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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.37
URTEIL
vom 4. November 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Jonas Weber,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____ Rekurrentin
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 28. Januar 2022
betreffend Honorarkürzung
Sachverhalt
B____ wurde einerseits mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2013 (SB.2013.5) des versuchten Mordes, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der Freiheitsberaubung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren (abzüglich 745 Tage) verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_208/2014 vom 28. Januar 2015 ab. Die ab dem 3. Dezember 2013 vollzogene stationäre therapeutische Massnahme wurde mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28. Mai 2018 gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB aufgehoben und der Vollzug der Reststrafe (abzüglich 1’759 Tage Massnahmenvollzug) gemäss Art. 62c Abs. 2 StGB angeordnet. Anderseits wurde B____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Dezember 2013 (SG.2013.240) des Angriffs schuldig gesprochen und zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Nachdem ihm bei Erreichen des Zweidritteltermins mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 8. Dezember 2020 die bedingte Entlassung verweigert worden war, stellte die Vollzugsbehörde mit einem an A____, Advokatin (nachfolgend: Rekurrentin), adressierten Schreiben vom 2. November 2021 im Rahmen der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 3 StGB in einer Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umständen summarisch fest, dass die Voraussetzungen für eine solche nicht gegeben seien und diese voraussichtlich erneut verweigert werde. Zugleich wurde B____ diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Dieser nahm hierzu mit Eingabe vom 10. November 2021, vertreten durch die Rekurrentin, Stellung und beantragte seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die zugleich beantragte unentgeltliche Rechtspflege in diesem Verfahren wurde ihm mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 2. Dezember 2021 unter Beiordnung der Rekurrentin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt. Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 7. Dezember 2021 wurde B____ die bedingte Entlassung schliesslich verweigert. Für ihre Aufwendungen in dieser Sache vom 4. November bis zum 6. Dezember 2021 stellte die Rekurrentin dem Straf- und Massnahmenvollzug am 3. Januar 2022 einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen im Betrag von CHF 16.55 in Rechnung, woraus ein Gesamtbetrag von CHF 1'749.90 nebst 7,7 % Mehrwertsteuer resultierte. Diesen Aufwand kürzte der Straf- und Massnahmenvollzug mit Verfügung vom 28. Januar 2022 um 2 Stunden und 45 Minuten und sprach ihr einen Aufwand von insgesamt 5 Stunden und 55 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 und folglich einen Betrag von CHF 1'183.35 zu. Zudem reduzierte er die in Rechnung gestellten Auslagen in der Höhe von gesamthaft CHF 16.55 um CHF 9.75 und sprach ihr Auslagen in der Höhe von CHF 6.80 zu. Daraus resultierte für die unentgeltliche Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren eine Entschädigung für den Aufwand und die Auslagen der Rekurrentin von CHF 1'190.15 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %, sodass ihr ein Honorar von insgesamt CHF 1’281.80 zugesprochen worden ist.
Gegen diese ihr am 1. Februar 2022 zugestellte Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 10. Februar 2022 erhobene und begründete Rekurs, mit dem die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28. Januar 2022 und die Zusprechung eines Honorars gemäss der am 3. Januar 2022 eingereichten Honorarnote beantragt. Weiter beantragt sie ihre Befreiung von der Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses und die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 2'000.–. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass entgegen dem gestellten Antrag kein Anlass bestehe, von der gemäss § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) vorgesehenen Pflicht zur Bevorschussung der mutmasslichen Gerichtskosten abzusehen. Demgemäss auferlegte er der Rekurrentin die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 400.–. Nach erfolgtem Eingang dieses Vorschusses beantragte der Straf- und Massnahmenvollzug mit Vernehmlassung vom 11. April 2022 die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Hierzu liess sich die Rekurrentin mit Eingabe vom 25. April 2022 replicando vernehmen.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
1.3 Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
1.4 Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz zunächst auf die mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 erfolgte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der Rekurrentin im Verfahren betreffend die jährliche Prüfung der bedingten Entlassung ihres Mandanten aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB verwiesen. Mit Bezug auf dessen Entschädigung verwies die Vorinstanz auf § 16 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972 (SG 153.810), wonach sich diese grundsätzlich nach dessen Zeitaufwand und dem vom Appellationsgericht festgelegten Stundenansatz richte. Dabei bestehe nach konstanter Praxis aber die Möglichkeit der Herabsetzung, wobei die zuständige Behörde bei der Festsetzung des Anwaltshonorars über einen weiten Ermessensspielraum verfüge. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand sei stets nur so weit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen sei. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötig oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründeten somit keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 228 f.).
