Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.262

 

URTEIL

 

vom 17. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                   Beigeladene 1

[...]

 

C____                                                                                   Beigeladene 2

[...]

 

D____                                                                                  Beigeladener 3

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 6. Oktober 2022

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs

 


 

Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) für A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am [...] 1948, eine Beistandschaft und ernannte E____ als Beistand (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung wurde der Beistand beauftragt, für eine den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers entsprechende Wohnsituation besorgt zu sein (Dispositiv-Ziff. 3a), für eine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen (Dispositiv-Ziff. 3b) und den Beschwerdeführer bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten (Dispositiv-Ziff. 3c). Weiter wurde dem Beschwerdeführer ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen unter Vorbehalt eines Kontos mit den Beiträgen zur freien Verfügung entzogen (Dispositiv-Ziff. 4).

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit einer auf den 30. Oktober 2022 datierten Eingabe Beschwerde, mit welcher er im Ergebnis die Aufhebung der Beistandschaft beantragt. Die an die Vorinstanz gesandte Eingabe wurde von dieser an das Verwaltungsgericht weitergeleitet und ging dort am 21. November 2022 ein. Mit einer weiteren, auf den 12. November 2022 datierten Eingabe reichte er einen Aufgabebeleg der polnischen Post für eine Sendung an die Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 10. November 2022 sowie eine Kopie seiner Beschwerde ein. Am 27. November 2022 ersuchte B____ (nachfolgend: Beigeladene 1) um Beiladung zum Verfahren. Ferner äusserte sich mit Eingaben vom 10. Dezember 2022 der Bruder des Beschwerdeführers, G____, zur Beschwerde. Die Schwester des Beschwerdeführers, H____, und die Beigeladene 1 äusserten sich mit Eingaben vom 13. beziehungsweise 15. Dezember 2022 zur Sache. Dabei informierte die Beigeladene 1 das Gericht darüber, dass sie seit dem 6. Dezember 2022 mit dem Beschwerdeführer verheiratet sei. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2022, es sei auf die Beschwerde kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Am 21. Dezember 2022 reichte die Erwachsenenschutzbehörde dem Gericht den Sendungsnachweis für den angefochtenen Entscheid ein. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Vernehmlassung der Vorinstanz mit Eingabe vom 15. Januar 2023. Die Beigeladenen 2 und 3 verzichteten auf eine Stellungnahme.

 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. April 2023 wurden der Beschwerdeführer, die Beigeladenen 1-3, der Beistand und die Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde zur Sache befragt, bevor die Behördenvertretung und die Beigeladene 1 abschliessend zum Vortrag gelangten. Dabei hielten sie an ihren Anträgen beziehungsweise ihrer Beschwerde fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1

1.1.1   Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.1.2   Vorliegend gelangte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe an die Erwachsenenschutzbehörde und nicht an das in der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid vom 6. Oktober 2022 als Beschwerdeinstanz genannte Verwaltungsgericht. Dabei wendet er sich gegen die mit diesem Entscheid errichtete Beistandschaft sowie die darin vorgenommene Regelung der Aufgaben des Beistands. Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist das Verwaltungsgericht zuständig, weshalb die Erwachsenenschutzbehörde die an sie gesandte Eingabe (vgl. Begleitschreiben des Beschwerdeführers vom 12. November 2022 mit Sendungsnachweis, act. 4) zu Recht dem Verwaltungsgericht überwiesen hat.

 

1.2     Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.3     Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.

 

1.4

1.4.1   Beschwerden sind nach Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB innert 30 Tagen zu begründen. An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (vgl. Droese/Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art 450 ZGB N 42).

 

1.4.2   Vorliegend hat die Vorinstanz nachgewiesen, dass sie der Post am 6. Oktober 2022 eine Sendung an den Beschwerdeführer mit dem Barcode-Label Nr. [...] übergeben hat, welche gemäss der Sendungsverfolgung der Post zu dieser Sendungsnummer am 7. Oktober 2022 mit A-Post Plus in den Briefkasten des Beschwerdeführers zugestellt worden ist. Weder das Bundesrecht noch das kantonale Verfahrensrecht verlangen für die Eröffnung von Entscheiden der Erwachsenenschutzbehörde eine qualifizierte Zustellung (BGer 5A 562/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 2; VGE VD.2021.234 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.1 sowie § 7 Abs. 3 KESG). Die Erwachsenenschutzbehörde ist daher berechtigt, ihre Entscheide wie vorliegend geschehen mit A-Post Plus zu versenden. Stellt die Erwachsenenschutzbehörde ihren Entscheid auf diese Weise zu und legt sie den entsprechenden Sendungsverfolgungs-Auszug vor, so ist daraus im Sinn eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen (BGE 142 III 599 E. 2 5). Eine fehlerhafte Postzustellung ist nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung der Adressatin oder des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher dann abzustellen, wenn die Darlegung der darauf hindeutenden Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei der gute Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1, mit Hinweisen; VGE VD.2019.223 vom 26. März 2020 E. 2.2).

