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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2022.58
ENTSCHEID
vom 26. April 2023
Mitwirkende
Dr. P. Schmid
und Gerichtsschreiber lic. iur. C. Lindner
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
c/o Strafanstalt Bostadel
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VD.2022.58
Sachverhalt
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2022 wurde die Beschwerde von A____ gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.‒ auferlegt.
Mit Schreiben vom 30. März 2023 beantragt A____ (nachfolgend Gesuchsteller), die in Rechnung gestellten Kosten seien ihm zu erlassen, da er nicht über die entsprechenden Mittel verfüge. Er reichte als Beleg seinen Kontoauszug aus der JVA Bostadel ein.
Erwägungen
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Grundsatz, dass das in der Sache für das in Frage stehende Verfahren urteilende Gericht auch für die Beurteilung des Erlassgesuches zuständig ist. Funktionell ist für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten das Einzelgericht zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich mangels anwendbarer spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt (VRPG, SG 270.100). Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren enthält das VRPG keine Bestimmung betreffend den Erlass der Verfahrenskosten. Diese Lücke kann durch eine sinngemässe Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) geschlossen werden.
2.2 Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist, was vorliegend der Fall ist (Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 112 N 2). Auf das Erlassgesuch ist somit einzutreten.
3.
Aus dem eingereichten aktuellen Kontoauszug des Antragstellers geht hervor, dass er unter Berücksichtigung sämtlicher Gutachten auf seinem Freikonto und zwei Sperrkonten über ein Gesamtguthaben von CHF 310.60 verfügt und somit offensichtlich nicht in der Lage ist, die offene Forderung des Gerichts über CHF 900.‒ zu begleichen. Die Gerichtsgebühr sowie die inzwischen erhobene Mahngebühr von CHF 40.‒ sind daher antragsgemäss zu erlassen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Erlassverfahren wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VD.2022.58 von CHF 900.‒ sowie der Mahngebühr von CHF 40.‒ wird gutgeheissen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Erlassverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner