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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2022.97
URTEIL
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
B____ Rekurrent
gegen
Erziehungsdepartement Basel-Stadt
Leimenstrasse 1, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung des Erziehungsdepartements
vom 15. Februar 2022
betreffend Ordnungsbusse wegen Verletzung der elterlichen Pflichten
Sachverhalt
A____ und B____ (Rekurrierende) sind die Eltern der beiden schulpflichtigen Kinder C____, geboren am [...], sowie D____, geboren am [...]. Der Sohn besuchte im Schuljahr 2021/2022 die Klasse [...] und die Tochter die Klasse [...] der Primarstufe [...] in Basel.
Gemäss § 2 der Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen, SG 321.331) in der Fassung vom 21. Dezember 2021 galt mit Wirkung ab dem 3. Januar 2022 in den Innenräumen der Schulen der Primarstufe eine Maskentragpflicht. Diese Regelung galt bis zum 16. Februar 2022. Da C____ und D____ in der Schule keine Masken trugen, wurden die Rekurrierenden anlässlich einer Besprechung vom 5. Januar 2022 von der zuständigen Schulleitung über die Maskentragpflicht informiert. Nachdem C____ und D____ die Schule weiterhin ohne Masken besuchten, wurden die Rekurrierenden von der Leiterin Stab Volksschulen des Erziehungsdepartements Basel-Stadt mit Schreiben vom 7. Januar 2022 darauf hingewiesen, dass sie gemäss § 91 Abs. 8 lit. d des Schulgesetzes (SG 410.100) verpflichtet seien, ihre Kinder C____ und D____ zum Einhalten der Regeln und Weisungen der Schule anzuhalten. Zudem wurden die Rekurrierenden darüber informiert, dass für den Fall, dass ihre Kinder auch nach dem 10. Januar 2022 in der Schule weiterhin keine Maske tragen würden, dies als wiederholte Verletzung der elterlichen Pflichten gewertet und dem Departementsvorsteher beantragt würde, die Rekurrierenden aufgrund dieser Pflichtverletzungen mit Ordnungsbussen zu belegen. Die Rekurrierenden bezogen in der Folge vom 10. bis 25. Januar 2022 Familienurlaub. Mit E-Mail vom 13. Januar 2022 gelangte der Rekurrent an die Leiterin Stab Volksschulen und machte sinngemäss geltend, dass die Rekurrierenden aufgrund der starken Belastung ihrer Kinder durch die Maskentragpflicht nicht wollten, dass diese in der Schule eine Maske tragen müssten. Mit E-Mail vom 24. Januar 2022 wurde der Rekurrent von der Leiterin Stab Volksschulen darauf hingewiesen, dass seine Kinder nur beim Vorliegen eines gültigen medizinischen Attests von der für alle geltenden Maskentragpflicht befreit werden könnten. Ab dem 26. Januar 2022 nahmen die beiden Kinder wiederum am Präsenzunterricht der Primarschule teil, ohne Masken zu tragen. Am 28. Januar 2022 stellte der Leiter Volksschulen beim Vorsteher des Erziehungsdepartements einen Antrag auf Erlass einer Ordnungsbusse gestützt auf § 91 Abs. 9 Schulgesetz wegen wiederholter Verletzung der elterlichen Pflichten. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs, in dessen Rahmen der Rekurrent mit Mail vom 4. Februar 2022 eine «ärztliche Empfehlung» von Dr. med. [...] zur Befreiung von D____ von der Maskenpflicht, datierend vom 3. Januar 2022, einreichte, wurden die Rekurrierenden mit Entscheid des Vorstehers des Erziehungsdepartements vom 15. Februar 2022 als Erziehungsberechtigte von C____ und D____ gestützt auf § 91 Abs. 9 Schulgesetz infolge wiederholter Verletzung der elterlichen Pflichten im Sinne von § 91 Abs. 8 Schulgesetz je mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 500.– belegt.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Rekurrierenden mit Eingabe vom 21. Februar 2022 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und begründeten diesen mit Eingabe vom 16. April 2022. Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 17. April 2022 [recte wohl 17. Mai 2022] beantragen die Rekurrierenden unter Bezugnahme auf ihre Unterstützung durch die Sozialhilfe sinngemäss die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Erziehungsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu haben die Rekurrierenden mit Eingabe vom 9. Juli 2022 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 11. Mai 2022 sowie aus den §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zum Entscheid ist das Dreiergericht berufen (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrierenden sind durch die angefochtene Verfügung, mit der ihnen als Erziehungsberechtigte von C____ und D____ Ordnungsbussen auferlegt wurden, unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG hat das Verwaltungsgericht auch über die Angemessenheit einer Verfügung zu entscheiden, wenn diese eine Strafe verhängt (vgl. VGE VD.2010.226 vom 30. Mai 2011 E. 1.2, mit Hinweisen).
1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt dabei das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, mit Hinweisen, und 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1, mit Hinweisen, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3 und 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4).
2.
2.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2022 stellt sich das Erziehungsdepartement auf den Standpunkt, dass C____ und D____ ab dem 3. Januar 2022 keine Maske getragen hätten. Die Rekurrierenden hätten ihre beiden Kinder seit dem 3. Januar 2022 wissentlich und willentlich nicht zum Tragen einer Maske angehalten und sie ohne Maske die Schule besuchen lassen. Daraus folge die Belegung der Rekurrierenden als Erziehungsberechtigte von C____ und D____ mit einer Ordnungsbusse von je CHF 500.–.
2.2
2.2.1 Die Rekurrierenden bestreiten mit ihrem Rekurs nicht, dass ihre Kinder ab dem 3. Januar 2022 unter Missachtung von § 2 der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen im Unterricht in den Innenräumen der Primarschule [...] das Tragen einer Maske unterlassen haben. Sie machen auch nicht geltend, ihre Kinder zum Einhalten dieser Bestimmung angehalten zu haben.
2.2.2 Die Rekurrierenden beziehen sich mit dem vorliegenden Rekurs auch nicht auf die von ihnen erst nach erfolgtem Antrag des Leiters Volksschulen auf Erlass einer Ordnungsbusse wegen wiederholter Verletzung der elterlichen Pflichten mit E-Mail vom 4. Februar 2022 nachgereichte «ärztliche Empfehlung» der Kinderärztin ihrer Tochter, diese von der Maskenpflicht zu befreien. Obwohl auf den 3. Januar 2022 datiert, wurde diese in der gesamten vorgängigen Korrespondenz auf die Abmahnungen der Schule hin nicht erwähnt. Wie es sich damit materiell verhält, kann aufgrund der diesbezüglich unterbliebenen Rügen offenbleiben (vgl. oben E. 1.3).
2.2.3 Mit ihrem Rekurs stellen sich die Rekurrierenden vielmehr im Ergebnis auf den Standpunkt, dass die ab dem 3. Januar bis zum 16. Februar 2022 geltende Maskentragpflicht in der Primarschule rechts- bzw. verfassungswidrig sei. Zur Begründung machen sie geltend, wer Menschen dazu anhalte, eine Mund-Nasen-Bedeckung zum Schutz vor Coronaviren aufzusetzen, könne den Straftatbestand einer Nötigung und einer Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft wie auch einer Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Quälen sowie einer Körperverletzung im Amt erfüllen. Sie machen geltend, dass viele Menschen beim Tragen von Masken Symptome entwickelten, die das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigten, wie Kurzatmigkeit bzw. Luftnot, Erschöpfung, Hitzegefühl, Kopfschmerz, Schwindel und Konzentrationsstörungen. Unter Verweis auf medizinische Studien stellen sie sich auf den Standpunkt, dass häufiges und lang andauerndes Maskentragen zu Gesundheitsschädigungen führe und internistische, neurologische, psychische und psychiatrische, dermatologische, sportmedizinische, HNO-, zahnmedizinische und gynäkologische Nebenwirkungen auftreten könnten. Demgegenüber könnten Masken aus Sicht des Infektionsschutzes nichts bewirken, fehle ihnen doch ein signifikantes Rückhaltevermögen für Viren und Aerosole. Ein Fremdschutz durch langanhaltendes Maskentragen könne ausgeschlossen werden (zum Ganzen Rekursbegründung, S. 2 f.).
3.
3.1 Wie das Appellationsgericht als Verfassungsgericht mit Bezug auf die Maskentragpflicht im Unterricht der Primarschule gemäss § 2 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen im Unterricht in den Innenräumen der Primarschule kürzlich festgestellt hat, stellt die Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Einschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dar (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 2.2.1, mit Hinweis auf BGer 2C_111/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.6, 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 4 sowie VGE VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 2.2, Cour de justice GE ACST/5/2021 vom 2. März 2021 E. 6d und VGer ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Mit dem Gebot, den Bereich von Mund und Nase zu bedecken, wird eine wesentliche Möglichkeit beschränkt, sich gegenüber Dritten nonverbal zu artikulieren und sich in seiner eigenen Persönlichkeit zu präsentieren, worin eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf individuelle Lebensgestaltung liegt (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 2.2.1, mit Hinweis auf Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 364). Eine gegenüber Kindern und Jugendlichen angeordnete Maskentragpflicht tangiert dabei auch den Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung gemäss Art. 11 Abs. 1 BV. Gleichzeitig hat das Verfassungsgericht aber festgestellt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Schädlichkeit des Maskentragens in physischer Hinsicht nicht erstellt ist (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 2.3.2, mit Hinweis auf BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 6.4 f. und 7.2). Zwar könnten gewisse Hinweise auf nachteilige gesundheitliche Auswirkungen des Maskentragens konstatiert werden, wobei aber die bisher in Gerichtsverfahren vorgetragenen Studien nicht hinreichend wissenschaftlich belegen könnten, dass das Maskentragen bei Kindern effektiv krankheitswertige gesundheitliche Schäden verursache. Das Bundesgericht erachtete daher das Maskentragen bei gesunden Kindern als medizinisch unbedenklich (BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 5.6; siehe hierzu auch VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 2.3.2 und 3.6.2).
3.2 Auch die von den Rekurrierenden aufgeführten Studien führen zu keinem anderen Ergebnis.
3.2.1 Zunächst machen die Rekurrierenden geltend, das Tragen einer Maske erhöhe den Atemwiderstand, was zu einer erhöhten Anstrengung für die Atemmuskulatur führe und das sogenannte «Totraumvolumen» erhöhe, wodurch pro Atemzug weniger Gas ausgetauscht werde und die Atmung weniger effizient sei (Rekursbegründung, S. 4 f.). Dabei beziehen sie sich aber zunächst auf Studien zum Gebrauch von N95 bzw. FFP2-Masken, während die Maskentragpflicht gemäss § 2 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen auch mit dem Tragen einer Hygienemaske erfüllt werden kann (Kyung et al., Risks of N95 Face Mask Use in Subjects With COPD, in: Respiratory Care 2020, S. 658 ff., https://doi.org/10.4187/respcare.06713; Lee/Wang, Objective Assessment of Increase in Breathing Resistance of N95 Respirators on Human Subjects, in: The Annals of Occupational Hygiene 2011, S. 917 ff., https://doi.org/10.1093/annhyg/mer065; Xu et al., Estimating the Dead Space Volume Between a Headform and N95 Filtering Facepiece Respirator Using Microsoft Kinect, in: Journal of Occupational and Environmental Hygiene 2010, S. 538 ff., https://doi.org/10.1080/15459624.2015.1019078). Andere zitierte Studien beziehen sich ebenfalls auf Partikel- und Feinstaubmasken und nicht auf Hygienemasken (Choudhury et al., Physiological Effects of N95 FFP and PPE in Healthcare Workers in COVID Intensive Care Unit: A Prospective Cohort Study, in: Indian Journal of Critical Care Medicine 2020, S. 1169 ff., https://www.ijccm.org/doi/pdf/10.5005/jp-journals-10071-23671; Kisielinski et al., Is a Mask That Covers the Mouth and Nose Free from Undesirable Side Effects in Everyday Use and Free of Potential Hazards?, in: International Journal of Environmental Research and Public Health 2021, Nr. 4344, https://doi.org/10.3390/ijerph18084344; Roberge et al., Physiological impact of the N95 filtering facepiece respirator on healthcare workers, Respiratory Care 2020, S. 569 ff., https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/20420727/; Sinkule et al., Evaluation of N95 Respirator Use with a Surgical Mask Cover: Effects on Breathing Resistance and Inhaled Carbon Dioxide, in: The Annals