Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.25

 

URTEIL

 

vom 9. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 16. Dezember 2021

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung

 


Sachverhalt

 

Der türkische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren [...] 1990, reiste am 6. März 2009 im Alter von 18 Jahren in die Schweiz ein und stellte am 9. März 2009 ein Asylgesuch. Dieses wurde infolge eines Rückzuges abgeschrieben.

 

Am 9. Dezember 2009 heiratete der Rekurrent in Antalya (Türkei) die schweizerische Staatsangehörige B____. Nachdem das Familiennachzugsgesuch am 21. Februar 2011 bewilligt wurde, erhielt er am 8. Juni 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin. [...] 2011 kam die gemeinsame Tochter C____ in Basel zur Welt. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 24. September 2012 wurde den Eheleuten das Getrenntleben per 30. November 2012 bewilligt.

 

Am 15. Oktober 2012 stimmte das Staatsekretariat für Migration (SEM) der Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung an den Rekurrenten zu und erteilte am 25. Juli 2013 Zustimmung zur Verlängerung des Aufenthalts jeweils nur für die Dauer eines Jahres und unter Auferlegung weiterer Bedingungen.

 

Mit Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (Bereich BdM) vom 11. Mai 2016 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht verlängert und dessen Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Dieser Entscheid stützte sich auf den Widerrufsgrund des Nichteinhaltens von auferlegten Bedingungen, namentlich, weil die Ehe hinfällig geworden sei und sich Mutter und Tochter in Spanien aufhalten würden. Die Integration des Rekurrenten in der Schweiz sei in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht mangelhaft. Er habe die Ziele der Integrationsvereinbarung mit dem Bereich BdM vom 20. August 2013 nur teilweise erreicht.

 

Gegen die Nichtverlängerungs- und Wegweisungsverfügung legte der Rekurrent beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) Rekurs ein. Während der Hängigkeit dieses Rekursverfahrens hielt die IV-Stelle Basel-Stadt mit Vorbescheid vom 12. August 2021 fest, dass beim Rekurrenten ein Invaliditätsgrad von 71 % bestehe und dieser rückwirkend ab Januar 2019 Anspruch auf eine ganze Invaliden­rente habe. Eine entsprechende Rente wurde dem Rekurrenten mit Verfügung der IV-Stelle vom 24. November 2021 zugesprochen (Rekursbeilage 3).  

 

Das JSD berücksichtigte die weiteren Entwicklungen und holte vor seinem Rekursentscheid aktuelle Stellungnahmen ein. Der Vertreter des Rekurrenten äusserte sich mit Eingaben vom 29. September 2021 und 30.  November 2021. Mit Entscheid des JSD vom 16. Dezember 2021 wurde der Rekurs kostenlos abgewiesen und das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen.

 

Gegen diesen Entscheid des JSD richtet sich der vorliegende Rekurs, den der Rekurrent am 17. Dezember 2021 beim Regierungsrat Basel-Stadt anmeldete und am 16. Januar 2022 begründete. Der Rekurrent beantragt die kostenfällige Aufhebung der Verfügung des Bereichs BdM vom 11. Mai 2016 und des Entscheids des JSD vom 16. Dezember 2021 sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und um Zusprechung einer Parteientschädigung auch für das vorinstanzliche Verfahren.

 

Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Am 18. März 2022 reichte der Vertreter des Rekurrenten einen Arztbericht von Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein.

 

Der vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Die Vorakten des migrationsrechtlichen und des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens wurden in elektronischer Form beigezogen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 2. Februar 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG und § 16 Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vor­instanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).

 

1.3      Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

 

2.

2.1      Die Vorinstanz erachtete die wirtschaftliche und soziale Integration des Rekurrenten nicht für ausreichend und legte ihm insbesondere zahlreiche strafrechtliche Delikte zur Last. Sie hielt eine Rückkehr des Rekurrenten in die Türkei für zumutbar. Da die Tochter nach Spanien ausgereist sei, bestehe in der Schweiz kein rechtlich geschütztes Familienleben, welches durch die Wegweisung vereitelt würde. Ausserdem fehle es an den Bedingungen der selbständigen Bestreitung des Lebensunterhalts, des Schuldenabbaus und des klaglosen Verhaltens. Die Beziehung des Rekurrenten mit seiner Ex-Frau sei wohl schwierig gewesen, eine systematische Misshandlung zum Nachteil des Rekurrenten sei aber in keiner Weise belegt.

 

2.2      Der Rekurrent macht geltend, dass es ihm aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen bereits seit Mai 2015 nicht mehr möglich und zumutbar gewesen sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Einerseits sei die bisherige Sozialhilfeabhängigkeit durch die medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit begründet. Andererseits ermögliche die inzwischen rechtskräftige IV-Rente eine gänzliche Ablösung von der Sozialhilfe. Zudem sei mit Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 26. November 2020 eine Beistandschaft angeordnet worden und habe der Rekurrent eingewilligt, sich mittels einer Depotmedikation behandeln zu lassen. Aufgrund der Berentung und der Verbeiständung bestehe nun ein sehr günstiges Setting, so dass nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass der Rekurrent inskünftig und fortdauernd von der Sozialhilfe abhängig sein und weitere Schulden generieren werde. Was das Straf­urteil vom 28. März 2019 wegen Raufhandels angehe, so sei es im Strafverfahren verpasst worden, die Schuldfähigkeit des Rekurrenten begutachten zu lassen. Aufgrund der IV-Akten stehe fest, dass er bereits zum Tatzeitpunkt (im Juni 2015) psychisch schwer krank gewesen sei. Dies sei im Rahmen des migrationsrechtlichen Entscheids zu berücksichtigen. Aufgrund seiner gesundheitliche Situation im Jahr 2016 habe er sodann keinen Antrag betreffend die Obhut der Tochter gestellt. Die Vor­instanz übersehe, dass die mit der Aufenthaltsbewilligung verknüpften Bedingungen auf die damaligen Verhältnisse bezogen gewesen seien und bereits im Jahr 2014 hätten überprüft werden sollen. Unter Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse seien die Bedingungen erfüllt, weshalb der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. d des Ausländergesetzes (AuG; seit 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) nicht vorliege. Dem Rekurrent stehe überdies ein Verlängerungs­anspruch nach Art. 50 Abs. 1 AuG zu, nachdem die Familiengemeinschaft aufgelöst worden sei. Zum einen sei er Opfer häuslicher Gewalt durch seine Ehefrau geworden. Zum anderen habe er über elf Jahre in der Schweiz gelebt. Sein Leben wäre bei einer Wegweisung in die Türkei ernsthaft gefährdet. Insgesamt erweise sich die angefochtene Anordnung als unverhältnismässig.

 

3.

Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten wurde gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zum Zweck der Pflege der Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter erteilt und verlängert (vgl. angefochtener Entscheid E. 8). Aus Art. 33 Abs. 2 AuG folgt, dass der Aufenthaltszweck, für den eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, eine Bedingung im Sinn des AuG darstellt. Wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck nicht mehr verfolgt bzw. nicht mehr eingehalten wird, liegt daher ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. d AuG vor (vgl. Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 33 AIG N 5; Hunziker, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 62 N 43 f.). Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen der Vor­instanz pflegt der Rekurrent aktuell in der Schweiz keine Beziehung zu seiner Tochter, wird er wohl auch in naher Zukunft in der Schweiz keine Beziehung zu seiner Tochter pflegen und wird die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter durch die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz nicht beeinträchtigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 9; Rekursbegründung Ziff. 30). Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. d AuG entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 31) erfüllt. Dass er rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 mit der Kinderrente der IV seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter nachkommt, ändert daran nichts. Im Übrigen lässt sich ein wichtiger persönlicher Grund und damit ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG unter den gegebenen Umständen unabhängig vom Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht mehr mit der Pflege der Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter begründen.

