Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2023.119

 

URTEIL

 

vom 9. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Marc Oser, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                         Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt Lenzburg,

Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg 1

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-

zug vom 11. Juli 2023

 

betreffend Einweisung in die Sicherheitsabteilung II (Kleingruppenvoll-

zug) der Justizvollzugsanstalt Lenzburg

 


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) wurde mit Urteil SG.2019.207 des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2020 des Raubes, der versuchten Erpressung, der Hehlerei, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Appellationsgericht mit rechtskräftigem Urteil SB.2020.24 vom 26. März 2021 mit Ausnahme des Schuldspruchs betreffend Hehlerei bestätigt. Dagegen erhob der Rekurrent insoweit Beschwerde an das Bundesgericht, als damit gleichzeitig die mit dem Urteil des Strafgerichts angeordnete Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren bestätigt worden ist. Diese Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_959/2021 vom 9. November 2022 ab. Mit Urteil SG.2020.262 vom 15. Februar 2021 wurde der Rekurrent der versuchten Erpressung, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Nötigung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und zu 11 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Auf Berufung des Rekurrenten wie auch der Staatsanwaltschaft hin erklärte das Appellationsgericht den Rekurrenten mit Urteil SB.2021.102 vom 14. April 2023 – neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen versuchter Erpressung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen, teils versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen Sachbeschädigung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 600.– und verwies ihn für 5 Jahre des Landes. Weiter wurde der Rekurrent mit Urteil SG.2021.169 des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2021 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren verurteilt sowie für 10 Jahre des Landes verwiesen. Der Rekurrent focht dieses Urteil zunächst mit Berufung beim Appellationsgericht an (Verfahren SB.2022.33), zog die Berufung jedoch mit Eingabe vom 5. April 2023 wieder zurück.

 

Im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs trat der Rekurrent am 14. April 2022 in den Normalvollzug der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel ein. Vorher befand er sich im Gefängnis Bässlergut und im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 versetzte die Vollzugsbehörde den Rekurrenten rückwirkend per 7. Juli 2022 für sechs Monate bis längstens am 6. Januar 2023 in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel. In der Folge wurde jener aufgrund eines verbesserten Vollzugsverhaltens und vor dem Hintergrund des Urteils des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht vom 29. Dezember 2022 am 7. Januar 2023 in die Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel versetzt. Am 16. Januar 2023 teilte die JVA Bostadel mit, dass der Rekurrent aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen und geäusserter Todesdrohungen von der JVA Bostadel zur Verfügung gestellt werde. Daraufhin versetzte die Vollzugsbehörde jenen wegen des mit seinem auffälligen Verhalten einhergehenden Fremdgefährdungspotentials mit Verfügung vom 7. Februar 2023 rückwirkend per 19. Januar 2023 in die Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg.

 

Mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 15. Februar 2023) beantragte der Rekurrent, nun vertreten durch Advokatin [...], die Haftentlassung. Die Appellationsgerichtspräsidentin wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 27. Februar 2023 ab und ordnete bis zum 14. April 2023 Sicherheitshaft im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt an, woraufhin der Rekurrent am 2. März 2023 nach Basel rückversetzt wurde. Mit Verfügung vom 12. April 2023 ersuchte die Appellationsgerichtspräsidentin die Vollzugsbehörde um Vollzug des mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2022 bestätigten und somit in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2021. Seit dem 14. April 2023 befindet sich der Rekurrent dementsprechend im ordentlichen Vollzug betreffend die zweijährige Freiheitsstrafe im Rahmen des vorgenannten Urteils.

 

Am 21. April 2023 versetzte die Vollzugsbehörde den Rekurrenten in das Gefängnis Bässlergut. Nachdem die Vollzugsbehörde vom Gefängnis Bässlergut am 27. April 2023 und mit Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 8. Mai 2023 über das aktuelle Vollzugsverhalten des Rekurrenten informiert worden war, ersuchte sie unter anderem die JVA Lenzburg um Aufnahme des Vorgenannten. Am 23. Mai 2023 teilte die JVA Lenzburg der Vollzugsbehörde mit, dass eine direkte Aufnahme in den Normalvollzug abgelehnt werde, da der Rekurrent während seines Aufenthalts im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt bereits wieder mit Tätlichkeiten aufgefallen sei. In diesem Zusammenhang sei anzunehmen, dass der Rekurrent bei einer Versetzung in das Grosskollektiv der JVA Lenzburg, welches bedeutend grösser sei als das aktuelle Vollzugsregime im Gefängnis Bässlergut, überfordert sein werde, da er bereits disziplinarisch in Erscheinung getreten sei und Schwierigkeiten im Vollzug gezeigt habe. Eine Aufnahme in die Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg werde als zielführend und sinnvoll erachtet. Auf Nachfrage erklärte die JVA Lenzburg am 9. Juni 2023, dass sie einer Aufnahme in die Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg zustimme und der Rekurrent per 19. Juni 2023 in die vorgenannte Abteilung versetzt werden könne.

 

Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 beantragte der Rekurrent dem Appellationsgericht im Rahmen einer superprovisorischen Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, dass er im Gefängnis Bässlergut im Normalvollzug zu belassen sei, bis das Gericht über die Rechtmässigkeit der Einweisung in die Sicherheitsabteilung entschieden habe. In der Folge untersagte der Präsident des Appellationsgerichts der Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 17. Juni 2023 vorläufig superprovisorisch, den Rekurrenten in die JVA Lenzburg zu versetzen. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 hob der Präsident des Appellationsgerichts die Verfügung vom 17. Juni 2023 auf und wies den Antrag, die Vollzugsbehörde sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Rekurrenten im Normalvollzug zu belassen, ab.

 

Auf Anfrage teilte die JVA Lenzburg am 7. Juli 2023 mit, dass der Rekurrent am 12. Juli 2023 in den Kleingruppenvollzug versetzt werden könne. Im Rahmen des durch den Leiter Vollzug des Gefängnisses Bässlergut am 7. Juli 2023 persönlich gewährten rechtlichen Gehörs äusserte sich der Rekurrent dahingehend, dass er nichts zur beabsichtigten Einweisung in den Kleingruppenvollzug der JVA Lenzburg sagen wolle.

 

Mit Verfügung der Vollzugsbehörde vom 11. Juli 2023 wurde der Rekurrent per 12. Juli 2023 für längstens sechs Monate bis am 11. Januar 2024 in die Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg versetzt. Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent mit Eingabe vom 24. Juli 2023 Rekurs an, den er mit Eingabe vom 11. August 2023 begründete. Er beantragt u.a., es sei die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzuges vom 11. Juli 2023 aufzuheben und es sei der Rekurrent umgehend in den Normalvollzug zu versetzen. Eventualiter sei die angeordnete Unterbringungsdauer in der Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg von längstens sechs auf längstens zwei Monate zu reduzieren. Weiter stellt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anträge, es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei der Rekurrent persönlich anzuhören und sei ein Augenschein von der Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg vorzunehmen, dies alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.

 

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. August 2023 wurde das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2023 beantragt die Vollzugsbehörde, es sei der Rekurs vom 24. Juli 2023 vollumfänglich abzuweisen, dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Der Rekurrent replizierte hierauf mit Eingabe vom 9. Oktober 2023, wobei er an den bisherigen Anträgen und Begründungen vollumfänglich festhielt.

 

Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.2      Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

 

2.

2.1      Der Rekurrent beantragt einerseits seine persönliche Anhörung. Er habe zwar verbale Auseinandersetzungen gehabt und es sei zu kleineren Streitereien gekommen, aber er habe nichts getan, das als Untragbar bezeichnet werden könne. Auch die Eigenschaft, dass er nicht alles akzeptiere, sich für seine Interessen einsetze und er versuche, sein Gegenüber von seinem Standpunkt zu überzeugen, sei völlig gesund und würde bei einer Person in Freiheit vielleicht sogar als positives «Verkaufstalent» eingestuft werden. Es sei absolut lebensfremd, wenn Gefangene ohne jeglichen Eigenwillen funktionieren sollten. Der Rekurrent habe keine psychische Störung und habe während des gesamten Vollzugs niemanden verletzt. Auch die Rechtsvertreterin könne bestätigen, dass er sehr höflich sei und man gute Gespräche mit ihm führen könne. Es sei äusserst befremdend, die Ausführungen der Vorinstanz zu lesen, vor allem, wenn man sich vor Augen führe, dass die hier entscheidenden Behörden noch nie persönlich mit ihm gesprochen hätten. Nachdem der Rekurrent nun seit über einem Jahr darum kämpfe, diesen «Gefährlichkeitsstempel» wieder loszuwerden, wäre es angemessen, dass sich die angerufene Instanz ein eigenes Bild von ihm mache. Es werde deshalb beantragt, dass er persönlich vorgeladen und angehört werde.