of Occupational Hygiene 2013, S. 384 ff., https://doi.org/10.1093/annhyg/mes068) oder lassen im Abstract nicht erkennen, auf welche Masken sie sich beziehen (Johnson et al., Effect of External Dead Volume on Performance While Wearing a Respirator, in: American Industrial Hygiene Association 2000, S. 678 ff., https://doi.org/10.1080/15298660008984577; vgl. dazu auch BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 6.4.5). In etlichen Studien wird wiederum auf die erheblichen Unterschiede zwischen den Auswirkungen beim Tragen von FFP2-Masken bzw. von Hygienemasken hingewiesen (Fikenzer et al., Effects of surgical and FFP2/N95 face masks on cardiopulmonary exercise capacity, in: Clinical Research in Cardiology 2020, S. 1522 ff., https://doi.org/10.1007/s00392-020-01704-y; Kisielinski et al., Possible toxicity of chronic carbon dioxide exposure associated with mask use, particularly in pregnant women, children and adolescents - a scoping review, Preprint 2022, Ziff. 5, https://d197for5662m48.cloudfront.net/documents/publicationstatus/75276/preprint_pdf/8641fb7af7f7a87bc76544a2d104cc9b.pdf; Sukul et al., Effects of COVID-19 protective face-masks and wearing durations on respiratory haemodynamic physiology and exhaled breath constituents, in: European Respiratory Journal 2022, 2200009, https://doi.Org/10.1183/13993003.00009-2022). Zudem folgt aus der Darstellung der Rekurrierenden nicht, dass die von ihnen geltend gemachten Wirkungen für gesunde Kinder gesundheitsschädigend sind, zumal auch in einer von ihnen angeführten Studie darauf hingewiesen wird, dass die Auswirkungen bisher kaum untersucht seien (Elbl et al., Protective face masks add significant dead space, in: European Respiratory Journal 2021, 2101131, https://doi.org/10.1183/13993003.01131-2021). Dies gilt umso mehr, soweit sie sich primär auf das Tragen von Masken während der Arbeit oder sportlicher Betätigung beziehen (Fikenzer et al., a.a.O.; Georgi et al., The Impact of Commonly-Worn Face Masks on Physiological Parameters and on Discomfort During Standard Work-Related Physical Effort, in: Deutsches Ärzteblatt International 2020, S. 117 ff., https://www.aerzteblatt.de/int/archive/article/215616; Nwosu et al., Oxygen saturation and perceived discomfort with face mask types, in the era of COVID-19: a hospital-based cross-sectional study, in: Pan African Medical Journal 2021, Nr. 203, https://doi.org/10.11604/pamj.2021.39.203.28266, wonach im Übrigen das Tragen von [FFP2 oder Hygiene-]Masken selbst im Klinikalltag beim Gesundheitspersonal keine signifikanten Auswirkungen auf die Sauerstoffsättigung habe) und die Tests bei körperlicher Anstrengung, nicht aber in Situationen, welche dem Schulalltag entsprechen, durchgeführt wurden (vgl. etwa Sukul et al., a.a.O.). In einigen der zitierten Studien wird sogar im Widerspruch zur Behauptung der Rekurrierenden festgestellt, dass der Gebrauch der üblicherweise benutzten Gesichtsmasken zu zwar messbaren, aber klinisch irrelevanten Veränderungen in der Zusammensetzung des Blutgases im Vergleich zur Situation ohne Maskentragen führe (Georgi et al., a.a.O.; Rebmann et al., Physiologic and other effects and compliance with long-term respirator use among medical intensive care unit nurses, in: American Journal of Infection Control 2013, S. 1218 ff., https://doi.org/10.1016/j.ajic.2013.02.017). Schliesslich fehlt in den zitierten Studien auch eine umfassende Abwägung von Nutzen und Risiken des Maskentragens (vgl. BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 5.5.4 bezüglich Kisielinski et al. 2021 a.a.O.).
Soweit die Rekurrierenden geltend machen, dass eine durch das Maskentragen bedingte Erschwerung der Atmung bei Vorerkrankungen insbesondere pulmonaler oder kardialer Art klinisch relevant werden könne (Rekursbegründung, S. 5), blenden sie aus, dass Personen, die nachweisen, dass sie aus besonderen und insbesondere aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können, gemäss § 2 Abs. 2 lit. c der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen von der Maskentragpflicht ausgenommen sind.
Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden besteht nach dem Dargelegten keine Evidenz, dass beim Tragen von Gesichtsmasken im Primarschulunterricht in Innenräumen eine Veränderung der Blutgase und der Sauerstoffsättigung des Blutes bewirkt wird, welche gesundheitlich problematisch erscheinen müsste. Wie das Verfassungsgericht festgestellt hat, verursachen die empfohlenen chirurgischen Masken oder Stoffmasken weder Hypoxämie noch Hyperkapnie (Pädiatrie Schweiz, COVID-19: Masken tragen, Die Haltung von pädiatrie Schweiz/Kinderärzte Schweiz zum Tragen von Masken bei Kindern und Jugendlichen, gemeinsame Stellungnahme vom 17. November 2020, https://www.paediatrieschweiz.ch/news/covid-19-masken-tragen/ und dazu Update vom 8. Februar 2021, https://www.paediatrieschweiz.ch/news/covid-19-update-maskentragen). Das Tragen von Masken führt zwar zu einer Erhöhung des Atemwegwiderstands und der Atemarbeit, einer geringen Verminderung der Sauerstoffsättigung und einer geringfügigen Erhöhung der Konzentration von Kohlendioxid im Blut, allerdings bleiben diese Veränderungen allesamt im Normbereich und sind somit ohne objektivierbare Relevanz für die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Betroffenen (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 3.6.2, mit Hinweis auf Huppertz et al., Verwendung von Masken bei Kindern zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2, in: Monatsschrift Kinderheilkunde 2021, S. 52 ff., https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7747190/; Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte E.V., Kinder- und Jugendärzte zum Mund-Nasen-Schutz: «Mund-Nasen-Bedeckung schützt und ist für Kinder gesundheitlich unbedenklich.», Pressemitteilung vom 16. November 2020, https://www.bvkj.de/politik-und-presse/nachrichten/79-2020-11-16-kinder-und-jugendaerzte-zum-mund-nasen-schutz-mund-nasen-bedeckung-schuetzt-und-ist-fuer-kinder-gesundheitlich-unbedenklich).