 

4.

4.1      Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten im Sommer 2013 wurde mit den weiteren Bedingungen verbunden, dass der Rekurrent seinen Lebensunterhalt selbständig bestreitet, keine neuen Schulden generiert bzw. bestehende abbaut und sich klaglos verhält (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 27 und E. 10). Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Rekurrent weder im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Mai 2016 noch im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 16. Dezember 2021 eine dieser Bedingungen erfüllt (angefochtener Entscheid E. 10 und 12).

 

4.2      Der Rekurrent macht geltend, die ersten beiden vorstehend erwähnten Bedingungen seien heute erfüllt (vgl. Rekursbegründung Ziff. 31). Dieser Einwand ist begründet. Der Rekurrent ist von Januar 2013 bis Mai 2014 von der Sozialhilfe unterstützt worden und wird seit August 2017 erneut von der Sozialhilfe unterstützt. Der offene Saldo beträgt per 4. November 2021 CHF 157’844.60 (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 22 und 43 sowie E. 7, 10 und 18; Rekursbegründung Ziff. 26). Zudem ist er per 5. November 2021 im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit 41 Verlustscheinen in Höhe von CHF 56’839.58 und neun offenen Betreibungen in Höhe von CHF 9’081.85 verzeichnet (angefochtener Entscheid E. 7 und 18). In der Betreibungsauskunft betreffend den Rekurrenten vom 21. Juni 2013 sind eine offene Betreibung in Höhe von CHF 100.– und ein Verlustschein in Höhe von CHF 1’177.55 erwähnt (Akten JSD Teil 2 S. 584). Gemäss der Betreibungsauskunft vom 8. Oktober 2015 sind die Schulden des Rekurrenten auf sechs offene Betreibungen in Höhe von insgesamt CHF 9’873.15 gestiegen (Akten JSD Teil 2 S. 56 f.). Damit hat er die Bedingungen, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten und keine neuen Schulden zu generieren bzw. bestehende abzubauen, im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Mai 2016 zweifellos nicht erfüllt. Im für den vorliegenden Entscheid massgebenden aktuellen Zeitpunkt können diese Bedingungen jedoch als erfüllt betrachtet werden. Mit Verfügung vom 24. November 2021 wurde dem Rekurrenten rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 eine ganze Invalidenrente der IV zugesprochen. Es ist anzunehmen, dass ihm rückwirkend auf diesen Zeitpunkt auch Ergänzungsleistungen zugesprochen werden (vgl. dazu Rekursbegründung Ziff. 36 und Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Auch wenn der Rekurrent aktuell gemäss eigenen Angaben noch Sozialhilfe bezieht (vgl. Rekursbegründung Ziff. 36), ist daher davon auszugehen, dass er seit dem 1. Januar 2019 mit der IV-Rente und den Ergänzungsleistungen seinen Lebensunterhalt selbständig bestreitet und dass die von der Sozialhilfe seit diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen dadurch getilgt werden, dass die Ansprüche des Rekurrenten auf die Sozialhilfe übergehen (vgl. 16 und § 12 Abs. 2 Sozialhilfegesetz [SG 890.100]). Per 1. März 2019 belief sich der Saldo der Sozialhilfeleistungen auf CHF 73’503.60 (Akten JSD Teil 1 S. 439). Da der Rekurrent seit November 2020 auf eigenen Wunsch verbeiständet ist (angefochtener Entscheid E. 7 und 9), besteht trotz der Tatsache, dass in der Betreibungsauskunft vom 15. Juni 2021 (Akten JSD Teil 1 S. 81 ff.) aus der Zeit unmittelbar nach der Verbeiständung zwischen Januar und Mai 2021 noch fünf Betreibungen verzeichnet sind, begründeter Anlass zur Annahme, dass der Rekurrent in Zukunft auch keine neuen Schulden mehr generieren wird (vgl. Rekursbegründung Ziff. 27 f. und 31). Die Beweisanträge des Rekurrenten auf Einholung einer amtlichen Erkundigung bei seinem Beistand (Rekursbegründung Ziff. 28 und 31) sind abzuweisen, weil die Tatsachen, zu deren Beweis dieses Beweismittel angerufen wird, vorstehend als wahr unterstellt werden.

 

4.3

4.3.1   Die dritte der vorstehend erwähnten Bedingungen – klagloses Verhalten – hat der Rekurrent weder im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Mai 2016 noch in späterer Zeit eingehalten.

 

4.3.2   Am 27. Oktober 2013 requirierte ein Security-Angestellter einer Bar die Kantonspolizei, weil der Rekurrent vor der Bar eine Frau geschlagen und nach dem Eingreifen des Security-Angestellten eine Lampe vor der Bar zerschlagen sowie damit gedroht habe, später mit einer Waffe zurückzukehren. Aufgrund seiner starken Alkoholisierung wurde der Rekurrent von den Polizeibeamten in eine Ausnüchterungszelle gebracht, wo er wegen äusserst aggressivem und selbstverletzendem Verhalten mit speziellen Arretierungsmassnahmen gebändigt werden musste (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 31 und E. 11). Am 15. Juni 2015 war der Rekurrent an einer Schlägerei beteiligt, die vier teilweise schwer verletzte Personen forderte. Mit Urteil des Strafgerichts vom 28. März 2019 wurde er deshalb des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 36 und 47). Am 14. Dezember 2017 beging der Rekurrent eine Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt in der Form des unzeitigen Bereitstellens von Abfall auf Allmend. Dafür wurde er mit Strafbefehl vom 4. März 2019 (Akten JSD Teil 1 S. 58 f.) mit einer Busse von CHF 50.– bestraft (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 46). Am 19. Dezember 2019 wurde die Kantonspolizei von Passanten requiriert, weil der Rekurrent gegen Autos trat und Abfalleimer umwarf. Er wurde für weitere Abklärungen auf den Polizeiposten verbracht, wo die Situation aufgrund seines äusserst aggressiven und renitenten Verhaltens eskalierte. Der herbeigerufene Amtsarzt verzichtete aufgrund des Zustands des Rekurrenten auf dessen Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend UPK). Stattdessen wurde er von der Sanität bzw. vom Notarzt sediert und ins Universitätsspital Basel verbracht, wo man am nächsten Morgen über eine fürsorgerische Unterbringung entscheiden wollte (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 48). Am 20. Januar 2020 beging der Rekurrent eine Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz in der Form von verbotenem Beseitigen von Haushaltsabfällen, Sperrgut und Elektroschrott auf Allmend. Dafür wurde er mit Strafbefehl vom 4. August 2020 (Akten JSD Teil 1 S. 60 f.) mit einer Busse von CHF 200.– bestraft (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 55). Am 23. Februar 2020 fand die Kantonspolizei bei einer Personenkontrolle beim Rekurrenten, der sich in angetrunkenem Zustand befand, zwei Minigrips mit Marihuana und ein Messer (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 53). Am 7. April 2020 beging der Rekurrent eine Übertretung der COVID-19-Verordnung. Mit Strafbefehl vom 23. August 2021 (Akten JSD Teil 1 S. 64 f.) wurde er deshalb mit einer Busse von CHF 100.– bestraft (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 62). Am 4. Mai 2020 requirierte ein Pfleger der UPK die Kantonspolizei. Der Rekurrent habe am Nachmittag einen Pflegefachmann tätlich angegriffen und dabei verletzt. Seitdem befinde er sich in einem Isolationszimmer. Nun werde für die Türöffnung zur Medikamentenabgabe die Unterstützung der Kantonspolizei gewünscht. Nach dem Eintreffen der Kantonspolizei verhielt sich der Rekurrent kooperativ und anständig. Am Folgetag wurde die Kantonspolizei vom Pflegepersonal frühmorgens zur Unterstützung bei der Türöffnung requiriert, weil der Rekurrent zwischenzeitlich das Isolationszimmer verwüstet habe. Später am Vormittag desselben Tags musste die Kantonspolizei erneut zur Unterstützung bei der Medikamenten­abgabe ausrücken (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 54). Am 19. April und 1. Juli 2020 beging der Rekurrent Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes. Dafür wurde er mit Strafbefehl vom 5. August 2020 (Akten JSD Teil 1 S. 62 f.) mit einer Busse von CHF 200.– bestraft (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 56). Am 3. Januar 2021 wurde die Kantonspolizei mehrfach ins Universitätsspital Basel gerufen, weil sich der Rekurrent, der dort auf der Intensivstation untergebracht war, aggressiv verhielt und nicht bändigen liess. Er musste teilweise durch mehrere Polizeibeamte fixiert werden. Dabei beschimpfte und bedrohte er die Polizeibeamten mit dem Tod. Zudem spuckte er einem Polizeibeamten ins Gesicht. In der Folge verfügte der Amtsarzt eine fürsorgerische Unterbringung und wurde der Rekurrent von der Kantonspolizei in die UPK verbracht (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 57). Am 13. Januar 2021 requirierten die UPK die Kantonspolizei, weil der Rekurrent ein Messer mit sich führte. Beim Eintreffen der Kantonspolizei hatte er das Messer bereits freiwillig abgegeben (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 58). Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft vom 5. November 2021 sind drei Strafverfahren gegen den Rekurrenten hängig wegen Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 64). Das vorstehend dargestellte Verhalten des Rekurrenten wird von diesem nicht bestritten.

