Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.85

 

URTEIL

 

vom 12. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

c/o Massnahmenzentrum […]

[…]

 

gegen

 

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 4. April 2022

 

betreffend Ablösung

 


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) wird seit 2004 von der Sozialhilfe Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt. Seit 2007 erhält er ausschliesslich Unterstützungsleistungen an die Gesundheitskosten im Strafvollzug. Seit dem 14. Mai 2020 befindet er sich im Massnahmenzentrum […] in […]. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 errechnete die Sozialhilfe einen Einnahmenüberschuss und stellte fest, dass kein Anspruch mehr auf Sozialhilfe bestehe. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 4. April 2022 ab ohne Kosten zu erheben.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 12. April 2022 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kostenfällige Aufhebung der «Verfügung der Sozialhilfe Basel Stadt vom 22. Dezember 2020 betreffend der Ablösung von der Sozialhilfe (Verschickt am 4. Januar 2021)» und die Überprüfung des Entscheids GNR 2021-0014. Weiter verlangt er, «bis zur endgültigen Entscheidung/Prüfung bleibt der Rekurrent bei der Sozialhilfe angeschlossen». Der Rekurs wurde vom Regierungspräsidenten mit Schreiben vom 28. April 2022 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2022 ersuchte der Rekurrent um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung für seinen Rekurs. Das WSU beantragte dem Gericht mit Eingabe vom 24. Mai 2022 die Abweisung dieses Antrages. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 erkannte der Instruktionsrichter dem Rekurs darauf die aufschiebende Wirkung zu. In der Sache beantragt das WSU mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Juli 2022. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 28. April 2022 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

 

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2016.188 vom 12. Januar 2017 E. 1.1).

 

1.4

1.4.1   Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG, der für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an den Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG, der das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, hat die Rekursbegründung die Anträge der rekurrierenden Partei und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert werden soll. In der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.112-114 vom 16. Mai 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 4.9.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden. Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.1, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.3).

 

1.4.2   Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

 

2.

Streitgegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Rekurrent aufgrund seiner finanziellen Mittel im Rahmen des Massnahmenvollzugs im Massnahmenzentrum […] Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe hat.

 

2.1      Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 nahm die Sozialhilfe folgende Bedarfsberechnung vor. Als Ausgaben rechnete sie dem Rekurrenten eine Pauschale gemäss Äquivalenzskala von CHF 50.–, einen frei verfügbaren Betrag für Personen in stationären Einrichtungen von CHF 255.– sowie die KVG-Prämie gemäss dem Grenzwert 2021 von CHF 550.– abzüglich einer Prämienvergünstigung von CHF 391.– an, woraus ein monatliches Ausgabentotal von CHF 464.– resultierte. Diesen Ausgaben stellte die Sozialhilfe auf der Grundlage des Durchschnitts der Monate Juni bis November 2020 monatliche Pekuliumseinnahmen von CHF 497.90 gegenüber. Aufgrund des resultierenden Einnahmenüberschusses von CHF 33.90 stellte sie fest, dass der Rekurrent nicht mehr bedürftig sei.

 

2.2      In Überprüfung dieser Verfügung erwog das WSU mit dem angefochtenen Entscheid, gemäss § 4 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) habe Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer bedürftig und somit ausserstande sei, die Mittel für den Lebensbedarf hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen (§ 3 SHG). Der bei Bedürftigkeit bestehende Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung erstrecke sich dabei nach § 7 Abs. 1 SHG auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums. Dabei orientiere sich die Sozialhilfe an den Unterstützungsrichtlinien des WSU in der hier geltenden Fassung vom 1. Januar 2021 (URL), welche ihrerseits auf den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) beruhten. Durch den Beitrag, den die Allgemeinheit entrichtet, solle abgesichert werden, dass die grundlegendsten Bedürfnisse des Sozialhilfeempfängers wie Nahrung, Wohnkosten und medizinische Grundversorgung abgedeckt würden (VGE VD.2004.658 vom 24. November 2004). Dabei bestehe ein Unterstützungsanspruch gemäss dem in § 5 SHG und in Kapitel A.3 der SKOS-Richtlinien festgehaltenen Subsidiaritätsprinzip nur dann, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen könne und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich sei (angefochtener Entscheid, act. 1, E. 2 f.).

