Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.28

 

URTEIL

 

vom 8. August 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde

gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 3. Februar 2022

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs

 


Sachverhalt

 

A____ wohnt in B____, einem Wohnheim für Erwachsene mit psychischen und sozialen Schwierigkeiten. Mit Schreiben von Mitte November 2021 ersuchte C____, Sozialarbeiterin der B____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass A____ an paranoider Schizophrenie leide. Nachdem die Erwachsenschutzbehörde die Situation abgeklärt hatte, errichtete sie mit Entscheid vom 3. Februar 2022 gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) eine Beistandschaft für A____ und ernannte D____ zur Beiständin. Im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung wurde der Beiständin die Aufgabe übertragen, A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

 

-       Ihr Einkommen sorgfältig zu verwalten,

-       das Erledigen von Zahlungen,

-       die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-       ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

 

Gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen. Ausgenommen davon blieb das von der Beiständin zu bezeichnende Konto mit den von ihr gestützt auf Art. 409 ZGB zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung. Schliesslich entzog die Erwachsenenschutzbehörde einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung.

 

Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 erhob A____ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragte mit Stellungnahme vom 10. März 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8. August 2022 wurden die Beschwerdeführerin, die Beiständin und die Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde befragt, bevor die Behördenvertretung zum Vortrag gelangte. Dabei hielten die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und die Erwachsenenschutzbehörde an ihrem Antrag fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisa­tionsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.3      Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der Beistand (Droese/Steck, Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 450 N 29 f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden ist somit einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

 

1.4      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

 

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzei-tig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Be-schwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochte-nen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/ Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, womit auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten ist.

 

2.        

2.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist „Verwaltung“ in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1).

 

2.2      Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behörd­liche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen).

 

2.3     

2.3.1   Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, dass bei der Beschwerdeführerin im Jahre 2000 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde. Aus den Akten der IV-Stelle Basel-Stadt gehe hervor, dass ihr aufgrund der ausgeprägten Symptomatik eine ganze IV-Rente zugesprochen worden sei. Um einer Arbeit im geschützten Bereich nachgehen zu können, sei die Beschwerdeführerin auf eine direkte Anleitung und mehrmalige Erklärungen angewiesen. Sie ermüde schnell, leide an Konzentrationsproblemen sowie an Vergesslichkeit. Aus den Akten der IV-Stelle Basel-Stadt gehe somit der Schwächezustand und die daraus resultierende Schutzbedürftigkeit hervor. Die Beschwerdeführerin habe keine der Erwachsenenschutzbehörde bekannten Angehörigen oder nahestehende Personen, welche sie in den erforderlichen Angelegenheiten unterstützen könnten. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Situation und der mangelnden Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin nicht mehr in Betracht gezogen werden. Die Errichtung einer Beistandschaft sei daher angezeigt.

 

2.3.2   Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass sie trotz ihrer Krankheit fähig sei, mit Hilfe der B____ alles zu meistern. Sie möchte ihre Rechnungen selbst einzahlen gehen. Für die Rechnung des Wohnheims in Höhe von CHF 2’953.– habe sie einen Dauerauftrag, daneben bleibe nicht viel übrig.

 

2.3.3   Anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hinterliess die Beschwerdeführerin einen stabilen Eindruck und erschien weder verwirrt noch unkonzentriert. Sie gab an, dass sie ihr Medikament regelmässig einnehme. Angesichts der Diagnose der paranoiden Schizophrenie (vgl. Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 21. November 2001) sowie den Angaben der Mitarbeitenden der B____, wonach die Beschwerdeführerin die Konsequenzen ihres Handels nicht einschätzen könne und deshalb nachteilige Situationen entstehen würden (vgl. act. 5 S. 138), ist aber ein Schwächezustand in Bezug auf die administrativen und finanziellen Angelegenheiten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund der IV-Rente mit Ergänzungsleistungen über monatlich CHF 400.- zur freien Verfügung. Von diesem Betrag sind neben der Handyrechnung auch Kosten für den öffentlichen Verkehr sowie die Zusatz- und Haftpflichtversicherung zu begleichen (Verhandlungsprotokoll S. 3). Es ist anspruchsvoll, die monatlichen Ausgaben mit diesem kleinen Budget zu meistern. Mithin besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin unnötige Ausgaben tätigt und somit zu wenig Geld für den Heimplatz übrigbleibt. Es ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin bis anhin ihre Rechnungen beglichen hat und sie keine Betreibungen oder Verlustscheine aufweist (act. 5 S. 146). Aber inzwischen ist sie mit der Begleichung der Heimrechnung einen Monat im Rückstand. Dieser Rückstand von CHF 3'000.– fällt bei den knappen finanziellen Ressourcen stark ins Gewicht. Es ist indes besonders wichtig, dass die Beschwerdeführerin ihren Platz in der B____ behalten kann, zumal sie auch selbst angibt, nicht zu wissen, wie es ohne diesen weitergehen würde (Verhandlungsprotokoll S. 3). Ein Verlust des Wohnheimplatzes würde zu einer Destabilisierung der jetzigen guten Situation führen. Folglich ist ein Hilfs- und Schutzbedarf in Bezug auf Finanzen und Administration zu bejahen.

