Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

 

VD.2022.267

 

URTEIL

 

vom 28. September 2023   

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____ GmbH                                                                            Rekurrentin

[...]

 

gegen

 

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

Rheinsprung 16/18

4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 14. September 2022

 

betreffend Covid-19-Härtefallbeiträge für das 1. Quartal 2022

 


Sachverhalt

 

Die A____ GmbH (Rekurrentin) stellte am 5. Mai 2022 beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) über die elektronische Antragsplattform ein Gesuch um Härtefallbeiträge für das 1. Quartal 2022. Mit Verfügung vom 14. September 2022 wies das WSU dieses Gesuch kostenlos ab.

 

Gegen diese Verfügung meldete die Rekurrentin mit Schreiben vom 21. September 2022 beim Regierungsrat Rekurs an und beantragte mit Rekursbegründung vom 9. November 2022, der Härtefall-Regelung für das 1. Quartal 2022 unterstellt zu werden. Der Regierungspräsident hat den Rekurs am 30. November 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.

 

Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2023 die Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hält mit Replik vom 19. April 2023 an ihrem Standpunkt fest und macht weitere, ergänzende Ausführungen.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 30. November 2022 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin davon unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften von § 8 VRPG und umfasst die Prüfung, ob die Verwaltung das massgebliche öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Über die Angemessenheit der Verfügung ist dagegen nicht zu entscheiden.

 

1.4      Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

 

Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vor­instanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es der rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 des OG; VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 3.4).

 

Die Rekurrentin handelt als juristische Laiin ohne anwaltliche Vertretung. Sie substantiiert ihren Standpunkt erst mit der Replik – nach Ablauf der eigentlichen Begründungsfrist – eingehend. Demgegenüber ist die Rekursbegründung nur rudimentär begründet. Soweit daraus aber ersichtlich ist, worum es ihr geht, ist nach der Praxis zur Behandlung von Laienrekursen auf das Rechtsmittel einzutreten. Fraglich erscheint indes, ob prozessual alle Rügen in der Replik gehört werden können, zumal die entsprechenden Ausführungen nur teilweise auf die Erwägungen des WSU in der Vernehmlassung Bezug nehmen und als durch diese veranlasst gelten können. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens kann die Frage nach der Rechtzeitigkeit der mit der Replik vorgetragenen Rügen aber offengelassen werden.

 

2.

2.1      Das WSU führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Umsatz der Rekurrentin im Jahr 2020 sei gegenüber dem Umsatz der Vorjahre 2018 und 2019 um weniger als 40 % zurückgegangen, womit die gesetzliche Anforderung des Umsatzrückgangs von mehr als 40 % nicht erfüllt sei. Zudem führe die Rekurrentin keine separate Spartenrechnung und liessen sich die Spartenumsätze aus der eingereichten Umsatzaufstellung der einzelnen Teilbetriebe der Rekurrentin nicht anhand objektiver Faktoren plausibilisieren. Damit die kantonalrechtliche Regelung für Kleinunternehmen greife, welche bei einem Jahresumsatz von unter CHF 5 Millionen einen Umsatzrückgang von 20 % genügen lässt, sei auf den durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2018 und 2019 abzustellen. Dieser betrage bei der Rekurrentin aber mehr als CHF 5 Millionen, weshalb die Vorschriften für Grossunternehmen (Umsatzrückgang von mehr als 40 %) anwendbar seien. Insgesamt seien die Voraussetzungen für einen Härtefallbeitrag für das 1. Quartal 2022 nicht erfüllt.

 

2.2      Die Rekurrentin macht geltend, ihre Zahlen seien inzwischen spartengerecht aufbereitet. Aus ihrer Sicht liege es im Ermessensspielraum der Behörde, ob sie als kleines oder grosses Unternehmen gelte (mit weniger oder mehr als CHF 5 Millionen Umsatz), je nachdem, welches Jahr man zugrunde lege. Eine weitere Ermessensfrage sei, ob nur der Gastrobereich oder auch der Mensen- und Bäderbereich als mass­gebliche Sparte berücksichtigt würden. In den Unterlagen seien die Kostenzahlen analog der denkbaren Sparteneinteilungen – einmal getrennt, einmal als Konglomerat der Sparten – aufbereitet. Aus ihrer Sicht sei die Rekurrentin auf Basis der aufbereiteten Zahlen zum Bezug der Härtefallentschädigung berechtigt.

 

Mit der Replik verweist die Rekurrentin auf die erhöhte Komplexität ihrer Organisationsstruktur und die damit verbundene Schwierigkeit von Spartenrechnungen. Mit dem auf ein «Massengeschäft» ausgerichteten Verfahren des WSU würden Unternehmen mit komplexen Organisationsstrukturen benachteiligt. Die Notwendigkeit der Aufbereitung einer Spartenrechnung und die Substantiierungslast würden aber nicht bestritten. Ebenfalls werde anerkannt, dass der Umsatzrückgang der Gesamtunternehmung im Jahr 2020 (verglichen mit den Jahren 2018 und 2019) weniger als 40 % betrage. Allerdings ergebe sich aus Art. 5 Abs. 1bis der Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 2020 (HFMV 20; SR 951.262) eine Pflicht zur Neubeurteilung, wonach für die Berechnung von Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 anstelle des Jahresumsatzes 2020 auch der Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwendet werden könne. Die ausschliessliche Basierung der angefochtenen Verfügung auf Art. 5 Abs. 1 HFMV sei unzureichend. Sodann macht die Rekurrentin geltend, dass die Pacht des Betriebs [...] (Restaurant [...]) im März 2020 übernommen worden sei, welcher als stark saisonlastiger Sommerbetrieb mit einer Umsatzsteigerung in den Quartalen 2 und 3 anzusehen sei. Die zu den Jahreszahlen 2018 und 2019 addierte Budgetierung des (erst später übernommenen) Betriebs sei daher als konservativ und nicht zum Vorteil der Rekurrentin einzustufen. Daher seien die tatsächlich erwirtschafteten Beträge 2023 zu inkludieren. Mit Verweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip beruft sich die Rekurrentin schliesslich auf ihr langjähriges Engagement im Bereich der Reintegration von stellenlosen Personen und auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen.

 

3.

3.1      Die gesetzliche Grundlage für die finanzielle Unterstützung des Bundes für kantonale Härtefallmassnahmen bildet das Covid-19-Gesetz (SR 818.102), hier in der (zum Zeitpunkt der Gesuchstellung geltenden) Fassung vom 1. Mai 2022. Das Gesetz sieht unter gewissen Voraussetzungen Härtefallmassnahmen für Unternehmen vor. Gemäss Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt, wobei die gesamte Vermögens-und Kapitalsituation sowie der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten zu berücksichtigen sind. Es wird zwischen Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken und solchen mit einem Jahresumsatz von über 5 Millionen Franken unterschieden (Abs. 1quater ff.).

 

Das Covid-19-Gesetz wird durch Verordnungen näher ausgeführt. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargestellt wird, sind vorliegend die bundesrechtliche Covid-19-Härteverordnung 2022 vom 2. Februar 2022 (HFMV 22; SR 951.264) sowie die baselstädtische Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm 2022 (SG 819.179) anwendbar. Art. 2 Abs. 1 lit. a HFMV 22 verweist auf einzelne Bestimmungen der HFMV 20 (die in der Fassung vom 18. Dezember 2021 enthalten sind). Von diesem Verweis sind namentlich die Separatbeurteilung im Falle von mittels Spartenrechnung klar abgegrenzten Tätigkeitsbereichen (Art. 2a HFMV 20), der Rückgang des Jahresumsatzes 2020 von mehr als 40 % (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20) und die Modalitäten der Berechnungsweise des Umsatzrückgangs (spätere Periode für Ermittlung des Jahresumsatzes 2020; Art. 5 Abs. 1bis HFMV 20) erfasst. Dazu wird in den behördlichen Erläuterungen vom 11. März 2022 zur HFMV 20 ausgeführt: «Spartenrechnungen können auch bei Teilschliessungen angewendet werden, wenn sich der von behördlichen Schliessungen betroffene Tätigkeitsbereich klar von den nicht geschlossenen Tätigkeitsbereichen abgrenzen lässt» (S. 5; https://covid19.easygov.swiss/wp-content/uploads/2022/03/Erlauterungen-Hartefallverordnung-2020_D.pdf).

