Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2022.94

 

URTEIL

 

vom 27. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

Adresse unbekannt

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. Mai 2022

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs

 


Sachverhalt

 

Aufgrund einer Meldung der Sozialhilfe [...] vom 10. März 2022 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) ein Verfahren zur Abklärung eines allfälligen Hilfs- und Schutzbedarfs von A____, geboren [...] 1975. Nach erfolgten Abklärungen erteilte die Erwachsenenschutzbehörde mit superprovisorischem Entscheid vom 30. März 2022 der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Zuführungsermächtigung zur Vornahme eines Augenscheins zwecks Abklärung der Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung (nachfolgend: FU) unter Beizug der Notfallpsychiatrie- und Amtsärzteschaft. A____ wurde zur Mitwirkung bei der Abklärung über die Notwendigkeit einer FU sowie zur Duldung einer notfallpsychiatrischen und amtsärztlichen Untersuchung verpflichtet. Mit Bericht vom 4. April 2022 meldete der Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt, die Abklärungen hätten ergeben, dass A____ ab 4. April 2022 für 120 Tage in Haft sein werde.

 

Mit Entscheid vom 5. Mai 2022 errichtete die Erwachsenenschutzbehörde für A____ eine Beistandschaft (Dispositiv-Ziffer 1) und ernannte B____ zum Beistand (Dispositiv-Ziffer 2). Dem Beistand wurden im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen (Dispositiv-Ziffer 3):

a)    Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b)    für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;

c)    ein den persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von A____ entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

d)    A____ in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit/Tagesstruktur zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

e)    A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-        sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten,

-        das Erledigen von Zahlungen,

-        die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-        ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

 

Weiter wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden, bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen, ausgenommen das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den Beiträgen zur freien Verfügung (Dispositiv-Ziffer 4). Dem Beistand wurde die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post von A____ umzuleiten und zu öffnen (Dispositiv-Ziffer 5). Schliesslich wurde der Beistand verpflichtet, die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche Vermögensveränderungen zu informieren sowie alle zwei Jahre über seine Amtsführung zu berichten und eine Rechnung zu stellen (Dispositiv-Ziffer 6 und 7). Für den Entscheid wurde auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet (Dispositiv-Ziffer 8) und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 9).

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich die am 9. Mai 2022 erhobene Beschwerde und die am 31. Mai 2022 als «Begründung zur Beschwerde» bezeichnete Eingabe von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), mit welchen er sich gegen die Errichtung einer Beistandschaft und den Entzug des Kontozugriffs wendet. Die Erwachsenenschutzbehörde gab mit Eingabe vom 7. Juni 2022 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ihren Verzicht auf eine Stellungnahme bekannt und reichte die Verfahrensakten ein. Am 10. Juni 2022 verfügte die Verfahrensleiterin, dass der Entscheid schriftlich ergehen werde. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022, 4. Juni 2022, 16. Juni 2022 und 22. Juni 2022 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Gericht. Das Gefängnis [...] informierte mit Schreiben vom 4. Juli 2022, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2022 bedingt in die Freiheit entlassen worden sei. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).

 

1.2

1.2.1   Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Um rechtsgültig Beschwerde zu erheben, bedarf es jedoch der Prozessfähigkeit der beschwerdeführenden Person, wofür grundsätzlich Urteilsfähigkeit erforderlich ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 67 ZPO). An die Urteilsfähigkeit zur Bejahung der Prozessfähigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die Errichtung einer Beistandschaft sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Da es um ein höchstpersönliches Recht geht, genügt für die Beschwerdebefugnis die Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand (BGer 5A_884/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2; Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 27; vgl. auch Art. 67 Abs. 3 ZPO). Für ein Rechtsmittelverfahren unverzichtbar ist indessen, dass der Verfahrensgegenstand sowie dessen Tragweite vom Prozessbeteiligten zumindest in groben Zügen erfasst werden können, dass diese Einsicht sodann eine gewisse Stabilität aufweist und eine Verständigung über den Prozessgegenstand möglich ist. Ohne diese Voraussetzungen können weder der Streitgegenstand noch die Parteistandpunkte von der beschwerdeführenden Person in justiziabler Weise erfasst werden (vgl. VGE VD.2020.205 vom 18. November 2020 E. 1.3, VD.2018.102 vom 31. Mai 2016 E. 1.3, VD.2016.212 vom 28. Juni 2017 E. 1.2.1, VD.2013.161 vom 5. Februar 2014 E. 3.1).