 

4.3.3

4.3.3.1 Betreffend den Raufhandel macht der Rekurrent geltend, im Strafverfahren sei die Einholung eines Gutachtens betreffend seine Schuldfähigkeit versäumt worden. Aufgrund der IV-Akten stehe aber fest, dass er im Tatzeitpunkt bereits psychisch schwer krank gewesen sei. Im Rahmen dieser Erkrankung habe er sich von Mitbeteiligten in den Vorfall vom 15. Juni 2015 hineinziehen lassen (Rekursbegründung Ziff. 29).

 

4.3.3.2 Im Urteil des Strafgerichts vom 28. März 2019 findet sich kein Hinweis auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Rekurrenten. Die Frage der Bindung von Verwaltungsbehörden an Strafurteile und von Strafgerichten an Verwaltungsentscheide ist kein Problem der Rechtskraft im engeren Sinne, weil es an der Identität des Streitgegenstands und oft auch der Parteien fehlt. Strafurteile binden Verwaltungsbehörden grundsätzlich nicht. Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es aber zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu unterschiedlichen Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im weniger formstrengen Verwaltungsverfahren. Um widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, soll eine Verwaltungsbehörde deshalb nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt gewesen sind oder die es nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn das Urteil im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Verwaltungsbehörde aber auch an einen im (summarischen) Strafbefehlsverfahren erlassenen Strafentscheid gebunden, selbst wenn dieser ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte gewusst hat oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte hat voraussehen müssen, dass gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet wird, und er es trotzdem unterlassen oder darauf verzichtet hat, im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (VGE VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 3.1.1 mit Nachweisen). Es ist davon auszugehen, dass die psychischen Störungen des Rekurrenten und die diesbezüglichen Akten dem Strafgericht nicht bekannt gewesen sind. Daher ist betreffend die Frage der Schuldfähigkeit eine Abweichung vom Urteil des Strafgerichts zulässig. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten besteht betreffend den Raufhandel aber auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Störungen und der IV-Akten zumindest kein Anlass, im ausländerrechtlichen Verfahren von einer Schuldunfähigkeit des Rekurrenten auszugehen.

 

4.3.3.3 Im Abschlussbericht der UPK vom 4. Dezember 2012 über die ambulante Behandlung des Rekurrenten vom 19. bis 28. November 2012 (IV-Akten Dokument 17 S. 43 ff.) werden nur die folgenden Diagnosen nach ICD-10 gestellt: Anpassungsstörungen / Angst und depressive Reaktion, gemischt (F43.22), Differenzial­diagnose substanzinduziert; Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F10.1); Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (F17.2); Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F12.1); Störungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch (F14.1). Im Austrittsbericht der UPK vom 15. August 2014 betreffend den ersten stationären Aufenthalt des Rekurrenten in den UPK vom 27. Januar bis 19. Februar 2014 (IV-Akten Dokument 17 S. 39 ff.) werden bloss eine mittelgradige depressive Episode – ohne somatisches Syndrom (F32.1) und Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F.12.1) diagnostiziert. Nach dem Raufhandel vom 15. Juni 2015 wurde der Rekurrent am 22. Juni 2015 den UPK zugewiesen, nachdem er sich in der Untersuchungshaft zwei oberflächliche Schnittverletzungen zugefügt und in diesem Zusammenhang Suiziddrohungen geäussert hatte. Im Austrittsbericht der UPK vom 30. Juni 2015 (IV-Akten Dokument 16 S. 2 ff.) finden sich bloss die Diagnosen akute Belastungsreaktion (Haftreaktion) (F43.0) und anamnestisch Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F12.1). Zudem wird ausdrücklich festgehalten, dass keine Hinweise auf Wahn, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen bestanden haben. Im Bericht der UPK vom 4. August 2015 betreffend eine ambulante Behandlung vom 31. Juli 2015 (IV-Akten Dokument 17 S. 37 ff.) wird soweit ersichtlich erstmals eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61) diagnostiziert. Gemäss dem Bericht bestanden aber keine eindeutigen Hinweise auf psychotisches Erleben und keine Ich-Störungen. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ vom 24. März 2021 (IV-Akten Dokument 91 S. 17) werden dem Rekurrenten die folgenden Diagnosen gestellt: schizoaffektive Störung gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), Differenzialdiagnose paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0); Kokain- und Cannabiskonsum (ICD-10 F12.5/F14.5); kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen Zügen (ICD-10 F61), Differenzialdiagnose Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.1); zeitweise Alkoholüberkonsum (ICD-10 F10.1). Im Austrittsbericht der UPK vom 26. Februar 2021 (IV-Akten Dokument 92 S. 33) werden die folgenden Diagnosen erwähnt: schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (F25.1), psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (F14.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (F12.2), kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und dissozialen Anteilen (F61), pathologisches Spielen, anamnestisch weiterhin sistiert (F63.0). Gemäss dem Bericht des behandelnden Psychiaters des Rekurrenten, Dr. D____, vom 3. März 2022 (Beilage zur Eingabe des Rekurrenten vom 18. März 2022) leidet der Rekurrent an den folgenden Diagnosen: paranoide Schizophrenie (F20.0), Abhängigkeitssyndrom von Kokain (F14.2), Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (F12.2), kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (F61), pathologisches Spielen (F63.0), einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0). Dr. med. F____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend RAD) und Pract. med. G____ vom RAD gingen in einer Aktennotiz vom 7. Oktober 2019 (IV-Akten Dokument 42) sowie Stellungnahmen vom 4. November 2019 (IV-Akten Dokument 43 S. 6) und 16. Dezember 2019 (IV-Akten Dokument 47 S. 3) zwar davon aus, dass der Rekurrent bereits seit seiner Einreise in die Schweiz am 31. Mai 2011 bis April 2015 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, weil eine Persönlichkeitsstörung in der Adoleszenz beginne und daher bereits im Zeitpunkt der Einreise bestanden habe und der Rekurrent offenbar schon vor der Einreise in die Schweiz delinquiert habe und in der Schweiz nie mehr als 50 % habe arbeiten können. Gestützt auf diese Einschätzungen verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt mit Vorbescheid vom 27. Februar 2020 einen Anspruch auf eine IV-Rente mit der Begründung, dass der Rekurrent bereits mit einem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei und bereits seit diesem Zeitpunkt eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % vorliege. Der Rekurrent machte jedoch mit Eingabe vom 29. Mai 2020 (IV-Akten Dokument 58) geltend, die Feststellungen des RAD und der IV-Stelle seien falsch. Dass die Persönlichkeitsstörung in der Adoleszenz begonnen habe, sei unerheblich, weil eine Persönlichkeitsstörung nicht notwendigerweise zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % führe. Ob das deliktische Verhalten in der Türkei Folge einer Persönlichkeitsstörung gewesen sei, könne ohne Beizug der türkischen Strafakten nicht abschliessend beurteilt werden. Der Rekurrent sei mindestens bis Mitte 2015 100 % arbeitsfähig gewesen. Dass er nicht 100 % gearbeitet habe, sei nicht auf eine Krankheit, sondern auf andere Faktoren (Integrationsschwierigkeiten, Lebenssituation, schwer kranke Ehefrau, mangelhafte Sprachkenntnisse, Schwierigkeiten bei der Stellensuche, finanzielle Unterstützung der Familie durch den Schwiegervater) zurückzuführen. Seine Krankheit habe frühestens ab Mitte 2015 zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 40 % oder mehr geführt. Ab August 2015 sei er wieder 100 % arbeitsfähig gewesen und habe er auch gemäss der Arbeitslosenversicherung als vermittlungsfähig gegolten. Eine invalidisierende Erkrankung bestehe seit Februar 2016 mit dem Auftreten der anhaltenden psychotischen Symptome. Gemäss dem Gutachten von Dr. E____ vom 24. März 2021 (IV-Akten Dokument 91 S. 14, 15 und 18) ist unklar, seit wann die psychischen Störungen des Rekurrenten im aktuellen Ausmass persistieren. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass eine Progression stattgefunden habe. Auffälligkeiten hätten sich zwar schon im Jahr 2010 gezeigt. Erst ab etwa 2015/2016 sei aber ein stark auffälliges Verhalten dokumentiert und erst ab 2016 sei klar eine stark auffallende psychische Problematik vorhanden. In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2021 erklärte Dr. E____, eine Persönlichkeitsstörung persistiere zwar seit mindestens dem frühen Erwachsenenalter. Eine Persönlichkeitsstörung für sich alleine genüge aber nicht ohne weiteres zur Begründung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weil der Schweregrad und die Auswirkungen unter bestimmten Bedingungen eine Rolle spielten. Hinweise auf psychotische Zustände fänden sich erst ab 2016. Für die Zeit vor Februar 2016 könnten keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden, auch keine Wahrscheinlichkeitsüberlegungen, weil die verfügbaren Angaben für eine Stellungnahme nicht ausreichten. Unter Mitberücksichtigung der Einwände des Rekurrenten sowie des Gutachtens und der Stellungnahme von Dr. E____ vom 24. März 2021 kam Dr. med. F____ vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2021 (IV-Akten Dokument 99) zum Schluss, dass erst seit Mai 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten von mindestens 40 % auszugehen sei, nämlich von einer solchen von 100 %. Dementsprechend stellte die IV-Stelle Basel-Stadt in ihrer Verfügung vom 24. November 2021 fest, dass der Rekurrent seit Mai 2015 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei.

