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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.71
URTEIL
vom 4. April 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Gymnasium B____
Rektorat, [...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Erziehungsdepartements
vom 15. Februar 2022
betreffend Nichtzulassung zu den Maturitätsprüfungen 2022
Sachverhalt
Der [...] 2002 geborene A____ (Rekurrent) besucht die 4. Klasse des Gymnasiums B____. Mit Verfügung des Rektorats dieser Schule vom 22. November 2021 wurde dem Rekurrenten die Nichtzulassung zu den Maturitätsprüfungen 2022 mit Möglichkeit zur Wiederholung der 4. Klasse ab August 2022 eröffnet. Das Rektorat wirft ihm ein Plagiat vor, indem 24 % seiner Maturitätsarbeit aus dem Internet weitgehend wörtlich kopiert und ohne Quellenangabe verwendet worden sei.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 stellte der Rekurrent, vertreten durch [...], Advokat, ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Rekursanmeldung und meldete gleichzeitig Rekurs an. Nach Einholung einer Stellungnahme des Rektorats und einer Replik des Rekurrenten wies das Erziehungsdepartement mit Entscheid vom 15. Februar 2022 das Fristwiederherstellungsgesuch kostenfällig ab und trat auf den Rekurs nicht ein.
Dagegen richtet sich der am 25. Februar 2022 beim Regierungsrat Basel-Stadt angemeldete und am 17. März 2022 begründete Rekurs, mit welchem der Rekurrent die kostenfällige Aufhebung des Departementsentscheids vom 15. Februar 2022 und die Nichtigerklärung der Rektoratsverfügung vom 22. November 2021 beantragt. Eventualiter ersucht er um Wiederherstellung der Frist zum Rekurs gegen die Rektoratsverfügung. Weiter begehrt er die unverzügliche Gewährung der Möglichkeit, die mündliche Prüfung seiner Maturitätsarbeit nachzuholen sowie die mündlichen wie auch schriftlichen Maturitätsprüfungen abzulegen, gegebenenfalls unter Einräumung einer verlängerten Frist zur Vorbereitung, sowie die Benotung seiner Maturitätsarbeit.
Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident am 24. März 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Instruktionsrichter hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet und den Beizug der Vorakten des Erziehungsdepartements angeordnet. Der Rekurrent hat den angeordneten Kostenvorschuss von CHF 1’000.– am 1. April 2022 bezahlt.
Mit Eingabe vom 1. April 2022 ersuchte der Rekurrent um Gewährung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses und um Anweisung des Gymnasiums, ihn zu sämtlichen mündlichen und schriftlichen Maturitätsprüfungen zuzulassen. Dieses Gesuch ist vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. April 2022 abgewiesen worden.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 24. März 2022 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist das Dreiergericht berufen (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der volljährige Rekurrent ist vom Entscheid über die Zulassung zur Prüfung und dem departementalen Nichteintretensentscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2018.97 vom 25. September 2018 E. 1.2.4, VD.2016.162 vom 19. September 2016 E. 1.5, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
Strittig ist im vorliegenden Verfahren die Frage der Zulässigkeit der Erhebung des Rekurses durch den Rekurrenten gegen die Verfügung des Rektorats vom 22. November 2021 an das Erziehungsdepartement nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Rekursanmeldung, die sich gemäss § 46 Abs. 1 OG auf 10 Tage beläuft.
2.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid des Erziehungsdepartements hat der Rektor durch seine Erklärungen gegenüber dem Rekurrenten und seinen Eltern keinen Grund für eine Fristwiederherstellung geschaffen. Ein unverschuldetes Hindernis sei diesbezüglich klar zu verneinen. Der Rekurrent sei in der Lage gewesen, sich rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen und einen Rekurs zu ergreifen. Bezüglich des Nichtigkeitspostulats verweist das Erziehungsdepartement auf den Ausnahmecharakter der Nichtigkeitsfolge. Ein schwerwiegender Verfahrensfehler oder eine Gehörsverletzung lägen nicht vor, zumal der Rekurrent mehrmals Gelegenheit gehabt habe, sich zu den Vorwürfen zu äussern und seine Sicht darzulegen.
