Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.24

 

URTEIL

 

vom 24. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena   

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 20. Januar 2022

 

betreffend Familiennachzug und Wegweisung

 


Sachverhalt

 

Der am [...] 1961 in Ägypten geborene und dort aufgewachsenen Schweizer Bürger A____ (Rekurrent) heiratete am [...] 2007 in Ägypten die algerische Staatsangehörige B____. Am [...] 2008 wurde in Ägypten der gemeinsame Sohn C____ mit Schweizer Bürgerrecht geboren. Am 18. September 2020 reiste die Familie in die Schweiz ein. Seit September 2020 wird sie von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt mit einem Saldo in Höhe von bisher CHF 71’616.25 (Stand: 26. April 2022). Am 7. Oktober 2020 reichte der Rekurrent ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau B____ ein. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 4. März 2021 ab und wies B____ mit Ausreisefrist bis zum 25. März 2021 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

 

Dagegen erhoben A____ und B____ Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement. Nachdem dieses den gegen die Wegweisung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 23. März 2021 abgewiesen hatte, hob das Verwaltungsgericht diesen Entscheid auf Rekurs der Ehegatten hin mit Urteil vom 21. Juni 2021 auf und gestattete B____ den Aufenthalt in der Schweiz und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Verfahrens betreffend den Familiennachzug (VGE VD.2021.78).

 

Mit Entscheid vom 20. Januar 2022 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Rekurs betreffend den Familiennachzug ab (Dispositiv Ziffer 1) und wies B____ mit Ausreisefrist bis zum 30. April 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg (Dispositiv Ziffer 2). Dem Rekurrenten wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Gegen den Entscheid bezüglich der Wegweisung richtet sich der mit Eingabe vom 27. Januar 2022 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor­instanz beantragte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei seinem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm eventualiter die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 erhob der Rekurrent sodann beim Regierungsrat Rekurs gegen die Verweigerung seines Gesuchs um Familiennachzug und beantragte die kosten- und entschädigungsfällige vollumfängliche Aufhebung des Entscheids vom 20. Januar 2022, womit B____ der Nachzug zum Verbleib beim Rekurrenten und dem gemeinsamen Sohn C____ zu bewilligen sei. Eventualiter wurde die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde für den Fall der Überweisung des Rekurses an das Verwaltungsgericht beantragt, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und B____ mittels prozessleitender Verfügung den Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens zu gestatten. Weiter wurde eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 2. Februar 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter erkannte dem Rekurs gegen die Wegweisung mit Verfügung vom 8. Februar 2022 die aufschiebende Wirkung zu und gestattete der Ehefrau des Rekurrenten, während der Dauer des Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Mit Rekursbegründung vom 28. März 2022 hält der Rekurrent an seinem Antrag auf vollumfängliche kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 20. Januar 2022 fest, womit B____ der Nachzug zum Verbleib bei ihm und dem gemeinsamen Sohn C____ zu bewilligen respektive eventualiter die Sache zur neuen Entscheidung an den Rekursgegner zurückzuweisen sei. Festgehalten wird auch am eventualiter gestellten Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2022 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 8. Juni 2022 repliziert. Die Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 2. Februar 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert sind. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2 und VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 1).

 

1.3      Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

 

2.

2.1      Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatte von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innert fünf Jahren nach der Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses geltend gemacht werden (gemäss Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a AIG). Es ist unbestritten, dass der Rekurrent diese Frist mit seinem Gesuch vom 7. Oktober 2020 nach seiner Einreise in die Schweiz am 18. September 2020 eingehalten hat.

 

2.2      Strittig ist vorliegend, ob dem Anspruch Widerrufsgründe entgegenstehen. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Ein Widerrufsgrund besteht unter anderem, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG).