2.2
2.2.1 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz zunächst erwogen, dass nur Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend jährliche Prüfung der bedingten Entlassung stünden, geltend gemacht werden könnten und die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel erst ab Gesuchseinreichung einträten (Schwank, a.a.O., S. 231; BGE 122 I 203 E. 2 f.). Folglich könne der Aufwand vom 4. November 2021 nicht vergütet werden, weshalb der diesbezügliche Aufwand von 10 Minuten und die Auslagen in Höhe von CHF 1.50 von der Honorarnote zu streichen seien.
2.2.2 Auch wenn den Ausführungen der Vorinstanz im Grundsatz gefolgt werden kann, erfolgte deren Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt, wie von der Rekurrentin zu Recht geltend gemacht wird, nicht korrekt. Mit Schreiben vom 2. November 2021 wurde dem Mandanten der Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör gewährt, welches von der Rekurrentin als seiner Vertreterin wahrgenommen worden ist. Daraus folgt, dass die Rekurrentin das – nota bene an sie als Vertreterin adressierte – Schreiben vom 2. November 2021 (vgl. act. 5/2 S. 210) im Rahmen ihrer nachträglich, mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 2. Dezember 2021 bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung ebenso hat lesen müssen, wie sie vor dieser Bewilligung auch die Stellungnahme vom 10. November 2021 verfasst hat. Die Lektüre des verfahrenseinleitenden Schreibens vom 2. November 2021 steht daher ebenso im Zusammenhang mit dem Verfahren wie die Lektüre eines Entscheides, gegen welchen in der Folge mit Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung rekurriert wird. Die Streichung des diesbezüglichen Aufwands von 10 Minuten sowie der damit verbundenen Auslagen von CHF 1.50 ist zu Unrecht erfolgt.
2.3
2.3.1 Weiter erwog die Vorinstanz, dass Sekretariatsarbeiten bzw. standardisierte Schreiben und anwaltliche Kürzestaufwendungen und deren Weiterleitung an den Mandanten und dergleichen nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht separat zu entschädigen seien (VGE VD.2020.207 vom 16. Juni 2021 E. 2.5). Die Vollzugsbehörde strich daher die unter den Daten des 9. November und 6. Dezember 2021 ausgewiesenen Auslagen für Kopien im Betrag von CHF 8.25 sowie den am 9. November 2021 ausgewiesenen Aufwand von 5 Minuten für «Zustellung Berichte an Klient».
2.3.2 Mit dem genannten Entscheid hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine Rechtsvertretung ihre Auftraggeberin oder ihren Auftraggeber im Vollzugsverfahren betreffend Prüfung einer bedingten Entlassung über Mitteilungen von Behörden umgehend zu orientieren habe (VGE VD.2020.207 vom 16. Juni 2021 E. 2.5 mit Verweis auf Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 85). Dabei könnten aber Sekretariatsarbeiten bzw. standardisierte Schreiben und anwaltliche Kürzestaufwendungen wie etwa Fristerstreckungsgesuche sowie die Kenntnisnahme von Bewilligungen von Fristerstreckungsgesuchen und deren Weiterleitung an den Mandanten und dergleichen grundsätzlich nicht separat entschädigt werden (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 135 N 4; s. auch AGE BES.2015.6 vom 29. Juli 2015 E. 2.2.2, SB.2016.56 vom 30. April 2020 E. 3.2, HB.2020.39 vom 19. September 2012 E. 8; Entscheid 470 16 83 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5; Entscheid PC170011-O/U des Obergerichts Zürich vom 29. Mai 2017 E. 4.6.3).