 

Die HFMV 22 ist anwendbar für die Beteiligung des Bundes an kantonalen Härtefallmassnahmen ab dem 1. Januar 2022. Es ist den Kantonen freigestellt, in der Umsetzung den zeitlichen Rahmen ihrer kantonalen Härtefallprogramme anders zu definieren. Die Federführung für die Umsetzung der HFMV 22 liegt bei den Kantonen (Erläuterungen vom 11. März 2022 zur HFMV 22 S. 3 f.; https://covid19.easygov.swiss/wp-content/uploads/2022/03/Erlauterungen-Hartefallverordnung-2022_DE.pdf; vgl. auch Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824; VGE VD.2022.227 vom 30. Juni 2023 E. 3.1). Für die Beitragsberechtigung von Unternehmen mit einem Jahresumsatz über CHF 5 Millionen verweist der baselstädtische Verordnungsgeber auf die Vorschriften des Bundesrechts (§ 3 Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm 2022; SG 819.179). Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter CHF 5 Millionen wird ein Rückgang des Jahresumsatzes 2020 von mehr als 20 % vorausgesetzt (§ 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm 2022). Für kleine Unternehmen ist der Prozentsatz der vorausgesetzten Umsatzeinbusse also kleiner.

 

3.2      Die Vorinstanz führt aus, dass die Rekurrentin (als Gesamtunternehmung) ausweislich der revidierten Jahresrechnung im Jahr 2018 einen Umsatz von CHF 9'427'971.34, im Jahr 2019 von CHF 9'100'588.07 und im Jahr 2020 von CHF 5'821’285.13 erzielt habe. Der Umsatzrückgang im Jahr 2020 belaufe sich im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 somit auf weniger als 40 %. Zudem wird festgehalten, dass die Rekurrentin in den Jahren 2018 und 2019 einen durchschnittlichen Umsatz von mehr als CHF 5 Millionen erzielt habe, weshalb einzig die Vorschriften über Grossunternehmen Anwendung fänden. Die Ansicht der Rekurrentin, wonach beim Abstellen auf die Ist-Zahlen im Restaurationsbereich ein Umsatz von weniger als CHF 5 Millionen erwirtschaftet werde und ein Umsatzrückgang von 20 % (Prozentsatz nach der kantonalen Regelung) für die Anspruchsberechtigung ausreichend sei, hat die Vorinstanz verworfen. Schliesslich hat die Vorinstanz den von der Rekurrentin bezifferten Umsatzrückgang auch deshalb zurückgewiesen, weil in der definierten Sparte (Restaurationsbereich) im relevanten Zeitraum (2018 bis 2020 und 1. Quartal 2022) neue Betriebsteile hinzugekommen und andere weggefallen seien.

 

3.3      Für die gerichtliche Beurteilung ist zunächst festzuhalten, dass die Rekurrentin mit ihrer Spartenaufteilung darauf abzielt, den geringeren Anforderungen für Kleinunternehmen gemäss kantonalem Recht unterstellt zu werden. Gemäss der zutreffenden vorinstanzlichen Beurteilung wird der Betrieb der Rekurrentin aber als Einheit und anfänglich ohne Spartenrechnung geführt. Eine nachträgliche Aufteilung der Rechnungslegung, um die für Kleinbetriebe vorgesehenen Erleichterungen zu beanspruchen, müsste sich auf klare und nachvollziehbare Belege stützen können, welche auch im gerichtlichen Rekursverfahren nicht ersichtlich sind. Vielmehr lässt das präsentierte Zahlenmaterial verschiedene Auslegungen zu, ohne dass sich die Aufteilung als solche und die konkrete Abgrenzung der Sparten aufdrängt. Eine Spartenrechnung ist für die Bestimmung der Unternehmensgrösse und die massgebliche Umsatzschwelle relevant. Angesichts ihrer Bedeutung erscheint das Verlangen der Vorinstanz sachgerecht, wonach die Spartenrechnung ohne umfangreiche Abklärungen nachvollziehbar sein und weitestgehend auf objektiv klar überprüfbaren Kriterien beruhen müsse (Vernehmlassung Ziff. 9). Als Beispiel für eine Spartenaufteilung wird in den Materialien ein Hotel mit Restaurant genannt, das nur noch Hotelgäste bewirten darf (Erläuterungen HFMV 20 S. 8). Eine vergleichbare Spartenaufteilung ist im Fall der Rekurrentin nicht ersichtlich.