2.2 Der Rekurrent wendet ein, nicht das Rektorat, sondern ein anderes Organ wäre als Aufsichtsorgan zuständig gewesen, über die Zulassung zu den Maturitätsprüfungen zu entscheiden. Der Rekurrent habe Anspruch auf sämtliche Verfahrensrechte analog einem Strafverfahren. Er werde durch die Nichtzulassung zu den Maturitätsprüfungen in seiner Ausbildung schwer beeinträchtigt. Eine Einschränkung seiner Verfahrensrechte erkennt er namentlich darin, dass ihm im Vorfeld des Gesprächs vom 22. November 2021, anlässlich dessen ihm die Rektoratsverfügung eröffnet wurde, keine wirksame Möglichkeit zur Vorbereitung gewährt worden sei und ihm zwingend ein Recht auf vorgängige Anhörung zugestanden hätte. Bezüglich der Fristwiederherstellung macht er zum einen die eigene Überforderung, zum anderen eine irreführende behördliche Auskunft geltend. Schliesslich rügt er, die Nichtzulassung sei als Sanktion unverhältnismässig, da er zwar mangelhaft, aber nicht böswillig falsch zitiert habe.
3.
3.1 Was zunächst den Einwand der Nichtigkeit angeht, so bedürfte es dafür nicht der Fristeinhaltung, wenn die angefochtene Verfügung, wie vom Rekurrent behauptet, nichtig wäre. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit kann daher jederzeit und vor sämtlichen staatlichen Instanzen im Instanzenzug geltend gemacht (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260). Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie einen besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; VGE VD.2016.22 vom 7. April 2017 E. 2.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1098). Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen und nur bei ausserordentlicher Schwere Nichtigkeit zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGer 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2.1, 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.1; VGE VD.2021.32 vom 15. Juli 2021 E. 2.2.1, VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 2.1, VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 2.2.1). Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs zieht nicht ohne Weiteres, sondern nur in Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1039, 1111, 1116). Dies gilt umso mehr, als Verletzungen des rechtlichen Gehörs nach ständiger Rechtsprechung im weiteren Verfahren geheilt werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1039, 1174 ff.; VGE VD.2021.32 vom 15. Juli 2021 E. 2.2.1, VD.2016.83 vom 2. September 2016 E. 3.3.2).
3.2 Der Rekurrent macht zunächst geltend, dass der Rektor für die angefochtene Verfügung funktionell nicht zuständig gewesen sei.
Gemäss § 22 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung, MPV, SG 413.820) kann die Benützung unerlaubter Hilfsmittel, der entsprechende Versuch sowie jede andere Unredlichkeit zur Verweigerung der Zulassung zu den Maturitätsprüfungen führen. Über die Verweigerung der Zulassung zu den Maturitätsprüfungen entscheidet dabei das Aufsichtsorgan der Schule auf Antrag der Prüfungsleitung (§ 22 Abs. 2 MPV). Die Prüfungsleitung kommt am Gymnasium B____ dem Rektor als Schulleiter zu (§ 9 Abs. 1 MPV). Aufsichtsbehörde am Gymnasium B____ ist die Schulkommission ([...]). Den Schulkommissionen kommen dabei primär die im Schulgesetz (SchulG, SG 410.100) vorgesehenen Aufsichtsfunktionen zu. Die Nichtzulassung zur Maturitätsprüfung gehört nicht zu den im Gesetz genannten Aufgaben (vgl. § 86 Abs. 2 SchulG). Insbesondere handelt es sich dabei nicht um einen Schulausschluss gemäss § 61 SchulG (§ 86 Abs. 2 Ziff. 11 SchulG). Es erscheint daher unklar, ob der Schulkommission des Gymnasiums B____ auch die Funktion des Aufsichtsorgans im Sinne von 22 Abs. 2 MPV zukommt.
