Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

 

VD.2023.120

VD.2023.121

 

URTEIL

 

vom 19. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Christoph Spenlé

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurse gegen Beschlüsse des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 10. Juli 2023

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 62d StGB und Versetzung in

eine andere Massnahmeninstitution

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. April 2005 wurde A____ wegen versuchten Raubs, versuchten Diebstahls, versuchter Nötigung, geringfügigen Diebstahls und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt. Diese Strafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 19. April 2007 wurde die ambulante Behandlung aufgehoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 5. November 2012 wurde die stationäre Massnahme um fünf Jahre verlängert. Mit Verwaltungsgerichtsurteil vom 29. September 2016 wurde die bedingte Entlassung angeordnet, mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Mai 2019 jedoch die Rückversetzung in die stationäre psychiatrische Behandlung verfügt. Nachdem sich A____ zuvor unter anderem in den UPK Basel sowie im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt befunden hatte, versetzte die Vollzugsbehörde ihn am 14. Juni 2021 in das Pflegezentrum (PZ) B____.

 

Mit Entscheid vom 10. Juli 2023 hat der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) Basel-Stadt das Gesuch von A____ vom 1. Mai 2023 um Versetzung in eine andere Massnahmeninstitution abgewiesen. Mit Entscheid vom gleichen Tag hat der SMV A____ die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB verweigert. Gegen diese beiden Entscheide hat A____ mit zwei separaten Schreiben seines Rechtsvertreters vom 21. Juli 2023 Rekurs angemeldet.

 

Der Rekurs betreffend das Gesuch um Versetzung in eine andere Institution (Verfahren VD.2023.120) ist am 10. August 2023 begründet worden. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2023 hat der SMV die vollumfängliche und kostenfällige Rekursabweisung beantragt. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 hat der Rekurrent beantragt, es sei dringlich ein unabhängiger, fachkundiger Arzt aufzubieten, welcher den Rekurrenten medizinisch untersuche und insbesondere die körperlichen Beschwerden im Zusammenhang mit Gallenblasenstein, Nierensteinen und andere Konkrementen abkläre. Nach entsprechender Anweisung des Verfahrensleiters hat das Pflegezentrum B____ am 17. November 2023 einen Bericht des Kantonsspitals Winterthur über die Untersuchung des Rekurrenten vom 7. November 2023 eingereicht ‒ ein ergänzendes Schreiben datiert vom 21. November 2023. Der SMV hat mit Eingabe vom 29. November 2023 auf eine Stellungnahme zum eingereichten Bericht verzichtet. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 hat der Rekurrent an den gestellten Anträgen festgehalten.

 

Der Rekurs betreffend Prüfung der bedingten Entlassung (Verfahren VD.2023.121) ist ebenfalls am 10. August 2023 begründet worden. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2023 hat der SMV auch in dieser Sache die vollumfängliche kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Mit Eingabe des SMV vom 20. September 2023 sind der Ergänzungsbericht des Pflegezentrums B____ vom 30. August 2023 und die Stellungnahme des Zentrums für ambulante forensische Therapie (ZAFT) der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich hinsichtlich «Prüfung Verlängerung Massnahme» vom 4. September 2023 eingereicht worden. Der im Verfahren VD.2023.120 gestellte Antrag um unabhängige ärztliche Untersuchung wurde am 17. Oktober 2023 auch im Verfahren VD.2023.121 gestellt. Die Vollzugsbehörde hat am 29. November 2023 auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 hat der SMV dem Gericht die seit dem 29. November 2023 ergangenen Vollzugsakten im Aktennachgang zukommen lassen.

 

Der Rechtsvertreter des Rekurrenten hat für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung beantragt. Weiter wird beantragt, die beiden parallel geführten Rekursverfahren zu koordinierten.

 

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Verfahren VD.2023.120 und VD.2023.121 werden vereinigt und nachfolgend im gleichen Entscheid behandelt.

 

1.2      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), d.h. es übt eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

 

Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Entscheide von diesen unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf die frist- und formgerechten Rekurse ist somit einzutreten.