 

Mit seiner Replik rügt der Beschwerdeführer die Zustellung des angefochtenen Entscheids an seine Adresse in Basel, zumal die Erwachsenenschutzbehörde gewusst habe, dass er sich in einer Klinik in Polen aufgehalten habe und erst im Dezember nach Basel zurückkehren werde. Tatsächlich führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selber aus, dass die Beigeladene 1 anlässlich des Gesprächs bei der Erwachsenenschutzbehörde am 15. September 2022 erklärt habe, dass sie und der Beschwerdeführer «nächste Woche für etwa zwei Monate nach Polen fahren» und erst am 15. Dezember 2022 in die Schweiz zurückkehren würden. Dort werde der Beschwerdeführer in eine Klinik eintreten. Weiter hielt die Erwachsenenschutzbehörde fest, dass der Beschwerdeführer und die Beigeladene 1 «am 28. September 2022 definitiv nach Polen verreist» seien. Mit E-Mail vom 28. September 2022 habe die Beigeladene 1 mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer vom 10. Oktober bis zum 8. Dezember 2022 in der J____ in Polen aufhalten werde (angefochtener Entscheid Rz. 9).

 

Die Mitteilungen betreffend die Reise nach Polen ändern nichts am Wohnsitz des Beschwerdeführers in Basel. Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung bestätigten der Beschwerdeführer und die Beigeladene 1, dass sich der Beschwerdeführer zwar insbesondere seit seiner Pensionierung immer wieder während ein bis zwei Monaten in Polen aufhalte, seine «feste Wohnadresse» jedoch «immer» in Basel gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.). Auch wenn die Erwachsenenschutzbehörde Kenntnis hatte vom vorübergehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland, war sie daher grundsätzlich weiterhin berechtigt und verpflichtet, ihren Entscheid an dessen Wohnsitzadresse in Basel zu eröffnen. Daraus folgt, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer mit der Zustellung vom 7. Oktober 2022 gültig eröffnet worden ist.

 

1.4.3   Damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, muss sie fristgerecht eingereicht werden. Die Frist zur Beschwerde gegen Entscheide der KESB beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2022 eröffnet (vgl. hiervor E. 1.4.2). Die Beschwerdefrist begann somit am 8. Oktober 2022 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der letzte Tag der Beschwerdefrist fiel folglich auf den 6. November 2022 und damit auf einen Sonntag. Die Frist endete daher am nächsten Werktag, d.h. am 7. November 2022 (Art. 142 Abs. 3 ZPO).

 

1.4.4   Zur Fristwahrung müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Dies gilt aber nicht für die Aufgabe einer Sendung bei einer ausländischen Post. In diesem Fall ist die Frist nur eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist beim Gericht eingeht oder der Schweizerischen Post für die Weiterbeförderung übergeben wird. Immerhin muss eine Partei mit Wohnsitz im Ausland und ohne anwaltschaftliche Vertretung in der Schweiz in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen werden, wenn sich die Behörde bezüglich der Fristeinhaltung darauf berufen will (Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 21 Rz. 12). Gelangt eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG i.V.m. § 21 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2021.38 vom 7. Mai 2021 E. 1.5, mit weiteren Hinweisen).

 

Der Beschwerdeführer hat belegt, dass er der polnischen Post am 10. November 2022 eine Sendung an die Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt übergeben hat (act. 4). Diese Eingabe hat die Erwachsenenschutzbehörde am 21. November 2022 an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Eingaben an eine unzuständige Behörde sind grundsätzlich fristwahrend. Die am 10. November 2022 im Ausland aufgegebene Beschwerde ist aber erst nach Ablauf der am 7. November 2022 endenden Beschwerdefrist (bei der unzuständigen Vorinstanz) eingetroffen und wurde demzufolge nicht fristgerecht eingereicht. Die Beschwerde wäre auch verspätet gewesen, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers für die Berechnung der 30-tägigen Beschwerdefrist auf die am 9. Oktober 2022 per E-Mail erfolgte Zustellung des angefochtenen Entscheids abgestellt würde (vgl. unten E. 1.4.6) und die Frist damit am 8. November 2022 geendet hätte.

 

Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich die analoge Anwendung von Art. 143 Abs. 1 ZPO. Selbst wenn – ohne ausländischen Wohnsitz und lediglich aufgrund der Kenntnis der Behörde vom aktuellen Aufenthalt des Adressaten im Ausland – infolge des unterlassenen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung betreffend die Fristwahrung bei Aufgabe eines Rechtsmittels im Ausland auf die am 10. November 2022 erfolgte Sendungsaufgabe in Polen abgestellt würde, so ist die Beschwerde nach dem 7. November 2022 und damit verspätet erhoben worden.

