Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2023.103

VD.2023.104

 

URTEIL

 

vom 26. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                      Rekurrent 1

[...]                                                                              Beschwerdeführer 1

 

B____                                                                                  Rekurrentin 2

[...]                                                                          Beschwerdeführerin 2

 

gegen

 

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs und Beschwerde gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskom-

mission vom 24. November 2022

 

betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2018 / Ein-

haltung der Einsprachefrist

 


Sachverhalt

 

Nachdem eine von der Steuerverwaltung am 21. August 2020 mit Bezug auf die Steuererklärung pro 2018 an die Ehegatten A____ und B____ gerichtete Rückfrage hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit von A____ unbeantwortet blieb, wurde unter Berücksichtigung der Vermögenszunahme ein angemessenes Einkommen aus selbständigem Haupterwerb taxiert. Die entsprechende Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021 wurde uneingeschrieben versendet. Mit einer Zahlungserinnerung vom 22. Juli 2021 und einer Zahlungsmahnung vom 26. August 2021, welche beide uneingeschrieben versendet wurden, machte die Steuerverwaltung die Ehegatten [...] auf den ausstehenden Steuerbetrag aufmerksam. Am 9. September 2021 beglichen die Ehegatten [...] ohne weitere Hinweise die ausstehende Steuerforderung pro 2018, worauf die Steuerverwaltung den Ehegatten [...] am 15. September 2021 die Abschlusszinsrechnung zukommen liess. Letztere beglichen die Ehegatten [...] am 2. November 2021 ebenso kommentarlos. Mit E‑Mail vom 28. Januar 2022 wendeten sich die Ehegatten [...] an die Steuerverwaltung und machten geltend, dass ihnen die Veranlagungsverfügung pro 2018 nie zugestellt worden sei und ihnen eine solche folglich rechtmässig unter Einräumung einer entsprechenden Rechtsmittelfrist zu eröffnen sei. Gleichentags liess die Steuerverwaltung den Ehegatten [...] eine Kopie der Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021 mit eingeschriebener Sendung zukommen.

 

Am 4. März 2022 erhoben die Ehegatten [...] Einsprache, welche von der Steuerverwaltung als Revisionsbegehren behandelt wurde. Mit Eingabe vom 4. April 2022 bekräftigten die Ehegatten [...] unter anderem, dass es sich um eine Einsprache und nicht um ein Revisionsgesuch handle, da ihnen die Veranlagungsverfügung erstmals am 4. Februar 2022 zugestellt worden sei. Die Steuerverwaltung trat mit Entscheid vom 30. Mai 2022 nicht auf die Einsprache ein und wies das Gesuch um Abänderung der Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021 ab.

 

Der dagegen durch die Ehegatten [...] erhobene Rekurs sowie die dagegen erhobene Beschwerde wurden von der Steuerrekurskommission Basel-Stadt mit Entscheiden vom 24. November 2022 abgewiesen. Darüber hinaus auferlegte die Steuerrekurskommission den Ehegatten [...] Spruchgebühren für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren von je CHF 500.–.

 

Gegen diese Entscheide haben die Ehegatten [...] (Rekurrierende und Beschwerdeführende, nachfolgend Rekurrierende) mit Eingaben vom 3. Juli 2023 Rekurs und Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Darin beantragen sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide der Steuerrekurskommission und der Steuerverwaltung sowie die Gutheissung der Einsprachen vom 4. März 2022, alles unter o/e‑Kostenfolge. Die Steuerverwaltung hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Die Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 10. August 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Die Rekurrierenden haben von der Möglichkeit, eine allfällige Replik einzureichen, keinen Gebrauch gemacht. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf das Verfahren betreffend kantonale Steuern pro 2018 (Verfahren VD.2023.103) und andererseits auf jenes betreffend die direkte Bundessteuer pro 2018 (Verfahren VD.2023.104). Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, die aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249/250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und BGer 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).

 

1.2      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichts­organisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Be­stimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

 

Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.

 

1.3      Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Verfügungen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrierenden als Adressaten der angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel einzutreten.

 

1.4      In Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

 

2.

Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Einsprache der Rekurrierenden vom 4. März 2022 fristgerecht erfolgte und damit zusammenhängend, zu welchem Zeitpunkt die fristauslösende Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021 zugestellt wurde.

 

2.1      Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und deren Zeitpunkt tragen die Steuerbehörden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 116 N 41; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 116 DBG N 19; vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2, 122 I 97 E. 3b; BGer 2A.494/2005 vom 7. Februar 2006 E. 2.1). In gewissen Entscheiden findet sich die Formulierung, es sei Sache der Behörde, den Beweis dafür zu erbringen, dass und an welchem Tag die Verfügung zugestellt worden ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 3d.bb; BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.1, 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4). Entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Rekurs S. 3 f.) kann dies jedoch nicht bedeuten, dass die Behörde in jedem Fall das genaue Datum der Zustellung zu beweisen hat. Wenn bloss die Zustellung als solche und die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zur Diskussion stehen, muss vielmehr der Beweis genügen, dass die Verfügung in einem bestimmten Zeitraum zugestellt worden ist (vgl. BGer 2A.494/2005 vom 7. Februar 2006 E. 2.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 116 N 29). Der Beweis der Zustellung der Verfügung und des Zeitpunkts oder Zeitraums, in dem diese erfolgt ist, kann auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (vgl. BGE 142 IV 125 E. 4.3, 105 III 43 E. 3; BGer 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4, 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 34 N 13). So kann sich aus der Zahlung der Forderung, aus der mit den Steuerbehörden gewechselten Korrespondenz oder aus dem sonstigen Verhalten des Steuerpflichtigen ergeben, dass und wann die Verfügung eröffnet worden ist (BGE 105 III 43 E. 3; vgl. Uhlmann/ Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 34 N 13; Zweifel/Hun­ziker, a.a.O., Art. 116 DBG N 19). Beispielsweise darf in der Regel angenommen werden, dass sich der Steuerpflichtige gegen wiederholte unberechtigte Mahnungen und Steuerrechnungen zu Wehr setzt und nicht zuwartet bis er betrieben wird. In einem so späten Zeitpunkt wäre der Einwand, er habe die Veranlagungsverfügung nie empfangen, daher wenig glaubhaft (BGE 105 III 43 E. 3).

 

2.2

2.2.1   Mit Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021 (Akten STRK.2022.56 S. 33 ff.) veranlagte die Steuerverwaltung die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer, welche die Rekurrierenden für die Steuerperiode 2018 schulden, definitiv. Die kantonalen Steuern wurden auf CHF 29'227.– und die direkte Bundessteuer auf CHF 5'144.– festgesetzt. Aus den bisher erfolgten Buchungen resultierte betreffend die kantonalen Steuern ein Saldo zugunsten der Steuerverwaltung von CHF 29'849.70 (Akten STRK.2022.56 S. 37 f.) und betreffend die direkte Bundessteuer ein Saldo zugunsten der Rekurrierenden von CHF 2'663.40 (Akten Steuerverwaltung Veranlagungsverfahren Steuerperiode 2018). Mit Steuerabrechnung vom 10. Juni 2021 (Akten STRK.2022.56 S. 37) forderte die Steuerverwaltung die Rekurrierenden auf, den Betrag von CHF 29'894.70 bis am 10. Juli 2021 zu bezahlen.

 

2.2.2   Mit Zahlungserinnerung vom 22. Juli 2021 (Akten STRK.2022.56 S. 39) wies die Steuerverwaltung die Rekurrierenden darauf hin, sie habe bei der Überprüfung des Kontos festgestellt, dass die kantonalen Steuern 2018 noch nicht bezahlt worden seien, und ersuchte sie die Rekurrierenden, den ausstehenden Betrag von CHF 29'849.70 innerhalb von 20 Tagen zu überweisen. Gemäss der Darstellung der Steuerverwaltung war der Zahlungserinnerung ein Kontoauszug kantonale Steuern 2018 vom 22. Juli 2021 beigelegt (Akten STRK.2022.56 S. 22). Darin ist unter anderem der Betrag von CHF 29'227.– mit dem Text «Ordentliche Steuer (def.)» verbucht.