 

1.2.2   Die Erwachsenenschutzbehörde stellte im angefochtenen Entscheid fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation (unbehandelte paranoide Schizophrenie sowie Alkoholmissbrauch) nicht mehr ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen (angefochtener Entscheid, Rz. 13, 17). Wie sich aus den beigezogenen Akten weiter ergibt, ist der Beschwerdeführer seit längerem obdachlos und hielt sich zuletzt überwiegend in C____ im [...]park auf und übernachtete auch dort (vgl. Gefährdungsmeldung der Sozialhilfe [...] vom 10. März 2022, act. 4 S. 71). Bereits im Jahr 2019 wurden erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen geprüft. Im Gespräch mit der Erwachsenenschutzbehörde vom 23. März 2021 gab der Beschwerdeführer an, keine Hilfe zu benötigen. Er übernachte «mal da mal dort, ihm gehe es gut». Die Hilfsangebote seien ihm bekannt. Eine Beistandschaft lehne er kategorisch ab. Auch eine Beratung in Sachen Obdach benötige er nicht (act. 4 S. 86). Im Verfahrenseinstellungsformular der Erwachsenenschutzbehörde vom 10. August 2021 wurde festgehalten, dass eine Beistandschaft keinen Mehrwert bringen würde. Der Beschwerdeführer lasse sich in keiner Weise helfen (act. 4 S. 75). Eine Beistandschaft gegen den Willen des Beschwerdeführers ohne Aussicht auf Kooperation wurde daher im damaligen Zeitpunkt noch als unverhältnismässig erachtet (E-Mail vom 10. August 2021, act. 4 S. 77; Abklärungsbericht der KESB vom 13. April 2022, act. 4 S. 35).

 

Nach einer Gefährdungsmeldung der Sozialhilfe [...] vom 10. März 2022 (KESB-Akten, act. 4 S. 71 ff.) suchte der Sozialdienst der Kantonspolizei den Beschwerdeführer am 15. März 2022 im [...]park auf und führten mit ihm in der Polizeiwache [...] ein Abklärungsgespräch. Die Äusserungen des Beschwerdeführers seien sehr wahnhaft geprägt, zerfahren, sprunghaft und depersonalisiert gewesen (Bericht Sozialdienst Kantonspolizei vom 15. März 2022, act. 4 S. 67). Der beigezogene FU-Pikettarzt konnte trotz verwahrlostem und ungepflegtem Äusseren des Beschwerdeführers jedoch keine Anzeichen einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung erkennen, weshalb von einer fürsorgerischen Unterbringung abgesehen wurde (Bericht Sozialdienst Kantonspolizei vom 15. März 2022, act. 4 S. 68; E-Mail FU-Pikettarzt vom 30. März 2022, act. 4 S. 58). Auch in der Folge äusserte der Beschwerdeführer gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde, dass er mit der Errichtung einer Beistandschaft nicht einverstanden sei und deren Notwendigkeit nicht verstehen könne. Es würde alles gut laufen (Aktennotiz Gespräch mit Beschwerdeführer vom 11. April 2022, act. 4 S. 49).

 

Der Wille des Beschwerdeführers weist damit eine gewisse Stabilität auf. In Kenntnis der vorhandenen Hilfsangebote lehnte er eine Beistandschaft mehrfach ab. Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer noch in der Lage ist bzw. es zum damaligen Zeitpunkt zumindest war, in Bezug auf bestimmte Fragen wie die Errichtung einer Beistandschaft einen eigenen und klaren Willen zu bilden. Es ist deshalb im Zweifel davon auszugehen, dass er betreffend die Tatsache, dass er gegen die Einsetzung eines Beistands Beschwerde erheben wollte, noch urteilsfähig ist oder es jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 9. Mai 2022 noch war. Somit ist die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen.

