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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.63
URTEIL
vom 3. November 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Februar 2022
betreffend Errichtung einer Beistandschaft
Sachverhalt
Die Kantonspolizei Basel-Stadt informierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB, Kindesschutzbehörde) über eine mögliche Gefährdung von B____ (geboren am [...]), nachdem ihre Mutter, A____, am 6. Mai 2021 bei der Polizeiwache Clara eine Anzeige erstattet hatte. A____ habe angegeben, von verschiedenen Personen im Auftrag der Kindesschutzbehörde verfolgt zu werden. Aufgrund der Anzeige vom 6. Mai 2021 und dem beigelegten, von A____ verfassten Schreiben ersuchte die KESB den Sozialdienst der Polizei um einen Hausbesuch bei A____, welcher am 27. Mai 2021 stattfand. Am 10. Juni 2021 erteilte die KESB dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) einen Auftrag zur behördlichen Abklärung der Situation. Mit Bericht vom 21. Januar 2022 empfahl der abklärende Sozialarbeiter des KJD die Errichtung einer Beistandschaft für B____.
Nachdem A____ das rechtliche Gehör gewährt worden war, errichtete die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 17. Februar 2022 für B____ eine Beistandschaft und ernannte C____, Sozialarbeiter des KJD, zum Beistand. Der Beistand erhielt unter anderem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) sowohl B____ als auch ihre Mutter in Fragen, welche B____ betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen,
b) die Mutter bei der weiteren Erziehung und Ausbildung von B____ zu unterstützen,
c) die Betreuung von B____ in der Kita zu sichern und regelmässig zu überprüfen.
Der Beistand erhielt mit entsprechenden Vertretungskompetenzen die Aufgabe und Befugnis, die Leistungen weiterer mit B____ befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren. Zusätzlich erhielt der Beistand den Auftrag, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Zudem sei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre ein Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen (für die Periode vom 17. Februar 2022 – 16. Februar 2024 bis zum 31. März 2024).
Gegen diesen Entscheid erhob A____ mit Eingaben vom 10. und 14. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Beistandschaft. Die KESB verlangt dagegen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beistand reichte am 26. Oktober 2022 ein Schreiben ein, wonach bis jetzt keine Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin gelungen sei.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. November 2022 wurden die Beschwerdeführerin und die Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde befragt. Schliesslich gelangten der Anwalt der Beschwerdeführerin und die Behördenvertretung zum Vortrag. Der Beistand war krankheitsbedingt abwesend. Für die Ausführungen anlässlich der Verhandlung wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
1.3 Als Inhaber der elterlichen Sorge über ihr Kind ist die beschwerdeführende Mutter vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
2.1 Die Kindesschutzbehörde erwog im angefochtenen Entscheid, B____s soziales Umfeld bestehe einzig aus der Mutter und Grossmutter, welche beide unter psychischen Problemen litten. Sie wachse isoliert auf und kenne nur die von Wahnvorstellungen geprägte Welt ihrer Mutter. Mit der Grossmutter bestehe fast keinerlei Interaktion. Um eine gesunde Entwicklung sicherzustellen, sei es dringend angezeigt, dass B____ mit anderen Kindern und Erwachsenen in Kontakt komme. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt, B____ in eine Kita zu geben, regelmässig zur Kinderärztin zu gehen und für sich Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Wegen ihres unvorhersehbaren Verhaltens dränge sich jedoch eine Kontrolle und Koordination durch eine Beistandsperson auf.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, ihre Tochter benötige keinen Beistand. Sie hätte ein grosses soziales Netzwerk und das Kindswohl sei gewährleistet. Ihre Tochter sei kerngesund. Sie habe für sie eigenständig einen Kitaplatz gesucht, wo die Tochter seit dem 15. Februar 2022 betreut werde. Auch sie selbst sei gesund, was ihr von ihrem Psychologen Dr. D____ und ihrem Psychiater Dr. E____ bestätigt werde. Sie habe sich zur [...] weitergebildet. Insgesamt basiere die Errichtung der Beistandschaft auf dem «böswilligen, gelogenen, absichtlich gegen uns verleumdeten Bericht des Kinder- und Jugenddienstes» sowie «auf einer Anzeige, die ja keine war, weil diese augenblicklich am selben Tag beim Polizeiposten zurückgezogen wurde».
