|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.3
URTEIL
vom 28. August 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 16. Dezember 2021
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der deutsche Staatsangehörige A____, geb. am [...] (nachfolgend Rekurrent), reiste erstmals im Alter von sechs Jahren aus Deutschland in die Schweiz ein, wo er bis 1999 lebte. In der Folge lebte er wieder in Deutschland. Am 22. Juli 2014 wurde ihm vom Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt. Seit Januar 2015 wird er von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt.
Mit Schreiben vom 31. März 2017, 21. September 2017 und 11. Oktober 2017 teilte das Migrationsamt A____ wiederholt mit, dass sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz überprüft werden müsse. Dies, weil er seit dem 1. Januar 2015 vollumfänglich von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt werden müsse.
Nachdem ihm das Migrationsamt mit Schreiben vom 22. Januar 2018 das rechtliche Gehör gewährt, er mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 erneut mit seinem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe konfrontiert worden ist und sich hierzu hat vernehmen lassen können, ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 22. November 2019 gegenüber dem Rekurrenten die Nichtverlängerung seiner am 22. Juli 2014 erteilten und am 21. Juli 2019 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 erhobene Rekurs an den Regierungsrat Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des JSD unter Einschluss der Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren und die Anweisung des Migrationsamts, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, beantragt. Weiter beantragt er, es sei seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzubilligen, ihm mit prozessleitender Verfügung der Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens zu gestatten und ihm eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren wie auch für das departementale Rekursverfahren zu gewähren.
Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 4. Januar 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Instruktionsrichter erkannte dem Rekurs darauf wie beantragt die aufschiebende Wirkung zu und gestattete dem Rekurrenten, sich während des vorliegenden Verfahrens nach Massgabe seiner nicht verlängerten Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufzuhalten. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 beantragte der Rekurrent dem Gericht, über sein – bisher bloss eventualiter gestelltes – Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorab zu entscheiden, worauf dieses vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Januar 2022 bewilligt worden ist. Mit Rekursbegründung vom 17. Februar 2022 hielt der Rekurrent an den gestellten Rechtsbegehren fest. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 7. April 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 23. Mai 2022. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 reichte er weitere, replicando in Aussicht gestellte Belege nach.
Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 4. Januar 2022 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.2
1.2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.2).
1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2021.262 vom 14. Mai 2022 E. 1.2.2).
2.
Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen die verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz.
2.1 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bestimmt sich das intertemporal anwendbare materielle Recht nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG. Danach bleibt das bisherige materielle Recht auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. statt vieler VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4 und VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.4.1, mit Nachweisen). Mit der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz ist der Rekurrent mit Schreiben vom 22. Januar 2018, mit dem ihm das rechtliche Gehör zu der in Aussicht genommenen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, erstmals von der Vorinstanz über die Eröffnung eines gegen ihn geführten migrationsrechtlichen Verfahrens unterrichtet worden. Daraus folgt die Anwendung des materiellen Rechts, welches im damaligen Zeitpunkt Geltung hatte. Da die bereits am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmungen des AIG für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung sind, wird im Folgenden entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz der bisherige Titel des Gesetzes (AuG; vgl. VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1) verwendet sowie die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerb vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) in der bis dahin geltenden Fassung angewendet.
2.2 Der Rekurrent ist deutscher Staatsangehöriger und somit EU-Bürger, weshalb das AuG in Bezug auf seine Person nur soweit gilt, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 AuG).
Die Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP], SR 142.203) heisst seit dem 1. Januar 2021 Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP], SR 142.203). Da die vorliegend relevanten Bestimmungen inhaltlich unverändert geblieben sind, ist auf das intertemporale Recht nicht weiter einzugehen und wird der aktuelle Titel VFP verwendet.
3.
Die Vorinstanz hat zunächst geprüft, ob dem Rekurrenten gestützt auf Art. 12 Anhang I FZA ein Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz respektive auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zukommt.
3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erhalten Staatsangehörige einer Vertragspartei, die sich zwecks Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen wollen, gemäss Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA), sofern sie den zuständigen nationalen Behörden nachweisen, dass sie zu diesem Zweck niedergelassen sind oder sich niederlassen wollen. Die betroffene selbständig tätige Person muss ihre Erwerbstätigkeit dartun. Als Nachweis genügt die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit. Für den Nachweis einer ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit ist deren Rentabilität im Grundsatz nicht vorausgesetzt, soweit diese nicht nur marginal bzw. symbolisch oder hobbymässig ausgeübt wird (BGer 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.3.3 m.H. auf Gremper, Ausländische Personen als selbständig Erwerbende, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 18.26). Entscheidend ist, dass die betroffene ausländische Person ihr eigenständiges Gewerbe in einem wirtschaftlich relevanten Ausmass betreibt (EuGH-Urteil C-107/94 Asscher vom 27. Juni 1996 §§ 25 ff.). Sie soll dabei grundsätzlich ein Einkommen erzielen, welches ihr erlaubt, ihr Leben und dasjenige ihrer Familie zu fristen und nicht sozialhilfeabhängig zu werden (BGer 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.1 m.w.H.). Dabei kann aber kein bestimmtes Mindesteinkommen vorausgesetzt werden (BGer 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.3.3, 2C_81/2017 vom 31. Juli 2017 E. 3.2, 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.3.1 m.w.H.). Zudem steht nicht jeder Bezug von Sozialhilfeleistungen dem Anspruch entgegen (BGer 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.4). In der Literatur ist denn auch grundsätzlich strittig, inwieweit selbständigerwerbende Personen ihr Aufenthaltsrecht verlieren, wenn sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und von der Sozialhilfe abhängig werden (BGer 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.4 m.H. auf 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 4.2 sowie Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, N. 7 zu Art. 5 Anhang I FZA bzw. N. 3 zu Art. 12 Anhang I FZA; Staatssekretariat für Wirtschaft, Weisung VEP-04/2020, Ziff. 4.3.2 4. Abschnitt und Ziff. 10.4.4.2; Gremper, a.a.O., N. 1826; Ott, in: SHK Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 AuG; Epiney/Blaser, in: Code annoté de droit des migrations, Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Bd. III, 2014, N. 34 zu Art. 4 ALCP; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 12 Anhang I FZA; Zünd/Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA, in: Epiney/Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, 2015, S. 201). Auch wenn die Tätigkeit nicht gewinnbringend erfolgt, stellt dies die Ausübung einer einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit nicht infrage, solange die betroffene Person deswegen nicht dauernd und in erheblichem Masse Sozialhilfeleistungen beziehen muss, sondern diesbezüglich auf persönliche Reserven zurückgreifen kann (BGer 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.3.3). Zu berücksichtigen sind daher die Gründe, die zur Abhängigkeit von der Sozialhilfe geführt haben, deren Dauer und die Aussichten auf eine absehbare Verbesserung der finanziellen Situation innert einer vernünftigen Frist (BGer 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.4, 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.3.1).