 

1.3

1.3.1   Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).

 

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein von einer urteilsfähigen betroffenen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und – allenfalls im Wege der Auslegung – erkennbar wird, warum und inwiefern sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

 

1.3.2   Mit seiner handschriftlichen und von ihm unterzeichneten Eingabe vom 9. Mai 2022 erhebt der Beschwerdeführer «EINSPRUCH gegen: [den] Entscheid vom 5. Mai 2022 […], [die] Errichtung einer Beistandschaft, [und den] Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB». Damit kommt der Wille des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 9. Mai 2022 genügend zum Ausdruck. Auf seine rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

 

2.

In der Sache strittig ist die von der Erwachsenenschutzbehörde mit dem angefochtenen Entscheid vom 5. Mai 2022 angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB und der Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB.

 

2.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1).

 

2.2      Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost/Henkel, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen).

 

3.

3.1      Nachdem die Erwachsenenschutzbehörde in der Vergangenheit die Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen noch ablehnte (vgl. oben E. 1.2.2), sah sie deren Voraussetzungen im Mai 2022 nunmehr als gegeben an. Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Sein Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden sich aus den der Erwachsenenschutzbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergeben (angefochtener Entscheid Rz. 14). Bedingt durch eine unbehandelte paranoide Schizophrenie und Alkoholmissbrauch benötige der Beschwerdeführer Unterstützung in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Soziales, Arbeit/Tagesstruktur, Finanzen und Administration (angefochtener Entscheid Rz. 13, 17). Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und psychosozialen Situation sowie der mangelnden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers nicht mehr in Betracht gezogen werden (angefochtener Entscheid Rz. 10). Der erforderliche Schutz und die durch eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer entstehenden Einschränkungen, stünden in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie deren konkrete Ausgestaltung würden sich daher als verhältnismässig erweisen (angefochtener Entscheid Rz. 17).

 

3.2      Mit seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer dem entgegen, dass er keine Beistandschaft brauche. Den von ihm in diesem Verfahren eingereichten handschriftlichen Schreiben kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst der Ansicht ist, keine psychischen Probleme zu haben. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei «falsch» und sein «Invaliden-Rentner-Status [sei] zwischen 2012-2022 auf Bundesratsebene als falsch [be]urteilt [worden]». Ausserdem sei er nicht arbeitslos (vgl. Schreiben vom 3. Juni 2022, act. 9).

 

4.

4.1

4.1.1   Wie sich aus den beigezogenen Akten ergibt, weist der heute 47 Jahre alte Beschwerdeführer eine lange Krankengeschichte auf. Im Mai 2005 wurde er wegen eines psychotischen Zustandsbildes mit hoch systematisiertem Wahnerleben erstmals psychiatrisch hospitalisiert. Im Februar 2006 erfolgte die zweite stationäre Hospitalisierung in D____ aufgrund eines depressiv gefärbten Zustandsbildes, wahrscheinlich im Rahmen einer postschizophrenen depressiven Reaktion bei Status nach paranoider Schizophrenie. Danach erfolgte eine ambulante psychiatrische Behandlung mit neuroleptischer und antidepressiver Medikation (Bericht D____ vom 30.3. 2006, act. 4 S. 165 ff.; IV-Bericht, act. 4 S. 178). In den Jahren 2011, 2012 und 2015 sind erneut Hospitalisierungen in der E____ und der D____ sowie wiederholte Behandlungen auf der Notaufnahme dokumentiert (act. 4 S. 153 ff., 136 ff., 139 ff., 113, 115, 117, 118, 122 ff.). Nach einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der D____ vom 22. Januar 2020 bis 2. April 2020 meldete das F____ eine Selbst- und Fremdgefährdung (Bewohnende und Mitarbeitende F____) sowie eine drohende Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers (Gefährdungsmeldung vom 2. April 2020, act. 4 S. 94 ff.). Versuche, seine Situation zu stabilisieren, scheiterten jeweils an der mangelnden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers und seiner Verweigerung einer adäquaten medizinischen Behandlung. Mit Gefährdungsmeldung vom 10. März 2022 informierte die Sozialhilfe [...] über eine deutliche psychische und physische Gesundheitszustandsverschlechterung des Beschwerdeführers. Seine Aussagen seien von Wahnvorstellungen durchzogen, sodass kaum mehr ein sachliches Gespräch möglich sei. Er äussere beispielsweise, dass er bald ermordet werde, weine und könne kaum mehr beruhigt werden. Seine Hände seien voller Dreck und er konsumiere «massiv» Alkohol. Kürzlich sei die Polizei verständigt worden, da der Beschwerdeführer getorkelt sei und wirre, laute Selbstgespräche geführt habe. Die Sozialhilfe [...] habe den Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit zunehmender Dauer an Leib und Leben gefährdet und nicht mehr in der Lage sei, diesen Zustand zu ändern. Unterstützung und Beratung auf freiwilliger Basis würden nicht mehr ausreichen, um der Gefährdung nachhaltig zu begegnen (act. 4 S. 71 ff.). Die starke Verwahrlosung des Beschwerdeführers wurde auch vom Sozialdienst der Kantonspolizei anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 11. März 2022 festgestellt (act. 4. S. 67 f.).