3.
3.1
3.1.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind eine Beistandsperson, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Der Beistandsperson können besondere Befugnisse übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB).
3.1.2 Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Anordnung von Massnahmen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung bedroht ist (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB). Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VD.2019.146 vom 13. November 2019 E. 2.1; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 301 N 4 f.; vgl. auch Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2016, § 40.01). Das Kindeswohl ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
3.1.3 Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (sog. Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VD.2019.146 vom 13. November 2019 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen. Erweist sich eine angeordnete Massnahme zum Schutz des Kindswohl nicht mehr als erforderlich oder angemessen, so ist sie in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips aufzuheben (KGer BL 810 17 236 vom 29. November 2017 E. 4.2; Häfeli, in: Kren Kostkiewitz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 313 N 1). Behördliches Handeln der Kindesschutzbehörde erübrigt sich, wenn die Eltern von sich aus einer Gefährdung des Kindeswohls abhelfen (Art. 307 Abs. 1 ZGB; KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1.90).
3.2
3.2.1 Aus den Akten der Kindesschutzbehörde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2021 am Claraposten der Polizei eine Anzeige erstattete, da sie sich verfolgt gefühlt habe. Dabei gab sie ein fünfseitiges Schreiben «Anzeige gegen die grosse Familie der ‘Basel-Stadt Strassen-Verfolger, die wahrscheinlich im Interesse der IV-Rentner-Versicherungen/KESB, ... arbeiten’» ab, in welchem sie Vorkommnisse dokumentierte und Namen von Personen auflistete, die sie in der Stadt verfolgen würden (act. 6, S. 144 ff.). Aufgrund der darin erkennbaren psychischen Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin veranlasste die KESB einen Hausbesuch durch den Sozialdienst der Polizei. Die Beschwerdeführerin wollte dem Sozialdienst keinen Eintritt in die Wohnung gewähren, weshalb das Gespräch vor der Tür geführt wurde. Gemäss dem Bericht des Sozialdienstes vom 27. Mai 2021 schien in der Wohnung alles abgedunkelt gewesen zu sein. Angesprochen auf die Anzeige, die die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2021 auf dem Polizeiposten aufgegeben habe, habe die Beschwerdeführerin mit einem aufgesetzten Lächeln erwidert, dass sich zwischenzeitlich «alles erledigt habe und sie sich die Verfolgungen lediglich eingebildet habe». Inzwischen sei ihr bewusst geworden, dass die Blicke lediglich auf ihren Kleidungsstil zurückzuführen seien. Eine ärztliche bzw. psychiatrische Begleitung sei nicht notwendig. Ferner habe sie geäussert, dass sie die Anzeige zurückgenommen habe. Schliesslich habe sie das wohlgenährte, halbjährige Kind geholt, das auf das Erscheinen der Polizisten adäquat reagiert habe (act. 6, S. 141).