 

Gemäss Ziff. 10.2 URL müssten Personen, welche sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befänden, grundsätzlich das erwirtschaftete Arbeitsentgelt zur Deckung der persönlichen Auslagen und Gesundheitskosten verwenden. Ein Anspruch auf Unterstützung bestehe nur, soweit damit eine für den Grundbedarf berechnete monatliche Pauschale in der Höhe von CHF 255.– nicht gedeckt werden könne. Dieser Betrag beruhe auf den Empfehlungen im Bericht «Schnittstelle Justizvollzug – Sozialhilfe» (Schlussbericht der eingesetzten Arbeitsgruppe zu Handen der Konferenzen der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD] und der Kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren [SODK] sowie der Geschäftsleitung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] vom 22. April 2015, S. 37). Hinzu komme zusätzlich zum Grundbedarf eine der Äquivalenzskala unterstellte Pauschale von CHF 50.– gemäss Ziff. 4.1.1 URL. Soweit der Rekurrent weitergehende Kosten für Urlaube geltend mache, handle es sich dabei als notwendige Bestandteile des Massnahmenvollzugs zum Erreichen der Vollzugsziele um vollzugsbedingte Nebenkosten, welche von dem für den Strafvollzug verantwortlichen Kanton zu tragen seien, wenn sie vom Rekurrenten selbst nicht aufgebracht werden könnten (act. 1, E. 6, 8, 10).

 

Weiter anzurechnen seien gemäss Ziff. 10.5.1 URL die Krankenversicherungskosten, wobei Prämienverbilligungen gemäss Ziff. 4.2 URL als Einnahmen angerechnet würden, soweit sie innert nützlicher Frist geltend gemacht werden könnten. Die Kosten von Selbstbehalten und Franchisen der Krankenversicherung seien auch deshalb nicht als Ausgaben mitzuberücksichtigen, da sie bei der Ermittlung der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt würden (act. 1, E. 7 f.).

 

Bei der Bestimmung der vorhandenen Eigenmittel werde die Bedürftigkeit bei permanenten und beträchtlichen Einkommensschwankungen mit den Einkommenswerten einer längeren Periode errechnet. So könnten sich viertel- oder halbjährliche anstatt monatliche Abrechnungen rechtfertigen, um das Bestehen einer Bedürftigkeit zu beurteilen. Es dürfe dabei davon ausgegangen werden, dass die von der Sozialhilfe unterstützte Person allfällige Überschüsse in den Folgemonaten für Bedarfsdefizite nutze. Eine Ablösung der unterstützten Person von der Sozialhilfe mangels Bedürftigkeit rechtfertige sich, sofern im gewählten Betrachtungszeitpunkt ein durchschnittlicher Überschuss generiert werde (vgl. Morger/Moro, Unregelmässige Einkommen: Wann ist die Sozialhilfeablösung möglich?, in: ZESO 1/2014, S. 10).

 

Wie sich den vom Massnahmenzentrum […] eingereichten Monatsbudgets von Juni bis November 2020 entnehmen lasse, hätten die neben den Hafturlauben zu bezahlenden Kosten (Kiosk/Laden, Strom und Miete elektrischer Geräte, Bezüge aus Küche) mit dem erzielten Arbeitsentgelt immer gedeckt werden können. Auch die Gesundheitskosten (Differenz Krankenversicherungsprämie und Prämienverbilligung, Selbstbeteiligung und Franchise) könne der Rekurrent aus dem Arbeitserwerb finanzieren. Schliesslich könne die Leitung der Vollzugseinrichtung gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. d der Richtlinie betreffend das Arbeitsentgelt vom 20. März 2020 (Fassung vom 15. Dezember 2021. Abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed) ohne Einwilligung der eingewiesenen Person Zahlungen vom Sperrkonto bewilligen, sofern die Beträge auf den anderen Konti nicht ausreichten und ein Mindestbetrag von CHF 6'000.– auf dem Sperrkonto verbleibe. Den vom Massnahmenzentrum […] eingereichten Kontoauszügen sei zu entnehmen, dass das Guthaben des Rekurrenten auf dem Sperrkonto höher als CHF 6'000.– sei. Somit sei es auch in Zukunft möglich, die Gesundheitskosten über das Sperrkonto bezahlen zu lassen, falls das Arbeitsentgelt in einzelnen Monaten dazu nicht ausreichen sollte. Das über die Pauschale von CHF 255.– hinaus erwirtschaftete Arbeitsentgelt des Freikontos müsse ausserdem in Übereinstimmung mit dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip für die Begleichung von Gesundheitskosten und weiteren anfallenden Kosten verwendet werden (act. 1, E. 6, 11).