 

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist dabei eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit vorausgesetzt; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (BGer 2C_944/2021 vom 25. Februar 2022 E. 4.2, 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2, 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1; VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.1; VGE VD.2021.112 vom 20. März 2022 E. 5.1.1, VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht prospektiv abzuschätzen (BGer 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1, 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.1). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine Person bzw. die Familie hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG muss beim nachzuziehenden Ehegatten gegeben sein (BGer 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010 E. 3.2; vgl. VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.3; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 51 AIG N 11). Er ist aber nicht nur dann erfüllt, wenn die ausländische Person selbst dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist, sondern auch dann, wenn eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu sorgen hat eine Ausländerin oder ein Ausländer insbesondere für ihren Ehegatten respektive seinen Ehegatten (vgl. Art. 159 und 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) und ihre minderjährigen Kinder (vgl. Art. 276 und Art. 277 Abs. 1 ZGB; VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 5.2.3). Es ist daher nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abzustellen, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_944/2021 vom 25. Februar 2022 E. 4.2, 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1). Daher sind die finanziellen Verhältnisse der Familie in ihrer Gesamtheit massgeblich (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1, 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4; VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 5.2.1). Demnach ist ein Ehepaar als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Dies zeigt sich darin, dass die Unterstützungsbeiträge für das Ehepaar gemeinsam berechnet und ausgerichtet werden. Umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten auf den jeweils anderen Partner durch: Sind sie als Paar unterstützungsbedürftig, gelten beide Partner als sozialhilfeabhängig, weil sie einander finanziellen Beistand schulden (BGer 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 3.1, 2C_317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.5, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4.2, 2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014 E. 5.1). Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGer 2C_944/2021 vom 25. Februar 2022 E. 4.2 m.w.H.). Die Erheblichkeit der Sozialhilfeabhängigkeit wird bei einem Gesamtbetrag von CHF 80’000.– ohne Weiteres bejaht (BGE 119 Ib 1 E. 3a S. 6; VGE VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 2, VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 2.2.1; Zünd/Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, S. 311 ff. N 8.30). Da es gemäss treffender Feststellung im angefochtenen Entscheid vorliegend um die Prüfung der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung des Ehepartners im Rahmen des Familiennachzugs und nicht um den Entzug eines Aufenthaltstitels geht, ist die Frage, ob die Eheleute erheblich und dauernd auf Sozialhilfe angewiesen sind, jedoch notwendigerweise auch prognostisch zu beurteilen, ohne dass dabei in logischer Konsequenz auf Schwellenwerte, wie diese soeben erwähnt worden sind, abgestellt werden müsste. Dass in eine prognostische Beurteilung auch Elemente einfliessen, die von den Betroffenen als spekulativ empfunden werden, lässt sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht vollständig vermeiden (BGer 2C_949/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 4.3).

 

3.

3.1      Vorliegend ist nicht strittig, dass die Familie des Rekurrenten seit ihrer Einreise in die Schweiz im September 2020 von der Sozialhilfe unterstützt werden muss.

 