 

1.4.5   Aufgrund der Gesamtumstände stellt sich aber die Frage, ob der Beschwerdeführer in die verpasste Frist wieder eingesetzt werden kann. Das VRPG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle eines Fristversäumnisses. Das Appellationsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts bestimmen sich die Voraussetzung einer Wiedereinsetzung gestützt auf § 21 VRPG nach den Bestimmungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG (vgl. VGE VD.2016.72 vom 1. Juli 2016 E. 2, VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6). Danach setzt die Wiederherstellung der Frist in materieller Hinsicht voraus, dass die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Dies entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verfahrensrechts, nach dem die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 587, Häfeli/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1158). Die Fristwiederherstellung kommt nur bei klarer Schuldlosigkeit in Frage (BGE 119 II 86 E. 2a; BGer 1C_396/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3; VGE VD.2013.172 vom 27. November 2013 E. 2.2). Unverschuldet ist ein Säumnis nur dann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (VGE VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 3.1). Als unverschuldete Hindernisse gelten damit nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.2). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen, nicht dagegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (vgl. VGE VD.2013.172 vom 27. November 2013 E. 2.2, mit Hinweisen). Die Wiedereinsetzung wird durch jedes Verschulden der betreffenden Partei ausgeschlossen (VGE vom 2. August 2000 E. 2, in BStPra 5/2001, S. 271, 273). Diese Grundsätze sind vom Verwaltungsgericht auch in einem erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren zur Anwendung gebracht worden (VGE VD.2018.252 vom 3. Juli 2019 E. 1.3.2.1).

 

1.4.6   Anlässlich der Gerichtsverhandlung führte die Beigeladene 1 aus, dass sie ihre Freundin K____ beauftragt habe, während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Polen dessen Briefkasten zu leeren, die Post zu öffnen, deren Inhalt zu scannen und an ihre E-Mail-Adresse zu senden. Der Briefkasten sei dreimal geleert worden («sicher» nach dem 6. Oktober und nach dem 30. Oktober und «ungefähr» um den 7. Dezember 2022; Verhandlungsprotokoll S. 4, 6). Den angefochtenen Entscheid habe K____ «vor dem 30. [Oktober] herausgenommen» (Verhandlungsprotokoll S. 5). Der Beschwerdeführer habe durch die Beigeladene 1 vom angefochtenen Entscheid erfahren (Verhandlungsprotokoll S. 3). In dieser Zeit habe er sich täglich von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr einer sehr intensiven Therapie unterzogen. Sie habe einzelne Punkte des Entscheids mit dem Beschwerdeführer besprochen und die Beschwerde dann in der Nacht geschrieben (Verhandlungsprotokoll S. 6).

 

Aus dem an der Gerichtsverhandlung eingereichten Auszug einer E-Mail Korrespondenz ergibt sich, dass K____ der Beigeladenen 1 am 9. Oktober 2022 ein PDF-Dokument mit der Bezeichnung «20221009200449.pdf» zugesandt hatte. Am 30. Oktober 2022 erhielt die Beigeladene 1 von K____ nochmals ein PDF-Dokument mit identischer Bezeichnung. Bei diesen beiden Dokumenten handelt es sich nach Angaben der Beigeladenen 1 um den angefochtenen Entscheid (Verhandlungsprotokoll S. 5 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beigeladene 1 den mit der Zustellung vom 7. Oktober 2022 an die Wohnadresse des Beschwerdeführers in Basel gültig eröffneten Entscheid (erstmals) am 9. Oktober 2022 per E-Mail erhalten hat und sie sowie der Beschwerdeführer vor Ablauf der am 7. November 2022 endenden 30-tägigen Beschwerdefrist hätten Kenntnis nehmen können beziehungsweise davon Kenntnis genommen haben.

 

Obwohl in Verfahren des Erwachsenenschutzrechts – insbesondere, wenn sich eine Beistandschaft aufgrund eines Schwächezustandes als gerechtfertigt erweist – die Erfüllung aller formalen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Erhebung eines Rechtsmittels mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, war der Beschwerdeführer in der Lage, sich mit Hilfe der Beigeladenen 1 so zu organisieren, dass eine fristgerechte Anfechtung des erst nach seiner Abreise nach Polen eröffneten Entscheids vom 6. Oktober 2022 während seines Auslandaufenthaltes möglich gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer, wie von der Beigeladenen 1 geltend gemacht, in technischen Angelegenheiten nicht versiert ist und die Beschwerde von der mit der deutschen Sprache und dem Schweizer Rechtssystem nicht vertrauten Beigeladenen 1 während der Nacht habe geschrieben werden müssen, vermag die erst am 10. November 2022 erfolgte Aufgabe der Beschwerde in Polen nicht zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer ist daher in die verpasste Frist nicht wieder einzusetzen und auf seine verspätet erhobene Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Es bleibt dem Beschwerdeführer aber unbenommen, erneut die Aufhebung der Beistandschaft zu verlangen, wodurch der vorliegende Nichteintretensentscheid relativiert wird.

 

1.5     Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

 

2.

Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen.

 

2.1     Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E 4 3 1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsachlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in Büchler et al. [Hrsg], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13: Juni 2019 E. 3.1).

 

2.2     Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen).