3.2 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent seit dem 1. Januar 2015 bis heute ununterbrochen von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell mit einem bisher gesamthaft aufgelaufenen Unterstützungssaldo von CHF 184'492.– hat unterstützt werden müssen. Dies stelle einen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug dar. Soweit sich der Rekurrent zur Begründung einer mit der Firma D____ ausgeübten echten, auf einen wirtschaftlichen Erwerb ausgerichteten Tätigkeit darauf berufe, dass er in den Jahren 2012 bis 2014 von der Steuerverwaltung mit namhaften Gewinnen amtlich veranlagt worden sei, verweist sie auf den Umstand, dass die Steuerverwaltung die darauf beruhenden Steuerforderungen dem Rekurrenten mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 erlassen habe. Daher könne er daraus nichts zur Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ableiten. Mangels gesundheitlicher Einschränkungen oder familiärer Verpflichtungen müsse der Sozialhilfebezug auch als selbstverschuldet qualifiziert werden, zumal ihm bei seiner Einreise die aufgrund seines damaligen Alters von 53 Jahren bestehenden Risiken der Aufnahme einer ständigen Erwerbstätigkeit hätten bewusst sein müssen. Der durchschnittliche Bezug von monatlichen Sozialhilfeleistungen von CHF 2'223 während insgesamt 83 Monaten belege in aller Deutlichkeit, dass es dem Rekurrenten über die vergangenen Jahre hinweg in keinerlei Weise gelungen sei, mit seiner Firma D____ auch nur im Entferntesten einer existenzsichernden Geschäftstätigkeit nachzugehen. So habe er etwa im Jahr 2018 gemäss der Einnahmen- und Ausgabenauflistungen seiner Firma nur gerade in den Monaten März, Juni und August Einnahmenüberschüsse im Betrag von CHF 151.65, 160.50 und 85.80 erzielt. Im Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis und mit 30. November 2021 habe er bloss Geschäftseinnahmen von total CHF 2'695.94 respektive rund CHF 77 pro Monat erzielt. Diese sporadischen Einnahmenüberschüsse respektive Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit seien derart marginal, dass hierbei nicht im Entferntesten von einer quantitativ sowie qualitativ echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit die Rede sein könne. Der Rekurrent müsse sich daher den Vorwurf gefallen lassen, seine Zeit und Musse in ein äusserst wenig chancenreiches Projekt einer selbständigen Erwerbstätigkeit investiert zu haben. Aufgrund der ununterbrochenen und praktisch vollumfänglichen finanziellen Unterstützung durch die Sozialhilfe Basel-Stadt während rund sieben Jahren müsse geschlossen werden, dass sich an seiner derzeitigen finanziellen Situation bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung (per Ende Mai 2022 wird er das 63. Altersjahr vollendet haben) nichts mehr ändern werde. Somit sei seine «Selbstständigeneigenschaft» längst untergegangen, weshalb ihm gestützt auf Art. 12 Anhang I FZA kein Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt mehr zukomme.
3.3 Mit seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent zunächst geltend, dass selbständig erwerbende Personen im Zugang zur Sozialhilfe nicht schlechter gestellt werden dürften als Arbeitnehmende. Darin kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. BGer 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.3). Massgebend erscheint aber, dass der Rekurrent selber nicht mehr bestreitet, dass er mit seiner Firma D____ im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2021 keine echte wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat und auch eine dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt. Er stützt den geltend gemachten Aufenthaltsanspruch denn auch nicht mehr auf seinen Status als selbständig Erwerbender gemäss Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA. Es kann daher vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.
4.1 Mit seiner Replik macht der Rekurrent neu geltend, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren «die Arbeitnehmereigenschaft pendente lite wieder erworben» zu haben (act. 10 S. 2). Er beruft sich dabei darauf, im April 2022 vom E____ einen auf drei Monate befristeten Vertrag als Community-Türsteher mit einem Pensum von 10 % bei einem Stundenlohn von CHF 21.– erhalten zu haben. Gemäss mündlicher Zusicherung soll er nach der Sommerpause im August 2022 für die Saison 2022/23 im gleichen Umfang weiter beschäftigt werden. Gegebenenfalls werde eine Erweiterung des Pensums geprüft. Weiter macht er geltend, nach einem im April 2022 positiv verlaufenen Schnuppermonat per 1. Juni 2022 bei F____ eine weitere, unbefristete Arbeitstätigkeit als Verkäufer für das G____ im Umfang von 30 % mit einem Stundenlohn von CHF 24.– aufnehmen zu können. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 reichte er einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Verein F____ über eine Anstellung als G____mitarbeiter ab dem 1. Juni 2022 mit einem Pensum von 30 % und einem monatlichen Bruttolohn von CHF 1'230.– ein (act. 13 S. 1 ff.). Weiter reichte er einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem E____ als Community Türsteher für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2022 ein (act. 13 S. 5). Der Vertrag sieht kein Pensum und keinen Anspruch auf Einsätze während der Vertragsdauer vor und verweist diesbezüglich auf Vereinbarungen zwischen den Parteien über die Arbeitszeit.
4.2 Nach Art. 1 und 3 ff. FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA haben Angehörige von Mitgliedstaaten der EU Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn sie den Nachweis der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erbringen. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des FZA (21. Juni 1999) bestand. Neuere Entscheide des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA), soweit keine triftigen Gründe hiergegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1 S. 37 f. mit Hinweisen).
4.2.1 Für die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität der arbeitsleistenden Person noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an (Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf, Slg. 1986 1741 Rn. 14, vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Rn. 16). Erforderlich ist aber quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (Urteil des EuGH vom 31. Mai 1989 C-244/87 Bettray, Slg. 1989 1621 Rn. 13). Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (Urteil des EuGH vom 4. Februar 2010 C-14/09 Genc, Slg. 2010 I-931 Rn. 26). Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. Urteile des EuGH Bettray, a.a.O., Rn. 17, vom 7. September 2004 C-456/02 Trojani, Slg. 2004 I-7573 Rn. 24; BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6). Im Zuge dieser Gesamtschau können einzelne Merkmale wie die Dauer, das Pensum oder die Entlöhnung einer Beschäftigung durchaus deren Echtheit und Wirtschaftlichkeit in Frage stellen. Dies ergibt sich aus dem der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Allgemeinen zu Grunde liegenden Gedanken, dass Personen, die sich auf diese Grundfreiheit berufen, eigentlich über ausreichende finanzielle Mittel verfügen sollten, um wenigstens ihre eigenen Bedürfnisse finanziell abzudecken. Ein aufgrund des geringen Pensums oder der niedrigen Entlöhnung marginaler Nebenerwerb, der sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt, vermag die an den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen (VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 2.3 m.H. auf BGer 2C_750/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1 unter anderem mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 28. Februar 2013 C-544/11 Petersen, Rn. 30 sowie BGE 131 II 339 E. 2.4 S. 347; 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 3.2 und 4.3 f., 2C_761 vom 21. April 2016 E. 4.2.2, 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2 und 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP-Weisungen], Ziff. 4.2.3).
4.2.2 In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % und einem monatlichen Lohn von CHF 2'532.65 die Begründung eines Anwesenheitsrechts als unselbständig erwerbstätige Person bejaht (BGer 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.4). Im Falle eines Beschäftigungsgrads von 38 % und eines monatlichen Nettolohns von CHF 1'634.45 stellte es fest, dass die Qualifikation dieser Erwerbstätigkeit als qualitativ und quantitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit unter Beachtung sämtlicher Umstände zu erfolgen habe und wies die Sache zur entsprechenden Prüfung an die Vorinstanz zurück. Dabei wies es darauf hin, dass es sich zwar um ein befristetes Anstellungsverhältnis handelte, aber ein fixer Prozentsatz und Lohn vereinbart worden war (BGer 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3). In einem anderen Fall liess es das Bundesgericht im Ergebnis offen, ob ein monatliches Einkommen von CHF 1'000.- als untergeordnet zu qualifizieren sei, obwohl es dieses als «extrêmement peu» bezeichnete (BGer 2C_289/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.4). Demgegenüber erachtete das Bundesgericht eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz eines durchschnittlichen Monatseinkommens von CHF 1'673.25 als ungenügend, um die Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte (BGer 2C_98/2015 vom 3. Juni 2016 E. 6.2). Auch teilzeitliche Aktivitäten, welche mit einem Einkommen von ungefähr CHF 600.-- bis Fr. 800.-- pro Monat entlöhnt wurden, qualifizierte es als derart vermindert und wenig einträglich, dass sie als untergeordnet zu gelten hätten (BGer 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2, 2C_185/2019 vom 4. März 2021 E. 4.4.2, 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 4.3 f. und 2C_374/2018 vom 15. August 2018 E. 5.3.2; VGE VD.2021.245 vom 26. Juli 2022 E. 3.3.2).
4.3 Das Arbeitsverhältnis als G____mitarbeiter vermag aufgrund seines Umfangs mit einem Pensum von bloss 30 % und dem damit erzielbaren Nettoeinkommen von rund CHF 1'130.– die Voraussetzungen für die Begründung einer Arbeitnehmereigenschaft nicht zu erfüllen. Eine solche hat seit seiner Einreise gar nicht bestanden, weshalb entgegen der Auffassung des Rekurrenten auch nicht von einem Wiedererwerb gesprochen werden kann. Sie kann insbesondere auch nicht aus der Tätigkeit bei der [...] in den Jahren 2012 und 2013 abgeleitet werden, handelt es sich dabei aufgrund des jährlichen im Stundenlohn erzielten Nettoeinkommens von CHF 5'046.– resp. 2'354.– (vgl. act. 8 S. 37 ff.) doch nicht um eine qualitativ und quantitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, was vom Rekurrenten denn auch zu Recht nicht behauptet wird. Das gleiche gilt für die im Stundenlohn erfolgte Tätigkeit im Restaurant [...] im Jahr 2014 (act. 8 S. 31 ff.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Rekurrent gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag noch in der Probezeit befindet. Daran ändert auch das Arbeitsverhältnis mit dem E____ nichts. Dieses ist befristet abgeschlossen worden und endete per Ende Juni 2022. Der Arbeitsvertrag enthält zudem keinen Anspruch auf Beschäftigung. Für die Behauptung eines Pensums von 10 % wie auch einer erneuten Beschäftigung in der Saison 2022/2023 ist der Rekurrent jeden Beweis schuldig geblieben. Selbst wenn man von seiner eigenen Angabe einer fortdauernden Beschäftigung im behaupteten Umfang ausginge, ergäbe sich ein monatliches Bruttoeinkommen von bloss rund CHF 380.– (10 % von 8.4 Std/Tag bei 21.7 Arbeitstagen pro Monat à CHF 21.–), was einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. CHF 350.– entspricht. Auch zusammen mit der Beschäftigung bei F____ erfüllt diese Beschäftigung unter Berücksichtigung ihrer Befristung und des ungesicherten Pensums aufgrund der gesamten Einkommenshöhe die Anforderungen an eine qualitativ und quantitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit nicht.
5.
Der Rekurrent stützt seinen Aufenthaltsanspruch weiter auf Art. 24 Anhang I FZA und macht mit Bezug auf dessen Anwendung durch die Vorinstanzen eine Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend.
5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen des FZA besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten diese Voraussetzung erfüllen (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Die finanziellen Mittel gelten gemäss Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Gemäss Art. 16 Abs. 1 VFP sind die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen grundsätzlich ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden. Für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen sind die finanziellen Mittel gemäss Art. 16 Abs. 2 VFP aber nur ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berechtigt (VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8).
5.2 Die Vorinstanz erwog, dass der Rekurrent aufgrund seiner seit dem 1. Januar 2015 anhaltenden Unterstützung durch die Sozialhilfe Basel-Stadt zweifelsohne nicht über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Anhang I FZA i.V.m. Art. 16 VFP verfüge. Er werde zwar per Ende Mai 2022 das 63. Altersjahr vollendet haben und damit verbunden einen Anspruch auf Vorbezug einer schweizerischen AHV-Rente geltend machen können. Ein zweijähriger AHV-Rentenvorbezug sei aber mit einer namhaften Rentenkürzung im Umfang von 13,6 % verbunden. Überdies führe der Umstand, dass er 13 Jahre seines Erwachsenenlebens im Ausland verlebt und in diesen Jahren keine AHV-Beiträge entrichtet habe, zusätzlich zu einer deutlichen Rentenkürzung im Umfang von 13/44 (sprich 29,55 %). Er werde daher lediglich eine stark gekürzte AHV-Altersrente erhalten und deswegen mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit auch auf den komplementären Bezug von Ergänzungsleistungen angewiesen sein. Auch wenn der Rekurrent somit nach Vollendung seines 63. Altersjahres von seinem Recht auf Vorbezug einer AHV-Rente Gebrauch machen sollte, werde er nicht über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Anhang I FZA i.V.m. Art. 16 VEP verfügen. Es komme ihm daher gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA kein Anspruch auf einen weiterführenden hiesigen Aufenthalt zu.
5.3 Dem hält der Rekurrent zunächst entgegen, dass die Ausführungen der Vorinstanz in beweismässiger Hinsicht zurzeit eine Spekulation darstellten. Ob er per Ende Mai 2022 tatsächlich auf den Bezug von Ergänzungsleistungen angewiesen sei, könne erst festgestellt werden, wenn seine AHV-Rente in masslicher Hinsicht feststehe. Der Sachverhalt sei in dieser Hinsicht mangelhaft geklärt.
Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat auf der Basis der massgebenden sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen dargelegt, weshalb der Rekurrent aufgrund seiner Erwerbsbiographie bei einem Vorbezug seiner AHV-Rente nicht ein existenzsicherndes Renteneinkommen wird erzielen können. Diese Ausführungen werden vom Rekurrenten nicht substantiiert bestritten. Mit seiner Replik anerkennt er dann aber explizit, dass er ab Juni 2022 Ergänzungsleistungen beziehen werde. Zwar gilt im ausländerrechtlichen Verfahren wie allgemein in der Verwaltungsrechtspflege der Untersuchungsgrundsatz (BGer 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.1, 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1). Dieser wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert. Ausländerinnen und Ausländer sind gemäss Art. 90 AuG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2, 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4, 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3). Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (VGE VD:2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Vorliegend hätte der Rekurrent gemäss Art. 58 der Verordnung über die Alter- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) eine kostenlose Rentenvorausberechnung verlangen können. Zudem belegt er auch mit der Replik nicht, dass er einen Vorbezug seiner AHV-Rente beantragt hat. Er anerkennt mit seiner Replik aber explizit, dass er ab Juni 2022 Ergänzungsleistungen beziehen werde und reichte hierfür eine Anmeldebestätigung des Amts für Sozialbeiträge ein (act. 11 S. 3). Damit ist der rechterhebliche Sachverhalt nicht mehr strittig.
5.4 Weiter sieht der Rekurrent in der «Verweigerung einer Nichterwerbstätigenbewilligung infolge Frühpensionierung und EL-Bezug eine unzulässige Altersdiskriminierung», mit welcher gegen Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verstossen werde.
5.4.1 Zur Begründung macht der Rekurrent geltend, mit der Ermöglichung des Vorbezuges der Altersrente zwei Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter und der daran anknüpfenden Bezugsmöglichkeit von Ergänzungsleistungen trage der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass ältere Personen aus Gründen persönlicher oder struktureller Art auf dem Arbeitsmarkt im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besondere Schwierigkeiten hätten, ihre Arbeitskraft zu verwerten. Als ältere und leistungsreduzierte Personen seien Menschen ab 62 Jahren auf besonderen Schutz angewiesen, weshalb gemäss Art. 15a ELV bei einer Frühverrentung nur die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet werde und frühverrentete Personen ohne Anrechnung eines Verzichtseinkommens nicht zur Arbeitssuche verpflichtet seien. So habe das Bundesgericht auch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken infolge der Überschreitung des 30. Altersjahrs als nicht zu rechtfertigende Diskriminierung bezeichnet (BGE 147 I 89 E. 2.9). Hätte er ausreichende finanzielle Mittel oder wäre seine AHV-Rente existenzsichernd, so würde der Rekurrent gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang 1 FZA als Nichterwerbstätiger zugelassen. Indem gemäss Art. 16 Abs. 2 VEP aber nur solche finanziellen Mittel berücksichtigt werden, die den Betrag übersteigen, der ihn zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt, liege eine Altersdiskriminierung vor. Nur Personen mit Leistungen der AHV oder IV seien berechtigt, Ergänzungsleistungen zu beziehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a–d und 2 ELG). Das Recht auf Ergänzungsleistungen knüpfe unmittelbar an eine bestimmte Altersgrenze an und sei für Männer frühestens ab Alter 63 möglich. Ergänzungsleistungen zu Altersrenten seien dazu bestimmt, die infolge des Alters beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstversorgungskapazität von älteren Personen auszugleichen. Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen mittellosen Personen bestehe darin, dass sich ältere Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen nicht bzw. nur erschwert aus eigener Kraft vom Bezug ablösen könnten. Im Unterschied zu anderen mittellosen Personen müsse bei älteren mittellosen Personen von einer herabgesetzten Steuerungsfähigkeit hinsichtlich der Einkommenssituation ausgegangen werden. Ältere Personen seien deutlich stärker als jüngere Personen auf den Bezug von staatlichen Transferleistungen angewiesen. Durch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätige würden diese Personen deshalb zumindest indirekt diskriminiert. Er verweist dabei darauf, dass im Jahr 2020 gemäss der AHV-Statistik 2.439 Millionen Menschen in der Schweiz eine AHV-Rente bezogen hätten. Gemäss der EL-Statistik hätten 2020 218'900 Personen zu ihrer AHV-Rente zusätzlich Ergänzungsleistungen bezogen, was eine Quote von 9 % ergebe. Dagegen habe die allgemeine Sozialhilfequote im Jahr 2019 bloss 3,2 % (BSV 2019) betragen. Personen im Alter seien somit deutlich stärker auf Transferleistungen angewiesen als solche vor Bezug von Altersleistungen. Zumindest eine indirekte Alterdiskriminierung sei damit erstellt.
