Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.256

 

URTEIL

 

vom 24. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Veterinäramt des Kantons Basel-Stadt

Schlachthofstrasse 55, 4056 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Gesundheitsdepartements

vom 28. Juli 2022

 

betreffend Maulkorb- und Leinenzwang für Hündin B____ (Mikrochip-

Nr. [...]), Gebühren und Kosten

 


Sachverhalt

 

Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 verpflichtete das Veterinäramt A____ (nachfolgend: Rekurrent) namentlich dazu, dauerhaft dafür zu sorgen, dass von ihm ausgeführte Hunde, insbesondere seine Hündin B____, ein weiblicher Labrador-Mischling (Mikrochip-Nr. [...]), auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausserhalb der Wohnung jederzeit mit einem gut sitzenden und völlig sichernden Maulkorb und an der kurzen Leine ausgeführt werden. Grundlage dieser Anordnung bildete der Sachverhalt, wonach der Rekurrent am 30. April 2021 drei Hunde ausgeführt hatte, wobei einer davon, seine Hündin B____, einen Jack Russell Terrier angegriffen und gebissen hatte.

 

Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 erhob der Rekurrent gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 6. Juli 2021 beim Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: GD) Rekurs und begründete diesen in seiner Eingabe vom 4. August 2021. Im Wesentlichen macht er geltend, die Anordnung, dass von ihm ausgeführte Hunde einen Maulkorb tragen und an der kurzen Leine ausgeführt werden müssen, sei unverhältnismässig. Zudem beanstandet er ihm auferlegte Kosten. Mit Eingabe vom 7. September 2021 nahm das Veterinäramt Stellung zum Rekurs.

 

Mit Entscheid des GD vom 28. Juli 2022 wurde der Rekurs vom 15. Juli 2021 teilweise gutgeheissen. Da nur zweifelsfrei erstellt und unbestritten sei, dass B____ den Jack Russell Terrier angegriffen und gebissen habe, sei die Anordnung vom 6. Juli 2021, wonach die Maulkorb- und Leinenpflicht für alle vom Rekurrenten ausgeführten Hunde gelte, zu allgemein. Lediglich in Bezug auf B____ erscheine die Massnahme verhältnismässig. Daher beschränkte das GD die Maulkorb- und Leinenpflicht auf sie. Zudem ergänzte es das Dispositiv der Verfügung des Veterinäramts vom 6. Juli 2021 mit dem Hinweis, dass die Maulkorb- und Leinenpflicht so lange gelte, bis sich das Veterinäramt von der Ungefährlichkeit von B____ und vom Vorhandensein der erforderlichen Kompetenzen des Rekurrenten im Rahmen eines Verhaltenstests überzeugen konnte. Hinsichtlich der beanstandeten Kosten hielt die Vorinstanz grundsätzlich an der Kostenauferlegung fest, infolge der teilweisen Gutheissung des Rekurses reduzierte sie die aus dem administrativen Aufwand des Veterinäramts resultierenden Kosten jedoch um die Hälfte.

 

Gegen den Entscheid des GD vom 28. Juli 2022 richtet sich der mit Schreiben vom 10. August 2022 erhobene und mit Eingabe vom 23. Oktober 2022 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit Schreiben vom 17. November 2022 überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 nahm das Gesundheitsdepartement zum Rekurs Stellung.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 17. November 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.2      Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

1.3      Der Rekurrent beantragt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (Rekursbegründung S. 4). Er begründet seinen Antrag damit, dass er Zeugen aufrufen wolle. Dieser Beweisantrag ist bereits deshalb abzuweisen, weil der Rekurrent keine Angaben dazu macht, wer als Zeuge einvernommen werden soll. Zeugen sind aber auch deshalb nicht einzuvernehmen, weil nicht erkennbar ist, welche bestrittenen rechtserheblichen Tatsachen Zeugen beweisen könnten. Der Gegenstand des vorliegenden Rekurses fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 101). Damit besteht kein sachlicher Grund für die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Daher ist der diesbezügliche Antrag des Rekurrenten abzuweisen und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.