2.3.4 Vorliegend gestrichen hat die Vorinstanz die am 9. November 2021 fakturierte Zustellung einer Kopie des Vollzugs- und Therapieberichts vom 12. Oktober 2021 an den Mandanten der Rekurrentin (7 Kopien à CHF 0.25, Frankatur CHF 1.–) sowie der Orientierungskopie ihrer Stellungnahme vom 10. November 2021 (18 Kopien à CHF 0.25, Frankatur CHF 1.–). Von dem am 9. November 2021 insgesamt fakturierten Aufwand von 30 Minuten für die Lektüre des Vollzugs- und Therapieberichts vom 12. Oktober 2021 und dessen Versand an den Mandaten liess sie sodann 5 Minuten unberücksichtigt. Schliesslich wurde auch die fakturierte Zustellung einer Kopie der Verfügung vom 2. Dezember 2021 gestrichen, mit welcher dem Mandanten der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war.
Soweit sich die Vorinstanz dabei auf VGE VD.2020.207 vom 16. Juni 2021 E. 2.5 bezieht, ist der Gehalt dieses Entscheids klarzustellen. Wie dort erwogen worden ist, hat eine Rechtsvertretung ihre Mandantschaft über Mitteilungen von Behörden umgehend zu orientieren. Das Gleiche gilt für die Orientierung über die eigene Eingabe im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 10. November 2021 als eigentlichen Gegenstand des Auftrages, welcher als solcher von Fristerstreckungsgesuchen und dergleichen abzugrenzen ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Rekurrentin ihrem Mandanten den für die Prüfung der bedingten Entlassung massgebenden Vollzugs- und Therapiebericht wie auch ihre Stellungnahme vom 10. November 2021 zur Kenntnis zugestellt hat. Dies gilt auch für die an die Rekurrentin adressierte Verfügung vom 2. Dezember 2021, mit welcher dem Mandanten der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist. Wie die Rekurrentin mit ihrem Rekurs zu Recht geltend macht, bezogen sich die genannten Erwägungen des Verwaltungsgerichts nur auf den zeitlichen Aufwand der Vertretung, nicht aber auf deren Auslagen in diesem Zusammenhang. Die Streichung dieser ausgewiesenen Auslagen im Umfang von CHF 6.25 ist daher im Grunde zu Unrecht erfolgt. Immerhin vermag die Rekurrentin nicht aufzuzeigen, weshalb sie für die gleichentags erfolgte Zustellung von Orientierungskopien des Vollzugs- und Therapieberichts sowie der Stellungnahme zweimal ein Porto fakturiert hat und die Zustellung nicht in einer einzigen Zustellung erfolgen konnte. Daraus folgt, dass insgesamt CHF 6.25 für Kopien (25 Kopien à CHF –.25) und ein Porto à CHF 1.– aufzurechnen ist.
Weiter bestreitet die Rekurrentin, dass in dem am 9. November 2021 fakturierten Aufwand von 30 Minuten unter dem Titel «Vollzugs- u. Therapiebericht vom 12.10. lesen u. an Klient» ein Aufwand von 5 Minuten für den Versand enthalten gewesen sei. Vielmehr sei der Aufwand allein für das Lesen entstanden (Rekurs, act. 2, S. 6 Rz. 11 sowie Replik vom 25. April 2022, act. 7, S. 2). Tatsächlich fehlt ein Anhaltspunkt dafür, dass die Rekurrentin entgegen der oben referenzierten Rechtsprechung zu anwaltlichen Kürzestaufwendungen für die Zustellung einen eigenen Zeitaufwand verrechnet hat. Zudem kann ein um 5 Minuten über 25 Minuten hinausgehender Aufwand für die Lektüre dieses Berichts nicht als unangemessen bezeichnet werden. Daraus folgt, dass die entsprechende Kürzung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Vollzugs- und Therapiebericht ebenfalls zu Unrecht erfolgt.