Weiter verweist der Rekurrent darauf, dass die AHV-Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken hätten (Art. 112 Abs. 2 BV). Weil dies selbst bei einer Vollrente nicht sichergestellt sei, bestehe ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 112a BV), wenn andere Renteneinkünfte, Arbeitserwerb bzw. das Vermögen hierzu nicht ausreichen. Das Bezugsrecht für Ergänzungsleistungen knüpfe dabei nicht mehr an den Arbeitnehmerstatus, sondern am universellen Einwohner- bzw. Bürgerstatus an (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV, 2.Aufl., S. 30). Es könne ihm daher kraft Verfassung nicht mehr vorgeworfen werden, ab Alter 63 nicht mehr erwerbstätig zu sein.
5.4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Das Diskriminierungsverbot verlangt, dass ungleiche Behandlungen einer besonders qualifizierten Begründungspflicht unterstehen (BGE 136 I 121 E. 5.2 S. 127, 135 I 49 E. 4.1 S. 53, 129 I 392 E. 3.2.2 S. 397). Art. 8 Abs. 2 BV verbietet nicht nur die direkte, sondern auch die indirekte Diskriminierung. Letztere ist dann gegeben, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 139 I 292 E. 8.2.1 S. 303, 138 I 305 E. 3.3 S. 316 f., 136 I 297 E. 7.1 S. 306, 135 I 49 E. 4.1 S. 53 f.; VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.2.2, VD.2019.110 vom 28. April 2020 E. 4.2.1, VD.2017.260 vom 11. Juni 2018 E. 3.2.1).
5.4.3
5.4.3.1 Die Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VFP stellt keine direkte Diskriminierung wegen des Alters dar, weil sie nicht an dieses Merkmal anknüpft. Sie stellt aber auch keine indirekte Diskriminierung dar, weil sie Angehörige bestimmter Altersgruppen nicht besonders benachteiligt. Mindestens soweit eine den Leistungen der Sozialhilfe entsprechende Eigenversorgungskapazität vorausgesetzt wird, sind erwerbslose Personen ohne Rentenanspruch in gleicher Weise von der Regelung betroffen wie Rentnerinnen und Rentner. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass Rentnerinnen und Rentner insoweit von der Regelung in Art. 24 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VFP besonders stark benachteiligt würden (VGE VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 5.3.2). Der Rekurrent macht nicht einmal geltend, beim Aufbau einer existenzsichernden Altersvorsorge während seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland und in der Schweiz gehindert gewesen zu sein. Damit ist aber nicht das Alter des Rekurrenten, sondern der während der Erwerbsphase unterbliebene Aufbau einer genügenden Altersvorsorge für den fehlenden Anspruch auf Aufenthalt als Nichterwerbstätiger massgebend (VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.2.5). Mit seiner auf seine heutige Situation fokussierenden Argumentation verkennt der Rekurrent, dass diese das Ergebnis seines eigenen, auf den Aufbau einer existenzsichernden Altersvorsorge verzichtenden Verhaltens ist, für welches er keine Gründe nennt. Der Rekurrent wird daher im Vergleich zu Angehörigen anderer Altersgruppen, welche ohne genügende Mittel zur Existenzsicherung einen Aufenthalt in der Schweiz beantragen, nicht schlechter gestellt.
5.4.3.2 Selbst wenn die Regelung von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VFP Personen im Rentenalter besonders stark benachteiligte, läge entgegen der Ansicht des Rekurrenten keine (indirekte) Diskriminierung vor, weil die Benachteiligung durch einen qualifizierten sachlichen Grund gerechtfertigt wäre. Bereits eine geringfügige Rente hat zur Folge, dass in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen eines EU-Staats Ergänzungsleistungen auszurichten sind (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273). Es ist notorisch, dass die wirtschaftlichen Lebensbedingungen mit Ergänzungsleistungen in der Schweiz deutlich günstiger sind als mit einer bescheidenen Rente in vielen EU-Staaten. Wenn auch beim Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestünde, wäre deshalb damit zu rechnen, dass eine grosse Zahl von Staatsangehörigen eines EU-Staats mit einer geringfügigen Rente in der Schweiz Wohnsitz nähmen, um dank der Ergänzungsleistungen ein wirtschaftlich besseres Leben zu führen. Aus den vorstehenden Gründen käme es ohne die Regelung von Art. 16 Abs. 2 VFP zu einer ungebührlichen Belastung der öffentlichen Finanzen der Schweiz (vgl. dazu BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 273). Das Ziel, eine solche zu vermeiden, stellt einen qualifizierten sachlichen Grund für die Regelung von Art. 16 Abs. 2 VFP dar. Nichts Anderes kann der Rekurrent auch aus BGE 147 I 89 ableiten. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht explizit festgehalten, dass eine andere Behandlung älterer Bewerbenden sich auf das legitime Interesse an der Begrenzung staatlicher Ausgaben stützen kann (BGE 147 I 89 E. 2.7 i.f. S. 101). Ergänzungsleistungen gehören zwar weder im schweizerischen Ausländerrecht noch gemäss der Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Sozialhilfe. Die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA sollen jedoch gewährleisten, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats nicht über Gebühr belastet werden. Dieser Regelungszweck würde systematisch verfehlt, wenn Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige Sonderleistungen, die wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gerechnet würden. Der Begriff der Sozialhilfe im Sinne dieser Bestimmung ist daher weit auszulegen und umfasst auch beitragsunabhängige Leistungen zur Existenzsicherung wie die Ergänzungsleistungen (VGE VD.2021.112 vom 20. März 2022 E. 4.4, VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3.1, mit Hinweis auf Epiney/Affolter, Das Institutionelle Abkommen – unter besonderer Berücksichtigung der Unionsbürgerrichtlinie, in: Achermann/Boillet/Caroni/Epiney/Künzli/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 63 Fn. 55; BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 272 f., bestätigt in BGer 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2 und 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 4.3 i.f.; VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8, VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.4.3). Sie müssen deshalb aufenthaltsrechtlich der Sozialhilfe gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gleichgesetzt werden, wobei aufenthaltsbeendende Massnahmen lediglich eingeleitet werden können, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen werden (BGE 135 II 265 E. 3.1-3.7 S. 268 ff.; BGer 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2; VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.1.2, VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8, VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.4.3). Da der Rekurrent den geltend gemachten Aufenthaltsanspruch gerade auf den Bezug von Ergänzungsleistungen stützen will, ist diese Voraussetzung erfüllt.