 

1.4      Der Rekurrent macht geltend, der [...] des Veterinäramts, Dr. med. vet. C____, sowie alle Mitarbeitenden des Veterinäramts seien befangen. Er begründet dies primär damit, dass sich die betreffenden Personen nicht wie verlangt über ihre aktuelle «Hundeerfahrung» und Ausbildung ausgewiesen hätten (Rekursbegründung S. 4). Da weder ein Anlass noch eine Pflicht zu einem solchen Nachweis besteht, ist die Behauptung des Rekurrenten nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen. Das Gleiche gilt für die unsubstanziierten und unbelegten Vorwürfe des Rekurrenten gegenüber Dr. med. vet. C____ (vgl. Rekursbegründung Ziff. 4 f. und S. 4). Die Rüge der Befangenheit ist damit unbegründet.

 

2.

2.1      Wenn ein Hund Verhaltensauffälligkeiten zeigt, entscheidet das Veterinäramt über die zu treffenden Massnahmen (§ 17 Abs. 1 Hundegesetz [SG 365.100] in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Hundeverordnung [SG 365.110]). Als Massnahmen können gemäss § 17 Abs. 2 Hundegesetz unter anderem einzeln oder kumulativ angeordnet werden: die Durchführung eines Verhaltenstests mit dem Hund (lit. b), die Verpflichtung zum Anlegen eines völlig sichernden Maulkorbes ausserhalb privater Wohnräume (lit. e) und die Verpflichtung, den Hund immer an der Leine zu führen (lit. f). Massnahmen gemäss § 17 Hundegesetz setzen eine gefährliche Verhaltensauffälligkeit und damit ein auffälliges und für Menschen oder Tiere gefährliches Verhalten eines Hundes voraus (VGE VD.2018.206 vom 8. April 2019 E. 4.2.4, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 4.1). Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 (Ziff. 1 und 2) verpflichtete das Veterinäramt den Rekurrenten, dauerhaft dafür zu sorgen, dass von ihm ausgeführte Hunde (Ziff. 1) und insbesondere seine Hündin B____ (Ziff. 2) auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausserhalb der Wohnung jederzeit mit einem gut sitzenden und völlig sichernden Maulkorb und an der kurzen Leine ausgeführt werden. Der Maulkorb- und Leinenzwang wurde als vorsorgliche Massnahme angeordnet, die gelten soll, bis sich das Veterinäramt im Rahmen eines amtstierärztlichen Verhaltenstests von der Ungefährlichkeit der Hündin B____ und den erforderlichen Kompetenzen des Rekurrenten überzeugen kann (angefochtener Entscheid E. 35; vgl. Verfügung vom 6. Juli 2021 S. 3). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt voraus, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, dass die vorsorglichen Massnahmen zur Abwendung des Nachteils geeignet und erforderlich sind, dass die mit den vorsorglichen Massnahmen gewahrten Interessen die durch sie beeinträchtigten Interessen überwiegen und die vorsorglichen Massnahmen die Endverfügung nicht präjudizieren oder verunmöglicht (vgl. VGE VD.2021.241 vom 20. März 2022 E. 3.1; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 483 f.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1178). Die Hauptsachenprognose ist zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig ist (vgl. VGE VD.2021.241 vom 20. März 2022 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 565). Vorsorgliche Massnahmen werden aufgrund einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage angeordnet (VGE VD.2021.241 vom 20. März 2022 E. 3.1; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 485; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 568). Dabei genügt es, dass die rechtserheblichen Tatsachen glaubhaft sind (Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O. N 485; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 568). Für B____ bestätigte das Gesundheitsdepartement den Maulkorb- und Leinenzwang. Betreffend die übrigen Hunde hob es die Massnahmen auf (vgl. angefochtener Entscheid E. 23 und E. 24 ff.).