3.2.2 Soweit die Rekurrierenden gesundheitliche Langzeitfolgen des Maskentragens behaupten (Rekursbegründung, S. 5), beziehen sie sich auf Studien, die sich nicht mit dem Maskentragen befassen und dementsprechend von vornherein keine Schlussfolgerung darüber erlauben, welche Auswirkungen die strittige Pflicht, während rund anderthalb Monaten im Unterricht eine Maske zu tragen, diesbezüglich gehabt haben könnte. Mit den zitierten Studien (Azuma et al., Effects of low-level inhalation exposure to carbon dioxide in indoor environments: A short review on human health and psychomotor performance, in: Environment International 2018, S. 51 ff., https://doi.org/10.1016/j.envint.2018.08.059; Custodis et al., Vascular Pathophysiology in Response to Increased Heart Rate, in: Journal of the American College of Cardiology 2010, S. 1973 ff., https://doi.Org/10.1016/j.jacc.2010.09.014; Nuckowska et al., Impact of slow breathing on the blood pressure and subarachnoid space width oscillations in humans, in: Scientific Reports, 2019, Nr. 6232, https://doi.org/10.1038/s41598-019-42552-9; Russo et al., The physiological effects of slow breathing in the healthy human, in: Breathe 2017, S. 298 ff., https://doi.org/10.1183/20734735.009817) kann daher die behauptete langfristige Schädlichkeit bezüglich neuropathologischen und kardiovaskulären Folgen, einer Förderung von Arteriosklerose und Bluthochdruck, einer Störung der Herzfunktion oder einer Schädigung der hirnversorgenden Blutgefässe nicht belegt werden. Dies gilt umso mehr, als nach dem Gesagten eine Evidenz dafür fehlt, dass der Gebrauch von Masken überhaupt zu einer klinisch relevanten Veränderung der Blutgase und der Sauerstoffsättigung des Blutes führt.
3.2.3 Weiter machen die Rekurrierenden geltend, dass sich auf Masken gemäss einer Studie Viren, Bakterien und Pilze ansammeln könnten (Zhiqing et al., Surgical masks as source of bacterial contamination during operative procedures, in: Journal of Orthopaedic Translation 2018, S. 57 ff., https://doi.org/10.1016/j.jot.2018.06.002) und die Masken gemäss einer Laboruntersuchung des Magazins K-Tipp voll von Bakterien und Schimmelpilzen seien, zumal die Masken von Vielen mehrere Tage oder sogar wochenlang getragen würden. Es hätten sich darauf auch Staphylokokken gefunden, welche Lungen- und Hirnentzündungen auslösen könnten (Rekursbegründung, S. 5 f.). Daraus können die Rekurrierenden aber nichts für ihren Standpunkt ableiten. Sie machen nicht geltend, dass dieses Risiko auch dann besteht, wenn sie ihre Kinder sachgerecht über das Aufbewahren und Tragen von Masken aufklären und ihnen entsprechend der Empfehlung in der genannten Studie genügend Masken zum notwendigen Ersatz nach der empfohlenen Gebrauchsdauer zur Verfügung stellen.
3.2.4 Die Rekurrierenden machen weiter einen signifikanten Zusammenhang zwischen Maskentragen und dem Auftreten oder der Verstärkung von Kopfschmerzen geltend (Rekursbegründung, S. 6). Sie referenzieren dabei auf Studien, welche das Maskentragen während körperlicher Arbeit im Gesundheitswesen (Bharatendu et. Al., Powered Air Purifying Respirator (PAPR) restores the N95 face mask induced cerebral hemodynamic alterations among Healthcare Workers during COVID-19 Outbreak, in: Journal of the Neurological Sciences 2020, Nr. 117078, https://doi.Org/10.1016/j.jns.2020.117078; Jacobs et al., Use of surgical face masks to reduce the incidence of the common cold among health care workers in Japan: A randomized controlled trial, in: American Journal of Infection Control 2009, S. 417 ff., https://doi.org/10.1016/j.ajic.2008.11.002; Ramirez-Moreno et al., Mask-associated ‘de novo’ headache in healthcare workers during the COVID-19 pandemic, in: Occupational & Environmental Medicine, 2021, S. 548 ff., https://doi.org/10.1136/oemed-2020-106956; Rebmann et al., a.a.O. [Intensivpflege]; Rosner, Adverse Effects of Prolonged Mask Use among Healthcare Professionals during COVID-19, in: Journal of Infectious Diseases and Epidemiology 2020, Nr. 6:130, https://doi.org/10.23937/2474-3658/1510130; Ong et al., Headaches Associated With Personal Protective Equipment – A Cross-Sectional Study Among Frontline Healthcare Workers During COVID-19, in: Headache - The Journal of Head and Face Pain 2020, S. 864 ff., https://doi.org/10.1111/head.13811) bzw. beim Krafttraining untersucht (Jagim et al., Acute Effects of the Elevation Training Mask on Strength Performance in Recreational Weight lifters, in: Journal of Strength and Conditioning Research 2018, S. 482 ff.; https://doi.org/10.1519/JSC.0000000000002308) oder sich auf den Gebrauch von N95 bzw. FFP2-Mask bezogen haben (Bharatendu et. Al., a.a.O.; Kisielinski et al. 2021, a.a.O., Kyung et al., a.a.O.; Lim et al., Headaches and the N95 face-mask amongst healthcare providers, in: Acta Neurologica Scandinavica 2006, S. 199 ff., https://doi.org/10.1111/j.1600-0404.2005.00560.x [wiederum zum Maskentragen während körperlicher Arbeit im Gesundheitswesen]). Eine weitere Studie, welche das Tragen von Masken mit einer Verschlechterung der Gesundheit und des Wohlbefindens verbindet, bezieht sich zwar auf alle Arten von Masken, stellt aber je nach Maskentyp unterschiedliche Effekte fest, welche von der KN95-Maske bis hin zu den gebräuchlichen medizinischen Masken abnehmen (Liu et al., Effects of wearing masks on human health and comfort during the COVID-19 pandemic, in: IOP Conference Series: Earth and Environmental Science 2020, Nr. 012034, https://doi.org/10.1088/1755-1315/531/1/012034). Weitere referenzierte Studien beziehen sich allgemein auf die Auswirkung von Kohlendiozidexpositionen bzw. von Sauerstoffmangel im Blut (Hypoxämie) auf die menschliche Gesundheit und die pyschomotorische Leistungsfähigkeit, ohne entsprechende Auswirkungen des Maskentragens zu behandeln (Azuma et al., a.a.O.; Fothergill et al., Effects of CO2 and N2 partial pressures on cognitive and psychomotor performance, in: Undersea Biomed Research 1991, S. 1 ff., https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/1902340; Noble et al., Cognitive Function during Moderate Hypoxaemia, in: Anaesthesia and Intensive Care 1993, S. 180 ff., https://doi.org/10.1177/0310057X9302100208), hinsichtlich dessen keine Evidenz für einen klinisch relevanten Sauerstoffmangel im Blut vorliegt (siehe oben E. 3.2.1). Damit erweisen sich die genannten Studien vorliegend als nicht einschlägig. Zudem ist notorisch, dass während der Dauer der Pandemie und damit auch dem streitgegenständlichen Zeitraum dem Lüften der Schulräume zur Reduktion der CO2-Belastung besonderes Augenmerk geschenkt wurde, was sich wiederum günstig auf die Sauerstoffversorgung der Schülerinnen und Schüler auswirkte.