3.2      Die Vorinstanz erwog dazu im angefochtenen Entscheid, dass der Rekurrent mit seiner teilzeitlichen Arbeitstätigkeit im Umfang von sechs Stunden pro Woche monatlich ca. CHF 600.– verdiene, womit er den Existenzbedarf seiner dreiköpfigen Familie bei Weitem nicht decken könne. Es möge zwar zutreffen, dass er daneben als Klavierlehrer Unterricht geben könne, seit seiner Einreise habe er aber keine diesbezüglichen Einkünfte erzielt. Er habe auch entgegen den Vorgaben im Urteil VD.2021.78 des Appellationsgerichts vom 21. Juni 2021 und trotz Mahnung keine Arbeitsbemühungen belegt. Aufgrund seines Alters sei eine weitergehende berufliche Integration nicht zu erwarten. Der von der Sozialhilfe Basel der Familie ausbezahlte Saldo betrage schon CHF 62’277.65. Auch die in Aussicht gestellten guten Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau hätten sich nicht bewahrheitet, obwohl sie seit der Gutheissung ihres Rekurses gemäss dem Urteil VD.2021.78 des Appellationsgerichts vom 21. Juni 2021 über eine Anwesenheitsbescheinigung verfüge, die sie ausdrücklich zur Erwerbstätigkeit berechtige. Sie spreche lediglich Französisch, was auf dem regionalen Arbeitsmarkt von Nachteil sei, würden doch Deutschkenntnisse fast überall vorausgesetzt, insbesondere im kaufmännischen Bereich, in dem sie früher in Ägypten gearbeitet habe. Die Arbeitssuche werde durch die aktuelle Pandemiesituation zusätzlich erschwert, was dem Rekurrenten bei seinem Zuzug habe bewusst sein müssen. Auch die im Urteil VD.2021.78 des Appellationsgerichts (E. 4.4.2) verlangten Arbeitssuchbemühungen habe die Ehefrau des Rekurrenten nicht erbracht. Sie habe sich nach diesem Urteil bis zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nur persönlich bei Geschäften und Take-aways/Restaurants, die keine Stelle ausgeschrieben hätten, beworben. Mit den vier bis fünf Bewerbungen in den Monaten Juli bis Oktober 2021 und den zehn Bewerbungen im November 2021 habe sie die Vorgaben aus dem Urteil des Appellationsgerichts in keiner Weise erfüllt. Damit sei der Sozialhilfebezug selbstverschuldet und es müsse für die Zukunft davon ausgegangen werden, dass die Gefahr einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit konkret gegeben sei. Daher sei der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit c AIG erfüllt, was gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG zum Erlöschen der Ansprüche aus Art. 42 Abs. 1 AIG führe.

 

3.3      Demgegenüber verweist der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung auf seine trotz der durch die Corona-Situation erschwerten Umstände angetretenen Teilzeitstelle bei der [...] AG, mit welcher er die Annahme der Vorinstanz, wonach eine Erwerbstätigkeit aufgrund seines Alters unwahrscheinlich sei, habe widerlegen können. Weiter verweist er weiterhin auf die Möglichkeit, Klavierunterricht zu erteilen und seine Erwerbstätigkeit auszubauen. Seiner noch unter 55-jährige Ehefrau werde es voraussichtlich bald gelingen, sich in den hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren und eine vollzeitliche Arbeitsstelle zu finden. Ihre entsprechenden Bemühungen seien belegt und nachvollziehbar. Die Ehegatten würden daher in Zukunft voraussichtlich gemeinsam ein ausreichendes Familieneinkommen erzielen. Daher sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt.

 

3.4     

3.4.1   Das Verwaltungsgericht hat sich bereits mit seinem Urteil VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 mit der Erwerbsprognose des Rekurrenten und seiner Ehefrau befasst. Es hat dabei erwogen (E. 4.3.2), es dürfe erwartet werden, dass die Ehefrau des Rekurrenten «bei Absolvieren von Deutschkursen innerhalb nützlicher Frist auch die für eine Erwerbstätigkeit in einem deutschsprachigen Umfeld erforderlichen Deutschkenntnisse erwerben» werde. Sie habe als Sekretärin gearbeitet und sei bereit, insbesondere auch als Reinigungskraft zu arbeiten. Aufgrund des Fehlens einer Aufenthaltsbewilligung sei ihre Arbeitssuche bisher erheblich erschwert gewesen. Sobald sie berechtigt sei, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben, dürfe aber erwartet werden, dass sie innert nützlicher Frist eine Stelle finden und ein Einkommen erzielen werde, das mehr als die Hälfte des Lebensbedarfs ihrer Familie decke. Auch die Sozialhilfe scheine die Erwerbsaussichten der Ehefrau eher positiv einzuschätzen (Auskunft vom 22. Dezember 2020 S. 1). Auch der Rekurrent erziele als Hilfsarbeiter in der Werkstatt eines [...] bereits einen Nettolohn von rund CHF 600.– pro Monat. Dies genüge zwar noch lange nicht zur Ablösung der Familie von der Sozialhilfe. Die Tatsache, dass der Rekurrent aber trotz der durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie erheblich erschwerten Stellensuche bereits nach einigen Monaten eine Teilzeitstelle gefunden habe, lasse es durchaus realistisch erscheinen, dass er innert vernünftiger Frist ebenfalls eine Stelle mit einem Einkommen finden werde, das mehr als die Hälfte des Lebensbedarfs seiner Familie decke. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass die Einschränkungen durch die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie in näherer Zukunft erheblich reduziert würden.

