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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.38
URTEIL
vom 8. August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____ Rekurrentin
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 1. Februar 2022
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Oktober 2019 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von CHF 900.– verurteilt. Des Weiteren wurde die Rekurrentin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2020 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Schliesslich erging am 21. Juli 2020 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, in welchem eine Busse von CHF 1'000.– verfügt wurde. Zufolge Nichtleistung dieser drei Bussen im Umfang von CHF 2'900.– verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug (Vollzugsbehörde bzw. SMV) gestützt auf Art. 439 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und § 40 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) mit Vollzugsbefehl vom 1. Februar 2022 eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 29 Tagen.
Gegen diesen Vollzugsbefehl meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 10. Februar 2022 Rekurs an. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 setzte der Verfahrensleiter der Rekurrentin Frist bis zum 4. März 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.–. Mit Eingabe vom 2. März 2022 ersuchte die Rekurrentin um Fristerstreckung für die Einreichung der Rekursbegründung. Mit Verfügung vom 8. März 2022 stellte der Verfahrensleiter fest, dass der verlangte Kostenvorschuss geleistet worden war. Zudem wurde die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung peremptorisch bis zum 29. März 2022 erstreckt. Mit Eingabe vom 26. März 2022 reichte die Rekurrentin die Rekursbegründung ein.
Die Rekurrentin wurde mit Verfügung vom 30. März 2022 darauf hingewiesen, dass Bussen von rechtskräftigen Strafbefehlen grundsätzlich nicht erlassen werden können und dass allfällige Bussen des Sohnes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Ihr wurde die Möglichkeit gewährt, den Rekurs kostenlos bis zum 14. April 2022 zurückzuziehen. Diese Frist liess die Rekurrentin ungenutzt verstreichen.
Die Vorakten wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zum Rekurs legitimiert ist.
1.2
1.2.1 Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es der Rekurrentin geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305).
1.2.2 Die Rekurrentin macht in ihrer Rekursbegründung vom 26. März 2022 geltend, dass sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nie den Briefkasten geleert habe. Dies hätten ihre zwei Töchter übernommen. Sie habe so viel Post nicht erhalten. Es seien auch Briefe des Spitals und des Sozialamtes verschwunden. Ausserdem verstehe sie nicht, weshalb das Pfändungsamt nie angerufen habe; es hätte merken müssen, dass bei ihr etwas nicht stimme. Jetzt seien ihre Töchter nicht mehr da, sodass keine Briefe mehr verschwinden sollten. Sie bitte darum, dass man ihr eine Chance gebe. Deswegen seien die Bussen zu erlassen.
1.2.3 Mit dieser Begründung richtet sich die Rekurrentin gegen die Ausfällung der drei Bussen vom 14. Oktober 2019, 13. Januar 2020 und 21. Juli 2020. Diese sind jedoch – wie auf der Verfügung des SMV vom 1. Februar 2022 zutreffend bemerkt ist – in Rechtskraft erwachsen und können damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens darstellen. Im Rahmen der Vollzugsanordnung bzw. des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nicht mehr über den Schuldspruch und die damals angeordnete Strafe befunden werden (vgl. VGE VD.2022.45 vom 15. Mai 2022 E. 1.3.2). Die Rekurrentin hätte diesbezüglich vielmehr vor dem Eintreten der Rechtskraft der einzelnen Strafbefehle Einsprache erheben müssen.
Im Übrigen setzt sich die Rekurrentin mit den Erwägungen der Verfügung vom 1. Februar 2022 nicht auseinander. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht – auch nicht ansatzweise – nach. Selbst nach den für Laien geltenden, herabgesetzten Standards kann daher nicht auf den Rekurs eingetreten werden.
1.3 Sofern die Rekurrentin sinngemäss einen Vollzugsaufschub nach § 22 JVG beantragen will, so sind – wollte man von einer genügenden diesbezüglichen Begründung ausgehen – keine der dafür vorausgesetzten wichtigen Gründe ersichtlich. Die mehrfach behaupteten gesundheitlichen Probleme sind nicht weiter glaubhaft gemacht; Beweismittel wurden nicht eingereicht. Da die Rekurrentin sich inzwischen gemäss ihren eigenen Angaben in der Lage sieht, ihren Verpflichtungen gegenüber Behörden nachzukommen, ist auch nicht ersichtlich, dass die angeblichen gesundheitlichen Probleme aktuell noch bestehen würden und einem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe entgegenstehen könnten. Keinen wichtigen Grund stellt jedenfalls der blosse Wunsch, nochmals «eine Chance» zu erhalten, dar. Demgemäss wäre der Rekurs auch in der Sache abzuweisen.
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). In Anwendung von § 23 Abs. 1 GGR wird die Gebühr auf CHF 600.– festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.