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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.88
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. März 2022
betreffend Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs / Einschränkung der Handlungsfähigkeit
Sachverhalt
Aufgrund einer Meldung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 21. Februar 2022 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) ein Verfahren zur Abklärung eines allfälligen Hilfsbedarfs von A____, geboren am [...] 1938. Nach erfolgten Abklärungen errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 31. März 2022 eine Beistandschaft (Dispositiv Ziff. 1) und ernannte B____, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), zum Beistand (Dispositiv Ziff. 2). Dem Beistand wurden im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen (Dispositiv Ziff. 3):
a) Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
b) A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
- sein Einkommen und Vermögen im engeren Sinn (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer, etc.) sorgfältig zu verwalten,
- das Erledigen von Zahlungen,
- die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
- ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen;
c) A____ im Rechtsverkehr zu unterstützen und zu vertreten, insbesondere in Bezug auf das Konkursverfahren beim Zivilgericht Basel-Stadt.
Weiter wurde A____ die Handlungsfähigkeit hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen finanzieller Natur entzogen (z.B. Kreditverträge, Darlehen, Verträge über Kryptowährungen etc) mit Ausnahme von Bar- und Debitgeschäften, bei denen Leistung und Gegenleistung unmittelbar ausgetauscht werden (Dispositiv Ziff. 4). Zudem wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen. Davon ausgenommen wurde das von dem Beistand zu bezeichnende Konto mit den von ihm zu bestimmenden und zu überweisenden Beträgen zur freien Verfügung. Vorbehältlich eines anderen Entscheides wurde dem Beistand das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zugewiesen (Dispositiv Ziff. 5). Dem Beistand wurde die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post von A____ umzuleiten und zu öffnen sowie, soweit erforderlich, die Wohnräume von A____ zu betreten (Dispositiv Ziff. 6, 7). Schliesslich wurde der Beistand verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde bis spätestens 31. Mai 2022 ein Inventar per 31. März 2022 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche Vermögensveränderungen zu informieren (Dispositiv Ziff. 8, 9). Weiter habe er alle zwei Jahre über seine Amtsführung zu berichten und eine Rechnung zu stellen (Dispositiv Ziff. 10). Für den Entscheid wurde auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet (Dispositiv Ziff. 11) und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 12).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 28. April 2022 mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben. Mit Schreiben vom 17. März 2022 wandte sich der Beschwerdeführer erneut ans Gericht. Zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers datieren vom 9. Mai 2022 und vom 11. Mai 2022. Mit Schreiben vom 15. September 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Ladung der am vorinstanzlichen Entscheid beteiligten Personen zur mündlichen Verwaltungsgerichtsverhandlung. Mit Verfügung vom 15. September 2022 wurde ihm mitgeteilt, dass eine Vertretung der KESB zur Verhandlung geladen sei und es der KESB freistehe, wen sie zur Verhandlung entsende. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Audienz beim Verfahrensleiter. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Oktober 2022 wurde ihm mitgeteilt, dass keine Audienzen mit Prozessparteien stattfinden könnten.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. Dezember 2022 – an welcher der Beistand aus Krankheitsgründen nicht teilnahm – wurde der Beschwerdeführer ausführlich befragt, bevor die Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde zum Vortrag gelangte. Dabei hielten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Erwachsenenschutzbehörde an ihren bereits gestellten Anträgen fest.
Die weiteren entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten in digitaler Form (KESB-Akten [act. 8]) ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der Beistand (Droese/Steck, Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 450 N 29 f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Zudem hat er seine Beschwerde rechtzeitig erhoben und begründet (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
1.4
1.4.1 Im Erwachsenenschutzrecht können mit Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
1.4.2 Zudem überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/ Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, womit auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB wird eine Beistandschaft errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist „Verwaltung“ in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1).
2.2 Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss ausserdem geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen; VGE VD.2021.87 vom 14. Februar 2022 E. 2.2).
