14 und 16; Maillard, a.a.O., Art. 64 N 36). Solche werden vom Rekurrenten nicht einmal behauptet und sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Die vorliegende Sache ist nicht besonders kompliziert, der Streitwert ist nicht hoch und der vom Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 11.25 Stunden überschreitet den Rahmen dessen, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, nicht. Geringfügige Auslagen der Partei sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu entschädigen. Dies entspricht der Regelung von Art. 13 lit. a VGKE, gemäss der Spesen der Partei nur zu ersetzen sind, soweit sie CHF 100.– übersteigen. Dies ist bei den vom Rekurrenten geltend gemachten geringfügigen Spesen von CHF 51.60 nicht der Fall. Aus den vorstehenden Gründen ist dem Rekurrenten keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung des Strafgerichts vom 24. Oktober 2022 aufgehoben und das Strafgericht verpflichtet, dem Rekurrenten die folgenden Lohnnachzahlungen zu leisten:

-     für August 2022 CHF 600.– brutto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2022,

-     für September 2022 CHF 600.– brutto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2022,

-     für Oktober 2022 CHF 600.– brutto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. November 2022 und

-     für November 2022 CHF 600.– brutto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2022.

 

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

 

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.

 

Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.