 

Andererseits wird durch den Rekurrenten ein Augenschein vor Ort beantragt. Es stelle sich nämlich die Frage, inwieweit die urteilende Instanz und die verfügende Behörde überhaupt Kenntnis von den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort hätten. Es wäre deshalb sinnvoll und angemessen, wenn sich die Entscheidträger persönlich davon überzeugten, welche Tragweite eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung II für den Betroffenen habe und ob diese für den Rekurrenten tatsächlich angemessen sei.

 

2.2      Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VRPG «nur» bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Vollzugsrechtliche Fragen werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (VGE VD.2020.57 vom 2. September 2020 E. 1.4, VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann er auch bloss eine Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen (VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 1.3, VD.2014.123 vom 25. November 2014 E. 1.3).

 

2.3      Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten ist vorliegend nicht angezeigt, da der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten bzw. seiner aktuellen Situation – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – für die Beantwortung der zur Diskussion stehenden Fragen nicht von Bedeutung ist bzw. ohne weiteres anhand der Akten entschieden werden kann. Bereits hier gilt es jedoch festzuhalten, dass bereits aus den Reglementen über die Ausgestaltung des Vollzugs resp. im Merkblatt 30.3 «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung» des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 28. Oktober 2022 (SSED 30.3) unter Art. 14 die Ausgestaltung des Vollzugs in einer Sicherheitsabteilung B ersichtlich ist (so etwa Kleingruppen von in der Regel 5-10 Personen, Besuche hinter Trennscheiben, Unterbringung in Einzelzellen ausserhalb der Arbeit und Freizeit sowie des täglichen Spaziergangs) und es mithin diesbezüglich keines zusätzlichen Augenscheins vor Ort bedarf.

 

2.4

2.4.1   In seinem Rekurs macht der Rekurrent ferner «eine krasse Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör» geltend. So habe am 9. Juni 2023 die JVA Lenzburg offenbar bestätigt, dass sie den Rekurrenten per 19. Juni 2023 in die Sicherheitsabteilung II aufnehmen könne. Am 14. Juni 2023 habe sich die Rechtsvertreterin des Rekurrenten telefonisch bei der Vollzugsbehörde erkundigt, wohin der Rekurrent verlegt werden würde. Man habe ihr jedoch keine Auskunft erteilt und ihr eine Verfügung in Aussicht gestellt. Am 15. Juni 2023 habe der Rekurrent deshalb eine vorsorgliche Massnahme beim Appellationsgericht beantragt. Erst am 7. Juli 2023 sei ihm dann das diesbezügliche rechtliche Gehör gewährt worden und die angefochtene Verfügung sei erst am 11. Juli 2023 ergangen.

 

2.4.2   Dem Vorbringen des Rekurrenten kann vorliegend nicht gefolgt werden. So wurde er unbestrittenermassen über die geplante Verlegung orientiert und erhielt die Möglichkeit, sich dazu vorgängig zu äussern, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte (s. Stellungnahme vom 7. Juli 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 147).

 

3.

3.1      Die Vorinstanz erwog in materieller Hinsicht, dass der Rekurrent im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs hauptsächlich in Sicherheitsabteilungen habe untergebracht werden müssen, da er unverändert ein auffälliges Vollzugsverhalten mit wiederholt aggressivem, tätlichem sowie regelwidrigem Benehmen gezeigt habe. Es sei augenscheinlich, dass er nach wie vor über keine adäquaten Konfliktbewältigungsstrategien verfüge und bei auftretenden Unstimmigkeiten weiterhin auf körperliche Gewalt zurückgreife. Obschon es im Gefängnis Bässlergut bis anhin zu keinen tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, sei der Rekurrent auch in dieser Vollzugsinstitution bereits mehrfach mit regelwidrigem Verhalten aufgefallen. Aufgrund der fehlenden Bearbeitung seiner Problembereiche sei nicht davon auszugehen, dass mittlerweile eine Haltungs- und Einstellungsänderung eingetreten sei. Angesichts des anhaltend auffälligen Verhaltens des Rekurrenten sei ein erhöhter Betreuungsbedarf in einem eng betreuten und kontrollierten Setting, wie dies der Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung II biete, unerlässlich. Der Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung II diene ausserdem dazu, das Verhalten des Rekurrenten eingehender zu monitorisieren, damit aggressiven und/oder gewalttätigen Ausbrüchen im Rahmen einer Überforderungssituation vorgebeugt und dementsprechend die Anstaltssicherheit sowie der Schutz des Anstaltspersonals und der Mitgefangenen gewährleistet werden könne. Folglich werde der Rekurrent per 12. Juli 2023 für längstens sechs Monate bis am 11. Januar 2024 in den Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg versetzt. Die Direktion der JVA Lenzburg werde ersucht, spätestens vor Ablauf von sechs Monaten über den Verlauf zu berichten, damit die Vollzugsbehörde eine Überprüfung einer allfälligen Versetzung des Rekurrenten in den Normalvollzug vornehmen könne.

 

3.2      Der Rekurrent macht demgegenüber geltend, dass sich zunächst die Frage stelle, weshalb nicht eine kürzere Dauer der Versetzung – als vorliegend für längstens sechs Monate – angeordnet werde, zumal dies in anderen Fällen ebenfalls so gehandhabt werde und die Einweisungen in die Sicherheitsabteilung II in der JVA Lenzburg von Basel-Stadt auch schon nur für zwei oder drei Monate angeordnet worden sei. Dies vor allem in Anbetracht dessen, dass sich vorliegend gezeigt habe, dass die Vollzugsbehörde nicht gewillt sei, proaktiv bereits vor Ablauf der sechs Monate erneut zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung noch gerechtfertigt sei.

 

Des Weiteren sei von der Vollzugsbehörde festgehalten worden, dass der Rekurrent, nachdem ihn die JVA Bostadel am 16. Januar 2023 zur Verfügung gestellt gehabt habe, per 19. Januar 2023 in die Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg versetzt worden sei. Der Rekurrent habe sich jedoch vom 27. Januar bis zum 9. Februar 2023 im Untersuchungsgefängnis im Kanton Basel-Stadt befunden. Bevor er in die Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg verlegt worden sei, sei er somit 10 Tage in der normalen Station des Untersuchungsgefängnisses gewesen, zusammen mit anderen Häftlingen. Bereits diese Tatsache spreche dagegen, dass vom Rekurrenten eine derart akute und grosse Gefahr für andere Personen ausgegangen sei, da er ansonsten hätte isoliert werden müssen. Die Vollzugsbehörde halte sodann fest, dass die JVA Lenzburg am 23. Mai 2023 mitgeteilt habe, dass sie den Rekurrenten aufgrund seiner Vorgeschichte nur in die Sicherheitsabteilung II aufnehmen würde. Doch bereits am 22. Mai 2023 habe die JVA Thorberg per E-Mail mitgeteilt, dass sie den Rekurrenten (ohne Einschränkungen) auf die Warteliste genommen habe. Die Vollzugsbehörde könne sich somit nicht darauf berufen, dass sie sich aufgrund der Rückmeldung der JVA Lenzburg «gezwungen» gesehen habe, ihn dort in die Sicherheitsabteilung einzuweisen, weil er nicht in den Normalvollzug aufgenommen würde. Die mildere Massnahme wäre gewesen, den Rekurrenten im Gefängnis Bässlergut zu belassen und auf einen Platz in der JVA Thorberg zu warten. Mit der Einweisung in die Sicherheitsabteilung II habe die Vollzugsbehörde somit gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Hinzu komme, dass die JVA Lenzburg nach der JVA Pöschwies die zweitmeisten Haftplätze aufweise und es sich somit um eine viel grössere Anstalt als die JVA Thorberg handle. Die Zurückhaltung der JVA Lenzburg könne somit auch auf diesen Umstand zurückgeführt werden. Die Vollzugsbehörde habe es bis anhin unterlassen darzulegen, weshalb als mildere Massnahme nicht auf einen Platz in der JVA Thorberg gewartet worden sei.