Auch soweit mit den referierten Studien über Kopfschmerzen im Zusammenhang mit dem Maskentragen berichtet worden ist, handelt es sich dabei schliesslich nur um bei einzelnen Probanden oder Probandinnen aufgetretene Phänomene. Die Rekurrierenden machen nicht einmal geltend, dass ihre Kinder nach dem Gebrauch einer Maske je über Kopfschmerzen geklagt hätten.
3.2.5 Die Rekurrierenden sprechen weiter spezifische physische und psychische Auswirkungen bei Kindern an, anerkennen aber selbst, dass mit den bisherigen Studien bei Kindern aufgrund des Maskentragens «keine signifikanten Veränderungen der pulmonalen Parameter» und ein blosser Anstieg des in- und exspiratorischen CO2-Werts ohne klinische Relevanz festgestellt werden konnten (Rekursbegründung, S. 6). Sie führen weiter selbst aus, dass die sogenannte «MasKids-Studie» keinen signifikanten Unterschied in der Konzentrationsfähigkeit von Kindern mit und ohne Maske gefunden habe (Schlegtendal et al., To Mask or Not to Mask—Evaluation of Cognitive Performance in Children Wearing Face Masks during School Lessons [MasKids], in: Children 2022, Nr. 95; https://doi.org/10.3390/children9010095). Obschon die Rekurrierenden den Aufbau dieser von ihnen selbst vorgelegten Studie anschliessend kritisieren (Rekursbegründung, S. 7 f.), können sie jedenfalls keine gegenteilige Evidenz für einen Unterschied in der Leistungsfähigkeit von Kindern mit und ohne Maske belegen. Soweit sie in ihrer Argumentation wiederum auf Kinder mit ernsten Atemwegs- und neurologischen Erkrankungen oder Lernschwächen fokussieren (Rekursbegründung, S. 8), sind sie erneut auf § 2 Abs. 2 lit. c der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen zu verweisen, soweit sich daraus eine medizinische Kontraindikation bezüglich des Maskentragens ergibt. Nichts zu ihren Gunsten ableiten können sie schliesslich aus der sogenannten «Corona-Kinderstudie» («Co-Ki») von Schwarz et al. (Schwarz et al., Coronakinderstudien „Co-Ki“: erste Ergebnisse eines deutschlandweiten Registers zur Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) bei Kindern, in: Monatsschrift Kinderheilkunde 2021, S. 353 ff., https://doi.org/10.1007/s00112-021-01133-9, siehe hierzu Rekursbegründung, S. 7). Wie auch schon das Bundesgericht festgestellt hat, beruht diese Untersuchung auf nicht überprüfbaren subjektiven Angaben. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist es zwar ohne weiteres nachvollziehbar, dass das Tragen einer Maske als unangenehm und belastend empfunden wird. Es sei aber nicht belegt, dass die darüber hinaus geschilderten Wirkungen allesamt kausal auf das Tragen der Maske zurückzuführen seien (BGer 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 6.4.5).
3.2.6 Mit ihrem Rekurs beziehen sich die Rekurrierenden weiter auf spezifisch psychische Auswirkungen des Maskentragens. Sie machen mit zunehmender Tragedauer «ein signifikant ansteigendes Unbehagen und ein Erschöpfungsgefühl» geltend, beziehen sich auf negative Effekte auf die psychosoziale Entwicklung und das Heranreifen der Kinder, Einschränkungen der nonverbalen Kommunikation, eine negative Verzerrung des emotionalen Erlebens, eine Beeinträchtigung der Empathie und auch der verbalen Kommunikation sowie eine Diskriminierung und Stigmatisierung jener, die keine Maske tragen können (Rekursbegründung, S. 8 f.). Wie das Appellationsgericht als Verfassungsgericht bereits festgestellt hat, ist das Maskentragen unbestrittenermassen mit einer gewissen Unannehmlichkeit für die betroffenen Personen verbunden (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 3.6.2). Es führt auch zweifellos zu einer gewissen Beschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten (BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 6.5; vgl. auch Atcherson et al., The Effect of Conventional and Transparent Surgical Masks on Speech Understanding in Individuals with and without Hearing Loss, in: Journal of the American Academy of Audiology 2017, S. 58 ff., https://doi.org/10.3766/jaaa.15151). Die entsprechenden Auswirkungen sind aber in Bezug zur Dauer der Massnahme an der Primarschule von rund anderthalb Monaten zu setzen. Die von den Rekurrierenden angesprochenen Einschränkungen waren daher offensichtlich nicht geeignet, während ihrer kurzen Geltungsdauer die psychische Gesundheit der betroffenen Kinder in relevantem Umfang zu tangieren. Dies gilt auch mit Bezug auf die Auswirkungen eines «aversionsbedingten Maskenverweigerungsbestrebens», auf welches sich die Rekurrierenden ebenfalls beziehen (Prousa, Studie zu psychischen und psychovegetativen Beschwerden mit den aktuellen Mund-Nasenschutz-Verordnungen, Preprint, in: PsychArchives 2020, https://doi.org/10.23668/PSYCHARCHIVES.3135), zumal die diesbezüglich geltend gemachten psychosozialen Folgen nicht direkt mit dem Maskentragen sondern vielmehr mit der eigenverantwortlich zu vertretenden Einstellung der betroffenen Personen zusammenhängt. Nichts ableiten können die Rekurrierenden schliesslich aus der sogenannten «COPSY»-Studie, behandelt diese doch die Auswirkungen der Kontaktbeschränkungen während der Covid-19-Pandemie auf die geistige Gesundheit und Lebensqualität der Kinder, nicht aber die Effekte einer Maskentragpflicht an Schulen, mit welcher ersteren gerade entgegengewirkt werden kann (Ravens-Sieberer et al., Mental Health and Quality of Life in Children and Adolescents During the COVID-19 Pandemic, Results of the COPSY study, in: Deutsches Ärzteblatt International 2020, S. 828 ff., https://doi.org/10.3238/arztebl.2020.0828).