 

4.1.2   Der Beschwerdeführer lebte nach der Zwangsräumung seiner Wohnung von Mai 2015 bis April 2020 im F____ (Telefonnotiz F____ vom 7. April 2020, act. 4 S. 91; Gefährdungsmeldung vom 2. April 2020, act. 4 S. 94 ff.). Das Angebot des F____s, nach dem Austritt aus der D____ am 2. April 2020 weiterhin dort zu wohnen, lehnte der Beschwerdeführer ab (Telefonnotiz F____ vom 7. April 2020, act. 4 S. 91). Seit circa Oktober 2021 hielt sich der Beschwerdeführer in C____ im [...]park auf. Dort hatte er immer wieder Kontakt mit dem Leiter der Sozialhilfe [...]. Die von der Sozialhilfe [...] angebotene Vermittlung eines Zimmers schlug der Beschwerdeführer im November 2021 aus (Gefährdungsmeldung vom 10. März 2022, act. 4 S. 72). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 5. Mai 2022 war er seit längerer Zeit obdachlos und nächtigte regelmässig im [...]park unter einer Tanne direkt neben dem Gemeindehaus und teilweise in der öffentlichen WC-Anlage (Gefährdungsmeldung vom 10. März 2022, act. 4 S. 71 f.).

 

4.1.3   Seinen administrativen Geschäften kommt der Beschwerdeführer nicht genügend nach. Nach dem Austritt aus dem F____ im April 2020 hatte er zunächst seine Meldeadresse bis am 7. Januar 2022 beim […]. Als der Beschwerdeführer diesen Kontakt abbrach, wurde die Adresse jedoch einwohnerrechtlich gestrichen (Gefährdungsmeldung vom 10. März 2022, act. 4 S. 71). Aufgrund seiner psychischen Erkrankung bezieht er eine Rente der Invalidenversicherung. Diese wurde sistiert, da der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Post nicht abholte und beantwortete. Durch das Engagement des Sozialdienstes [...] konnte die Sistierung zwar aufgehoben werden, per 28. Februar 2022 wurde die Rentenzahlung jedoch wieder eingestellt. Trotz entsprechender Anleitung durch die Sozialhilfe [...] war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die für eine Aufhebung der Sistierung notwendigen Schritte wie die Beantragung einer neuen Identitätskarte selber zu ergreifen (Gefährdungsmeldung vom 10. März 2022, act. 4 S. 72). Der Beschwerdeführer selbst meint, nicht arbeitslos zu sein. In Gesprächen mit der Erwachsenenschutzbehörde und dem Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt gab er an, als «interpol-Agent», «Undercoveragent» und Spezialmitglied im UNO-Rat tätig zu sein und in regelmässigem Kontakt mit dem Bundesrat sowie Angela Merkel zu stehen (Aktennotiz vom 14. Juni 2019, act. 4 S. 204 ff.; Bericht vom 15. März 2022, act. 4 S. 68). Beim Beschwerdeführer besteht eine stetig wachsende Verschuldung mit einer Vielzahl von offenen Betreibungen und Verlustscheinen (Stand Betreibungsregisterauszug vom 12. Juni 2019, act. 4 S. 207 ff.: Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 17'576.20 und 12 Verlustscheine in der Höhe von CHF 15'156.95). Ausserdem verbüsste er von 4. April 2022 bis 2. Juli 2022 eine Ersatzfreiheitsstrafe, offenbar wegen nicht bezahlter Bussen (act. S. 49, 50). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage ist, seinen administrativen und finanziellen Verpflichtungen nachzukommen