2.4
2.4.1 Weiter erachtete die Vorinstanz den angegebenen Aufwand für die Erstellung der neunseitigen Stellungnahme zur jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung vom 10. November 2021 in der Höhe von 450 Minuten als überhöht. Sie wies darauf hin, dass die Rekurrentin ihren Mandanten seit mehreren Jahren vertrete und hinsichtlich des bisherigen Vollzugs bestens informiert sei. Ein zusätzliches Aktenstudium sei folglich nicht notwendig gewesen. Inwiefern für das Erstellen einer neunseitigen Stellungnahme neben dem Aufwand von 30 Minuten für das Lesen der Therapie- und Vollzugsberichte nochmals eine zeitliche Inanspruchnahme über 7 Stunden und 30 Minuten gerechtfertigt sein solle, sei nicht ersichtlich, zumal auch an diversen Stellen lediglich Gesetzesartikel und Vollzugs- sowie Therapieberichte zitiert würden. Die Verwaltungsbehörde kenne gemäss dem Grundsatz «iura novit curia» das Recht und wende es von Amtes wegen an (Schwank, a.a.O., S. 31). Die Vollzugsbehörde erachte daher für die Erstellung der Stellungnahme einen zeitlichen Aufwand von 5 Stunden mehr als genügend. Der geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 7 Stunden und 30 Minuten sei demnach im Umfang von 2 Stunden und 30 Minuten zu kürzen.
2.4.2 Mit ihrem Rekurs anerkennt die Rekurrentin, ihren Mandanten seit Oktober 2019 zu vertreten, weshalb auch kein umfangreiches Aktenstudium nötig gewesen sei. Aufgrund des sich nach Art. 86 StGB richtenden Anspruchs auf bedingte Entlassung habe insbesondere das Verhalten im Strafvollzug, das Fehlen einer Negativprognose mit Hilfe des Gutachtens und der Empfehlung der KoFako sowie der Vollzugs- und Therapieberichten dokumentiert und unter die gegebenen gesetzlichen Bestimmungen respektive die geltende Rechtsprechung subsumiert werden müssen. Dabei entstehe einer Faustregel gemäss pro Seite einer Rechtsschrift oder eines Plädoyers eine Stunde Aufwand. Weiter verweist sie auf die Eingriffsintensität der Verweigerung der bedingten Entlassung für ihren Mandanten und macht geltend, dass der fakturierte Zeitaufwand auch in Anbetracht der in Frage stehenden Rechtsgüter angemessen sei.
2.4.3 Wird eine Advokatin als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt, so erwirbt sie eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2 m.H. auf BGE 141 I 124 E. 3.1, 131 I 217 E. 2.4, 122 I 1 E. 3a). Die amtliche Verteidigung kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten oder der Mandantin von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2 m.H. auf BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2 und 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1).
2.4.4 Die Rekurrentin bestreitet zu Recht nicht, dass für die Beurteilung des angemessenen Aufwands für die Ausfertigung der Stellungnahme der Aufwand für die Lektüre der Vollzugs- und Therapieberichte einzurechnen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Rekurrentin nicht vorgehalten werden, mit ihren Ausführungen auf die anwendbare Gesetzgebung verwiesen und den von ihr dargestellten Sachverhalt darunter subsumiert zu haben. Wie etwa auch die Bestimmungen über die Begründungsobliegenheiten gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG gehören kurze Rechtserörterungen auch dann zu den Aufgaben von Advokatinnen und Advokaten, wenn in einem Verfahren der Verwaltungsrechtspflege der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen zur Anwendung gelangt (vgl. auch Schwank, a.a.O., 149).