 

3.4.2   Tatsächlich hat sich die Situation nicht dieser Erwartung entsprechend entwickelt. Der Rekurrent konnte zwar bereits am 27. März 2021 mit der [...] AG einen Arbeitsvertag als Hilfsarbeiter in der Werkstatt mit Wirkung ab April 2021 mit einem Pensum von 6 Stunden pro Woche und einem Stundenlohn von CHF 23.50 brutto abschliessen (act. 7 S. 155). Auf dieser Grundlage hat er in den Monaten April, Juni, August, Oktober und November 2021 ein monatliches Einkommen von CHF 601.55 erzielt (act. 7 S. 174, 204, 222, 224, 239). Im Juli 2021 war dieses höher (CHF 751.95, act. 7 S. 221) im September 2021 tiefer (CHF 300.75, act. 7 S. 223). Auch seither blieb das Einkommen des Rekurrent bei der [...] AG schwankend. Einem Nettoeinkommen von CHF 5’386.40 im Dezember 2021 folgten auf Stundenlohnbasis Nettolöhne von CHF 2’883.36 im Januar 2022, CHF 903.80 im Februar 2022, CHF 435.60 im März 2022 und CHF 917.15 im Mai 2022. Aufgrund einer kardiologischen Erkrankung mit stationärer Behandlung vom 2. bis zum 6. Juni 2022 auf der Kardiologie des Universitätsspitals Basel wurde er vom 2. bis zum 26. Juni 2022 ganz arbeitsunfähig geschrieben. Vor diesem Hintergrund erscheint seine Erwerbsfähigkeit in der Zukunft zusätzlich ungewiss. Die Etablierung eines Zusatzeinkommens aufgrund der Erteilung von Klavierstunden oder entsprechenden Bemühungen werden heute nicht mehr behauptet.

 

Für die Ehefrau wird eine Anmeldung vom 22. März 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nachgewiesen. Sie hat aber trotz der positiven Einschätzung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch den Rekurrenten bisher keine Erwerbsarbeit aufnehmen können. Bei den zuletzt bis März 2022 nachgewiesenen vier bis sieben monatlichen Bewerbungen ist auch kein klares Konzept bei der Stellensuche erkennbar (vgl. act. 6 S. 140 f., 147 f., 157 ff., 170 ff., 216), weshalb diese sowohl in quantitativer wie auch qualitativer Hinsicht auch keinen Anhaltspunkt für eine positive Prognose zu bilden vermögen. Schliesslich macht die Ehefrau des Rekurrenten auch nicht geltend, Bemühungen zum Erlernen der auf dem Arbeitsmarkt wichtigen deutschen Sprache geleistet zu haben. Insoweit hat sich die Erwartung des Verwaltungsgerichts, dass sie durch das «Absolvieren von Deutschkursen innerhalb nützlicher Frist auch die für eine Erwerbstätigkeit in einem deutschsprachigen Umfeld erforderlichen Deutschkenntnisse erwerben wird» (VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 4.3.2) nicht erfüllt. Zur Begründung ihrer bisher gescheiterten Arbeitssuche macht der Rekurrent replicando allein geltend, dass die Anwesenheitsbestätigung der Ehefrau zwar eine Erwerbstätigkeit ermögliche, ihr Besitz ihr aber die Suche nach einer Arbeitsstelle erschwere. Konkrete aktuelle Suchbemühungen werden aber weder substantiiert noch nachgewiesen. Insoweit hat sich auch die verwaltungsgerichtliche Erwartung, dass es der Ehefrau gelingen werde, innert nützlicher Frist eine Stelle zu finden, sobald sie berechtigt ist, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht erfüllt.