 

1.3      Streitgegenstand der vereinigten Verfahren ist die Versetzung in eine andere Anstalt bzw. die bedingte Entlassung. Auf den Eventualantrag, die Sache sei mit der Weisung, weitergehende Lockerungsmöglichkeiten zu prüfen, an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist somit nicht einzutreten.

 

2.

2.1

2.1.1   Die Vorinstanz hat das Gesuch um Versetzung in eine andere Institution abgewiesen. Sie hat dazu erwogen, gemäss Art. 13 Abs. 1 des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 verpflichteten sich die Kantone, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 bestimme die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung. Nach Abs. 2 könne eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst werden. Die Wahl der geeigneten Anstalt obliege der Vollzugsbehörde. Nach konstanter Praxis würden Versetzungen nur erfolgen, wenn eine absolute Notwendigkeit gegeben sei. Die verurteilte Person habe somit keinen Rechtsanspruch auf Wahl einer bestimmten Anstalt. Der Rekurrent begründe seinen Antrag damit, dass er nicht die nötige medizinische Betreuung erhalte und ihm der Kontakt zu seiner Mutter nicht angemessen ermöglicht werde, der Stellungnahme des PZ B____ vom 15. Juni 2023 sei indessen glaubhaft und belegt zu entnehmen, dass in den letzten Monaten diverse interne wie auch externe medizinische Untersuchungen stattgefunden hätten und in naher Zukunft stattfinden würden. Trotz gegenteiliger ärztlicher Konsultation gelinge es A____ krankheitsbedingt nicht, von seiner Meinung abzuweichen, dass die Nieren- und/oder Gallensteine nicht für seine Schmerzen verantwortlich seien, sondern weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Betreffend die Besuche seiner Mutter führe das PZ B____ nachvollziehbar aus, dass während des letzten Jahres vier Besuche bei der Mutter sowie zwei Besuche bei der Tante stattgefunden hätten und die Besuche gemäss den Angaben des Rekurrenten selbst einen grossen Stress bei ihm ausgelöst hätten. Weder die Aussagen betreffend die mangelnde medizinische Behandlung noch jene zur fehlenden Möglichkeit seine Mutter zu besuchen würden somit den Tatsachen entsprechen, und somit bestehe keine zwingende Notwendigkeit für einen Wechsel der Vollzugsinstitution.

 

2.1.2   Die Verweigerung der bedingten Entlassung wurde durch den SMV damit begründet, dass der Rekurrent unbestrittenermassen an einer paranoiden Schizophrenie mit chronischem Verlauf sowie einem schädlichen Gebrauch multipler Substanzen wie Alkohol, Cannabinoide, Benzodiazepine und Kokain leide. Günstig sei zu berücksichtigen, dass er sich mittlerweile auf einem tiefen Leistungsniveau stabil zeige. Er nehme die verordneten Medikamente zuverlässig und selbstständig ein, wobei er an die Einnahme erinnert werden müsse. Bezüglich schädlichen Substanzkonsums verfüge der Rekurrent über eine intrinsische, wenn auch fragil wirkende Abstinenzmotivation. Hinsichtlich Vollzugslockerungen nehme er täglich unbegleitet halbstündige Ausgänge auf dem erweiterten Areal, zweimal täglich für eine halbe Stunde auf dem Heimareal sowie dreimal wöchentlich eine Stunde im Dorf B____ wahr. Dabei verhalte sich der Rekurrent absprachefähig und es sei bisher zu keinem Fehlverhalten gekommen. Es sei jedoch in Übereinstimmung mit den Behandelnden des ZAFT und dem PZ B____ zu konstatieren, dass diese positive Entwicklung noch brüchig sei. So sei es denn jüngst auch wieder zu wahnhaft anmutendem Verhalten gekommen. Zur Aufrechterhaltung des aktuell stabilen psychischen Zustands sei der Rekurrent weiterhin auf den strukturierten Rahmen des PZ B____ angewiesen. Im weiteren Verlauf sei durch die Gewährung von geplanten schrittweisen Vollzugslockerungen seine Belastungsgrenze weiter zu erproben und seine Tagesstruktur zu erweitern sowie ein prosozialer Empfangsraum vorzubereiten. Dabei werde es insbesondere auch darum gehen, zu prüfen, ob er auch unter Gewährung vermehrter Freiheiten fähig sei, die ihm auferlegte und auch von ihm gewünschte Abstinenz aufrechtzuerhalten. Eine nachhaltige psychopathologische Stabilität sowie Abstinenzeinsicht seien für eine hinreichende günstige Legalprognose unabdingbar und aktuell noch nicht gegeben, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug derzeit noch nicht vorliegen würden.

 

2.2

2.2.1   In beiden Rekursbegründungen (Ziff. 13-19) wird zunächst gleichlautend vorgebracht, der Rekurrent habe sich in den vergangenen zwei Jahren in der stationären Massnahme kooperativ verhalten. Er befinde sich in schlechter gesundheitlicher Allgemeinverfassung, leide an chronischen Verdauungsproblemen und starken Schmerzen und könne die Möglichkeiten des Freigangs deshalb nur zeitweise nutzen. Die Ärzteschaft sowie die Pflegerinnen und Pfleger würden sich nicht in gehöriger Weise um den Rekurrenten kümmern. Deshalb und aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme glaube er kaum noch an ein therapeutisches Vorwärtskommen. Er leide unter einem Gallenstein, der aus unbekannten Gründen bisher nicht operativ entfernt worden sei und sei überzeugt, dass sein Körper weitere Gallen- und Nierensteine aufweise. Er werde mit kaum wirksamen Medikamenten versorgt, und seine Beschwerden würden als eingebildet abgetan. Seine krebskranke Mutter könne ihn nicht in B____ besuchen und er sie aufgrund der beschwerlichen Reise nur selten in [...].

 

2.2.2   Spezifisch betreffend die verweigerte Versetzung vom PZ B____ in eine andere Institution bringt der Rekurrent vor, aus den genannten Gründen habe er darum ersucht, in eine geeignete andere Institution verlegt zu werden, welche ihm die gehörige Pflege, Therapie und (somatische) Behandlung biete. Auch sollte er näher bei seiner Mutter platziert sein, sodass er sie regelmässiger besuchen könne. Sinnvollerweise wäre es ihm zu ermöglichen, dass er in eine betreute Wohnumgebung oder in eine Pflegeinstitution ohne Massnahmencharakter wechseln könnte. Der Rekurrent leide unter starken, realen Schmerzen, der 5 cm grosse Gallenstein werde aber behördlicherseits ignoriert. Er sei auf hinreichende somatische Pflege angewiesen und nicht auf eine bloss alibihaft geführte psychiatrische Behandlung, welche nicht mehr in einen sachlichen Zusammenhang mit der rund zwei Jahrzehnte zurückliegenden Delinquenz gestellt werden könne.

 

2.2.3   Der Rekurs gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung wird damit begründet, dass Voraussetzung für die bedingte Entlassung eine günstige Prognose sei. Eine Heilung im medizinischen Sinne sei nicht erforderlich. Die Prognose sei wie bei der Anordnung der Massnahme unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu stellen, und bei Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter dürfe ein höheres prognostisches Risiko eingegangen werden als bei hochwertigen Rechtsgütern. Vom Rekurrenten gehe keine besondere Gefährlichkeit oder ein hohes Rückfallrisiko mehr aus. Bei stagnierender Situation im therapeutischen Setting und der dokumentierten somatischen Beschwerdesituation mit dem Gallenstein sei es verständlich, dass sich bei ihm ein gewisser Unmut breitmache. Mittlerweile sehe er ein, dass er zeitlebens auf intensive ärztliche Hilfe angewiesen sein werde und er nicht ohne jegliches Setting auskommen werde. Dieses Setting müsse daher nicht mehr mit einer stationären strafrechtlichen Massnahme abgesichert werden. Nach jahrzehntelanger Therapiedauer und Medikamentenerfahrung bei gleichzeitiger Altersreifung und mittlerweile starker körperlicher Schwächung sei er hinreichend vorbereitet, um sich in Freiheit zu bewähren. Die Legalprognose sei insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit als gut zu bezeichnen. Die 22 Jahre zurückliegenden Anlassdelikte seien bezüglich Gewaltpotential als relativ geringfügig zu bezeichnen und aufgrund seines Verhaltens im Massnahmenvollzug sei keine erhöhte Rückfallgefahr mehr vorhanden. Wie bereits aus der Erfahrung mit der bedingten Entlassung im Jahr 2016 ersichtlich, könnten im Rahmen der bedingten Entlassung taugliche Sicherungen (etwa Bewährungshilfe und die Weisung zur ambulanter psychotherapeutischen Behandlung und regelmässigen Medikamenteneinnahme) eingebaut werden. Der Rekurs sei deshalb gutzuheissen und dem Rekurrenten umgehend die bedingte Entlassung zu bewilligen.