 

2.3

2.3.1   Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft verwies die Vorinstanz zunächst darauf, dass die heutige Beigeladene 1 mit Schreiben vom 3. Mai 2022 um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für ihren Lebenspartner, den Beschwerdeführer, angefragt habe, da sie Vollmachten benötige, um ihn aus dem Spital nach Hause zu holen. Die Erwachsenenschutzbehörde erwog weiter, dass für den Beschwerdeführer aufgrund einer Alzheimer-Demenz am 27. April 2022 eine fürsorgerische Unterbringung (FU) verfügt worden sei. Bei seinem Austritt aus der L____ am 6. Mai 2022 sei die FU aufgehoben und der Beschwerdeführer mit Einverständnis der gesamten Familie und der Beigeladenen 1 nach Hause in seine Wohnung in Basel in ein ambulantes Setting entlassen worden. Im Rahmen der weiteren Abklärungen habe sich ergeben, dass die Tochter des Beschwerdeführers, die heutige Beigeladene 2, bisher mit Vollmachten ihres Vaters dessen finanzadministrativen Angelegenheiten geregelt habe. Dies wolle der Beschwerdeführer nun nicht mehr und habe ihr die Vollmachten entzogen. Die Beigeladene 1 habe mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer pflege und seine Angelegenheiten mit Vollmacht regeln oder als Beiständin eingesetzt werden wolle. Demgegenüber hatten die Tochter und deren Ehemann, die heutigen Beigeladenen 2 und 3, in einem Gespräch ihre Sorge über die aktuelle Situation zum Ausdruck gebracht, da die Erledigung der administrativen Belange durch die Beigeladene 1 nicht funktioniere und der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers bedroht sei, da er auf Anraten der Beigeladenen 1 nur noch der Alternativmedizin vertraue. Er werde von der Beigeladenen 1 von der Familie isoliert. Ferner verwies die Vorinstanz darauf, dass der Beschwerdeführer aktuell über kein Vermögen mehr verfüge, nachdem dieses per 31. Dezember 2020 noch CHF 110'511.– betragen habe. Der Grund für diese Vermögensabnahme sei unklar. Der Beschwerdeführer verfüge mit seiner Lebenspartnerin, seiner Tochter und seinem Schwiegersohn zwar über Angehörige. Aufgrund des angespannten Verhältnisses sei es aber seiner Tochter und dem Schwiegersohn nicht möglich, ihn in allen erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Seine Lebenspartnerin spreche kein Deutsch, kenne sich im schweizerischen Rechtssystem nicht aus und wohne grundsätzlich in Polen, ohne längerfristiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz.

 

Gemäss dem ärztlichen Austrittsbericht der L____ vom 17. Mai 2022 leide der Beschwerdeführer an einer majoren neurokognitiven Störung mit einem mittelschweren Schweregrad, neurodegenerativ im Rahmen einer wahrscheinlichen AIzheimer- Krankheit. Er äussere sich perseverierend, weitschweifig, unstrukturiert und logorrhoisch. Er sei daher nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbstständig zu erledigen. Einschränkungen seien in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und Finanzielles auszumachen. Auch sein Hausarzt habe bestätigt, dass er an einer Form von Demenz leide und Unterstützung benötige. In Folge seiner kognitiven Einschränkungen sei beim Beschwerdeführer die Fähigkeit, notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, eingeschränkt. Die Errichtung einer Beistandschaft zur Unterstützung bei der Erledigung seiner finanziellen und adminis-trativen Angelegenheiten, der Vermögensverwaltung sowie im Bereich Wohnen und Gesundheit, sei aufgrund dieses Schwächezustandes angezeigt. Es müsse sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer Unterstützung im Bereich der Einkommensverwaltung erhalte und die ihm zustehenden Sozialversicherungsleistungen wie beispielsweise Ergänzungsleistungen beantragt würden sowie Krankenkassenrückforderungen gemacht werden könnten, ansonsten die Gefahr einer Verschuldung drohe. Die Massnahme sei auch verhältnismässig, da subsidiäre Massnahmen nicht funktioniert hätten und keine anderweitigen Hilfestellungen bestünden. Schutz und Einschränkungen aufgrund der Massnahme stünden in einem ausgewogenen Verhältnis. Schliesslich erwog die Vorinstanz, aufgrund der nur bedingt gegebenen Absprachefähigkeit bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer Bankgeschäfte in die Wege leite oder jemanden damit beauftrage, deren Konsequenzen er aufgrund seiner gesundheitlichen und kognitiven Verfassung nicht adäquat einschätzen könne, wodurch ihm ein Schaden entstehen könne. Zur Sicherung seines Vermögens sei es daher angezeigt, dass ihm der Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen werde. Eine parallele beziehungsweise gleichzeitige Verfügungsberechtigung der betroffenen Person sei für die Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie strafrechtlichen Gründen unzumutbar.