 

Aufgrund dieser Entwicklung der Erwerbstätigkeit der Ehegatten seit ihrer Einreise in die Schweiz muss mit der Vorinstanz eine konkrete Gefahr eines dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs angenommen werden.

 

3.5     

3.5.1   Fraglich erscheint auch die Erfüllung der Voraussetzungen für einen «umgekehrten Familiennachzug». Auf einen solchen Anspruch können sich Eltern eines Kindes mit einem Aufenthaltsanspruch aufgrund seiner schweizerischen Nationalität gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK dann berufen, wenn die Verweigerung des Nachzugs dazu führt, dass das Schweizer Kind faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben, weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28; VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.2, VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 5.4.2, VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.2). Dadurch wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 BV berührt; indirekt betroffen ist auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. gemäss Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum «umgekehrten Familiennachzug», bei welchem ein sorgeberechtigter ausländischer Elternteil eines Schweizer Kindes um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht, resp. zur Frage, in welchen Fällen man es einem Kind schweizerischer Nationalität zumuten kann, einem ausländischen Elternteil ins Ausland zu folgen respektive bei diesem zu verbleiben, muss unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV eine umfassende Interessensabwägung vorgenommen werden, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt und besondere Rücksicht auf die Interessen des Kindes nimmt. Es bedarf dabei jeweils besonderer – namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeilicher – Gründe, welche die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich rechtfertigen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1 S. 250, 136 I 285 E. 5.2 S. 287, 135 I 153 E. 2.2.2 S. 157 und 2.2.4 S. 158, 135 I 143 E. 3 und 4 S. 148 ff.). Dabei können lediglich Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung von einer gewissen Schwere ins Gewicht fallen (BVGer C-1034/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.4; BGer 2C_303/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4; BGE 137 I 247 E. 4.2.2 S. 251). Geringfügige Delikte und selbst ein erwiesenes rechtsmissbräuchliches Verhalten des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes reichen nicht aus, um dessen Recht zurückzudrängen, in der Schweiz aufzuwachsen (BGer 2C_303/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4, 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4.3, 2C_834/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3.4 f.; VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 3.1, VD.2014.120 vom 23. März 2013 E. 3).

 

3.5.2   Vorliegend wird der Sohn des Rekurrenten nicht nur von seiner ausländischen Mutter, sondern auch vom Vater mit schweizerischem Bürgerrecht betreut. Selbst im Falle einer Wegweisung der Mutter ist das Kind daher nicht gezwungen, die Schweiz zu verlassen, wenn der Rekurrent hier verbleibt. Replicando stellt der Rekurrent einen eigenen Verbleib ohne seine Ehefrau aber aufgrund seiner jüngsten gesundheitlichen Probleme in Frage. Infolge seiner gesundheitlichen Beschwerden sei er auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen, um seinen Alltag bewältigen und sich um C____ kümmern zu können. Für einen solchen Unterstützungsbedarf bietet der eingereichte Austrittsbericht der Kardiologie des Universitätsspital Basel (act. 15/1) allerdings keine hinreichende Grundlage. Jedenfalls tangiert würde für den Fall einer Wegweisung der Kindsmutter bei gleichzeitigem Verbleib des Rekurrenten mit seinem Sohn in der Schweiz aber der gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Anspruch des Kindes auf eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seiner Mutter.

 

3.6      Es stellt sich daher die Frage, ob die Wegweisung der Ehefrau des Rekurrenten aufgrund einer Verweigerung des Familiennachzugs verhältnismässig ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sowohl der Rekurrent wie auch der gemeinsame Sohn des Ehepaars die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen.