 

2.3

2.3.1   Bedingte Entlassung

 

Das Verwaltungsgericht hat zuletzt mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 über die bedingte Entlassung des Rekurrenten entschieden (VD.2021.136). Es hat damals erwogen, gemäss den damaligen Berichten des Pflegezentrums B____ und der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich habe der Rekurrent in verschiedenen Bereichen Fortschritte erzielt, und offenbar habe durch die Anpassung der Medikation eine Verbesserung im Wohlbefinden des Rekurrenten erreicht werden können. Hinsichtlich der Medikamentencompliance wurden ihm Fortschritte attestiert, wobei er an die Einnahme seiner Medikamente meist erinnert werden müsse. Die Stabilität in der positiveren Entwicklung wurde jedoch als fragil bezeichnet. Die bestehenden Progressionen müssten über einen längeren Zeitraum im Rahmen der bestehenden Massnahme beobachtet werden. Zur Verhältnismässigkeit wurde ausgeführt, dass am 29. September 2016 bereits die bedingte Entlassung des Rekurrenten angeordnet worden sei, jedoch mit Beschluss des Strafgerichts vom 16. Mai 2019 die Rückversetzung in die stationäre psychiatrische Behandlung habe verfügt werden müssen. Auch wenn der Vorfall lange zurückliege, habe der Rekurrent durch das Töten des Hundes seiner Mutter ein massives Gewaltpotential offenbart, und im März und Juli 2021 sei es zu körperlichen Übergriffen auf Pflegepersonal und einen Mitbewohner gekommen.

 

Der damals attestierte positive Verlauf hält grundsätzlich an: Die Vorinstanz hat dazu den Verlaufsbericht des Pflegezentrums B____ vom 9. März 2023 zitiert, wonach sich der Rekurrent bei eher tiefem Leistungsniveau stabil zeige. So hätten denn auch erfolgreich seine Progressionen erweitert werden können, wobei er absprachefähig geblieben sei und seine Grenzen meist rechtzeitig habe kommunizieren können. Auch im aktuellen ergänzenden Verlaufsbericht per 30. August 2023 wird dies bestätigt. Die in den früheren Berichten erwähnte positive Entwicklung habe sich in den letzten Monaten fortgesetzt. Dieser Befund wird in der Stellungnahme des ZAFT vom 4. September 2023 bestätigt: Der Rekurrent habe seit Mitte April bis zum Zeitpunkt der Stellungnahme durchgängig eine ausreichende bis gute Gesprächsbereitschaft gezeigt und die therapeutische Beziehung zum fallführenden Pflegefachmann des ZAFT sei stabil und unverändert vertrauensvoll. Als weitere Progressionsschritte werden gemäss ergänzendem Bericht des PZ B____ eine Ausdehnung der gruppenbegleiteten Ausgänge bis zur Stufe «schweizweit» und der unbegleiteten Ausgänge bis zur Stufe «umliegende Ortschaften» beantragt, welche ebenfalls schrittweise eingeführt und umgesetzt würden, sofern die psychopathologische und somatische Stabilität als ausreichend eingeschätzt würden und die Medikamenteneinnahme wie verordnet gewährleistet werden könne.

 

Zur Medikamenteneinnahme äussert sich der ergänzende Bericht allerdings dahingehend, dass die Medikamentencompliance im Vergleich zu den Vorberichten weniger stabil sei. Detailliert ist dazu der Stellungnahme des ZAFT vom 4. September 2023 zu entnehmen, dass legalprognostisch ungünstig beurteilt werde, dass der Rekurrent im Berichtszeitraum die orale Zugabe des antipsychotischen Wirkstoffs Paliperidon teilweise habe verweigern wollen und das Medikament im mutmasslichen Zeitraum von April bis Juli 2023 bei der kontrollierten Medikamenteneinnahme geschmuggelt und anschliessend ausgespuckt habe. Dies habe zu unregelmässigen Wirkstoffspiegeln geführt, welche sich zweitweise unterhalb des therapeutischen Wirkbereichs befunden hätten, einhergehend mit psychischer Zustandsverschlechterung und einer Zunahme des Beziehungs- und Beeinträchtigungserlebens und dissozialen Verhaltens, mündend in einer Selbstverletzung am 8. Juni 2023. Die in der Rekursbegründung vorgebrachte These, dass der Rekurrent (unter anderem) aufgrund der langjährigen Therapiedauer und Medikamentenerfahrung hinreichend vorbereitet sei, um sich in der Freiheit zu bewähren, ist vor dem Hintergrund dieser Geschehnisse offensichtlich unhaltbar.

 

Die bestehende Unterbringung im aktuellen Setting wird von Seiten des Pflegezentrums weiterhin als angezeigt betrachtet und deren Fortführung als zielführend, eine Entlassung aus der Massnahme dagegen als verfrüht. Mit Blick auf das Massnahmenende im Mai 2024 erscheine aus Sicht des Pflegezentrums vielmehr eine Verlängerung der Massnahme sinnvoll, um dem Rekurrenten genügend Zeit zu geben, sich mit neuen Progressionsstufen ausreichend zu bewähren und sein niedriges Funktions- und Leistungsniveau zu steigern. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass der Rekurrent Zeit brauche, um sich auf neue Begebenheiten einzulassen, was im Rahmen einer Massnahme einfacher umzusetzen sein dürfte. Diese Einschätzung wird in der Stellungnahme des ZAFT vom 4. September 2023 geteilt: Um die Legalprognose langfristig günstig beeinflussen und das Rückfallrisiko senken zu können, werde es für das professionelle Helfernetz in den nächsten Jahren eine Herausforderung sein, das Ausmass des notwendigen Betreuungssettings und die psychosozialen und alltagsrelevanten Fähigkeiten des Rekurrenten zu evaluieren, bei ihm diesbezüglich die Akzeptanz zu fördern/stärken und demzufolge das notwendige und langfristig legalprognostisch stützende Behandlungssetting zu etablieren. Es sei aktuell davon auszugehen, dass der Rekurrent lebenslang auf ein betreutes und stützendes Setting angewiesen sein werde, wobei das Ausmass der Unterstützung von den weiteren Therapiefortschritten und dem psychischen Zustandsbild abhängig sein werde. Eine Festigung der erreichten Therapiefortschritte und eine anhaltende Stabilisierung des langjährigen problematischen Krankheits- und Massnahmenverlaufs wird nach Einschätzung des ZAFT nur im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB möglich sein.

 

Dass der SMV die bedingte Entlassung aus der Massnahme mit Bezugnahme auf die damaligen Einschätzungen des Pflegezentrum B____ und des ZAFT verweigert hat, ist nicht zu beanstanden. Die aktuellen Berichte haben insbesondere aufgrund der Verschlechterung hinsichtlich der Medikamentencompliance die Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids bestätigt. Der diesbezügliche Rekurs ist demnach abzuweisen.

 

2.3.2   Versetzung in eine andere Institution

 