3.2.2 Gemäss dem Abklärungsbericht des KJD vom 21. Januar 2022 entstammt B____ einer In-Vitro-Fertilisation aus einer anonymen Samenspende. Sie wohnt bei ihrer Mutter und Grossmutter in einer Zweizimmerwohnung. Die Beschwerdeführerin teile sich ein Bett mit ihrer Mutter, B____ schlafe in einem Babybett im selben Raum. Die Kindsmutter spreche davon, dass sie seit der Geburt von B____ eine Verfolgung und Verschwörung gegen ihre Familie erkenne. Dies sei auch der Auslöser für die Anzeige vom 6. Mai 2021 gewesen. Teil der Verfolgung seien die KESB, namentlich [...], aber auch praktisch jegliche Passanten auf der Strasse, Mitarbeiter von Supermärkten, der Polizei, die Kinderärztin und weitere Personen. Die Beschwerdeführerin habe zudem beschrieben, konkret auch angestarrt bis hin zu fotografiert zu werden (act 6, S. 101). Im Rahmen der Abklärung des KJD fanden sieben Gespräche mit der Beschwerdeführerin im Beisein von B____ und ihrer Grossmutter im KJD sowie ein Hausbesuch statt. Mit der Beschwerdeführerin wurde zudem regelmässig mittels Mail und Telefon kommuniziert. Die Wahrnehmung der Verfolgung sei in jedem Gespräch omnipräsent gewesen und habe die Zusammenarbeit mit dem KJD bestimmt. Der Alltag der Familie werde ebenfalls stark durch diese Wahrnehmung geprägt, sodass sie nur in ausgewählten Geschäften einkaufe, mehrheitlich Zeit zuhause verbringe und kaum soziale Kontakte habe (act. 6, S. 100 ff.). In den Gesprächen seien gewisse zwanghafte Tendenzen ersichtlich geworden. In der Wohnung seien Schuhe und Plüschtiere (die nicht in Gebrauch gewesen seien) in Plastikfolie eingepackt gewesen. Von der Beschwerdeführerin gehe eine gewisse Unberechenbarkeit aus und sie zeige eine grosse Ambivalenz in der Akzeptanz der empfohlenen Interventionen. Im Laufe der Abklärung seien indes kleine Schritte der Öffnung erkennbar gewesen. Die Beschwerdeführerin wünsche sich auch wieder, in den Normalzustand zurückkehren, was über einen Kita-Eintritt von B____ und ihren beruflichen Wiedereinstieg gelingen könne. Unbestritten bestehe zwischen B____ und ihrer Mutter ein sehr liebevoller Umgang (act. 6, S. 103). Die Mutter sei in der Lage, B____ adäquat zu versorgen. Das Bedürfnis des Kindes nach Exploration und zu Kontakt mit anderen Personen werde jedoch unzureichend befriedigt. Mittel- bis langfristig werde es durch die gegebenen Umstände kaum möglich sein, den Bedürfnissen von B____ gerecht zu werden, sie zu fordern und fördern.
Abschliessend empfahl der KJD folgende Massnahmen zum Schutz und zur Unterstützung von B____:
- Die Beschwerdeführerin müsse dringend psychiatrisch – psychotherapeutisch behandelt werden.
- B____ müsse an mehreren Tagen fremdbetreut werden und Kontakt zu anderen Kindern und Bezugspersonen aufbauen.
- Die Familie müsse weiterhin durch eine Fachperson begleitet werden. Dies könne zu Beginn eine Beistandsperson sein, im weiteren Verlauf wäre eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) oder eine Multisystemische Therapie (MST) wünschenswert.
3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin waren in Anbetracht dieser Situation zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft erfüllt. Angesichts des hochgradig auffälligen Schreibens, das die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2021 der Polizei eingereicht hatte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Kindesschutzbehörde den KJD zur Abklärung der Situation beauftragte. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung trifft es auch nicht zu, dass die Polizei keine Massnahmen als indiziert erachtete. Der Sozialdienst der Polizei meldete einzig keine akute Kindeswohlgefährdung, die eine Sofortmassnahme nötig gemacht hätte. B____ wuchs indes bis dahin weitgehend isoliert auf und wurde durch die Wahrnehmungen der Mutter geprägt, die der Ansicht war, von verschiedenen Personen verfolgt zu werden, weshalb sie ihre Familie abschirmte. Insgesamt wiesen sowohl das fünfseitige Schreiben der Beschwerdeführerin als auch ihre Angaben anlässlich der Abklärungen des KJD auf ein Wahnsystem hin, das für ein Kind gefährlich sein kann, wenn es sich einzig zuhause aufhält. Folglich musste sichergestellt werden, dass B____ eine Kita besuchen kann. Um eine ernsthafte Gefährdung des Kindes durch eine mögliche psychische Störung der Mutter zu vermeiden, war die Errichtung einer Beistandschaft daher geeignet. Zum damaligen Zeitpunkt waren auch keine milderen Massnahmen ersichtlich, womit sie auch erforderlich war.