5.4.3.3 Soweit der Rekurrent dieser Rechtsprechung das Urteil des EuGH vom 19. September 2013 C-140/12 Brey entgegen hält, ist mit der entsprechenden Feststellung des Rekurrenten darauf hinzuweisen, dass sich dieses auf die für die Schweiz nicht verbindliche Richtlinie 2004/38/EG bezieht, mit welcher die beim Abschluss des FZA anwendbare Richtlinie 90/364/EWG abgeändert worden ist. Soweit für die Anwendung des FZA Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) berücksichtigt. Neuere Entscheide des EuGH berücksichtigt das Bundesgericht wie dargelegt im Interesse einer parallelen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA), soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1 S. 38; VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2). Die Regelung von Art. 24 Anhang I FZA ist der Richtlinie 90/364/EWG vom 28. Juni 1990 nachgebildet. Das von der Rekurrentin zitierte Urteil des EuGH vom 19. September 2013 C-140/12 Brey betrifft jedoch nicht die inzwischen aufgehobene Richtlinie 90/364/EWG, sondern die Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG bestimmt ausdrücklich, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch eine Unionsbürgerin oder eine Familienangehörige im Aufnahmemitgliedstaat nicht automatisch zu einer Ausweisung führen darf. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG schreibt ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen dürfen, die sie als ausreichend betrachten, sondern die persönliche Situation der Betroffenen berücksichtigen müssen. Gemäss dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG sollte keine Ausweisung erfolgen, solange die Aufenthaltsberechtigten die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sollte daher nicht automatisch zu einer Ausweisung führen. Der Aufnahmemitgliedstaat sollte prüfen, ob es sich bei dem betreffenden Fall um vorübergehende Schwierigkeiten handelt, und die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umständen und den gewährten Sozialhilfebetrag berücksichtigen, um zu beurteilen, ob der Leistungsempfänger bzw. die Leistungsempfängerin die Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch genommen hat, und in diesem Fall seine bzw. ihre Ausweisung veranlassen. Diese Bestimmungen und dieser Erwägungsgrund waren für den EuGH bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG wesentlich (vgl. Urteil des EuGH vom 19. September 2013 C-140/12 Brey N 66 f. und 69). Entsprechende Bestimmungen und ein entsprechender Erwägungsgrund fehlen in der Richtlinie 90/364/EWG. Damit bestehen triftige Gründe dafür, dass sich die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG im Urteil des EuGH vom 19. September 2013 C-140/12 Brey nicht auf Art. 24 Anhang I FZA übertragen lässt. Daher ist das vom Rekurrenten erwähnte Urteil im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen (vgl. auch VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.3.3).
5.5 Schliesslich kann der Rekurrent auch aus dem Verfassungsauftrag, wonach die AHV-Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken hätten (Art. 112 Abs. 2 lit. b BV), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurrent hat aufgrund seines langen Aufenthalts in Deutschland während seiner Erwerbsphase keinen Anspruch auf eine volle Altersrente. Der Grundsatz der Existenzsicherung im Alter bezieht sich nur auf eine während der gesamten Aktivitätsphase in der Schweiz obligatorisch aufzubauende Altersvorsorge (Art. 112 Abs. 2 lit. a BV).
6.
6.1 Weiter macht der Rekurrent eine Verletzung von Art. 2 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AuG geltend. Er macht geltend, dass landesrechtlich der Bezug von Ergänzungsleistungen keinen Widerrufsgrund für eine bestehende Bewilligung darstelle. Günstigere Regelungen im nationalen Recht gingen aber dem FZA vor. Gemäss Art. 2 FZA dürften die Staatsangehörigen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung dieses Abkommen nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Stelle der Bezug von EL keinen Beendigungsgrund für eine Aufenthaltsbewilligung nach nationalem Recht dar, gelte dies deshalb gleichermassen auch für eine FZA-Bewilligung. Da der Bezug von EL nur für EU-Staatsangehörige einen Grund für die Nichtverlängerung der Nichterwerbstätigenbewilligung darstelle, nicht aber für Drittstaatenangehörige, stelle dies eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 2 FZA dar.
6.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Rekurrent gar nie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätiger war, weshalb vorliegend auch nicht über eine «Nichtverlängerung der Nichterwerbstätigenbewilligung» zu befinden ist. Der seit 2015 von Sozialhilfeleistungen lebende Rekurrent hat die Voraussetzungen für eine Bewilligung als Nichterwerbstätiger gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA auch gar nie erfüllt.
Die Aufenthaltsbewilligung ist ihm vielmehr zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 12 Anhang I FZA erteilt worden. Dieser Aufenthaltszweck ist unbestrittenermassen weggefallen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, schreibt Art. 23 Abs. 1 VFP im Falle des Wegfalls der Voraussetzungen für einen freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruch nicht vor, dass ein Widerrufsgrund nach AuG erfüllt sein müsste. Vielmehr reicht es aus, wenn die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung nachträglich weggefallen sind, um eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen. Zudem verweist die Vorinstanz zutreffend darauf, dass auch im Landesrecht gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG eine Bewilligung widerrufen werden kann, wenn die mit der Verfügung verbundenen Bedingungen nicht eingehalten werden. Nachdem die mit der am 22. Juli 2014 erteilten, fünfjährigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit verbundene Bedingung der «Selbständigeneigenschaft» weggefallen ist, lässt sich die aufenthaltsbeendigende Massnahme in gleicher Weise auf Art. 23 Abs. 1 VFP wie auch auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG stützen (vgl. auch VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 3.4.1).
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Rekurrent kaum auseinander, sondern bestreitet in diesem Zusammenhang einzig die Verhältnismässigkeit. Diese ist aber nicht Voraussetzung für die Erfüllung eines Widerrufsgrundes, sondern bei dessen Erfüllung als Voraussetzung für eine Wegweisung zu prüfen. Im Übrigen verbietet Art. 2 FZA bloss Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit, soweit die Situation dieser Staatsangehörigen in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt (BGer 2C_150/2013 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.3, Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010 C-70/09 Hengartner und Gasser, Slg. 2010 I-7233, Rn. 39; BGE 146 II 89 E. 4.8 S. 94). Vorliegend knüpft die Verweigerung des Aufenthaltsanspruchs als Nichtserwerbstätiger aber nicht an die Staatsangehörigkeit des Rekurrent an, steht der Bezug von Ergänzungsleistungen doch nicht in Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des Rekurrenten (VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3.2).
7.
Weiter beruft sich der Rekurrent zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK.
7.1 Der Rekurrent macht zunächst geltend, in den kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben zu fallen. Für die Anwendung dieses kombinierten Schutzbereichs ist daher wesentlich, ob sich der Rekurrent auf den Bestand einer nach Art. 8 EMRK geschützten familiären Beziehung berufen kann.
7.1.1 Das in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336 und 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2021.262 vom 14. Mai 2022 E. 3.3.3.2, VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bezieht sich in erster Linie auf die sogenannte Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272 f., 144 I E. 6.1135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; VGE VD.2017.105 vom 18. Januar 2018 E. 4.1, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.2.2, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1).
7.1.2 Der Rekurrent hat keine in der Schweiz lebenden Kinder. Als familiäre Beziehung bezieht sich der Rekurrent allein auf seine Paarbeziehung zu C____.
Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf (umgekehrten) Familiennachzug aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270; BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3, 2C_846/2010 vom 22. November 2010 E. 2.1.2; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2; abweichend [oder] BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1). Soll der ausländische Partner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Damit von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann, muss die Beziehung der Partner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (VGE VD.2021.185 vom 23. März 2022 E. 3.2, VD.2021.147 vom 18. Februar 2022 E. 3.2.1, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2; BGer 2C_570/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1, 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 5.3.3 und 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.12C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1, 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2, BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148; Urteil der Grossen Kammer des EGMR Yigit gegen die Türkei vom 2. November 2010 [Nr. 3976/05] §§ 93 und 96)
7.1.3 Der Rekurrent macht geltend, dass C____ seit Dezember 2016 seine Partnerin sei. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, erwähnte der Rekurrent diese Beziehung erstmals mit seiner Replik vom 9. Dezember 2021 im vorinstanzlichen Verfahren. Er macht geltend, dass sie sich seit Dezember 2016 kennen und jeweils die Zeit vom Donnerstag bis Montag zusammen verbrächten (act. 7 S. 55). Gemäss dem eingereichten Schreiben von C____ verbinde sie die Liebe zur Kunst. Jeder habe seine eigene Wohnung und seine vom anderen freien Tage. Sie sei jeweils von Donnerstag bis Montag beim Rekurrenten. Ein Eheschluss sein kein Thema (act. 7 S. 363). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, weckt bereits dieses prozessuale Vorgehen Zweifel an einem schon mehrjährigen Bestand einer intensiven, eheähnlichen Beziehung. Der Rekurrent liess sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren durch einen spezialisierten Advokaten vertreten, dem die konventionsrechtliche Bedeutung familiärer Beziehungen für die Begründung eines Aufenthaltsanspruchs bekannt war. Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung, der Rekurrent habe «seine Lebenspartnerin nicht in dieses Verfahren hineinziehen» wollen, lebensfremd. Auch mit seiner Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren vermochte der Rekurrent den Bestand einer eheähnlichen Gemeinschaft mit C____ nicht weiter zu substantiieren, beschränkte er sich doch auf eine Wiederholung seiner im vorinstanzlichen Verfahren replicando aufgestellten Behauptungen. Damit ist der Bestand einer seit langem eheähnlich gelebten partnerschaftlichen Beziehung, die bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt, nicht belegt. Die Partner leben nicht im gleichen Haushalt und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass sie wechselseitige Verantwortung für einander übernehmen.
