Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.93

 

URTEIL

 

vom 28. Februar 2023  

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                      Rekurrentin

[...]

 

gegen

 

Advokaten-Prüfungsbehörde Basel-Stadt                    Rekursgegnerin

St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss der Advokatenprüfungsbehörde

vom 28. April 2022

 

betreffend Nichtzulassung zu den mündlichen Prüfungen des

Advokaturexamens vom Frühjahr 2022

 


 

Sachverhalt

 

A____ hat im Frühjahr 2022 an den Anwaltsprüfungen im Kanton Basel-Stadt teilgenommen. Mit Entscheid der Advokaten-Prüfungsbehörde vom 28. April 2022 wurde ihr mitgeteilt, sie habe in der Hausarbeit ([...]) die Note 4 und in den Klausuren (1. Klausur: [...]; 2. Klausur: [...]) jeweils die ungenügende Note 3 erzielt und sei daher nicht zu den mündlichen Prüfungen zugelassen.

 

Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend Rekurrentin) mit Eingabe vom 9. Mai 2022 Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet und mit Eingabe vom 27. Juni 2022 begründet. In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2022 schliesst die Advokaten-Prüfungsbehörde auf kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hält mit Replik vom 26. Oktober 2022 an ihrem Rekurs fest. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Verfügungen der Advokaten-Prüfungsbehörde über den Prüfungserfolg im Anwaltsexamen unterliegen gemäss § 9 Abs. 3 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. In Ermangelung von speziellen Vorschriften im Advokaturgesetz kommen auf das Verfahren die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zur Anwendung. Die Rekurrentin ist von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Abänderung. Damit ist sie zum Rekurs berechtigt. Auf ihren frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten. Zuständig zu dessen Beurteilung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Bezüglich der Kognition gilt die Bestimmung von § 8 VRPG. Danach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, von ihrem Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht oder verfassungsmässige Rechte der Rekurrentin verletzt hat. Zu beachten ist aber, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Prüfungsentscheid der Vorinstanz ist. Bei der Beurteilung, ob die Kandidierenden die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse haben, verfügen der Examinator oder die Examinatorin sowie die Beisitzenden über einen erheblichen Entscheidungsspielraum. Der Rechtsmittelinstanz sind in der Regel nicht alle für die Bewertung von Examensleistungen massgeblichen Faktoren bekannt. Sie ist insbesondere nicht in der Lage, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen der Rekurrentin sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei der Überprüfung der Bewertung mündlicher Prüfungen. Solche können durch Beweiserhebungen der Rechtsmittelinstanz nicht in allen Einzelheiten vollständig rekonstruiert werden. Die Beurteilung von Examensleistungen erfordert zudem häufig besondere Fachkenntnisse, die der Rechtsmittelinstanz fehlen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Abänderung einer Examensbewertung die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidierenden in sich birgt. Aus diesen Gründen ist das Verwaltungsgericht nicht geeignet, die inhaltliche Bewertung von Examensleistungen unbeschränkt zu überprüfen. Es hat sich deshalb bei der materiellen Überprüfung von Examensentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen und diese nur mit reduzierter Prüfungsdichte zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hebt Examensentscheide erst auf, wenn die Prüfungsaufgabe nicht dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entsprochen hat, wenn offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt worden sind oder wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Diese Zurückhaltung bei der materiellen Überprüfung von Examensentscheiden ist selbst dann angezeigt, wenn das Verwaltungsgericht wie bei Anwaltsprüfungen aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre, weil die Notwendigkeit besonderer Fachkenntnisse nur einen von mehreren Gründen für die Reduktion der Prüfungsdichte darstellt. Eine Reduktion der Prüfungsdichte im vorstehenden Sinn ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig. Die materielle Frage, ob eine Anwaltskandidatin oder ein Anwaltskandidat die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die erforderlichen Kenntnisse aufweist, wird mangels (justiziabler) «Streitigkeit» auch nicht vom Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erfasst. Rügen wegen Verfahrensmängeln sind dagegen umfassend mit uneingeschränkter Prüfungsdichte zu prüfen. Mit anderen Worten ist ohne Einschränkung zu prüfen, ob der äussere Ablauf des Prüfungs- bzw. Bewertungsverfahrens Mängel aufweist (VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.3 mit Nachweisen, VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 1.2 mit diversen Nachweisen).

 

2.         Raster

 

Gemäss der Vorinstanz legte der Examinator der Bewertung der Strafrechtsklausur vom 12. März 2022 ein Raster mit total 32 Punkten zugrunde. Für das Erreichen der genügenden Note vier seien 18 Punkte erforderlich gewesen. Die Punkte seien folgendermassen verteilt worden: Verhalten in der Einvernahme vier Punkte, Beschlagnahme/Siegelung fünf Punkte, Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121)/Zufallsfund vier Punkte, Covid-19-Bestimmungen drei Punkte, Tatbestände des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) fünf Punkte, Zivilforderung drei Punkte, Kosten der Verteidigung vier Punkte, Gewichtung/Aufbau zwei Punkte und Sprache zwei Punkte. Die Rekurrentin habe für ihre Klausurlösung insgesamt 17 Punkte erhalten mit der folgenden Verteilung: Verhalten in der Einvernahme ein Punkt, Beschlagnahme/Siegelung drei Punkte, BetmG/Zufallsfund ein Punkt, Covid-19-Bestimmungen zwei Punkte, Tatbestände des StGB vier Punkte, Zivilforderung ein Punkt, Kosten der Verteidigung zwei Punkte, Gewichtung/Aufbau ein Punkt und Sprache zwei Punkte (Vernehmlassung Rz. 12–14).

 

3.         Mündliche Besprechung

 

Der Examinator besprach die Lösung der Strafrechtsklausur der Rekurrentin am 6. Mai 2022 mit dieser. Gemäss ihrer Darstellung kritisierte er dabei zunächst den Aufbau ihrer Lösung. Inhaltlich habe er mehrheitlich positive Kritik geäussert. Er sei zum Schluss gekommen, dass der materielle Teil der Lösung in Ordnung sei. Seiner Meinung nach seien einzig die Ausführungen zur Kausalität und zum Verhalten von M nicht ausführlich genug gewesen. Des Weiteren seien die Ausführungen, wie sich B in der Einvernahme zu verhalten habe, widersprüchlich und verwirrend. Abschliessend habe der Examinator erklärt, die Klausur sei gut geschrieben (Rekursbegründung S. 3-5). Die Vorinstanz bestreitet die Ausführungen der Rekurrentin und macht geltend, der Examinator habe der Rekurrentin klar aufgezeigt, weshalb ihre Note ungenügend gewesen sei (Vernehmlassung Rz. 9). Der Inhalt und Ablauf der Besprechung kann aus den nachstehenden Gründen offenbleiben. Erstens kann aufgrund der Darstellung der Rekurrentin auch bei Wahrunterstellung nicht beurteilt werden, ob die Bewertung ihrer Lösung mit der Note drei vertretbar ist oder nicht. Zweitens stellte eine unrichtige oder unvollständige Begründung anlässlich der mündlichen Besprechung keinen hinreichenden Grund für eine Änderung der Benotung dar, wenn die Benotung unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Vernehmlassung nachvollziehbar begründbar ist.

 

4.         Verhalten in der Einvernahme

 

4.1      Für die Ausführungen zum Verhalten in der Einvernahme erhielt die Rekurrentin einen von vier möglichen Punkten.

 

4.2      Die Vorinstanz macht geltend, die Ausführungen in der Lösung der Rekurrentin seien insofern widersprüchlich, als sie B zunächst empfehle, in der ersten Einvernahme von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, und anschliessend ausführe, es werde wohl nicht förderlich sein, zu bestreiten, dass B in der Bar gewesen ist und engen Kontakt mit M gehabt hat (Vernehmlassung Rz. 15). Die Rekurrentin bestreitet dies (Replik S. 2). Der Vorwurf der Widersprüchlichkeit ist offensichtlich unbegründet. Die Rekurrentin empfiehlt B, bei der Einvernahme von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, um sich nicht selbst zu belasten (Lösung S. 2). Anschliessend erklärt sie, es werde wohl nicht förderlich sein, zu bestreiten, dass B positiv auf Corona getestet worden ist, in der Bar gewesen ist und engen Körperkontakt mit M gehabt hat, weil davon auszugehen sei, dass die Staatsanwaltschaft diese Tatsachen ohnehin beweisen könnte (vgl. Lösung S. 2 f.). Diese Erklärung steht nicht im Widerspruch zur Empfehlung, vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, weil zwischen dem Verweigern einer Aussage zu einer bestimmten Tatsache und erst Recht zwischen der von der Rekurrentin empfohlenen umfassenden Aussageverweigerung und dem aktiven Bestreiten bestimmter Tatsachen ein wesentlicher Unterschied besteht. Berechtigt ist hingegen der Vorwurf der Vorinstanz, B verstehe aufgrund der Ausführungen in der Lösung der Rekurrentin nicht, weshalb er in der ersten Einvernahme die Aussage verweigern solle (Vernehmlassung Rz. 15). Die Rekurrentin begründet ihre Empfehlung, vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, damit, dass die Bestreitung der von der Staatsanwaltschaft voraussichtlich ohnehin beweisbaren Tatsachen die Glaubwürdigkeit von B in Frage stellen würde (vgl. Lösung S. 3). Da nicht nur die Möglichkeiten bestehen, bestimmte Tatsachen zu bestreiten oder diesbezüglich die Aussage zu verweigern, sondern auch die Option, die Tatsachen zuzugestehen, versteht B aufgrund der Ausführungen in der Lösung der Rekurrentin tatsächlich nicht, weshalb er vollständig die Aussage verweigern soll, anstatt die voraussichtlich ohnehin beweisbaren Tatsachen zuzugestehen und den gemäss der insoweit zutreffenden Einschätzung der Rekurrentin voraussichtlich nicht nachweisbaren Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und der Erkrankung von M sowie seinen Vorsatz zu bestreiten.

