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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.259
URTEIL
vom 17. Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 14. November 2022
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022 (VT.[...]) wegen Verweisungsbruchs und eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen (abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft) verurteilt. Gestützt auf Art. 439 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und § 40 des basel-städtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) ordnete die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug mit Vollzugsbefehl vom 14. November 2022 den Strafvollzug an.
Gegen den Vollzugsbefehl bzw. gegen den damit zu vollziehenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022 (VT.[...]) erhob A____ mit Eingabe vom 16. November 2022 beim Verwaltungsgericht Rekurs. Mit einem undatierten, an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte adressierten und dem Appellationsgericht weitergeleiteten Schreiben und einer weiteren nicht unterzeichneten und kaum leserlichen Eingabe vom 1. Dezember 2022 ersuchte A____ – soweit ersichtlich – um Prüfung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022 (VT.[...]). Mit einer weiteren an die Spiegelgasse 72, 4001 Basel adressierten und dem Appellationsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 6. Dezember 2022 ersuchte A____ – soweit ersichtlich – um Prüfung des mit Vollzugsbefehl vom 14. November 2022 verfügten Strafantritts ab dem 13. November 2022. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Dezember 2022 wurde dem Rekurrenten eine Nachfrist zur Begründung des Rekurses bis zum 3. Januar 2023 gesetzt, mit dem Hinweis, dass der Strafbefehl vom 7. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen sei und entsprechend vollzogen werden müsse. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 reichte der Rekurrent die Rekursbegründung nach.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zum Rekurs legitimiert ist.
1.2
1.2.1 Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist die Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Rekurse sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Ist eine Partei der Verfahrenssprache nicht mächtig, hat sie sich grundsätzlich rechtzeitig um sprachliche Unterstützung zu bemühen (vgl. AGE VD.2015.58 E. 2.4). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden. Um überspitzten Formalismus zu verhindern ist die Verfahrensleitung jedoch dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden in Strafsachen ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Vorliegend wurden der Rekurs und die weiteren Eingaben in französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingaben sind zudem zweifelsohne kurz und in einfacher Sprache gehalten. Sie werden somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen – und anlehnend an die Praxis des Appellationsgerichts zur Zulässigkeit fremdsprachiger Beschwerden in Strafsachen – ausnahmsweise entgegengenommen.
1.2.2 Dessen ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt (vgl. AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2, VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. E.1.2.2; BGE 143 IV 117 E. 3).
1.3
1.3.1 Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305).
1.3.2 Der Rekurrent wendet sich in seiner verbesserten Begründung vom 15. Dezember 2022 lediglich gegen den zu vollziehenden Strafbefehl vom 7. Oktober 2022. Er macht sinngemäss geltend, dass er während seines Polizeigewahrsams vom 6. Oktober 2022 bis zum 7. Oktober 2022 nie über seine Rechte aufgeklärt worden sei, keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, er weder seine Familie noch einen Anwalt habe anrufen können und er auch keinen Arzt habe sehen dürfen. Er habe den Empfang des Strafbefehls zwar unterschrieben, dieser sei ihm aber wieder weggenommen worden.
Wie bereits im angefochtenen Vollzugsbefehl vermerkt, ist der Strafbefehl vom 7. Oktober 2022 gegen den Rekurrenten in Rechtskraft erwachsen, was diesem denn auch durchaus bewusst ist («car malgré ma peine entre en force le 13° Novembre[,] j’ai toujours le droit d’avoir un recoure», act. 7). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kann der fragliche Strafbefehl jedoch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens darstellen, zumal im Rahmen der Vollzugsanordnung bzw. des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens nicht mehr über den rechtskräftigen Schuldspruch und die damals angeordnete Strafe befunden werden kann. Der Rekurrent hätte diesbezüglich vielmehr vor Eintreten der Rechtskraft des Strafbefehls Einsprache erheben müssen.
Im Übrigen setzt sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Verfügung vom 14. November 2022 nicht auseinander. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht einmal ansatzweise nach.
1.3.3 Insgesamt fehlt es daher selbst nach den für Laien geltenden geringeren Anforderungen an einer rechtsgenüglichen Rekursbegründung.
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen