Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

 

VD.2022.87

 

URTEIL

 

vom 24. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                       Rekurrentin

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz          Beigeladene

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 21. April 2022

 

betreffend Gesuch um Aufschub Strafvollzug zufolge Hafterstehungsun-

fähigkeit

 


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrentin) wurde mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Februar 2020 (bzw. aufgrund fehlender Rechtsmittelbelehrung am 9. März 2020 ein zweites Mal verfügt; Verfahrensnummer: VT.[...]), vom 2. Dezember 2020 (VT.[...]) sowie vom 8. Februar 2021 (VT.[...]) jeweils zu einer Busse von CHF 1’000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 StGB) verurteilt.

 

Am 17. September 2021 wurden die Busse aus dem Strafbefehl vom 8. Februar 2020 in der Höhe von CHF 1’000.– wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt und am 13. Oktober 2021 die Busse aus dem Strafbefehl vom 2. Dezember 2020 in der Höhe von CHF 1’000.– wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zufolge Nichtbezahlung beziehungsweise Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg durch die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (SMV bzw. Vollzugsbehörde) in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Tagen umgewandelt.

 

Mit Vollzugsbefehl vom 22. Dezember 2021 lud die Vollzugsbehörde die Rekurrentin auf den 22. März 2022 zum Strafantritt betreffend die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen aus Busse aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. Februar 2020 (bzw. 9. März 2020; VT.[...]) vor.

 

Am 5. Januar 2022 wurde die Busse aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 2021 (VT.[...]) in der Höhe von CHF 1’000.– wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt zufolge Nichtbezahlung beziehungsweise Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umgewandelt. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 setzte die Vollzugsbehörde die Rekurrentin darüber in Kenntnis, dass die Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 2020 (VT.[...]) gemeinsam mit der Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. Februar 2020 (VT.[...]) vollzogen werde.

 

In der Folge teilte die Vollzugsbehörde der Rekurrentin mit Schreiben vom 7. Februar 2022 mit, dass die Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 2021 ebenfalls gemeinsam mit den am 18. Februar 2020 und 2. Dezember 2020 ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen aus Bussen vollzogen werde und sich jene unverändert am 22. März 2022 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt, Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel, einzufinden habe.

 

Mit Eingabe vom 21. März 2022 stellte die Rekurrentin, vertreten durch B____ und substituiert durch [...] den Antrag, es sei ihre Hafterstehungsunfähigkeit festzustellen und dementsprechend die auf den 22. März 2022 angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe nicht zu vollziehen respektive der Vollzugsantritt aufzuschieben. Als Beilage reichte die Rekurrentin ein Arztzeugnis der Klinik für Ambulante Innere Medizin und Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel (USB) zu den Akten. Mit Verfügung der Vollzugsbehörde vom 21. April 2022 wurde das Gesuch vom 21. März 2022 um Aufschub des Strafvollzugs zufolge Hafterstehungsunfähigkeit abgewiesen.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich der am 29. April 2022 angemeldete und am 23. Mai 2022 begründete Rekurs von A____, mit dem beantragt wird, es sei ihre Hafterstehungsunfähigkeit (Ziffer 1) sowie die Nichtigkeit des Entscheids der Vor­­instanz vom 21. April 2022 (Ziffer 2) festzustellen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 21. April 2022 aufzuheben (Ziffer 3). Zudem sei die Nichtigkeit der Strafbefehle in den Verfahren VT.[...], VT.[...] und VT.[...] (Ziffer 4) sowie die Nichtigkeit des Vollzugsbefehls vom 22. Dezember 2021 (Ziffer 5) festzustellen. Alles unter o/e-Kostenfolge (Ziffer 6).

 

Die Vollzugsbehörde beantragt mit Stellungnahme vom 17. August 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen eingetreten werden könne. Hierzu bezog die Rekurrentin mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 replicando Stellung.