Klar erscheint aber, dass der Rektor die angefochtene Verfügung nicht ohne Mitwirkung dieses weiteren Organs hätte erlassen dürfen. Dies genügt aber für die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung nicht. Aufgrund der Regelung in § 22 Abs. 2 MPV ist der Entscheid im Zusammenwirken der beiden Schulbehörden Schulleitung und Aufsichtsorgan zu fällen. Aufgrund dieser von ihm verlangten Mitwirkung hat der Rektor die Verfügung in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich und damit als funktionell nicht unzuständiges Organ getroffen. Dem Aufsichtsorgan kommt entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht die alleinige Verfügungsbefugnis zu, kann sie doch nur auf Antrag des Rektorats als mitwirkender Schulbehörde entscheiden. Die unterbliebene Mitwirkung des Aufsichtsorgans führt aus Gründen der Rechtssicherheit zwar zur Anfechtbarkeit der Verfügung, nicht aber zu deren Nichtigkeit (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1108). Dies gilt umso mehr, als das Erziehungsdepartement den angefochtenen Ermessensentscheid bei einer rechtzeitigen Anfechtung gerade aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Aufsichtsorgans umso freier hätte überprüfen und damit bei dieser dringend zu beurteilenden Sache den Verfahrensfehler unter Einbezug des Aufsichtsorgans ins Verfahren hätte heilen können, soweit die Verfügung nicht kassiert worden wäre.
3.3 Weiter leitet der Rekurrent die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung aus einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs ab. Er macht geltend, er sei anlässlich der Eröffnung der Verfügung im Gespräch vom 22. November 2021 erstmals mit den Vorwürfen konfrontiert worden und habe keine wirksame Möglichkeit gehabt, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Die Verfügung sei ohne die vorgängige Äusserungsmöglichkeit erstellt worden. Der Rektor seinerseits hat im vorinstanzlichen Verfahren (Stellungnahme vom 14. Dezember 2021; act. 6, Vorakten PDF S. 22) auf die Gespräche vom 22. und 25. November 2021 verwiesen, wo sich der Rekurrent und seine Eltern ausführlich zu den Vorwürfen hätten äussern können.
Soweit der Rekurrent rügt, dass der Entscheid des Rektors bereits zu Beginn seiner Anhörung am 22. November 2022 festgestanden habe und dieser mit einer von ihm schon unterschriebenen Verfügung in dieses Gespräch eingestiegen sei, ist festzustellen, dass eine Anhörung immer einen von der Behörde bereits in Aussicht genommenen Entscheid voraussetzt. Sie erfolgt daher begriffsnotwendig nicht «im offenen Feld» (VGE VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 3.4, VD.2010.230 vom 8. November 2011 E. 3.3.1). Der Anspruch auf Anhörung und Äusserung ist vielmehr dann zu erfüllen, wenn eine Behörde einen konkreten Entscheid aufgrund eines bestimmten Sachverhalts in Aussicht nimmt. Es entspricht denn auch gängiger Praxis verschiedener Behörden wie auch gesetzlicher Konkretisierung des rechtlichen Gehörs, der betroffenen Person den in Aussicht genommenen Entscheid vorweg als «Vorbescheid» (vgl. z.B. Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [SR 831.20]) oder als Verfügungsentwurf zu unterbreiten. (VGE VD.2015.208 vom 14. März 2017 E. 3.3, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3). Vorliegend steht fest, dass der Rekurrent zur angefochtenen Verfügung vom 22. November 2021 angehört worden ist, sich dazu hat äussern können und der Rektor nach erfolgter Anhörung daran festgehalten hat. Es kann letztlich offenbleiben, ob der Rektor mit dem gewählten Vorgehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat. Jedenfalls vermöchte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler, den der Rekurrent auch unter Hinweis auf das Fehlen einer wirksamen Möglichkeit zur Vorbereitung auf die Anhörung vom 22. November 2021 geltend macht, nach dem Gesagten keine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zu begründen.
3.4 Schliesslich leitet der Rekurrent die Nichtigkeit der Verfügung aus einem schwerwiegenden Verfahrensfehler ab, den er in einer Verletzung seiner Verfahrensrechte bei der Beurteilung der angefochtenen Verfügung als strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sieht.
Eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK liegt gemäss der Rechtsprechung des EGMR vor, wenn alternativ entweder das nationale Recht eine staatliche Massnahme dem Strafrecht zuordnet oder die Natur oder die Art und Schwere des Vergehens und/oder die Sanktion für einen strafrechtlichen Charakter sprechen (vgl. zu den «Engel-Kriterien»; BGE 147 I 57 E. 5.2 S. 66 m.H. auf BGE 142 II 243 E. 3.4 S. 252 ff.; 140 II 384 E. 3.2.1 S. 388 f.; 139 I 72 E. 2.2.2 S. 78 ff. sowie EGMRE Engel gegen Niederlande vom 8. Juni 1976, Serie A, Bd. 22 sowie EGMRE Rola gegen Slowenien vom 4. Juni 2019, §§ 56-59 ff.). Ob die mit der angefochtenen Verfügung gegen den Rekurrenten ausgesprochene Sanktion als Massnahme mit strafrechtlichem Charakter zu qualifizieren ist, kann letztlich offenbleiben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit das gewählte Verfahren einen krassen Verfahrensfehler und damit die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung begründen könnte, zumal eine solche aus der vom Rekurrenten geltend gemachten Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht abgeleitet werden kann.
3.5 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid Wirkungen von seltener und ausserordentlich schwerer Natur zeitigen würde. Vielmehr ist es im Schulwesen nicht ungewöhnlich, dass Schülerinnen oder Schüler aufgrund ungenügender Leistungen ein Schuljahr wiederholen müssen. Auch insoweit ist keine ausserordentliche Schwere erkennbar, die eine Nichtigkeit begründen würde. Zusammenfassend erweist sich demnach die Rüge der Nichtigkeit der Rektoratsverfügung vom 22. November 2021 als unbegründet.
4.
4.1 Was sodann das Gesuch um Fristwiederherstellung angeht, so enthält das auf das departementale Rekursverfahren anwendbare OG keine ausdrückliche Vorschrift darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Falle eines Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. Unbestritten ist aber auch, dass die Wiederherstellung versäumter Fristen unter bestimmten Voraussetzungen einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 924 und 1259). Das Verwaltungsgericht anerkennt das Institut der Wiedereinsetzung in den früheren Stand nach ständiger Praxis aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne wie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss die Regelung von § 147 Abs. 5 des basel-städtischen Steuergesetzes (StG, SG 640.100) analog angewandt (statt vieler VGE VD.2021.15 vom 3. September 2021 E. 2.1, VD.2015.115 vom 24. September 2015 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen; näher dazu auch VGE VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 3.1; dazu auch Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140; dies., Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 449 f.).
Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.186 vom 28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1158; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.186 vom 28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3). Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien stellen keine tauglichen Entschuldigungsgründe dar (VGE VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 10). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (vgl. zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 E. 1.3.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18). In der bisherigen Rechtsprechung zum gerichtlichen Verfahren (vgl. VGE VD.2020.64 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.2) liess das Verwaltungsgericht es dabei offen, ob hierfür der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO).
4.2 Zur Begründung der unterbliebenen, rechtzeitigen Anfechtung der Verfügung vom 22. November 2021 bezieht sich der Rekurrent weiterhin auf seine Behauptung, der Rektor habe beim Gespräch am 22. November 2021 ausdrücklich betont, «dass der Vorgesetzte den Entscheid abgesegnet habe und diesen unterstützen würde». Darauf habe er beim Gespräch vom 25. November 2021 nochmals ausdrücklich hingewiesen. Diese Aussage habe die Familie des Rekurrenten in ihrem Irrtum bestärkt, die Verfügung sei mit dem Vorsteher des Erziehungsdepartements bereits abgesprochen. Eine Nachfrage, was ein Rekurs denn bringen würde, wenn der Vorgesetzte die Sanktion und die Verfügung bereits unterstützen würde, sei seitens des Rektors unbeantwortet geblieben. Daraus leitet der Rekurrent eine für ihn als Laien nicht leicht erkennbare fehlerhafte Auskunft der verfügenden Behörde ab, aus der ihm kein Nachteil erwachsen dürfe.