 

Die Vollzugsbehörde halte des Weiteren fest, dass eine Unterbringung in der Sicherheitsabteilung II keine Einzelhaft darstellen würde. Dies möge vielleicht formal gesehen so sein, doch nachdem die Rechtsvertreterin den Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung II besucht habe und sowohl von ihm als auch von den dortigen Angestellten über die tatsächlichen Verhältnisse unterrichtet worden sei, lasse sich festhalten, dass der Rekurrent sich beinahe in Einzelhaft befinde. Die Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg sei im Gegensatz zur Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel kleiner und es gebe viel weniger Freiheiten. Faktisch sehe es so aus: Der Rekurrent befinde sich auf einer Station mit nur drei anderen Gefangenen. Einer davon verlasse seine Zelle sozusagen gar nie. Es bestehe keine Arbeitspflicht, so dass er bei der Arbeit häufig alleine oder nur zu zweit sei. Die anderen auf der Station hätten teils diagnostizierte psychische Störungen und befänden sich zum Teil in einer Massnahme. Der Spazierhof sei kleiner als der im Gefängnis Bässlergut und sei ebenfalls einzig eine mit Beton und Eisen umrandete Graufläche, die grösstenteils von einem PingPong-Tisch eingenommen werde, den der Rekurrent jedoch mangels Spielpartner noch nicht mal nutzen könne. Das Schlimmste sei jedoch, dass der Rekurrent nur unter der Woche während den Bürozeiten telefonieren und Besuch empfangen könne. Das bedeute, dass er seine Tochter ab Schulbeginn nicht mehr werde hören und sehen können. Dies sei auch eine äusserst grosse Belastung für sie, da sie den Rekurrenten im Bässlergut alle zwei Wochen besuchen und häufig am Telefon habe hören können. In der Sicherheitsabteilung II seien Besuche zudem nur hinter einer Trennscheibe erlaubt. Auch die Rechtsvertreterin habe den Rekurrenten nicht ohne Trennscheibe sehen dürfen. Der Besucherraum sei ein dunkler Betonraum ohne Fenster. Auch dies sei kein angemessener Ort für ein kleines Mädchen, das seinen Vater sehen wolle und ihn vor kurzem noch in die Arme habe schliessen dürfen. Die Einschränkungen, die dem Rekurrenten auferlegt würden, seien derart einschneidend, dass sie beinahe der Einzelhaft gleichkämen. Es gehe ihm zunehmend schlechter, so habe er kurzzeitig in die Psychiatrie verlegt werden müssen. Er sei verzweifelt und wolle endlich irgendwo ankommen, wo er sich bis zu seinem Strafende einleben und eine Zukunftsperspektive aufbauen könne. So wäre er auch daran interessiert, eine Ausbildung machen zu können, damit ihm die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach seiner Entlassung gelingen könne.

 

Die Vollzugsbehörde verweise auf die Disziplinarverfügung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 3. April 2023, in welcher der Rekurrent wegen einer Ohrfeige diszipliniert worden sei. Aus der Disziplinarverfügung ergebe sich jedoch, dass der Ohrfeige ein Streit vorausgegangen sei, in dem der Mitgefangene des Rekurrenten ihm zuerst eine Ohrfeige verpasst gehabt habe. Deshalb sei er auch weniger streng diszipliniert worden als der Mitgefangene, der zuerst tätlich geworden sei. Ausserhalb der Gefängnismauern würde so etwas aufgrund einer Retorsion noch nicht einmal strafrechtlich geahndet werden. Die Disziplinierung sei sodann ein völlig ausreichendes Mittel, um im Strafvollzug solchen kleinen Reibereien zu begegnen. Aber dies reiche auf jeden Fall nicht aus, um eine Person in eine Sicherheitsabteilung zu verlegen, die derart streng ausgestaltet sei. Bereits die Tatsache, dass dort Besuche nur hinter Trennscheiben erfolgen könnten, belege, dass die Sicherheitsabteilungen für Personen gedacht seien, von denen eine Gefahr für andere ausgehe, und zwar in einem solchen Masse, dass das Sicherheitsrisiko derart hoch eingestuft werde, dass noch nicht einmal die eigene Anwältin dem Mandanten ohne Trennscheibe begegnen dürfe. Es sei befremdlich, den Rekurrenten nun derart isoliert und abgesichert zu sehen, nachdem er monatelang im Gefängnis Bässlergut und dort mit 12 bis 15 anderen Gefangenen zusammen auf der Station gewesen sei, ohne dass er im Bässlergut irgendeine Gewalttätigkeit verübt hätte sowie regelmässigen Besuch im offenen Besuchsraum habe empfangen dürfen. Auch den Disziplinierungen wegen kleineren Tätlichkeiten habe nie ein Sachverhalt mit einer Verletzung zu Grunde gelegen. Hinzu komme, dass der Rekurrent kurz zuvor über mehr als sechs Monate hinweg in Einzelhaft verbracht habe. Dies habe ihn enorm belastet. Es sei allgemein bekannt, dass Einzelhaft derart gravierend sei, dass sie sogar als psychische Folter eingestuft werde. Es stelle sich vorliegend deshalb die Frage, ob die kleineren Auseinandersetzungen, die der Rekurrent gehabt habe, nicht viel mehr darauf zurückzuführen seien, dass er durch die Einzelhaft derart unter Leidensdruck gesetzt worden sei. Wäre dem so, so wäre es letztlich das Verschulden der Behörden, weil sie den Rekurrenten ursprünglich ungerechtfertigterweise für sechs Monate in Einzelhaft versetzt hätten.

 

Die Vollzugsbehörde verweise ferner auf einen Führungsbericht vom 8. Mai 2023, gemäss welchem der Rekurrent in wiederholte körperliche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen sei. Der Rechtsvertreterin seien hingegen nur zwei solcher Vorfälle bekannt, so dass von «wiederholt» noch lange keine Rede sein könne. Sodann werde selbst festgehalten, dass der Rekurrent einmal mit einem zweitägigen Arrest diszipliniert worden sei, sprich nur einmal sei ihm ein Verschulden unterstellt worden, andernfalls hätte es zu mehr Disziplinierungen kommen müssen. Das Gefängnis Bässlergut habe den Rekurrenten einzig wegen des Besitzes einer kleinen Menge Cannabis zum Eigenkonsum diszipliniert. Die Bezeichnung des Rekurrenten als «fordernd» dürfe selbstverständlich nicht mit «gefährlich für andere» gleichgesetzt werden. Es bleibe festzustellen, dass der Rekurrent mehrfach als «aneckend» empfunden werde, wobei dies meist nicht näher substantiiert werden könne, sondern es auf dem «Bauchgefühl» von Personen beruhe, oder eben aufgrund der Aktenlage, gemäss welcher der Rekurrent eben bereits schon als «gefährlich» abgestempelt worden sei. So habe auch der Psychiater, durch den das ganze erst initiiert worden sei, nicht objektivieren können, weshalb vom Rekurrenten eine derartige Gefahr ausgehen würde, dass er in Einzelhaft hätte versetzt werden müssen. Selbst wenn der Rekurrent tatsächlich eine «unangenehme», «fordernde» Person wäre, so könne dies noch lange nicht dazu führen, dass jemand in eine Sicherheitsabteilung mit psychisch Beeinträchtigten oder hoch gefährlichen Personen versetzt werde. Auch dann, wenn der Rekurrent ein «Provokateur» wäre, so sei es letztlich die Person, die zur Tätlichkeit greife, von der die Gefahr für andere ausgehe. Dies gelte gerade im Hinblick auf den Vorfall vom 19. Januar 2023, bei dem der Rekurrent von hinten mit einem Stuhl gegen den Kopf angegriffen worden sei und ihm die Vollzugsbehörde beinahe das Verschulden dafür zuschieben wolle. Egal was ein Mensch für provozierende Worte wähle, gebe es keine Rechtfertigung für eine versuchte schwere Körperverletzung. Die Ausführung der Vollzugsbehörde sei falsch, dass der Rekurrent «weiterhin zu körperlicher Gewalt» greife. Immerhin habe er noch nie zuerst zur Tätlichkeit gegriffen und bei der erwähnten Ohrfeige habe er einzig im Rahmen einer Retorsion «zurückgegeben». Es sei nach wie vor unverständlich, weshalb der Rekurrent stets als «zu Gewalt greifend» abgestempelt werde. Auch sei nicht klar, inwiefern das Anstaltspersonal – gegenüber welchem er gemäss allen Berichten stets freundlich aufgetreten sei – und die Mitgefangenen Schutz vor ihm bräuchten.