 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.3      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug [Ratschlag] S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

 

1.4

1.4.1   Die Rekurrentin stellt sich zunächst auf den Standpunkt, aufgrund der durch die fehlenden Zustellungen und unterlassenen Abklärungen verursachten Verfahrensmängel seien die gegenüber ihr ausgesprochenen Strafbefehle als nichtig anzusehen. Folglich seien auch die auf den Strafbefehlen aufbauenden Verfügungen und Entscheide – insbesondere der Entscheid der Vorinstanz vom 21. April 2022 sowie der Vollzugsbefehl vom 22. Dezember 2021 – unwirksam.

 

1.4.2   Die zuvor genannten Strafbefehle verfügen über einen Rechtskraftvermerk. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vollzugsbehörde sowie das Verwaltungsgericht jedoch eine Amtsermittlungspflicht und aus diesem Grund eine vorfrageweise Überprüfung des Strafbefehls vorzunehmen. Fehlt ein Zustellnachweis in den Akten der Vollzugsbehörde, darf nicht lediglich auf einen Rechtskraftvermerk abgestellt werden, sondern ist das Zustellerfordernis zu überprüfen (vgl. BGer 6B_699/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.4).

 

1.4.3   Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen grundsätzlich der Schriftform (vgl. Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 StPO). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die schriftliche Mitteilung von der adressierten Person selber oder einer Person, mit der sie in nahem Kontakt steht, empfangen werden muss, damit die Zustellung gültig ist. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt allerdings die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO. Diese Fiktion setzt jedoch als Ersatz für den Empfang eine Abholungseinladung in der Empfangssphäre der adressierten Person voraus. Sie gilt deshalb nicht bei Sendungen, welche als «unzustellbar», «unbekannt» oder mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» der Behörde retourniert werden. In einem solchen Fall haben die Behörden mit der treffenden Auffassung der Rekurrentin alle zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um die richtige Adresse herauszufinden und insbesondere zuerst eine Zweitzustellung zu prüfen (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 12).

 

Aufgrund der zahlreichen aktenkundigen Zustellungen, teilweise auch eingeschrieben, musste die Rekurrentin mit der Zustellung der gegen sie ergangenen Strafbefehle rechnen, weshalb die nicht abgeholten Strafbefehle als zugestellt zu gelten haben. Bezüglich der geltend gemachten Schuldunfähigkeit im Zusammenhang mit den Zustellungen der Strafbefehle ist festzustellen, dass die Rekurrentin im Verfahren betreffend Errichtung einer Beistandschaft (VD.2021.188) geltend gemacht hat, sie sei sehr wohl in der Lage, ihre Angelegenheiten selbstständig zu erledigen. Sie habe bis anhin immer grösstenteils selbst für sich gesorgt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2022 [VD.2021.180 und 188] E. 4.2). Zudem ist den eingeholten KESB-Akten in diesem Verfahren zu entnehmen, dass die Rekurrentin Mitte 2019 noch verlauten liess, dass sie grundsätzlich keine Post aufmache (S. 767, Aktennotiz vom 26. Juni 2019). Dies deutet darauf hin, dass sie sich in der fraglichen Zeit der Zustellungen (2019–2021) bewusst dafür entschieden hat, keine Post entgegenzunehmen oder zu öffnen.

 

Aus den betreffenden Akten ergibt sich überdies, dass gemäss KESB bei der Rekurrentin damals keine erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen notwendig gewesen sind (S. 742, Aktennotiz vom 29. April 2020 und S. 741 Entscheid KESB vom 29. April 2020). Zusammengefasst ist eine Schuldunfähigkeit der Rekurrentin in Zusammenhang mit den Zustellungen bzw. eine Nichtigkeit der Strafbefehle bei dieser Ausgangslage nicht anzunehmen.