 

Die Rekurrentin regt mit ihrem Rekurs in der Sache eine ermessensweise Neubeurteilung an. Damit vermag sie die vorinstanzlich genannten Mängel der Spartenaufteilung und Umsatzberechnung – eingeschränkte objektive Überprüfbarkeit, Verwendung hypothetischer Zahlen – aber nicht zu beheben. Das vorinstanzliche Insistieren auf objektiver Klarheit und effektiven Zahlenangaben erscheint geeignet und notwendig, um eine für die Gesuchsbeurteilung zweckmässige Rechnungslegung sicherzustellen. Tatsächlich erwirtschaftete, belegbare Zahlen sind zuverlässiger als budgetierte Zahlen, die auf Einschätzungen beruhen. Das Gleiche gilt für Abrechnungen, mit denen sich unterschiedliche Sparten (z.B. Hotel gegenüber Restaurant) abtrennen lassen. Die Rekurrentin anerkennt denn auch, dass eine Spartenabrechnung aufgrund tatsächlich erzielter Umsätze zu erfolgen hätte (Replik S. 4). Wenn sie geltend macht, dass dies nicht möglich sei, so zeigt dies eben, dass sie keine klar abtrennbaren Sparten aufweist. Insoweit erweist sich der Rekurs als unbegründet.

 

3.4

3.4.1   Zu den einzelnen, in der Replik nachgereichten Rügen ist auszuführen, dass Unternehmen mit komplexen Strukturen in dem als Massenverfahren ausgestalteten Härtefallentschädigungsverfahren nicht benachteiligt werden. Die Pflicht, sich mit Zahlen zur eigenen Unternehmensstruktur und Grösse auszuweisen, ergibt sich aus der Natur der Sache und stellt keine rechtliche Benachteiligung dar. So oder anders ist es Sache der gesuchstellenden Partei, ihren Anspruch im Verwaltungsverfahren zu substantiieren. Dies stellt naturgemäss bei Unternehmen mit komplexen Strukturen höhere Anforderungen, ohne dass darin eine Ungleichbehandlung erkannt werden könnte. Die Notwendigkeit der gewählten Organisationsstruktur ist daher mit den Erwägungen der Vorinstanz bei der Behandlung ihres Gesuchs irrelevant. Diese Substantiierungslast wird von der Rekurrentin bezüglich der Spartenrechnung denn auch explizit anerkannt.

 

3.4.2   Die Beurteilungsgrundlage für die Berechnung des Umsatzrückgangs bildet Art. 5 HFMV 20 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a HFMV 22 in der für die Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruchs geltenden Fassung (VGE.2022.227 vom 30. Juni 2023 E. 3.2). Die Rekurrentin verweist replicando auf Art. 5 Abs. 1bis HFMV 20, wonach bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden kann. Der Umsatz darf also aufgrund einer Jahresperiode, die vom Kalenderjahr von Januar bis Dezember 2020 abweicht, ermittelt werden. Damit wird bezweckt, einen Umsatzrückgang im Bereich des Jahresübergangs (Ende 2020 und Anfang 2021) besser abzubilden. Es darf eine andere Periode von 12 Monaten bis und mit Juni 2021 verwendet werden, beispielsweise von Februar 2020 bis und mit Januar 2021 oder von April 2020 bis und mit März 2021 (vgl. Erläuterungen HFMV 20 S. 8 f.).

 

In der Replik führt die Rekurrentin aus, sie sei vom 20. November 2020 bis zum 31. März 2021 von sehr einschneidenden behördlichen Massnahmen, grösstenteils Schliessungen innerhalb der Gastronomiesparte, betroffen gewesen. Sie bezeichnet aber den genauen Zeitraum, den sie anstelle des Kalenderjahrs 2020 berücksichtigt haben möchte, nicht weiter. Das Verwaltungsgericht kann die Festlegung des massgeblichen Zeitraums und die Ermittlung des damals erzielten Umsatzes nicht selber vornehmen. Zudem liesse sich auch mit einer abweichenden Periodenabgrenzung der vorinstanzliche Vorbehalt nicht entkräften, dass ein Vergleich der von der Rekurrentin definierten Sparte (Restaurationsbereich) im relevanten Zeitraum (2018 bis 2020 und 1. Quartal 2022) unmöglich sei, da neue Betriebsteile hinzugekommen und andere weggefallen seien. Bei dieser Ausgangslage kann der Kritik an der vorinstanzlichen Umsatzberechnung nicht gefolgt werden.