2.3
2.3.1 Zur Begründung der Errichtung einer Beistandschaft hat die Vorinstanz erwogen, aus der Meldung der Kantonspolizei vom 21. Februar 2022 gehe hervor, dass gemäss telefonischer Schilderung der Tochter des Beschwerdeführers, C____, dieser in den vergangenen Monaten wiederholt hohe Geldbeträge von insgesamt ca. CHF 130'000.– an Internetbetrüger überwiesen habe, in der Hoffnung, dadurch erhebliche Gewinne zu erzielen. Zudem habe er bei Freunden und Familienmitgliedern diverse Darlehen in Höhe von ca. CHF 100'000.– aufgenommen, welche er voraussichtlich nicht werde zurückzahlen können (Ziff. 1). Diesen Sachverhalt habe D____, ein Bekannter des Beschwerdeführers, mit E-Mail vom 16. März 2022 bestätigt und darauf hingewiesen, dass es auch dem Mitbewohner des Beschwerdeführers, E____, nicht gelinge, ihn von den Internetgeschäften abzuhalten (Ziff. 3). Die Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Einschränkung seiner Urteilsfähigkeit nicht mehr ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Daraus ergebe sich ein Schwächezustand und eine Hilfs- und Schutzbedürftigkeit bei der Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie in der Vermögensverwaltung und im Bereich Wohnen. Da der Beschwerdeführer zwar über Angehörige und nahestehende Personen verfüge, diese ihn jedoch in den erforderlichen Angelegenheiten nicht unterstützen könnten, sei die Errichtung einer Beistandschaft angezeigt (Ziff. 12-16).
2.3.2 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, er sei durchaus in der Lage, in allen Belangen für sich selbst zu sorgen und benötige keine Beistandschaft. Auch seine finanzielle Situation könne er selbständig wieder in Ordnung bringen, wenn man ihn nicht daran hindern würde. Der von der Vorinstanz behauptete Schwächezustand treffe nicht zu und sei nicht abgeklärt worden.
2.3.3 Anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, seine Tochter habe mit seinem Mitbewohner, E____, einen Komplott geschmiedet, weil sie zu Unrecht das Gefühl gehabt habe, er «vertue» sein Geld (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 2). Dies treffe jedoch nicht zu. Er sorge seit Jahrzehnten für sich selbst und brauche keinen Beistand. Wegen CHF 1'300.– sei er von der Krankenkasse in den Konkurs geschickt worden, obwohl er während Jahrzehnten seine Prämien bezahlt habe. Seit der Errichtung der Beistandschaft verfüge er nicht einmal mehr über genug Geld für den Coiffeur und sei geschäftlich blockiert, weil er weder Honorare entgegennehmen noch Zahlungen tätigen könne. Auf Frage zu den Internetbetrügern gab er an, das sei schon lange her, zudem seien diese bereit gewesen, ihm einen Betrag von CHF 70'000.– zurückzuerstatten (Prot. p. 3). Die Behauptung der Vorinstanz, er könne nicht mehr klar denken, sei eine Frechheit. Er beabsichtige die Schulden, die er bei Bekannten gemacht habe, zurückzuzahlen; dies sei jedoch nicht möglich, solange er in seiner geschäftlichen Tätigkeit durch die Errichtung der Beistandschaft behindert werde. Dasselbe gelte auch für die Hypothek für die Eigentumswohnung in Höhe von CHF 400'000.– (Auss. Beschwerdeführer Prot. p. 3: «Wenn ich nicht behindert worden wäre durch die Situation von Herrn B____, hätte ich das schon lange zurückgezahlt. […] Ich weiss, wie ich aus meiner Bredouille herauskomme. Solange diese Beistandschaft besteht, habe ich null Möglichkeiten, irgendetwas zu unternehmen, das weiss ich ganz genau»). Zu seinen konkreten Plänen zur Schuldensanierung wollte oder konnte er allerdings auf Nachfrage des Gerichts nichts Genaues sagen (Prot. p. 3: «Ich habe gewisse Vorstellungen, wie ich das machen kann», Prot. p. 4: «Wenn die Beistandschaft nicht mehr wäre, dann kann ich mich wieder orientieren und mir etwas einfallen lassen, wie es weitergehen soll»). Zu seiner Wohnsituation gab der Beschwerdeführer an, gemäss Angaben der Konkursverwalterin werde seine Wohnung in etwa einem Jahr verkauft. Er wisse nicht, wie es dann weitergehe, er müsse dann irgendwo mieten oder in eine Notwohnung oder ein Heim ziehen (Prot. p. 5: «Und wie ich dann in Zukunft leben werde, das werden wir sehen»).
2.3.4 Die Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde machte anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung geltend, der Beschwerdeführer sei ihr seit 2015 bekannt. Während damals der Umgang mit ihm noch respektvoll und freundlich gewesen sei, habe er in letzter Zeit den Respekt vor den Behörden offensichtlich verloren, was an seinen Eingaben ersichtlich sei, in denen er Behördenmitglieder auf inakzeptable Weise persönlich angreife. Seitens der Erwachsenenschutzbehörde werde von einer kognitiven Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ausgegangen, weil er trotz Warnungen von Freunden, Bekannten und diversen offiziellen Stellen immer wieder auf Online-Betrüger hereingefallen und bis heute beratungsresistent sei (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 6).
2.4
2.4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt bereits im Frühling 2021 zum Schluss gelangt war, es bestehe der Verdacht, dass betreffend die Situation des Beschwerdeführers eine latente Gefährdung bestehe und ein möglicher Schutzbedarf gegeben sei (Bericht vom 25. Mai 2021 KESB-Akten S. 346-350). Aus dem Abklärungsbericht der Erwachsenenschutzbehörde geht hervor, die Tochter des Beschwerdeführers, C____, habe am 2. Juni 2021 geschildert, dass er in finanzieller Bedrängnis sei und Familienangehörige und Freunde um Geld gebeten habe. E____ berichtete am 3. Juni 2021, der Beschwerdeführer habe bereits CHF 71'000.– an mögliche Internetbetrüger überwiesen; sämtliche Bemühungen, den Beschwerdeführer davon zu überzeugen, keine weiteren Beträge mehr zu überweisen, zeigten sich als wirkungslos. Ebenfalls wies E____ darauf hin, dass mit der zunehmenden Verschuldung des Beschwerdeführers ein Wohnungsverlust drohe, was eine ernsthafte Gefährdung des Beschwerdeführers bedeuten würde. Nachdem der Beschwerdeführer in einem Gespräch vom 15. Juni 2021 die Errichtung einer Beistandschaft im Bereich Finanzen und Administration abgelehnt hatte, wurde er mit Schreiben der Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Juli 2021 erneut gefragt, wie er zu einer Beistandschaft stehe. Mit E-Mail vom 16. Juli 2021 liess er die Erwachsenenschutzbehörde wissen, dass er eine Finanzbeistandschaft weiterhin ablehne («Nur weil ich in einer Notsituation einen Fehler begangen habe, ist das kein Grund, auf weitere Fehler zu schliessen […], KESB-Akten S. 298). Die Abklärungen des Erwachsenenschutzes vom 19. Juli 2021 gelangten daraufhin zum Schluss, Erwachsenenschutzmassnahmen seien momentan nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer sich gegen Unterstützungsmöglichkeiten der KESB wehre. Die Anordnung von Massnahmen gegen seinen Willen sei wenig sinnvoll, zumal ihm sein Mitbewohner E____ die erforderliche Spitexhilfe geben könne und er auch betreffend die Betrugsversuche Einfluss auf den Beschwerdeführer habe nehmen können (Bericht KESB-Akten S. 267-281). Am 22. Juli 2021 wurde das Verfahren eingestellt (KESB-Akten S. 265 f.).