Mit ihrer gut achtseitigen Eingabe vom 10. November 2021 setzte sich die Rekurrentin zunächst mit dem Verhalten ihres Mandanten im Strafvollzug auseinander und zog daraus Schlüsse bezüglich einer bedingten Entlassung gemäss Art. 86 StGB. In der Folge ging sie auf die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen gemäss dieser Bestimmung ein. Den Ausführungen zur Differentialprognose folgt zwar lediglich ein fettgedruckter Absatz, wonach nicht ersichtlich sei, warum sich das Restrisiko durch die Weiterführung des Strafvollzugs erheblich senken lasse. Konkret setzte sie sich dagegen mit der Beweistauglichkeit der Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission vom 1. November 2017 und des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 30. September 2017 wie auch mit den Therapieberichten vom 2. und 30. April 2018 sowie vom 20. April 2020, dem Führungsbericht vom 13. April 2018 und dem Vollzugsverlaufsbericht vom 14. Mai 2020 auseinander. Weiter bezog sie sich auf die gesundheitliche Entwicklung ihres Mandanten und zog aus ihren Ausführungen sodann Schlussfolgerungen für die Beurteilung des Streitgegenstandes zugunsten ihres Antrages. Insgesamt erfolgte damit mit der Eingabe vom 10. November 2021 eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt in Ausübung des rechtlichen Gehörs ihres Mandanten.
Betrachtet man diese Eingabe aber vor dem nicht bestrittenen Hintergrund, dass die Rekurrentin mit dem Sachverhalt aufgrund ihres bereits seit 2019 bestehenden Vertretungsverhältnisses vertraut war, so erweist sich die Bemessung des Zeitaufwands für die Lektüre der Berichte und die Verfassung der Stellungnahme von insgesamt 5,5 Stunden und damit die vorgenommene Kürzung durch die Vorinstanz als angemessen, kann dafür doch offensichtlich von einer eingetragenen Advokatin nicht ein ganzer Arbeitstag als angemessener Aufwand in Anspruch genommen werden.
2.5 Daraus folgt, dass der von der Vorinstanz zu vergütende Zeitaufwand um 15 Minuten von 5 Stunden und 55 Minuten auf 6 Stunden und 10 Minuten zu erhöhen und der geltend gemachte Aufwand bis auf ein Porto im Betrag von CHF 1.– vollumfänglich zu vergüten ist. Das der Rekurrentin auszurichtende Honorar ist daher von CHF 1'183.35 auf CHF 1'233.35 zu erhöhen. Hinzu kommen die Auslagen im erhöhten Betrag von CHF 15.55 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 96.15 auf dem Gesamtbetrag von CHF 1'248.90. Es resultiert damit eine Summe von CHF 1'345.05.
3.
Mit ihrem Rekurs, mit dem sie eine Erhöhung ihres Honorars zuzüglich Auslagen von CHF 1'281.80 auf CHF 1'884.65 geltend macht, dringt die Rekurrentin im Umfang von CHF 63.25 und mithin zu 10,5 % durch. Daraus folgt, dass sie im weit überwiegenden Umfang mit ihrem Rechtsbegehren unterliegt. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Rekurrentin dessen Kosten und ist ihr auch keine Parteientschädigung auszurichten. Die Bemessung der Gebühr auf den, gemessen am Aufwand des Gerichts, moderaten Betrag von CHF 400.–, entsprechend dem geleisteten Vorschuss, erscheint auch unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens als angemessen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die angefochtene Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28. Januar 2022 aufgehoben und der Rekurrentin für das Verfahren betreffend die jährliche Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches ein Honorar von CHF 1'248.90, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 96.15, daher insgesamt CHF 1'345.05 ausgerichtet.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.