 

4.3.3.4 Gemäss dem Bericht von Dr. D____ vom 3. März 2022 (Beilage zur Eingabe vom 18. März 2022) hatte das komplexe Krankheitsbild des Rekurrenten zu unterschiedlichen Zeitpunkten und je nach Substanzkonsum unterschiedliche Gemüts- und Bewusstseinszustände zur Folge. Da offenbar mehrere Delikte zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Diskussion stünden, könne betreffend seine Schuldfähigkeit keine eindeutige Aussage gemacht werden. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass die Grundkrankheit der Schizophrenie mit paranoiden Symptomen eine grundsätzliche mittelgradige bis starke Schuldunfähigkeit zur Folge habe, wobei offensichtlich keine Schuldunfähigkeit, sondern eine mittelgradig bis stark verminderte Schuldfähigkeit gemeint ist. Kombiniert mit Substanzkonsum, insbesondere von Kokain, und schon gar mit zusätzlichem Konsum von Alkohol, Cannabis und Benzodiazepinen resultiere eine vollständige Schuldunfähigkeit. Diese Ausführungen des Psychiaters, der den Rekurrenten seit September 2018 behandelt, beziehen sich offensichtlich nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Raufhandels vom 15. Juni 2015. Aufgrund der IV-Akten besteht kein Hinweis darauf, dass der Rekurrent bereits im Juni 2015 an einer paranoiden Schizophrenie oder einer schizoaffektiven Störung gelitten hat. Zudem bestanden gemäss den Berichten der UPK vom 30. Juni und 4. August 2015 keine Hinweise auf Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen und jedenfalls keine eindeutigen Hinweise auf psychotisches Erleben. Hinweise auf psychotische Zustände finden sich gemäss der Stellungnahme von Dr. E____ vom 25. Mai 2021 erst ab 2016. Aufgrund der Angaben in den IV-Akten ist zwar davon auszugehen, dass der Rekurrent bereits im Zeitpunkt des Raufhandels unter Persönlichkeitsstörungen gelitten hat. Persönlichkeitsstörungen begründen aber nur in seltenen Ausnahmefällen Schuldunfähigkeit (vgl. Geth, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Basel 2021, N 217). Hinweise darauf, dass es sich beim vorliegenden Fall um einen solchen Ausnahmefall handeln könnte, bestehen nicht. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ vom 24. März 2021 ist vielmehr erst ab 2016 klar eine stark auffallende psychische Problematik vorhanden. Im Übrigen ist selbst auf der Grundlage der Angaben im Bericht vom 3. März 2022 für den Raufhandel vom 15. Juni 2015 eine Schuldunfähigkeit des Rekurrenten auszuschliessen. Dr. D____ bejaht eine solche nur für den Fall von Substanzkonsum. Dass sich der Rekurrent im Zeitpunkt des Raufhandels vom 15. Juni 2015 unter dem Einfluss von Kokain, Cannabis und/oder Alkohol befunden habe, behauptet er nicht. Auch im Urteil des Strafgerichts vom 28. März 2019 findet sich kein Hinweis auf einen Substanzkonsum, obwohl davon auszugehen ist, dass zumindest ein erheblicher Substanzkonsum von den Strafbehörden festgestellt und vom Rekurrenten als Argument für eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit vorgebracht worden wäre. Aus den vorstehenden Gründen besteht aufgrund der vorliegenden Akten kein Zweifel, dass der Rekurrent beim Raufhandel vom 15. Juni 2015 nicht schuldunfähig gewesen ist. Wie bereits erwähnt, können gemäss dem psychiatrischen Gutachter Dr. E____, dem die IV-Akten zur Verfügung gestanden haben und der den Rekurrenten am 16. März 2021 persönlich exploriert hat, für die Zeit vor Februar 2016 nicht einmal Wahrscheinlichkeitsaussagen gemacht werden, weil die dafür erforderlichen Angaben für diese Zeit nicht verfügbar sind (vgl. oben E. 4.3.3.3). Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass im Rahmen eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens mehr als sieben Jahre nach der Tat auch keine verlässlichen Angaben zur Schuldfähigkeit des Rekurrenten betreffend den Raufhandel vom 15. Juni 2015 gemacht werden könnten. Daher erscheint es ausgeschlossen, dass die Überzeugung des Gerichts durch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten geändert werden könnte. Der diesbezügliche Beweisantrag in der Eingabe des Rekurrrenten vom 18. März 2022 ist daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6 mit Nachweisen) abzuweisen. Unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Tatsachen ist hingegen nicht auszuschliessen, dass die Schuldfähigkeit des Rekurrenten betreffend den Raufhandel vermindert gewesen ist. Im Zweifel wird zu seinen Gunsten von dieser Hypothese ausgegangen. Im Übrigen änderte auch die Annahme von Schuldunfähigkeit nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens.