 

4.3

4.3.1   Nach Ansicht der Vorinstanz hätte die Rekurrentin B empfehlen sollen, in der ersten Einvernahme die Ansteckung mit Corona, das Wissen darum, die Verletzung der Isolationsanordnung und den Aufenthalt in der Bar ohne Zertifikat zuzugestehen und die SMS des kantonsärztlichen Dienstes zu edieren, um die Gefahr zu bannen, dass die Staatsanwaltschaft durch die Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons von B Kenntnis von dessen Betäubungsmitteldelikten erlangt (vgl. Vernehmlassung Rz. 17 und 19). Die Rekurrentin macht geltend, eine solche Empfehlung sei nicht geboten gewesen, weil die Voraussetzungen einer Beschlagnahme oder Durchsuchung ohnehin nicht erfüllt gewesen seien und daher ohnehin nicht mit einer Beschlagnahme oder Durchsuchung des Mobiltelefons von B zu rechnen gewesen sei (Replik S. 2 f.). Dieser Einwand ist unbegründet.

 

4.3.2   Die Durchsuchung von Aufzeichnungen ist grundsätzlich zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; BGer 1B_537/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.7.1; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 246 N 7), zu vermuten ist, dass sich in den Aufzeichnungen Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (vgl. Art. 246 StPO; Keller, a.a.O., Art. 246 N 7), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Erforderlichkeit [Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 197 StPO N 9 f.]) (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinn [Weber, a.a.O., Art. 197 StPO N 11 f.]) (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.7.1; Keller, a.a.O., Art. 246 N 7) bzw. das bestehen ernsthafter konkreter Anhaltspunkte, dass sich ein tatbestandsmässiger Sachverhalt ereignet hat (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 4). Der Tatverdacht muss nicht notwendigerweise ein Verbrechen oder Vergehen betreffen. Unter Vorbehalt des Erfordernisses der Verhältnismässigkeit genügt auch der hinreichende Verdacht einer Übertretung (vgl. Keller, Art. 246 N 7; Weber, a.a.O., Art. 197 StPO N 12). Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn setzt voraus, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung der konkret in Frage stehenden Straftat die konkreten individuellen Interessen des Betroffenen überwiegt (Weber, a.a.O., Art. 197 StPO N 11).

 

4.3.3   Aufgrund der Angaben zum Fall ist davon auszugehen, dass M gegenüber den Strafverfolgungsbehörden insbesondere aussagen wird, dass sie zweimal gegen Corona geimpft gewesen sei, dass sie und B am 17. Dezember 2021 in einer Bar miteinander geflirtet und einander geküsst hätten, dass sie an Corona erkrankt sei, dass B am 20. Februar 2022 telefonisch zugestanden habe, dass er am 17. Dezember 2021 positiv auf Corona getestet worden sei, dass er ihr dies bei ihrem Treffen verschwiegen habe, und dass sie aufgrund der Umstände davon ausgehe, dass B sie mit Corona angesteckt haben müsse. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Replik S. 3) besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass entsprechende Aussagen den Strafbehörden betreffend den von M behaupteten Sachverhalt für die Annahme eines hinreichenden Verdachts genügten. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können zwar keinen hinreichenden Tatverdacht begründen (Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 197 StPO N 7). Betreffend den Kausalzusammenhang können die Aussagen von M allenfalls als reine Mutmassung qualifiziert werden. Im Übrigen gehen sie aber weit darüber hinaus. Zudem können unter Umständen bereits belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers im Rahmen einer polizeilichen Befragung zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts genügen (vgl. Zimmerli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 6 f.). Unter den in der Fallschilderung angegebenen Umständen mag es sein, dass die Wahrscheinlichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des B und der Erkrankung der M zu gering ist, um bezüglich vollendeter Körperverletzungsdelikte einen hinreichenden Tatverdacht anzunehmen (vgl. Lösung S. 5; Replik S. 3 f.), wobei die Frage im vorliegenden Fall offenbleiben kann. Jedenfalls besteht aber eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Strafbehörden unter den von M geschilderten Umständen und aufgrund der allgemein bekannten Informationen über Corona einen hinreichenden Tatverdacht betreffend eine versuchte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und damit ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB) oder gar eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB und damit ein Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB) sowie einen hinreichenden Tatverdacht betreffend Übertretungen gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. h des Epidemiegesetzes (EpG, SR 818.101) und gemäss Art. 28 lit. h Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) bejahten. Gemäss der Lösung der Rekurrentin kann zwar argumentiert werden, dass es am (Eventual-)Vorsatz betreffend eine einfache Körperverletzung fehle (Lösung S. 9), was gemäss der Vorinstanz vertretbar ist (Vernehmlassung Rz. 27). Dies ändert aber nichts daran, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Strafverfolgungsbehörden Eventualvorsatz zumindest bezüglich einer einfachen Körperverletzung unter den in der Fallschilderung angegebenen Umständen bejahen könnten (vgl. zur Frage des Vorsatzes eingehend Roos/Fingerhuth, COVID-19: Straf- und strafprozessrechtliche Implikationen, in: Helbing Lichtenhahn Verlag [Hrsg.], COVID-19, Basel 2020, S. 875 ff. N 24; Wohlers/Heneghan/Peters, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, Zürich 2021, S. 12 f.). Jedenfalls unter Mitberücksichtigung des Wissensvorsprungs von B betreffend sein positives Testergebnis kann ein hinreichender Tatverdacht betreffend ein versuchtes Körperverletzungsdelikt auch nicht wegen Selbstgefährdung von M ausgeschlossen werden (vgl. dazu Roos/Fingerhuth, a.a.O., N 18 und 20). Aufgrund der damaligen Praxis ist es naheliegend, dass das positive Testergebnis und die Isolationsanordnung B per SMS mitgeteilt worden sind. Daher ist es naheliegend, dass sich auf dem Mobiltelefon von B die SMS des kantonsärztlichen Diensts mit dem positiven Testergebnis und der Isolationsanordnung sowie Nachweise für die Kenntnisnahme des B von der SMS und für das Telefonat zwischen B und M finden (vgl. Vernehmlassung Rz. 19). Die Feststellung der Rekurrentin, es sei nicht ersichtlich, was die Strafbehörden auf dem Mobiltelefon von B finden könnten, was zur Aufklärung des Falls beitragen könnte (vgl. Lösung S. 4 f.; Replik S. 3), ist falsch. Aus den vorstehenden Gründen besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Strafbehörden die Vermutung, dass das Mobiltelefon von B Informationen enthält, die im Hinblick auf den Verdacht der versuchten einfachen oder schweren Körperverletzung sowie der Übertretungen gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG und Art. 28 lit. h Covid-19-Verordnung besondere Lage der Beweismittelbeschlagnahme unterliegen, bejahten. Ob die Durchsuchung im Hinblick auf den Verdacht der beiden Übertretungen verhältnismässig wäre (vgl. dazu Lösung S. 5 f.; Replik S. 3 f.), mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls betreffend den Verdacht der versuchten Körperverletzung dürften die Strafbehörden die Verhältnismässigkeit aber bejahen. Aus den vorstehenden Gründen besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Strafbehörden die allgemeinen Voraussetzungen der Durchsuchung des Mobiltelefons von B und damit deren grundsätzliche Zulässigkeit bejahten (vgl. zur Unterscheidung zwischen der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen bzw. der grundsätzlichen Zulässigkeit der Durchsuchung und der Prüfung, ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Durchsuchung entgegenstehen Keller, a.a.O., Art. 248 N 44; Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 248 StPO N 41 f. und 44).