Der Rekurrent befindet sich im PZ B____ auf einem geschlossen geführten Wohnsektor der Station 5, welcher auf die Betreuung von Männern mit körperlichen und psychischen Leiden ausgerichtet ist. Dem Ergänzungsbericht dieser Institution vom 30. August 2023 ist zu den somatischen Beschwerden des Rekurrenten zu entnehmen, dass dieser eine Gewichtszunahme und täglich körperliche Schmerzen beklage, welche seiner Ansicht nach durch Blasen-, Gallen oder Nierensteine verursacht würden. Es seien auch externe Spitaluntersuchungen veranlasst worden ‒ im Januar 2023 auch notfallmässig durch einen SOS-Arzt, welcher aufgrund akuter Schmerzen gerufen worden sei ‒ welche gezeigt hätten, dass der Rekurrent einen Gallenstein habe, dieser aber kaum für die Schmerzen verantwortlich sei. Von einer Cholezytektomie (Entfernung der Gallenblase) sei von spitalärztlicher Seite abgeraten worden, da die beschriebenen Beschwerden wahrscheinlich nichts mit dem Gallenstein zu tun hätten und er postoperativ vermutlich noch mehr Beschwerden äussern würde. Vielmehr seien die Ursachen der Beschwerden im Verdauungstrakt zu suchen, weshalb am 3. April 2023 im GZO-Spital Wetzikon eine Koloskopie stattgefunden habe. Dabei seien im Rahmen einer Biopsie Gewebeproben entnommen und drei Polypen entfernt worden; ansonsten sei der Befund unauffällig gewesen. Entgegen anderweiter Beratung trinke der Rekurrent nach wie vor Milch, um mithilfe seiner Laktoseintoleranz abzuführen, was möglicherweise zu zusätzlichen Beschwerden führe.

 

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Oktober 2023 wurde dem PZ B____ Frist bis zum 8. November 2023 gesetzt, eine medizinische Untersuchung des Rekurrenten vornehmen zu lassen. Dieser Anweisung wurde nachgekommen, und das Ergebnis der Untersuchung liegt in Form eines Sprechstundenberichts der Klinik für Viszeral- und Thoraxchirurgie des Kantonspitals Winterthur vom 9. November 2023 vor (Datum der Sprechstunde: 7. November 2023). Es wird dort festgestellt, subjektiv leide der Patient seit Jahren unter diffusen Bauchschmerzen, betont im Unterbauch, mit Ausstrahlung auch in die Beine, tags und nachts auftretend, ohne Abhängigkeit von den Mahlzeiten. Er verlange eine gleichzeitige Entfernung von Gallensteinen, Nieren- und Blasensteinen und befürchte, sonst daran zu sterben. Gemäss dem urologischen Bericht würden indes keine Blasen- oder Nierensteine bestehen. Es sei ein grosses Gallenblasenkonkrement nachgewiesen, die Operationsindikation sei jedoch relativ, da die Beschwerden höchstwahrscheinlich nicht dadurch erklärbar seien. Dieser Befund deckt sich mit den Befunden früherer ärztlicher Untersuchungen. Gemäss Eingabe des Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2023 und Schreiben des Pflegezentrums B____ vom 21. November 2023 hat sich der Rekurrent nach einer Besprechung mit dem Internisten trotz der erwähnten Bedenken der Ärzte für eine operative Entfernung des Gallensteins entschieden, worauf eine Anmeldung bei der Bewachungsstation am Inselspital Bern vorgenommen wurde ‒ der Wunsch des Rekurrenten wurde folglich trotz der erwähnten Bedenken der involvierten Fachpersonen respektiert.

 

Die Vorinstanz hat mit Recht auf die diversen bereits erfolgten und noch anstehenden internen und externen medizinischen Untersuchungen des Rekurrenten verwiesen: Es steht damit ausser Frage, dass das Pflegezentrum B____ den medizinischen Bedürfnissen des Rekurrenten angemessen Rechnung trägt. Eine Versetzung in eine andere Institution aus medizinischen Gründen ist nach dem Gesagten nicht angezeigt.

 