2.4.2 Gestützt auf eine Requisition von C____ vom 18. Februar 2022 (KESB-Akten S. 261 f.) und Informationen des Mitbewohners des Beschwerdeführers, E____ erfolgte Anfang 2022 eine weitere Gefährdungsmeldung an die Erwachsenenschutzbehörde. Aus dem Abklärungsbericht der KESB vom 21. März 2022 geht hervor, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Allerdings zeigten die vergangenen Monate, dass er aus seinen betrügerischen Fehlinvestitionen nichts gelernt habe und er weiterhin vergeblich versuche, Geld erhältlich zu machen, um seine Schulden zu begleichen. So habe er am 15. März 2022 Bitcoins für CHF 10'000.– gekauft und das Geld verloren, da es sich um einen Betrug gehandelt habe. Es liege bei ihm ein Schwächezustand vor, dass er immer wieder auf betrügerische Systeme hereinfalle. Eine Beistandschaft gegen seinen Willen mit Entzug der Handlungsfähigkeit sei daher notwendig (Abklärungsbericht Erwachsenenschutz vom 21. März 2022, KESB-Akten S. 282-297).
2.4.3 Dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers im zweiten Halbjahr 2021 massiv zugespitzt hatte, ist aus den aktenkundigen Betreibungsregisterauszügen ersichtlich. Während der Betreibungsregisterauszug vom 9. Juni 2021 zwei Betreibungen im Betrag von CHF 3'614.30 zeigt (KESB-Akten S. 341 f.), weist der Betreibungsregisterauszug vom 22. Februar 2022 bereits zehn Betreibungen über den Gesamtbetrag von CHF 53'418.50 auf (KESB-Akten S. 257 f.). Am 14. März 2022 wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet (KESB-Akten S. 38). Auch aus den übrigen aktenkundigen Dokumenten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin mit seinen Online-Transaktionen an betrügerische Firmen selbst am Vermögen schädigte. So teilte das Bundesamt für Polizei mit E-Mail vom 15. Juli 2021 dem Beschwerdeführer auf seine Nachfrage hin mit, er sei auf einen Betrug hereingefallen und es wurde ihm geraten, Strafanzeige zu erstatten (KESB-Akten S. 212 f.). Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Bank F____ dahingehend informiert, dass die über sein Konto verhängte Sperre für Auslandzahlungen nicht aufgehoben werde, da er bereits mehrfach erfolglos auf betrügerische Machenschaften hingewiesen und vor Zahlungen an betrügerische Firmen gewarnt worden sei (KESB-Akten S. 214 f.). Mit einem weiteren Schreiben vom 8. Februar 2022 teilte die Bank F____ ihm mit, die Sperre werde definitiv nicht aufgehoben, da die Mitarbeitenden der Bank F____ ihn mehrfach darauf aufmerksam gemacht hätten, dass er Zahlungen an betrügerische Firmen ausgeführt habe, er habe jedoch keine Einsicht gezeigt (KESB-Akten S. 216). Dass der Beschwerdeführer ungeachtet der zahlreichen Warnungen weiterhin grosse Summen in betrügerischen Internetgeschäfte investierte, ergibt sich schliesslich aus einer Aktennotiz der KESB vom 17. März 2022, wonach sich sein Bekannter, D____ telefonisch bei der Erwachsenenschutzbehörde gemeldet und darüber informiert habe, der Beschwerdeführer habe am 15. März 2022 für fast CHF 40'000.– Bitcoins gekauft; zudem leihe er sich Geld von diversen Personen und schade sich durch sein Vorgehen finanziell massiv (KESB-Akten S. 222, vgl. dazu auch KESB-Akten S. 223 f. und Gefährdungsmeldung vom 16. März 2022 von D____, KESB-Akten S. 225). Aus der E-Mail-Konversation vom 22. März 2022 zwischen der Konkursverwalterin und dem Beschwerdeführer ist ersichtlich, er habe CHF 12'000.– von einem Freund geliehen; dieses Geld sei für eine Bitcoin-Transaktion vorgesehen gewesen, sei jedoch von «Hackern» gestohlen worden. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, er hätte mit der geplanten Transaktion den Konkurs abwenden können (KESB-Akten S. 207 f., vgl. dazu auch E-Mail-Korrespondez zwischen C____, E____ und D____, KESB-Akten S. 111-119).