 

4.3.4   Die Beweismittelbeschlagnahme ist grundsätzlich zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 4), der Gegenstand oder Vermögenwert voraussichtlich als Beweismittel gebraucht wird (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 12 f. und 15), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Erforderlichkeit) (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO; Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 4) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 4). Gemäss herrschender Lehre ist zwischen Anfangsverdacht sowie hinreichendem und dringendem Tatverdacht zu unterscheiden (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 309 N 26 f.; Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Auflage, Basel 2016, S. 133; vgl. Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 309 N 1; Zimmerlin, a.a.O., Art. 197 N 10; a. M. Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 309 StPO N 26). Ob die Ansicht der Vorinstanz, angesichts eines bestehenden Anfangsverdachts eines Körperverletzungsdelikts habe die Gefahr einer Beschlagnahme bestanden (Vernehmlassung Rz. 19), richtig ist, erscheint daher fraglich. Die Frage kann offenbleiben, weil im Prüfungsfall aus den vorstehend erwähnten Gründen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Strafbehörden nicht nur ein Anfangsverdacht, sondern ein hinreichender Tatverdacht betreffend den Versuch eines Körperverletzungsdelikts annähmen. Zur Bejahung der Voraussetzung, dass der Gegenstand oder Vermögenswert voraussichtlich als Beweismittel gebraucht wird, genügt zu Beginn der Strafuntersuchung eine einfache Wahrscheinlichkeit (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 12 f.). Aus den vorstehend erwähnten Gründen besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Strafbehörden auch die allgemeinen Voraussetzungen der Beschlagnahme des Mobiltelefons von B und damit deren grundsätzliche Zulässigkeit bereits vor der Durchsuchung bejahten.

 

4.3.5   B könnte die Siegelung seines Mobiltelefons beantragen (vgl. Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 3 StPO). Zur Begründung könnte er geltend machen, dass sein Mobiltelefon persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenzen enthalte (vgl. dazu Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; Keller, a.a.O., Art. 248 N 17 und 23). Dass er andere Hindernisse geltend machen könnte, die auch die Hinweise auf den Erwerb und den Verkauf von Kokain erfassen könnten, ist nicht ersichtlich. Die Untersuchung und Beschlagnahme von persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenzen, die schützenswerte Privatgeheimnisse enthalten, ist nicht absolut ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn das Interesse der beschuldigten Person am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; Keller, a.a.O., Art. 248 N 17 und 24). Es besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass das Zwangsmassnahmengericht jedenfalls betreffend den Verdacht einer versuchten Körperverletzung ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse von B verneinte und daher ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft guthiesse. In diesem Fall könnte B die Durchsuchung und Beschlagnahme seines Mobiltelefons mit einem Siegelungsgesuch nicht verhindern.

 

4.3.6   Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angenommen hat, im Prüfungsfall bestehe die Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon von B beschlagnahmt und durchsucht und dadurch Kenntnis von seinen Betäubungsmitteldelikten erhält. Da sich gemäss den Angaben von B auf seinem Mobiltelefon etliche Hinweise auf den Erwerb und Verkauf des Kokains fänden, ist unter Mitberücksichtigung der Möglichkeit weiterer Beweiserhebungen auch die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Verkauf von etwa 300 g Kokain wohl bewiesen werden könnte, nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt erwirbt, besitzt oder veräussert. Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss der Rechtsprechung kommt bei der Veräusserung von mindestens 18 g reinen Kokains grundsätzlich Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zur Anwendung (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 19 N 181 f. und 190 f.). Im Jahr 2015 betrugen die Medianwerte des Wirkstoffgehalts von Kokain je nach Konfiskationsgrösse 38 % bis 77 % (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19 N 189). Bei mehreren Widerhandlungen sind die Einzelmengen für die Prüfung der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu addieren, wenn die Widerhandlungen als Handlungseinheit zu betrachten sind. Eine solche ist insbesondere dann grundsätzlich zu bejahen, wenn eine Person aus einem Vorrat, der mindestens 18 g reines Kokain enthält, sukzessive Betäubungsmittel veräussert (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19 N 194 f.). Aus den vorstehenden Gründen erscheint es höchstwahrscheinlich, dass der Verkauf des Kokains durch B als Verbrechen gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG qualifiziert würde (vgl. Vernehmlassung Rz. 22).

 

4.3.7   Gemäss der Vorinstanz stellt der Verkauf des Kokains das Hauptproblem dar, auf das die Verteidigungsstrategie auszurichten sei, zumal das Risiko eines Schuldspruchs wegen eines Körperverletzungsdelikts insbesondere angesichts der kaum nachweisbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten von B und der schweren Erkrankung von M gering sei und ein Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen Covid-19-Bestimmungen als Sanktion lediglich eine Busse zur Folge hätte. Wenn B in der ersten Einvernahme die Ansteckung mit Corona, das Wissen darum, die Verletzung der Isolationsanordnung und den Aufenthalt in der Bar ohne Zertifikat zugestehe und die SMS des kantonsärztlichen Dienstes ediere, habe die Staatsanwaltschaft keinen Grund mehr, das Mobiltelefon von B zu beschlagnahmen und zu durchsuchen. Damit sei die Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft von den Betäubungsmitteldelikten von B Kenntnis erlange, gebannt. Daher habe die richtige Empfehlung an B gelautet, in der ersten Einvernahme die Ansteckung mit Corona, das Wissen darum, die Verletzung der Isolationsanordnung und den Aufenthalt in der Bar ohne Zertifikat zuzugestehen und die SMS des kantonsärztlichen Dienstes zu edieren (Vernehmlassung Rz. 17 und 19). Dass das Risiko eines Schuldspruchs wegen eines Körperverletzungsdelikts im Fall des gemäss der Vorinstanz empfehlenswerten Teilgeständnisses gering ist, erscheint sehr zweifelhaft. Unter den in der Fallschilderung angegebenen und mit dem von der Vorinstanz empfohlenen Teilgeständnis zugestandenen Umständen bestehen gute Gründe für die Bejahung des Eventualvorsatzes zumindest bezüglich einer einfachen Körperverletzung (vgl. dazu Roos/Fingerhuth, a.a.O., N 24; Wohlers/Heneghan/Peters, a.a.O., S. 12 f.). Eine Strafverteidigerin und ein Strafverteidiger vertreten sogar die Ansicht, unter solchen Umständen sei der Eventualvorsatz in den meisten Fällen zu bejahen (vgl. Roos/Fingerhuth, a.a.O., N 24). Im Übrigen erscheint es widersprüchlich, dass die Vorinstanz das Risiko eines Schuldspruchs wegen eines Körperverletzungsdelikts als gering einschätzt, obwohl sie einen für eine Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons von B hinreichenden Tatverdacht betreffend ein Körperverletzungsdelikt bejaht. Die Annahme, das Risiko einer Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sei entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht gering, sondern erheblich, änderte aber nichts daran, dass die Ansicht der Vorinstanz, die richtige Empfehlung hätte gelautet, ein Teilgeständnis abzulegen, nicht zu beanstanden ist. Eine versuchte einfache Körperverletzung kann mit einer Busse zwischen CHF 1.– und CHF 10'000.–, einer Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen von zwischen CHF 10.– und CHF 3'000.– oder einer Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren bestraft werden (vgl. Art. 22 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 40 Abs. 1, Art. 48a Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 22 StGB N 27; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48a StGB N 1). Jedenfalls wenn B nicht einschlägig vorbestraft ist, dürfte im vorliegenden Fall erfahrungsgemäss mit einer Geldstrafe zu rechnen sein. Damit wiegen die voraussichtlichen Folgen einer Verurteilung wegen einer versuchten einfachen Körperverletzung deutlich weniger schwer als diejenigen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das BetmG.