 

4.1.4   Angesichts der gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers sowie seines Verhaltens ist das Vorliegen eines Schwächezustandes zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist weder bezüglich seiner Gesundheitsvorsorge, noch in administrativer Hinsicht und insbesondere auch nicht hinsichtlich des Wohnens in der Lage, seinen existenziellen Bedürfnissen nachzukommen. Folglich besteht ein Hilfsbedarf.

 

4.2      Die beschriebenen Umstände erfordern eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. Die Errichtung einer Beistandschaft mit dem angeordneten Auftrag ist in der festgestellten Situation des Beschwerdeführers zur Abwendung der Folgen seines Schwächezustandes geeignet. Aufgrund seines Gesundheitszustandes scheint der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, zur Erledigung seiner Pendenzen eine Vollmacht zu erteilen sowie die bevollmächtigte Person zu überwachen. Der erforderliche Schutz rechtfertigt die Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für den Beschwerdeführer entstehen. Die von der Erwachsenenschutzbehörde errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB geht dabei auch nicht über das Notwendige hinaus. In Anbetracht der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers erscheint es erforderlich, dass der Beistand auch die Post umleiten und öffnen darf, damit er Kenntnis über wichtige Rechnungen und die finanziellen und administrativen Verhältnisse des Betroffenen erhalten kann. Der Beistand muss mit dem bestehenden Einkommen und Vermögen die Existenz des Beschwerdeführers sichern können. Da der Beschwerdeführer eine Beistandschaft ablehnt, besteht die Gefahr, dass er sein Einkommen und Vermögen anderweitig verwendet und der Beistand in der Folge seinen Auftrag nicht wahrnehmen kann. Zur Sicherung seines Vermögens ist daher geboten, dass dem Beschwerdeführer der Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen davon ist das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von diesem zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB (angefochtener Entscheid Rz. 20). Um zu vermeiden, dass sich der Beschwerdeführer in der Obdachlosigkeit weiter gefährdet, ist auch Unterstützung bei der Suche einer neuen Wohnsituation erforderlich (vgl. angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 3a). Ohne Errichtung der Beistandschaft ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, selbstständig für eine Wohnunterkunft zu sorgen sowie die erforderlichen Unterlagen bei den zuständigen Institutionen einzureichen (angefochtener Entscheid Rz. 16). Schliesslich soll gemäss vorinstanzlichem Entscheid (Dispositiv-Ziffer 3b) die Vertretung in medizinischen Angelegenheiten vom Beistand übernommen werden. Dem ist aufgrund der obigen Erwägungen ebenfalls zuzustimmen. Der Beschwerdeführer wollte sich zu einem allfälligen Kontakt zu Angehörigen nicht äussern und hat soweit ersichtlich weder eine Patientenverfügung noch einen Vorsorgeauftrag errichtet, sodass keine Personen bekannt sind, welche gemäss Art. 378 ZGB für medizinische Massnahmen vertretungsberechtigt sind (vgl. angefochtener Entscheid Rz. 10, 11).

 

Nach dem Gesagten bedarf der Beschwerdeführer in allen Aufgabenbereichen des Beistandes (Wohnen, medizinische Versorgung, soziales Umfeld, administrative und finanzielle Belange) der Hilfe. Damit war die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids vom 5. Mai 2022 sowie der Entzug des Kontozugriffs angezeigt und folglich rechtmässig.

 

5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-       Beistand (B____, ABES)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.