 

Es werde in der angefochtenen Verfügung ferner in keinster Weise dargetan und sei auch nicht ersichtlich, wie die momentane Unterbringung des Rekurrenten ihn auf eine Wiedereingliederung im Normalvollzug vorbereiten solle. Immerhin sei er dort kaum im Kontakt mit anderen Personen und er werde durch diese weitgehende Beschränkung einzig immer depressiver. Der Rekurrent sei äusserst aktiv und kontaktfreudig. In dieser Gruppe, die beinahe Einzelhaft darstelle und in der sich einzig Personen befänden, die psychische Störungen aufweisen würden, werde man seinen Bedürfnissen nicht gerecht. Zudem sei nicht klar, wie der Rekurrent «lernen» sollte (es werde bestritten, dass er dies nicht bereits auch jetzt könne), sich in eine Gruppe zu integrieren und mit Mitgefangenen umzugehen, wenn er komplett von diesen isoliert sei und es sich bei den sporadischen Kontakten, die er jetzt habe, nicht um eine Gruppe handle, in die er sich eingliedern könnte. Es widerspreche jedweder Logik, dass er von einer Gruppe von 12-15 Personen in eine Gruppe von einzig drei anderen versetzt werde.

 

Abschliessend halte die Vollzugsbehörde fest, dass die Einweisung für längstens sechs Monate angeordnet sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht eine kürzere Dauer angeordnet worden sei. Nach Rücksprache mit Angestellten der JVA Lenzburg, sei der Rechtsvertreterin bestätigt worden, dass vom Kanton Basel-Stadt auch schon Einweisungen für zwei oder drei Monate erfolgt seien, und dass es als zielführend erachtet werde, wenn der Rekurrent demnächst ins «Haus B» der JVA Lenzburg versetzt würde. Dies sei eine Abteilung für kürzere Freiheitsstrafen. Dort könnte er vor einer Versetzung ins Grosskollektiv untergebracht werden. Es wäre somit die mildere Massnahme, wenn die Einweisung des Rekurrenten nur für zwei Monate anstatt für längstens sechs Monate angeordnet wäre.

 

3.3      Die Vollzugsbehörde verweist in ihrer Vernehmlassung grundsätzlich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 11. Juli 2023. Ferner sei im vorliegenden Rekursverfahren das Urteil des Appellationsgerichts VD.2023.10/20 vom 24. Juli 2023, mit welchem die seinerzeitigen Rekurse gegen die Einweisung in die Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel sowie gegen die Einweisung in die Sicherheitsabteilung I der JVA Lenzburg abgewiesen worden seien, zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe damals insbesondere festgestellt, dass der Rekurrent sowohl wiederholt durch aggressives Verhalten aufgefallen sei wie auch einen hohen Betreuungsbedarf aufweise. Daran habe sich nichts geändert bzw. dies habe auch zum Zeitpunkt der Versetzung des Rekurrenten vom Gefängnis Bässlergut in die Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg Gültigkeit gehabt. Die Haltung der Vollzugsbehörde und der JVA Lenzburg, den Rekurrenten nicht vom Gefängnis Bässlergut in das Grosskollektiv der JVA Lenzburg zu versetzen, sondern den Übertritt in diese Konkordatsanstalt vorerst über den Kleingruppenvollzug durchzuführen, sei folglich nicht zu beanstanden (gewesen).

 

Entgegen der Ansicht des Rekurrenten sei bei dieser Ausgangslage auch kein milderes Mittel zur Versetzung in den Kleingruppenvollzug zur Verfügung gestanden. Soweit der Rekurrent aus der Eingangsbestätigung der JVA Thorberg vom 22. Mai 2023 zu seinen Gunsten ableiten wolle, dass diese Vollzugseinrichtung einer Aufnahme direkt in den Normalvollzug zugestimmt hätte, verkenne er, dass damit lediglich bestätigt worden sei, dass eine Aufnahme auf die Warteliste erfolgt sei. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung im Kleingruppenvollzug klarerweise gegeben gewesen seien und nach wie vor gegeben seien, vermöge die Argumentation des Rekurrenten, die Vollzugsbehörde hätte auf einen Platz in der JVA Thorberg warten und ihn vorübergehend im Gefängnis Bässlergut belassen müssen, nicht zu überzeugen. Die Vollzugsbehörde sei verpflichtet, namentlich Freiheitsstrafen in den konkordatlichen Einrichtungen zu vollziehen. Daraus folge auch, dass möglichst diejenige im Einzelfall geeignete Justizvollzugsanstalt ausgewählt werde, welche eine Aufnahme am schnellsten bewerkstelligen könne. Damit werde sichergestellt, dass eingewiesene Personen im Strafvollzug nach Massgabe der Möglichkeiten möglichst kurz in kantonalen Vollzugsanstalten verbleiben würden. Die Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg sei die geeignete Vollzugseinrichtung. Inwiefern auch der vom Rekurrenten behauptete angebliche Grössenunterschied zwischen der JVA Thorberg und der JVA Lenzburg – die JVA Lenzburg sei «eine viel grössere Anstalt als die JVA Thorberg» – für die Einschätzung Letzterer hätte eine Rolle spielen sollen, erschliesse sich der Vollzugsbehörde in keiner Weise. Diese beiden Vollzugseinrichtungen gehörten zu den drei grossen geschlossenen Justizvollzugsanstalten im Nordwest- und Innerschweizer Konkordat und böten mit 188 Plätzen (JVA Lenzburg) sowie 149 Plätzen (JVA Thorberg) ein quantitativ vergleichbares Angebot im Bereich des Normalvollzugs an. Im Zusammenhang mit den behaupteten Missständen im Kleingruppenvollzug der JVA Lenzburg werde darauf hingewiesen, dass die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) zuletzt am 6. März 2018 über die Verhältnisse in den Sicherheitsabteilungen I und II der JVA Lenzburg Bericht erstattet und insbesondere keine Rügen an den materiellen Haftbedingungen (Infrastruktur) sowie dem Haftregime vorgebracht habe und stattdessen in positiver Hinsicht das Beschäftigungs- und Bildungsangebot in der Sicherheitsabteilung II hervorgehoben habe. Was die angeblich restriktive Handhabung von Besuchen nur hinter einer Trennscheibe betreffe, sei zu relativieren, dass der Direktor der JVA Lenzburg auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen könne, wenn wichtige Gründe vorliegen würden.

 

3.4      Der Rekurrent bringt hierzu replicando vor, dass gegen das von der Vollzugsbehörde genannte Urteil des Appellationsgerichts vom 24. Juli 2023 (VD.2023.10/20) am 14. September 2023 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht worden sei. Die Vollzugsbehörde halte ferner fest, dass kein milderes Mittel als die Versetzung in den Kleingruppenvollzug zur Verfügung gestanden habe. Der Rekurrent habe jedoch explizit geltend gemacht, dass es das mildere Mittel gewesen wäre, wenn er im Bässlergut hätte verbleiben können, bis ein Platz in der JVA Thorberg freigeworden wäre, da ihn die JVA Thorberg ohne Vorbehalte auf die Warteliste gesetzt habe. Der Hinweis der Vollzugsbehörde, dass die JVA Thorberg den Rekurrenten nur auf die Warteliste gesetzt hätte und dadurch nichts zugunsten des Rekurrenten abgeleitet werden könne, gehe fehl. Immerhin prüfe die JVA Thorberg die Voraussetzungen für die Aufnahme auf die Warteliste bereits vorab, da andernfalls überhaupt keine Aufnahme auf die Warteliste erfolgen würde. Die Vollzugsbehörde begründe nicht, weshalb das Zuwarten auf einen Platz in der JVA Thorberg nicht das mildere Mittel gewesen wäre. Sie verweise in der Vernehmlassung einzig auf Art. 13 Abs. 1 der Konkordatsvereinbarung, gemäss welcher Freiheitsstrafen in den konkordatlichen Einrichtungen zu vollziehen seien. Diesbezüglich sei jedoch auf Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung zu verweisen, gemäss welcher namentlich der Vollzug in einem Gefängnis des für den Vollzug zuständigen Kantons explizit als Ausnahme genannt werde. Im vorliegenden Falle hätten zeitliche respektive persönliche Gründe vorgelegen, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeit hätten dazu führen müssen, dass der Rekurrent im Bässlergut hätte verbleiben können, bis ein Platz in der JVA Thorberg freigeworden wäre. Die Vollzugsbehörde verweise sodann darauf, dass die Justizvollzugsanstalt die geeignetste sei, welche eine Aufnahme am schnellsten bewerkstelligen würde. Aber auch diesbezüglich gelte das Verhältnismässigkeitsprinzip und die persönlichen Verhältnisse des Gefangenen seien im Einzelfall zu berücksichtigen. Ausserdem halte die Vollzugsbehörde fest, in der JVA Lenzburg gebe es 188 Plätze. Gemäss der offiziellen Internetseite der JVA Lenzburg gebe es insgesamt 363 Haftplätze, 221 davon im geschlossenen Vollzug.