 

4.4      Die Vorinstanz beanstandet weiter, dass die Rekurrentin nicht erwähnt hat, dass ein Teilgeständnis im Hinblick auf die bei einem Schuldspruch vorzunehmende Strafzumessung nützlich sein könnte (Vernehmlassung Rz. 15). Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Replik S. 2), ist es nicht widersprüchlich, dass die Vorinstanz in der Antwort auf die Frage, wie sich B in der Einvernahme verhalten solle, einen Hinweis auf die möglichen Vorteile eines Teilgeständnisses wünscht, obwohl sie bei den Fragen nach der Strafbarkeit des Verhaltens von B zusätzlich danach fragt, wie mit dem Ziel Freispruch argumentiert werden kann. Aus diesen Fragen kann nicht geschlossen werden, dass die Empfehlungen für das Verhalten in der Einvernahme ausschliesslich auf das Ziel eines Freispruchs ausgerichtet werden sollen und andere Aspekte der Wahrung der Interessen von B vernachlässigt werden dürften. Zudem vertritt die Rekurrentin in ihrer Lösung die zutreffende Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft gewisse Tatsachen voraussichtlich ohnehin beweisen könnte (vgl. Lösung S. 2 f.). Ein diesbezügliches Teilgeständnis, wie es die Vorinstanz empfiehlt, hätte daher nach der eigenen Einschätzung der Rekurrentin keinen relevanten Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs. Dass ein Teilgeständnis im Hinblick auf die bei einem Schuldspruch vorzunehmende Strafzumessung nützlich sein könnte, bestreitet die Rekurrentin bloss mit dem Argument, dass kein Straftatbestand erfüllt sei (vgl. Replik S. 3). Dieser Einwand ist unbegründet. Erstens besteht aus den vorstehend erwähnten Gründen zumindest ein gewisses Risiko einer Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung. Zweitens besteht aus den vorstehend erwähnten Gründen entgegen der Ansicht der Rekurrentin die Gefahr, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons von B zumindest bezüglich des Verdachts der versuchten einfachen Körperverletzung bejaht, im Fall der Siegelung ein Entsiegelungsgesuch gutgeheissen, bei der Durchsuchung ein Beweis für den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der SMS des kantonsärztlichen Diensts gefunden und damit der Vorsatz von B betreffend eine Übertretung gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG bewiesen werden könnte (vgl. dazu Lösung S. 6 f.). Drittens kann auch eine Verurteilung von B wegen einer Übertretung gemäss Art. 28 lit. h Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht ausgeschlossen werden. Gemäss dieser Bestimmung wird mit Busse bestraft, wer sich als Person über 16 Jahren ohne gültiges Zertifikat im Sinn von Art. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage vorsätzlich zu einer Einrichtung, einem Betrieb oder einer Veranstaltung Zutritt verschafft, für den ein solches Zertifikat verlangt wird, es sei denn, es handelt sich um eine private Veranstaltung nach Art. 15 Abs. 3 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage. Die Rekurrentin ist der Ansicht, für den Zugang zur Bar sei kein Zertifikat verlangt worden und B habe sich keinen Zutritt verschafft, weil in der Bar gemäss der Fallschilderung nicht kontrolliert wurde, ob er über ein Zertifikat verfügte. Daher habe er den Tatbestand nicht erfüllt. Diese Argumentation, welche die Vorinstanz als gut bewertet hat (vgl. Vernehmlassung Rz. 25), ist zweifellos vertretbar. Vertretbar wäre aber auch eine andere Auslegung. Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage müssen die Betreiber den Zugang zu Barbetrieben, in denen die Konsumation vor Ort erfolgt, für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat beschränken. Es könnte die Ansicht vertreten werden, bereits daraus ergebe sich, dass für den Zutritt zur Bar ein Zertifikat verlangt gewesen sei, und das Verschaffen des Zutritts erfordere kein Überwinden oder Umgehen einer Kontrolle oder eines anderen Hindernisses. Welche Auslegung richtig ist, muss im vorliegenden Fall selbstverständlich offenbleiben.

 

4.5      Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Empfehlungen der Rekurrentin an R betreffend sein Verhalten in der ersten Einvernahme der Staatsanwaltschaft als klar schlechte Beratung qualifiziert hat (vgl. Vernehmlassung Rz. 18).

 

4.6      Gemäss der Lösung der Rekurrentin wird sich die Staatsanwaltschaft gezwungen sehen, das Verfahren gegen B einzustellen, weil die Erkrankung von M B nicht zugerechnet werden könne (vgl. Lösung S. 3). Die Vorinstanz kritisiert diese Aussage als vorschnell, weil jedenfalls die in Frage kommenden Strafbestimmungen des EpG und der Covid-19-Verordnung besondere Lage keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von B und der Erkrankung von M voraussetzten (vgl. Vernehmlassung Rz. 16). Diese Kritik ist nicht zu beanstanden.

 

4.7      Die Vorinstanz beanstandet, dass die Rekurrentin vom Thema abgewichen sei, indem sie im Rahmen ihrer Empfehlungen betreffend das Verhalten in der Einvernahme Ausführungen zur Kausalität gemacht habe, die bei der Prüfung der Tatbestände des StGB einzuordnen gewesen wären (Vernehmlassung Rz. 16). Die Behauptung, die Rekurrentin sei vom Thema abgewichen, ist offensichtlich unrichtig. Die Rekurrentin will B mit ihren Ausführungen zur fehlenden Nachweisbarkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen seinem Verhalten und der Erkrankung von M offensichtlich aufzeigen, dass er bedenkenlos von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen könne, weil die Staatsanwaltschaft ohnehin gezwungen sein werde, das Strafverfahren einzustellen (vgl. Lösung S. 3). Begründet ist hingegen die Ansicht, dass der Klientenbrief übersichtlicher und verständlicher wäre, wenn sich die Rekurrentin zuerst zur Frage der Strafbarkeit und dabei auch zur Kausalität sowie zur Frage der Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons geäussert und anschliessend gestützt darauf und unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen ihre Empfehlungen zum Verhalten in der Einvernahme abgegeben hätte.

 

4.8      Die Vorinstanz behauptet, die Aussage der Rekurrentin, M könne nur schwer beweisen, dass B sie mit Corona infiziert habe, sei falsch, zumal die Beweisführung nicht Aufgabe von M, sondern der Strafverfolgungsbehörden sei (Vernehmlassung Rz. 16). Diese Behauptung ist offensichtlich unrichtig, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (vgl. Replik S. 3), und steht im Widerspruch zur eigenen Einschätzung der Vorinstanz. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass sich M mit B in einer Bar aufgehalten hat, in der sich offensichtlich auch andere Personen aufgehalten haben und in der die Zertifikate zumindest nicht konsequent geprüft worden sind, erscheint es tatsächlich kaum vorstellbar, wie der Beweis einer Ansteckung durch B gelingen könnte. Dies entspricht auch der Einschätzung der Vorinstanz. Zur Begründung, weshalb B ein Teilgeständnis zu empfehlen sei, erklärt sie selbst, ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von B und der schweren Erkrankung von M sei kaum nachweisbar (Vernehmlassung Rz. 17). Weiter hat die Rekurrentin nicht nur erklärt, M könne nur schwer beweisen, dass B sie mit Corona infiziert habe, sondern auch, es werde wohl kaum nachgewiesen werden können, dass B M angesteckt habe (Lösung S. 3). Diese neutrale Formulierung umfasst ohne weiteres auch die Strafverfolgungsbehörden. Im Übrigen kann die Unrichtigkeit der Feststellung der Rekurrentin auch nicht damit begründet werden, dass die Beweisführung nicht Aufgabe von M sei. Der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 6 StPO) ändert nichts daran, dass M als Privatklägerin im Strafverfahren Partei ist (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und als solche das Recht hat, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), bei Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO) sowie im Fall der Einholung eines Gutachtens sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). Aus dem Strafantrag und der Zivilklage ist zu schliessen, dass M eine Verurteilung von B im Strafpunkt und eine Gutheissung ihrer Zivilforderungen wünscht. Da im Fall des Scheiterns des Nachweises des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten von B und der Erkrankung von M eine Verurteilung von B wegen eines Erfolgsdelikts und eine Gutheissung der Zivilforderungen von M ausgeschlossen sind, hat M offensichtlich ein Interesse daran, in Ausübung der vorstehend erwähnten Rechte an der Beweisführung mitzuwirken. Soweit es sich beim Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von B und der Erkrankung von M um eine Voraussetzung der Zivilforderungen von M handelt, trägt diese schliesslich dafür grundsätzlich auch die Beweislast (vgl. dazu eingehend Dolge, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 122 StPO N 23-25).

 

4.9      Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die Kritik der Vorinstanz an den Ausführungen der Rekurrentin betreffend das Verhalten in der Einvernahme zu einem Grossteil nicht zu beanstanden. Drei Vorwürfe der Vorinstanz (vgl. oben E. 4.2, 4.7 und 4.8) sind zwar offensichtlich unberechtigt. Ohne Berücksichtigung der unberechtigten Kritik hätte die Vorinstanz die Ausführungen der Rekurrentin betreffend das Verhalten in der Einvernahme besser beurteilen müssen. Sie hätte aber nicht zwingend einen ganzen Punkt mehr vergeben müssen. Die berechtigte Kritik der Vorinstanz genügt zur Begründung des Abzugs von drei Punkten. Im Ergebnis hat der Examinator damit seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem er die Ausführungen der Rekurrentin betreffend das Verhalten in der Einvernahme (bloss) mit einem von vier möglichen Punkten bewertet hat.