 

2.2

2.2.1   Aufgrund der Meldung der Tierarzt-Praxis sowie der Angaben des Rekurrenten und der Halterin des verletzten Hundes ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 30. April 2021 führte die Halterin ihren Jack Russell Terrier angeleint aus. Der Rekurrent kam ihr mit seiner unangeleinten Hündin B____ und seinem unangeleinten Welpen sowie einem angeleinten Rüden entgegen. Der Welpe rannte auf den Jack Russell Terrier zu. Dieser bellte und knurrte. Ob er entsprechend der Darstellung des Rekurrenten zusätzlich an der Leine gezerrt und nach dem Welpen geschnappt hat, kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben. Während sich der Welpe wieder abdrehte, biss B____ den Jack Russell Terrier. Dabei erlitt er eine Hautperforation (vgl. angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 1 und 5 f. sowie E. 25  f.). Diesen Sachverhalt bestreitet der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 23. Oktober 2022 nicht mehr.

 

2.2.2   Indem B____ dem Jack Russell Terrier eine Bisswunde zugefügt hat, hat sie zweifellos ein für ein Tier gefährliches Verhalten gezeigt. Zu prüfen bleibt, ob dieses Verhalten als auffällig qualifiziert werden kann. Der Rekurrent bestreitet dies und macht geltend, es habe sich um eine durch den Mutterinstinkt ausgelöste Notwehr gegen einen Angriff des Jack Russell Terriers auf den Welpen von B____ gehandelt (vgl. Rekursbegründung Ziff. 2). Dieser Darstellung kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil im Zeitpunkt des Bisses keine Notwendigkeit zur Verteidigung des Welpen bestanden hat. Da der Jack Russell Terrier angeleint gewesen ist, hat sich der Welpe ohne weiteres selbst in Sicherheit bringen können. Zudem hat sich der Welpe bereits abgedreht, als B____ zugebissen hat. Selbst bei Annahme einer Situation, die Anlass für eine Verteidigung des Welpen gegeben hätte, ist eine Verhaltensauffälligkeit aber bei summarischer Prüfung zumindest glaubhaft. Im angefochtenen Entscheid erwog das Gesundheitsdepartement, dem Rekurrenten sei zwar insofern recht zu geben, als dass Selbstverteidigung zum Schutz der Nachkommen grundsätzlich dem zu erwartenden Muttertierverhalten entsprechen könne. Unter Verweis auf mehrere Fachpublikationen bejahte es aber die Verhaltensauffälligkeit trotzdem (vgl. angefochtener Entscheid E. 29–31). Aus den zitierten Fachpublikationen ist zu schliessen, dass aggressives oder schädigendes Verhalten eines Haushunds selbst in einer Konfliktsituation eine Ausnahme darstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 29 f.). Der Einwand des Rekurrenten, im Internet könne man alles finden (vgl. Rekursbegründung Ziff. 2), ist nicht geeignet, die Überzeugungskraft der erwähnten Publikationen in Frage zu stellen. Damit ist das aggressive und schädigende Verhalten von B____ als auffällig zu qualifizieren.

 