 

Weiter stütze sich die Vollzugsbehörde auf einen Bericht der Antifolterkommission von vor 5,5 Jahren, der wohl kaum noch als aktuell bezeichnet werden könne. Dieser Bericht habe offenbar die Beschäftigungs- und Bildungsangebote der Sicherheitsabteilung II hervorgehoben. Diesbezüglich lasse sich festhalten, dass gerade vor kurzem über Wochen hinweg keinerlei Arbeitsmöglichkeit in der Sicherheitsabteilung II habe geboten werden können, was eine erhebliche Belastung für die Inhaftierten, insbesondere für den Rekurrenten, der arbeiten wolle, darstelle. Auch dieser Umstand belege, dass der Bericht nicht die aktuellen Gegebenheiten widerspiegle. Die Vollzugsbehörde verweise ferner darauf, dass auch Ausnahmen von Besuchen hinter der Trennscheibe bewilligt werden könnten. Dabei handle es sich jedoch nur um spezielle Ausnahmebewilligungen und vor allem wären die Besuche dennoch nur unter der Woche möglich, was für die Tochter des Rekurrenten während der Schulzeit unmöglich sei. Die Vollzugsbehörde gehe in der Stellungnahme im Übrigen überhaupt nicht darauf ein, weshalb direkt eine Höchstdauer von sechs Monaten angeordnet worden sei, und nicht eine kürzere Frist, insbesondere da in anderen Fällen kürzere Fristen angeordnet worden seien. Der Rekurrent leide nach wie vor unter den restriktiven Bedingungen in der Sicherheitsabteilung II und es sei angebracht, dass er nun nach über einem Jahr «hin und her» endlich in den Normalvollzug verlegt werden könne, wo er sich einleben und auf die Zeit nach seiner Entlassung vorbereiten könne.

 

4.

4.1      Die Unterbringung des Rekurrenten in einer Sicherheitsabteilung stellt gegenüber dem Normalvollzug eine weitergehende Beschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) dar. Eine solche ist zulässig, sofern die Beschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im Übrigen verhältnismässig ist (Art. 36 BV; BGer 1P.335/2005 vom 25. August 2005 E. 2.3; vgl. VGE VD.2021.176 vom 20. Januar 2022 E. 3.1).

 

4.2      Seit dem 14. April 2023 befindet sich der Rekurrent im ordentlichen Vollzug der zweijährigen Freiheitsstrafe, die mit – zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenem – Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2021 ausgesprochen wurde. Entsprechend sind die Bestimmungen von Art. 74 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) anwendbar. Der Vollzug ist dabei an verschiedenen, teilweise auch gegenläufigen Prinzipien zur Konkretisierung des Grundsatzes der Spezialprävention bzw. der Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person auszurichten. Nach dem Normalisierungsgrundsatz sowie dem Betreuungsprinzip soll der gefangenen Person, angepasst an das jeweilige Vollzugsregime und die Vollzugsstufe, möglichst viel Selbstverantwortung und Autonomie wie auch persönliche Fürsorge gewährt werden. Auf eine über die erforderliche Beschränkung der persönlichen Freiheit hinausgehende überschiessende Übelszufügung ist zu verzichten (Prinzip des nil nocere). Es ist aber auch das Sicherungsprinzip zu beachten. Danach hat die Sicherung des Täters oder der Täterin einerseits dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der inhaftierten Person und andererseits der Gewährleistung der Sicherheit in der Anstalt zu dienen. Dieser Zweck geht in Anstaltsabteilungen mit erhöhter oder höchster Sicherheit den anderen Zwecken vor (vgl. dazu Brägger, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 75 StGB N 1 ff.). Die Grundsätze des Vollzugs werden im Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300/SSED 01.0) durch Reglemente, Richtlinien, konkordatliche Standards sowie Merkblätter der Fachkonferenzen weiter konkretisiert. Diese finden sich in der systematischen Sammlung der Erlasse und Dokumente (SSED; abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed). Dazu gehört auch das Merkblatt 30.3 «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung» des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 28. Oktober 2022 (SSED 30.3). Danach erfordert die Einweisung in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung, wobei dem Verhältnismässigkeitsprinzip ein besonderes Augenmerk zu schenken ist (Art. 3 Abs. 2 SSED 30.3). Gemäss Art. 6 Abs. 1 SSED 30.3 dient eine Einweisung in eine Sicherheitsabteilung B der Unterbringung und Betreuung von Gefangenen und/oder Eingewiesenen im Kleingruppenvollzug infolge ihres aggressiven Verhaltens und/oder hohen Betreuungsbedarfs. Eine Einweisung in eine Sicherheitsabteilung B führt nicht zu einer Unterbringung in Einzelhaft, weshalb diese nicht auf die Einweisungsgründe gemäss Art. 78 lit. b StGB beschränkt bleibt (Art. 6 Abs. 2 SSED 30.3). Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 SSED 30.3 erfolgt die Einweisung in eine Sicherheitsabteilung B bei Insassen, welche nicht oder nicht mehr in einer Sicherheitsabteilung A untergebracht werden müssen, aber noch nicht im Normalvollzug integriert werden können. Ebenso kann eine Einweisung auch bei Insassen erfolgen, die im Normalvollzug infolge ihres Verhaltens nicht (mehr) tragbar sind, d.h. die Ordnung und/oder Sicherheit erheblich gefährden oder überfordert sind. Im Falle einer Überforderung im Normalvollzug erfolgt die Einweisung insbesondere zwecks Reizabschirmung bei Dekompensationserscheinungen (Art. 8 Abs. 2 SSED 30.3).

 

4.3      Diesbezüglich gilt es sodann zu beachten, dass die Einweisung in eine Justizvollzugsanstalt einen Sonderstatus, respektive ein besonderes Rechtsverhältnis begründet (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 450 f.). Dabei sind die Anforderungen für die Begründung von Grundrechtseinschränkungen geringer, soweit sich diese in voraussehbarer Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergeben. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den geordneten Anstaltsbetrieb beeinträchtigen könnte (BGE 139 I 280 E. 5.3.1).

 

5.

Den Vorbringen des Rekurrenten kann vorliegend nicht gefolgt werden.

 

5.1

5.1.1   Sofern er zunächst seine Rolle in (anstaltsinternen) Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen zu relativieren versucht, gilt es festzuhalten, dass die JVA Lenzburg nur bereit war, den Rekurrenten im Kleingruppenvollzug aufzunehmen. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil VD.2023.10/20 vom 24. Juli 2023 festgestellt hat, ist der Rekurrent regelmässig sowohl im Normalvollzug als auch in anderen Settings im Zentrum von teils gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen gestanden. Folgende Vorfälle ereigneten sich allein im Jahr 2023: So hatte der Rekurrent am 19. Januar 2023 in der JVA Bostadel eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen, bei welcher der Rekurrent eine leichte Verletzung am Hinterkopf erlitt. Nach erfolgter Trennung der Kontrahenten stiess er massive Todesdrohungen gegen den Mitgefangenen aus (s. Vollzugsbericht vom 26. Januar 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 2 S. 52 f.). Sodann ereigneten sich gemäss dem Vollzugsbericht des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 8. Mai 2023 in der Gruppenhaft vom 16. März bis zum 21. April 2023 zwei Vorfälle mit miteingewiesenen Personen, wobei es sich um körperliche Auseinandersetzungen handelte. Für einen der Vorfälle – Tätlichkeit (Ohrfeige) – wurde der Rekurrent mit 2 Tagen Arrest diszipliniert (Führungsbericht vom 8. Mai 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 3 f.; Disziplinarverfügung vom 3. April 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 12 f.). Bei der anderen körperlichen Auseinandersetzung soll der Rekurrent gemäss seinen Aussagen in seiner Zelle von einer anderen eingewiesenen Person tätlich angegriffen worden sein. Sein T-Shirt war danach zerrissen und es waren am Hals Blessuren ersichtlich (Vollzugsverlaufsjournal, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 3).