3.2.7 Die Rekurrierenden beziehen sich des Weiteren auf Hautirritationen, welche mit langanhaltendem Maskentragen aufgrund des feuchtwarmen Klimas unter der Maske und deren Reibung auf der Haut verbunden seien (Rekursbegründung, S. 9). Sie räumen an dieser Stelle aber selbst ein, dass diese Wirkung teils allergiebedingt und vor allem mit den FFP2-Masken verbunden ist, auf welche sich die von ihnen zitierte Studie bezieht (vgl. Donovan et al., Skin Reactions Following Use of N95 Facial Masks, in: Dermatitis 2007, S. 104, https://doi.org/10.1097/01206501-200706000-00013), nicht aber mit der Maskentragpflicht gemäss § 2 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen, welche wie erwähnt bereits mit dem Tragen einer einfachen Hygienemaske erfüllt werden kann. Soweit die Rekurrierenden zudem auf dermatologische Auswirkungen auf pubertierende Kinder und Jugendliche, die unter Akne leiden, hinweisen, ist dem zu entgegnen, dass sie kein solches Akneleiden für ihre (zum Zeitpunkt der Geltung der Maskenpflicht vorpubertären) Kinder geltend machen.
3.2.8 In zahnärztlicher Hinsicht verweisen die Rekurrierenden auf vermehrt wahrgenommene Mundtrockenheit und Mundgeruch beim Maskentragen, was zu Folgeproblemen führen könne (Rekursbegründung, S. 9 f.). Wie die Rekurrierenden selbst ausführen, sind die Ursachen für diese Feststellung allerdings strittig (vgl. Pinzan-Vercelino et al., Does the use of face masks during the COVID-19 pandemic impact on oral hygiene habits, oral conditions, reasons to seek dental care and esthetic concerns?, in: Journal of Clinical and Experimental Dentistry 2021, S. e369 ff., https://doi.org/10.4317/jced.57798). Mithin können sie daraus keine Evidenz für eine entsprechende Schädlichkeit des Maskentragens ableiten.
3.2.9 In HNO-medizinischer Beziehung verweisen die Rekurrierenden darauf, dass Masken ein potentielles Risiko für die Auslösung neuer oder die Verstärkung bereits vorhandener Stimmstörungen darstellten (Rekursbegründung, S. 10). Sie machen aber nicht geltend, dass ihre Kinder bereits an einer solchen litten. Ohnehin beziehen sie sich auf eine Studie bezüglich Pflegepersonal in Hochrisikospitälern während der Pandemie (Heider et al., Prevalence of Voice Disorders in Healthcare Workers in the Universal Masking COVID-19 Era, in: The Laryngoscope 2020, S. E1227 ff., https://doi.org/10.1002/lary.29172). Es ist nicht ersichtlich, wie diese Ergebnisse auf den vorliegenden Fall betreffend eine rund anderhalbmonatige Maskentragpflicht an den Primarschulen übertragen werden können.
3.2.10 Soweit die Rekurrierenden auf sportmedizinische Auswirkungen des Maskentragens verweisen (Rekursbegründung, S. 10), führen sie nicht aus, welche sportlichen Betätigungen in den Klassen ihrer Kinder während der Dauer der Massnahme mit Masken in den Innenräumen der Primarschule ausgeführt wurden. Es fehlt daher von vorneherein die Grundlage für die Beurteilung entsprechender allenfalls negativer Auswirkungen der Maskentragpflicht an den Primarschulen auf die Gesundheit ihrer Kinder.
3.2.11 Nicht eingetreten werden braucht sodann auf die geltend gemachten gynäkologischen Auswirkungen des Maskentragens während einer Schwangerschaft (Rekursbegründung, S. 10 f.). Weder beim rund 10 ½ jährigen Sohn noch bei der knapp siebenjährigen Tochter bestand im Zeitpunkt der Geltung der Massnahme die Gefahr einer Schwangerschaft.
3.2.12 Schliesslich machen die Rekurrierenden geltend, das Tragen von Gesichtsmasken habe auch chemisch-toxische Auswirkungen. Die Masken enthielten potentiell krebserregende Stoffe (Rekursbegründung, S. 11). Gemäss der von ihnen zitierten Studie bewegt sich das Risiko krebserregender Wirkungen aber auf einem mässigen Niveau im Vergleich zu andern Produkten mit Hautkontakt. In der Risikoabschätzung wurde ein akzeptables Level konstatiert, aber Achtsamkeit beim Management der Maskenproduktion verlangt (Xie et al., Face mask—A potential source of phthalate exposure for human, in: Journal of Hazardous Materials 2022, Nr. 126848, https://doi.Org/10.1016/j.jhazmat.2021.126848). Insgesamt besteht daher keine Evidenz für ein relevantes chemisch-toxisches Gesundheitsrisiko durch das Tragen einer Gesichtsmaske.
3.3 Zusammenfassend betrachtet liefern auch die von den Rekurrierenden angeführten Studien keinen (hinreichenden) Beleg für die Annahme, dass das Maskentragen bei gesunden Kindern effektiv krankheitswertige gesundheitliche Schäden verursachen würde.
4.
Auf dieser Grundlage ist gemäss Art. 36 BV zu prüfen, ob die mit der Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken im Präsenzunterricht in den ersten vier Klassen der Primarschule verbundenen Beschränkungen der persönlichen Freiheit auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sind.
4.1 Die Rekurrierenden stellen in ihrer Rekursbegründung nicht in Frage, dass die strafbewehrte Massnahme aufgrund der Regelung in den §§ 2 und 5 der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht. Es kann diesbezüglich integral auf die entsprechenden Erwägungen des Verfassungsgerichts verwiesen werden (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 3.1 sowie VG.2021.4 vom 5. August 2022 E. 7). Sofern die Rekurrierenden in ihrer Replik sinngemäss eine fehlende «(rechtliche[…]) Grundlage» der Maskenpflicht geltend machen (act. 9, S. 2), ist diese Rüge auch als verspätet (vgl. oben E. 1.3) zu qualifizieren.