2.2.3   Aufgrund des auffälligen und gefährlichen Verhaltens von B____ vom 30. April 2021 ist es beim derzeitigen Kenntnisstand bei summarischer Prüfung glaubhaft, dass B____ erneut zubeissen könnte. Die Tatsache, dass der Rekurrent gemäss der eingereichten Urkunde der Besuchshundegruppe des [...] vom 26. Juni 2017 mit B____ die Besuchshundeprüfung nach der Prüfungsordnung für Besuchshundeteams des [...] erfolgreich abgeschlossen hat, widerlegt diese Gefahr nicht. Im Fall eines erneuten Zubeissens von B____ besteht die Gefahr, dass das Opfer einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil in Form einer Verletzung erleidet. Zur Vermeidung eines solchen Nachteils ist die vorsorgliche Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwangs geeignet und erforderlich. Diesbezüglich erwog das Gesundheitsdepartement, es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Rekurrent bisher keinerlei Kooperationsbereitschaft zur Durchführung eines Verhaltenstests gezeigt habe, der es dem Veterinäramt ermöglicht hätte, eine definitive Beurteilung der von B____ ausgehenden Gefahr vorzunehmen (angefochtener Entscheid E. 33). Der Rekurrent bestreitet dies. Er behauptet aber nicht, dass er bereit gewesen wäre, mit B____ einen amtstierärztlichen Verhaltenstest zu absolvieren, sondern macht vielmehr weiterhin geltend, dass ein solcher keinen Sinn ergebe (vgl. Rekursbegründung Ziff. 1 und 4 f.). Damit besteht unabhängig von der Frage, ob ihm das Aufgebot zum zweiten Termin für einen amtstierärztlichen Verhaltenstest zugestellt worden ist oder nicht (vgl. dazu unten E. 3.3), kein Zweifel, dass er betreffend die Durchführung eines solchen Tests keine Kooperationsbereitschaft gezeigt hätte. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. dazu Rekursbegründung Ziff. 2 f. und 5) ist ein amtstierärztlicher Verhaltenstest zur Beurteilung der Gefahr, die von B____ unter der Aufsicht des Rekurrenten ausgeht, auch geeignet und erforderlich. Erstens bestehen durchaus Zweifel, ob sich der Rekurrent am 30. April 2021 korrekt verhalten hat. Gemäss seiner Darstellung soll der Jack Russell Terrier seine Aggression bereits gezeigt haben, bevor der Welpe nahe genug bei ihm war (Rekursbegründung Ziff. 4). In diesem Fall hätte ein verantwortungsvoller Hundehalter die Entstehung einer Konfliktsituation von vornherein vermieden, indem er den Welpen daran gehindert hätte, zum Jack Russell Terrier zu rennen. Zweitens vermag das erwähnte Diplom einen amtstierärztlichen Verhaltenstest nicht zu ersetzen, wie das Gesundheitsdepartement richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 34). Schliesslich erweckt der Umstand, dass der Rekurrent gegen die Verfügung des Veterinäramts Rekurs erhoben hat, entgegen seiner Ansicht (vgl. Rekursbegründung Ziff. 5) keine begründeten Zweifel daran, dass die Mitarbeitenden des Veterinäramts bei einem amtstierärztlichen Verhaltenstest objektiv und neutral über den Rekurrenten und B____ urteilen würden. Aus dem Umstand, dass das Veterinäramt den Maulkorb- und Leinenzwang bloss als vorsorgliche Massnahme angeordnet hat, die gelten soll, bis es sich im Rahmen eines amtstierärztlichen Verhaltenstests von der Ungefährlichkeit der Hündin B____ und den erforderlichen Kompetenzen des Rekurrenten überzeugen kann, ist vielmehr zu schliessen, dass die Mitarbeitenden des Veterinäramts gewillt sind, einen Verhaltenstest ergebnisoffen durchzuführen. Schliesslich überwiegen die Interessen potentieller Opfer weiterer Bisse von B____ die Interessen des Rekurrenten und seiner Hündin der Befreiung vom vorsorglichen Maulkorb- und Leinenzwang.

 

2.2.4   Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid betreffend die vorsorgliche Maulkorb- und Leinenpflicht zu bestätigen ist.

 

3.

3.1      Gemäss den Feststellungen des Gesundheitsdepartements bot das Veterinäramt den Rekurrenten mit Schreiben vom 14. Mai 2021 auf den 26. Mai 2021 zu einem amtstierärztlichen Verhaltenstest mit den drei am Vorfall vom 30. April 2021 beteiligten Hunden auf. Mit Telefonat mit 26. Mai 2021 habe sich der Rekurrent vom Verhaltenstest abgemeldet mit der Begründung, er sei krank und seine Hündin sei läufig. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 habe das Veterinäramt den Rekurrenten auf den 1. Juni 2021 erneut zu einem amtstierärztlichen Verhaltenstest aufgeboten. Auch zu diesem Termin sei der Rekurrent nicht erschienen (angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 2–5 und E. 39). Gemäss § 1 und § 2 Abs. 2 der Gebührenverordnung Veterinäramt (SG 361.200) in Verbindung mit Ziff. 12 des Anhangs zur Gebührenverordnung Veterinäramt erhebt das Veterinäramt bei Nichteinhalten eines vom Veterinäramt festgesetzten Vorladungstermins eine Gebühr von CHF 50.– bis CHF 250.– und können Vorladungstermine einmalig bis spätestens einen ganzen Arbeitstag vorher ohne Kostenfolge abgesagt werden. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 (Ziff. 8) auferlegte das Veterinäramt dem Rekurrenten für den versäumten Termin vom 26. Mai 2021 eine Gebühr von CHF 100.– und für den versäumten Termin vom 1. Juni 2021 eine Gebühr von CHF 250.– (vgl. angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 2–5 und 7 sowie E. 38 f.).