 

3.4.3   Auch die Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip vermag der Rekurrentin nicht zu helfen. Wie das Verwaltungsgericht im bereits erwähnten Präjudiz (VGE VD.2022.227 vom 30. Juni 2023 E. 4.1, 4.3.4) festgehalten hat, gilt im Rahmen der Leistungsverwaltung aufgrund seiner demokratischen Funktion einerseits und zur Gewährleistung rechtsgleicher Behandlung das Legalitätsprinzip. Daraus folgt, dass auch staatliche Leistungen nur nach Massgabe und im Rahmen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage erbracht werden dürfen. Dabei gelten aber geringere Anforderungen an die Normdichte (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 379 ff., Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 410 ff.). Dem Rechtsetzer kommt ein weiter Ermessensspielraum zu, wie er den Kreis der Härtefälle umschreiben will. Ein Vergleich mit Budgetzahlen ist in den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen, insbesondere auch nicht für neu gegründete Unternehmen. Ein solcher Vergleich würde das Risiko von einem zu hohen prognostizierten Umsatz in sich bergen, um die erforderliche Umsatzeinbusse von 40 Prozent zu erreichen. Bei der Bestimmung des Kreises der Härte­fälle, für welche in einem Massenverfahren Entschädigungen ausgerichtet werden sollen, erscheint aus Gründen der Praktikabilität eine gewissen Schematisierung und Pauschalierung unausweichlich (VGer ZH VB.2022.00216 vom 25. August 2022 E. 5.1; VGer ZH VB.2022.00068 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 122 I 343 E. 3g/dd; BGer 8C_612/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 6.4; vgl. auch VGE VD.2013.19 vom 30. August 2013 E. 3.3.1, VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 4.3.3). Diese kann zum vornherein nicht allen Einzelaspekten aller Einzelfälle völlig gerecht werden (VGE VD.2021.106 vom 18. Februar 2022 E. 4.2.4). Aus Gründen der Praktikabilität sind deshalb Schematisierungen beziehungsweise Typisierungen zulässig, auch wenn damit ein Verlust an Einzelfallgerechtigkeit verbunden ist (BGer 8C_612/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 6.4, 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 4.3.6).

 

Insgesamt kann der Anspruch auf Härtefallbeiträge, wie er vom Rechtsetzer umschrieben und von der vorinstanzlichen Verwaltungsbehörde nach pflichtgemässem Ermessen beurteilt wurde, nicht unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip beliebig erweitert werden, auch wenn die Rekurrentin aufgrund der Massnahmen von einer Härte betroffen war.

 

3.4.4   Soweit die Rekurrentin schliesslich eine blosse Angemessenheitskontrolle anregen will, ist es dem Verwaltungsgericht versagt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des vorinstanzlichen Ermessens zu setzen. Die verwaltungsgerichtliche Kognition ist auf eine Rechtskontrolle beschränkt (hiervor E. 1.3). Der Verwaltung ist bei der Umsetzung der Covid-19-Massnahmen, insbesondere im Rahmen der finanziellen Unterstützung von Betroffenen, analog dem Subventionsrecht ein weiter Ermessenspielraum einzuräumen (BGer 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.2; 2C 401/2022 vom 2. November 2022 E. 1.2). Insbesondere bei der Bewertung und Einstufung der in den Rechtsgrundlagen definierten Kriterien ist ein erheblicher Beurteilungsspielraum vorhanden (KGer LU vom 16. Februar 2022, in: LGVE 2022 IV Nr. 2 E. 2.4, mit Verweis auf BGE 141 II 14 E. 2.3, 139 II 185 E. 9). Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Verwaltung, welcher einer Rechtsverletzung gleichkäme, ist im vorliegenden Fall nicht dargetan.

 

3.5      Zusammenfassend hat die Rekurrentin ihr Rechtsmittel mit der Rekursbegründung nicht genügend substantiiert und belegt und hat auch mit der Replik den Nachweis für eine Aufteilung in verschiedene Sparten und für den erforderlichen Umsatzrückgang nicht rechtsgenüglich erbringen können. Damit erweist sich die vorinstanzliche Verfügung, soweit sie gültig angefochten wurde, als rechtmässig.

 

4.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs gegen die Verfügung vom 14. September 2022 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1’500.– festgesetzt.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’500.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.