7.1.4 Zur Begründung einer Tangierung des kombinierten Schutzbereichs des Privat- und Familienlebens kann sich der Rekurrent sodann auch nicht auf weitere familiäre Bande in der Schweiz berufen, womit sich auch diesbezüglich der Sachverhalt von jenem in dem von ihm angerufenen Entscheid des Bundesgerichts wesentlich unterscheidet (BGE 131 II 339 E. 5 S. 350).
7.2 Zu prüfen ist daher, inwieweit die ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben tangiert.
7.2.1 Der Begriff des Privatlebens wird umfassend verstanden und verschliesst sich einer abschliessenden Definition. Geschützt ist ein Recht auf Selbstbestimmung bzw. das Recht, ein Leben nach seiner Wahl zu leben sowie die Möglichkeit, Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen (EGMRE Botta gegen Italien vom 24. Februar 1998 [153/1996/772/973] § 32; Barbulescu gegen Rumänien vom 5. September 2017 [61496/08] § 70; Meyer-Ladewig, in: EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 8 EMRK, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR), auch in beruflicher Hinsicht (BGE 144 I 266 E. 3.1 S. 271 f.; EGMRE Niemietz gegen Deutschland vom 16. Dezember 1992 [13710/88] § 29). Nach der neuesten bundesgerichtlichen Praxis kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2). Umgekehrt kann der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens bereits nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer betroffen sein, wenn eine besonders ausgeprägte Integration (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.) bzw. besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273, 144 II 1 E. 6.1 S. 13) vorliegen. Erfüllt die ausländische Person einen Widerrufsgrund bzw. einen Nichtverlängerungsgrund, so liegt hierin ein besonderer Umstand, der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (vgl. BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.2).
7.2.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass der Rekurrent aufgrund seiner Geburt in Deutschland und der erst im Alter von sechs Jahren erfolgten Einreise in die Schweiz kein Ausländer der zweiten Generation sei und sein zuletzt ununterbrochen bewilligter hiesiger Aufenthalt noch keine zehn Jahre dauere. Zudem lasse auch seine hiesige Integration gerade in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht äusserst zu wünschen übrig. Es könne dem Rekurrenten daher gestützt auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Privatleben kein Anspruch auf weiterführenden hiesigen Aufenthalt zukommen.
7.2.3 Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs seine gesamte Aufenthaltsdauer in der Schweiz entgegen. Tatsächlich ist unbestritten, dass der Rekurrent bereits [...] im Alter von sechs Jahren in die Schweiz eingereist ist, hier seine schulische und berufliche Ausbildung genossen und bis zu seinem 40. Altersjahr in der Schweiz gelebt hat. Nach seiner im Jahr 1999 aus familiären Gründen erfolgten Rückkehr nach Deutschland kehrte er im Jahr 2012 in die Schweiz zurück, wo er am 22. Juli 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Der heute 63-jährige Rekurrent hat mithin rund 44 Jahre und damit den grösseren Teil seines Lebens in der Schweiz gelebt. Auch wenn er seine entsprechenden Kontakte in seinen Rechtsschriften erstaunlicherweise in keiner Weise weiter zu konkretisieren vermag, gab seine Partnerin an, «jedes Mal erstaunt» zu sein, wie viele «Bekannte und Jugendfreunde» der Rekurrent hier kenne (act. 7 S. 363). Vor diesem Hintergrund kann letztlich offenbleiben, wie die Dauer des rechtmässigen Aufenthalts zur Begründung eines Anspruchs aufgrund des Schutzes des Privatlebens zu berechnen ist. Während das Bundesgericht die rechtmässige Aufenthaltsdauer bisweilen auf den Zeitraum bis zum letzten, aufenthaltsbeendenden Entscheid im Kanton bezogen hat (vgl. BGer 2C_911/2020 vom 15. März 2021 E. 4.3.1: «... lebte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit 15 Jahren hier», vgl. auch BGer 2C_990/2018 vom 27. September 2019 E. 2.3), erwog es an anderer Stelle, dass der Aufenthalt ab dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung durch das Migrationsamt nur noch prozessual bedingt gewesen sei und bezog die danach erfolgte Aufenthaltsdauer nicht mehr in die Fristberechnung ein (BGer 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 7.3). Auch wenn die Aufenthaltsdauer nur bis zum Nichtverlängerungsentscheid des Migrationsamts vom 16. Dezember 2021 berücksichtigt würde, dürfte der frühere Aufenthalt nicht ausser Acht bleiben. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzustellen, dass dem Rekurrenten nach seiner Rückkehr in die Schweiz die berufliche und wirtschaftliche Integration offensichtlich nicht mehr gelungen ist. Bezogen auf seine gesamte Aufenthaltsdauer und unter Berücksichtigung seiner ansonsten nicht bestrittenen Integration in der Schweiz vermag sich der Rekurrent auf den konventionsrechtlichen Schutz seines Privatlebens zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs zu berufen.
8.
8.1 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. angefochtener Entscheid E. 18), ist aufgrund des Wegfalls des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs die Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung der Bewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten zu beurteilen (vgl. Art. 96 AuG, Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101], soweit die Massnahme in diesen Schutzbereich eingreift; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 6). Bei dieser Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zu klären, ob das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung überwiegt. Dazu berücksichtigen die zuständigen Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG nebst den öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Demgegenüber kommen aufgrund des Fehlens eines freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs die erhöhten Schranken einer Wegweisung nach Art. 5 Anhang I FZA nicht zur Anwendung (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4; VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.2, VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.2.2).
8.2 Zunächst ist das mit der Wegweisung verfolgte öffentliche Fernhalteinteresse zu gewichten.
8.2.1 Die Vorinstanz begründete das öffentliche Interesse an der Beendigung des hiesigen Aufenthalts des Rekurrenten mit der Durchsetzung der geltenden Rechtsordnung einerseits und mit der Entlastung der öffentlichen Hand andererseits. Auch wenn der Rekurrent kurz vor der Pensionierung stehe und danach eine AHV-Rente beziehen könne, ändere nichts an seinem erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezug. Gerade bei einem Vorbezug der AHV-Rente erfolge eine lebenslange Kürzung der Rente, weshalb sein Lebensunterhalt künftig zu einem erheblichen Teil über Ergänzungsleistungen gedeckt werden müsste. Durch diesen, sich an den Sozialhilfebezug anschliessenden, voraussichtlich lebenslangen Bezug der Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige Sonderleistungen würde die öffentliche Hand somit weiterhin in erheblichem Mass belastet. Obwohl der Bezug von Ergänzungsleistungen keinen Widerrufsgrund bildet, dürfte er im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme dennoch mitberücksichtigt werden.
