Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2023.101

 

URTEIL

 

vom 7. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

c/o [...]

 

gegen

 

Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 17. Mai 2022

 

betreffend bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nach

Art. 86 StGB

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehlen vom 29. Dezember 2020, 28. April 2021 sowie 24. Juni 2021 wurde A____ wegen Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie (mehrfachen) Exhibitionismus zu insgesamt 122 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse und Geldstrafe verurteilt. Seit dem 6. April 2022 befand sich A____ im Gefängnis Bässlergut. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 beantragte er die bedingte Entlassung. Diese wurde ihm mit Entscheid der Vollzugsbehörde vom 17. Mai 2022 auf den 2. Juli 2022 bewilligt. Die Probezeit wurde auf ein Jahr festgesetzt.

 

Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit handschriftlichem Schreiben vom 3. Juni 2022 sinngemäss Rekurs bei der Vollzugsbehörde erhoben, jedoch keine konkreten Anträge gestellt. Die Vollzugsbehörde hat den Rekus mit Schreiben vom 8. Juni 2022 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Eine Rekursbegründung blieb aus.

 

Die Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes [JVG, SG 258.200]). Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

 

1.2      Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

 

Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten am 18. Mai 2022 ausgehändigt (act. 2). Die Frist für die Rekursanmeldung ist am 30. Mai 2022 abgelaufen. Die Postaufgabe des Rekurses erfolgte jedoch frühestens am 3. Juni 2022 (Datum des Schreibens, act. 4) und ist somit verspätet erfolgt.

 

1.3      Ergänzend ist anzufügen, dass – selbst bei einer rechtzeitigen Rekursanmeldung des Rekurrenten – auch aus weiteren Gründen nicht auf den Rekurs hätte eingetreten werden können.

 

1.3.1   Zum einen lief die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung am 20. Juni 2022 ab. Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine eigentliche Rekursbegründung eingereicht. Zwar bezeichnete er sein Schreiben vom 3. Juni 2022 als «Rekursbegründung», jedoch legt er darin nicht im Ansatz dar, weshalb er wogegen Rekurs eingereicht hat. Vielmehr führt er aus, dass er «weiterhin auf unschuldig [plädiert]». Der Rekurrent kam mithin seiner Begründungspflicht in keinster Weise nach. Auch aus diesem Grund wäre der Rekurs als dahingefallen zu erklären (§ 16 Abs. 3 VRPG).

 

1.3.2   Zum anderen ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend wurde dem Begehren des Rekurrenten durch die Bewilligung der bedingten Entlassung durch die Verfügung vom 17. Mai 2022 in der Sache entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen, und damit ist auch das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses erloschen. Folglich wäre das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auch aus diesem Grund gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben.

 

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Aufgrund der Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung, des dadurch verursachten Aufwands und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hätte er gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr zu tragen.

 

Aufgrund der Umstände (insbesondere aufgrund der langen Verfahrensverzögerung) wird aber auf die Erhebung einer solchen Gebühr im vorliegenden Fall verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.