 

2.3.2   Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Errichtung einer Beistandschaft und den Entzug seines Kontenzugriffs. Er macht geltend, dass sein derzeitiger Gesundheitszustand und seine intellektuellen Fähigkeiten es ihm ermöglichten, «vollständige rechtliche, finanzielle und administrative Entscheidungen zu treffen». Er habe seiner Lebenspartnerin, der heutigen Beigeladenen 1, ab 2020 die Studiengebühren für das Studium am N____ in der Höhe von monatlich CHF 200.– finanziert. Sie unterstütze ihn und helfe ihm in allen Belangen. Zusatzleistungen und sonstige Unterstützung würden sie ohne Hilfe der Erwachsenenschutzbehörde selbst beantragen. Er nehme Medikamente und habe bei der Krankenversicherung eine zusätzliche Option für natürliche Therapien, weshalb die Kosten für Naturheilverfahren übernommen würden. Die Vermögensabnahme begründet er damit, dass er sein Geld in ein Maklerhaus bei der [...] investiert habe. Dies sei anfangs profitabel gewesen. Als er nach einem Jahr die gesamte Summe habe abheben wollen, habe sich herausgestellt, dass er wohl Opfer von Kriminellen geworden sei. Er habe das Institut einer Patientenverfügung nicht gekannt, nun aber der Beigeladenen 1 mit einem «Testament of Life» vom 10. Mai 2022 «Macht gegeben, über [seine] Gesundheit und [sein] Leben zu entscheiden». Weiter stellt der Beschwerdeführer die ärztliche Diagnose im Austrittsbericht der L____ in Frage. Diese zeige seine Gesundheit im April und Mai 2022, nicht aber seine Gesundheit im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids. Er bestreite Einschränkungen in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und Finanzielles. Bei der Wohnungsbesichtigung seien keine Nachlässigkeiten oder Einschränkungen festgestellt worden. Sein Gesundheitszustand habe sich seit seiner Entlassung aus der L____ verbessert. Der Zeitraum von Mai bis Oktober 2022 habe gezeigt, dass er ohne Unterstützung der Erwachsenenschutzbehörde zurechtkomme. In administrativer Hinsicht habe er in den letzten sechs Monaten die Steuererklärung fristgerecht abgegeben, das Auto bei der Versicherung gemeldet und Ersatz für einen Schaden, Krankenkassenleistungen für einen Krankenhausaufenthalt in Deutschland und für Medikamente erhalten. Zudem habe er regelmässig auf Briefe geantwortet und die [...] kontaktiert, um Hilfe zu erhalten. Er bezahle seine Rechnungen und Verpflichtungen laufend. In den letzten sechs Monaten sei seine Verschuldung trotz gestiegener Arztkosten zurückgegangen. Die Errichtung der Beistandschaft tue ihm nicht gut und schütze ihn nicht. Er verspüre kein Hilfebedürfnis. Die letzten sechs Monate hätten gezeigt, dass seine Lebenspartnerin trotz der Sprachschwierigkeiten und mangelnden Kenntnissen des schweizerischen Rechtssystems und ohne eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz schnell immer mehr neue Bereiche des Systems kennenlerne, weshalb er sich in allen administrativen, finanziellen und gesundheitlichen Angelegenheiten auf sie verlassen könne. «Ohne ihr[e] immense Hilfe gäbe es diese Beschwerde nicht». Sie habe seit drei Jahren seine Vollmachten und vertrete ihn vor Ämtern. Er wohne mit ihr seit drei Jahren zusammen und führe mit ihr einen gemeinsamen Haushalt, «ein bisschen in Polen, ein bisschen in der Schweiz».

 

2.3.3   Mit Eingabe vom 10. Dezember 2022 erklärt der Bruder des Beschwerdeführers, G____, dass sich der «körperliche Zustand, die Wahrnehmung der Welt und das Selbstmanagement» des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr nach Polen nicht vom Zustand bei seiner Abreise aus Polen im Februar 2022 unterscheiden würden. Er habe einen «vor Gesundheit und Energie strotzenden Mann» erlebt, «der sich seiner aktuellen Lage (Einschränkungen der Freiheit und der Finanzen im Zusammenhang mit der [angefochtenen] Entscheidung) bewusst war und seine Zukunft plante» (act. 13).

 

Die Schwester des Beschwerdeführers, H____, stellt sich mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 auf den Standpunkt. dass ihr Bruder in der Lage sei, Entscheidungen über sich selbst zu treffen und seine Finanzen zu verwalten. Sie sei immer in telefonischem Kontakt mit ihm gewesen. Sie unterhielten sich «ganz normal wie früher». Er leide unter der Entscheidung und habe kein Geld für Behandlungen und Medikamente. Er sei schon immer in freier und unabhängiger Mann gewesen (act. 16).

 

2.3.4   Die Beigeladene 1 macht mit ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2022 geltend, dass es keinen Anlass für einen Eingriff der öffentlichen Hand in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gebe. Der angefochtene Entscheid verletze auch ihre Rechte auf Privat- und Familienleben. Sie weist darauf hin, dass der eingesetzte Beistand sein Amt noch vor Ablauf der Beschwerdefrist aufgenommen habe. Weiter stellt sie in Frage, dass der eingesetzte Beistand Hilfe und Unterstützung geleistet habe. Dieser habe Massnahmen ergriffen, «die [ihrem] Wohlbefinden und [ihrer] Gesundheit und [ihren] Finanzen schaden» würden. Der Beistand hätte als erstes den Beschwerdeführer «kontaktieren, die Situation identifizieren und feststellen» müssen, «welche Unterstützung er benötig[e]» (act. 14).