 

2.3      Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst, dass ihm grundsätzlich kein Zugriff auf das Sperrkonto genehmigt würde. Konkordatlich seien CHF 50.– Guthaben pro Vollzugsmonat vorgeschrieben. Er könne zwar Anträge stellen, dass Auslagen daraus beglichen würden, diese würden aber ausnahmslos abgelehnt (Eingabe vom 18. Juni 2022).

 

Die Sozialhilfe habe jährlich die Möglichkeit, auf das Zweckkonto zuzugreifen. Sie werde dazu vom Massnahmenzentrum […] mit einem Saldierungsbrief aufgefordert, habe bisher von dieser Möglichkeit aber noch keinen Gebrauch gemacht.

 

Zur Beurteilung seiner Bedürftigkeit verweist der Rekurrent darauf, berechnet auf der Basis von Januar bis Dezember 2021 über ein durchschnittliches verfügbares Einkommen von CHF 456.95 zu verfügen. Damit könne er neben den Kosten für Krankenversicherung, Franchise und Selbstbehalt von CHF 207.65 den Freibetrag von CHF 255.– nicht decken. Es verbleibe ihm zu seiner Verfügung nur eine Differenz von CHF 249.30. Andere Miteingewiesenen erhielten einen Anteil von CHF 50.– bis 65.– ausbezahlt, womit er leben könnte, ohne dass Beziehungsurlaube oder andere resozialisierungsrelevanten Aktivitäten auf der Strecke blieben. Schliesslich bittet er um eine Härtefallregelung.

 

Mit seinen Eingaben vom 8. Mai und 18. Juni 2022 macht er geltend, durchschnittlich im Jahr 2021 CHF 659.65 und in den Monaten Januar bis April 2022 CHF 640.15 verdient zu haben. Davon seien monatlich CHF 50.– dem Sperrkonto gutgeschrieben worden. Vom Rest seien 25 % auf ein Zweckkonto und 75 % auf ein Freikonto überwiesen worden. Das Zweckkonto diene in erster Linie der Bezahlung medizinischer Ausgaben, die vom KVG nicht getragen würden. Es seien darauf monatlich CHF 152.40 resp. 147.50 geleistet worden. Auf das Freikonto seien durchschnittlich CHF 457.25 resp. 442.65 gutgeschrieben worden. Davon benötige er monatlich für Stromkosten, die TV-Miete und Gebühren sowie das Halbtaxabonnement je CHF 15.– und für ÖV-Tickets CHF 45.80. Nach Abzug der Kosten für die Krankenkasse inklusive Franchise und Selbstbehalte für Medikamente von CHF 220.– verbleibe ihm zu seiner Verfügung bloss der Betrag von CHF 146.45. Nachdem er nun im Vollzug von der Grundstufe in die Stufe A gekommen sei, habe er einen zusätzlichen Ausgang von 5 Stunden, müsse sich aber für seine Erreichbarkeit auf eigene Kosten ein Handy kaufen und die Gebühren zahlen, was beim günstigsten Prepaid Flatangebot monatlich CHF 10.– koste. Die ÖV-Kosten würden sich etwa verdoppeln und er brauche etwas Taschengeld. Für die Ausgänge nach Biel oder Neuenburg entstünden Fahrtkosten von CHF 10.–. Hinzu kämen Hausausflüge, an deren Kosten er sich in der Regel mit CHF 5.– bis 20.– zu beteiligen habe. Der Kontakt mit der Aussenwelt per Telefon und Post koste ihn monatlich CHF 25.– bis 30.–. Das sei mit CHF 146.– nicht zu schaffen. Müsste er sein Freikonto derart plündern, so stünden seine Zukunftspläne auf wackligen Füssen.

 

3.