 

1.4.4   Die Rekurrentin macht überdies geltend, dass lediglich im Verfahren VT.[...] ein Vollzugsbefehl vorliege. Für die Strafantritte in den Verfahren VT.[...] und VT.[...] seien demgegenüber aus den Verfahrensakten keine ergangenen Verfügungen ersichtlich, sodass zumindest zu prüfen sei, ob es sich hierbei um einen Verfahrensfehler handle. Zwar finden sich tatsächlich keine Vollzugsbefehle hinsichtlich der Verfahren VT.[...] und VT.[...] in den Vollzugsakten, was im Rahmen eines neuerlichen Aufgebots zum Strafantritt für sämtliche Ersatzfreiheitsstrafen nachzuholen wäre. Im vorliegenden Verfahren, welches den Aufschub des Strafvollzugs zufolge Hafterstehungsunfähigkeit zum Gegenstand hat, führt dieser Umstand allerdings zu keinen Konsequenzen.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Staatsanwaltschaften auf Grund des StGB erlassenen Strafbefehle (Imperatori, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 372 StGB N 5). Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG). Gemäss § 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.

 

2.2      Gemäss § 22 Abs. 1 JVG kann die Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 lit. b JVG insbesondere bei Hafterstehungsunfähigkeit vor. Beim Entscheid über den Strafaufschub sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Die Vollzugsbehörde nimmt dabei eine Abwägung zwischen dem Interesse der eingewiesenen Person am Strafaufschub und dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Strafvollzug bzw. dem Strafdurchsetzungsanspruch vor (Ratschlag, S. 12 f.; Koller, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 52, 54). Hafterstehungsunfähig ist eine Person dann, wenn ihr die Fähigkeit fehlt, in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihr die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere und ernsthafte Gefahr für ihre Gesundheit und/oder ihr Leben darstellt (Ratschlag, S. 12; vgl. dazu auch Ziff. 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 [Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit], im Internet online abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed, zuletzt besucht am 6. Oktober 2021; vgl. auch Graf, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231). In Anbetracht der grundsätzlich guten medizinischen Grundversorgung in den Schweizer Haftanstalten sowie der Möglichkeit der Verlegung einer inhaftierten Person in die Bewachungsstation am Insel­spital Bern oder in die Unité carcérale hospitalière des Universitätsspitals von Genf respektive in forensisch psychiatrische Kliniken wird nur in den schwerwiegendsten Fällen von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit ausgegangen (Graf, a.a.O., S. 232). Liegt ein Zeugnis des behandelnden Arztes vor, so entscheidet die Vollzugsbehörde aufgrund des eingereichten Zeugnisses über die Hafterstehungsfähigkeit oder beauftragt zusätzlich einen Vertrauensarzt mit den notwendigen medizinischen Abklärungen (Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit Ziff. 3.2.1 und 3.3.1 Abs. 3).

 

2.3      Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von der einen besser und von der anderen weniger gut ertragen wird (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2). Eine Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit kommt dabei nur ausnahmsweise in Frage (BGer 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3). Wenn sich die Gründe für den Strafaufschub auf unbestimmte Zeit aus der gesundheitlichen Situation der betroffenen Person ergeben, wird dafür verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit der verurteilten Person. Selbst in diesem Fall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat und die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen sind. Je schwerer Tat und Strafe sind, umso stärker fällt – im Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität – der staatliche Strafanspruch ins Gewicht (BGer 6B_992/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3.1, 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2; VGE VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.3). Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.2).

 

3.