 

5.         Beschlagnahme/Siegelung

 

5.1      Für die Ausführungen zur Beschlagnahme/Siegelung erhielt die Rekurrentin drei von fünf möglichen Punkten.

 

5.2      Wie die Vorinstanz sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. angefochtener Entscheid E. 19), ist die in der Lösung der Rekurrentin vertretene Einschätzung, die Voraussetzungen einer Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons seien nicht erfüllt und solche Zwangsmassnahmen seien eher unwahrscheinlich (vgl. Lösung S. 4-6), unrichtig. Die Ausführungen in der Rekursbegründung und der Replik vermögen daran nichts zu ändern. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. oben E. 4.3).

 

5.3      Gemäss der Vorinstanz wäre allenfalls gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO zu argumentieren gewesen, dass die entsprechenden Beweise durch mildere Massnahmen als die Beschlagnahme und Untersuchung des Mobiltelefons von B in der Form eines Editionsbegehrens beim kantonsärztlichen Dienst und einer Auswertung des Mobiltelefons von M erlangt werden könnten. Entsprechende Ausführungen fehlten in der Lösung der Rekurrentin jedoch (vgl. Vernehmlassung Rz. 19). Die Rekurrentin macht diesbezüglich bloss sinngemäss geltend, sie habe das Argument in ihrer Lösung vorgebracht (vgl. Replik S. 4). Dieser Einwand ist jedenfalls insoweit unbegründet, als das Argument in der Lösung der Rekurrentin weder ausdrücklich erwähnt noch näher erörtert wird. In ihren Empfehlungen betreffend das Verhalten von B in der Einvernahme erklärte die Rekurrentin zwar, die Staatsanwaltschaft werde beim kantonsärztlichen Dienst ohne weiteres herausfinden können, dass B positiv auf Corona getestet worden ist (Lösung S. 3). Unter dem Titel «Wegnahme Mobiltelefon» vertrat sie die Ansicht, es sei äusserst fraglich, ob die Beschlagnahme des Mobiltelefons von B verhältnismässig wäre (Lösung S. 5). Schliesslich erklärte sie unter dem Titel «Strafbarkeit im Zusammenhang mit Corona, Freispruch?», weil es sich bei der Widerhandlung gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG lediglich um eine Übertretung handelt, würden die Strafbehörden zum Nachweis des diesbezüglichen Vorsatzes das Mobiltelefon nicht überprüfen (vgl. Lösung S. 6 f.). Dass die Möglichkeit, den kantonsärztlichen Dienst um Edition der SMS zu ersuchen, gegen die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme oder Untersuchung des Mobiltelefons spricht, wird in der Lösung der Rekurrentin aber nicht dargelegt.

 

5.4      Weiter kritisiert die Vorinstanz, die Rekurrentin weise in ihrer Lösung zwar auf die Möglichkeit der Siegelung des Mobiltelefons von B hin, führe jedoch in keiner Weise aus, welche Argumente er im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht vorbringen könnte und wie die Chancen bzw. Risiken zu beurteilen wären. Ebenfalls nicht erwähnt werde die Möglichkeit, eine Triage der zu verwertenden bzw. nicht zu verwertenden Daten zu beantragen, und wie diese konkret ausgestaltet sein könnte (Vernehmlassung Rz. 20). Weshalb diese Kritik unbegründet sein sollte, legt die Rekurrentin nicht dar.

 

5.5      Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausführungen der Rekurrentin betreffend Beschlagnahme/Siegelung (bloss) mit drei von fünf möglichen Punkten bewertet hat.

 

6.         Zufallsfund/BetmG

 

6.1      Für ihre Ausführungen betreffend Zufallsfund/BetmG erhielt die Rekurrentin einen von vier möglichen Punkten.

 

6.2      Die Rekurrentin erklärte B in ihrer Lösung, angesichts dessen, dass sich auf seinem Mobiltelefon Informationen zu Straftaten im Bereich des BetmG befinden, sei es auf jeden Fall sinnvoll, sich gegen eine Beschlagnahme sowie eine Durchsuchung zur Wehr zu setzen (Lösung S. 5). Die Vorinstanz beanstandet, dass die Rekurrentin B in keiner Art und Weise darüber aufgeklärt habe, welche Konsequenzen für ihn entstünden, wenn die Staatsanwaltschaft von diesen Straftaten Kenntnis erhielte. Es erscheine zwingend, dass ihm aufgezeigt werde, dass der Verkauf von 300 g Kokain mit grösster Wahrscheinlichkeit ein qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt darstelle, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet werde, und dass damit zu rechnen sei, dass ihm der Verkauf aufgrund einer Auswertung seines Mobiltelefons wohl auch nachgewiesen werden könnte (Vernehmlassung Rz. 22). Die Rekurrentin macht geltend, es sei gerechtfertigt gewesen, nicht näher auf die Konsequenzen einzugehen, weil ohnehin nicht mit einer Durchsuchung und Beschlagnahme des Mobiltelefons von B zu rechnen gewesen sei (Replik S. 4 f.). Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 4.3), ist dieser Einwand unbegründet.

 

6.3      Gemäss der Vorinstanz erkannte die Rekurrentin zwar richtig, dass die Informationen betreffend den Kokainhandel von B auf seinem Mobiltelefon bei einer Auswertung des Mobiltelefons Zufallsfunde wären. Sie habe aber mit keinem Wort erläutert, unter welchen Voraussetzungen diese verwertet werden dürften (Vernehmlassung Rz. 23). Weshalb diese Kritik unbegründet sein sollte, legt die Rekurrentin nicht dar.

 

6.4      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rekurrentin B entscheidende Informationen vorenthalten und die wesentliche Frage, ob der Zufallsfund verwertbar wäre, nicht behandelt hat. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen betreffend Zufallsfund/BetmG nur mit einem von möglichen vier Punkten bewertet hat.

 

7.         Covid-19-Bestimmungen

 

7.1      Für ihre Ausführungen betreffend Covid-19-Bestimmungen erhielt die Rekurrentin zwei von möglichen drei Punkten.

 

7.2      Gemäss der Vorinstanz stellte die Rekurrentin gute Überlegungen zu den anwendbaren Tatbeständen an. Darüber hinaus wäre nach Ansicht der Vorinstanz aber zu wünschen gewesen, dass als weitere Argumente allfällige Verletzungen des Bestimmtheitsgebots nach Art. 1 StGB, die fragliche Kompetenz des Bundesrats zum Erlass von Strafnormen und die fragliche Verfassungsmässigkeit genannt worden wären (Vernehmlassung Rz. 25). Die Rekurrentin wendet ein, solche Argumente zu verlangen, führe zu weit (Replik S. 5).

 

7.3      Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG sieht vor, dass mit Busse bestraft wird, wer sich einer angeordneten Quarantäne oder Absonderung gemäss Art. 35 EpG entzieht. Diese Bestimmung wurde von der Bundesversammlung erlassen, weshalb sich die Frage der Kompetenzen des Bundesrats von vornherein nicht stellt. Weshalb die Ver-fassungsmässigkeit von Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG oder die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Bestimmtheitsgebot fraglich sein könnten, ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz nicht ansatzweise dargelegt. Betreffend Art. 83 Abs. 1 lit. h EpG ist die Forderung der Vorinstanz, die erwähnten Themen zu behandeln, damit offensichtlich ungerechtfertigt.

 

7.4      Gemäss Art. 28 lit. h Covid-19-Verordnung besondere Lage wird mit Busse bestraft, wer sich als Person über 16 Jahren ohne gültiges Zertifikat im Sinn von Art. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage vorsätzlich zu einer Einrichtung, einem Betrieb oder einer Veranstaltung Zutritt verschafft, für den ein solches Zertifikat verlangt wird, es sei denn, es handle sich um eine private Veranstaltung nach Art. 15 Abs. 3 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage. Nach ganz herrschender Meinung dürfen Übertretungsstraftatbestände grundsätzlich auch vom Bundesrat als Verordnungsgeber erlassen werden (vgl. Wohlers/Heneghan/Peters, a.a.O., S. 84 f. mit Nachweisen). Vereinzelt wird dies bezweifelt (vgl. Wohlers, Strafrechtlicher Zwang in der «ausserordentlichen» Lage, in: Pärli/Weber-Fritsch [Hrsg.], Symposium #iuscoronae, Basel 2021, N 26; Wohlers/Heneghan/Peters, a.a.O., S. 90 f.). Zudem scheinen mehrere Autoren die Kompetenz des Bundesrats zum Erlass der Strafbestimmungen der COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24) generell zu bestreiten (vgl. Niggli, Bundesrat darf keine Strafen erlassen, in: NZZ vom 16. April 2020 S. 7; Roos/Fingerhuth, a.a.O., N 49 ff.). Ihre Argumente lassen sich teilweise auch auf Art. 28 lit. h Covid-19-Verordnung besondere Lage übertragen. Aufgrund ihrer Ausführungen zu anderen Strafbestimmungen ist davon auszugehen, dass gewisse Autoren auch die Vereinbarkeit von Art. 28 lit. h Covid-19-Verordnung besondere Lage mit dem Bestimmtheitsgebot in Frage stellen würden (vgl. Roos/Fingerhuth, a.a.O., N 61 f.; Wohlers, a.a.O., N 33 und 35; vgl. zum Bestimmtheitsgebot eingehend Wohlers/Heneghan/Peters, a.a.O., S. 91 ff.). Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass die Strafbestimmungen der Covid-19-Verordnungen nicht unbestimmter sind als andere Tatbestände (Wohlers/Heneghan/Peters, a.a.O., S. 93; Wohlers, a.a.O., N 34), die von den Gerichten seit Jahrzehnten diskussionslos angewendet werden. Ein Unterschied könnte höchstens darin gesehen werden, dass es zu den Strafbestimmungen der Covid-19-Verordnungen noch keine konkretisierende Praxis gab (vgl. Wohlers/Heneghan/Peters, a.a.O., S. 94 f.; Wohlers, a.a.O., N 36). Aus welchen anderen Gründen die Verfassungsmässigkeit von Art. 28 lit. h Covid-19-Verordnung fraglich sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz nicht ansatzweise dargelegt. Unter diesen Umständen stellt die Vorinstanz nicht offensichtlich zu hohe Anforderungen, indem sie zum Erreichen der Maximalpunktzahl verlangt, dass Gründe, die gegen die Kompetenz des Bundesrats zum Erlass von Art. 28 lit. h Covid-19-Verordnung besondere Lage und gegen die hinreichende Bestimmtheit dieses Straftatbestands sprechen, als mögliche Verteidigungsargumente erwähnt werden. Daher hat sie ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem sie die Ausführungen der Rekurrentin betreffend die Covid-19-Bestimmungen nur mit zwei Punkten bewertet hat.