 

2.3.5   Replicando macht der Rekurrent namentlich geltend, genau gewusst zu haben, was seine Behandlung in der «J____» in Polen koste. Er habe die Behandlung mit Zahlungen vom 7. und 24. Oktober 2022 bezahlt (act. 17 S. 2; act.18/5a und 5b). Weiter moniert er die Amtsführung des Beistandes. Dieser habe seine Einkünfte gesperrt und stelle ihm kein Geld zur Verfügung (act. 17 S. 3).

 

3.

3.1     Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde bestreitet, von der Erwachsenenschutzbehörde vorgängig ausreichend über den in Aussicht genommenen Entscheid informiert worden zu sein und in diesem Sinne eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie sich aus den Akten ergibt, sind der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin mehrfach angehört und zur Situation befragt worden (vgl. Aktennotiz Gespräch vom 8. Juni 2022, act. 11 S. 157 ff.; Aktennotiz Gespräch vom 7. September 2022, act. 11 S. 135 ff.; Aktennotiz Gespräch vom 15. September 2022, act. 11 S. 132 ff.). Immerhin vermerkte aber auch die abklärende Person, aufgrund der gesundheitlichen Situation sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer die Ausführungen zur Beistandschaft und dessen Tragweite nachvollziehen könne (Aktennotiz Gespräch vom 8. Juni 2022, act. 11 S. 161; Aktennotiz Gespräch vom 15. September2022, act. 11 S. 132).

 

3.2.    Der familiäre Konflikt, welcher dem von der Beigeladenen 1 eingeleiteten, erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren zu Grunde liegt, wurzelt in der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustand in einem Pflegeheim betreut werden sollte. Dies scheint die Tochter des Beschwerdeführers favorisiert zu haben, während die Beigeladene 1 und die Geschwister des Beschwerdeführers sowie auch der Beschwerdeführer sich dem widersetzen (vgl. auch Aktennotiz Gespräch vom 8. Juni 2022, act. 11 S. 157 ff.; Aktennotiz Gespräch Beigeladene 2 und 3 vom 30. August 2022, act. 11 S. 140 ff.). Diese Frage ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

 

3.3     Aus den Akten ergibt sich ein ärztlich attestierter Schwächezustand. Nach einer Hüfttotalprothesen-Operation am 29. März 2022 in der O____ erfolgte am 1. April 2022 zur Rehabilitation die Überweisung des Beschwerdeführers in die L____, wo er bis am 6. Mai 2022 akut-altersmedizinisch stationär behandelt wurde. Neben einem postoperativen hyperaktiven Delir mit Weglauftendenz und Aggressivität wurde eine Alzheimer Demenz festgestellt, aufgrund derer die Handlungs- und Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Wohnsituation und Finanzadministration nicht mehr gegeben war (mittelschwere majore neurokognitive Störung, neurodegenerativ bedingt im Rahmen einer wahrscheinlichen Alzheimer-Krankheit; Austrittsbericht L____ vom 17. Mai 2022, act. 11 S. 122 ff.). Am 27. April 2022 wurde während des Aufenthalts in der L____ eine fürsorgerische Unterbringung für die Einweisung in ein demenzgerechtes Alters- und Pflegeheim amtsärztlich verfügt, welche beim Austritt des Beschwerdeführers in ein ambulantes Setting am 6. Mai 2022 wieder aufgehoben wurde. Im September 2022 bestätigte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. P____, gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde das Vorliegen einer Demenz. Er sehe den Beschwerdeführer nur selten und habe dessen Demenz «nicht in einer so starken Form» wahrgenommen. Der Beschwerdeführer benötige jedoch sicherlich Unterstützung im Alltag (Aktennotiz Telefonat vom 2. September 2022, act. 11 S. 137). Der Schwächezustand des Beschwerdeführers zeigte sich, soweit feststellbar, auch an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer schien der Verhandlung teilweise nur schwer folgen zu können und war nur eingeschränkt fähig, Auskunft zu geben. Die Fragen des Gerichts an den Beschwerdeführer wurden mehrheitlich von der Beigeladenen 1 beantwortet (vgl. Verhandlungsprotokoll).

 