2.5
2.5.1 Aus den Schilderungen seiner Tochter C____, seines Mitbewohners E____ und seines Bekannten D____ geht hervor, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Warnungen aus seinem Umfeld und der bereits erlittenen finanziellen Verluste immer wieder grössere Beträge an Internetbetrüger überwies, in der Hoffnung, auf diese Weise bereits bestehende Schulden sanieren zu können. Objektiviert werden diese Schilderungen durch die Schreiben der Bank F____, die Information von fedpol sowie den Nachweis betreffend die letzte Bitcoin-Transaktion (KESB-Akten S. 110). Aus einem Schreiben des Beschwerdeführers an [...] (IWF) vom 13. April 2022 wird deutlich, dass er auch zu diesem Zeitpunkt den betrügerischen E-Mails nach wie vor Glauben schenkte (Zitat aus E-Mail: «Ihre E-Mail-Adresse wurde zufällig von einem Online-Drehrad unter den E-Mails ausgewählt, die von Google Inc. als aktiver Webnutzer eingereicht wurden, um 1.200.000.00 $ (eine Million zweihunderttausend US-Dollar) zu erhalten» [KESB-Akten S. 54]) und ganz offensichtlich nicht in der Lage war zu erkennen, dass er Opfer von Betrügern geworden war (vgl. Schreiben KESB-Akten S. 51-65, vgl. hierzu auch E-Mail von E____ vom 12. April 2022 Akten S. 110). Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung erklärte der Beschwerdeführer zwar, keine Bitcoin-Geschäfte mehr zu tätigen (Prot. p. 4: «Nein… Mit Bitcoin mache ich schon lange nichts mehr. Nie mehr. Ich bin ja auf die Schnauze gefallen»). Seine Distanzierung von weiteren Investitionen im Internet erscheint jedoch eher oberflächlich, relativierte er diese doch umgehend mit dem Hinweis, die Betrüger hätten ihm die Rückzahlung von CHF 70'000.– in Aussicht gestellt und er sei in der Lage, Internetbetrüger an ihrer Internetadresse und E-Mailadresse zu erkennen (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 5: «Es ist aber so, dass nicht alle, die Geld spenden Betrüger sind. Viele sind Betrüger, aber nicht alle. Inzwischen weiss ich, an was man die erkennt»). Aus seinen Aussagen muss geschlossen werden, dass er sich der Tragweite seines selbstschädigenden Verhaltens nach wie vor nicht bewusst ist.
2.5.2 Wie bereits erwähnt, ist die dramatische Verschlechterung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus den Betreibungsregisterauszügen sowie der Konkurseröffnung ersichtlich. Obwohl der 84-jährige Beschwerdeführer anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung angab, noch immer berufstätig zu sein, geht aus seiner Steuererklärung hervor, dass der grösste Teil seiner Einkünfte aus der AHV-Rente besteht (vgl. KESB-Akten S. 233). Aus seinen Aussagen an der Verwaltungsgerichtsverhandlung muss geschlossen werden, dass er in Bezug auf die Sanierung seiner Finanzen keine umsetzbaren Pläne hat. Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung hat er auch bestätigt, Darlehen von Bekannten erhältlich gemacht zu haben, die er zurückzuzahlen gedenke. Auch diesbezüglich ist jedoch nicht ersichtlich, auf welche Weise dies konkret geschehen soll. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf die Behauptung, die Rückzahlungen wären schon längst erfolgt, wenn er nicht durch die Massnahmen der Beistandschaft daran gehindert worden wäre (Prot. HV p. 3 f.). Vor dem dargelegten Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht von Unterstützungsbedarf im finanziellen Bereich ausgegangen. Auch die Wohnsituation des betagten und gehbehinderten Beschwerdeführers ist seit der Eröffnung des Konkurses prekär. Seine Eigentumswohnung, die er bisher gemeinsam mit E____ bewohnt hat, wird in absehbarer Zeit versteigert; der körperlich eingeschränkte Beschwerdeführer wird sich um eine neue Bleibe kümmern müssen. Gemäss seinen Angaben hat er auch diesbezüglich noch keinerlei Pläne (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 5: «Ich weiss doch nicht, [wie] meine Wohnsituation aussehen wird. […] Und wie ich in Zukunft leben werde, das werden wir sehen»). Deshalb braucht er auch in diesem Bereich Unterstützung, die ihm E____, der finanziell von ihm abhängig ist, nicht geben kann. Die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft für die Bereiche Finanzen und Wohnung sind somit erfüllt.