 

3.6.1   Das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Ehefrau des Rekurrenten beruht neben dem allgemeinen Interesse an einer restriktiven Ausländerpolitik auf dem fiskalischen Interesse an der Entlastung der Sozialhilfe. In fiskalischer Hinsicht relevant kann dabei aber nur die Vermeidung zusätzlicher Unterstützungskosten im Falle des beantragten Familiennachzuges sein. Daraus folgt, dass die Belastung des Sozialwesens durch die Unterstützung des Rekurrenten und seines Sohnes als niederlassungsberechtigte schweizerische Staatsbürger selbst nicht zu berücksichtigen ist, da ihnen diese von einem Familiennachzug unabhängig zu gewähren ist (vgl. VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 3.2.3, VD.2019.14 vom 22. Januar 2020 E. 3.4.5, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.3). Bei der Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung sind die dem Ehegatten und dem Kind mit Schweizer Bürgerrecht ausgerichteten Sozialhilfeleistungen daher nicht zu berücksichtigen (vgl. VGE VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 E. 3.2.3, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.3 und 5.5.3; vgl. ferner VGer ZH VB.2019.00128 vom 17. April 2019 E. 2.1.4). Scheidet man die Unterstützungskosten des Rekurrenten und des Sohnes bei den Leistungen aus und berücksichtigt man bloss noch die Grenzkosten des Aufenthalts der Ehefrau des Rekurrenten, so erscheint das finanzielle Interesse an ihrer Wegweisung relativiert. Momentan erhält die Ehefrau einen Nothilfebetrag in Höhe von CHF 336.– monatlich (vgl. act 12 S. 60). Bei einem bewilligten Aufenthalt würden sich die Sozialhilfebeiträge auf die Krankenversicherung in Höhe von ungefähr CHF 500.– (analog Rekurrent) sowie den Grundbetrag von CHF 624.– belaufen. Diese Kosten würden bei einer Wegweisung wegfallen. Indes würde dann der Grundbedarf des Rekurrenten und des Sohnes von momentan CHF 1’246.– (im Dreipersonenhaushalt) auf CHF 1’540.– (im Zweipersonenhaushalt) erhöht (vgl. Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt gültig ab 1. April 2022, Ziff. 10.1). Da die Wohnungskosten von derzeit CHF 1’220.– auch bei einem Wegzug der Ehefrau weiterhin übernommen würden, gäbe es diesbezüglich keine finanzielle Einsparung (vgl. Unterstützungsrichtlinien Ziff. 10.4.1). Angesichts dieser Berechnung ist das finanzielle Interesse an der Wegweisung der Ehefrau nicht besonders hoch zu gewichten.

 

Unklar erscheint schliesslich, inwieweit dem Rekurrenten mit Bezug auf seine Unterstützung durch die Sozialhilfe zum Verschulden gereichen kann, mit seiner Familie Ägypten verlassen und in die Schweiz eingereist zu sein. Mit seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent, ohne entsprechende Belege zu edieren oder zu benennen, geltend, dass die Ehegatten in Ägypten keine Arbeitsstelle aufgegeben hätten, sondern auch dort auf Arbeitssuche gewesen seien. Bei seiner Befragung durch das Migrationsamt gab er als Grund für seine Immigration in die Schweiz an, seine Stelle als Musiklehrer in Ägypten infolge der Corona-Massnahmen verloren zu haben. Zudem bezog er sich auf die weiteren dortigen Pandemiemassnahmen wie die Ausgangssperre. Zur beruflichen Situation seiner Ehefrau äusserte er sich damals nicht (act. 7 S. 28 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint damit zumindest die Situation des Rekurrenten in Ägypten in finanzieller Hinsicht ebenfalls ungewiss gewesen zu sein. Jedenfalls kann dem Rekurrenten nicht zum Vorwurf gemacht werden, mit seiner Familie während der Pandemie in die Schweiz übersiedelt zu sein. Dies gilt umso mehr, als die Ehegatten vor ihrer Einreise in die Schweiz gemäss der glaubhaften Darstellung des Rekurrent die Pflege seiner Mutter in Ägypten ausgeübt hätten, die im Januar 2020 verstorben sei (act. 7 S. 28). Hier hat er sich trotz seinem Alter erfolgreich um ein Erwerbseinkommen bemüht, auch wenn dieses für den Unterhalt seiner Familie klar ungenügend ist.