4.2 Ebenfalls nicht grundsätzlich bestritten wird von den Rekurrierenden, dass die Maskentragpflicht als Massnahme zur Pandemiebekämpfung und damit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erlassen wurde. Sie verfolgte damit offensichtlich ein hinreichendes öffentliches Interesse (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 3.2, mit Hinweis auf VG.2021.1 vom 9. November 2021 E. 5.5.2 und Cour de justice GE ACST/5/2021 vom 2. März 2021 E. 15).
4.3 Mit ihrem Rekurs machen die Rekurrierenden aber einen fehlenden Nutzen von Masken geltend und bestreiten damit implizit die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Rekursbegründung, S. 11 ff.).
4.3.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur damit verbundenen Belastung für die Betroffenen steht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 521 ff.). Dabei kommt dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei der harmonisierenden Konkretisierung konfligierender Verfassungsprinzipien, wie z.B. dem Schutz von Leben und Gesundheit einerseits und den zu diesem Zweck verhängten Grundrechtseinschränkungen andererseits, eine besondere Bedeutung zu (BGE 142 I 195 E. 5.6, 5.7 und 5.8 sowie 140 I 201 E. 6.7). Auch bei der Abwehr von Gesundheitsgefährdungen ist gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip nach dem akzeptablen Risiko zu fragen und eine Abwägung zwischen den involvierten Interessen vorzunehmen (BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 4.4, 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3, mit Hinweis auf BGE 146 II 17 E. 8.4 und 9.3.2 sowie 143 II 518 E. 5.7; VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 3.3.1).
4.3.2 Zunächst bestreiten die Rekurrierenden die Eignung der Maskentragpflicht in Räumen der Primarschule zur Bekämpfung der Ausbreitung der Pandemie.
4.3.2.1 Wie indessen das Bundesgericht unter Berufung auf die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) und der WHO wiederholt festgestellt hat, trägt der Gebrauch von Gesichtsmasken nach dem aktuellen Stand des Wissens dazu bei, die Ausbreitung von Covid-19 zu beschränken. Das Bundesgericht hat dabei berücksichtigt, dass eine schlechte Handhabung der Maske kontraproduktiv sein kann und den Vorbehalt angebracht, dass die Maskenpflicht zu überprüfen wäre, wenn sich zeigen sollte, dass sie keine Auswirkung auf die Ausbreitung des Virus hat (BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 5.4.1 und 5.6 sowie 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 5.3.3).
4.3.2.2 Mit ihrem Rekurs halten die Rekurrierenden dem zunächst entgegen, dass Masken aus Sicht des Infektionsschutzes nichts bewirken könnten, wenn genügend Abstand gewahrt oder, wenn dieser Abstand nicht gewahrt sei, nicht gesprochen, genossen oder gehustet werde (Rekursbegründung, S. 11). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da im Primarschulunterricht notorischerweise der Abstand zwischen allen Kindern und den Lehrpersonen bereits aufgrund der Raumverhältnisse nicht beständig eingehalten werden kann und im Unterricht auch gesprochen werden soll. Soweit sie weiter die Bedeutung der Aerosole für die Übertragung von Covid-19 unter Hinweis auf Kappstein (Kappstein, Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit: Keine Hinweise für eine Wirksamkeit, in: Krankenhaushygiene up2date 2020, S. 279 ff., https://doi.org/10.1055/a-1174-6591) in Frage stellen (Rekursbegründung, S. 12), kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Maskenpflicht in der Primarschule bereits festgestellt hat, bestreitet diese Autorin nicht, dass medizinische Gesichtsmasken bei korrektem Gebrauch die Übertragung von Erregern reduzierten. Deren Kritik beziehe sich auf eine Maskentragpflicht im öffentlichen Raum und beruhe darauf, dass es sich bei dortigen Begegnungen nur in wenigen Fällen um enge (d.h. näher als 1 Meter) und längerdauernde (d.h. mehr als 15 Minuten) Kontakte handle. Davon könne im Primarschulunterricht offensichtlich nicht gesprochen werden (BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 5.4.3).
4.3.2.3 Weiter machen die Rekurrierenden geltend, es sei nicht plausibel, dass Masken ein signifikantes Rückhaltevermögen für Viren und Aerosole hätten, weshalb sie keinen Fremdschutz bewirkten. Eine Reduktion der Virenlast bilde bloss einen vorübergehenden Effekt für wenige Atemzüge. Die Anzahl der pro Atemzug ausgeatmeten und durch die Maske gelangenden Viren nähere sich mit zunehmender Anzahl von Atemzügen asymptotisch an die Viruslast an, die sich beim Ausatmen ohne Maske ergäbe (Rekursbegründung, S. 12 ff.). Diese Behauptung untermauern die Rekurrierenden aber durch keinerlei wissenschaftliche Belege. Sie machen allein geltend, dass der Nutzen von Maskenpflichten empirisch nicht überzeugend nachgewiesen worden sei. Zur Begründung ihres Standpunktes beziehen sie sich allein auf eine Studie von Fögen, mit welcher für den amerikanischen Bundesstaat Kansas in Bezirken ohne Maskenpflicht eine tiefere Fallsterblichkeit behauptet wird (Fögen, The Foegen effect, A mechanism by which facemasks contribute to the COVID-19 case fatality rate, in: Medicine 2022, Nr. e28924, https://doi.org/10.1097/MD.0000000000028924). Wie ein Blick auf die eigene Homepage des Autors zeigt, handelt es sich hierbei um einen aktiven Maskengegner (vgl. https://zachariasfoegen.wordpress.com), was bei der Beurteilung dieser Einzelstudie zu berücksichtigen ist. Zudem ergibt sich bereits aus der genannten Studie, dass der vom Autor sogenannte «Foegen effect» eine blosse Hypothese darstellt. Die Rekurrierenden beziehen sich weiter auf eine Studie, welche einen Vergleich der Infektionen von Kindern im Vorschulalter zwischen 3 und 5 Jahren, welche keiner Maskentragpflicht unterlagen, und von Grundschulkindern im Alter von 6 bis 11 Jahren vorgenommen und hierbei keinen messbaren Einfluss des Maskentragens auf die epidemiologischen Parameter ausgewiesen habe (Coma et al., Unravelling the Role of the Mandatory Use of Face Covering Masks for the Control of SARS-CoV-2 in Schools: A Quasi-Experimental Study Nested in a Population-Based Cohort in Catalonia (Spain), Preprint 2022, https://doi.org/10.2139/ssrn.4046809). Dabei wurden Unterschiede zwischen der Infektionsrate nach Alter konstatiert, es konnte aber kein Vergleich innerhalb der gleichen Altersgruppen vorgenommen werden. Des Weiteren handelt es sich bei dieser Studie noch um einen Preprint ohne Peer-Review. Diese beiden Studien sind nach dem Gesagten für sich allein nicht geeignet, die Eignung und Wirksamkeit des Maskentragens im Schulunterricht in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als bei der Bekämpfung von neu auftretenden Infektionskrankheiten naturgemäss eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Wirkung einer bestimmten Massnahme und ihrer Eignung besteht, welche hinzunehmen ist (BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 4.7, 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.6, mit weiteren Hinweisen).