 

Zu den genannten tätlichen Auseinandersetzungen kommen weitere Verstösse gegen die jeweilige Anstaltsordnung. So wurde der Rekurrent mit Verfügung vom 16. Mai 2023 während des Vollzugs im Gefängnis Bässlergut mit 5 Tagen Zelleneinschluss belegt, da in seiner Zelle 1,5 Gramm Haschisch gefunden worden sind, die ihm gemäss seiner Aussage aber nicht gehört haben sollen (vgl. Rapport vom 12. Mai 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 23 sowie Verfügung vom 16. Mai 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 24). Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 musste er im Gefängnis Bässlergut wiederum mit 10 Tagen Zelleneinschluss diszipliniert werden, da er bei seiner Zuführung zum medizinischen Dienst in einer Zigarettenpackung 4 Gramm Haschisch mitgeführt hat. Angesprochen auf den Sachverhalt machte er auch in diesem Fall geltend, dass ihm die Droge nicht gehöre und er sie von einem Mitgefangenen erhalten habe (Rapport vom 19. Mai 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 43 sowie Verfügung vom 19. Mai 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 44 f.). Gemäss dem Rapport des Gefängnisses Bässlergut vom 27. Mai 2023 war der Rekurrent ferner im Besitze eines Anwaltsbriefs eines Mitgefangenen. Auf Verlangen dieses Mitgefangenen gab ihm der Rekurrent diesen Anwaltsbrief in einem Umschlag wieder zurück. Im Umschlag befand sich ein Behördenschreiben sowie eine kleine braune Substanz. Die Betäubungsmittel konnten nach der Befragung der Beteiligten sowie gestützt auf die Videoanalyse nicht zweifelsfrei zugeordnet werden, weshalb auf eine Sanktionierung verzichtet wurde (Rapport vom 27. Mai 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 73). Erwähnenswert ist gemäss Vollzugsverlaufsjournal des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt ferner, dass der Rekurrent am 9. März 2023 gemeldet hat, dass der Kalfaktor nicht mehr arbeiten und er selbst den Job gerne antreten wolle. In der Folge stellte sich aber heraus, dass der Kalfaktor seinen Job «garantiert» nicht habe aufgeben wollen (Vollzugsverlaufsjournal, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 19).

 

5.1.2   Der Rekurrent versucht nun einerseits den in der Disziplinarverfügung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 3. April 2023 genannten Vorfall, in welcher er wegen einer Ohrfeige diszipliniert wurde, zu relativieren. So sei er zuerst geohrfeigt worden. Ausserhalb der Gefängnismauern würde so etwas aufgrund einer Retorsion noch nicht einmal strafrechtlich geahndet werden und reiche auf jeden Fall nicht aus, um eine Person in eine Sicherheitsabteilung zu verlegen, die derart streng ausgestaltet sei. Hierbei verkennt der Rekurrent, dass gemäss Rapport der Stationsaufsicht vom 2. April 2023 zwar beobachtet wurde, wie der Rekurrent und eine andere eingewiesene Person sich im Aufenthaltsraum gegenseitig geärgert haben. Nachdem jene den Rekurrenten geohrfeigt hatte, jagten sich die beiden über die Sitzbänke, sodass die Aufsicht einschreiten musste. Nach dem Rückzug der Kontrahenten kam es jedoch nach ungefähr 10 Minuten wiederum zu einem Handgemenge zwischen ihnen. Dabei ohrfeigte der Rekurrent die andere Person (vgl. Rapport vom 2. April 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 2 S. 293 f.; Disziplinarverfügung vom 3. April 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 12 f.). Aufgrund der zeitlichen Zäsur kann mitnichten von einer blossen Retorsion der ersten Ohrfeige gesprochen werden, muss eine solche doch unmittelbar auf erstere Tätlichkeit erfolgen (vgl. BGer 6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3.2).

 

5.1.3   Eine Relativierung bringt der Rekurrent andererseits auch für den Vorfall vom 19. Januar 2023 vor, wenn er angibt, dass er nicht zur Gewalt gegriffen habe. Eine Provokation seinerseits rechtfertige nicht eine «versuchte schwere Körperverletzung» durch einen Mitgefangenen. Bei der angesprochenen tätlichen Auseinandersetzung des Rekurrenten mit einem Mitgefangenen vom 19. Januar 2023 erlitt der Rekurrent eine leichte Verletzung am Hinterkopf, nachdem er mit einem Stuhl getroffen worden war. Nach erfolgter Trennung der Kontrahenten stiess der Rekurrent massive Todesdrohungen gegen den Mitgefangenen aus. Im Rahmen seiner Anhörung vom 19. Januar 2023 zum gleichentags erfolgten Vorfall gab er an, er hoffe, dass die von ihm gegen den Angreifer ausgestossene Todesdrohung ernst genommen werde. Diese Einschätzung teilte auch das anwesende Aufsichtspersonal. Dem Vorfall war die Mitteilung eines Mitgefangenen vorausgegangen, dass der Rekurrent mit Tabletten und Kokain dealen solle, welche er jeweils in der Dusche zwischengelagert habe. Dort wurde denn auch eine Tablette sichergestellt, welche dem Rekurrenten aber nicht sicher zugeordnet werden konnte (s. Vollzugsbericht vom 26. Januar 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 2 S. 52 f.). Sofern sich der Rekurrent bei diesem Vorfall als reines Opfer sieht und auf das gegen den Mitgefangenen eingeleitete Strafverfahren verweist (vgl. auch Eingabe vom 4. Mai 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 7), kann dieser Optik – ohne die strafrechtliche Verantwortung des Rekurrenten in dem strafprozessual erforderlichen Beweismass beurteilen zu wollen, aber bei der auf die Gefahrenabwehr im Strafvollzug zielenden Prüfung in diesem Verfahren – nicht gefolgt werden. Auch wenn mit der Darstellung des Rekurrenten davon ausgegangen wird, dass er von hinten angegriffen worden ist, weshalb sich die Erhebung weiterer Beweise erübrigt, ist vom gesamten Geschehensablauf, der dazu geführt hat, auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission der JVA Bostadel vom 4. April 2023. Darin wird auf die ausführliche Schilderung der Vorkommnisse im gleichentags verfassten Rapport verwiesen. Danach habe der Rekurrent sich mehrfach zu einem sich jeweils von ihm entfernenden Kontrahenten begeben und ihn angesprochen. Schliesslich habe er einen Holzstock nach ihm geworfen, ihn jedoch verfehlt. Erst als der Rekurrent schliesslich auf das vom Kontrahenten geöffnete Fenster verbal reagiert habe, sei es zum Schlag mit einem Hocker auf den Hinterkopf des Rekurrenten und in der Folge zu einer Rangelei gekommen, in deren Verlauf der Rekurrent seinem Kontrahenten einen Faustschlag habe verpassen wollen (Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission der JVA Bostadel vom 4. April 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 53). Mitnichten kann daher davon gesprochen werden, dass der Rekurrent den Mitgefangenen «lediglich» verbal provoziert hätte. Untragbar sind schliesslich die in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Todesdrohungen des Rekurrenten gegen den Mitgefangenen, welche sowohl nach eigener Aussage des Rekurrenten wie auch nach Einschätzung des Aufsichtspersonals ernst genommen werden müssen (vgl. Vollzugsbericht vom 26. Januar 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 2 S. 52 f.; Entscheid der Paritätischen Aufsichtskommission der JVA Bostadel vom 4. April 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 53). Sofern der Rekurrent in Bezug auf den Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 8. Mai 2023 ferner geltend macht, dass bei zwei (tätlichen) Vorfällen von «wiederholt» noch keine Rede sein könne, so kann dieser Kritik in semantischer Hinsicht ebenfalls nicht gefolgt werden.

 

5.1.4   Ebenfalls nicht zielführend ist das Vorbringen des Rekurrenten, seine Gefährlichkeit sei bereits deshalb widerlegt, weil er vom 27. Januar bis zum 9. Februar 2023 zusammen mit anderen Häftlingen in der «normalen Station» des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt gewesen sei, da er ansonsten hätte isoliert werden müssen. Sodann sei er im Gefängnis Bässlergut mit 12 bis 15 anderen Gefangenen zusammen auf der Station gewesen, ohne dass er dort irgendeine Gewalttätigkeit verübt hätte. Der Rekurrent lässt hierbei den Umstand unerwähnt, dass diverse Disziplinarverstösse seinerseits auch im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt sowie im Gefängnis Bässlergut stattfanden (vgl. vorne E. 5.1.1).