8.2.2 Demgegenüber stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass ein Sozialhilfebezug bei seiner Aufenthaltsdauer nicht zu einem Widerruf führen dürfe. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Das von der Vorinstanz implizit angerufene öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer weiteren ungebührlichen Belastung der öffentlichen Finanzen durch den Bezug von Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen sind auch im Rahmen der Beendigung von Aufenthalten von EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einer langen Aufenthaltsdauer nach Wegfall des freizügigkeitsrechtlichen Status zu berücksichtigen und zu gewichten (vgl. BGer 2C_176/2020 vom 1. November 2021 E. 3, 5.1; vgl. auch BGer 2C_163/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.4, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5; VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E. 5.1, VD.2021.97 vom 2. Dezember 2021 E. 7.2). Eine vorwerfbare, jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Hinblick auf die öffentlichen Finanzen ein relevantes öffentliches Interesse an der Wegweisung einer Person (vgl. BGer 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 5.2.4 und 2C_525/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.2.6, je mit Hinweis auf BGE 139 I 330 E. 3.2 S. 339 und die Urteile des EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59 mit zahlreichen Hinweisen sowie Palanci gegen Schweiz vom 25. März 2014 [Nr. 2607/08] § 58; VGE VD.2021.245 vom 26. Juli 2022 E. 5.4.3).
8.2.3 Diesbezüglich macht der Rekurrent geltend, dass bei langjährig anwesenden Personen einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfebezug in der Regel zuerst eine Verwarnung vorausgehen müsse. Eine solche sei ihm gegenüber vor dem Widerruf nicht ausgesprochen worden. Demgegenüber hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt gestellt, dass eine Verwarnung nicht notwendig gewesen sei. Der Rekurrent habe selbst um eine Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit angesucht. Es habe ihm daher auch bewusst sei müssen, dass bei Wegfall seines Aufenthaltszweckes mangels einer effektiven und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit eine aufenthaltsbeendende Massnahme drohen könnte.
Gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG kann, wenn eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist, die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Damit kann die Behörde durch die blosse Androhung einer ausländerrechtlichen Massnahme im Falle der Nichtbeachtung ein Fehlverhalten ahnden bzw. auf ein erwünschtes Verhalten hinwirken. Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips soll die Verwarnung im Wesentlichen eine aufenthaltsbeendende Massnahme in der Schweiz verhindern und gleichzeitig den Adressaten bzw. die Adressatin auf ein problematisches Verhalten zu einem Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem der Erlass der geplanten Massnahme noch nicht gerechtfertigt ist (BGE 141 II 401 E. 4.2 S. 404, mit Hinweis; VGE VD.2021.245 vom 26. Juli 2022 E. 5.4.2).
Vorliegend hängt der Wegfall des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsstatus als Selbständigerwerbender mit dem Bezug von Sozialhilfeleistungen zusammen. Zumindest mittelbar ist dieser aber nicht allein bei der Interessenabwägung massgebend. Auch wenn vorliegend keine förmliche Verwarnung erfolgt ist, wurde der Rekurrent bereits mit Schreiben vom 31. März 2017 vom Migrationsamt darauf hingewiesen, dass sein Aufenthalt in der Schweiz aufgrund seiner seit 1. Januar 2015 vollumfänglich durch die Sozialhilfe erfolgenden Unterstützung überprüft werden müsse. Es wurden ihm diesbezüglich Fragen zur Beantwortung unterbreitet (act. 8 S. 78). Da diese unbeantwortet blieben, wurde der entsprechende Hinweis mit Schreiben vom 21. September 2017 sowie vom 11. Oktober 2017 zweimal wiederholt (act. 8 S. 81, 83). In der Folge wurde dem Rekurrent mit Schreiben vom 22. Januar 2018 das rechtliche Gehör zu der in Aussicht genommenen Wegweisung gewährt. Von einer Duldung des Sozialhilfebezuges durch die Migrationsbehörde, wie sie vom Rekurrenten behauptet wird, kann daher offensichtlich nicht gesprochen werden. Daraus folgt, dass der Rekurrent bereits mehr als zwei Jahre vor der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf die Bedeutung des Bezugs von Sozialhilfeleistungen für seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz hingewiesen worden ist, ohne dass dies vom Rekurrenten bei seinen weiteren Dispositionen und insbesondere bei seiner Erwerbstätigkeit berücksichtigt worden ist. Im Ergebnis traf ihn die gestützt darauf erfolgende Wegweisung daher nicht unvorbereitet, weshalb die Mitteilungen im Ergebnis wie Verwarnungen gewirkt haben.
8.3
8.3.1 Mit Bezug auf die privaten Interessen des Rekurrenten an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz hat die Vorinstanz erwogen, dass der Rekurrent am [...] in Deutschland geboren worden sei und die ersten gut sechs Jahre seines Kindslebens dort verlebt habe, bevor er im Dezember 1965 in die Schweiz gezogen sei, wo er bis ins Jahr 1999 gelebt habe. In der Folge sei er zurück nach Deutschland gezogen und habe dort rund 13 Jahre seines Erwachsenenlebens verbracht, bevor er im Jahr 2012 wiederum zurück in die Schweiz gekommen sei. Sein letzter ordnungsgemäss und ununterbrochen bewilligter Aufenthalt in der Schweiz dauere daher seit der Bewilligungserteilung nun etwas mehr als sieben Jahre an, was einer mittellangen ununterbrochenen hiesigen Aufenthaltsdauer entspreche, die nicht besonders stark ins Gewicht zu fallen vermöge. Der zwar bereits gut 62-jährige, aber nichts desto trotz gesunde Rekurrent habe immerhin die ersten sechs Jahre seines Kindslebens und rund 13 Jahre seines Erwachsenenlebens in Deutschland verlebt. Da sich die Lebensumstände in Deutschland nicht wesentlich von denjenigen in der Schweiz unterscheiden, sei davon auszugehen, dass ihm eine Rückkehr nach Deutschland nach wie vor keine erheblichen Probleme bereiten werde. Es stehe ihm dabei beispielsweise offen, im süddeutschen Raum in nächster Nähe zu Basel Wohnsitz zu nehmen, sodass er die Beziehungen zu seinem gewohnten hiesigen persönlichen Umfeld ohne grössere Probleme und demnach in gehabter Manier weiterpflegen könne.
Die zweifellos gelungene sprachliche Integration stelle aufgrund seiner deutschen Muttersprache keine besondere Leistung dar. Auch die Einhaltung der hiesigen rechtsstaatlichen Ordnung dürfe von ihm erwartet werden. Auch seine soziale Integration sei daher «lediglich als normal» zu bewerten. Demgegenüber sei seine berufliche und wirtschaftliche Integration als deutlich ungenügend zu beurteilen. Die Wegweisung begründe für den Rekurrenten keinen persönlichen Härtefall, sei er doch nicht in der Schweiz geboren, weise weder einen längerfristig ordnungsgemäss und ununterbrochen bewilligten hiesigen Aufenthalt noch gesundheitliche Probleme auf und habe im Rahmen seiner Möglichkeiten nicht alles getan.
8.3.2 Dem hält der Rekurrent die gesamte Dauer seiner Sozialisierung in der Schweiz mit dem Besuch der hiesigen Schulen und der hier verbrachten Adoleszenz während insgesamt 44 Jahren entgegen. Es sei daher von einem sehr langen und lebensprägenden Aufenthalt auszugehen. Er sei trotz seiner Geburt im Ausland ein Ausländer der zweiten Generation und fühle sich als «Urbasler», zumal er vor seiner in erster Linie aus familiären Gründen erfolgten Ausreise 1999 als damals niedergelassener Ausländer längstens alle Einbürgerungskriterien erfüllt habe. Er spreche reinstes Baseldeutsch und kenne seit seiner Kindheit sehr viele Leute, mit welchen er dauerhafte Freundschaften geschlossen habe. Mit dem Bezug der als sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu qualifizierenden Ergänzungsleistungen könne er seinen Lebensunterhalt mit Leistungen Dritter, auf die er einen Anspruch habe, bestreiten, weshalb er das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben erfülle (Art. 77e VZAE). Zudem sei von der Sozialhilfe nie eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht resp. seiner Pflicht zur Selbsteingliederung in den Arbeitsmarkt gerügt worden. Sein Sozialhilfebezug sei daher unverschuldet erfolgt. Er habe nach seiner Rückkehr aus Deutschland neben seiner selbstständigen Tätigkeit immer umfangreiche Stellensuchbemühungen unternommen (act. 7 S. 53 ff.: Eingabe vom 9.12.2021 mit Beilagen). Er habe auch unter Berücksichtigung seines Alters das ihm Mögliche immer unternommen, um eine Stelle zu finden. Ein Verschuldensvorwurf sei auch unter diesem Gesichtspunkt nicht haltbar. Deutschland sei bloss auf dem Papier seine Heimat. Seine Wegweisung sei daher unverhältnismässig und es liege ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor.
8.3.3 Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung der Wegweisung darf aufgrund der Biographie des Rekurrenten nicht allein auf die Dauer seines aktuellen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz abgestellt werden. Vielmehr ist auch sein früherer hiesiger Aufenthalt von 1965 bis 1999 mit zu berücksichtigen. Es ist daher unstrittig, dass der Rekurrent zwar nicht in der Schweiz geboren ist, hier aber seine gesamte Schulzeit und seine Adoleszenz verbracht hat. Bei seinem weiteren Aufenthalt muss mit den entsprechenden Hinweisen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festgestellt werden, dass der Rekurrent bei seinen Bewerbungen gegenüber Dritten selber geltend gemacht hat, ab 1979 in Berlin kreativ tätig gewesen zu sein. Dies wird vom Rekurrenten in seiner Replik nicht substantiiert bestritten. Tatsächlich spricht er in seinen Motivationsschreiben von «schönen Berliner Jahrzehnte[n]», die er erlebt habe. Er sei «bereits vor dem Mauerfall» «über drei Jahrzehnte in Berlin kreativ tätig» gewesen (act. 7 S. 113, 118). Dort soll auch seine Ausbildung zum Sprecher erfolgt sein (act. 7 S. 139, 154). Er sei «in Berlin um die 25 Jahre selbständig in der Eventbranche als eigener Unternehmer und Produzent» tätig gewesen. Er gab im Juni 2019 dabei an, nach seinen Berliner Jahren, in denen er «drei Jahrzehnte dort engagiert für Kultur, Kunst und Kommunikation tätig» gewesen sei, «vor fünf Jahren wieder in meine eigentliche Heimatstadt Basel» zurückgekehrt zu sein (act. 7 S. 168). Dem entspricht, dass er auch nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2012 seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten und sich dort auch bei seinem «Gesuch um B-Bewilligung» vom 30. Juni 2014 an seinem letzten Wohnsitz nicht abgemeldet hat (act. 8 S. 9). An anderer Stelle spricht er im Zusammenhang mit seinen drei Berliner Jahrzehnten von einem «zweiten Wohnsitz neben Baselland nahe Basel» (act. 7 S. 154). Daher muss seine insgesamt lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit der entsprechenden Erwägung der Vorinstanz relativiert werden. Trotz dieser Relativierung muss aber insgesamt von einem langen und lebensprägenden Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz ausgegangen werden.
Mit der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz vermochte sich der Rekurrent nach seiner Rückkehr aber nicht mehr in der Schweiz wirtschaftlich zu integrieren und musste seit 2015 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Diese Unterstützung kann nicht als unverschuldet bezeichnet werden. Einerseits hat der Rekurrent den erneuten Wechsel in die Schweiz im vorgerückten Erwerbsalter freiwillig unternommen. Andererseits hat er sich aber auch nach den Informationsschreiben des Migrationsamts von 2017 weiterhin auf Stellen beworben, die für ihn nach seiner eigenen Behauptung aufgrund seines Alters kaum mehr erreichbar gewesen sein sollen. Demgegenüber ist es dem Rekurrenten nun offenbar gelungen, Stellen für wenig qualifizierte Tätigkeiten zu erhalten. Damit kann er zumindest die Hälfte seines Lebensbedarfs mit eigenem Erwerbseinkommen bestreiten. Da der Rekurrent bisher keine entsprechenden Suchbemühungen nachgewiesen hat, muss festgestellt werden, dass er ab Aufnahme solcher in kurzer Zeit während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Erwerbstätigkeit hat aufnehmen können. Daraus folgt einerseits, dass die Sozialhilfeabhängigkeit des gesundheitlich in keiner Weise eingeschränkten Rekurrenten nicht als unverschuldet gelten kann. Andererseits wird aber die Belastung des Gemeinwesens durch die Ausrichtung von existenzsichernden Leistungen beschränkt. Dies gilt zumindest bis zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und einer entsprechenden Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Schliesslich kann mit der entsprechenden Behauptung des Rekurrenten aufgrund seiner Biographie von einer Vielzahl von Sozialkontakten in der Schweiz ausgegangen werden, auch wenn wiederum erstaunen muss, dass sich der Rekurrent offenbar nicht in der Lage sieht, solche prozessual zu substantiieren. Schliesslich unterhält der Rekurrent eine Paarbeziehung zu der hier lebenden C____, welche gemäss ihren eigenen Angaben als IV-Rentnerin stark in Basel eingebunden ist (act. 7 S. 363). Daraus folgt ein insgesamt gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.
Der Vorinstanz ist zuzugestehen, dass die Lebensverhältnisse in Deutschland sich von jenen in der Schweiz nicht erheblich unterscheiden und der Rekurrent aufgrund seines nach eigenen Angaben jahrzehntelangen dortigen Aufenthalts bestens mit den Verhältnissen in seiner Heimat vertraut ist. Zutreffend erscheint auch, dass der Rekurrent bei einer Wohnsitznahme im grenznahen Ausland seine hiesigen Beziehungen weiter pflegen könnte. Schliesslich muss festgestellt werden, dass das Interesse an der Vermeidung einer Belastung des Gemeinwesens durch die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen aufgrund ihrer spezifischen Natur nicht jenem an der Beschränkung einer Belastung durch Sozialhilfeleistungen gleichkommt.
Insgesamt überwiegt das Interesse des Rekurrenten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung knapp.
8.4 Dem Rekurrenten wird daher die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu verlängern sein. Entscheide über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK sind aber gemäss Art. 3 lit. f der Verordnung über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1) dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten (vgl. auch Art. 86 VZAE). Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid des JSD vom 16. Dezember 2021 und die Verfügung des Migrationsamts vom 22. November 2019 aufzuheben und die Sache an das Migrationsamt zur Einholung einer Zustimmung des SEM zurückzuweisen ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist zunächst der vorinstanzliche Kostenentscheid mit der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung aufzuheben. Zu beachten ist aber, dass mit den während der Dauer dieses Verfahrens aufgenommenen Arbeitsbemühungen von einem knapp überwiegenden privaten Interesse des Rekurrenten ausgegangen werden kann. Daraus folgt, dass dem Rekurrenten, dessen Rekurs allerdings auch ohne Berücksichtigung dieses Novums nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, für das vorinstanzliche Verfahren bloss eine Entschädigung nach Massgabe des Honoraranspruchs in der unentgeltlichen Prozessführung ausgerichtet werden kann. Entsprechend seiner Honorarnote vom 9. Dezember 2021 ist dem Vertreter des Rekurrenten daher vom JSD für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 2'847.80 inkl. Auslagen zuzüglich CHF 219.30 Mehrwertsteuer auszurichten.
9.2 Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens obsiegt der Rekurrent. Es werden daher keine Gerichtkosten erhoben. Das JSD wird verpflichtet dem Rekurrenten auf der Grundlage der Honorarnote seines Vertreters ein Honorar von CHF 3'896.30 inkl. Auslagen zuzüglich CHF 300.– Mehrwertsteuer auszurichten. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist dieses Honorar direkt dem Vertreter auszurichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. Dezember 2021 und die Verfügung des Migrationsamts vom 22. November 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird an das Migrationsamt zur Einholung einer Zustimmung des SEM zurückgewiesen.
Der vorinstanzliche Kostenentscheid mit der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung wird ebenfalls aufgehoben. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Rechtsanwalt B____, für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 2'847.80 inkl. Auslagen zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 219.30 zu entrichten.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Rechtsanwalt B____, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'896.30, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 300.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lia Börlin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.