3.4 Inzwischen hat sich die Situation der Familie verändert. Ab Mitte Februar 2022 wurde B____ zu 40 % in der Kita [...] betreut und befand sich die Beschwerdeführerin auf Stellensuche. Sie konnte ab August 2022 eine Stelle zu 60% als [...] in [...] antreten. Daneben arbeitet sie nun seit September 2022 zu 35 % in ihrem angestammten Beruf als [...] in [...] (act. 12). Daher besucht B____ nun seit September 2022 die Kita jeden Tag. Wie der Beistand mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 ausführt, könne B____ durch das hohe Betreuungspensum sehr von der Förderung und den sozialen Interaktionen profitieren. Dies habe die Mutter ohne Zutun des Beistands eigenständig aufgegleist und koordiniert (act. 9). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die Kita, sondern auch ihre Arbeitsstelle und ihre psychologische Behandlung selbst aufgegleist hat. Sie befindet sich zurzeit beim Psychotherapeuten Dr. D____ und beim Psychiater Dr. med. E____ in Therapie. Gemäss deren Verlaufs- und Arztbericht sei der Start der Behandlung zunächst eher schwierig verlaufen, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Vorabinformation von Herrn Dr. D____ durch die KESB misstrauisch reagiert habe. Im Verlauf habe jedoch ein therapeutisches Beziehungsbündis aufgebaut werden können. Die Symptomatik sei sehr von Anspannung und der Angst der Beigeladenen vor einer Umsetzung der «angedrohten» Fremdplatzierung der Tochter geprägt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich aber im Verlauf der Behandlung in den Sitzungen zunehmend entspannt, lockerer gezeigt und offen alle Fragen angesprochen, die ihr gestellt worden seien. In den bearbeiteten Fragebögen hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen psychischer Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis ergeben. Die Beschwerdeführerin sei in den Sitzungen auch nicht durch formale oder inhaltliche Denkstörungen aufgefallen, habe keine erhöhte Wachsamkeit oder Ablenkbarkeit gezeigt und die Stimmung habe adäquat gewirkt. Die Beschwerdeführerin habe viel Alltagsstabilität aufgebaut (act. 12 S. 1–2). Mit der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin und der Betreuung von B____ in der Kita sind die vom KJD empfohlenen Massnahmen zum Schutz und zur Unterstützung von B____ zurzeit erfüllt. Solange B____ die Kita besucht und damit auch Kontakt zu anderen Kindern und Bezugspersonen erhält sowie verschiedene Möglichkeiten zur Alltagsgestaltung kennenlernt, ist in der momentanen Situation keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich.
Allerdings ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis anhin nicht mit dem Beistand zusammengewirkt hat. Gemäss dem Schreiben von C____ vom 26. Oktober habe sie Terminangebote zum Kennenlernen sowie jegliche Kontakte via Telefon oder E-Mail abgelehnt. Dies obwohl der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB die aufschiebende Wirkung entzogen worden war. Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund früherer Erlebnisse mit der Kindesschutzbehörde, die anscheinend behördliche Massnahmen geprüft hatte, als die Beschwerdeführerin selbst noch ein Kind war, kein Vertrauen in diese Behörde oder den Kinder- oder Jugenddienst fassen kann. Aus diesem Grund lehne sie die Errichtung einer Beistandschaft nach wie vor klar ab. Sie erklärte sich aber damit einverstanden, dass der KJD den jeweiligen Kinderarzt bzw. die jeweilige Kinderärztin von B____ sowie ihre Kita regelmässig kontaktiere und Erkundigungen einhole, solange sie dabei nicht involviert würde.
