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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2022.52
URTEIL
vom 17. Juni 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o ABES MC 3, Rheinsprung 18, 4051 Basel
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 11. Februar 2022
betreffend Prüfung der bedingten Entlassung und der Aufhebung der Massnahme nach Art. 62d StGB sowie Gesuch um Versetzung in ein Wohn- und Arbeitsexternat
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 11. Februar 2022 verweigerte der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) A____ die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme und lehnte dessen Antrag um Versetzung in ein Wohn- und Arbeitsexternat ab. Dieser Entscheid wurde seinem Rechtsbeistand am 12. Februar 2022 via Postfach zugestellt. Mit Schreiben seines Rechtsbeistands vom 23. Februar 2022 (Postaufgabe am 24. Februar 2022) hat A____ Rekurs gegen diesen Entscheid angezeigt und diesen mit Eingabe vom 16. März 2022 begründen lassen. Mit der Rekursbegründung wurde um unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch den aktuellen Rechtsvertreter ersucht.
Es wurden die digitalen Vorakten des SMV beigezogen.
Erwägungen
1.
1.1 Da der Rekurrent vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung hat, ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen, da jedoch infolge Säumnis nicht auf den Rekurs eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter für die Behandlung sowie den Kostenentscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
2.
2.1 Bezüglich der Beförderung und Zustellung von Verfügungen stellt das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) keine Vorschriften auf. Demnach können Verfügungen grundsätzlich auf postalischem Weg (sei es per Einschreiben, A-Post Plus, A- oder B-Post) eröffnet werden (Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34 N 10; Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 34 N 3).
Rechtsmittelfristen beginnen nicht erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme der Verfügung zu laufen, sondern bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung. Es genügt nach allgemeinem Rechtsgrundsatz, «wenn die Verfügung in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt, so dass diese sie zur Kenntnis nehmen kann. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Empfangs- oder Kenntnisnahme» (BVGer, Urteil A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 34 N 5, mit Hinweisen).
Vorliegend gelangte der angefochtene Entscheid am 12. Februar 2022 via Postfach in den Machtbereich des Rechtsvertreters des Rekurrenten (Sendungsverfolgung: Beilage zur Rekursanmeldung) und gilt ab diesem Datum als zugestellt. Die zehntägige Frist für die Rekursanmeldung begann am 13. Februar 2022 zu laufen und endete demzufolge am Dienstag, den 22. Februar 2022 (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100).
2.2 Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des VRPG binnen zehn Tagen nach Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des VwVG. Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der Behörde spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, 2014, Rz. 910; Stamm, Die Verwaltungsgerichtbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477, 502).
Mit Postaufgabe am 24. Februar 2022 (Elektronische SMV-Akten Teil 2, S. 14) wurde die Rekursanmeldung durch den Rechtsvertreter des Rekurrenten nicht innert Frist eingereicht. Der Rekurrent muss sich das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen (Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 16 f.; Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 17). Auf den Rekurs kann somit zufolge Verspätung nicht eingetreten werden.
3.
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 und § 34 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), es wird aber umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
3.2 Der Rekurs erweist sich zufolge Verspätung als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird zufolge Verspätung nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Umständehalber wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.