 

4.3.4   Betreffend die mit Strafbefehlen beurteilten Taten macht der Rekurrent geltend, dass sie durch seine psychische Erkrankung bedingt gewesen seien und ihn diese daran gehindert habe, die Strafbefehle zu kontrollieren (vgl. Rekursbegründung Ziff. 29). In den Strafbefehlen vom 4. März 2019 (Akten JSD Teil 1 S. 701 f.), 4. August 2020 (Akten JSD Teil 1 S. 703 f.) und 23. August 2021 (Akten JSD Teil 1 S. 707 f.) findet sich kein Hinweis auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Rekurrenten. Es ist davon auszugehen, dass die psychischen Störungen des Rekurrenten und die diesbezüglichen Akten der Staatsanwaltschaft beim Erlass der Strafbefehle nicht bekannt gewesen sind. Unter Mitberücksichtigung seiner psychischen Störungen sowie der Tatsachen, dass er seit November 2020 verbeiständet ist und ihm mit den Strafbefehlen bloss relativ geringfügige Bussen auferlegt worden sind, konnte vom Rekurrenten auch nicht erwartet werden, dass er seine Einwände rechtzeitig mit Einsprachen gegen die Strafbefehle vorbringt. Daher ist eine Abweichung von den Strafbefehlen zulässig. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ ist beim Rekurrenten ab 2016 klar eine stark auffallende psychische Problematik vorhanden und gemäss der Stellungnahme von Dr. E____ vom 25. Mai 2021 finden sich ab 2016 Hinweise auf psychotische Zustände. Zudem wird im Austrittsbericht der UPK vom 3. März 2017 (IV-Akten Dokument 17 S. 17 ff.) zusätzlich zu den Diagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (F14.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (F12.2) und psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F10.1) sowie der Verdachts­diagnose kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und dissozialen Anteilen (F61) auch die Verdachtsdiagnose Störungen durch Kokain, psychotische Störung / gemischt (F14.56) erwähnt. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Rekurrent bezüglich der Taten, die mit den Strafbefehlen vom 4. März 2019, 4. August 2020 und 23. August 2021 beurteilt worden sind, schuldunfähig gewesen ist. Im Zweifel wird zu seinen Gunsten von dieser Hypothese ausgegangen. Da betreffend die mit den Strafbefehlen beurteilten Taten damit von der für den Rekurrenten günstigsten Variante ausgegangen wird, ist der Beweisantrag in seiner Eingabe vom 18. März 2022 auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens auch diesbezüglich abzuweisen.

 

4.3.5   Zur Frage der Schuldfähigkeit bezüglich seines strafrechtlich noch nicht beurteilten Verhaltens äussert sich der Rekurrent nicht. Aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 4.3.4) kann diese Frage im migrationsrechtlichen Verfahren in dem Sinne offenbleiben, als das Ergebnis selbst im Falle einer unterstellten Schuldunfähigkeit des Rekurrenten unverändert bliebe. Damit wird jedoch die strafrechtliche Beurteilung der Schuldfähigkeit des Rekurrenten nicht vorweggenommen. 

 

4.3.6   Mit seiner Beteiligung am Raufhandel, seinem mehrfachen gewalttätigen Verhalten und seinen mehrfachen Drohungen hat der Rekurrent die körperliche Integrität, das Eigentum sowie die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (vgl. zu den von Art. 180 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] geschützten Rechtsgütern BGE 141 IV 1 E. 3.2.3 S. 7) mehrerer Personen verletzt. Damit hat er wiederholt erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und sich nicht klaglos verhalten. Daran vermöchte selbst die Annahme von Schuldunfähigkeit nichts zu ändern, wie die Vor­instanz entgegen der Ansicht des Rekurrenten richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 11 und 20; Rekursbegründung Ziff. 29). Damit hat der Rekurrent zusätzlich den Widerrufsgrund des erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 lit. c AuG erfüllt.

 

4.3.7   Dass der Rekurrent nach Januar 2021 Straftaten begangen hätte oder gewalttätig geworden wäre, ist nicht bekannt. Der Rekurrent macht geltend, er habe im Jahr 2021 im Rahmen einer stationären Behandlung in den UPK eingewilligt, sich fortan mit einer Depotmedikation behandeln zu lassen, was eine weitere Stabilisation seines Zustands mit sich bringe (Rekursbegründung Ziff. 27). Implizit will er damit wohl behaupten, dass er sich seit dem Jahr 2021 mit einer Depotmedikation behandeln lasse. Davon kann aufgrund der Hinweise in den IV-Akten ausgegangen werden, auch wenn eine aktuelle Behandlung mit einer Depotmedikation nicht belegt ist. Gemäss dem Austrittsbericht der UPK vom 26. Februar 2021 (IV-Akten Dokument 92 S. 35 ff.) entschied sich der Rekurrent während eines stationären Aufenthalts vom 23. Januar bis 25. Februar 2021 für eine Depotmedikation mit Abilify Maintena Depot 400 mg. Die erste Gabe erfolgte am 11. Februar 2021. Die nächste Gabe war für den 11. März 2021 vorgesehen (28 Tage Turnus). Gemäss dem Gutachten von Dr. E____ vom 24. März 2021 erklärte der Rekurrent am 16. März 2021, er erhalte einmal monatlich 400 mg Abilify 400 mg als Depot (IV-Akten 91 S. 9). Aus den Angaben im Austrittsbericht der UPK vom 26. Februar 2021 (IV-Akten Dokument 92 S. 35) ist zu schliessen, dass sich der Rekurrent bereits einmal mit einer Depotmedikation behandeln liess, diese Behandlung aber abgebrochen worden ist. Angesichts der Vielzahl der vergangenen Gewaltausbrüche und Straftaten und unter Mitberücksichtigung der Tatsachen, dass der Gesundheitszustand des Rekurrenten gemäss eigenen Angaben auch unter Behandlung nur «relativ stabil» gewesen ist (vgl. Eingabe vom 29. September 2021 S. 1 [Akten JSD Teil 1 S. 41]) und eine Depotmedikation bereits einmal abgebrochen worden ist, ändert die Depotmedikation nichts daran, dass weiterhin eine reale Gefahr besteht, dass sich der Rekurrent auch in Zukunft zu Gewalt, Drohung und Straftaten hinreissen lassen wird. Damit hält der Rekurrent die dritte der weiteren Bedingungen, mit denen die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verbunden worden ist, nach wie vor nicht ein. Auch aus diesem Grund erfüllt er den Widerrufsgrund des Nichteinhaltens einer Bedingung gemäss Art. 62 lit. d AuG.

 

5.

Der Rekurrent macht geltend, er habe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, weil er mehr als drei Jahre mit einer Bewilligung in der Schweiz gelebt habe und erfolgreich integriert sei (Rekursbegründung Ziff. 32). Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Der Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt voraus, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat. Dabei wird eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz verlangt (BGE 136 II 113 E. 3.3.5 S. 120). Der Rekurrent heiratete am 9. Dezember 2009 in der Türkei und reiste am 31. Mai 2011 in die Schweiz ein (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 2 und E. 17). Am 9. August 2012 gab der Rekurrent zu Protokoll, dass er sich bereits Mitte Juni 2012 von seiner Ehefrau getrennt habe. Diese bestätigte am 4. September 2012, dass sie nur noch räumlich mit dem Rekurrenten zusammenlebe und sich trennen wolle (angefochtener Entscheid E. 17). Mit Entscheid vom 24. September 2012 bewilligte das Zivilgericht den Ehegatten per 30. November 2012 das Getrenntleben (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 20). Damit hat die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden. Die dem Rekurrenten gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erteilte eigenständige Aufenthaltsbewilligung vermag die fehlende Dauer der Ehegemeinschaft offensichtlich nicht zu ersetzen. Ein Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist damit ausgeschlossen.

 

6.

6.1      Der Rekurrent macht geltend, er habe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil er Opfer häuslicher Gewalt geworden sei (Rekursbegründung Ziff. 33). Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist diese Behauptung haltlos (angefochtener Entscheid E. 15).

 

6.2

6.2.1   Die betroffene ausländische Person trifft eine weitreichende Mitwirkungspflicht zur Feststellung des entsprechenden Sachverhalts (vgl. Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Zu denken ist hierbei insbesondere an Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte oder Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.) und glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn. Allgemein gehaltene Behauptungen genügen nicht. Vielmehr muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.4, VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.2).

 

6.2.2   Der Rekurrent hat die behauptete häusliche Gewalt auch mit seiner Rekursbegründung vom 16. Januar 2022 nicht glaubhaft gemacht. Gemäss den übereinstimmenden Angaben des Rekurrenten und seiner damaligen Ehefrau ergriff sie am 20. April 2012 nach einem verbalen Streit mit ihm einen Hammer, nahm sie ihm gegenüber eine drohende Haltung ein und nahm er ihr den Hammer ab. Gemäss seinen Angaben stürzte sie dabei und zog sie sich dadurch eine Verletzung am linken Fuss zu. Sie war sich nicht sicher, ob er sie noch ans Bein trat, als er ihr den Hammer entriss, oder ob sie nur zu Boden fiel und sich die Verletzung dabei zuzog. Der Oberarzt der Notfallstation konnte nicht sagen, ob die Verletzung durch eine äussere Einwirkung hervorgerufen wurde. Gemäss seinem ersten Eindruck war es aber eine typische Verletzung durch einen Fehltritt (Polizeirapport vom 20. April 2012 [Akten JSD Teil 2 S. 495 ff.]). Damit ist es glaubhaft, dass die damalige Ehefrau des Rekurrenten am 20. April 2012 anlässlich eines verbalen Streits einen Hammer ergriff und gegenüber dem Rekurrenten eine drohende Haltung einnahm. Die Behauptung in der Rekursbegründung vom 16. Januar 2022 (Ziff. 33), sie sei mit dem Hammer auf den Rekurrenten losgegangen, widerspricht seinen eigenen Angaben im Polizeirapport. Gemäss dem Polizeirapport vom 25. Juni 2012 (Akten JSD Teil 2 S. 527 f.) behauptete der Rekurrent, dass ihn seine damalige Ehefrau an den Kopf geschlagen und aus der Wohnung geworfen habe. Eine Kopfverletzung konnte von der Polizei nicht festgestellt werden. Dass die Ehefrau oder eine Drittperson den Schlag bestätigt hätte, kann den in den Akten befindlichen Teilen des Rapports nicht entnommen werden. Die im Polizeirapport festgehaltene Aussage des Rekurrenten allein genügt zur Glaubhaftmachung des behaupteten Schlags nicht. Gemäss Polizeirapport vom 5. September 2012 (Akten JSD Teil 2 S. 540 ff.) requirierte der Rekurrent am 4. September 2012 die Polizei, weil seine damalige Ehefrau ihm gedroht habe und er nicht nachhause zu seinem Kind könne. Als die Polizei vor Ort eintraf, befanden sich der Rekurrent und seine damalige Ehefrau vor der Liegenschaft und gaben sich beide gegenseitig die Schuld für ihre missliche Lage. Strafrechtlich war gemäss dem Rapport aber nichts vorgefallen. Kurz bevor sich die Polizei entfernen wollte, gab der Rekurrent an, dass ihn seine damalige Ehefrau «gestern am 24.06.2012» mit einem Messer bedroht habe. Selbst unter der Annahme, dass der Rapport einen Verschrieb enthält und der 3. September 2012 gemeint gewesen ist, ist die Behauptung des Rekurrenten unglaubhaft. Wenn ihn die Ehefrau tatsächlich mit einem Messer bedroht hätte, wäre davon auszugehen, dass er die Polizei am gleichen Tag und nicht erst mindestens einen Tag später requiriert hätte. Jedenfalls genügt die im Polizeirapport festgehaltene Aussage des Rekurrenten nicht zur Glaubhaftmachung der behaupteten Drohung. Gemäss Polizeirapport vom 5. September 2012 (Akten JSD Teil 2 S. 543 ff.) requirierte der Rekurrent am 5. September 2012 die Polizei, weil seine damalige Ehefrau ihn nicht mehr in die Wohnung lasse. Die Ehefrau erklärte gegenüber der Polizei, sie lasse ihn nicht in die Wohnung, weil er sie am Telefon beschimpft habe. Irgendwelche anderen Aktenstücke, in denen sich Hinweise darauf fänden, dass der Rekurrent Opfer häuslicher Gewalt geworden wäre, nennt er nicht. Damit ist bloss glaubhaft, dass die damalige Ehefrau des Rekurrenten einmal anlässlich eines verbalen Streits einen Hammer ergriffen und gegenüber dem Rekurrenten eine drohende Haltung eingenommen sowie ihn ein oder zwei Mal nicht in die Wohnung gelassen hat. Dies kann offensichtlich nicht als häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG qualifiziert werden.

 

6.3      Im Übrigen wäre der Rekurrent auch bei Wahrunterstellung seiner diesbezüglichen Behauptungen nicht Opfer häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG geworden. Häusliche Gewalt im Sinne dieser Bestimmungen setzt eine systematische Misshandlung physischer oder psychischer Natur durch den anderen Ehegatten voraus, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.1; vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; BGer 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3). Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; BGer 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1, 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1; VGE VD.2021.196 vom 17. Dezember 2021 E. 3.4.1). Gemäss der Darstellung des Rekurrenten kam es «wiederholt zu gegenseitigen gewalttätigen ehelichen Auseinandersetzungen» (Rekursbegründung Ziff. 4). Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen der Vor­instanz requirierte die Ehefrau am 5. Oktober 2011 die Kantonspolizei, weil der Rekurrent alles zusammenschlage. Da er neben der Zerstörung des Wohnungsmobiliars auch seine Ehefrau, die zu diesem Zeitpunkt im neunten Monat schwanger war, tätlich angegriffen hatte, wurde er aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 3). Beim ersten aktenkundigen Vorfall übte damit der Rekurrent gegenüber seiner Ehefrau Gewalt aus. Am 8. September 2012 sprach die Ehefrau bei der Polizeiwache Clara vor und gab an, dass der Rekurrent sie erneut geschlagen und mit einem Küchenmesser leicht verletzt habe. Am 24. September 2012 requirierte die Ehefrau die Kantonspolizei, weil der Rekurrent sie während eines verbalen Streits mit der rechten Faust auf den Hinterkopf geschlagen habe (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 17 und 21). Wenn die Ehefrau den Rekurrenten überhaupt misshandelt hätte, wäre unter den vorstehend dargelegten Umständen von wechselseitigen Misshandlungen auszugehen und könnte der Rekurrent nicht als Opfer systematischer Misshandlungen seiner Ehefrau qualifiziert werden.

 

7.

