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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2022.285
URTEIL
vom 26. Januar 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 7. November 2022
betreffend den Vollzug des Strafbefehls vom 24. April 2019
Sachverhalt
Gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 30. Dezember 2018 ([...]) war A____ des Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.– bestraft worden. Gemäss einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2019 war A____ wiederum wegen Diebstahls zudem zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt worden.
Nachdem der Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons St. Gallen dem Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 7. November 2022 seine Vollzugskompetenzen abgetreten hatte, verfügte der Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt mit Vollzugsbefehl vom 7. November 2022, dass A____ in Vollstreckung des Strafbefehls des Untersuchungsamts Gossau vom 30. Dezember 2018 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen (abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft) sowie in Vollstreckung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2019 eine Freiheitsstrafe von 75 Tagen zu verbüssen habe. Auf Einsprache hin hob das Strafgericht Basel-Stadt den Strafbefehl vom 24. April 2019 mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 (ES.2022.487) zufolge Ungültigkeit auf.
Mit einer als «Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 26. Dezember 2022 wandte sich A____ (Rekurrent) sinngemäss gegen die Vollstreckung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 24. April 2019 angeordneten Freiheitsstrafe von 75 Tagen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Dezember 2022 wurde dem Strafvollzug untersagt, den Strafbefehl vom 24. April 2019 zu vollziehen, solange dieser noch nicht rechtskräftig sei. Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verfahrensleiter mit, dass der Rekurrent am 1. Januar 2023 aus dem Strafvollzug entlassen worden sei.
Die Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons Basel-Stadt sind beigezogen worden.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre an sich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des Kostenentscheids, fällt indes in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters (§ 45 Abs. 1 GOG).
1.2
1.2.1 Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob, vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an dessen Aufhebung.
1.2.2 Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1931 f.). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).
Der Rekurrent ist am 1. Januar 2023 aus dem Vollzug entlassen worden. Die Freiheitstrafe des Strafbefehls vom 24. April 2019 ist somit noch nicht vollzogen worden (vgl. das Bestätigungsschreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Januar 2023, act. 9). Der angefochtene Vollzugsbefehl ist damit gegenstandslos geworden und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren als erledigt abzuschreiben.
2.
2.1 Es bleibt über die Kostenfolgen zu befinden. Bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2022.110 vom 10. September 2022 E. 2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 310; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514). Vorliegend ergibt eine solche summarische Prüfung, dass dem Begehren des Rekurrenten mutmasslich Erfolg beschieden gewesen wäre, ist doch die Grundlage für den mit Vollzugsbefehl vom 7. November 2022 angeordneten Strafvollzug mit der Aufhebung des zu vollziehenden Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2019 nachträglich teilweise weggefallen. Somit und auch angesichts der prozessualen Bedürftigkeit des Rekurrenten werden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Gerichtskosten erhoben. Vertretungskosten sind dem Rekurrenten nicht entstanden und somit nicht zu entschädigen.
2.2 Der Rekurrent ist gestützt auf den Vollzugsbefehl des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 7. November 2022 mehrere Wochen inhaftiert gewesen, wobei hierbei lediglich die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss – nach wie vor rechtskräftigem – Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 30. Dezember 2018 vollstreckt wurde, weshalb vorliegendenfalls auch nicht über eine Haftentschädigung zu befinden ist.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Rekurrent (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Georgisch)
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.