 

Demgegenüber erscheint der Nachweis genügender Bemühungen der Ehefrau eher fraglich. Solche sind für sie nach der Anmeldung beim RAV nicht mehr nachgewiesen. Zudem sind auch Bemühungen zur sprachlichen Integration zur Verbesserung ihrer beruflichen Integration nicht nachgewiesen. Insgesamt hat sie die Erwartungen des Verwaltungsgerichts für die Bewilligung ihres vorläufigen Verbleibs in der Schweiz nicht erfüllt. Eine gewisse Relativierung der bisher ergebnislosen Suchbemühungen vermag immerhin der heutige, prekäre Aufenthaltsstatus der Ehefrau zu liefern, auch wenn er der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht grundsätzlich entgegengestanden ist. Zudem ist davon auszugehen, dass ihre Arbeitssuche während längerer Zeit auch durch die Covid-19-Pandemie erschwert worden ist. Gleichzeitig ist aber notorisch, dass heute etwa in der Gastronomie Arbeitskräfte sehr gesucht sind.

 

3.6.2   Diesem öffentlichen Interesse steht das private Interesse des Rekurrenten und seiner Familie gegenüber.

 

Wie bereits mit Urteil VD.2021.78 vom 21. Juni 2021 festgestellt, hat der Sohn als schweizerischer Staatsangehöriger ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um insbesondere von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten profitieren zu können (E. 4.1.2 m.H. auf BGE 135 I 153 E. 2.2.3 S. 158, 135 I 143 E. 4.3 S. 152). C____ trat am 16. November 2020 in eine «Deutsch als Zweitsprache»(DaZ)-Verbundsklasse im D____-Schulhaus ein, wo er als kontaktfreudig, sehr aufmerksam und hilfsbereit wahrgenommen worden ist (Schreiben Primarschule D____ vom 9. Dezember 2020, act. 7 S. 43). Seit dem Schuljahr 2021/2022 besucht er die Sekundarschule E____, wo er in eine Regelklasse des ersten Sekundarschuljahrs eingeteilt wurde und daneben intensiven DaZ-Unterricht erhält. Gemäss Bericht der Schule vom 21. Februar 2022 (act. 10/6) sind seine Deutschkenntnisse zwar noch sehr eingeschränkt. Er bemühe sich aber sehr, sowohl in schulischer wie auch in persönlicher Hinsicht den Anschluss zu finden. Der rege gepflegte Austausch zwischen Schule und Eltern erfolge vor allem über die Kindsmutter. Daraus folgt einerseits eine positiv verlaufende Integration des Kindes in der Schweiz wie auch ein gewisses Interesse an einem Verbleib der Ehefrau des Rekurrenten in der Schweiz zur Beförderung der schulischen Integration des Kindes. Über die normalen, jedes im bisherigen Kulturkreis sozialisierte Kind in der Schweiz antreffenden Schwierigkeiten kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von besonderen Anpassungsschwierigkeiten gesprochen werden. Dabei besteht auch ein öffentliches Interesse an einer möglichst noch in einem anpassungsfähigen Alter erfolgenden Integration des Kindes mit schweizerischer Nationalität in die hiesigen Verhältnisse, zumal C____ als schweizerischer Staatsangehöriger auch als Erwachsener jederzeit in die Schweiz zurückkehren könnte. Dieses öffentliche Interesse steht einer erneuten Rückkehr des Kindes nach Ägypten entgegen.