2.6
2.6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Errichtung einer Beistandschaft verhältnismässig ist. Bei der Befragung anlässlich der mündlichen Verwaltungsgerichtsverhandlung fällt auf, dass seine Antworten auf Fragen nach seinen Online-Geschäften sehr ausweichend und vage ausfielen (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 3 f.); so gab er etwa auf die Frage zu den Online-Betrügern an, dies sei jetzt zwei Jahre her und eine Stelle der Betrüger sei bereit, ihm einen Teil des Geldes zurückzuzahlen (Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 3). Auf Hinweis zu seinen Betreibungen (Prot. p. 3: «Ja, ja…») sowie auf Frage zu seinen angedeuteten Plänen («Ich weiss, wie ich aus meiner Bredouille herauskomme»), wollte er keine konkreten Angaben machen («Ich habe gewisse Vorstellungen, wie ich das machen kann») und verweigerte auf weitere Nachfrage die Auskunft («Wieso? Ich muss jetzt hier nicht alles erzählen, oder?» [Prot. Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 3]). Auf erneute Nachfrage zum gleichen Thema gab er an: «Wenn die Beistandschaft nicht mehr wäre, dann kann ich mich wieder orientieren und mir etwas einfallen lassen, wie es weitergehen soll» (Prot. p. 4). Insgesamt erweckte er den Eindruck einer gewissen Überforderung angesichts seiner aktuellen Finanz- und Wohnsituation, welche mit seinem äusserst eloquenten und dezidierten Auftreten bei der Vertretung seiner Anliegen – namentlich der Forderung auf Aufhebung der Beistandschaft – kontrastierte. Auffällig ist zudem, dass er sämtliche diesbezügliche Warnungen seiner Familienangehörigen, Verwandten sowie der Finanzinstitute und Behörden in den Wind schlägt. Obwohl der Beschwerdeführer durchaus in der Lage zu sein scheint, sein Leben in sämtlichen übrigen Bereichen selbstbestimmt zu gestalten, ist aufgrund der wiederholten Vorfälle davon auszugehen, dass er betreffend Schuldensanierung durch Onlinegeschäfte einen blinden Fleck hat, wodurch er in diesem Bereich eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen ist. Durch die Einsetzung des Beistandes wird dem Beschwerdeführer verunmöglicht, sich durch Abschliessen von für ihn unvorteilhaften Geschäften weiter finanziell zu schädigen. Damit ist die Massnahme geeignet. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist beim Beschwerdeführer die Fähigkeit notwendige Hilfsangebote anzunehmen, eingeschränkt. So wehrt er sich vehement gegen eine Beistandschaft und beharrt darauf, ohne diese hätte er seine Schulden schon längst zurückbezahlt. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe sind angesichts der gesundheitlichen und in Bezug auf die Online-Geschäfte kognitiven Verfassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Ohne Errichtung einer Beistandschaft droht dem Beschwerdeführer eine weitere Verschlechterung seiner finanziellen Situation sowie durch die nicht rückzahlbaren Darlehen von Bekannten eine zunehmende soziale Isolation, was nach Möglichkeit zu vermeiden ist. Die Errichtung der Beistandschaft ist somit auch erforderlich.