3.5 Angesichts dieser doch positiven Entwicklung der Gesamtsituation ist zu prüfen, ob die Errichtung einer Beistandschaft noch erforderlich ist. Es muss dabei aber auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung trotz allem gewisse Auffälligkeiten zeigte. So erwähnte sie etwa, dass die KESB und der KJD finanzielle Interessen hätten und sich ihre Klienten gezielt aufgrund deren Einkommens und Vermögens aussuchen würden (Verhandlungsprotokoll, S. 3), was doch aufhorchen lässt. Zentral ist vorliegend, einen stabilen Zustand zum Wohl des Kindes zu bewahren. Ein gänzliches Absehen von Massnahmen zum Schutz des Kindes scheint deshalb nicht angezeigt. B____ muss vielmehr weiterhin die Kita besuchen, selbst wenn die Beschwerdeführerin einmal nicht mehr vollzeitlich arbeitstätig wäre. Aus diesem Grund ist der KJD gestützt auf die nicht abschliessende Aufzählung möglicher Massnahmen in Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, die Betreuung von B____ in der Kita regelmässig, mindestens alle drei Monate, zu überprüfen und abzuklären, wie es B____ geht. Bezüglich ihres Gesundheitszustands soll der KJD auch im selben Abstand die jeweilig behandelnde Kinderärztin oder den Kinderarzt von B____ kontaktieren. Dabei genügt es, wenn die Beschwerdeführerin – neben erforderlichen Besuchen aufgrund von akuten Infekten etc. – jährlich zur Kinderärztin in die Kontrolle geht. Ansonsten benötigt es vorerst keine Mitwirkung der Beschwerdeführerin, das heisst die zuständige Person des KJD hat die Informationen bei der Kita und der Kinderärztin ohne Kontakt zu der Beschwerdeführerin einzuholen. Über wichtige Ergebnisse der Kontrolle hat der KJD die Kindesschutzbehörde umgehend zu informieren. Diese Massnahme ist bis zum 16. Februar 2024 zu befristen. Die Beschwerdeführerin erklärte sich anlässlich der Verhandlung damit einverstanden und unterzeichnete eine entsprechende Schweigepflichtentbindung (act. 11).
Somit ist für die vorliegende Konstellation eine mildere Massnahme zum Schutz des Kindeswohl möglich, sodass die Errichtung einer Beistandschaft nicht erforderlich ist. Damit erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt eine Beistandschaft für B____ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als nicht mehr verhältnismässig. Aus diesem Grund ist die errichtete Beistandschaft aufzuheben.
4.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der KESB vom 17. Februar 2022 aufzuheben. Unter diesen Umständen ist von einem überwiegenden Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Folglich sind für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Zudem hat die KESB der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter macht mit Eingabe vom 3. November 2022 ein Honorar von 5’080.– (20.32 Stunden à CHF 250.–) geltend. Hinzu kommt die Dauer der Gerichtsverhandlung von 3.5 Stunden. Unter Mitberücksichtigung der Auslagen von CHF 119.– beläuft sich die volle Parteientschädigung damit auf CHF 6’074.–. Davon hat die KESB der Beschwerdeführerin 2/3, das heisst CHF 4’049.30, zuzüglich 7,7 % MWST, zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Februar 2022 aufgehoben.
Der KJD wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, bis zum Datum vom 16. Februar 2024 mindestens alle drei Monate Erkundigungen bei folgenden Fachpersonen und Institutionen einzuholen:
- Kinderarzt/Kinderärztin von B____,
- Kita von B____.
Der Beschwerdeführerin kommt dabei keine Mitwirkungspflicht zu.
Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4’049.30, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 311.80, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Kinder- und Jugenddienst, C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.