Schliesslich macht der Rekurrent sinngemäss geltend, er habe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheine. Zur Begründung behauptet er, bei einer Wegweisung in die Türkei sei sein Leben ernsthaft gefährdet. Es drohe namentlich, dass er bei Verlassen des in der Schweiz aufgebauten Settings im Rahmen seiner schweren psychischen Erkrankung in der Türkei obdachlos und drogenabhängig auf der Strasse leben müsse, wo er sich zunehmend gefährlichen Situationen aussetze. Seine in der Türkei lebenden Familienmitglieder wären nicht in der Lage, für den erforderlichen Rahmen zu sorgen (Rekursbegründung Ziff. 34). Diese Behauptungen des Rekurrenten entbehren jeglicher Grundlage. Es ist zwar erstellt, dass der Rekurrent an schweren psychischen Störungen leidet und verbeiständet ist. Gemäss seinen eigenen Angaben konnte unter Behandlung zumindest ein relativ stabiler Gesundheitszustand erreicht werden (vgl. Eingabe vom 29. September 2021 S. 1 [Akten JSD Teil 1 S. 41]). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vor­instanz ist davon auszugehen, dass der Rekurrent mit der türkischen Sprache und Kultur nach wie vor vertraut ist. Die gesamte Herkunftsfamilie des Rekurrenten lebt in der Türkei und der Rekurrent reiste in der Vergangenheit regelmässig in die Türkei. Dr. med. D____ empfahl ihm als therapeutische Massnahme sogar einen Aufenthalt bei seiner Familie in der Türkei vom 8. bis 20. Februar 2019. Dieser wirkte sich offenbar äusserst positiv auf das psychische Krankheitsgeschehen des Rekurrenten aus. So konnte er sich während dieses Aufenthalts neu orientieren und sich vom Konsum psychotroper Substanzen befreien. Die psychische Erkrankung des Rekurrenten kann auch in der Türkei sowohl ambulant als auch stationär behandelt werden, weil landesweit psychiatrische Einrichtungen existieren und moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen (angefochtener Entscheid E. 21). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der IV von CHF 1’785.– hat. Es ist davon auszugehen, dass er diese Leistungen in vollem Umfang auch dann erhält, wenn er in die Türkei zurückkehrt und dort lebt (vgl. Art. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.763.1]). Im Jahr 2020 betrugen die Preisniveauindizes für Konsumausgaben der privaten Haushalte in der Schweiz 170 und in der Türkei 44 (Bundesamt für Statistik, Preis­niveauindizes im internationalen Vergleich [38 europäische Länder], 16. Dezember 2021 [https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/‌internationale-preis-vergleiche/‌preisniveauindizes.assetdetail.20584050.html]). Damit entsprechen die Lebenskosten in der Türkei ungefähr einem Viertel derjenigen in der Schweiz. Aufgrund der deutlich tieferen Lebenskosten genügt die IV-Rente des Rekurrenten von CHF 1’785.– längst zur Finanzierung seines Lebensbedarfs einschliesslich allfälliger Gesundheitskosten. Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Rekurrenten mit Hilfe seiner in der Türkei lebenden Familie nicht möglich und zumutbar sein sollte, in der Türkei eine angemessene Wohngelegenheit zu finden, die erforderliche medizinische Behandlung zu organisieren und ein Setting aufzubauen, das ihm die gewünschte Stabilität vermittelt.

 

8.

8.1      Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, hat der Rekurrent mit seiner Beteiligung am Raufhandel, seinem mehrfachen gewalttätigen Verhalten und seinen mehrfachen Drohungen die körperliche Integrität, das Eigentum sowie die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl mehrerer Personen verletzt. Damit hat er wiederholt erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Zudem besteht eine reale Gefahr erneuter Gewalttätigkeiten und Straftaten des Rekurrenten. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung ist unter anderem die Schwere des Verschuldens des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. statt vieler VGE VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1 mit Nachweisen [betreffend Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und Wegweisung]). Der Rekurrent macht deshalb sinngemäss zu Recht geltend, dass das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung durch die Verminderung seiner Schuldfähigkeit bzw. seine Schuldunfähigkeit reduziert wird (vgl. Rekursbegründung Ziff. 30). Selbst bei Annahme von Schuldunfähigkeit verbliebe aber noch immer ein erhebliches öffentliches Interesse daran, mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten die Gefahr weiterer Verletzungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuschliessen. Zusätzlich sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch der Sozialhilfebezug und die Verschuldung des Rekurrenten zu berücksichtigen. Soweit den Rekurrenten daran ein Verschulden trifft (vgl. zur Relevanz der Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs für die Verhältnismässigkeitsprüfung VGE VD.2019.242 vom 24. Mai 2020 E. 3.1 mit Nachweisen), begründen der Sozialhilfebezug und die Schulden auch dann ein öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung, wenn eine künftige Sozialhilfeabhängigkeit und eine Zunahme der Verschuldung nicht zu befürchten sind.

 

8.2

8.2.1   Der Rekurrent ist von Januar 2013 bis Mai 2014 von der Sozialhilfe unterstützt worden und wird seit August 2017 erneut von der Sozialhilfe unterstützt. Der offene Saldo beträgt per 4. November 2021 CHF 157’844.60 (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 22 und 43 sowie E. 7, 10 und 18; Rekursbegründung Ziff. 26). Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. F____ vom RAD vom 9. Juni 2021 (IV-Akten Dokument 99) ist beim Rekurrenten erst seit Mai 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % auszugehen. Gemäss seinen eigenen Angaben war der Rekurrent mindestens bis Mitte 2015 100 % arbeitsfähig (Eingabe vom 29. Mai 2020 [IV-Akten Dokument 58]). Entgegen der Darstellung des Rekurrenten (Rekursbegründung Ziff. 26) lässt sich sein Sozialhilfebezug von Januar 2013 bis Mai 2014 daher nicht mit Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. In dieser Zeit bezog der Rekurrent Leistungen der Sozialhilfe im Umfang von mindestens CHF 31’948.– (Akten JSD Teil 2 S. 134). Zumindest in diesem Umfang trifft den Rekurrenten am Bezug von Sozialhilfe ein Verschulden (vgl. angefochtener Entscheid E. 18).

 

8.2.2   Obwohl er gemäss der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. November 2021 seit Mai 2015 ununterbrochen und in erheblichem Umfang arbeitsunfähig war, meldete sich der Rekurrent erst mit Gesuch vom 29. Juni 2018 für den Bezug von Leistungen der IV an. Daher wurde ihm die Invalidenrente erst ab Januar 2019 zugesprochen (vgl. Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. November 2021; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 45). Wenn sich der Rekurrent spätestens im Januar 2017 für den Bezug von Leistungen der IV angemeldet hätte, wäre ihm die Rente ab August 2017 zugesprochen worden und hätte er daher seit diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfe mehr beziehen müssen. Der Rekurrent gesteht zu, dass ihm die späte Anmeldung bei der IV objektiv vorwerfbar ist. Subjektiv könne ihm unter Mitberücksichtigung seiner psychischen Erkrankung nicht vorgeworfen werden, dass er trotz erheblicher gesundheitlicher Probleme immer wieder versucht habe, sich erwerblich zu betätigen. Er habe Zeit gebraucht, um zu realisieren, dass sein psychischer Gesundheitszustand eine gewinnbringende Tätigkeit auch im selbständigen Rahmen ausschliesse (Rekursbegründung Ziff. 26). Die Ansicht des Rekurrenten, dass ihm die verspätete Anmeldung bei der IV subjektiv nicht vorgeworfen werden könne, überzeugt kaum. Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. F____ vom RAD vom 9. Juni 2021 war der Rekurrent seit Mai 2015 100 % arbeitsunfähig und gemäss der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. November 2021 war er seit Mai 2015 in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Der Rekurrent machte in seiner Eingabe vom 29. Mai 2020 allerdings geltend, er sei mindestens bis Mitte 2015 100 % arbeitsfähig, frühestens von Mitte 2015 bis Juli 2015 40 % oder mehr arbeitsunfähig und von August 2015 bis Januar 2016 wieder 100 % arbeitsfähig gewesen und habe auch gemäss der Arbeitslosenversicherung als vermittlungsfähig gegolten. Eine invalidisierende Erkrankung bestehe seit Februar 2016 mit dem Auftreten anhaltender psychotischer Symptome. Dass die Arbeitsunfähigkeit dem Rekurrenten in den Jahren 2015 und 2016 ärztlich attestiert worden wäre, ist aus den Akten einschliesslich der IV-Akten nicht ersichtlich. Der Rekurrent befand sich in der Zeit bis Januar 2017 vom 22. bis 29. Juni 2015, 27. Januar bis 19. Februar 2014, 28. Februar bis 16. März 2016, 19. bis 30. März 2016, 29. Oktober bis 23. November 2016 und 29. November bis 2. Dezember 2016 in den UPK in stationärer Behandlung (Austrittsberichte vom 30. Juni 2015 [IV-Akten Dokument 16 S. 2 ff.], 15. August 2014 [IV-Akten Dokument 17 S. 39 ff.], 6. Juni 2016 [IV-Akten Dokument 17 S. 27 ff.], 30. November 2016 [IV-Akten Dokument 17 S. 23 ff.] und 16. Dezember 2016 [IV-Akten Dokument 17 S. 20 ff.]). Angesichts dessen, dass er gemäss eigenen Angaben unter anhaltenden psychotischen Symptomen gelitten und sich innerhalb von eineinhalb Jahren sechs Mal während insgesamt fast drei Monaten in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden hat, hätte vom Rekurrenten wohl trotz seiner psychischen Störungen erwartet werden dürfen, dass er seine Arbeitsunfähigkeit erkannt und spätestens Anfang 2017 ein Gesuch um Prüfung allfälliger Ansprüche auf Leistungen der IV gestellt hätte. Die Frage, ob die verspätete Anmeldung bei der IV und damit auch der Sozialhilfebezug seit August 2017 subjektiv vorwerfbar sind, kann jedoch offenbleiben, weil der Rekurs auch bei Annahme eines unverschuldeten Sozialhilfebezugs vollumfänglich abzuweisen ist.