 

5.1.5   Wenn der Rekurrent schliesslich den Besitz von Betäubungsmitteln (Haschisch) damit zu relativieren versucht, dass es sich lediglich um eine kleine Menge Cannabis zum Eigenkonsum gehandelt habe und «in Anbetracht der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung […] vielmehr fraglich [sei], ob der Entzug und eine Disziplinierung vor diesem Hintergrund überhaupt noch standhalten [könne]», so verkennt er aufgrund des vorliegenden Sonderstatusverhältnisses und des damit zusammenhängenden Ziels, den geordneten Anstaltsbetrieb nicht zu beeinträchtigen, dass gemäss § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 lit. f Justizvollzugsgesetz (JVG, SG 258.200) und Art. 11.2 Abs. 1 lit. f der Hausordnung Strafvollzug Gefängnis Bässlergut (i.V.m. § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug [JVV, SG 258.210]) neben dem Besitz oder Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen auch der Konsum oder Besitz von Alkohol als disziplinarrechtliche relevante Pflichtverletzung gilt. Würde man der unzutreffenden Argumentation des Rekurrenten folgen, wären etwa auch disziplinarische Ahndungen von Verstössen gegen das letztere Verbot nicht zulässig.

 

5.1.6   Aufgrund des Ausgeführten erhellt, dass der Rekurrent unverändert ein auffälliges Vollzugsverhalten mit wiederholt aggressivem, tätlichem sowie regelwidrigem Benehmen gezeigt hat. Es ist augenscheinlich, dass der Rekurrent nach wie vor über keine adäquaten Konfliktbewältigungsstrategien verfügt, bei auftretenden Unstimmigkeiten weiterhin auf körperliche Gewalt zurückgreift und sich nicht an die Anstaltsordnungen zu halten bereit ist, wodurch er auch einen hohen Bedarf einer engeren Betreuung aufweist. Mithin wird die Gefährdung des Rekurrenten für die Mitgefangenen sowie den Anstaltsbetrieb auch nicht – wie dies der Rekurrent zu konstruieren versucht – aus seinem «fordernden» Verhalten abgeleitet. Im Ergebnis liegt somit – neben einer gesetzlichen Grundlage – ein öffentliches Interesse für seine Einweisung in den Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg vor.

 

5.2      Der Rekurrent verneint des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Verlegung in die Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg.

 

5.2.1   So habe am 22. Mai 2023 die JVA Thorberg per E-Mail mitgeteilt, dass sie den Rekurrenten (ohne Einschränkungen) auf die Warteliste genommen habe. Die mildere Massnahme wäre gewesen, den Rekurrenten im Gefängnis Bässlergut zu belassen und auf einen Platz in der JVA Thorberg zu warten. Hinzu komme, dass die JVA Lenzburg nach der JVA Pöschwies die zweitmeisten Haftplätze aufweise und es sich somit um eine viel grössere Anstalt handle als die JVA Thorberg.

 

Vorliegend gilt es in Übereinstimmung mit der Vollzugsbehörde darauf hinzuweisen, dass diese gemäss der Art. 13 Abs. 1 der Konkordatsvereinbarung vom 5. Mai 2006 (01.1 SSED) verpflichtet ist, die zu vollziehenden Freiheitsstrafen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen. Daraus folgt auch, dass möglichst diejenige im Einzelfall geeignete Justizvollzugsanstalt ausgewählt wird, welche eine Aufnahme am schnellsten bewerkstelligen kann. Damit wird sichergestellt, dass eingewiesene Personen im Strafvollzug nach Massgabe der Möglichkeiten möglichst kurz in kantonalen Vollzugsanstalten – vorliegend dem Gefängnis Bässlergut – verbleiben. Nicht einschlägig ist hierbei die vom Rekurrenten ins Feld geführte Ausnahmebestimmung von Art. 13 Abs. 2 lit. a der Konkordatsvereinbarung. Diese kommt nämlich nur zur Anwendung, «wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine konkordatliche Einrichtung eingewiesen werden kann». Derartige tatsächlichen Hindernisse, die eine Verlegung verunmöglichen würden, liegen hier jedoch nicht vor (vgl. auch sogleich E. 5.2.2). Zum Zeitpunkt der Verlegung stellte auch eine allfällige Aufnahme in die JVA Thorberg keine Alternative dar, beträgt die aktuelle Wartezeit für Personen auf deren Warteliste doch bis zu einem halben Jahr (vgl. E-Mail der JVA Thorberg vom 8. September 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 229). Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent noch mit undatiertem Schreiben (Posteingang am 17. Februar 2022) der Vollzugsbehörde mitteilte, dass er in der JVA Bostadel und JVA Thorberg Feinde habe, weshalb er die Medikamente absetzen werde, damit er in die JVA Lenzburg versetzt werden könne (act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 1 S. 203).

 

Bezüglich des Vorbringens des Rekurrenten, dass es im Rahmen der Aufenthalte in den beiden kantonalen Vollzugsanstalten nicht zu Problemen gekommen sei, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, wonach der Rekurrent sich auch dort mehrere Disziplinarverstösse hat zu Schulden kommen lassen (s. vorne E. 5.1.1). Und selbst wenn sich dort ein problemloses Verhalten des Rekurrenten gezeigt hätte, könnte daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da die Verhältnisse im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt eher vergleichbar sind mit den Gegebenheiten des Kleingruppenvollzugs als mit jenen des Normalvollzugs einer Konkordatsanstalt. Dies gilt auch für das Gefängnis Bässlergut, wies doch auch die JVA Lenzburg darauf hin, dass der Normalvollzug im Gefängnis Bässlergut nicht mit dem Normalvollzug der JVA Lenzburg zu vergleichen sei, da im Normalvollzug der JVA Lenzburg bedeutend mehr Eingewiesene zusammen untergebracht seien (vgl. Aktennotiz vom Telefonat mit Frau [...], JVA Lenzburg, vom 17. Mai 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 29).

 

Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Rekurrent auch aus seinen Ausführungen zur unterschiedlichen Grösse der Justizvollzugsanstalten Lenzburg und Thorberg. Entgegen seinen Ausführungen ist aber zumindest festzuhalten, dass dem Verzeichnis der Konkordatsinstitutionen (Anhang zur Konkordatsvereinbarung vom 5. Mai 2006 [SSED 01.0]) zu entnehmen ist, dass die JVA Lenzburg 191 Plätze im Normalvollzug aufweist, die JVA Thorberg demgegenüber 149 Plätze.

 

5.2.2   Der Rekurrent moniert überdies, dass er sich in der Sicherheitsabteilung II «beinahe in Einzelhaft» befinde und er unter der Woche lediglich während den Bürozeiten telefonieren und Besuch empfangen könne. Das bedeute, dass er seine Tochter während der Schulzeit nicht mehr hören und sehen könne. Dies sei auch eine äusserst grosse Belastung für sie, da sie den Rekurrenten im Bässlergut alle zwei Wochen habe besuchen und häufig am Telefon habe hören können. In der Sicherheitsabteilung II seien Besuche – auch die seiner Rechtsvertreterin – zudem nur hinter einer Trennscheibe in einem «dunklen Betonraum ohne Fenster» erlaubt.

 

Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung II als verhältnismässig. So ist das Haftregime im Kleingruppenvollzug zwar klarerweise strenger als im Normalvollzug, jedoch kann hierbei keineswegs von Einzelhaft gesprochen werden. Was zunächst den Familienbesuch betrifft, ist das Kindeswohl grs. durch strikte Zugangskontrollen, Mauern oder Gitter nicht gefährdet und stellt auch für den Rekurrenten keine unangemessene Härte dar (vgl. VGE VD.2018.190 vom 27. März 2019 E. 3). Auch ist davon auszugehen, dass die Tochter des Rekurrenten in ihrem Alter nicht täglich zu den Bürozeiten – insb. nachmittags – die Schule besucht, weshalb zumindest Telefonate mit ihrem Vater problemlos durchführbar sein sollten. Dies gilt darüber hinaus aber auch für persönliche Besuche, sollte es der Tochter doch zumindest möglich sein, den Rekurrenten alle zwei Wochen an einem Nachmittag zu besuchen. Zudem erhielt der Rekurrent auch bereits in der JVA Bostadel regelmässig Besuch von seiner Familie und stand «fast täglich mit seinen Familienangehörigen im telefonischen Kontakt» (Vollzugsbericht vom 16. Dezember 2022, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 2 S. 10), wobei es anzumerken gilt, dass die JVA Lenzburg von Basel aus weit schneller zu erreichen ist, als die JVA Bostadel.