4.3 Vorliegend wurde vom Rektor bestritten, dass er auf eine Absprache mit dem Vorsteher des Erziehungsdepartements verwiesen habe. Vielmehr machte er geltend, im Gespräch vom 25. November 2021 explizit den Leiter Mittelschulen als seinen Vorgesetzten genannt zu haben, mit welchem er die Vorgehensweise abgesprochen habe. Es sei hingegen nie die Rede davon gewesen, dass der Entscheid mit der Rekursinstanz inhaltlich besprochen oder abgestimmt worden sei (Stellungnahme des Rektors vom 14. Dezember 2021; act. 6, Vorakten PDF S. 22). Vor diesem Hintergrund vermag der Rekurrent bereits die Grundlage, auf welche er seine Verhinderung stützt, nicht hinreichend zu belegen. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung klar, eindeutig und korrekt gewesen ist. Weiter erscheint auch ungeklärt, wieso der anwaltlich vertretene Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren bei der von ihm behaupteten Ausgangslage nicht mittels Sprungrekurs die Behandlung seines Rekurses durch den Regierungsrat beantragt hat, da die angefochtene Verfügung in Absprache mit der Rekursinstanz getroffen worden sein soll (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1271 f.). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Rektor sich anlässlich des Gesprächs mit dem Rekurrenten auf eine Absprache mit dem Departementsvorsteher berufen hätte.
Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent vor diesem Hintergrund erst verspätet juristischen Beistand beigezogen und einen Rekurs hat erheben lassen. Der Rekurrent war nicht gehindert, sich innert der gesetzlichen Frist gemäss der Rechtsmittelbelehrung rechtlich beraten und vertreten sowie den Rekurs anmelden zu lassen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rekurses war nicht Sache des verfügenden Rektors, weshalb der Rekurrent auch aus einer allfällig unterbliebenen Beantwortung der dahingehenden Frage seines Vaters nichts abzuleiten vermag. Wie von der Vorinstanz festgestellt, hat der Rekurrent bei seinem gewählten Vorgehen die gebührende Sorgfalt missen lassen, weshalb seine Säumnis selbst bei der Unterstellung eines Hinweises auf eine Absprache der Verfügung mit dem Departementsvorsteher nicht unverschuldet erschiene. Es liegt somit kein unverschuldetes Hindernis zur Einhaltung der verpassten Frist vor. Ein Anspruch auf Fristwiederherstellung besteht daher nicht, so dass die Vorinstanz den Rekurs zu Recht als verspätet bezeichnet hat.
5.
5.1 Zusammenfassend erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig, so dass der Rekurs abzuweisen ist. Weder erweist sich die Rektoratsverfügung vom 22. November 2021 als nichtig, noch sind unverschuldete Hindernisse erkennbar, die eine Wiederherstellung der verpassten Frist zur Rekursanmeldung gemäss § 46 Abs. 1 OG im vorinstanzlichen Verfahren rechtfertigen würden. Die Vorinstanz ist auf den Rekurs des Rekurrenten daher zu Recht nicht eingetreten. Damit bleibt die mit der Rektoratsverfügung vom 22. November 2021 angeordnete Nichtzulassung des Rekurrenten zur Maturität 2022 mit Wiederholungsmöglichkeit nach der Repetition der 4. Gymnasialklasse ab August 2022 bestehen.
5.2 Wird auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so können die darin vorgebrachten materiellen Argumente nicht behandelt werden. Entsprechend ist bei der vorliegenden Sachlage auf die Frage der Verhältnismässigkeit der angefochtenen Sanktion nicht einzugehen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung handelt es sich um eine materielle Angelegenheit, die nur im Eintretensfall behandelt werden kann.
5.3 Entsprechend dem Antrag, den Rekurs aufgrund der besonderen Dringlichkeit unverzüglich zu behandeln, und mangels Erfolgsaussicht ist auf die Einholung einer Vernehmlassung gestützt auf § 23 Abs. 2 VRPG verzichtet worden. Mit der Abweisung des Rekurses erledigt sich der Antrag, dem Rekurrenten unverzüglich die Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungsleistungen im Hinblick auf eine in diesem Jahr abzulegende Maturitätsprüfung zu gewähren.
6.
Zufolge seines Unterliegens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 1’000.– festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss von CHF 1’000.– verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.– verrechnet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Erziehungsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.