 

8.         Tatbestände des StGB

 

8.1      Für ihre Ausführungen betreffend die Tatbestände des StGB erhielt die Rekurrentin vier von möglichen fünf Punkten.

 

8.2      Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Frage, ob sich M in Lebensgefahr befunden hat, angesichts der Tatsache, dass sie auf die Intensivstation des Universitätsspitals eingewiesen und während zwei Wochen in ein künstliches Koma versetzt werden musste, ernsthaft hätte geprüft werden müssen, und kritisiert, dass die Rekurrentin dies unterlassen habe (Vernehmlassung Rz. 27). Aufgrund der Angaben in der Fallschilderung kann jedenfalls ein medizinischer Laie nicht beurteilen, ob eine Lebensgefahr im Sinn von Art. 122 Abs. 1 StGB vorgelegen hat. Zudem dürfte eine Verurteilung wegen einer vollendeten lebensgefährlichen Körperverletzung bereits daran scheitern, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von B und der Erkrankung von M kaum nachweisbar ist (vgl. dazu oben E. 4.8). Dies ändert aber nichts daran, dass insbesondere im Hinblick auf die Frage des Versuchs nähere Ausführungen zu den Anforderungen an die Lebensgefahr wünschbar gewesen wären. Zudem kritisiert die Vorinstanz zu Recht, dass die Rekurrentin bei der Prüfung der schweren Körperverletzung das Thema der Kausalität überhaupt nicht behandelt hat (Vernehmlassung Rz. 27). Der Umstand, dass sie an anderer Stelle auf die Kausalität eingegangen ist (vgl. Vernehmlassung S. 5), ändert nichts daran, dass es an einer schlüssigen Begründung ihrer Feststellung, der Tatbestand der schweren Körperverletzung sei nicht gegeben (Lösung S. 9), fehlt, weil die Rekurrentin selbst feststellt, es sei nicht bekannt, ob eine akute Lebensgefahr bestanden habe (Lösung S. 8), und in ihren Ausführungen betreffend die schwere Körperverletzung keinen Grund nennt, weshalb der Tatbestand im Fall der Bejahung einer Lebensgefahr nicht erfüllt wäre. Zudem ist ihre Aussage, «[e]eine schwere Schädigung liegt vor, wenn die Gefahr des Todes wahrscheinlich ist» (Lösung S. 8), falsch und vermischt sie damit Abs. 1 und 3 von Art. 122 StGB. Dass der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht erfüllt sei, hat die Rekurrentin zwar mit dem nach Ansicht der Vorinstanz vertretbaren Argument, der Vorsatz sei zu verneinen (vgl. Vernehmlassung Rz. 27), nachvollziehbar begründet. Da der Kausalzusammenhang als objektives Tatbestandselement grundsätzlich vor dem Vorsatz als subjektives Tatbestandselement zu prüfen ist und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Strafbehörden Eventualvorsatz bejahen könnten (vgl. oben E. 4.3.3), ist die Vorinstanz trotzdem zu Recht der Ansicht, dass die Rekurrentin die Frage der Kausalität auch bei der Prüfung der einfachen Körperverletzung hätte ansprechen sollen (vgl. Vernehmlassung Rz. 27). Zudem erwecken die folgenden Ausführungen der Rekurrentin den unzutreffenden Eindruck, der Kausalzusammenhang sei erstellt: «Ein Hervorrufen eines krankhaften körperlichen Zustandes muss hier wohl bejaht werden. Eine einfache Körperverletzung liegt demnach vor.» (Lösung S. 9). Schliesslich ist die Vorinstanz der Ansicht, dass die Rekurrentin die Frage des Selbstverschuldens von M auch bei den vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten hätte thematisieren sollen (Vernehmlassung Rz. 27). Zumindest wenn damit die Frage der Selbstgefährdung gemeint ist (vgl. dazu oben E. 4.3.3 mit Nachweis), ist auch diese Kritik nicht zu beanstanden.

 

8.3      Nach Ansicht der Vorinstanz wäre angesichts der Feststellung der Rekurrentin, es sei nicht bekannt, ob sich M in Lebensgefahr befunden habe, zu erwarten gewesen, dass die Rekurrentin B empfehle, bei der Staatsanwaltschaft Beweisanträge auf Beizug der medizinischen Spitalakten und Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens zu stellen. Das Gutachten hätte gemäss der Vorinstanz sowohl die Frage der Lebensgefahr als auch diejenige des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten von B und der Ansteckung von M behandeln sollen (Vernehmlassung Rz. 27). Weshalb solche Beweisanträge zur Wahrung der Interessen von B geboten gewesen sein könnten, ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz nicht ansatzweise dargelegt, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (vgl. Replik S. 5). Insbesondere könnte damit der für die Anordnung von Zwangsmassnahmen möglicherweise hinreichende Tatverdacht einer versuchten einfachen Körperverletzung (vgl. dazu oben E. 3.3) nicht ausgeräumt und eine Verurteilung wegen versuchter Delikte nicht verhindert werden. Aus den nachstehenden Gründen ist der gemäss der Vorinstanz empfehlenswerte Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens sogar geeignet, die Interessen von B zu beeinträchtigen. Dass im Prüfungsfall eine Lebensgefahr oder ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von B und der Ansteckung oder Erkrankung von M oder eine Lebensgefahr für M ohne ein Gutachten als bewiesen betrachtet werden könnte, erscheint ausgeschlossen. Zur Verhinderung von Schuldsprüchen wegen Erfolgsdelikten, welche die betreffenden Tatbestandselemente voraussetzen, sind die erwähnten Beweisanträge daher überflüssig. Unter den in der Fallschilderung erwähnten Umständen besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Staatsanwaltschaft ohne Einholung eines Gutachtens zum Schluss käme, dass der Kausalzusammenhang auch mit einem solchen nicht bewiesen werden könnte, und daher von sich aus ohne Einholung eines Gutachtens keine Erfolgsdelikte, die einen solchen voraussetzen, zur Anklage brächte. Damit käme insbesondere weder eine Anklage wegen vollendeter lebensgefährlicher Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB noch eine Anklage wegen vollendeter Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB in Betracht, weshalb auch ein Gutachten zur Frage der Lebensgefahr obsolet wäre. In diesem Fall führte ein Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens bloss zu einer unnötigen erheblichen Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens. Falls die Staatsanwaltschaft zum Schluss käme, der Kausalzusammenhang könnte mit einem Gutachten möglicherweise bewiesen werden, würde sie ein solches unabhängig von einem diesbezüglichen Beweisantrag ohnehin von Amtes wegen einholen. Aus den vorstehenden Gründen ist es entgegen der Ansicht der Vorinstanz offensichtlich nicht zu beanstanden, dass die Rekurrentin B keine Beweisanträge auf Beizug der medizinischen Spitalakten und Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens empfohlen hat.