 

2.2.3   Mit Zahlungsmahnung vom 26. August 2021 (Akten STRK.2022.56 S. 41) wies die Steuerverwaltung die Rekurrierenden darauf hin, dass die Forderung für die kantonalen Steuern 2018 noch nicht ausgeglichen sei und für die Mahnung eine Gebühr von CHF 40.– erhoben werde, und ersuchte sie die Rekurrierenden, den ausstehenden Betrag von CHF 29'934.70 innerhalb von 20 Tagen zu begleichen. Gemäss der Darstellung der Steuerverwaltung war der Zahlungsmahnung ein Kontoauszug kantonale Steuern 2018 vom 26. August 2021 beigelegt (Akten STRK.2022.56 S. 22). Darin sind unter anderem der Betrag von CHF 29'227.– mit dem Text «Ordentliche Steuer (def.)» und der Betrag von CHF 40.– mit dem Text «Inkasso-Mahngebühr» verbucht.

 

2.2.4   Am 9. September 2021 bezahlten die Rekurrierenden den Betrag von CHF 29'934.70 (Akten STRK.2022.56 S. 22 und 45).

 

2.2.5   Mit Abschlusszinsrechnung vom 15. September 2021 (Akten STR.2022.56 S. 43) ersuchte die Steuerverwaltung die Rekurrierenden, den beiliegenden Kontoauszug zu prüfen und ihr den Saldo von CHF 206.35 zu überweisen. Beim beiliegenden Kontoauszug handelt es sich offensichtlich um den Kontoauszug kantonale Steuern 2018 vom 15. September 2021 (Akten STRK.2022.56 S. 44). Darin sind unter anderem der Betrag von CHF 29'227.– mit dem Text «Ordentliche Steuer (def.)» und der Betrag von CHF 2'158.85 mit dem Text «Belastungszins» verbucht.

 

2.2.6   Am 2. November 2021 bezahlten die Rekurrierenden den Betrag von CHF 206.35 (Akten STRK.2022.56 S. 23 und 45).

 

2.2.7   Mit E-Mail vom 28. Januar 2022 (Akten STRK.2022.56 S. 47 f.) behauptete der Rekurrent, dass die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2018 nie bei den Rekurrierenden eingegangen sei, und ersuchte er die Steuerverwaltung um Zustellung der Veranlagungsverfügung.

 

2.3      Der angefochtene Entscheid beruht auf der Annahme, dass zumindest die Zahlungsmahnung und der Kontoauszug vom 26. August 2021 sowie die Abschlussrechnung und der Kontoauszug vom 15. September 2021 den Rekurrierenden zugestellt worden sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 4b). Dies wird von den Rekurrierenden nicht bestritten. Im Übrigen ist es offensichtlich, dass sie nicht genau die von der Steuerverwaltung geforderten Beträge hätten bezahlen können, wenn sie von der Zahlungsmahnung und der Abschlusszinsrechnung keine Kenntnis gehabt hätten. Damit besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass zumindest die Zahlungsmahnung und der Kontoauszug vom 26. August 2021 sowie die Abschlussrechnung und der Kontoauszug vom 15. September 2021 den Rekurrierenden zugestellt worden sind.

 