3.1      Mit seinem Rekurs stellt sich der Rekurrent konkret auf den Standpunkt, dass ihm für die Bezahlung der anerkannten Auslagenpositionen des frei verfügbaren Betrags für Personen in stationären Einrichtungen zuzüglich der Pauschale gemäss Äquivalenzskala und der KVG-Prämie abzüglich der Prämienvergünstigung nur das Freikonto zur Verfügung stehe. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Das Freikonto dient gemäss Art. 12 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend das Arbeitsentgelt (https://www.konkordate.ch/download/pictures/18/3ht2xelu7976g3aqluigyzpt000q1b/17.0_richtlinie_betreffend_das_arbeitsentgelt_dezember_2021.pdf) der Deckung der persönlichen Auslagen der eingewiesenen Person während des Vollzugs. Darunter fallen insbesondere Aufwendungen des täglichen Bedarfs wie etwa persönliche Gegenstände, Kleider, Toilettenartikel, Zigaretten oder Lebensmittel, Gebühren für die Benutzung von Telefon und Fernseher, Auslagen für Urlaub, Ausgänge und Freizeitgestaltung. Daneben dient das sogenannte Zweckkonto gemäss Art. 13 der genannten Richtlinie der Sicherstellung von Kostenbeteiligungen der eingewiesenen Person, sofern das Guthaben auf dem Freikonto dafür nicht ausreicht und das für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen eine Kostengutsprache ablehnt. Es können dabei von der Leitung der Vollzugseinrichtung auch ohne Einwilligung der eingewiesenen Person ab diesem Konto etwa Zahlungen zur Bezahlung von Kosten für die medizinische Versorgung wie Krankenkassenprämien, Franchisen oder Selbstbehalte veranlasst werden (Brägger/Zangger, Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern 2020, S. 458). Daraus folgt, dass für die Beurteilung der eigenen Leistungsfähigkeit des Rekurrenten zur Deckung seines sozialhilferechtlichen Existenzbedarfs unter Einschluss der Krankenkassenprämien die aus dem Pekulium erfolgten Eingänge sowohl auf das Freikonto wie auch auf das Zweckkonto zu berücksichtigen sind (vgl. auch Brägger/Zangger, a.a.O., S. 455, 458). Wie das WSU mit seiner Vernehmlassung nachgewiesen hat, sind von März 2021 bis April 2022 auf das Freikonto des Rekurrenten Gutschriften im Betrag von CHF 6'532.30 und auf dem Zweckkonto von CHF 2'077.75 eingegangen. Dies entspricht durchschnittlichen monatlichen Eingängen von CHF 466.60 resp. CHF 148.40. Insgesamt standen dem Rekurrenten somit monatlich CHF 615.– zur Verfügung. Mit diesem Betrag können offensichtlich die gemäss Verfügung vom 4. Januar 2021 massgebenden monatlichen Ausgaben von CHF 464.– gedeckt werden. Es verbleibt eine Differenz von monatlich CHF 151.–, die zur Deckung von Franchisen und Selbstbehalten wie auch weitergehenden Ausgaben für die vom Rekurrenten genannten Positionen dienen können. Übersteigen vom Rekurrenten selbst zu tragende Gesundheitskosten im Einzelfall seine sozialhilferechtlich berechneten Möglichkeiten zur Finanzierung, so kann deren Finanzierung durch die Sozialhilfe über situationsbedingte Leistungen geprüft werden (vgl. Wizent, Sozialhilferecht, Zürich 2020, S. 352). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Kosten von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung in der Regel im Rahmen der minimalen Franchise und des Selbstbehalts im Fall eines Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe von der Sozialhilfe zusätzlich zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu übernehmen sind (vgl. Ziff. 10.5.1 URL; Kap. C.5.2 SKOS-Richtlinien). Daher könnte vom Rekurrenten nicht erwartet werden, dass er die Franchise und die Selbstbehalte aus demjenigen Teil seines Einkommens bezahlt, der zur Deckung seines Grundbedarfs in Höhe der Pauschale von CHF 255.– bestimmt ist.

 

3.2      Aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes unerfindlich erscheint weiter, wieso die Sozialhilfe Kosten für den Rekurrenten übernehmen und in der Folge zu deren Deckung auf sein Zweckkonto zugreifen können soll. Soweit der Rekurrent unter Mitwirkung der Anstaltsleitung mit den auf dem Zweckkonto vorhandenen Mitteln seine Gesundheitskosten zu decken vermag, geht diese Eigenversorgungskapazität einem Anspruch auf Unterstützung durch die Sozialhilfe vor (Wizent, a.a.O., S. 352). Es kann daher offenbleiben, ob eine solcher Zugriff überhaupt besteht, was vom WSU bestritten wird.