 

8.3

8.3.1   Wie bereits erwähnt ist der Rekurrent per 5. November 2021 im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit 41 Verlustscheinen in Höhe von CHF 56’839.58 und neun offenen Betreibungen in Höhe von CHF 9’081.85 verzeichnet (angefochtener Entscheid E. 7 und 18). Die Vor­instanz stellte fest, der Rekurrent habe sich selbst in Zeiten, in denen er von der Sozialhilfe unterstützt worden sei und ihm die Deckung seiner Lebenshaltungskosten ohne weiteres hätte möglich sein müssen, fortlaufend verschuldet. Entgegen seiner Behauptung vom 29. September 2021 resultierten die Schulden dabei nicht hauptsächlich aus den gescheiterten Versuchen der selbständigen Erwerbstätigkeit. Bei den ausstehenden Schulden handle es sich vielmehr um unbeglichene Forderungen der Krankenkasse und des Kantons Basel-Stadt (angefochtener Entscheid E. 10). Diese Feststellungen bestreitet der Rekurrent in seiner Rekursbegründung nicht mehr. Er macht jedoch geltend, seine psychische Störung habe ihn dazu veranlasst, unnötige Ausgaben zu tätigen. Dies habe ihm die Bezahlung der notwendigen Rechnungen verunmöglicht (Rekursbegründung Ziff. 27).

 

8.3.2   Zumindest bis Mai 2016 vermögen die psychischen Störungen des Rekurrenten seine Schuldenwirtschaft nicht zu entschuldigen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist davon auszugehen, dass der Rekurrent bereits seit seiner Einreise in die Schweiz am 31. Mai 2021 an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen Zügen oder einer kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen gelitten hätte (vgl. oben E. 4.3.3.3). In den Berichten der UPK aus der Zeit vom 4. Dezember 2012 bis 2. Mai 2016 finden sich abgesehen von psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen die folgenden Diagnosen: Anpassungsstörungen / Angst und depressive Reaktion, gemischt (F43.22) (Abschlussbericht vom 4. Dezember 2012 [IV-Akten Dokument 17 S. 43 ff.]), mittelgradige depressive Episode – ohne somatisches Syndrom (F32.1) (Austrittsbericht vom 15. August 2014 [IV-Akten Dokument 17 S. 39 ff.]), akute Belastungsreaktion (Haftreaktion) (F43.0) (Austrittsbericht vom 30. Juni 2015 [IV-Akten Dokument 16 S. 2 ff.]), kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen (F61) (Kurzbericht vom 4. August 2015 [IV-Akten Dokument 17 S. 36 ff.]; vgl. Kurzbericht vom 2. Mai 2016 [IV-Akten Dokument 17 S. 33 ff.]) und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0) (Kurzbericht vom 2. Mai 2016 [IV-Akten Dokument 17 S. 33 ff.]). Wie diese psychischen Störungen den Rekurrenten zu unnötigen Ausgaben veranlasst haben sollten, ist nicht nachvollziehbar und wird in der Rekursbegründung vom 16. Januar 2022 nicht ansatzweise dargelegt. Im Abschlussbericht der UPK vom 4. Dezember 2012 werden als psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F10.1); Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (F17.2); Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F12.1) und Störungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch (F14.1) diagnostiziert. In den Austrittsberichten der UPK vom 15. August 2014 (IV-Akten Dokument 17 S. 39 ff.) und 30. Juni 2015 (IV-Akten Dokument 16 S. 2 ff.) werden als psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen nur Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F.12.1) erwähnt. Der Preis von Tabak ist nicht derart hoch, dass die Ausgaben dafür dem Rekurrenten die Bezahlung der notwendigen Ausgaben verunmöglicht haben könnten. Bezüglich Alkohol, Cannabinoiden und Kokain wurde gemäss den Akten vor dem 6. Juni 2016 kein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Mangels eines solchen handelte der Rekurrent schuldhaft, wenn er sein Geld statt für den erforderlichen Lebensbedarf zur Beschaffung von Alkohol, Cannabis und Kokain verwendete. Im Austrittsbericht der UPK vom 6. Juni 2016 (IV-Akten Dokument 17 S. 27 ff.) finden sich unter anderem die Diagnose Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (F12.24) und die Verdachtsdiagnose pathologisches Spielen (F63.0). Diese psychischen Störungen könnten den Rekurrenten in entschuldbarer Art und Weise zu so hohen unnötigen Ausgaben veranlasst haben, dass ihm zur Bezahlung der notwendigen Auslagen nicht mehr genug Geld übrigblieb. In der Betreibungsauskunft betreffend den Rekurrenten vom 8. Oktober 2015 (Akten JSD Teil 2 S. 56 f.) sind sechs offene Betreibungen in Höhe von insgesamt CHF 9’873.15 verzeichnet. Allermindestens in diesem Umfang beruht seine Verschuldung auf eigenem Verschulden. Im Übrigen wäre der Rekurs auch dann abzuweisen, wenn die Verschuldung als unverschuldet zu qualifizieren wäre.

 

9.

9.1      Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen, womit der Rekurrent als unterliegende Partei kostenpflichtig wird und keine Parteientschädigung erhält (§ 30 Abs. 1 VRPG). Allerdings erweist sich die prozessuale Bedürftigkeit des Rekurrenten als glaubhaft. Zudem kann sein Rekurs knapp nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Daher ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gutzuheissen, so dass die Gerichtskosten und die Entschädigung des Rechtsvertreters aus der Gerichtskasse bezahlt werden.

 

9.2      Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Zeitaufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids sowie die Rekursanmeldung vom 17. Dezember 2021, die Rekursbegründung vom 16. Januar 2022 und die Eingabe vom 18. März 2022 erscheint ein Zeitaufwand von rund zehn Stunden angemessen. Multipliziert mit dem Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) ergibt dies ein Honorar von CHF 2’000.–. Zusätzlich wird in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von CHF 60.– berücksichtigt.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 60.– und 7,7 % MWST von CHF 158.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.