 

3.2      Betreffend den Termin vom 26. Mai 2021 macht der Rekurrent geltend, er habe den Termin abgesagt, weil er sich unwohl gefühlt habe. Da er zu einer Risikogruppe gehöre, sei es für ihn in der damals noch herrschenden pandemischen Zeit logisch und normal gewesen, dass er sich ferngehalten habe (Rekursbegründung Ziff. 5). Selbst bei Wahrunterstellung der Darstellung des Rekurrenten ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die Teilnahme am Verhaltenstest wegen blossen Unwohlseins nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe stellt ebenfalls keinen hinreichenden Grund dar, dem Verhaltenstest fernzubleiben. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Veterinäramt dem Rekurrenten für die Nichteinhaltung des Termins vom 26. Mai 2021 eine Gebühr von CHF 100.– auferlegt hat. Ob die Darstellung des Rekurrenten glaubhaft ist und ob die Erhebung einer Gebühr auch dann zulässig ist, wenn die Einhaltung des Termins der vorgeladenen Person nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann daher offenbleiben.

 

3.3      Betreffend den Termin vom 1. Juni 2021 behauptet der Rekurrent, zu diesem sei er weder mündlich noch schriftlich aufgeboten worden (Rekursbegründung Ziff. 5). In den Akten findet sich zwar eine Kopie des Schreibens des Veterinäramts vom 27. Mai 2021. Ein Beleg für dessen Zustellung liegt aber nicht vor. Da das Veterinäramt die Beweislast für die Zustellung trägt, ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Vorladung des Rekurrenten nicht erfolgt ist. Folglich sind die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr für das Nichteinhalten des Termins vom 1. Juni 2021 nicht erfüllt. Der Umstand, dass aufgrund der Ausführungen des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 5) davon auszugehen ist, dass er den Termin auch im Fall des Erhalts der Vorladung nicht wahrgenommen hätte, ändert daran nichts. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist die Gebühr von CHF 350.– gemäss Ziff. 8 der Verfügung des Veterinäramts vom 6. Juli 2021 folglich auf CHF 100.– zu reduzieren.

 

3.4      Schliesslich erhob das Gesundheitsdepartement für den administrativen Aufwand des Veterinäramts und für die Abklärung des Falls Kosten von CHF 210.–. Weshalb diese Kostenauferlegung zu beanstanden sein könnte, legt der Rekurrent nicht dar und ist nicht ersichtlich.

 

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent mit seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht betreffend den Maulkorb- und Leinenzwang, die Gebühr für die Nichteinhaltung des Termins vom 26. Mai 2021 und die Kosten des Veterinäramts unterliegt und bezüglich der Gebühr für die Nichteinhaltung des Termins vom 1. Juni 2021 obsiegt. Da dem Maulkorb- und Leinenzwang grösseres Gewicht beizumessen ist als den Kosten, ist unter diesen Umständen insgesamt von einem Unterliegen zu vier Fünfteln auszugehen. Damit hat der Rekurrent gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG vier Fünftel der Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festgesetzt. Vier Fünftel davon sind CHF 480.–. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziff. 8 des Dispositivs der Verfügung des Veterinäramts vom 6. Juli 2021 wie folgt neu gefasst: «Die Unkosten für den verpassten Verhaltenstest-Termin vom 26. Mai 2021 von CHF 100.– gehen zu Lasten von Herrn A____. Die Kosten werden mit separater Post in Rechnung gestellt und sind fristgerecht zu bezahlen.»

 

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 480.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

BLaw Patrick Schmid

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.