3.1      Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2022 im Wesentlichen erwogen, dass sich die Rekurrentin aufgrund ihrer Diagnosen zwar in medizinischer Behandlung befinde und offensichtlich nebst den körperlichen Problemen auch in ihrer psychischen Gesundheit eingeschränkt sei. Dennoch stellten die festgestellten somatischen und psychischen Leiden keine eine dauerhafte Hafterstehungsunfähigkeit rechtfertigende bzw. eine Unterbringung im Gefängnis verunmöglichende schwere Erkrankung dar. Ausserdem verfügten die Vollzugseinrichtungen über die erforderlichen medizinischen Fachpersonen und Einrichtungen, um gegebenenfalls eine geeignete Behandlung einzuleiten bzw. den Problemen der Rekurrentin hinreichend Rechnung zu tragen. Auch die gemäss Arztbericht vom 25. März 2022 vorhandene kombinierte Persönlichkeitsstörung und die in der Vergangenheit eingetretenen depressiven Episoden – Hinweise auf eine akute Suizidalität seien dem Arztbericht ohnehin nicht zu entnehmen – führten nicht zur Annahme, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitstrafe das Leben der Rekurrentin ernsthaft gefährden oder sich ihr aktueller Gesundheitszustand erheblich verschlechtern würde. Dies gelte umso mehr, da in Vollzugseinrichtungen nebst der erwähnten medizinischen auch die psychiatrische Betreuung und Behandlung sichergestellt sei und als ultima ratio die Möglichkeit einer Verlegung in eine forensisch-psychiatrische Kliniken zwecks Krisenintervention bestehe. Somit lägen keine konkreten Hinweise auf eine besonders ernste Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Rekurrentin in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs vor, weswegen nicht von einer Hafterstehungsunfähigkeit auszugehen sei.

 

3.2     

3.2.1   Die Rekurrentin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, sie sei nicht hafterstehungsfähig, was sich aus den Verfahrensakten des Falles VD.2021.188 sowie der ausführlichen Empfehlung hinsichtlich Haftunfähigkeit vom 25. März 2022 des Universitätsspitals Basel-Stadt ergebe. Hinzu komme, dass die Schwere der begangenen Straftaten mit Blick auf ihre finanzielle und gesundheitliche Situation als vergleichsweise gering zu beurteilen sei. Sie sei hoch verschuldet und verfüge über Verlustscheine in Höhe von etwa CHF 200’000.–. Zudem lebe sie von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und somit in äusserst knappen finanziellen Verhältnissen. Es sei ihr daher nicht möglich, die genannten Bussen zu bezahlen. Ansonsten hätte ihre Beiständin die Zahlungen ausgeführt.

 

3.2.2   Die Vollzugsbehörde ist gestützt auf den eingereichten Arztbericht von Dr. med. [...], Klinik für Ambulante Innere Medizin und Medizinische Poliklinik des USB, sowie Dr. med. [...], Klinik für Ambulante Innere Medizin und Medizinische Poliklinik des USB, vom 25. März 2022 zum Ergebnis gelangt, dass die Hafterstehungsfähigkeit gegeben sei, zumal das ärztlich bescheinigte regelmässige medizinische Behandlungsbedürfnis der Rekurrentin durch die vollumfängliche und jederzeit sichergestellte medizinische sowie psychiatrische Begleitung, Betreuung und Behandlung in den Institutionen des Freiheitsentzugs sichergestellt sei. Weshalb dies nicht zutrifft bzw. inwiefern sich aus den umfangreichen Akten des Verfahrens VD.2021.188 etwas anderes ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Rekurrentin verweist lediglich in allgemeiner Weise auf die besagten Verfahrensakten, ohne konkret darzulegen, woraus sich eine Hafterstehungsunfähigkeit ergeben sollte. Dies wohl auch vor dem Hintergrund, dass sich den zahlreichen Austrittsberichten des USB (vgl. Austrittsbericht des USB vom 11. Februar 2021, vom 15. März 2021, vom 3. Juni 2021, vom 9. Juli 2021 sowie vom 12. August 2021) nichts, die Ausführungen des Berichts des USB vom 25. März 2022 Verschärfendes ableiten lässt. Im Gegenteil wurde inzwischen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2022 (VD.2021.180 und 188) in E. 4.5 festgestellt, dass sich die Gesamtsituation der Rekurrentin mittlerweile zum Positiven verändert habe. Die Rekurrentin wohne wieder in ihrer Wohnung und sie habe einen Medikamentenentzug absolvieren können. Aufgrund dessen habe sie im Sommer 2022 die erforderliche Knieoperation vornehmen können. Es gehe ihr viel besser. Gemäss Angaben der Tochter sei sie ein normaler Mensch, wenn sie keine Schmerzen habe. Mit dem Wechsel zu einem Hausarzt, dem sie vertraue, und nach dem Medikamentenentzug habe sich die gesundheitliche Lage verbessert. Die Beistandschaft sei bei dieser Ausgangslage nicht mehr notwendig. Aus dem definitiven Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 14. September 2022 ist nichts zu einer allfälligen Hafterstehungsunfähigkeit zu entnehmen. Gemäss der E-Mail-Nachricht von [...] vom 16. November 2022 sei seine Patientin zwar zurzeit nicht haftfähig. Weshalb genau, wird aber nicht ausgeführt. Aufgrund der dargelegten Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 30. November 2022 (VD.2021.180 und 188 E. 4.5) und der Aktenlage kann vorliegend nicht von einer Hafterstehungsunfähigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung ausgegangen werden. Auch wenn die Rekurrentin gesundheitlich angeschlagen ist, stellen die vorhandenen somatischen und psychischen Beschwerden keine derart schweren Erkrankungen dar, die mit Blick auf die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Vollzugsaufschub rechtfertigen und eine Unterbringung in einer Vollzugseinrichtung verunmöglichen würden. Eine besondere und ernsthafte Gefahr für Ihre Gesundheit, wie dies die dargelegte Rechtsprechung verlangt, stellt der rund 30-tägige Freiheitsentzug nicht dar. Es handelt sich hier jedenfalls nicht um einen schwerwiegenden Fall von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit.