 

Dem Rekurrenten stünde eine Rückkehr mit seiner Familie nach Ägypten offen, wobei ihm mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz bei seiner Reintegration auch seine beiden in Kairo lebenden Töchter unterstützten könnten (act. 7 S. 27). Eine solche kann von ihm aber aufgrund seiner schweizerischen Staatsbürgerschaft zum vornherein nicht verlangt werden. Dies gilt umso mehr, als er nachgewiesenermassen über kardiologische Beschwerden verfügt, die eine enge Überwachung erfordern (act. 15/1). Es kann offenbleiben, inwieweit diese Versorgung auch in Kairo möglich wäre, kann der Rekurrent die zweifellos auf einem höheren Niveau in der Schweiz verfügbare ärztliche Versorgung doch in jedem Fall weiter beanspruchen. Eine Reintegration der Ehefrau des Rekurrenten als algerische Staatsbürgerin in Ägypten erscheint dagegen fraglich, hat sie dort doch soweit bekannt kein familiäres Netz. In ihrer eigenen Heimat verfügt sie zwar über familiäre Verbindungen, diese hat sie aber bereits vor 13 Jahre vor ihrer Immigration in die Schweiz verlassen (act. 7 S. 27).

 

3.6.3   Daraus folgt, dass insgesamt das Interesse des Rekurrenten und seiner Familie am Nachzug seiner Ehefrau das öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer Leistungen der Sozialhilfe zumindest derzeit überwiegt. Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau erweist sich demnach als unverhältnismässig und verletzt Art. 8 Abs. 2 EMRK (vgl. VGr ZH VB.2021.00004 vom 27. Mai 2021 E. 4.3). Ob daraus gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Rechtsanspruch der Mutter selbst auf Aufenthalt in der Schweiz zum Verbleib beim Sohn entsteht (vgl. etwa VGR ZH VB.2020.00183 vom 3. März 2021 E. 5.1.5), hat das Bundesgericht offengelassen (BGer 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1.2). In Frage käme auch eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In beiden Fälle ist jedenfalls die Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) einzuholen (Art. 3 lit. f resp. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren [ZV-EJPD, SR 142.201.1]).

 

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Ehefrau des Rekurrenten ihre Bemühungen zur beruflichen Integration in der Schweiz weiter intensiveren muss. Sollte ihr diese auch mittelfristig nicht gelingen, so wird sie spätestens nach dem Erreichen der Volljährigkeit ihres Sohnes mit einer möglichen Beendigung ihres Aufenthalts aufgrund fortgesetzter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit rechnen müssen. In diesem Sinne ist die Ehefrau des Rekurrenten im Sinne von Art. 96 AIG zu verwarnen.

 

4.

4.1      Dementsprechend ist der Rekurs gutzuheissen und die Sache zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an B____ an das Migrationsamt zurückzuweisen. Dieses hat die Aufenthaltsbewilligungserteilung dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten. Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt (Art. 86 Abs. 5 VZAE).

 

Der vorinstanzliche Kostenentscheid, mit welchem dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und seinem Vertreter ein Honorar aus der Staatskasse ausgerichtet worden ist, wird vom Rekurrenten nicht substantiiert bestritten, weshalb er bestätigt werden kann.

 

4.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Rekurrenten eine Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren auszurichten. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung steht diese Entschädigung dem unentgeltlichen Vertreter selbst zu. Dieser hat es unterlassen, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen, weshalb sein angemessener Aufwand praxisgemäss vom Gericht zu schätzen ist. Der Rekurrent musste aus verfahrensrechtlichen Gründen sowohl eine Beschwerde wie auch eine Rekursanmeldung und-begründung einreichen. Deren Durchsicht zeigt aber, dass in diesen Eingaben die wesentlichen Elemente als Textbausteine weitgehend haben übernommen werden können. Dazu kommt die Replik. Insgesamt erscheint daher ein Aufwand von 12 Stunden zum praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Überwälzungstarif von CHF 250.– angemessen. Hinzu kommen die pauschalierten Auslagen im Betrag von CHF 90.– (§ 23 Honorarreglement, SG 291.400) sowie die Mehrwertsteuer auf der Summe von CHF 3’090.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Gutheissung des Rekurses werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 20. Januar 2022 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 4. März aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, B____ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.

 

B____ wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird verpflichtet, dem Vertreter des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’090.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 237.95, auszurichten.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile keine neuen Rechtsmittelfristen aus.