 

3.3      Soweit der Rekurrent geltend macht, mit dem ihm angerechneten frei verfügbaren Betrag seinen laufenden Bedarf nicht decken zu können, kann er dazu nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zutreffend ist zwar, dass der Rekurrent gemäss dem Kontoauszug des Massnahmenzentrums […] für die Dauer vom 5. März 2021 bis zum 17. Mai 2022 (act. 11) auf seinem Freikonto ohne Berücksichtigung von Gesundheitskosten einen praktisch ausgeglichenen Saldo aufgewiesen hat. Berücksichtigt man weiter, dass seine laufenden Gesundheitskosten die Höhe der Eingänge auf dem Zweckkonto übersteigen, so zeigt sich, dass der Rekurrent auf gewisse, bisher getätigte Ausgaben wird verzichten müssen, soweit seine Gesundheitskosten nicht durch Abbau des bestehenden Saldos auf seinem Zweckkonto gedeckt werden sollen. Wie das WSU zutreffend festgestellt hat, entspricht der Betrag von CHF 255.– der Regelung in Ziff. 10.2 Abs. 5 URL. Der sozialhilferechtliche Bedarf ist nicht ausgehend von den tatsächlichen monatlichen Ausgaben des Rekurrenten festzusetzen. Vielmehr bestimmt sich die Höhe des vorgegebenen Grundbedarfs in Relation zu jenem einer in eigenem Haushalt lebenden Person, die für ihre gesamten Kosten selber aufzukommen hat, in Höhe von CHF 986.–. Die entsprechenden Beträge «orientieren sich an einem eingeschränkten Warenkorb an Gütern und Dienstleistungen des untersten Einkommensdezils, das heisst der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen» (SKOS-Richtlinien Kap. B.2.2). Mit der Pauschalierung des Grundbetrages auf CHF 255.– hat der Kanton den Spielraum für die Einzelfallbeurteilung, wie er in den SKOS-Richtlinien (vgl. Kap. B.2.3) eröffnet wird (vgl. dazu VGer ZH VB.2017.00021 vom 25. Januar 2018 E. 5), in Ausübung seines durch § 7 Abs. 3 SHG eingeräumten Ermessens beschränkt (VGE VD.2018.88 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.3, mit Hinweis auf VD.2015.176 vom 7. März 2016 E. 3.2 zu Ziff. 10.1 URL).

 

3.4      Mit den entsprechenden Erwägungen des WSU ist allerdings festzustellen, dass vollzugsbedingte Nebenkosten gestützt auf Art. 380 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) vom Urteilskanton respektive der für den Vollzug verantwortlichen kantonalen Einweisungsbehörde zu tragen sind. Dazu zählen auch die Reisekosten einer verurteilten Person bei Ausgängen, Urlauben und vergleichbaren Aktivitäten zumindest dann, wenn sie von dieser selber nicht finanziert werden können (vgl. VGE VD.2018.88 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.3).

 

3.5      Der Überbrückung der ersten Zeit nach einer Entlassung dienen die Mittel auf dem Sperrkonto (Brägger/Zangger, a.a.O., S. 459). Wie das WSU in seiner Vernehmlassung zu Recht (vgl. Wizent, a.a.O., S. 352) anerkennt, sollen diese Mittel nicht für den laufenden Bedarf des Rekurrenten in Anspruch genommen werden. Für die Finanzierung von Zukunftsplänen wird der Rekurrent daher auf diese Mittel greifen können (Brägger/Zangger, a.a.O., S. 455, 459; Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 83 N 3, mit Hinweis auf BGE 103 Ia 414; Noll, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 83 StGB N 7, mit Hinweisen; BGE 125 IV 231 E. 3c). Dem Argument des Rekurrenten, seine Zukunftspläne würden «auf wackligen Füssen stehen», kann folglich kein Gewicht beigemessen werden.

 

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Seinem Antrag entsprechend, dass der Rekurs «ohne Kostenfolge» für ihn zu bleiben habe, kann ihm aber die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, sodass die Kosten zu Lasten des Staates gehen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

BLaw Laura Wigger

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.