2.4      Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass die Rekurrierenden den erheblichen Betrag von CHF 29'934.70 bezahlt haben, ohne vorher auf dem Kontoauszug zu prüfen, woraus er resultiert. Bei der Prüfung des Kontoauszugs haben sie zweifellos den Buchungstext «Ordentliche Steuer (def.)» gesehen. Aufgrund des Vermerks «def.», der den definitiven Charakter der Steuerforderung eindeutig zum Ausdruck bringt, müssen sie erkannt haben, dass bereits eine Veranlagungsverfügung ergangen war. Eine Abschlusszinsrechnung wird offensichtlich nicht ausgestellt, bevor der Steuerbetrag, für den die Belastungszinsen geschuldet sind, mit einer Veranlagungsverfügung festgesetzt worden ist. Daher müssen die Rekurrierenden auch aufgrund der Abschlusszinszahlung erkannt haben, dass die Steuerverwaltung bereits eine Veranlagungsverfügung erlassen hatte. Dass die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung sowohl die kantonalen Steuern als auch die direkte Bundessteuer betreffen, war den Rekurrierenden aufgrund der bisherigen Veranlagungsverfügungen zweifellos bekannt. Insgesamt besteht aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände kein ernsthafter Zweifel daran, dass sich die Rekurrierenden spätestens im Zeitpunkt der Zahlung vom 2. November 2021 bewusst gewesen sind, dass betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2018 bereits eine Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung ergangen war. Wenn sie diese noch nicht erhalten hätten, hätten sie die Steuerverwaltung nach allgemeiner Lebenserfahrung höchstwahrscheinlich bereits im Jahr 2021 um Zustellung der Veranlagungsverfügung ersucht, nachdem sie aufgrund der Zahlungsmahnung und der Abschlusszinsrechnung erkannt hätten, dass sie eine solche erlassen hat.

 

2.5      Dass die Steuerverwaltung die Rekurrierenden mahnen musste, stellt jedenfalls im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (Akten STRK.2022.56 S. 2) kein Indiz dafür dar, dass ihnen die Veranlagungsverfügung mit der Zahlungsaufforderung nicht zugestellt worden ist. In den Akten findet sich eine 1. Mahnung vom 27. Januar 2020, mit der die Steuerverwaltung die Rekurrierenden darauf hinwies, dass sie die Steuererklärung 2018 nicht innerhalb der Abgabefrist eingereicht hatten, und sie ersuchte, innerhalb von 30 Tagen die Steuererklärung einzureichen oder um Erstreckung der Abgabefrist zu ersuchen (Akten Steuerverwaltung Veranlagungsverfahren 2018). Mit einer sich ebenfalls in den Akten befindenden 2. Mahnung vom 26. März 2020 stellte die Steuerverwaltung fest, dass die Rekurrierenden auf die erste Mahnung nicht reagiert hatten, und ersuchte sie unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen innert 20 Tagen die Steuererklärung 2018 oder ein Gesuch um Verlängerung der Abgabefrist einzureichen (Akten Steuerverwaltung Veranlagungsverfahren 2018). Dementsprechend stellte die Steuerverwaltung den Rekurrierenden eine 1. Steuererklärungs-Mahngebühr und eine 2. Steuererklärungs-Mahngebühr in Rechnung (Akten STRK.2022.56 S. 42). Die Rekurrierenden machen nicht geltend, dass sie die Mahnungen nicht erhalten hätten oder die Gebühren zu Unrecht erhoben worden seien. Folglich ist davon auszugehen, dass sie zwei Mal gemahnt werden mussten, bevor sie ihre Steuererklärung 2018 eingereicht haben. Mit Schreiben vom 21. August 2020 ersuchte die Steuerverwaltung die Rekurrierenden unter Androhung der Veranlagung der fraglichen Positionen nach pflichtgemässem Ermessen um Einreichung von Unterlagen und Belegen betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten (Akten STRK.2022.56 S. 32; vgl. dazu angefochtener Entscheid Sachverhalt lit. A). Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz blieb diese Rückfrage unbeantwortet (angefochtener Entscheid Sachverhalt lit. A). Dass sie das Schreiben vom 21. August 2020 nicht erhalten hätten, machen die Rekurrierenden nicht geltend. Somit haben die Rekurrierenden mehrere von der Steuerverwaltung angesetzte Fristen nicht eingehalten und sind sie ihrer gesetzlichen Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung 2018 erst nach zweimaliger Mahnung nachgekommen. Unter diesen Umständen erscheint es naheliegend, dass sie auch den geschuldeten Steuerbetrag erst aufgrund der Zahlungsmahnung vom 26. August 2021 bezahlt haben, obwohl sie bereits mit der Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021 die Steuerabrechnung mit Zahlungsaufforderung vom gleichen Tag erhalten haben.