Im Zusammenhang mit der beantragten Versetzung wird zudem bemängelt, dass dem Rekurrenten aufgrund der geographischen Lage des PZ B____ ein ausreichender Kontakt zu seiner reiseunfähigen Mutter verunmöglicht werde. Dazu hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Rekurrent grundsätzlich keinen Anspruch auf die Wahl einer bestimmten Institution habe und ihm der Kontakt zu seiner Mutter angemessen ermöglicht werde, konkret durch vier Besuche im Laufe des vergangenen Jahres. Dem ist beizupflichten und zudem darauf hinzuweisen, dass diese Besuche nicht immer problemlos verlaufen sind. Es kann dazu auf den Bericht des Pflegezentrums B____ verwiesen werden, wonach es bereits beim Besuch im Juni 2022 zu belastenden Situationen für den Rekurrenten gekommen sei und dieser den Besuch frühzeitig abgebrochen habe. Beim Besuch vom 2. Mai 2023 sei er gegenüber seiner Mutter zunehmend lauter geworden, sodass die Begleitperson habe eingreifen müssen. Probleme gab es auch bei einem kürzlichen Besuch: Gemäss eingereichter Aktennotiz des SMV vom 28. September 2023 und E-mail-Korrespondenz mit dem Pflegezentrum B____ eskalierte der begleitete Besuch vom 23. September 2023 in einer Weise, dass die Polizei beigezogen werden musste, da der Rekurrent vorübergehend die Rückkehr nach B____ verweigerte. Es wurde in der Folge beschlossen, dass aufgrund seines manipulativen und dissozialen Verhaltens vorerst keine begleiteten Ausflüge zur Mutter mehr stattfinden könnten. Aufgrund des dringenden Anliegens des Rekurrenten, die begleiteten Besuche wieder aufzunehmen, wurde ein solcher für den 20. Dezember 2023 geplant, allerdings mit zusätzlicher Securitasbegleitung (Mail PZ B____ an SMV vom 14. Dezember 2023). Dieser Verlauf zeigt, dass dem Rekurrenten die gewünschten Besuche ermöglicht werden, sofern es sein Zustand zulässt. Aufgrund der stets erforderlichen Begleitung und phasenweise zusätzlichen Aufgebots eines Securitas-Angestellten sind diese Besuche organisatorisch aufwändig und entsprechend nicht in beliebiger Häufigkeit durchführbar ‒ daran würde auch ein geographisch näher gelegener Standort nichts ändern.

 

Es ist nach dem Gesagten kein Grund für eine Versetzung in eine andere Institution ersichtlich, und auch dieser Rekurs ist abzuweisen.

 

4.         Kosten

 

4.1      Beide Rekurse werden abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800.– grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da sich der Rekurrent in einer stationären Massnahme befindet, IV bezieht und zweifellos nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügt, wird indes auf die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 GGR).

 

4.2

4.2.1   Für den Fall des Unterliegens hat der Rekurrent die unentgeltliche Verbeiständung beantragt. Hinsichtlich der beantragten Versetzung erweist sich der Rekurs angesichts der Vielzahl an dokumentierten medizinischen Abklärungen, der Möglichkeit begleiteter Besuche und der Kompetenz des SMV zur Bestimmung der Massnahmeinstitution als von Anfang an aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden kann.

 

4.2.2   Betreffend den Rekurs gegen die verweigerte bedingte Entlassung liegt ebenfalls ein Grenzfall zur Aussichtslosigkeit vor: Sowohl das Pflegezentrum B____ als auch das ZAFT haben sich bereits vor dem Entscheid des SMV klar und überzeugend gegen eine bedingte Entlassung ausgesprochen, womit einem Rekurs wenig Aussicht auf Erfolg beschieden war. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Entwicklung des Rekurrenten damals generell als positiv gewertet werden konnte und er von der Vorinstanz als weitgehend intrinsisch medikamentencompliant und absprachefähig bezeichnet worden war. Der Rekurs erscheint somit aus damaliger Sicht knapp nicht aussichtslos, und erst die späteren Berichte haben klar aufgezeigt, dass die Medikamentencompliance noch nicht ausreichend gefestigt ist. Die beantragte unentgeltliche Verbeiständung ist somit für das Verfahren VD.2023.121 zu gewähren. Mangels Honorarnote ist der darauf entfallende Aufwand auf 8 Stunden zu schätzen und zu einem Stundenansatz von CHF 200.‒ aus der Gerichtskasse zu entschädigen (inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 % MWST).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Rekurse werden abgewiesen.

 

Auf den Eventualantrag, die Sache zur Prüfung weiterer Lockerungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird nicht eingetreten.

 

Es wird umständehalber auf die Erhebung ordentlicher Verfahrenskosten verzichtet.

 

Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird für das Verfahren VD.2023.121 gewährt und dem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’600.‒ zuzüglich CHF 123.20 ausgerichtet. Im Verfahren VD.2023.10 wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.