 

2.4      Die Beschwerdeführerin hat keine Patientenverfügung erstellt. Ihre Schwester, [...], hat gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 7 ZGB die Kompetenz, im Falle der Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu medizinischen Massnahmen zu entscheiden. Weiter haben die Abklärungen der KESB ergeben, dass die Beschwerdeführerin ansonsten keine Angehörigen oder nahestehende Personen hat, die sie in finanziellen und administrativen Angelegenheiten unterstützen könnten. Zwar hat sie mit den Mitarbeitenden der B____ und ihrer Psychotherapeutin ein professionelles Helfersystem. Dieses ist aber nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin in allen erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Zudem gab die Beschwerdeführerin zeitweise selbst an, mit der Erledigung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten überfordert zu sein (act. 5 S. 38). Somit ist weder im persönlichen Umfeld noch bei privaten oder öffentlichen Diensten ausreichende Unterstützung in den erforderlichen Bereichen ersichtlich.

 

2.5      Es bleibt zu prüfen, ob die Errichtung einer Beistandschaft verhältnismässig ist. Durch die Einsetzung einer Beistandsperson kann die Beschwerdeführerin in ihren Angelegenheiten unterstützt und vertreten werden, womit die Massnahme geeignet ist. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist bei der Beschwerdeführerin die Fähigkeit, notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, aufgrund ihrer psychischen Störung eingeschränkt. So konnte sie sich etwa nicht auf die Budgetberatung durch die B____ einlassen (Stellungnahme der KESB S. 1). Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe sind angesichts der gesundheitlichen und kognitiven Verfassung der Beschwerdeführerin daher nicht ersichtlich. Ohne Errichtung der Beistandschaft drohten der Beschwerdeführern der Verlust ihres Wohnheimplatzes, was unbedingt zu vermeiden ist. Die Errichtung einer Beistandschaft ist damit erforderlich.

 

Schliesslich ist der Wunsch der Beschwerdeführerin, auch weiterhin möglichst selbständig ihre Rechnungen zu bezahlen, durchaus verständlich und nachvollziehbar. Die Beistandschaft ist demnach auch so ausgestaltet, dass die Beschwerdeführerin einen Geldbetrag erhält, um Handy- und U-Abo-Rechnungen zu begleichen (Verhandlungsprotokoll S. 3). Die von der KESB errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB mit den Aufgabenbereichen Administratives und Finanzielles geht damit auch nicht über das Notwendige hinaus. Da die Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin Bankgeschäfte in die Wege leitet, deren Konsequenzen sie aufgrund ihrer gesundheitlichen und kognitiven Situation nicht adäquat einschätzen kann und ihr dadurch ein Schaden entstehen könnte, ist es auch gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführerin der Zugriff auf ihre Konti gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen davon ist das von der Beiständin zu bezeichnende Konto mit den von dieser zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB. Damit bleibt der Beschwerdeführerin in diesem Umfang auch weiterhin die Möglichkeit, selbstständig Zahlungen zu tätigen. Ohne Errichtung einer Beistandschaft droht der Beschwerdeführerin eine Verschuldung und in Folge dessen der Verlust ihres Heimplatzes. Der erforderliche Schutz rechtfertigt demnach die Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin entstehen.

 

Insgesamt erscheint eine Verbeiständung im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids vom 3. Februar 2022 somit verhältnismässig.

 

3.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRGP). Es ist indes offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, diese Kosten zu bezahlen. Die Gerichtskosten gehen daher infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beiständin (D____, ABES)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.