4.3.3 Von den Rekurrierenden nicht explizit in Frage gestellt wird die Notwendigkeit der Massnahme als mildestes Mittel und deren Angemessenheit. Diesbezüglich sind einerseits die drohenden Risiken nach Massgabe der möglichen Gefährdungen und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts zu quantifizieren und andererseits auch deren negative gesellschaftliche und wirtschaftliche Konsequenzen zu klären (BGer 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.4, mit Hinweis auf BGE 132 II 305 E. 4.4 und E. 5.1 sowie 127 II 18 E. 5d). Dabei muss geprüft werden, wie hoch die Schwere und Eintretenswahrscheinlichkeit der drohenden Krankheiten sind, ob die angeordneten Massnahmen geeignet sind, deren Verbreitung zu verhindern, und in welchem Verhältnis die negativen Konsequenzen der Krankheiten zu denjenigen der angeordneten Massnahmen stehen; dabei ist der aktuelle Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen (BGer 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.4, mit Hinweis auf Gerber, Wissenschaftliche Evidenz und Corona-Massnahmen des Bundes, in: Jusletter vom 14. April 2020, N 22). Eine solche Überprüfung der Verhältnismässigkeit entspricht einer «unabhängigen und effektiven gerichtliche Kontrolle», wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) voraussetzt (vgl. Urteil des EGMR Communauté genevoise d’action syndicale (CGAS) gegen Schweiz vom 15. März 2022, [Nr. 21881/20], §§ 88 und 91; VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 3.3.2).
Bei dieser Verhältnismässigkeitsprüfung der von den politisch verantwortlichen Behörden verhängten Massnahmen und insbesondere bei der relativen Gewichtung, die den einzelnen involvierten Rechtsgütern und Interessen beizumessen ist, haben sich die Gerichte in Nachachtung des Beurteilungsspielraums besagter politischer Behörden eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 4.6, 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.5, mit Hinweis auf BGE 146 II 17 E. 6.4). Wird die Grenzziehung zwischen zulässigen und unzulässigen Risiken nicht vom Gesetzgeber selbst vorgenommen, ist die Bestimmung des akzeptablen Risikos primär Sache des Verordnungsgebers oder der zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte (BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 4.6, mit Hinweis auf BGE 143 II 518 E. 5.7, 139 II 185 E. 9.3 und 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.5; VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 3.3.2; vgl. dazu auch Wullschleger, Die Rolle der Verwaltungsgerichte bei umweltrechtlichen Interessenabwägungen, in: URP 2018, S. 131, 140 f.).
Auch weil Pandemiemassnahmen aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel noch unvollständigen Kenntnisstands getroffen werden müssen (Märkli, Notrecht in der Anwendungsprobe – Grundlegendes am Beispiel der COVID-19-Verordnungen, in: Sicherheit & Recht 2020, S. 59, 63; Zünd/Errass, Pandemie – Justiz – Menschenrechte, in: Pandemie und Recht, Sondernummer ZSR 2020, S. 69, 85 f.; Zumsteg, in: Helbing Lichtenhahn Verlag [Hrsg.], COVID-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, Basel 2020, S. 801, 807; so auch VGE VD.2020.7 vom 31. März 2021 E. 5.2.2), die zuständigen Behörden daher einen gewissen Spielraum benötigen (BGE 131 II 670 E. 2.3 und 3; vgl. bereits BGE 50 I 334 E. 4) und die vorliegend zu prüfende Massnahme bereits nach rund anderthalbmonatiger Geltung aufgrund einer neuen Risikobeurteilung wieder aufgehoben wurde (vgl. dazu VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 3.3.3, mit Hinweis auf BGer 2C_228/2021 vom 23. November 2021 E. 4.7 und 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.6 ff., wiederum mit Hinweis auf BGE 132 II 305 E. 4.4 und 5.1 sowie 132 II 449 E. 4.3.2 und 5.3 ), ist vorliegend nicht ersichtlich, inwieweit die angeordnete Maskentragpflicht in der Primarschule nicht notwendig oder angemessen gewesen sein soll. Dies gilt umso mehr, wenn die streitgegenständliche Massnahme in Bezug zu anderen möglichen Schutzmassnahmen, wie ausgedehnte Quarantäne- und Isolationsmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern oder Schulschliessungen mit Home-Schooling, gesetzt wird (VGE VG.2021.6 vom 27. August 2022 E. 3.5 ff., insb. 3.6.3).
4.4 Aus dem Erwogenen folgt, dass die Maskentragpflicht gemäss § 2 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Vor diesem Hintergrund können die Rekurrierenden aus ihrer Bezugnahme auf diverse Straftatbestände, sofern diese vorliegend nicht bereits in tatbestandsmässiger Hinsicht ausser Betracht fallen, nach dem oben Gesagten (E. 4.1–4.3) nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.5 Indem die Rekurrierenden auch nach entsprechender Ermahnung darauf verzichteten, ihre Kinder zum Einhalten der Maskentragpflicht in den Innenräumen der [...] anzuhalten, verstiessen sie wiederholt gegen ihre Verpflichtung gemäss § 91 Abs. 8 lit. d Schulgesetz, wonach sie ihre Kinder zum Einhalten der Regeln und Weisungen der Schule anzuhalten haben. Sie konnten daher gemäss § 91 Abs. 9 Schulgesetz mit einer Ordnungsbusse bis zum Betrag von CHF 1'000.– belegt werden. Die Rekurrierenden bestreiten die Angemessenheit der Höhe der Ordnungsbusse von je CHF 250.– pro Kind und Elternteil zu Recht nicht.
5.
Der Rekurs ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens in solidarischer Verbindung, welche in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'600.–, einschliesslich Auslagen, festgesetzt werden. Da die Rekurrierenden von der Sozialhilfe unterstützt werden, kann ihnen antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Die Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Den Rekurrierenden wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'600.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
- Rekurrierende
- Erziehungsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.