 

Betreffend die Besuche der Vertreterin des Rekurrenten ist ausserdem festzuhalten, dass jede inhaftierte Person ohne Kontrolle oder Beaufsichtigung persönlich oder schriftlich mit ihrem Rechtsbeistand verkehren darf. Zwingende staatliche Sicherheitsinteressen können in ausserordentlichen Fällen zu flankierenden Massnahmen führen, dürfen aber die Vertraulichkeit des gesprochenen oder geschriebenen Wortes selbst nicht tangieren (BGE 121 I 164 E. 2c; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 235 N 11 ff.; VGE VD.2019.133 E. 3.6.2). Im vorliegenden Fall werden die Gespräche zwischen der Rechtsvertreterin und dem Rekurrenten inhaltlich nicht überwacht. Die Unterredung via Trennwand bedeutet ebenfalls keine Einschränkung des Anspruchs auf unbeaufsichtigten Verkehr mit der Rechtsvertreterin. Zudem hat die Vollzugsbehörde zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Rekurrenten – auch für Besuche der Tochter – freisteht, beim Direktor der JVA Lenzburg ein Ausnahmegesuch zu stellen (vgl. BGer 1B_547/2019 vom 5. August 2020 E. 1.2.2). Ob er dies bereits einmal getan hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

 

Dass schliesslich die übrigen Mitgefangenen nicht kontaktfreudig, geschweige denn gewillt sind, mit dem Rekurrenten Tischtennis zu spielen, kann weder der Justizvollzugsanstalt noch der Vollzugsbehörde zum Vorwurf gemacht werden.

 

5.2.3   Was die monierte Dauer der Einweisung in die Sicherheitsabteilung II für «längstens sechs Monate» anbelangt, so ist diese Anordnung nicht zu beanstanden, da aufgrund der disziplinarrechtlichen Vorgeschichte des Rekurrenten (vgl. vorne E. 5.1.1) bei deren Anordnung nicht davon auszugehen war, dass mittlerweile eine Haltungs- und Einstellungsänderung bei ihm eingetreten ist, weshalb die gemäss Art. 17 Abs. 1 SSED 30.3 mögliche Dauer zurecht angeordnet wurde. Wie jedoch auch der Rekurrent selbst ausführt, handelt es sich hierbei um eine maximale Dauer. So analysiert und bewertet die Anstalt den Verlauf der Einweisung in eine Sicherheitsabteilung regelmässig. Zeigt sich schon vor Ablauf der maximalen Einweisungsdauer, dass etwa eine Versetzung in den geschlossenen Normalvollzug möglich sein könnte, informiert die Anstaltsleitung die zuständige kantonale Vollzugsbehörde schriftlich, so dass gegebenenfalls eine frühere Versetzung vorgenommen werden kann (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 3 SSED 30.3). Demgemäss liegt es an der JVA Lenzburg, die Vollzugsbehörde über eine allfällige Verlegung des Rekurrenten in den Normalvollzug vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu informieren, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sein sollten. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde die JVA Lenzburg sogar mit Schreiben der Vollzugsbehörde vom 8. September 2023 dazu aufgefordert, zu dieser Frage Stellung zu nehmen (Schreiben der Vollzugsbehörde vom 8. September 2023, act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 228). Sollte die JVA Lenzburg zum Ergebnis kommen, dass bereits eine frühere Verlegung in den Normalvollzug möglich sein sollte, ist die Vollzugsbehörde denn auch gehalten, eine solche vorzunehmen.

 

5.2.4   Schliesslicht bringt der Rekurrent vor, es werde in der angefochtenen Verfügung in keinster Weise dargetan und sei auch nicht ersichtlich, wie seine momentane Unterbringung ihn sowohl auf eine Wiedereingliederung im Normalvollzug als auch in die Gesellschaft nach seiner Entlassung vorbereiten solle. Er sei äusserst aktiv und kontaktfreudig, in der jetzigen Gruppe werde man seinen Bedürfnissen nicht gerecht.

 

Zunächst einmal argumentiert der Rekurrent widersprüchlich, wenn er gleichzeitig ausführt, es werde bestritten, dass er nicht bereits jetzt in der Lage sei, sich in eine Gruppe zu integrieren und mit Mitgefangenen umzugehen. Zudem wurde bereits eingehend dargelegt, dass der Rekurrent im Umgang mit Mitgefangenen ein provozierendes und gewalttätiges Verhalten zeigt (s. vorne E. 5.1.1), weshalb er zunächst eines kontrollierteren Settings bedarf. Wie dieses genau ausgestaltet wird, ist im jeweiligen Vollzugsplan resp. einer individuellen Zielvereinbarung festzulegen (vgl. act. 5, Vorakten [3-teilig], Teil 3 S. 218 ff.). Was schliesslich die Vorbereitung auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach seiner Entlassung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent nach der Strafverbüssung der vorliegenden Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. März 2021 zunächst u.a. auch die nun rechtskräftige Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2021 in Höhe von 4 ¾ Jahren zu verbüssen hat.

 

5.2.5   Die Haltung der Vollzugsbehörde, den Rekurrenten nicht im Gefängnis Bässlergut zu belassen oder in das Grosskollektiv der JVA Lenzburg zu versetzen, sondern den Übertritt in diese Konkordatsanstalt vorerst über den Kleingruppenvollzug durchzuführen, war bzw. ist folglich auch unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Es war im vorliegenden Fall insbesondere keine mildere Massnahme ersichtlich, um dem Verhalten des Rekurrenten in der Vollzugseinrichtung zu begegnen und folglich die Ruhe, Ordnung und Sicherheit innerhalb der Vollzugseinrichtung wieder sicherzustellen. Demnach war die Versetzung in die Sicherheitsabteilung II der JVA Lenzburg im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur besseren Überwachung und engeren Führung des Rekurrenten geeignet, erforderlich und zumutbar. Dies galt bzw. gilt auch für einen möglichen Übertritt in die JVA Thorberg, da der Rekurrent während der mehrmonatigen Wartezeit anstatt in der JVA Lenzburg in einer kantonalen Vollzugsanstalt hätte verbleiben müssen, was es gemäss der Konkordatsvereinbarung zu vermeiden gilt. Da es sich vorliegend schliesslich nicht um eine Ersteinweisung oder eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer handelt, sind auch keine erhöhten Begründungsanforderungen an die Einweisung zu stellen, um dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügend Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 SSED 30.3).

 

5.3      Zusammenfassend gilt es mit der Vollzugsbehörde festzuhalten, dass der Rekurrent unverändert ein auffälliges Vollzugsverhalten mit wiederholt aggressivem, tätlichem sowie regelwidrigem Benehmen gezeigt hat. Es ist augenscheinlich, dass der Rekurrent nach wie vor über keine adäquaten Konfliktbewältigungsstrategien verfügt, bei auftretenden Unstimmigkeiten weiterhin auf körperliche Gewalt zurückgreift und sein eigenes Verhalten zu bagatellisieren versucht. Obschon es im Gefängnis Bässlergut bis anhin zu keinen tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist, ist er auch in dieser Vollzugsinstitution bereits mehrfach mit regelwidrigem Verhalten aufgefallen. Aufgrund der fehlenden Bearbeitung seiner Problembereiche ist nicht davon auszugehen, dass mittlerweile eine Haltungs- und Einstellungsänderung eingetreten ist. Angesichts des anhaltend auffälligen Verhaltens des Rekurrenten ist ein erhöhter Betreuungsbedarf in einem eng betreuten und kontrollierten Setting, wie dies der Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung II bietet, unerlässlich. Der Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung II dient ausserdem dazu, das Verhalten des Rekurrenten eingehender zu monitorisieren, damit aggressiven und/oder gewalttätigen Ausbrüchen im Rahmen einer Überforderungssituation vorgebeugt und dementsprechend die Anstaltssicherheit sowie der Schutz des Anstaltspersonals und der Mitgefangenen gewährleistet werden kann.

 

6.

Bei dieser Sachlage erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten jedoch zu Lasten des Staates und ist der Vertreterin des Rekurrenten im Kostenerlass ein Honorar auszurichten. Letztere hat es unterlassen, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen. Der angemessene Vertretungsaufwand ist daher praxisgemäss vom Gericht zu schätzen (vgl. VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 E. 5.3). Für die zwei Eingaben erscheint dabei ein Aufwand von insgesamt rund sechs Stunden zum Ansatz von CHF 200.– angemessen. Mit der Spesenpauschale von 3 % ist der Vertreterin des Rekurrenten daher ein Honorar von CHF 1'236.– (§ 23 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 7,7 % MWST von CHF 95.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.