 

2.6      Insgesamt besteht aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich die Rekurrierenden spätestens im Zeitpunkt der Zahlung vom 2. November 2021 bewusst gewesen sind, dass betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2018 bereits eine Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung ergangen war. Wenn sie diese noch nicht erhalten hätten, hätten sie die Steuerverwaltung nach allgemeiner Lebenserfahrung höchstwahrscheinlich bereits im Jahr 2021 um Zustellung der Veranlagungsverfügung ersucht, nachdem sie aufgrund der Zahlungsmahnung und der Abschlusszinsrechnung erkannt hätten, dass sie eine solche erlassen hat.

 

2.7      Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass die Rekurrierenden am 9. September und 2. November 2021 die auf der Veranlagungsverfügung beruhenden Beträge bezahlt hätten, wenn sie die Veranlagungsverfügung noch nicht erhalten hätten. Der Einwand der Rekurrierenden, ein Mahnschreiben einer Behörde entfalte einen psychologischen Zahlungsdruck, ändert daran nichts. Da die Zahlungsfrist 20 Tage betrug, wäre es den Rekurrierenden ohne weiteres möglich gewesen, die Steuerverwaltung innert dieser Frist um Zustellung der Veranlagungsverfügung zu ersuchen und die Zahlung nach deren Erhalt rechtzeitig zu leisten. Noch unwahrscheinlicher ist es, dass die Rekurrierenden sogar die Mahngebühr bezahlt hätten, wenn sie die Veranlagungsverfügung noch nicht erhalten hätten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass sie die Gebühr in diesem Fall bestritten hätten mit dem Argument, die Mahnung sei mangels Zustellung der Veranlagungsverfügung zu Unrecht erfolgt.

 

2.8      Insgesamt besteht aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände kein ernsthafter Zweifel daran, dass die Veranlagungsverfügung vom 10. Juni 2021 betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2018 den Rekurrierenden nach dem 10. Juni 2021 und vor dem 2. November 2021 zugestellt worden ist. Damit ist bewiesen, dass die Veranlagungsverfügung den Rekurrierenden im Zeitraum zwischen dem 11. Juni und 1. November 2021 zugestellt worden ist. Aus dem von ihnen zitierten Bundesgerichtsurteil 2C_179/2021 vom 25. Oktober 2021 können die Rekurrierenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil ihre Darstellung, dass ihnen die Veranlagungsverfügung erst aufgrund ihrer Nachfrage im Januar 2022 zugestellt worden sei, aus den vorstehend dargelegten Gründen weder plausibel noch nachvollziehbar und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist. Dass ihr guter Glaube zu vermuten ist (vgl. BGer 2C_179/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.6, 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 116 DBG N 19), ändert daran nichts. 

 

2.9      Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach der Zustellung zu erheben (§ 160 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG). Da aus den vorstehend dargelegten Gründen bewiesen ist, dass die Veranlagungsverfügung den Rekurrierenden spätestens am 1. November 2021 zugestellt worden ist, hat die Einsprachefrist spätestens am 1. Dezember 2021 geendet. Damit sind die Einsprachen vom 4. März 2022 verspätet. Folglich ist die Steuerverwaltung darauf zu Recht nicht eingetreten. Die Feststellung der Steuerrekurskommission, dass die Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügung zu Recht nicht revidiert habe (angefochtener Entscheid E. 5 f.), wird im Rekurs und der Beschwerde nicht beanstandet. Daher ist im vorliegenden Urteil nicht weiter darauf einzugehen.

 

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen Entscheide nicht zu beanstanden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren tragen die Rekurrierenden in solidarischer Verbindung deren Kosten mit Gebühren von CHF 800.– für das Rekursverfahren und CHF 600.– für das Beschwerdeverfahren (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.

 

Die Rekurrierenden und Beschwerdeführenden tragen in solidarischer Verbindung die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'400.–, einschliesslich Auslagen (CHF 800.– entfallend auf das Rekursverfahren VD.2023.103 und CHF 600.– entfallend auf das Beschwerdeverfahren VD.2023.104).

 

Mitteilung an:

-       Rekurrierende

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-       Eidgenössische Steuerverwaltung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.