3.4     Angesichts dieser gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers besteht ein Hilfsbedarf. Auch die Beigeladene 1 bestätigte im Abklärungsverfahren der Erwachsenenschutzbehörde, dass der Beschwerdeführer «nun nicht mehr in der Lage» sei, «die [administrativen] Angelegenheiten selbständig zu regeln, weshalb sie ihn gerne unterstütze» (Aktennotiz Gespräch vom 8. Juni 2022, act. 11 S. 157). Betreffend die finanziellen Belange des Beschwerdeführers kann den Akten entnommen werden, dass der Beigeladene über ein monatliches Renteneinkommen von CHF 3'950.65 (AHV: CHF 1'521.–; PK: 2'429.65) und Euro 150.37 ([…]: Euro 74.55; […] AG: Euro 75.82) verfügt. Ferner wurde in der Steuererklärung 2020 per 31. Dezember 2020 ein Guthaben von CHF 109'806.– auf einem Privatkonto bei der [...] deklariert (Steuererklärung mit Rentenbescheinigungen, act. 11 S. 176 ff.; Wertschriftenverzeichnis [...], act. 11 S. 185). Per Ende Oktober wies dieses Konto einen Negativ-Saldo von CHF 2'529.72 auf (Abklärungsbericht KESB, act. 11 S. 86 f.; Aktennotiz Gespräch vom 8. Juni 2022, act. 11. S. 160). Der Vermögensverlust sei nach Angaben der Beigeladenen 2 und 3 auf eine Investition von CHF 70'000.– in ein Unternehmen in [...] zurückzuführen. Zudem habe der Beschwerdeführer der Beigeladenen 1 ein Studium finanziert, Naturheilmittel gekauft und diverse Bestellungen im Internet vorgenommen. Sie hätten im April 2022 Schulden und Mahnungen des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 7'000.– bezahlt. Bei der Beigeladenen 2 habe der Beschwerdeführer Schulden (Aktennotiz Gespräch 16. Juni 2022, act. 11 S. 154; Aktennotiz Gespräch 8. Juni 2022 act. 11 S. 160 [Aussage Beigeladene 1: CHF 3'700.–]). Neben der dementiellen Erkrankung weist der Beschwerdeführer Probleme mit der Prostata auf und hat sich im März 2022 einer Hüftoperation unterzogen (Austrittsbericht L____ vom 17. Mai 2022, act. 11 S. 46 ff.). Er nimmt jedoch die von den Ärzten verschriebenen Arzneimittel nicht ein, sondern lediglich von der Beigeladenen 1 empfohlene Naturheilmittel (Aktennotiz Gespräch mit Beschwerdeführer und Beigeladene 1 vom 8. Juni 2022, act. 11 S. 158). Von April bis September 2022 kaufte die Beigeladene 1 Naturheilmittel für über CHF 2'000.– (Aktennotiz Gespräch vom 7. September 2022, act.11 S. 135; Aktennotiz Gespräch mit Beigeladenen 2 und 3 vom 30. August 2022, act. 11 S. 140). Der Verzicht auf allopathische Medikamente scheint sich im letzten Herbst negativ auf die Gesundheit des Beschwerdeführers ausgewirkt zu haben. Im September 2022 wurden beim Beschwerdeführer hohe Entzündungswerte im Urin festgestellt, da der Beschwerdeführer, so die Vermutung des behandelnden Arztes, die Antibiotika nicht eingenommen habe (Aktennotiz vom 16. September 2022, act. 11 S. 118; Aktennotiz vom 7. September 2022, act. 11 S. 135). Im Oktober hielt sich der Beschwerdeführer mehrere Wochen in der J____ in Polen auf. Nach Angaben der Beigeladenen 1 seien dort die Prostata- und Blase des Beschwerdeführers von einem Urologen behandelt sowie der Gedächtnisverlust des Beschwerdeführers mit Regenerativer Medizin und Hypnose therapiert worden (Verhandlungsprotokoll S. 12). Diese Behandlungen waren von der Krankenkasse des Beschwerdeführers nicht gedeckt (Schreiben Beistand vom 2. November 2022 an J____ [Beilage zu Vernehmlassung KESB], act. 10/2). Insgesamt ist der Beschwerdeführer daher in den Bereichen Wohnen, medizinische Betreuung sowie bei der Erledigung seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten auf Hilfe angewiesen.

 

3.5

3.5.1   Die diesbezüglich erforderliche Unterstützung des Beschwerdeführers ist nicht durch das persönliche Umfeld gewährleistet. Er hat drei Töchter. Kontakt besteht jedoch nur zur Beigeladenen 2 (act. 11 S. 143, 159). Bis im April 2022 kümmerte sich die Beigeladene 2 um die Rechnungen des Beschwerdeführers. Nachdem sie sich während des Spitalaufenthalts des Beschwerdeführers für dessen Unterbringung in ein demenzgerechtes Alters- und Pflegeheim ausgesprochen hatte, entzog der Beschwerdeführer ihr alle Vollmachten (Verhandlungsprotokoll S. 12; Aktennotiz Gespräch mit Beigeladenen 2 und 3 vom 30. August 2022, act. 11 S. 140; Aktennotiz Gespräch Beschwerdeführer und Beigeladene 1 vom 8. Juni 2022, act. 11 S.157). Mit der Beigeladenen 1 ist der Beschwerdeführer seit vier Jahren in einer Partnerschaft und sie haben am 6. Dezember 2022 in Polen geheiratet (Verhandlungsprotokoll S. 7, 13; Eingabe vom 15. Dezember 2022, act. 14 S. 3; Beilagen, act. 15/4; während der Verhandlung eingereichte Unterlagen S. 1). Die Beigeladene 1 verfügt jedoch weiterhin über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und das Verfahren betreffend die Anerkennung der Ehe mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz wurde noch nicht eingeleitet (Verhandlungsprotokoll S. 6 f., 13).