2.6.2 Schliesslich ist der Wunsch des Beschwerdeführers, auch weiterhin in allen Lebensbereichen selbständig zu bleiben, durchaus nachvollziehbar. Aus seinen Eingaben geht hervor, dass er ein Leben lang erwerbstätig gewesen und seiner beruflichen Tätigkeit mit viel Engagement nachgegangen ist. Dass er nun in gewissen Lebensbereichen Hilfe annehmen muss, ist für ihn verständlicherweise nicht leicht. Deshalb hat sich die Beistandschaft auf das absolut Notwendige zu beschränken, konkret auf die Regelung der Finanzen sowie der Wohnsituation. In allen übrigen Belangen bleibt der Beschwerdeführer selbständig. Da die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer weitere Finanzgeschäfte in die Wege leitet, die für ihn unvorteilhaft sind, ist es auch gerechtfertigt, ihm gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB den Zugriff auf seine Konten zu entziehen. Ausgenommen davon ist das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit dem von diesem zu bestimmenden und zu überweisenden Betrag zur freien Verfügung. Dass dies momentan lediglich CHF 250.– pro Woche sind, ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der mangelnden Qualifikation oder fachlicher Unfähigkeit des Beistandes geschuldet, sondern angesichts der desolaten finanziellen Situation des Beschwerdeführers unumgänglich. Ohne Errichtung einer Beistandschaft droht dem Beschwerdeführer eine weitere Verschuldung. Der erforderliche Schutz rechtfertigt demnach die Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für den Beschwerdeführer entstehen und ist damit verhältnismässig.
2.6.3 An diesem Ergebnis vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Während er mit seiner schriftlichen Beschwerde abgesehen von persönlichen Angriffen und Verunglimpfungen der Mitwirkenden der Vorinstanz nichts vorbringt, was sein Verhalten in der Vergangenheit und seine Pläne für die Zukunft erhellen und damit gegen die von der Vorinstanz angenommene Gefährdung sprechen würde, hat er sich anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung auf den Standpunkt gestellt, die Errichtung der Beistandschaft sei im Wesentlichen an seiner finanziellen Misere schuld. Dies ist angesichts der Akten klar tatsachenwidrig. Auch seine Beteuerungen, er werde sich künftig von Geschäften im Internet fernhalten, vermögen vor dem Hintergrund seiner unklaren Pläne zur Schuldensanierung und seiner mangelnden Distanzierung von den bereits getätigten Geschäften den Eindruck der weiter bestehenden Gefährdung nicht zu entkräften. Schliesslich kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne sein Leben nach wie vor selbständig bestreiten, am oben dargelegten Bild und namentlich an der Gefährdung seiner Finanz- und Wohnsituation nichts ändern.
2.6.4 Nach dem Gesagten besteht in den genannten Bereichen ein Schwächezustand des Beschwerdeführers. Zudem erweist sich die Errichtung einer Beistandschaft mit Entzug der Handlungsfähigkeit hinsichtlich des Abschlusses von Finanzverträgen in Bezug auf die Verwaltung und Administration seiner Einkünfte als angezeigt. Durch die Einsetzung eines Beistands können die verbliebenen finanziellen Mittel des Beschwerdeführers geschützt werden, weshalb die Massnahme klarerweise hierfür geeignet ist. Die Errichtung einer Beistandschaft ist überdies die mildestmögliche und bestschützende Massnahme. Ohne deren Errichtung besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin Handlungen vornimmt, mit denen er sich selbst am Vermögen schädigt, sei es durch Überweisungen an Onlinebetrüger, sei es durch die Aufnahme von weiteren Darlehen, die er angesichts seiner finanziellen Situation nicht wird zurückzahlen können. Die dargelegten Überlegungen gelten auch für den Entzug des Zugriffs auf sämtliche Konten. Auch diese Massnahme erweist sich als angezeigt und verhältnismässig, um den Beschwerdeführer vor dem weiteren Verlust seiner finanziellen Mittel zu schützen.
2.6.5 Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Umfang des angefochtenen Entscheids vom 31. März 2022 sowie der Entzug des Kontozugriffs angezeigt und verhältnismässig.
3.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
- Beistand (B____, ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.