 

8.4      Ohne Berücksichtigung des offensichtlich unbegründeten Vorwurfs betreffend die Beweisanträge (vgl. oben E. 8.3) hätte die Vorinstanz die Ausführungen der Rekurrentin betreffend die Tatbestände des StGB zwar etwas besser beurteilen müssen. Das Fehlen einer Empfehlung betreffend Beweisanträge hat aber offensichtlich nicht zu einem Abzug im Umfang eines ganzen Punkts geführt. Die Vorinstanz hat die Ausführungen der Rekurrentin betreffend die vorsätzlichen Körperverletzungsdelikte aus mehreren Gründen zu Recht kritisiert (vgl. oben E. 8.2). Diese Kritik genügt zur Begründung des Abzugs von bloss einem von fünf Punkten. Im Ergebnis hat der Examinator somit seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem er die Ausführungen der Rekurrentin betreffend die Tatbestände des StGB (bloss) mit vier Punkten bewertet hat.

 

9.         Zivilforderungen

 

9.1      Für ihre Ausführungen betreffend die Zivilforderungen erhielt die Rekurrentin einen von drei möglichen Punkten.

 

9.2      Die Vorinstanz erwartet, dass bei der kurzen und kursorischen Beantwortung der Frage, ob B damit rechnen muss, M Schadenersatz und Genugtuung bezahlen zu müssen, «wenigstens im Ansatz zwischen den ausdrücklich genannten Schadenspositionen (Gesundheitskosten als unmittelbarer Schaden, der bei Schuldspruch zu ersetzen wäre, Kosten für verlängertes Bachelorstudium und Mietmehrkosten, die als wohl mittelbarer Schaden eher nicht zu ersetzen wären) differenziert würde» (Vernehmlassung Rz. 29). Diese Erwartung ist offensichtlich unbegründet. Zudem zeigen die Ausführungen der Vorinstanz, dass sie die Bedeutung der Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden verkannt hat. Die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden erfolgt aufgrund der Länge der Kausalkette zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden (vgl. BGE 133 III 257 E. 2.5.1 S. 267 und E. 2.5.4 S. 271; Kessler, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 41 OR N 7; Schönenberger, in: Honsell [Hrsg.] Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 41 N 9). Der unmittelbare Schaden ist innerhalb der Kausalkette eine direkte Folge des schädigenden Ereignisses (Kessler, a.a.O., Art. 41 N 7; Müller, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 41 N 26; Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Auflage, Zürich 2018, N 396). Der mittelbare Schaden ist eine Wirkung einer weiter entfernten Ursache (Müller, a.a.O., Art. 41 N 26; Rey/Wildhaber, a.a.O., N 396). Bei einer Körperverletzung sind die Heilungskosten unmittelbarer Schaden und der Verdienstausfall der Verletzten mittelbarer Schaden (Honsell/Isenring/Kessler, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Auflage, Zürich 2013, § 1 N 45; Rey/Wildhaber, a.a.O., N 397). Die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden hat im ausservertraglichen Haftpflichtrecht keine Bedeutung (vgl. Müller, a.a.O., Art. 41 N 26; Schönenberger, a.a.O., Art. 41 N 9; vgl. Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020, N 14.27). Unmittelbarer und mittelbarer Schaden werden im ausservertraglichen Haftpflichtrecht gleich behandelt (Kessler, a.a.O., Art. 41 OR N 7; Rey/Wildhaber, a.a.O., N 400). Der Schädiger haftet nicht nur für den unmittelbaren, sondern auch für den mittelbaren Schaden, solange dieser noch als adäquate Folge des schädigenden Ereignisses erscheint (vgl. BGE 118 II 176 E. 4c S. 180; Kessler, a.a.O., Art. 41 OR N 7; Müller, a.a.O., Art. 41 N 26). Im Prüfungsfall steht nur eine ausservertragliche Haftung zur Diskussion. Damit ist die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden irrelevant. Unter diesen Umständen ist die Erwartung der Vorinstanz, dass diese Unterscheidung bei der kurzen und kursorischen Beantwortung der Frage, ob B damit rechnen muss, M Schadenersatz zu bezahlen, in einem Klientenbrief erwähnt wird, offensichtlich unhaltbar. Offensichtlich unrichtig ist auch die Ansicht der Vorinstanz, die Kosten der Verlängerung des Bachelorstudiums und die Mietmehrkosten wären als mittelbarer Schaden eher nicht zu ersetzen. Wie bereits erwähnt, wird die Ersatzfähigkeit durch die Qualifikation als mittelbare Schäden nicht in Frage gestellt. Im Übrigen könnte wohl auch die Adäquanz (vgl. zur Adäquanztheorie statt vieler Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., N 19.03) der haftungsausfüllenden Kausalität (vgl. zur Unterscheidung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., N 19.01) im Prüfungsfall kaum ernsthaft in Frage gestellt werden. Die Ansteckung einer 25-jährigen Frau mit Corona ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet, eine längere Arbeitsunfähigkeit und als Folge davon eine Verlängerung einer Ausbildung mit entsprechenden Zusatzkosten zu verursachen. Ob die Kosten der Mietwohnung in Basel ersatzfähig wären, erscheint tatsächlich sehr fraglich. Der Grund dafür besteht aber nicht darin, dass es sich um einen mittelbaren Schaden handelt oder dass es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs fehlte, sondern darin, dass davon auszugehen sein dürfte, dass M auch nach Abschluss der Ausbildung eine Wohnung mieten wird und die Kosten der Mietwohnung daher nach der Differenztheorie (vgl. dazu statt vieler Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., N 14.03) keinen Schaden darstellen.

 

9.3      Weiter hätte die Vorinstanz erwartet, dass die Rekurrentin für den Fall eines Schuldspruchs kurz dargelegt hätte, welche Chancen und Risiken bezüglich einer Genugtuungszahlung bestehen (Vernehmlassung Rz. 29). Mit dieser Erwartung hat der Examinator seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Da die erwarteten Ausführungen nicht zwingend erscheinen, rechtfertigt ihr Fehlen aber höchstens eine geringfügig schlechtere Bewertung. Die Aufgabe lautet, in einem Klientenbrief kurz und kursorisch die Frage zu beantworten, ob B damit rechnen muss, M Schadenersatz und Genugtuung bezahlen zu müssen. Die Rekurrentin schreibt, sie sehe gute Chancen, dass B weder Schadenersatz noch Genugtuung bezahlen müsse, weil nicht nachweisbar sei, dass er M angesteckt habe (Lösung S. 12). An sich ist die Frage damit beantwortet. Allerdings gesteht die Rekurrentin mit der Formulierung, sie sehe «gute Chancen», dass B nicht bezahlen müsse, selbst zu, dass ein gewisses Restrisiko, dass der Nachweis des Kausalzusammenhangs doch gelingen könnte, nicht völlig auszuschliessen ist. Auf ein verbleibendes Restrisiko deutet auch ihre Formulierung hin, der Kausalzusammenhang werde «wohl kaum nachgewiesen werden können» (Lösung S. 3). Unter diesen Umständen ist es vertretbar, dass die Vorinstanz für den Fall, dass sich das erwähnte Restrisiko verwirklicht, kurze Ausführungen betreffend die Genugtuung erwartet hätte.

 

9.4      Schliesslich scheint die Vorinstanz zu beanstanden, dass die Ausführungen der Rekurrentin sehr kursorisch und allgemein ausgefallen seien (Vernehmlassung Rz. 30). Inwiefern die Ausführungen sehr allgemein sein sollen, ist nicht ersichtlich. Angesichts dessen, dass die Frage ausdrücklich nur kurz und kursorisch beantwortet werden musste, rechtfertigte die Kritik der Vorinstanz jedenfalls höchstens eine geringfügig schlechtere Bewertung.

 

9.5      Abgesehen von der allgemeinen Bemerkung, die Ausführungen der Rekurrentin seien sehr kursorisch und allgemein ausgefallen, begründet die Vorinstanz den Abzug von zwei Punkten ausschliesslich mit dem Fehlen von Ausführungen betreffend unmittelbaren und mittelbaren Schaden sowie Ausführungen betreffend Genugtuung. Die Qualifikation als sehr kursorisch und allgemein sowie das Fehlen von Ausführungen betreffend Genugtuung rechtfertigen zusammen höchstens den Abzug eines Punktes. Das Fehlen von Ausführungen betreffend unmittelbaren und mittelbaren Schaden rechtfertigt überhaupt keinen Abzug, weil solche Ausführungen aus den vorstehend erwähnten Gründen offensichtlich nicht erforderlich sind (vgl. oben E. 9.2). Folglich hätte die Vorinstanz höchstens einen Punkt abziehen dürfen und die Ausführungen der Rekurrentin betreffend die Zivilforderungen mindestens mit zwei Punkten bewerten müssen.

 

10.      Kosten der Verteidigung

 

10.1    Für ihre Ausführungen betreffend die Kosten der Verteidigung erhielt die Rekurrentin zwei von vier möglichen Punkten.