 

3.5.2   Aus den Akten und den Ausführungen an der Gerichtsverhandlung ergibt sich, dass sich die Beigeladene 1 im Alltag um den Beschwerdeführer kümmert. Sie macht den Haushalt und versucht ihn «bestmöglich bei den administrativen Angelegenheiten zu unterstützen». Sie bekundete aber grosse Mühe aufgrund der sprachlichen Barriere und gab im Gespräch mit der Erwachsenenschutzbehörde an, sich jedes Dokument übersetzen lassen zu müssen (Aktennotiz Gespräch 8. Juni 2022 act. 11 S. 157). Diese sprachlichen Schwierigkeiten bestätigten sich in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 2, 6). Insgesamt ist die Beigeladene 1 damit mit den örtlichen und rechtlichen Gegebenheiten zu wenig vertraut und insbesondere auch sprachlich nicht in der Lage, den Beschwerdeführer in seinen administrativen Angelegenheiten umfassend zu unterstützen.

 

3.5.3   Schliesslich scheint die Beigeladene 1 nicht geeignet, die finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers zu regeln. Die von der Beigeladenen 1 gewünschte Behandlung für den Beschwerdeführer übersteigt dessen finanzielle Möglichkeiten. Die Finanzierung der von der Krankenkasse nicht gedeckten Krankheitskosten kann nur über die Eigenmittel des Beschwerdeführers erfolgen. Solche sind nicht mehr ausreichend vorhanden. Nach Auffassung der Beigeladenen 1 stelle die Erwachsenenschutzbehörde zu wenig Geld für Medikament zur Verfügung und könne die Gesundheit des Beschwerdeführers «nicht warten» (Verhandlungsprotokoll S. 11). Ihre Ausführungen zur Heilbarkeit von Demenz und Alzheimer legen dabei nahe, dass die Beigeladen 1 das Ausmass der Krankheit des Beschwerdeführers verkennt (Verhandlungsprotokoll S. 12; Aktennotiz Gespräch vom 7. September 2022, act. 11 S. 135). Würde sich die Beigeladene 1 um die finanziellen Belange des Beschwerdeführers kümmern, muss daher davon ausgegangen werden, dass Naturheilmittel zu Lasten des Lebensbedarfs gekauft und eine Verschuldung in Kauf genommen würde. Dies zeigt sich auch bei der durchgeführten Behandlung in der J____ in Polen, die von der Krankenkasse nicht gedeckt war und mit finanziellen Mitteln finanziert werden musste, die danach andernorts gefehlt haben (Verhandlungsprotokoll S. 10).

 

3.6     Die beschriebenen Umstände erfordern eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. Die Errichtung einer Beistandschaft mit dem angeordneten Auftrag ist in der festgestellten Situation des Beschwerdeführers zur Abwendung der Folgen seines Schwächezustandes geeignet. Aufgrund seines Gesundheitszustandes scheint der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, zur Erledigung seiner Pendenzen eine Vollmacht zu erteilen sowie die bevollmächtigte Person zu überwachen. Der erforderliche Schutz rechtfertigt die Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für den Beschwerdeführer entstehen. Die von der Erwachsenenschutzbehörde errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB geht dabei auch nicht über das Notwendige hinaus. Erforderlich erscheint auch, dass der Beistand die Post umleiten und öffnen darf, damit er Kenntnis über wichtige Rechnungen und die finanziellen und administrativen Verhältnisse des Betroffenen erhalten kann. Der Beistand muss mit dem bestehenden Renteneinkommen und dem verbliebenen Vermögen die Existenz des Beschwerdeführers sichern können. Da der Beschwerdeführer eine Beistandschaft ablehnt und aufgrund der nur bedingt gegebenen Absprachefähigkeit, besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer Bankgeschäfte in die Wege leitet oder leiten lässt, deren Konsequenzen er aufgrund seiner gesundheitlichen und kognitiven Verfassung nicht adäquat einschätzen kann und ihm dadurch ein Schaden entsteht. Zur Sicherung seines Vermögens und um eine Verschuldung zu verhindern ist daher geboten, dass dem Beschwerdeführer der Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen davon ist das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von diesem zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB (angefochtener Entscheid Rz. 27). Kein unverzüglicher Handlungsbedarf besteht im Bereich des Wohnens, nachdem im Mai 2022 von der Unterbringung des Beschwerdeführers in eine Pflegeinrichtung abgesehen wurde. Es erscheint aber notwendig, die Wohnsituation des Beschwerdeführers weiterhin zu beobachten. Aufgrund der dementiellen Entwicklung ist eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wahrscheinlich und die Lage fragil. Schliesslich soll gemäss vorinstanzlichem Entscheid (Dispositiv-Ziffer 3b) die Vertretung in medizinischen Angelegenheiten vom Beistand übernommen werden. Dem ist aufgrund der obigen Erwägungen ebenfalls zuzustimmen. Nach dem Gesagten bedarf der Beschwerdeführer in allen Aufgabenbereichen des Beistandes (Wohnen, medizinische Versorgung, administrative und finanzielle Belange) der Hilfe. Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids vom 6. Oktober 2022 sowie der Entzug des Kontozugriffs angezeigt und folglich rechtmässig.

 

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1.4.6). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Be-

schwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladene 1

-       Beigeladene 2

-       Beigeladener 3

-       Beistand, E____ (ABES)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.