 

3.2.3   Es ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass ein Gefängnisaufenthalt ohne begleitende Behandlung kontraindiziert wäre. Indes wird der psychische Gesundheitszustand der Rekurrentin bei ihrem Eintritt gemäss § 26 Abs. 6 JVV durch Fachpersonal überprüft und haben die eingewiesenen Personen insbesondere das Recht auf medizinische Betreuung (§ 4 Abs. 1 lit. a JVG). Schliesslich ist mit dem SMV darauf hinzuweisen, dass im Untersuchungsgefängnis eine spezielle Abteilung für psychisch angeschlagene Inhaftierte existiert und deshalb bei Bedarf eine entsprechend engmaschige Betreuung und Behandlung sichergestellt ist.

 

3.2.4   Nach dem Gesagten vermag die Rekurrentin insgesamt nicht schlüssig zu begründen, inwiefern ein Strafantritt unweigerlich eine beträchtliche Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit bedeuten würde. Ein Aufschub der Strafe drängt sich vor dem Hintergrund der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung damit nicht auf. Insbesondere liegt kein Ausnahmefall vor, wonach aufgrund der gesundheitlichen Situation eine rechtskräftige Strafe auf unbestimmte Zeit verschoben werden könnte. Daran ändert auch nichts, dass die Schwere der begangenen Straftat (Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt, § 89 Übertretungsstrafgesetz, § 5 Hundegesetz) als eher gering zu beurteilen ist und die umgewandelte Strafe vergleichsweise nicht sehr hoch erscheint. Wie obenstehend aufgezeigt wurde, schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich eines Verzichts oder einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein.

 

4.

4.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Indes hat die Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368 ff.).

 

Die gemäss den Akten massiv verschuldete und von einer IV-Rente (inklusive Ergänzungsleistungen) lebende Rekurrentin muss als mittellos gelten. Da der vorliegende Rekurs auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Gebühr in Höhe von CHF 1'000.– (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]) geht demzufolge zu Lasten der Gerichtskasse.

 

4.2      Ebenso ist dem Vertreter der Rekurrentin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weshalb der entsprechende Aufwand zu schätzen ist. Insgesamt erscheint ein Aufwand von neun Stunden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen. Dieser ist praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (VGE VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 5.3, VD.2019.242 vom 24. Mai 2020 E. 4). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, B____, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'800.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 138.60, insgesamt also CHF 1'938.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Marius Vogelsanger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.