 

10.2    Die Vorinstanz beanstandet, dass die Rekurrentin ihre Feststellung, es handele sich (noch) nicht um einen Fall notwendiger Verteidigung (Lösung S. 13), nicht begründe (Vernehmlassung Rz. 31). Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, sie habe ihre Feststellung begründet, indem sie an anderen Stellen im Klientenbrief dargelegt habe, weshalb sie von einer Einstellung des Verfahrens ausgehe, und zudem in Klammern auf Art. 130 StPO verwiesen habe (vgl. Replik S. 6). In ihren Ausführungen betreffend die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erwähnt sie zwar unter dem Titel der Kosten der Verteidigung, dass sie von einer Einstellung des Verfahrens ausgehe. Dass darin eine Begründung für die Verneinung eines Falls notwendiger Verteidigung liegen soll, ist für den Leser aber nicht erkennbar. Auch ein blosser Verweis auf eine Gesetzesbestimmung stellt keine hinreichende Begründung dar. Damit ist die Kritik der Vorinstanz berechtigt. Weiter beanstandet die Vorinstanz, dass die Rekurrentin die Mittellosigkeit von B wegen seiner Arbeitslosigkeit als wohl erfüllt erachtet, ohne auch nur eine approximative Existenzminimumsberechnung anzustellen. Zudem fehle für den Fall eines Schuldspruchs der Hinweis auf die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Vernehmlassung Rz. 31). Weshalb diese Kritik unbegründet sein sollte, legt die Rekurrentin nicht dar.

 

10.3    Angesichts der vorstehend erwähnten Mängel (vgl. oben E. 10.2) ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausführungen der Rekurrentin zu den Kosten der Verteidigung bloss mit zwei von vier möglichen Punkten bewertet hat.

 

11.      Gewichtung und Aufbau

 

11.1    Für Gewichtung und Aufbau ihrer Lösung erhielt die Rekurrentin einen von zwei möglichen Punkten.

 

11.2    Nach Ansicht der Vorinstanz hat die Rekurrentin keinen sinnvollen und vertretbaren Aufbau gewählt, indem sie das Verhalten von B in der Einvernahme vor den materiell- und prozessrechtlichen Fragen behandelt hat (vgl. Vernehmlassung Rz. 17 und 33). Diese Einschätzung ist entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung S. 3; Replik S. 6) nicht zu beanstanden. Bevor im Rahmen der Behandlung der materiell- und prozessrechtlichen Fragen die Risiken und Handlungsmöglichkeiten analysiert worden sind, ist es kaum möglich, B nachvollziehbar begründete Empfehlungen für sein Verhalten in der Einvernahme zu erteilen. Dass der von der Rekurrentin gewählte Aufbau des Klientenbriefs sinnvoll und vertretbar sei, kann entgegen ihrer Ansicht auch nicht damit begründet werden, dass die Frage, wie sich B in der Einvernahme verhalten solle, in der Aufgabe an erster Stelle steht. Bei den in der Aufgabe erwähnten Fragen handelt es sich um diejenigen von B. Ein Klient stellt seine Fragen offensichtlich nicht notwendigerweise in der für die Beantwortung sinnvollen Reihenfolge. Zudem sind die Fragen nicht nummeriert.

 

11.3    Gemäss der Vorinstanz ist auch die von der Rekurrentin gewählte Gewichtung nicht optimal, weil sie den Zwangsmassnahmen und den damit verbundenen allfälligen Auswirkungen auf das Betäubungsmitteldelikt von B zu wenig Bedeutung beigemessen habe (Vernehmlassung Rz. 33). Da entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Replik S. 6) eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Strafbehörden die Voraussetzungen einer Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons von B im Prüfungsfall bejahten (vgl. oben E. 4.3), lässt sich die Gewichtung der Rekurrentin nicht damit rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht gegeben seien.

 

11.4    Schliesslich gehört es nach Ansicht der Vorinstanz im Prüfungsfall zum Brief an den potentiellen Klienten, dass auch eine Vollmacht zur Unterzeichnung und Rücksendung zugestellt werde, was die Rekurrentin jedoch nicht vorgesehen habe (Vernehmlassung Rz. 33). Gemäss der Aufgabe möchte B abklären, ob die Rekurrentin als seine Verteidigerin in Frage komme. Unter diesen Umständen macht die Rekurrentin zwar zu Recht geltend, dass es nicht zwingend sei, B bereits mit dem ersten Klientenbrief eine Vollmacht zur Unterzeichnung und Rücksendung zuzustellen, und dass es durchaus vertretbar sei, mit dem Zustellen der Vollmacht zuzuwarten, bis B ihr mitteile, ihre Dienste in Anspruch nehmen zu wollen (Replik S. 6). Dies ändert aber nichts daran, dass es effizienter sein dürfte, die Vollmacht für den Fall der Mandatierung bereits dem ersten Klientenbrief beizulegen, und dass es angesichts der bereits erfolgten Vorladung von B zu einer ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wünschenswert erscheint, dass die Bevollmächtigung im Fall der Mandatierung baldmöglichst sichergestellt ist. Aus diesen Gründen hat der Examinator seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem er für eine optimale Lösung die Zustellung einer Vollmacht verlangt hat.

 

11.5    Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Gewichtung und Aufbau der Lösung der Rekurrentin nur mit einem von zwei möglichen Punkten bewertet hat.

 

12.      Entscheid

 

12.1    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Examinator seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat, indem er die Lösung der Rekurrentin mit bloss 17 Punkten bewertet hat, und dass die Vorinstanz der Rekurrentin für ihre Ausführungen betreffend die Zivilforderungen mindestens einen Punkt mehr hätte vergeben müssen (vgl. oben E. 9.5). Auch wenn die ungerechtfertigten Vorwürfe nicht berücksichtigt werden, hat der Examinator aber nicht offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt und seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem er die Strafrechtsklausur der Rekurrentin nicht mit mindestens 19 Punkten und nicht mit mindestens der Note fünf (befriedigend) bewertet hat.

 

12.2    Das Anwaltsexamen besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (§ 4 Abs. 1 des Reglements über das Anwaltsexamen [SG 291.900]). Der schriftliche Teil umfasst eine fünftägige Hausarbeit und zwei Klausuren von je 11 Stunden Dauer (§ 4 Abs. 2 des Reglements über das Anwaltsexamen). Kandidatinnen, die aus der Summe aller schriftlichen Arbeiten die Durchschnittsnote vier erreichen und höchstens eine ungenügende Note aufweisen, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen (§ 6 Abs. 2 des Reglements über das Anwaltsexamen). Die Rekurrentin erzielte im schriftlichen Teil die folgenden Noten: Hausarbeit Note vier, erste Klausur Note drei und zweite Klausur Note drei. Die Benotung der Hausarbeit und der zweiten Klausur hat sie nicht angefochten. Folglich müsste ihre erste Klausur, die vorliegend zu beurteilende Strafrechtsklausur, mindestens mit der Note fünf bewertet werden, damit sie zu den mündlichen Prüfungen zuzulassen wäre. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Strafrechtsklausur nicht mit mindestens der Note fünf bewertet hat. Damit bleibt es dabei, dass die Rekurrentin zu den mündlichen Prüfungen nicht zugelassen ist.

 

13.      Kosten

 

13.1    Die Rekurrentin obsiegt insoweit, als ihre erste Klausur mit der Note vier statt der Note drei zu bewerten ist. Sie unterliegt insoweit, als ihre erste Klausur nicht mindestens mit der Note fünf zu bewerten ist und sie nicht zu den mündlichen Prüfungen zuzulassen ist. Da die entscheidende Frage darin besteht, ob die Rekurrentin zu den mündlichen Prüfungen zuzulassen ist, ist ihr Unterliegen unter diesen Umständen mit drei Vierteln zu gewichten. Folglich hat sie gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG drei Viertel der Gerichtskosten des Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt.           

 

13.2    Die Rekurrentin beantragt sinngemäss die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten einer allfälligen Vertretung und allfällige weitere Auslagen der Rekurrentin (vgl. Beusch, in: VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 64 N 1 und 12; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 64 N 33). Da die Rekurrentin im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht vertreten worden ist, sind ihr keine Vertretungskosten entstanden. Eine Entschädigung für den Zeitaufwand einer Partei, die in eigener Sache prozessiert, kommt selbst bei Anwältinnen nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht (vgl. Beusch, a.a.O., Art. 64 N 14 und 16; Maillard, a.a.O., Art. 64 N 36). Solche macht die Rekurrentin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Schliesslich legt die Rekurrentin auch nicht dar, welche weiteren Auslagen ihr entstanden seien. Aus den vorstehenden Gründen ist der Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die erste Klausur ([...]) mit der Note vier bewertet. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

 

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Re-kursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 200.– zurückzuerstatten hat.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Advokaten-Prüfungsbehörde Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.